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BGH · VI ZR 71/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 71/58

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe der Wahrheit zuwider behauptet, in seinem Betriebe würden zu dem Bäuchern eingelieferte Schweinebäuche beschnitten» Er hat mit der Klage beantragt, der Beklagten das Auf stellen dieser Behauptung bei Vermeidung einer Geld- oder Haftstrafe zu untersagen und ihr zu verbieten, daß sie andere vor Aufträgen an den Kläger warnt» Sie hat bestritten, daß sie andere davor gewarnt habe, dem Klager Aufträge zu erteilen, und hat geltend gemacht, ihre Behauptung, in dem Betrieb des Klägers würden zu dem Bäuchern eingelieferte Schweinebäuche beschnitten, sei wahr, wie der Hergang vom Herbst 1956 zeige» Für mehrere Fälle, in denen die Beklagte diese Äusserung getan hat, hat es die Widerrechtlichkeit verneint, weil die Beklagte in diesen Bällen berechtigte Interessen wahrge-nommen habe (§ 193 StGB)» Wie das Berufungsgericht fest-stellt, konnte sich bei der Beklagten auf Grund des Aussehens und des Gewichts der Schweinebäuche die Meinung bilden, sic seien im Betriebe des Klägers nachbeschnit-ten worden. mit 9HHBB an sich nicht die Schweinebäuche betroffen, sondern die Präge, ob der Beklagten den Otto ScbflHBwegengagiert habe« Hierbei habe der Inhaber der Beklagten offenbar zur Charakterisierung des SchflM erklärt, ihm sei unverständlich, v/ie SchflBB dem Kläger für die Pirma des HflHBHV Räucheraufträge geben könne, wo er doch wisse, daß die Beklagte mit dem Kläger Differenzen wegen Speck habe; der Speck sei nämlich beschnitten worden« In dieser Äusserung hat das Berufungsgericht einmal die Behauptung gesehen, die Bäuche seien im Betrieb des Klägers beschnitten worden, und ferner die Warnung, dem Kläger Aufträge zu erteilen« 1« Die Revision will die vom Kläger erhobene Klage, nicht als vorbeugende Unterlassungsklage gewertet wissen, sondern meints Der Kläger habe seine Klage ausdrücklich auf eine angebliche unerlaubte Handlung gestützt und wolle mit ihr die behauptete bereits eingetreteno Beeinträchtigung seines Rufs oder seiner Ehre im Sinne von § 249 BGB wieder beseitigen lassen« Für einen solchen Beseitigungsanspruch müsse der Kläger aber dartun, daß ein Persönlichkeitsrecht durch ein Verschulden der Beklagten bereits beeinträchtigt worden sei und daß die Beeinträchtigung fortdauere« Dieser Beurteilung der Klage kann der Senat nicht beipflichten« Der Kläger begehrt die Unterlassung nicht aus dem Gesichtspunkt, daß ihm durch unerlaubte Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden sei« Würde er die Beseitigung eines solchen Schadens erstreben, so hätte es nahegelggen, von der Beklagten den Widerruf der beanstandeten Behauptung und# die Zurücknahme der Warnung zu verlangen« Sein in die Zukunft wirkender Antrag zeigt deutlich, daß die Klage nur der Abwehr künfti- 2. Soweit die Revision dartun will, die Beklagte habe dem Kaufmann HflMM gegenüber gar nicht behauptet, daß die Schweinebäuche im Betriebe des Klägern beschnitten worden seien, und sie habe auch gar nicht vor Aufträgen an den Kläger gewarnt, greift sie die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. 4c Desweiteren ist auch der Ansicht des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt zu haben* Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe den Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung verkannt, den die Rechtsprechung im Rahmen der anologen Anwendung des § 193 StBG herausgebildet hat* Pür eine solche Interccsenabwägung ist nur Raum, wenn ein Widerstreit der Interessen besteht, wie er gegeben sein kann, wenn sich ein Singriff in die Interessen eines anderen als notwendig erweist. Diese Notwendigkeit hat das Berfungcgericht aber hier mit Recht verneinte Die Notwendigkeit eines Eingriffes ist zwar mit dem Berufungsgericht für die Sülle zu bejahen, in denen der Inhaber der Beklagten mit Personen gesprochen hat, die ihm sachdienliche Auskunft darüber geben konnten, ob der Verdacht berechtigt war, den er gegen den Betrieb des Klägers hegte. 