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BGH

Gericht: BGH

Es hat die Klägerin daher nach §§ 823 Abs 1, 31 BGB für verpflichtet gehalten, dem Beklagten den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen, Die Ausführungen des Berufungsgerichts werden insoweit von der Revision nicht angegriffen; sie lassen einen sachlich-rechtlichen Irrtum auch nicht erkennen. Die Revision wendet sich aber dagegen, daß das Berufungsgericht die Höhe des dem Beklagten entstandenen Schadens auf nicht mehr als 2 000 DM angenommen hat. Das Berufungsgericht habe sich bei seiner abstrakten Schätzung des Schadens auch auf Unterlagen bezogen, die unrichtig seien Die Revision rügt eine Verletzung der §§ 249? verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre« Da der Klägerin die Wiederbeschaffung des Kranes bei seiner Verschrottung nicht möglich ist, hat sie den Beklagten nach § 251 BGB in Geld zu entschädigen. Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung des dem Beklagten entstandenen Schadens von der Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Falles abgesehen hätte« Es hat durchaus in Betracht gezogen, 'daß der Zeuge RflBHp, der Einkäufer der Firma AG, bekundet hat, er sei bereit gewesen, 23 000 bis 24 000 DM für den Kran zu zahlen. Aus diesem Grunde sei er auch auf das Angebot einer holländischen Firma, die 30 000 hfl zu zahlen bereit gewesen sei, nicht eingegan-gen» Fr habe geglaubt; für den Kran nach seinem Umbau einen noch weit höheren Preis erzielen zu können,. Das Berufungsgericht hat sich nach seinen Ausführungen nicht davon überzeugen können, daß dem Beklagten ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. August 1948 unter Berücksichtigung aller verteuernden Umstände auf 3 400 DM veranschlagt hat* Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, daß; die DM, die den Kran seinerzeit an die Wehrmacht geliefert hatte, dem Beklagten auf Anfrage mitgeteilt hat, der komplizierte, ausschließlich für militärische Zwecke konstruierte Kran sei kommerziell nicht zu verwerten gewesen* Der Bekundung des Zeugen das Berufungsgericht entnommen, daß nach seiner Ansicht der Umbau des Kranes zu einem Schwimmkran im höchsten Grade unwirtschaftlich gewesen sein würde* Das Berufungsgericht hat dieser Aussage erhöhte Bedeutung beigemessen, weil der Zeuge als Montageinspektor bei der D(|^0 den Kran auch nach seinem Einbau auf der noch längere Zeit betreut und an ihm gearbeitet habe und darum über besondere Sachkunde verfüge» Es hat ferner in Betracht gezogen, daß der Zeuge BeflBQ bekundet hat, er habe sich als Inhaber eines Schwimmkranbetriebes für den Kran interessiert, von dem beabsichtigten Kauf aber Abstand genommen, weil der Umbau des für einen Spezialzweck konstruierten Kranes zu einem Schwimmkran unwirt- -schaftlich gewesen sein würde und der Kran nur noch einen Schrottwert von etwa 950 DM gehabt habe Das Berufungsgericht hat auf das vom Landgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen EMU verwiesen, der zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Kran 1948 einen Wert von 480 DM und Ende 1950 einen solchen von 600 DM gehabt habe«, Einen Anhalt für den tatsächlichen Wert des Kranes hat das Berufungsgericht endlich darin gesehen, daß die Klägerin bei seinem Verkauf rund 900 DM erlöst und daß die Firma FflU als Käuferin den Kran bezeichnenderweise nicht etwa mit beträchtlichem Gewinn verwerte*!; 23 000 bis 24 000 DM zu zahlen, hat es das Berufungsgericht hiernach nicht für möglich gehalten, die von ihnen genannten Preise der Schadensberechnung zugrunde zu legen, zu demal völlig dahinstehe, welche Erwägungen die Zeugen veranlaßt hätten, Angebote der genannten Höhe zu machen, und ungeklärt sei, ob sie ihr Angebot auch dann aufrechterhalten haben würden, wenn sie vor Abschluß des Vertrages durch