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BGH · VI ZR 71/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 71/56

Er hat behauptet,, Schneeglätte habe seinen Sturz verursacht* Wegen Verletzung der Streupflicht hat er die Beklagte als Haus- und Wegeeigentümerin für seinen Unfall verantwortlich gemacht* Zum Ersatz des bis zu dem 31.Januar 1955 entstandenen Schadens hat er sie auf Zahlung von 5 500 UM in Anspruch genommen; für die Zeit vom 1. Uie Beklagte ist dem Klagebegehren nach Grund und Höhe, entgegengetreten* Sie hat das Bestehen einer Streupflicht bestritten, da es sich bei der ünfallstelle um keinen öffentlichen Weg gehandelt habe; auch habe zur Zeit des Unfalls der Schneefall noch angedauert« Für die Beseitigung von Schnee und Glätte hätten die .Parterrebewohner Wittig laut Mietvertrag zu sorgen gehabt«' Sie hätten auch stets ordentlich gestreut; die Erfüllung der Streupflicht sei durch den Hauswart der Beklagten einen ordentlichen und zu- Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Gehweg Schneeglätte aufgewiesen hat, nicht bestreut gewesen und der Unfall des Klägers hierauf zurückzuführen ist« Es hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach’ § 823 BGB bejaht, weil ihr als Anliegerin.des Weges, der von der Allgemeinheit, insbesondere den Bewohnern der angrenzenden Häuser und den Kunden der in ihnen befindlichen drei Ladengeschäfte benutzt worden sei, nach den Bestimmungen der Ham-burgischen Wegereinigungs-Verordnung vom 1»Oktober 1940 (HambVOBl S 143) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Satzung vom gleichen Tage (HambVOBl S 144) die Reinigungsund Streupflicht obgelegen habe, nach den Umständen des Palles der Gehweg zur Unfallzeit hätte bestreut sein müssen und es der Beklagten zur Last falle, nicht in der notwendigen 1c Ohne ihre Reinigungs- und Streupflicht an jenem Wege weiter in Abrede zu stellen, wendet sich“- die Beklagte mit der Revision doch dagegen, daß am Unfalltage bereits zur Zeit des Unfalls eine Verpflichtung zu dem Streuen bestanden habe, Daß diese Verpflichtung vom Berufungsgericht bejaht worden ist, laßt sich rechtlich jedoch nicht beanstanden, Obwohl die Satzung zur Wegereinigungs-Verordnung bestimmt, daß die Bestreuüng unverzüglich nach Glättebildung durchgeführt und wiederholt werden muß', wenn sie durch den Verkehr oder die Witterung unwirksam ’geworden ist, hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß eine unverzügliche Bestreuung dann nicht verlangt werden kann, wenn sie wegen anhaltenden starken Schneefalls zwecklos wäre* Daß ein solcher Ball Vorgelegen habe, hat es aber in unangreifbarer Bev/eiswürdigung verneinte Nach seinen Feststellungen kann es sich, wenn es zur Unfallstunde überhaupt noch geschneit hat, nur um einen ganz leichten Schneefall gehandelt haben, wie auch vorher die Schneefälle nur so leichter Natur gewesen sind, daß sich laut Auskunft des Seewetteramtes Hamburg in der ganzen Zeit von der vorhergegangenen Nacht bis zu dem Mittag des Unfalltages nur eine Neuschneelage von nicht mehr als 1 „bis 2 cm Stärke gebildet hat. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es an einer Feststellung darüber fehlen lassen, ob nicht die Streupflicht vielleicht gerade erst im Zeitpunkt des Unfalls selbst eingesetzt habe» Nach der vom Berufungsgericht her\r©rgehobenen Aussage des Zeugen hat bereits eine halbe Stunde vor dem Unfall des Klägers an der • .Unfallstelle ’»eine Glätte wie noch nie” geherrscht. mit öffentlich-rechtlicher Wirkung hätte begründet werden können, haben, wie das Berufungsgericht dargelegt hat und die Revision auch nicht bezweifelt, nicht Vorgelegen:. