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BGH · VI ZR 70/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 70/85

Als sie sich in einem Streckenvortrieb auf der 560 m-Sohle befanden, löste sich plötzlich eine etwa 160 m2 große und 80-100 Tonnen schwere Salzplatte von der Stollendecke und begrub die fünf Besucher unter sich. Mangels derartiger Anzeichen sei wegen der besonderen Standfestigkeit des Salzgesteins nicht mit dem Ablösen einer Salzplatte zu rechnen gewesen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte sich nicht mit einer Würdigung des in den Strafakten befindlichen Gutachtens des Bergamts C. Es ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung auf eine urkunden-beweisliche Verwertung des Gutachtens des Bergamts C. Wenn ein urkunden-beweislich verwertetes Sachverständigengutachten dem Gericht die für seine Entscheidung nötige Sachkunde vermittelt, braucht es dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht stattzugeben (BGH, Urteile vom 8. Er hat auch keine inhaltlichen Einwendungen gegen das Gutachten des Bergamts vorgebracht, sondern lediglich angeregt, das Berufungsgericht möge einen ausländischen Sachverständigen einschalten, weil nur von einem Ausländer ein unparteiisches Gutachten zu erwarten sei. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob einem Bediensteten der Beklagten ein Schuldvorwurf zu machen ist, nur darauf abgestellt, ob die Bediensteten der Beklagten aufgrund des Zustandes der Stollendecke, wie etwa des Auftretens von Rissen, oder der Beschaffenheit des Salzgesteins positiv damit rechnen mußten, daß sich an der Unfallstelle eine Salzplatte lösen könnte. Dabei hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß ein fahrlässiges Verhalten der leitenden An- gestellten der Beklagten auch darin liegen kann, daß sie überhaupt eine Besuchergruppe an die spätere Unfallstelle haben führen lassen. Der Unfall hat sich am Ende des Stollens an einer Stelle ereignet, an der der Stollen sich erheblich verbreiterte und an der die Stollendecke noch nicht gewölbt war, sondern flach verlief.Wie sich aus dem Gutachten des Bergamts ergibt, ist im Salzbergbau ein Ausbau der Gruben wegen der größeren Stabilität des Gesteins nicht üblich. Nach den Ausführungen des Bergamts hat zwar in der Vergangenheit die Zeit zwischen dem Aufschießen des Stollens und dem Wölben der Decke immer ausgereicht, ohne daß es zu größeren Ablösungen gekommen ist. Das schließt aber nicht aus, daß entsprechend der Behauptung des Klägers auch für den hier in Frage stehenden Zeitraum nach dem Aufschießen der Strecke von einer flachen Stollendecke eine deutlich größere Gefahr ausgeht als von einer nicht gewölbten Decke. Wenn bei einer flachen Stollendecke auch bereits für die hier in Frage stehende Zeit nach dem Aufschießen der Strecke die Gefahren, wie sie sich hier verwirklicht haben, erheblich größer sind als bei gewölbtem First, liegt die Annahme nahe, daß es gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstößt, Besucher des Bergwerks ohne Not einer solchen erhöhten Gefahr auszusetzen. Das rechtfertigt es aber noch nicht, auch eine mit den besonderen Gefahren des Bergbaus nicht vertraute Besuchergruppe ohne jede Notwendigkeit einer solchen erhöhten Gefahr auszusetzen. Der Rechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses - mit Hilfe eines Sachverständigen - im einzelnen klären kann, in welchem Ausmaß eine nichtgewölbte und über das übliche Maß hinaus verbreiterte Stollendecke gefährlicher ist als eine schmale, gewölbte Decke.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM	NAMEN DES VOLKES	
VI ZR 70/85	URTEIL	Verkündet am: 20. Mai 1986 Recknagel, JustizoberSekretärin
	in dem Rechtsstreit	als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des	hi
 vertreten durch seinen Geschäftsführer Erhard 169
, Am
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die Firma	und	Aktiengesellschaft, vertreten durch
 die Vorstandsmitglieder Otto W|^IHIHP und Willi F^MHA-El^B-Straße 160, K(
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WI
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Bischoff und Dr. Schmitz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Januar 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 27.9.1978 kam es in dem von der Beklagten betriebenen Steinsalzbergwerk R. in H. zu einem Unfall, bei dem fünf Mitarbeiter der Stadt H. tödlich verletzt wurden. Die Verunglückten gehörten zu einer Besuchergruppe, die den Untertagebetrieb des Bergwerks besichtigte. Als sie sich in einem Streckenvortrieb auf der 560 m-Sohle befanden, löste sich plötzlich eine etwa 160 m2 große und 80-100 Tonnen schwere Salzplatte von der Stollendecke und begrub die fünf Besucher unter sich.
