Auf die Revision der Klägerin wird das bozeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als es durch Zurückweisung der Berufung der Klägerin einen von dieser als Verdiensteusfall verlangten Betrag von 1 465*20 DM •nebst Zinsen und ihren Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht in Höhe eines Drittels des infolge des Unfalls seit dem 21, Juni 1951 entgangenen Verdienstes aberkannt hat« Die Klägerin geriet am 3* März 1947, als sie versuchte, auf den Gelände der Bundesbahn Kohlen zu stehlen, unter einen Zug und verlor infolge ihrer Verletzung ein Bein. Als er nach Vorbeifahrt des Güterzuges weiterfahren wollte, mußte er seinen Zug zur Überwindung des toten Punktes der Lokomotive zunächst 1 bis 2 m zurücksetzen« Dabei wurde die Klägerin, die unmittelbar hinter dem zurücksetzenden Zuge Kohlen sammelte, angefahren und umgeworfen« Infolge ihrer Verletzung mußte ihr das linke Bein oberhalb des Knies abgenommen werden» Die Klägerin hat die Bundesbahn und ihren Lokomotivführer für die Hälfte des entstandenen Schadens aus unerlaubter Handlung und auf Grund des Eeichshaftpflichtgesetzes in Anspruch genommen» Sie hat dem Lokomotivführer zu dem Vorwurf gemacht, er habe, obwohl ihm die Anwesenheit von Menschen auf den Gleisen erkennbar gewesen sei, den Unfall dadurch verschuldet, daß er seinen Zug ohne jedes Warnungssignal und ohne jede sonstige Vorsichtsmaßnahme zurückgesetzt habe» Der Unfall habe ihre vol le Erwerbsunfähigkeit zur Folge gehabt, Ihr wöchentlicher Verdienstausfall betrage 27 DM. 2« den verklagten Lokführer zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 300 DM zu verurteilen und 3* festzustelien, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ihr die Hälfte des weitergehenden Schadens zu ersetzen haben. Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Ansprüche die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 86 DM nebst Zinsen und den verklagten Lokführer ferner zur Zahlung von 300 DM Schmerzensgeld verurteilt. Wenn man aber eine Mitverantwortlichkeit der Klägerin annehmen wolle, so müsse ihm ein weit größerer Anteil am Schaden auferlegt werden als es das Landgericht getan habe, da die Klägerin aus Not gehandelt habe, während der Lokomotivführer leichtfertig und, da seine Maschine nicht auf dem toten Punkt gestanden habe, auch ohne jede Veranlassung und unter Verzicht auf Warn- und sonstige Vorsichtsmaßnahmen zurückgesetzt habe, obwohl ihm klar gewesen sei, daß sich etwa 200 Personen auf den Gleisen befanden» Die Bundesbahn könne sich nicht auf höhere Gewalt berufen, da sie nichts für die Unterbindung der Kohien-diebstähle* getan habe. • verklagten Lokomotivführer zu verurteilen, an die Klägerin 2 500.05 DM seitens der Bundesbahn und 5 000,10 DM seitens des Lokomotivführers und Zinsen zu zahlen; den Lokomotivführer ferner zur Zahlung von 2 500 DM Schmerzensgeld und Zinsen zu verurteilen; schließlich dem Grunde nach den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aus dem Unfall vom 3. Berufung ihre Anträge auf völlige Abweisung der Klage weiter verfolgt« Der Lokomotivführer hat sich zusätzlich darauf berufen, daß er nach seinen Dienstvorschriften nicht verpflichtet gewesen sei, vor dem Zurücksetzen des Zuges ein Signal zu geben« Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich über das Freisein der Strecke hinter seinem Zuge zu vergewissern* Er habe die Lokomotive nicht verlassen dürfen« Das übrige Personal des Zuges sei nicht zu einer Nachprüfung verpflichtet gewesen und habe einer entsprechenden Bitte von ihm nicht Folge zu leisten brauchen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, auf die Berufung der Klägerin aber unter ihrer Zurückweisung im übrigen die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner dahin erweitert, daß sie 201,25 DM mit Zinsen an die Klägerin zu zahlen haben. Das ■ berlandesgericht geht bei der Bejahung eines Verschuldens des verklagten Lokomotivführers von der Fe&k Stellung aus, er habe gewußt* daß die durch das Aufreißen der Türen des entgegenkommenden Zuges auf den Bahnkörper gefallenen Briketts auch zwischen dem von ihm befahrenen Gleise gelegen haben und dort von der Menschenmenge aufgesammelt wurden. Plünderern sich nicht auf den von*ihm behaupteten Achtungspfiff verlassen durfte« sondern notfalls durch das übrige Zugpersonal feststellen lassen mußte, ob die Gleise hinter dem Packwagen frei waren, bevor er zurücksetzte * Das ange-fochtene Urteil hebt mit Hecht hervordaß ein Pfeifen infolge der Erregung der auf etwa 200 Personen geschätzten Menschenmenge leicht überhört werden konnte, und daß es insbesondere keinen hinreichenden Hinweis darauf enthielt, daß der Zug -entgegen der Erwartung- auch rückwärts fahren konnte« Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Überlandesgerichtsj die unerläßliche Rücksicht auf das infolge der besonderen Sachlage gefährdete Menschenleben habe dem verklagten Lokomotivführer hier unabhängig von allen für den Durchschnittsfall gegebenen Dienstvorschriften die Pflicht zu größter Vorsicht auferlegt, deren Verletzung den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründe» Die Annahme vorsätzlichen Verhaltens des Lokomotivführers hat das Berufungsgericht dagegen rnit Recht abgelehnt« weil die ihm zur Last gelegten Äußerungen vor und unmittelbar nach dem Unfall in der Verärgerung über die Kohlenplünderung gefallen seien und keinen ausreichenden Anhalt dafür böten, daß der seit langem im Dienst befindliche bejahrte und bewährte Lokomotivführer dansen, und sei es auch nur bedingt vorsätzlich, eine Körperverletzung habe herbeiführen wollen« Einen Schluß auf eine vorsätzliche Handlungsweise hat es zutreffend auch nicht für den Pall für geboten erachtet, daß der -von der Klägerin bestrittene- Achtungspfiff unterblieben sein sollte» Soweit in den Darlegungen des Berufungsgerichts zur Präge der Schuldart tatsächliche Feststellungen enthalten sind, ist der Bundesgerichtshof an diese verfahrensrechtlich nicht angegriffenen Feststellungen gebunden» Das Oberlandesgericht hat auf dieser Grundlage ohne Rechtsirrtum eine fahrlässige rechtswidrige Verletzung des Körpers der Klägerin durch die Fahrv;eise des Lokomotivführers angenommen, die diesen nach § 823 Abs 1 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtete Es hat ferner einwandfrei das Vorliegen einer Gefährdungshaftung der verklagten Bundesbahn unter Anwendung des § 1 RHaftpflG bejaht und dabei zugleich den Haftungsausschluß der höheren Gewalt mit der richtigen Erwägung abgelehnt; Unfälle; die durch das -schuldhafte- Verhalten von Lisenbahnbedienste-ten mitverursacht werden, stellten kein von außen einwirkendes außergewöhnliches Ereignis dar., wie es der Rechts-fcegriff der höheren Gewalt erfordere» Bas Oberlandesgericht verkennt nicht, daß das Verhalten der Klägerin zur Entstehung des Unfalls in entscheidendem Maße beigetragen hat und daß auch ihr Verschulden weit überwiegt, so daß zu Gunsten der Beklagten von der durch die Vorschrift des § 254 BGB gegebenen Möglichkeit einer Beteiligung der Klägerin an ihrem Schaden Gebrauch gemacht werden mußte» Ebenso hat das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Präge., wieweit die beklagte Bundesbahn von ihrer Gefährdungs-haftung aus § 1 HaftpflG mit Rücksicht auf das Eigenverschulden der Klägerin frei werde, zutreffend die Ursächlichkeit der Betriebsgefahr und des Verhaltens der Klägerin gegeneinander abgewogene Y/enn es davon abgesehen hat, aus der Grösse des Eigenverschuldens der