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte offenbar rein formularmässig in ihren Mietverträgen dem jeweiligen Bewohner des Erdgeschosses ihrer Häuser die Reini-gungs- und Streupflicht auferlegt hat und daß so auch die Eheleute verpflichtet worden sind, ohne Rücksicht darauf, ob die Ehefrau WflHBnach dem Tode ihres Ehemannes und Erreichung des 76« Lebensjahres den körperlichen Anforderungen der Reinigung noch gewachsen gewesen ist« Am Morgen des Unfalltages hatte sie sich nicht wohl gefühlt, weshalb sie zunächst im Bett geblieben war» Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die von der Beklagten gehandhabte Art der Bestellung von Personen zu dem Streuen den an sie zu stellenden Anforderungen nicht genüge« Bie Beklagte habe nur solche Personen auswählen dürfen, die zur regelmässigen Burchführung der nicht ganz einfachen Aufgabe iii der Lage und auch hinreichend zuverlässig gewesen seien« Einer Regelung habe es auch für den Pall bedurft, daß die beauftragten Personen •durch Krankheit, Reisen oder dergl« vorübergehend an der Burchführung ihrer Pflichten verhindert seien« Bie fort- Die Revision bekämpft diese Auffassung als zu weit-gehends indem sie geltend macht, es sei in Deutschland weithin verkehrsüblich, daß der Mieter der Erdgeschoßwohnung mit der Y/ahrnehmung der Reinigungs- und Streupflicht beauftragt werde; hiergegen sei auch nichts einzuwenden, wenn der Hauseigentümer der Überzeugung sein könne, daß der Mieter selbst oder durch einen Dritten dieser Pflicht ausreichend nachkomme<> richtungsgehilfen (§ 831 BGB), zu vereinbaren ist, daß rein formularmässig dem Bewohner des Erdgeschosses die Reinigungsund Streupflicht durch-den Mietvertrag auferlegt wird« Geschieht es, so trifft den Hauseigentümer zu dem mindesten eine erhöhte Überwachungspflicht, damit hinreichend sichergestellt wird,, daß der Mieter .die ihm übertragenen Obliegenheiten auch wirklich ordnungsmäss.ig. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hat es die Beklagte an der gehörigen Überwachung fehlen lassen« Eie Beklagte hatte im Rahmen der von ihr getroffenen Maßnahmen einen Hausverwalter für drei verschiedene Häuserblocks mit insgesamt 30 einzelnen Häusern eingesetzt, die etwa 6 bis Io Minuten von einander entfernt lägen« Es braucht * hier nicht erörtert zu werden, ob es, wie das Berufungsgericht anzünehmen scheint, allgemein als unzureichend anzusehen ist, wenn ein Grundstücksunternehmen für einen Häuserbezirk dieses Ümfängs nur "einen Mann damit beauftragt, die Erfüllung der Reinigungs- und'Streupflicht durch"die Mieter zu überwachen« Hier ist die Überwachung jedenfalls unzulänglich gewesen« Een Aussagen der Zeugen Ri€B^ Erau ApMi und Erau Rtf» hat das Berufungsgericht entnommen, daß die Art und Weise, wie Erau WfHBder ihr übertragenen .Reinigungs- und Streupflicht nachgekommen ist, bereits vor dem, Unfalltage Anlaß zur Beanstandung gegeben hat, da an der Unfallsteile häufig nicht ordentlich gestreut gewesen ist'« Eies hätte der Beklagten aber nicht verborgen bleiben können, wenn sie die Überwachung so organisiert hätte, wie es bei. Da es nach der eigenen Bekundung der Beklagten bis zu dem Unfallzeitpunkt noch geschneit hat, hält es das Berufungsgericht aber für möglich, daß in dem Augenblick, als der Kläger das Haus verließ, ein Unterschied zwischen dem Weg rechts um die Grünanlagen und dem Weg links herum nicht zu erkennen gewesen ist« . bei ihr mit seinen Ausführungen darüber in Widerspruch gesetzt hätte, daß an jenem Morgen hätte gestreut werden müsseno Es liegt nicht ausserhalb jeder Erfahrung, daß die abstumpfende Wirkung von Streumaterial auch dann fortbesteht, wenn leichter Schneefall es so bedeckt hat, daß es nicht mehr sichtbar ist* Auch findet es in dem festgestellten Sachverhalt und Sachvortrag der Parteien keine Stütze, wenn die Revision geltend macht, der Kläger habe sich nur so kurze Zeit bei seiner Schwester aufgehalten, daß der Unterschied zwischen den bestreuten und unbestreut gebliebenen Wegestellen mittlerweile nicht habe überdeckt werden könneno Die Revision erweist sich demnach als unbegründet* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPOo. Meiß Engels Dr.Bode DroHauß Hanebeck

Zitierte Normen: § 823 BGB
BGBUnfallGehwegBerufungsgerichtKlägerStreupflichtMieterRevision

Volltext der Entscheidung

si
 Rechtssatzs Wenn eine GrundStücksgesellschaft die Erfüllung der Streupflicht den Mietern der Erdgeschoßwohnungen ohne Rücksicht auf ihre Eignung und Zuverlässigkeit formularmässig auferlegt, so trifft sie eine erhöhte überwachungspflicht zur Gewährleistung ordnungsmässigen Streuens*
Aktenzeichens VI ZR 71/56
Urteil des BGH vom 6,November 1956	OBG	Hamburg
 Für das frachsehlagäwerki •Nicht für die Amtliche Sammlung!