einen Sachverständigen über den wahren Wert des Kranes unterrichtet worden wären- Vielmehr hat es das Berufungsgericht nach Lage der Sache nicht für erwiesen gehalten, daß der Wert des Kranes den Schrottwert erheblich überstiegen habe, und hat den Wert des Kranes und die Höhe des Schadens des Beklagten gemäß § 287 ZPO auf 2 000 DM geschätzte irrig» wenn die Revision der Meinung sein sollte, daß sich das Berufungsgericht bei der Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen HofU einem Irrtum hingegeben hätte» Nach dem Inhalt seines Gutachtens hat es der Sachverständige nämlich keineswegs unterlassen zu prüfen, ob der Kran nicht einer vorteilhafteren Verwertung als einer Verschrottung hätte zugeführt werden können; er hat seine Auffassung dahin geäußert, daß die Verwendung der Kranteile zur Herstellung eines Schwimmkranes vollkommen unwirtschaftlich gewesen wäre und der Beklagte durch die Nichtausführung dieses Vorhabens vor vielen, unübersehbaren Schadenskosten bewahrt worden sei; er, der Sachverständige, hätte die alten Kranteile auch verschrottet. angenommen, für den 15* Dezember 1950 aber auf 600 DM berechnet habe, ohne zu erklären, wie es zu der Differenz von fast 3 000 DM habe kommen können, wo doch die Schrottpreise gestiegen seien» In Wirklichkeit hat der Sachverständige Hofll den Schrottwert für 1948/49 nicht auf 3 505>06 RM oder DM» sondern auf 480 DM veranschlagt; im Hinblick auf den Kaufpreis, der dem Beklagten mit 3 503,06 RM berechnet worden ist, hat er nur seiner Auffassung dahin Ausdruck gegeben, daß auch dies offensichtlich bereits nur ein Schrottpreis gewesen sei» Schließlich kann die Revision auch damit nicht durchdringen, daß sich die Schätzungen des Sachverständigen HoSB und der Zeugen Hef^ und Re^BHI auf zurückliegende Zeiten bezogen hätten, der»Wert aber unter Berücksichtigung der eingetretenen Preis-Steigerung für Ende Dezember 1952 habe ermittelt werden müs-sfent^Zwar ist richtig, daß es bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzansprr.chs auf die Verhältnisse im Zeit-

Zitierte Normen: § 251 BGB § 287 ZPO
KranFirmaBerufungsgericht®KlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

2350 070
H-w.jj/a
Verkündet am 5c Mai 1954 BHHBB Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
4
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in ABBBiHi bei
 des Kaufmanns Helmut Straße
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma HfHHBBI Hafl^- und LaMfhaus AG in IflHf ® > Bei A|BB fff vertreten durch den Vorstand daselbst,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der VIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Mai 1954 unter Mitwirkung des Se-nätspräsidenten Prof» Br» Me.iß und der Bundesrichter 3)r„ Klei-newefers, Hanebeck, Br. Bode und Br,. Hauß
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 22« Januar 1953 wird zurückgewiesen c
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt ^
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Von Rechts wegen
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 Tatbestand:
Die Klägerin hat gegen den Beklagte eine ihr von der Firma Kuno C„ HöfHBi in HaflBBp abgetretene unbestrittene Kaufpreisforderung von 10 000 DM geltend gemacht. Der Beklagte hat hiergegen mit einer Schadensersatzforderung von angeblich ca. 60 000 bis 65 000 DM aufgerechnet, die der Beklagte gegen die Klägerin daraus herleitet, daß diese im Frühjahr 1949 einen auf ihrem Gelände lagernden 12-t-Kran vom früheren-Sehlachtschiff TfHfBI, den er auf Grund Zu-Weisung durch den Oberfinanzpräsidenten in Hals Verwalter des Vermögens der ehemaligen deutschen Wehrmacht mit Genehmigung der Militärregierung käuflich erworben und in Besitz genommen habe, eigenmächtig an die Firma Otto F0|B veräußert habe, durch die der Kran verschrottet worden sei«.