Verletzten einen völligen Haftungsausschluß der Bundesoahn herzuleiten, so bewegt es sich dabei im Rahmen der Grundsätze, die der III« Zivilsenat in seinem Urteil vom 25 <» Juni 1951 (BGHZ 2, 355) aufgestellt hat und denen oeizutreten ist. Die von der Klägerin gegebenen Hinweise und die von ihr angebotenen Beweise wären geeignet gewesen, dem Oberlandesgericht zusammen mit der Tatsache, daß eine gelernte Schneiderin im Alter der Klägerin nach der Lebenserfahrung chne den Unfall mutmaßlich auch weiterhin in ihrem bereits früher ausgeübten Beruf verblieben wäre und in ihm verdient hätte* Unterlagen für eine Entscheidung nach § 287 ZPO darüber zu liefern, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Verdienstausfall durch die Körperverletzung entstanden ist* Pas Cberlandeagerieht wäre verpflichtet gewesen, die Bev/eiff-antritte zu beachten0 als ihr im Berufungsrechtszug erhöhter * • .Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für Verdienstausfall und der darauf bezügliche Feststellungsanspruch für die Zeit nach dem 21c Juni 1951 in Höhe von mehr als einem Drittel des Ausfalls aberkannt worden sind®
7- 2331 021 II I?. 71/52 Verwundet am II. Februar 1953 Malessa, ap. Justizassistent als Urkundsbeamter dor Geschäfts-. stelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Käthe B fHHHHB in XflBHHi Straße Klägerin, Berufungsklägorin. Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen 1. die Deutsche Bundeshahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundeshahndirektion in KflBL - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt 2« den Lokomotivführer Matthias in Beklagte., Berufungsheklagte, Revisions-heklagte und Anschlußrevisionskläger, - Proseßhevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr* hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Delhrück, Dr« Kleinewcfcrs, Dr» Golhaar, Dr« Rotherg und Haneheck für Recht erkannt? Die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 2; Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7» November 1951 wird zurückgewiesen.. Auf die Revision der Klägerin wird das bozeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als es durch Zurückweisung der Berufung der Klägerin einen von dieser als Verdiensteusfall verlangten Betrag von 1 465*20 DM •nebst Zinsen und ihren Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht in Höhe eines Drittels des infolge des Unfalls seit dem 21, Juni 1951 entgangenen Verdienstes aberkannt hat« L kl Die Sache wird in diesem Umfange zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Oberlandes-gericht zurückverwiesen,» Von Rechts wegen t Tatbestand: Die Klägerin geriet am 3* März 1947, als sie versuchte, auf den Gelände der Bundesbahn Kohlen zu stehlen, unter einen Zug und verlor infolge ihrer Verletzung ein Bein. Der Zug,der aus einer rückwärts fahrenden Lokomotive mit Schlepptender und einem Packwagen bestand, wurde von dem zu 2) verklagten Lokomotivführer vom Bahnhof nach dem Bahnhof Kjflfe gefahren.. Die Gleise führen auf dieser Strecke über einen hohen Bahndamm' parallel zur Straße» Auf dem anderen Gleise kam ein mit Briketts beladexier Güterzug entgegen* Die Türen der Güterwagen dieses Zuges wurden während der Fahrt durch Personen.die von der Straße her auf den Bahnkörper gestiegen waren, aufgerissen, so daß ein Teil der Briketts herausfiel Eine größere Menschenmenge las die Briketts auf, um sie mit nach Hause zu nehmen« Durch das Herausfallen der Briketts entstand eine Kohlenstaubwolke» Der verklagte Lokomotivführer wurde durch sie an der Sicht behindert. Er hielt deshalb seinen Zug an. Als er nach Vorbeifahrt des Güterzuges weiterfahren wollte, mußte er seinen Zug zur Überwindung des toten Punktes der Lokomotive zunächst 1 bis 2 m