2353 028
Gesetz?
BGB § 823

v;v.*
VI ZR 71/56
Verkündet am 6«November 1956 HiHV; Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ge--schäftsstelleo
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstrieit
 der Gerne innütz iger^ied^jngs-* Aktiengesellschaft
(9Bä) in HflflHHHHHBs 4|0? gesetzlich vertreten durch den Vorstand, DiploHandelslehrer Henry £■■■? ebenda,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den kaufmännischen. Ang_estellten_Bruno 0 StBHMBstrasse w 11 ®ei-
in Hflfc
 Klager, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,.
- Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Dr
 hat der VI«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6„November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoDr«.Meiß und der Bundesrichter Dr«Engels, Hanebeck, Dr„Bode und DroHauß
 für Recht erkannts
, Die Revision der Beklagten gegen das Zwischen-und Teilurteil des 7«Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom.17«Januar 1956 wird zurückgewiesen*
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt»
Von Rechts wegen
2

(Tatbestands
 Als der Kläger am 12* Februar 1953 gegen 11*45 Uhr das Haus	Strasse	fflPin	verließ, wo er
 seine Schwester auf gesucht hatte, glitt er auf einem Gehweg, der an dem Haus entlang führt und von dein Bürgersteig der Stresemannstrasse durch einzelne Grünstreifen getrennt ist, aus und zog sich einen komplizierten .Oberschenkelhalsbruch zu
;. i	+
Er hat behauptet,, Schneeglätte habe seinen Sturz verursacht* Wegen Verletzung der Streupflicht hat er die Beklagte als Haus- und Wegeeigentümerin für seinen Unfall verantwortlich gemacht* Zum Ersatz des bis zu dem 31.Januar 1955 entstandenen Schadens hat er sie auf Zahlung von 5 500 UM in Anspruch genommen; für die Zeit vom 1. Februar 1955 bis zu dem 31o Januar I960 hat er eine Rente verlangt, deren Höhe er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Weiter hat er Schmerzensgeld beansprucht und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte ihm auch allen nach dem 1» Februar I960 noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe*
Uie Beklagte ist dem Klagebegehren nach Grund und Höhe, entgegengetreten* Sie hat das Bestehen einer Streupflicht bestritten, da es sich bei der ünfallstelle um keinen öffentlichen Weg gehandelt habe; auch habe zur Zeit des Unfalls der Schneefall noch angedauert« Für die Beseitigung von Schnee und Glätte hätten die .Parterrebewohner Wittig laut Mietvertrag zu sorgen gehabt«' Sie hätten auch stets ordentlich gestreut; die Erfüllung der Streupflicht sei durch den Hauswart der Beklagten	einen	ordentlichen und zu-
verlässigen Mann, überwacht worden« Uer Kläger habe sich den Unfall wegen mangelnder Vorsicht selbst zuzuschreiben©

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Berufungs-gericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt - den bezifferten Zahlungsanspruch und den Rentenanspruch vorbehaltlich des Übergangs auf öffentliche Versicherungsträger - und mit dem gleichen Vorbehalt auch dem Peststellungsbegehren entsprochen«
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«
Entscheidungsgründeg

Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Gehweg Schneeglätte aufgewiesen hat, nicht bestreut gewesen und der Unfall des Klägers hierauf zurückzuführen ist« Es hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach’ § 823 BGB bejaht, weil ihr als Anliegerin.des Weges, der von der Allgemeinheit, insbesondere den Bewohnern der angrenzenden Häuser und den Kunden der in ihnen befindlichen drei Ladengeschäfte benutzt worden sei, nach den Bestimmungen der Ham-burgischen Wegereinigungs-Verordnung vom 1»Oktober 1940 (HambVOBl S 143) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Satzung vom gleichen Tage (HambVOBl S 144) die Reinigungsund Streupflicht obgelegen habe, nach den Umständen des Palles der Gehweg zur Unfallzeit hätte bestreut sein müssen und es der Beklagten zur Last falle, nicht in der notwendigen