Nachdem das Landgericht in HflU der Klage durch Urteil vom 26. Mai 1950 unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung stattgegeben hatte, hat es durch Urteil vom 27» Juli 1951 unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils die Klage abgewiesen, Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Vorbehaltsurteil in Höhe von 8 000 DM nebst 5 # Zinsen seit dem 20. März 1950 - vorbehaltlos - aufrechterhalten, im übrigen aber die KLagab-weisung bestätigt,
^4XfMit der Revision beantragt der Beklagte’, die Berufung der Klägerin gegen das landgericlitliche Urteil in vollem Umfange zurückzuweisen. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.	^
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Das Berufxmgsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Beklagte rechtmäßiger Eigentümer des Kranes geworden war und daß die für die Veräußerung des Kranes verantwortlichen Vertreter der Klägerin sein Eigentum rechtswidrig und schuldhaft verletzt haben. Es hat die Klägerin daher nach §§ 823 Abs 1, 31 BGB für verpflichtet gehalten, dem Beklagten den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen, Die Ausführungen des Berufungsgerichts werden insoweit von der Revision nicht angegriffen; sie lassen einen sachlich-rechtlichen Irrtum auch nicht erkennen.
Die Revision wendet sich aber dagegen, daß das Berufungsgericht die Höhe des dem Beklagten entstandenen Schadens auf nicht mehr als 2 000 DM angenommen hat. Sie meint, das Berufungsgericht habe nicht in abstrakter Schadensberechnung von dem Schrottwert des Kranes ausgehen dürfen, sondern in konkreter Schadensberechnung davon ausgehen müssen,
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daß der Beklagte nach Aussage des Zeugen RflHÜB den Kran 1949 auf Grund einer festen Offerte der Firma	AG
in B^B zu gutem Preis hätte verkaufen können, wenn nicht der Kran infolge Eingreifens der Klägerin zerschnitten worden wäre« Eine abstrakte Schadensberechnung sei nicht zulässig, wenn die Partei den Schaden konkret berechnet habe. Das Berufungsgericht habe sich bei seiner abstrakten Schätzung des Schadens auch auf Unterlagen bezogen, die unrichtig seien Die Revision rügt eine Verletzung der §§ 249? 252 BGB und §§ 286, 287 ZPO,
Die Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt.
Hach § 249 BGB ist die Klägerin verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz
 
verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre« Da der Klägerin die Wiederbeschaffung des Kranes bei seiner Verschrottung nicht möglich ist, hat sie den Beklagten nach § 251 BGB in Geld zu entschädigen. Der zu ersetzende Schaden umfaßt nach § 252 BGB auch den entgangenen Gewinn« Die Entschädigung ist daher so zu bemessen, daß der Beklagte den ' vollen Geldersatz für allen Schaden erhält, der sich einschließlich des etwa entgangenen Gewinns als unmittelbare oder mittelbare Folge des schadenbringenden Eingreifens der Klägerin darstellt (RGZ 101, 418 /T207; 102, 383 Z?84/)o Dabei kommt es auf die Bemessung des individuellen Interesses an, das der Beklagte als Geschädigter und Ersatzberechtigter in Anbetracht der realen Bedeutung des Kranes an diesem hätte (Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, 14. Bearbeitung S 56;
Esser, BGB, Schuldrecht S 70; Hikisch, Recht der Schuldver-hältnisse, S 111; Erman BGB § 249> 7a)« Grundsätzlich ist die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes daher auf der Grundlage der Besonderheiten des gegebenen Falles in konkreter Schadensberechnung zu bestimmen, doch kann eine abstrakte Schadensberechnung dort eintreten, wo typische Verhältnisse
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eine Behandlung nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen gestatten (Nikisch a,a,0,).
Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht die Schadenberechnung des Berufungsurteils nicht im Widerspruch«,. Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung des dem Beklagten entstandenen Schadens von der Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Falles abgesehen hätte« Es hat durchaus in Betracht gezogen, 'daß der Zeuge RflBHp, der Einkäufer der Firma	AG,	bekundet	hat,	er	sei	bereit
 gewesen, 23 000 bis 24 000 DM für den Kran zu zahlen. Der Beklagte hat aber selbst nicht behauptet, daß er den Kran zu diesem Preise verkauft hätte, wenn er ihm nicht durch die Klägerin entzogen worden wäre. Vielmehr hatte er vorgebracht,
 er'habe das Angebot der Firma	ACr9 das sich sogar
 auf 32 000 DM belaufen habe, abgelehnty weil er die Absicht gehabt habe, den Kran auf seiner Werft reparieren und zu einem Schwimmkran umbauen zu lassen. Aus diesem Grunde sei er auch auf das Angebot einer holländischen Firma, die 30 000 hfl zu zahlen bereit gewesen sei, nicht eingegan-gen» Fr habe geglaubt; für den Kran nach seinem Umbau einen noch weit höheren Preis erzielen zu können,. Auf die ausgeschlagenen Möglichkeiten des Verkaufs an diese Firmen hat sich der Beklagte hiernach also nur berufen, um die Richtigkeit seiner Annahme darzulegen, daß sich sein Schaden auf 60 000 bis 65 000 DM beziffere*
Das Berufungsgericht hat sich nach seinen Ausführungen nicht davon überzeugen können, daß dem Beklagten ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Es hat festgestellt, daß er den Kran im Herbst 1948 für 350,50 DM erworben hat und daß der als Schätzungssachverständiger bei der Oberfinanzdirek-tion beschäftigte Ingenieur HeM nach seiner Aussage den Tageswert des Kranes für den 25. August 1948 unter Berücksichtigung aller verteuernden Umstände auf 3 400 DM veranschlagt hat* Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, daß; die DM, die den Kran seinerzeit an die Wehrmacht geliefert hatte, dem Beklagten auf Anfrage mitgeteilt hat, der komplizierte, ausschließlich für militärische Zwecke konstruierte Kran sei kommerziell nicht zu verwerten gewesen*
Der Bekundung des Zeugen	das Berufungsgericht
 entnommen, daß nach seiner Ansicht der Umbau des Kranes zu einem Schwimmkran im höchsten Grade unwirtschaftlich gewesen sein würde* Das Berufungsgericht hat dieser Aussage erhöhte Bedeutung beigemessen, weil der Zeuge als Montageinspektor bei der D(|^0 den Kran auch nach seinem Einbau auf der	noch längere Zeit betreut und an ihm gearbeitet
 habe und darum über besondere Sachkunde verfüge» Es hat ferner in Betracht gezogen, daß der Zeuge BeflBQ bekundet hat, er habe sich als Inhaber eines Schwimmkranbetriebes für den Kran interessiert, von dem beabsichtigten Kauf aber Abstand genommen, weil der Umbau des für einen Spezialzweck konstruierten Kranes zu einem Schwimmkran unwirt- -schaftlich gewesen sein würde und der Kran nur noch einen Schrottwert von etwa 950 DM gehabt habe Das Berufungsgericht hat auf das vom Landgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen EMU verwiesen, der zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Kran 1948 einen Wert von 480 DM und Ende 1950 einen solchen von 600 DM gehabt habe«, Einen Anhalt für den tatsächlichen Wert des Kranes hat das Berufungsgericht endlich darin gesehen, daß die Klägerin bei seinem Verkauf rund 900 DM erlöst und daß die Firma FflU als Käuferin den Kran bezeichnenderweise nicht etwa mit beträchtlichem Gewinn verwerte*!; hat, sondern ihn hat verschrotten lassen. Obwohl nach ihren Aussagen die Zeugen	und	jRSHHB
bereit gewesen sind, für den Kran 30 000 hfl bzw. 23 000 bis 24 000 DM zu zahlen, hat es das Berufungsgericht hiernach nicht für möglich gehalten, die von ihnen genannten Preise der Schadensberechnung zugrunde zu legen, zu demal völlig dahinstehe, welche Erwägungen die Zeugen veranlaßt hätten, Angebote der genannten Höhe zu machen, und ungeklärt sei, ob sie ihr Angebot auch dann aufrechterhalten haben würden, wenn sie vor Abschluß des Vertrages durch einen Sachverständigen über den wahren Wert des Kranes unterrichtet worden wären- Vielmehr hat es das Berufungsgericht nach Lage der Sache nicht für erwiesen gehalten, daß der Wert des Kranes den Schrottwert erheblich überstiegen habe, und hat den Wert des Kranes und die Höhe des Schadens des Beklagten gemäß § 287 ZPO auf 2 000 DM geschätzte
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Hiergegen lassen sich rechtlich begründete Einwendungen nicht erheben«