zurücksetzen« Dabei wurde die Klägerin, die unmittelbar hinter dem zurücksetzenden Zuge Kohlen sammelte, angefahren und umgeworfen« Infolge ihrer Verletzung mußte ihr das linke Bein oberhalb des Knies abgenommen werden» Die Klägerin hat die Bundesbahn und ihren Lokomotivführer für die Hälfte des entstandenen Schadens aus unerlaubter Handlung und auf Grund des Eeichshaftpflichtgesetzes in Anspruch genommen» Sie hat dem Lokomotivführer zu dem Vorwurf gemacht, er habe, obwohl ihm die Anwesenheit von Menschen auf den Gleisen erkennbar gewesen sei, den Unfall dadurch verschuldet, daß er seinen Zug ohne jedes Warnungssignal und ohne jede sonstige Vorsichtsmaßnahme zurückgesetzt habe» Der Unfall habe ihre vol le Erwerbsunfähigkeit zur Folge gehabt, Ihr wöchentlicher Verdienstausfall betrage 27 DM. Das mache für die Zeit vom 3* Mär 1947 bis zu dem 30, Juni 1950 einen Betrag von 3 045>60 DM aus« Pur die Anschaffung eines Kunstbeines seien ihr Auslagen in Höhe von 257>90 DM erwachsen. Sie hat demgemäß beantragt„ 1, die Beklagten als Gesamtscnuldner zu verurteilen, an sie 1 522,80 DM und weitere 128,95 DM nebst Zinsen zu zahlen; 2« den verklagten Lokführer zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 300 DM zu verurteilen und 3* festzustelien, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ihr die Hälfte des weitergehenden Schadens zu ersetzen haben. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten» Der verklagte Lokführer hat geltend gemacht, er habe die Menschenmenge vor dem Zurücksetzen seines Zuges rechtzeitig durch ein Pfeifsignal gewarnt. Das Verschulden der Klägerin überwiege derart, daß sie den ganzen Schaden allein tragen müsse« Einen Verdienstausfall haben die Beklagten bestritten* Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Ansprüche die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 86 DM nebst Zinsen und den verklagten Lokführer ferner zur Zahlung von 300 DM Schmerzensgeld verurteilt. Es hat außerdem festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ein Drittel des künftigen Schadens zu ersetzen haben. Einen Verdienstausfall der Klägerin hat es verneint» Gegen dieses Urteil haben alle Prozeßparteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Berufung ergänzend vorgetragen, der Lokomotivführer habe den Unfall zu demindesten bedingt vorsätzlich herbeigeführt. Das ergebe sich nicht nur daraus, daß er kein Pfeifsignal gegeben habe, sondern auch daraus, daß er vor dem Unfall geäußert habe, "er werde es denen (den Kohlendieben) noch zeigen", und daß er nachher bedauert habe, daß er nicht noch mehr Menschen überfahren habe« Unter diesen Umständen könne ein Mitvcrschulden der Klägerin nicht ins Gewicht fallen, so daß der verklagte Lokomotivführer für den vollen Schaden hafte. Wenn man aber eine Mitverantwortlichkeit der Klägerin annehmen wolle, so müsse ihm ein weit größerer Anteil am Schaden auferlegt werden als es das Landgericht getan habe, da die Klägerin aus Not gehandelt habe, während der Lokomotivführer leichtfertig und, da seine Maschine nicht auf dem toten Punkt gestanden habe, auch ohne jede Veranlassung und unter Verzicht auf Warn- und sonstige Vorsichtsmaßnahmen zurückgesetzt habe, obwohl ihm klar gewesen sei, daß sich etwa 200 Personen auf den Gleisen befanden» Die Bundesbahn könne sich nicht auf höhere Gewalt berufen, da sie nichts für die Unterbindung der Kohien-diebstähle* getan habe. Sie habe es sogar unterlassen, einen von der Straße durch eine Mauerlücke des Eisenbahngeländes zur Unfallstelle führenden Fußpfad durch Wiederausfüllung der Lücke zu sperren* Dieser erhöhten Betriebsgefahr der Bundesbahn gegenüber könne das Verschulden der Klägerin höchstens mit der Hälfte angesetzt werden* Die Klägerin hat im zweiten Rechtszug