5* Zu Unrecht bekämpft die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den Beweis für die Wahrheit ihrer Behauptung nicht erbracht habe» Die Beklagte hat zu dem Nachweis für ihre Behauptung, die Schweinebäuche seien im Betriebe des Klägers nachbeschnitten worden, vorgetragen, die Bäuche könnten nicht im Betriebe der Firma Oswald Ha®t& Söhne beschnitten worden sein, in dem sie unmittelbar vor dem Räuchern waren, um dort geschnitten, gepökelt und gesalzen zu werden* Sie hat die Angestellten Karl D®fc und Ludwig RflHI als Zeugen für folgende Behauptungen benannt: die Schweinebäuche der Beklagten seien nach dem Beschneiden durch den'Schlachter Ko® in den Pökelraum der Firma Oswald Ha® Söhne verbracht worden und dort verblieben, bis sie von Kläger abgeholt und in seine Räucherei verbracht worden seien* In den Pökelraum, zu den außer dem Pökelvizen nur die Zeugen D®| und F4®| Zutritt gehabt hätten, sei die Ware dem Zugriff dritter absolut entzogen gewesen* Df® gehe stets als letzter aus dem Pökclraum und könne daher bekunden, daß die Bäuche bei der Firma Oswald Ea® & Söhne nicht irgendwie beschnitten worden seien* Von der Vernehmung der Zeugen D®§ und R®® konnte das Berufungsgericht absehen, ohne hierdurch gegen § 286 ZPO zu verstoseen* Es ist ersichtlich davon ausgogangen, daß auch dann, wenn die unter Beweis gestellten Behauptungen der Beklagten richtig sind, nicht einwandfrei geklärt werden kann, wo und bei welcher Gelegenheit die Bäuche nachbeschnitten worden sind, und daß dies nicht ausreicht, um den Beweis dafür zu erbringen, daß das Nachschnciden im Betriebe des Klägers geschehen sein müsso* Diese Erwägung gehört überwiegend dem tatsächlichen Gebiet an und zeigt keinen rechtlichen Irrtum* 6 c Schließlich wendet die Revision sich auch zu Unrecht gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Gefahr der Wiederholung bejaht hat» Die Frage, ob Wiederholungsgefahr besteht, ist tatsächlicher Natur und daher in erster Linie von Tatrichter zu entscheiden c Seine Entscheidung kann im Revisionsrechtszug nur darauf geprüft werden, ob in dem angefochtenen Urteil von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen worden ist oder wichtige Tatumstände ausser acht geblieben sind (BGHZ 14, 163 C1673)«» Solche Verstösse sind hier jedoch nicht ersichtlich« Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß die Beklagte ihre Behauptung auch im jetzigen Rechtsstreit bis zuletzt aufrechterhalten hat« YJenn es unter diesen Umständen die Gefahr einer künftigen YJiederholung dieser Behauptung als gegeben ansieht, so unterliegt das keinen rechtlichen Bedenken«

Zitierte Normen: § 193 StGB § 823 BGB § 193 StGB
InteresseBerufungsgericht®KlägerRevisionSchweinebäucheBehauptung

Volltext der Entscheidung

2349 075
VI ZR 71/58
.Verkündet am 21« April 1959 M|, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Rolf Sl in HflB; OflBstraße
 Inhabers Kaufmann Rolf 3(
9
Beklagten, Berufungobeklagten und Revisionsklägerin,
- ÜProzeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Reinhard
 in
itraße
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21 o April 1959 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Prof. Br« Meiß, sowie der Bundesrichter Br« Engels, Br« Bode, Br« Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannts
 Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20« Februar 1958 wird zurtickgcwiesen«
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt«
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
«HMMMiWIWaW