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Weise fur die Erfüllung der Streupflicht gesorgt zu haben*
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1c Ohne ihre Reinigungs- und Streupflicht an jenem Wege weiter in Abrede zu stellen, wendet sich“- die Beklagte mit der Revision doch dagegen, daß am Unfalltage bereits zur Zeit des Unfalls eine Verpflichtung zu dem Streuen bestanden habe, Daß diese Verpflichtung vom Berufungsgericht bejaht worden ist, laßt sich rechtlich jedoch nicht beanstanden,
 Obwohl die Satzung zur Wegereinigungs-Verordnung bestimmt, daß die Bestreuüng unverzüglich nach Glättebildung durchgeführt und wiederholt werden muß', wenn sie durch den Verkehr oder die Witterung unwirksam ’geworden ist, hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß eine unverzügliche Bestreuung dann nicht verlangt werden kann, wenn sie wegen anhaltenden starken Schneefalls zwecklos wäre* Daß ein solcher Ball Vorgelegen habe, hat es aber in unangreifbarer Bev/eiswürdigung verneinte Nach seinen Feststellungen kann es sich, wenn es zur Unfallstunde überhaupt noch geschneit hat, nur um einen ganz leichten Schneefall gehandelt haben, wie auch vorher die Schneefälle nur so leichter Natur gewesen sind, daß sich laut Auskunft des Seewetteramtes Hamburg in der ganzen Zeit von der vorhergegangenen Nacht bis zu dem Mittag des Unfalltages nur eine Neuschneelage von nicht mehr als 1 „bis 2 cm Stärke gebildet hat. Bei einer solchen Sachlage steht es keineswegs im‘Widerspruch zur Lebenserfahrung, wenn das Berufungsgericht die Auffassung der Beklagten ablehnt, daß ein Bestreuen der glatten Stellen mit groben Streumitteln zwecklos gewesen wäre. Daß die abstumpfende Wirkung, wie die Revision vorbringt, nur
 wenige Minuten vorgehalten hätte, entbehrt tatsächlicher Grund lagen«. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es an einer Feststellung darüber fehlen lassen, ob nicht die Streupflicht vielleicht gerade erst im Zeitpunkt des Unfalls selbst eingesetzt habe» Nach der vom Berufungsgericht her\r©rgehobenen Aussage des Zeugen	hat
 bereits eine halbe Stunde vor dem Unfall des Klägers an der • .Unfallstelle ’»eine Glätte wie noch nie” geherrscht. Ersichtlich hat das Berufungsgericht eine Verpflichtung zu dem Streuen mindestens, schon zu diesem Zeitpunkt für gegeben' gehalten«
Daß die Zeugin	nach	ihrer	Bekundung	gerade	im	Augen-
blick des Unfalls zu dem Streuen hinausgehen wollte, hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern hervorgehoben und berücksichtigte Es ist aber der Ansicht, daß der Streu- .* pflicht schon früher hätte genügt werden müssen<> Einen Rechtsirrtum läßt dies nicht erkennen«,
2c Auch die Annahme eines Verschuldens der Beklagten halt rechtlicher. Nachprüfung stand „
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die im Mietvertrag vereinbarte Übertragung der Reinigungs-ünd Streupflicht auf die im Erdgeschoß wohnenden Eheleute W®B|prechtliche Wirkung nur im Verhältnis zwischen der Beklagten und diesen Mietern hatte„ Die Voraussetzungen, unter denen für die Eheleute WflHV nach den Bestimmungen der Wegereinigungs-Verordnung die Reinigungs- und Streupflicht . mit öffentlich-rechtlicher Wirkung hätte begründet werden können, haben, wie das Berufungsgericht dargelegt hat und die Revision auch nicht bezweifelt, nicht Vorgelegen:. Da es siqh .«somit um die Verletzung einer der Beklagten selbst ob-
liegenden Verpflichtung handelt und der. Schadensersatzanspruch des Klägers sich auf §823 BGB gründet, kommt ein Entla-stungsbeweis nach § 831 BGB nicht in Betracht (BGH IM Hr 2 zu § 823	BGB)«	Allerdings	ist	die	Beklagte ein Groß-
