Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Bischoff am 21. Februar 1984 gemäß § 554 b Abs.i ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Mit der Erwägung, daß dem Kläger ein durchsetzbarer nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen seinen Grundstücksnachbarn zusteht (BGHZ 72, 289; 85, 375), kann ein Schaden des Klägers nicht verneint werden (BGH, Urteil vom 17. Dem Kläger, der bei gesamtschuldnerischer Haftung des Nachbarn, des Bauunternehmers und des Architekten (§ 840 BGB; BGHZ 85, 375, 387) seine Schadensersatzforderung nach seinem Belieben gegen die beiden Letztgenannten geltend machen (§ 421 Satz 1 BGB) und auch verwirklichen konnte, darf diese Gemäß § 249 Satz 1 BGB hat der Beklagte den Kläger so zu stellen, daß er auch ohne Inanspruchnahme seines Nachbarn schadlos bleibt.
BUNDESGERICHTSHOF VT 2« m/m BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Hans B jtraße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen den Elektromeister Gottfried R Jstraße Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Bischoff am 21. Februar 1984 gemäß § 554 b Abs. i ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 1983 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Begründung: Mit der Erwägung, daß dem Kläger ein durchsetzbarer nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen seinen Grundstücksnachbarn zusteht (BGHZ 72, 289; 85, 375), kann ein Schaden des Klägers nicht verneint werden (BGH, Urteil vom 17. Februar 1982 - IVa ZR 284/80 « NJW 1982, 1806). Dem Kläger, der bei gesamtschuldnerischer Haftung des Nachbarn, des Bauunternehmers und des Architekten (§ 840 BGB; BGHZ 85, 375, 387) seine Schadensersatzforderung nach seinem Belieben gegen die beiden Letztgenannten geltend machen (§ 421 Satz 1 BGB) und auch verwirklichen konnte, darf diese Möglichkeit durch das Fehlverhalten des Beklagten nicht ersatzlos genommen werden. Gemäß § 249 Satz 1 BGB hat der Beklagte den Kläger so zu stellen, daß er auch ohne Inanspruchnahme seines Nachbarn schadlos bleibt. Der Beklagte hat deshalb dem Kläger anstelle der durch sein Verschulden weggefallenen Gesamtschuldner Ersatz zu leisten. Ob und in welchem Umfang ihm nach erfolgter Zahlung ein Ausgleichsanspruch gegen den Grunds tücksnachbam des Klägers zusteht, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Dr. Hiddemann Seheffen Dr. Steffen Dr. Kullmann Bischoff