Die Beklagte liess einen, grösseren Posten Schweinebäuche, die sie im Hei'bst 1956 aus dem Ausland eingeführt hatte, zunächst beschneiden, pökeln und salzen und anschließend zu dem Teil in der Fleischräucherei des Klägers und zu dem Teil bei der Firma KflH räuchern» Als die Bäuche aus der Bäucherei des Klägers zurückkamen, glaubte der Inhaber der Beklagten fest stellen zu können, daß sie zu dem grossen Teil noch einmal beschnitten worden seien» Er war der Meinung, daß dies nur im.Betriebe des Klägers geschehen sein könne und hat Über diese seine Beobachtungen mit mehreren Personen gesprochen»
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe der Wahrheit zuwider behauptet, in seinem Betriebe würden zu dem Bäuchern eingelieferte Schweinebäuche beschnitten» Er hat mit der Klage beantragt, der Beklagten das Auf stellen dieser Behauptung bei Vermeidung einer Geld- oder Haftstrafe zu untersagen und ihr zu verbieten, daß sie andere vor Aufträgen an den Kläger warnt»
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten»
Sie hat bestritten, daß sie andere davor gewarnt habe, dem Klager Aufträge zu erteilen, und hat geltend gemacht, ihre Behauptung, in dem Betrieb des Klägers würden zu dem Bäuchern eingelieferte Schweinebäuche beschnitten, sei wahr, wie der Hergang vom Herbst 1956 zeige»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben»
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage« Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuwei sen«
Entscheidungsgründe s
Io
 Das Berufungsgericht hat eine unerlaubte Handlung der Beklagten darin gesehen, daß sie wiederholt behauptet hat, in dem Betriebe des Klägers würden zu dem Räuchern eingelieferte Schweinebäuche beschnitten. Für mehrere Fälle, in denen die Beklagte diese Äusserung getan hat, hat es die Widerrechtlichkeit verneint, weil die Beklagte in diesen Bällen berechtigte Interessen wahrge-nommen habe (§ 193 StGB)» Wie das Berufungsgericht fest-stellt, konnte sich bei der Beklagten auf Grund des Aussehens und des Gewichts der Schweinebäuche die Meinung bilden, sic seien im Betriebe des Klägers nachbeschnit-ten worden. Es hat daher die Beklagte für berechtigt gehalten, diesen Verdacht zu klären und zu diesem Zweck mit Fachleuten und Personen, die Auskunft geben konnten, über die Vorgänge zu sprechen. Das hat es vor allem für die erste Zeit nach dem Abholen der Schweinebäuche (November 1956) angenommen.
Dagegen hat das Berufungsgericht für, das Gespräch, das der Inhaber der Beklagten im März 1957 mit dem Kaufmann	geführt hat, eine Wahrnehmung berechtig-
ter Interessen verneint. Es hat ausgeführts Das Gespräch
 
mit 9HHBB an sich nicht die Schweinebäuche betroffen, sondern die Präge, ob	der	Beklagten
 den Otto ScbflHBwegengagiert habe« Hierbei habe der Inhaber der Beklagten offenbar zur Charakterisierung des SchflM erklärt, ihm sei unverständlich, v/ie SchflBB dem Kläger für die Pirma des HflHBHV Räucheraufträge geben könne, wo er doch wisse, daß die Beklagte mit dem Kläger Differenzen wegen Speck habe; der Speck sei nämlich beschnitten worden« In dieser Äusserung hat das Berufungsgericht einmal die Behauptung gesehen, die Bäuche seien im Betrieb des Klägers beschnitten worden, und ferner die Warnung, dem Kläger Aufträge zu erteilen«
Nach seiner Ansicht diente es in keiner Weise den Interessen der Beklagten, bei dieser Gelegenheit die Angelegenheit in der geschehenen weitgehenden Porm darzustellen und diese Warnung auszusprechen« Inzwischen seien, so hat das Berufungsgericht zur Begründung dieser Meinung ausgeführt, mehrere Monate verstrichen gewesen und der Beklagten sei es nicht gelungen, den Vorgang im Sinne ihres Verdachts aufzuklären« Zudem habe damals auch der jetzige Rechtsstreit schon geschwebt«
Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß es im Palle	in dem eine Wahrnehmung berechtig-
ter Interessen entfalle, Sache der Beklagten war, die Richtigkeit ihrer Behauptung zu beweisen« Es sieht die- , sen Beweis nicht als geführt an« Ba es auch die Wiederholungegefahr bejaht, hat es der Unt erlas sungsklage stattgegeben und in seinem Urteil der Beklagten bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftsürafe zweierlei verboten?