unternehmen» das sich zur Erfüllung der Streupflicht der Hilfe anderer bedienen muß® Bas Berufungsgericht hat es daher, auch nicht etwa mißbilligt, daß die. Beklagte überhaupt Mieter ihrer Häuser mit dieser Aufgabe betraut hat« Mit Recht ist es aber davon ausgegangen, daß die Beklagte die Burchführung der Streupflicht so organisieren mußte, daß ihre Erfüllung zuverlässig gewährleistet war«
Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte offenbar rein formularmässig in ihren Mietverträgen dem jeweiligen Bewohner des Erdgeschosses ihrer Häuser die Reini-gungs- und Streupflicht auferlegt hat und daß so auch die Eheleute	verpflichtet	worden	sind, ohne Rücksicht
 darauf, ob die Ehefrau WflHBnach dem Tode ihres Ehemannes und Erreichung des 76« Lebensjahres den körperlichen Anforderungen der Reinigung noch gewachsen gewesen ist« Am Morgen des Unfalltages hatte sie sich nicht wohl gefühlt, weshalb sie zunächst im Bett geblieben war» Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die von der Beklagten gehandhabte Art der Bestellung von Personen zu dem Streuen den an sie zu stellenden Anforderungen nicht genüge« Bie Beklagte habe nur solche Personen auswählen dürfen, die zur regelmässigen Burchführung der nicht ganz einfachen Aufgabe iii der Lage und auch hinreichend zuverlässig gewesen seien« Einer Regelung habe es auch für den Pall bedurft, daß die beauftragten Personen •durch Krankheit, Reisen oder dergl« vorübergehend an der Burchführung ihrer Pflichten verhindert seien« Bie fort-
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dauernde Eignung der mit der Reinigung beauftragten Personen habe kontrolliert werden müssen,,
Die Revision bekämpft diese Auffassung als zu weit-gehends indem sie geltend macht, es sei in Deutschland weithin verkehrsüblich, daß der Mieter der Erdgeschoßwohnung mit der Y/ahrnehmung der Reinigungs- und Streupflicht beauftragt werde; hiergegen sei auch nichts einzuwenden, wenn der Hauseigentümer der Überzeugung sein könne, daß der Mieter selbst oder durch einen Dritten dieser Pflicht ausreichend nachkomme<>
Das Berufungsgericht habe nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß die Ehefrau	bei	ihrer	Vernehmung	zu	den	von	den
 Vorinstanzen beigezogenen Polizeiakten 1055./53 erklärt habe, der Gehweg sei an dem Unfallmorgen von dem Lehrmädchen der Frau Hansen gereinigt worden, nachdem sie Frau H4HBgebeten habe, es für sie zu tun; sie selbst habe nach beendetem Schneefall mit abstumpfenden Mitteln gestreut«
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es mit den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der zu dem Streuen bestellten Personen, die den Hauseigentümer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit nach § 823 BGB nicht minder trifft;wie den.Geschäftsherrn bei der Bestellung eines Ver- . richtungsgehilfen (§ 831 BGB), zu vereinbaren ist, daß rein formularmässig dem Bewohner des Erdgeschosses die Reinigungsund Streupflicht durch-den Mietvertrag auferlegt wird« Geschieht es, so trifft den Hauseigentümer zu dem mindesten eine erhöhte Überwachungspflicht, damit hinreichend sichergestellt wird,, daß der Mieter .die ihm übertragenen Obliegenheiten auch wirklich ordnungsmäss.ig. erfüllt oder durch; andere
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erfüllen läßt« Auch bei-sorgfältiger Auswahl der Personen, denen der für die Erfüllung von Verkehrspflichten Verant-wörtliche die Erfüllung dieser Pflichten überläßt, liegt ihm die allgemeine Aufsicht ob« Eies gilt ganz besonders und in
 verstärktem Maße, wenn bei der Bestellung der Hilfspersonen
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die Rücksicht auf ihre Eignung und Zuverlässigkeit nicht maßgebend gewesen is't« I	.
Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hat es die Beklagte an der gehörigen Überwachung fehlen lassen« Eie Beklagte hatte im Rahmen der von ihr getroffenen Maßnahmen einen Hausverwalter für drei verschiedene Häuserblocks mit insgesamt 30 einzelnen Häusern eingesetzt, die etwa 6 bis Io Minuten von einander entfernt lägen« Es braucht * hier nicht erörtert zu werden, ob es, wie das Berufungsgericht anzünehmen scheint, allgemein als unzureichend anzusehen ist, wenn ein Grundstücksunternehmen für einen Häuserbezirk dieses Ümfängs nur "einen Mann damit beauftragt, die Erfüllung der Reinigungs- und'Streupflicht durch"die Mieter zu überwachen« Hier ist die Überwachung jedenfalls unzulänglich gewesen«
Een Aussagen der Zeugen Ri€B^ Erau	ApMi und Erau
 Rtf» hat das Berufungsgericht entnommen, daß die Art und Weise, wie Erau WfHBder ihr übertragenen .Reinigungs- und Streupflicht nachgekommen ist, bereits vor dem, Unfalltage Anlaß zur Beanstandung gegeben hat, da an der Unfallsteile häufig nicht ordentlich gestreut gewesen ist'« Eies hätte der Beklagten aber nicht verborgen bleiben können, wenn sie die Überwachung so organisiert hätte, wie es bei. der, dargeleg-
’	,	i
ten gesteigerten Aufsichtspflicht notwendig gewesen wäre«
Im Ergebnis ist daher dem Berufungsgericht darin beizustim-
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men, daß Versäumnisse der Beklagten füir. den Unfall des Klägers ursächlich geworden sind«, Ihre Haftung ist daher nach § 3'’? 823. BGB begründet*
■ IIIo
 Bin .Mitverschulden des Klägers an seinem.Unfall hat das Berufungsgericht nicht für bewiesen gehalten« Obwohl er infolge einer früheren Verletzung an dem Stock ging, war er nach den Peststellungen des Berufungsgerichts nicht so körper-behindert, daß die Benutzung der Straße bei Sehnee für ihn unter allen Umständen mit einem Risiko verbunden gewesen wäre und er hätte zu Hause bleiben müssen oder sich nur in Begleitung von Hilfspersonen auf die Straße hätte begeben dür-fen« Auf dem Wege zu seiner Schwester hat er sich .davon überzeugt, daß die dabei benutzten Gehwege ordnungsmässig bestreut wareno Nach dem Verlassen des Hauses hat er allerdings nicht den Weg links um die vor dem Haus befindlichen Grünanlagen 'genommen, wo er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sicher sein konnte, daß gestreut w.ar, sondern hat nach seiner Gewohnheit den Gehweg rechts vom Haus-eingang benutzt, wo die Schneeglätte bestand! Da es nach der eigenen Bekundung der Beklagten bis zu dem Unfallzeitpunkt noch geschneit hat, hält es das Berufungsgericht aber für möglich, daß in dem Augenblick, als der Kläger das Haus verließ, ein Unterschied zwischen dem Weg rechts um die Grünanlagen und dem Weg links herum nicht zu erkennen gewesen ist« .
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Biese Würdigung ist mit Mitteln der Revision nicht angreifbar« Es trifft nicht zu, »daß sich das Berufungsgericht
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bei ihr mit seinen Ausführungen darüber in Widerspruch gesetzt hätte, daß an jenem Morgen hätte gestreut werden müsseno Es liegt nicht ausserhalb jeder Erfahrung, daß die abstumpfende Wirkung von Streumaterial auch dann fortbesteht, wenn leichter Schneefall es so bedeckt hat, daß es nicht mehr sichtbar ist* Auch findet es in dem festgestellten Sachverhalt und Sachvortrag der Parteien keine Stütze, wenn die Revision geltend macht, der Kläger habe sich nur so kurze Zeit bei seiner Schwester aufgehalten, daß der Unterschied zwischen den bestreuten und unbestreut gebliebenen Wegestellen mittlerweile nicht habe überdeckt werden könneno
 Die Revision erweist sich demnach als unbegründet* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPOo.
Meiß	Engels
 Dr.Bode
 DroHauß
 Hanebeck