Der Kläger, bei dem die Unfallopfer gesetzlich versichert waren, hat Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung an die Hinterbliebenen erbracht und nimmt nunmehr die Beklagte aus übergegangenem Recht (§ 1542 RVO a.F.) auf Erstattung dieser Leistungen in Anspruch. Mit der Klage hat er einen Teilbetrag von 50.000 DM nebst Zinsen geltend gemacht.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach § 3 Haftpflichtgesetz verneint, weil keinen ihrer Be-
diensteten ein Verschulden an dem Tod der fünf Besucher treffe. Das Ablösen der Salzplatte sei nicht vorhersehbar gewesen. Die Stollendecke sei mehrfach von Betriebsangehörigen der Beklagten überprüft worden. Dabei hätten sich keinerlei Risse gezeigt, die auf ein bevorstehendes Ablösen hätten schließen lassen. Mangels derartiger Anzeichen sei wegen der besonderen Standfestigkeit des Salzgesteins nicht mit dem Ablösen einer Salzplatte zu rechnen gewesen.
II.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte sich nicht mit einer Würdigung des in den Strafakten befindlichen Gutachtens des Bergamts C. begnügen dürfen, sondern hätte ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen, geht fehl. Es ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung auf eine urkunden-beweisliche Verwertung des Gutachtens des Bergamts C. gestützt hat, ohne ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Sachverständigengutachten, die in einem anderen Verfahren erstattet worden sind, können im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden (BGH, Urteil vom 27. Mai 1982 - III ZR 201/80 - NJW 1982, 2874). Wenn ein urkunden-beweislich verwertetes Sachverständigengutachten dem Gericht die für seine Entscheidung nötige Sachkunde vermittelt, braucht es dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht stattzugeben (BGH, Urteile vom 8. November 1955 - I ZR 12/54 - LM § 286 E ZPO Nr. 7? vom 13. Dezember 1962 - VII ZR 247/61 - VersR 1963, 195, 196). Die Parteien
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haben allerdings das Recht, die persönliche Anhörung des betreffenden Sachverständigen oder eines anderen Sachverständigen zu verlangen. Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Er hat auch keine inhaltlichen Einwendungen gegen das Gutachten des Bergamts vorgebracht, sondern lediglich angeregt, das Berufungsgericht möge einen ausländischen Sachverständigen einschalten, weil nur von einem Ausländer ein unparteiisches Gutachten zu erwarten sei. Da der Kläger seine Bedenken gegen die Objektivität des Bergamtes C. nicht näher begründet hat, bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, einen weiteren Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen.
III.