ihre Ansprüche erhöht und für die Zeit vom 3. März 1947 bis zu dem 19, Juni 1951 an Auslagen 604,50 Dl! und an Verdienstausfall 4 395>60 DM zusammen% 5 000,10 DM in Rechnung gestellt, außerdem ein Schmerzensgeld von 2 500 DM gefordert* Demgemäß hat sie vor dem Oberlandesgericht beantragt, die verklagte Bundesbahn gesamtschuldnerisch mit dem • verklagten Lokomotivführer zu verurteilen, an die Klägerin 2 500.05 DM seitens der Bundesbahn und 5 000,10 DM seitens des Lokomotivführers und Zinsen zu zahlen; den Lokomotivführer ferner zur Zahlung von 2 500 DM Schmerzensgeld und Zinsen zu verurteilen; schließlich dem Grunde nach den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aus dem Unfall vom 3. März 1947 über die bisherige Klageforderung hinaus bis zur Hälfte gegenüber der Bundesbahn, in vollem Umfange gegenüber dem Lokomotivführer, gegen beide als Gesamtschuldner, für gerechtfertigt zu erklären. Die beiden Beklagten haben mit ihrer. Berufung ihre Anträge auf völlige Abweisung der Klage weiter verfolgt« Der Lokomotivführer hat sich zusätzlich darauf berufen, daß er nach seinen Dienstvorschriften nicht verpflichtet gewesen sei, vor dem Zurücksetzen des Zuges ein Signal zu geben« Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich über das Freisein der Strecke hinter seinem Zuge zu vergewissern* Er habe die Lokomotive nicht verlassen dürfen« Das übrige Personal des Zuges sei nicht zu einer Nachprüfung verpflichtet gewesen und habe einer entsprechenden Bitte von ihm nicht Folge zu leisten brauchen. Ein Kontrollgang würde die Kohlenplünderer auch nicht davon abgehalten haben, sich weiterhin hinter seinem Zuge aufzuhalten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, auf die Berufung der Klägerin aber unter ihrer Zurückweisung im übrigen die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner dahin erweitert, daß sie 201,25 DM mit Zinsen an die Klägerin zu zahlen haben. Einen Verdienstausfall der Klägerin hat es „ebenfalls nicht angenommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin nur insoweit, als ihr nicht ein Drittel des bisher entstandenen und für die Zukunft zu erwartenden Verdienst ausfalles zugesprrchen worden ist«, Sie beansprucht als Verdienstausfall nunmehr 1 465>'2(\ DM für die Zeit bis zu dem 20o Juni 1950 und Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz des künftigen Verdienstausfalles in Höhe Ton einem .Drittele Die Beklagten haben sich der Revision angeschlossen mit dem Ziele der völligen Klageabweisung» E n ts c h e i jäungsgrün d e £ Die Revision der Beklagten ist unbegründet* die der Klägerin dagegen gerechtfertigt. X* Das ■ berlandesgericht geht bei der Bejahung eines Verschuldens des verklagten Lokomotivführers von der Fe&k Stellung aus, er habe gewußt* daß die durch das Aufreißen der Türen des entgegenkommenden Zuges auf den Bahnkörper gefallenen Briketts auch zwischen dem von ihm befahrenen Gleise gelegen haben und dort von der Menschenmenge aufgesammelt wurden. Zumindest habe er mit der Möglichkeit gerechnet* daß dieses Sammeln auch hinter dem an seiner Lokomotive hängenden Packwagen erfolge. Er habe es deshalb für nötig gehalten* vor dem Zurücksetzen seines Zuges sich darüber zu vergewissern, ob die zu befahrende Strecke frei von Menschen sei. Er sei hierzu aber von sei nem Lokstand aus nicht in der Lage gewesen» Das Oberlandesgericht konnte hieraus ohne Rechtsverstoß den Schluß ziehen* daß der verklagte Lokführer bei dieser Sachlage und dem bekannten Leichtsinn von Kohlen- Plünderern sich nicht auf den von*ihm behaupteten Achtungspfiff verlassen durfte« sondern notfalls durch das übrige Zugpersonal feststellen lassen mußte, ob die Gleise hinter dem Packwagen frei waren, bevor er zurücksetzte * Das ange-fochtene