Hach § 287 ZPO hatte der Tatrichter, ohne in seinem Ermessen durch die Grenzen des § 286 ZPO gebunden zu sein, über Entstehung und Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden,. Im Revisionsverfahren kann nur nachgeprüft werden, ob die Schadensermittlung des Berufungsgerichts auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (BGHZ 3, 162 /T75/1767; 6, 62 ^3/0 6 Einen Verstoß dieser Art lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erkennen* Das Berufungsgericht hat keine von den Parteien dargebotenen Unterlagen für die Schadensermittlung' unberücksichtigt gelassen« Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung von grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen hätte leiten lassen« Wenn die Revision geltend macht, die Auskunft der D®^ sei durch die Bekundungen der Zeugen Bu®^ und R®®®| als irrtümlich nachgewiesen, so zeigen die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß es sich des Widerspruchs, der hier hervorgetreten ist, sehr wohl bewußt gewesen ist und sich mit ihm auseinandergesetzt hat» Wenn es hierbei angesichts der Bekundungen der Zeugen He®, S®|® und Re®®® und des Gutachtens des Sachverständigen Ho®® zu der Auffassung gelangt ist, daß der Wert des Kranes den Schrottwert nicht erheblich überstiegen haben könne, so ist diese Würdigung im Revisionsverfahren nicht angreifbar, insbesondere kann sie auch nicht damit angegriffen werden, daß der Sachverständige Ho®| nur den Schrottwert geschätzt und nicht die sonstige Verwendungsmöglichkeit des Kranes berücksichtigt habe« Es wäre
 
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irrig» wenn die Revision der Meinung sein sollte, daß sich das Berufungsgericht bei der Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen HofU einem Irrtum hingegeben hätte» Nach dem Inhalt seines Gutachtens hat es der Sachverständige nämlich keineswegs unterlassen zu prüfen, ob der Kran nicht einer vorteilhafteren Verwertung als einer Verschrottung hätte zugeführt werden können; er hat seine Auffassung dahin geäußert, daß die Verwendung der Kranteile zur Herstellung eines Schwimmkranes vollkommen unwirtschaftlich gewesen wäre
 und der Beklagte durch die Nichtausführung dieses Vorhabens
 vor vielen, unübersehbaren Schadenskosten bewahrt worden
 sei; er, der Sachverständige, hätte die alten Kranteile auch
 verschrottet. Zu Unrecht meint die Revision weiter, das
 angefochtene Urteil verstoße ebenso wie das Gutachten des
 Sachverständigen HoflB darum gegen Erfahrungssätze, weil
 Ho^| den Schrot tv/ert zur Zeit des Kranverkaufs an den
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Beklagten auf 3 505,06.RM angenommen, für den 15* Dezember 1950 aber auf 600 DM berechnet habe, ohne zu erklären, wie es zu der Differenz von fast 3 000 DM habe kommen können, wo doch die Schrottpreise gestiegen seien» In Wirklichkeit hat der Sachverständige Hofll den Schrottwert für 1948/49 nicht auf 3 505>06 RM oder DM» sondern auf 480 DM veranschlagt; im Hinblick auf den Kaufpreis, der dem Beklagten mit 3 503,06 RM berechnet worden ist, hat er nur seiner Auffassung dahin Ausdruck gegeben, daß auch dies offensichtlich bereits nur ein Schrottpreis gewesen sei» Schließlich kann die Revision auch damit nicht durchdringen, daß sich die Schätzungen des Sachverständigen HoSB und der Zeugen Hef^ und Re^BHI auf zurückliegende Zeiten bezogen hätten, der»Wert aber unter Berücksichtigung der eingetretenen Preis-Steigerung für Ende Dezember 1952 habe ermittelt werden müs-sfent^Zwar ist richtig, daß es bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzansprr.chs auf die Verhältnisse im Zeit-
punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ankanu Dafür, daß dies vom Berufungsgericht verkannt worden sein könnte, bieten die Ausführungen seines Urteils aber keinen Anhalt«, Aus der Hervorhebung der verschiedenen Zeitpunkte, auf die sich die Schätzungen bezogen haben, und aus der Tatsache, daß sich das Berufungsgericht keiner dieser Schätzungen angeschlossen, sondern unter ihrer Kitberücksichtigung den Schaden nach freier Überzeugung selbständig geschätzt hat, wird vielmehr deutlich, daß das Berufungsgericht bei seiner Schätzung nicht auf einen früheren Zeitpunkt, sondern auf den der Schlußverhandlung im Berufungsverfahren abgestellt hat«
Die Revision ist hiernach unbegründet«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO©
Meiß	Dr0	Kleinewefers	Hanebeck
 Dr* Bode	Dr*	Hauß