Das Berufungsurteil hält jedoch aus sachlich-rechtlichen Erwägungen einer Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob einem Bediensteten der Beklagten ein Schuldvorwurf zu machen ist, nur darauf abgestellt, ob die Bediensteten der Beklagten aufgrund des Zustandes der Stollendecke, wie etwa des Auftretens von Rissen, oder der Beschaffenheit des Salzgesteins positiv damit rechnen mußten, daß sich an der Unfallstelle eine Salzplatte lösen könnte. Diese Sicht ist zu eng. Sie beschränkt sich im Grunde auf die Prüfung, Qb konkrete Anzeichen für das bevorstehende Ablösen einer Salzplatte sprachen. Dabei hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß ein fahrlässiges Verhalten der leitenden An-
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gestellten der Beklagten auch darin liegen kann, daß sie überhaupt eine Besuchergruppe an die spätere Unfallstelle haben führen lassen. Darin kann eine Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt liegen, wenn der Stollen im Bereich der Unfallstelle - wie vom Kläger wiederholt behauptet - deutlich gefährlicher war als im übrigen Bereich.
Der Unfall hat sich am Ende des Stollens an einer Stelle ereignet, an der der Stollen sich erheblich verbreiterte und an der die Stollendecke noch nicht gewölbt war, sondern flach verlief. Wie sich aus dem Gutachten des Bergamts ergibt, ist im Salzbergbau ein Ausbau der Gruben wegen der größeren Stabilität des Gesteins nicht üblich. Um den Gebirgsdruck und eine Spannungs- und Druckumlagerung aufzufangen, hält man es aber für erforderlich, die Decke der Gruben, die sog. Firste, zu wölben. Dies ist zwar aus technischen Gründen beim Sprengen der Grube nicht in einem Arbeitsgang möglich, es wird aber offensichtlich alsbald durchgeführt (vgl. auch die Betriebsanordnung der Beklagten, Bl. 100 der Strafakten). Im vorliegenden Fall hat sich gerade die Gefahr verwirklicht, der das Wölben der Stollendecke begegnen soll. Nach den Ausführungen des Bergamts hat zwar in der Vergangenheit die Zeit zwischen dem Aufschießen des Stollens und dem Wölben der Decke immer ausgereicht, ohne daß es zu größeren Ablösungen gekommen ist. Das schließt aber nicht aus, daß entsprechend der Behauptung des Klägers auch für den hier in Frage stehenden Zeitraum nach dem Aufschießen der Strecke von einer flachen Stollendecke eine deutlich größere Gefahr ausgeht als von einer nicht gewölbten Decke. In diesem Zusammenhang kann es möglicher-
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weise auch von Bedeutung sein, daß alle Zeugen, die am Nachmittag des 26.9. und am Vormittag des 27.9.1978 in dem frisch gesprengten Teil des Stollens unter der noch nicht gewölbten Decke zu tun hatten, sich die Decke besonders intensiv und kritisch besehen haben (s. Bl. 156 f der Strafakten) .
Diesen vom Kläger mehrfach angesprochenen Fragen hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Wenn bei einer flachen Stollendecke auch bereits für die hier in Frage stehende Zeit nach dem Aufschießen der Strecke die Gefahren, wie sie sich hier verwirklicht haben, erheblich größer sind als bei gewölbtem First, liegt die Annahme nahe, daß es gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstößt, Besucher des Bergwerks ohne Not einer solchen erhöhten Gefahr auszusetzen. Es mag zwar auch dann aus technischen Gründen unvermeidbar sein, daß vorübergehend unter einer derartigen Decke gearbeitet werden muß. Das rechtfertigt es aber noch nicht, auch eine mit den besonderen Gefahren des Bergbaus nicht vertraute Besuchergruppe ohne jede Notwendigkeit einer solchen erhöhten Gefahr auszusetzen.
Aus den dargelegten Gründen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses - mit Hilfe eines Sachverständigen - im einzelnen klären kann, in welchem Ausmaß eine nichtgewölbte und über das übliche Maß hinaus verbreiterte Stollendecke gefährlicher ist als eine schmale, gewölbte Decke. Erst dann wird sich beurteilen
 lassen, ob es Notwendigkeit führen.
Dr. Steffen
 fahrlässig war, eine Besuchergruppe ohne unter eine breite, nicht gewölbte Decke
 Scheffen	Dr.	Kullmann
 Bischoff
Dr. Schmitz