Urteil hebt mit Hecht hervordaß ein Pfeifen infolge der Erregung der auf etwa 200 Personen geschätzten Menschenmenge leicht überhört werden konnte, und daß es insbesondere keinen hinreichenden Hinweis darauf enthielt, daß der Zug -entgegen der Erwartung- auch rückwärts fahren konnte« Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Überlandesgerichtsj die unerläßliche Rücksicht auf das infolge der besonderen Sachlage gefährdete Menschenleben habe dem verklagten Lokomotivführer hier unabhängig von allen für den Durchschnittsfall gegebenen Dienstvorschriften die Pflicht zu größter Vorsicht auferlegt, deren Verletzung den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründe» Die Annahme vorsätzlichen Verhaltens des Lokomotivführers hat das Berufungsgericht dagegen rnit Recht abgelehnt« weil die ihm zur Last gelegten Äußerungen vor und unmittelbar nach dem Unfall in der Verärgerung über die Kohlenplünderung gefallen seien und keinen ausreichenden Anhalt dafür böten, daß der seit langem im Dienst befindliche bejahrte und bewährte Lokomotivführer dansen, und sei es auch nur bedingt vorsätzlich, eine Körperverletzung habe herbeiführen wollen« Einen Schluß auf eine vorsätzliche Handlungsweise hat es zutreffend auch nicht für den Pall für geboten erachtet, daß der -von der Klägerin bestrittene- Achtungspfiff unterblieben sein sollte» Soweit in den Darlegungen des Berufungsgerichts zur Präge der Schuldart tatsächliche Feststellungen enthalten sind, ist der Bundesgerichtshof an diese verfahrensrechtlich nicht angegriffenen Feststellungen gebunden» Das Oberlandesgericht hat auf dieser Grundlage ohne Rechtsirrtum eine fahrlässige rechtswidrige Verletzung des Körpers der Klägerin durch die Fahrv;eise des Lokomotivführers angenommen, die diesen nach § 823 Abs 1 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtete Es hat ferner einwandfrei das Vorliegen einer Gefährdungshaftung der verklagten Bundesbahn unter Anwendung des § 1 RHaftpflG bejaht und dabei zugleich den Haftungsausschluß der höheren Gewalt mit der richtigen Erwägung abgelehnt; Unfälle; die durch das -schuldhafte- Verhalten von Lisenbahnbedienste-ten mitverursacht werden, stellten kein von außen einwirkendes außergewöhnliches Ereignis dar., wie es der Rechts-fcegriff der höheren Gewalt erfordere» ■v • J l r Bas angefochtene Urteil hält auch einer rechtlichen Nachprüfung stand, soweit es sich mit der Yürdigung des eigenen Verhaltens der Klägerin befaßt» Bas Oberlandesgericht verkennt nicht, daß das Verhalten der Klägerin zur Entstehung des Unfalls in entscheidendem Maße beigetragen hat und daß auch ihr Verschulden weit überwiegt, so daß zu Gunsten der Beklagten von der durch die Vorschrift des § 254 BGB gegebenen Möglichkeit einer Beteiligung der Klägerin an ihrem Schaden Gebrauch gemacht werden mußte» Ein Rechtsverstoß ist in der vorgenommenen Schadensteilung nicht zu erblicken. Bie Abwägung; die nach § 254 BGB bei der Bewertung des mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten vornehmlich zwischen der ursächlichen Wirkung dieses Verschuldens und der Schadensursächlichkeit des Verhaltens des Schädigers vorzunehmen ist» ist, wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl Urt des III» Zivilsenats vom 25.9.1952 -III ZR 334/51- VersR 1952,403), Sache des Tatrichters. Seine Erwägungen können im Revisionsverfahren nur nachgeprüft werden, soweit er nicht alle für die Abwägung wesentlichen Tatumstände herangezogen hat oder ihm bei ihrer Bewertung ein Rechtsverstoß unterlaufen ist. Ein solcher Fehler des Berufungsgerichts ist jedoch hier nicht ersichtlich. Es hat das Verhalten der Klägerin sowohl wie des Lokomotivführers eingehend gewürdigt. Es war nicht daran gehindert, aus dem Verhalten beider Teile