 
1« Die Behauptung aufzustellen, in dem Betriebe des Klägers v/Urden zu dem Räuchern eingelieferte Schweinebäuche beschnitten, und
2« davor zu warnen, dem Kläger Aufträge zu erteilen«
II«
Dieses Urteil hält entgegen der Ansicht der Revision, einer rechtlichen Prüfung stand«
1« Die Revision will die vom Kläger erhobene Klage, nicht als vorbeugende Unterlassungsklage gewertet wissen, sondern meints Der Kläger habe seine Klage ausdrücklich auf eine angebliche unerlaubte Handlung gestützt und wolle mit ihr die behauptete bereits eingetreteno Beeinträchtigung seines Rufs oder seiner Ehre im Sinne von § 249 BGB wieder beseitigen lassen« Für einen solchen Beseitigungsanspruch müsse der Kläger aber dartun, daß ein Persönlichkeitsrecht durch ein Verschulden der Beklagten bereits beeinträchtigt worden sei und daß die Beeinträchtigung fortdauere« Dieser Beurteilung der Klage kann der Senat nicht beipflichten« Der Kläger begehrt die Unterlassung nicht aus dem Gesichtspunkt, daß ihm durch unerlaubte Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden sei« Würde er die Beseitigung eines solchen Schadens erstreben, so hätte es nahegelggen, von der Beklagten den Widerruf der beanstandeten Behauptung und# die Zurücknahme der Warnung zu verlangen« Sein in die Zukunft wirkender Antrag zeigt deutlich, daß die Klage nur der Abwehr künfti-
 
ger rechtswidriger Angriffe gegen seine Ehre und seinen eingerichteten Gewerbebetrieb dient. Diese sogenannte vorbeugende Unterlassungsklagc setzt kein Verschulden der Beklagten voraus, sondern nur einen objektiv widerrechtlichen Eingriff in ein geschütztes Recht oder Rechtsgut und für die Zukunft die ernstliche Besorgnis weiterer Eingriffe (Wiederholungsgefahr)• Entgegen der Auffassung der Revision kommt es daher für die mit der Kläge geltend gemachten Unterlassungsensprüche des Kläfr-gers weder darauf an, ob die Beklagte schuldhaft gehandelt hat, noch darauf, ob ihre Äusserungen einen fortdauernden Zustand der Gefährdung' des Klägers herbeigeführt haben, wie es die Rechtssprechung als Voraussetzung der Widerrufsklage fordert.
2. Soweit die Revision dartun will, die Beklagte habe dem Kaufmann HflMM gegenüber gar nicht behauptet, daß die Schweinebäuche im Betriebe des Klägern beschnitten worden seien, und sie habe auch gar nicht vor Aufträgen an den Kläger gewarnt, greift sie die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Damit kann sie im Revisionsrechtszug keinen Erfolg haben, denn es ist nicht ersichtlich, daß die Beweiswürdigung von einem Rechtsfehler beeinflußt ist.oder auf einer unvollständigen Verwertung des zur Verfügung stehenden Beweismaterials beruht. Allerdings hat	a^s	^euge ausge-
sagt, der Inhaber der Beklagten habe nicht ausdrücklich erwähnt, Herr	(Kläger) habe den Speck beschnit-
ten. Das hat aber auch das Berufungsgericht nicht übersehen« Es hat bei seiner Würdigung mit Recht den Gesamtinhalt der Zeugenaussage herangezogen» Hiernach hat der Inhaber der Beklagten dem Kaufmann HflMNMHMl erklärt, es
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sei ihm unverständlich, daß Herr Sch^B 'bei dem Kläger räuchern lasse, wo er doch wisse, daß er - der Inhaber der Beklagten - Differenzen mit dem Klüger habe und in einem Prozess mit ihm stehe« Als Ursache der Differenz hat der Inhaber der Beklagten angegeben, es handele sich um eine Differenz wegen Speck, der Speck sei beschnitten worden« Mit dieser Äusserung hat die Beklagte nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts den Verdacht gcäuscert, die Schweinebäuche seien im Betriebe des Klägers beschnitten worden« Diese Auslegung drängt sich den unbefangenen Hörer als die'-.riächstliegen-do auf, denn nur so erhält die Verwunderung des Inhabers der Beklagten, daß die Firma	den	Kläger noch
 Räucheraufträge erteile, einen Sinn« A.uch gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mit dieser Äusserung davor gewarnt, dem Kläger Aufträge zu erteilen, sind entgegen der Meinung der Revision keine rechtlichen Bedenken zu erheben«
3o Geht man hiervon aus, so kann nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagte mit ihrer Äusserung und mit ihrer Warnung in die Ehre und in die geschützte gewerbliche Sphäre des Klägers eingegriffen hat (§ 823 Abo« 1 BGB)« Unwahre geschäftsschädigende Äusserungen und die Warnung, einem Kaufmann Aufträge zu erteilen, greifen unmittelbar in die Interessen des Geschäftsinhabers ein, die unter dem Schutze des R0chtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stehen«
4c Desweiteren ist auch der Ansicht des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in Wahrnehmung berechtigter Interessen
 gehandelt zu haben* Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe den Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung verkannt, den die Rechtsprechung im Rahmen der anologen Anwendung des § 193 StBG herausgebildet hat* Pür eine solche Interccsenabwägung ist nur Raum, wenn ein Widerstreit der Interessen besteht, wie er gegeben sein kann, wenn sich ein Singriff in die Interessen eines anderen als notwendig erweist. Diese Notwendigkeit hat das Berfungcgericht aber hier mit Recht verneinte Die Notwendigkeit eines Eingriffes ist zwar mit dem Berufungsgericht für die Sülle zu bejahen, in denen der Inhaber der Beklagten mit Personen gesprochen hat, die ihm sachdienliche Auskunft darüber geben konnten, ob der Verdacht berechtigt war, den er gegen den Betrieb des Klägers hegte. Die Beklagte hat aber keine Gründe dartun können, die es rechtfertigen könnten, daß sic auch dem Kaufmann gegenüber die Ehre des Klägers angriff und ihn davor warnte, dem Kläger Aufträge zu erteilen. Daß HQMBHÜein berechtigtes Interesse daran gehabt habe, diese Vorgänge zu erfahren, ist ebenfalls nicht dargeten« Ihm ging es, wie das Berufungsgericht feststellt, bei der Unterredung-, mit dem Inhaber der Beklagten darum, etwaige Unstimmigkeiten zu bereinigen, die sich daraus ergeben hatten, daß KfBHMHI den Otto SchflHi engagiert hatte, der früher bei der Beklagten beschäftigt war. Es ist aber nichts dafür dargetan, daß	sich	nach	der	Eig-
nung und Befähigung des Schf^B' erkundigt oder sich interessiert daran gezeigt hat, hierüber etwas zu erfahren. Hiernach kann nicht davon gesprochen werden, daß die Beklagte berechtigte Interessen.wahrgenoemen habe und sich deshalb auf den Schutz des § 193 StGB berufen könne.
 
5* Zu Unrecht bekämpft die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den Beweis für die Wahrheit ihrer Behauptung nicht erbracht habe» Die Beklagte hat zu dem Nachweis für ihre Behauptung, die Schweinebäuche seien im Betriebe des Klägers nachbeschnitten worden, vorgetragen, die Bäuche könnten nicht im Betriebe der Firma Oswald Ha®t& Söhne beschnitten worden sein, in dem sie unmittelbar vor dem Räuchern waren, um dort geschnitten, gepökelt und gesalzen zu werden* Sie hat die Angestellten Karl D®fc und Ludwig RflHI als Zeugen für folgende Behauptungen benannt: die Schweinebäuche der Beklagten seien nach dem Beschneiden durch den'Schlachter Ko® in den Pökelraum der Firma Oswald Ha® Söhne verbracht worden und dort verblieben, bis sie von Kläger abgeholt und in seine Räucherei verbracht worden seien* In den Pökelraum, zu den außer dem Pökelvizen
 nur die Zeugen D®| und F4®| Zutritt gehabt hätten, sei die Ware dem Zugriff dritter absolut entzogen gewesen* Df® gehe stets als letzter aus dem Pökclraum und könne daher bekunden, daß die Bäuche bei der Firma Oswald Ea® & Söhne nicht irgendwie beschnitten worden seien* Von der Vernehmung der Zeugen D®§ und R®® konnte das Berufungsgericht absehen, ohne hierdurch gegen § 286 ZPO zu verstoseen* Es ist ersichtlich davon ausgogangen, daß auch dann, wenn die unter Beweis gestellten Behauptungen der Beklagten richtig sind, nicht einwandfrei geklärt werden kann, wo und bei welcher Gelegenheit die Bäuche nachbeschnitten worden sind, und daß dies nicht ausreicht, um den Beweis dafür zu erbringen, daß das Nachschnciden im Betriebe des Klägers geschehen sein müsso* Diese Erwägung gehört überwiegend dem tatsächlichen Gebiet an und zeigt keinen rechtlichen Irrtum*
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6 c Schließlich wendet die Revision sich auch zu Unrecht gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Gefahr der Wiederholung bejaht hat» Die Frage, ob Wiederholungsgefahr besteht, ist tatsächlicher Natur und daher in erster Linie von Tatrichter zu entscheiden c Seine Entscheidung kann im Revisionsrechtszug nur darauf geprüft werden, ob in dem angefochtenen Urteil von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen worden ist oder wichtige Tatumstände ausser acht geblieben sind (BGHZ 14, 163 C1673)«» Solche Verstösse sind hier jedoch nicht ersichtlich« Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß die Beklagte ihre Behauptung auch im jetzigen Rechtsstreit bis zuletzt aufrechterhalten hat« YJenn es unter diesen Umständen die Gefahr einer künftigen YJiederholung dieser Behauptung als gegeben ansieht, so unterliegt das keinen rechtlichen Bedenken«
7« Auch im übrigen lässt das Berufungsurteil keinen Rochtsfehler erkennen. Daher war die Revision der Beklagten zurückzuweiseno
 Die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel hat nach § 97 ZPO die Beklagte zu tragen«
Heiß	Dr«	Engels	Dr«	Bode
 Dr. Hauß
 Heinrich Me^er