den Schluß zu ziehen, daß trotz überwiegenden Verschuldens der Klägerin auch dem Lokführer ein -wenn auch kleinerer- Teil der Schadensfolgen aufzuerlegen sei. Ebenso hat das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Präge., wieweit die beklagte Bundesbahn von ihrer Gefährdungs-haftung aus § 1 HaftpflG mit Rücksicht auf das Eigenverschulden der Klägerin frei werde, zutreffend die Ursächlichkeit der Betriebsgefahr und des Verhaltens der Klägerin gegeneinander abgewogene Y/enn es davon abgesehen hat, aus der Grösse des Eigenverschuldens der Verletzten einen völligen Haftungsausschluß der Bundesoahn herzuleiten, so bewegt es sich dabei im Rahmen der Grundsätze, die der III« Zivilsenat in seinem Urteil vom 25 <» Juni 1951 (BGHZ 2, 355) aufgestellt hat und denen oeizutreten ist. HI. Bern angefochtenen Urteil kann indes insoweit nicht gefolgt werden, als es den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Verdienstausfalls abgelehnt hat. Bas Oberlandesgericht hat verneint, daß ein schlüssiger Antritt von Beweisen für die Entstehung eines Verdienstausfalls voi'liege» Darin liegt eine durch den Bundesgerichts- - II bu'f nachprüfbare Verletzung der sich aus § 287 ZP-! ergebenden Verpflichtung des Tatrichters, alle schätzungsbegründenden Tatsachen heranzuziehen und zu würdigen (vgl den nicht veröffentlichten Beschluß des I* Zivilsenats vom 19oDezember 195'. •- T ZR 80/50 -.das Urteil des llloZivilsenats V(m le März 1951 - III ZR 9/5'‘ - /tfJW 1951, 405/ und das in BGHZ % 162 a’ogedruckte Urteil des 170 Zivilsenats vom 27* Sep-temDer 1951 - IV ZR 155/50 -s ferner RGZ 130; 108 und Baum-bach ZPO , 21 c Auf 1 Anm 3 A zu § 28V) * Ule Klägerin hatte nämlich, wcrauf ihre Revision mit Recht hinweist, Beweise durch mehrere Zeugen dafür angetreten-, daß sie nach ihrer Rückkehr aus ihrer Evakuierung im Januar 1947> also wenige Monate vor dem Unfall, laufend als Hausschneiderin für Privatkundschaft gearbeitet habe* Sie hat weiter dargetan und durch Vorlage ihres Arbeitsbuches und von Zeugnissen belegt, daß sie seit 1922 als gelernte Schneiderin viele Jahre lang in mehreren Fachgeschäften tä tig wäre Sie hat auch ein Sachverständigengutachten für den Umfang des ihr ohne Unfall möglich gewesenen Verdienstes und ihre Unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit angeboten0 Die von der Klägerin gegebenen Hinweise und die von ihr angebotenen Beweise wären geeignet gewesen, dem Oberlandesgericht zusammen mit der Tatsache, daß eine gelernte Schneiderin im Alter der Klägerin nach der Lebenserfahrung chne den Unfall mutmaßlich auch weiterhin in ihrem bereits früher ausgeübten Beruf verblieben wäre und in ihm verdient hätte* Unterlagen für eine Entscheidung nach § 287 ZPO darüber zu liefern, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Verdienstausfall durch die Körperverletzung entstanden ist* Pas Cberlandeagerieht wäre verpflichtet gewesen, die Bev/eiff-antritte zu beachten0 •» r\ Das angefochtene Urteil war deshalb auf die Revision der Klägerin insoweit aufzuheben? als ihr im Berufungsrechtszug erhöhter * • .Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für Verdienstausfall und der darauf bezügliche Feststellungsanspruch für die Zeit nach dem 21c Juni 1951 in Höhe von mehr als einem Drittel des Ausfalls aberkannt worden sind® Die Anschlußrevision der Beklagten war dagegen zurückzu-weisen«, Dem Oberlandesgericht ist aus Zweckmäßigkeitsgründen auch die Entscheidung über die gesamten Kosten des Revisionsrechtszuges Vorbehalten worden«, Bundesrichter Dr «Delbrück ist erkrankt und verhindert s zu unterschreiben« Dr, Kleinewefers o Dr«Kleinev/efers Dr« Gelhaar Dr« Rotberg Bundesrichter Hanebeck ist beurlaubt und verhindert« zu unterschreiben« Dr «Kleinewefers • f