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BGH · vi zr 70/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zr 70/70

Auf die Berufung und den Einspruch des Beklagten wird das Urteil der 1. Ferner hat sie beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die sie für und VaBHHHBzu erbringen habe. Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil der Klage stattgegeben und auf den Einspruch des Beklagten das Versäumnisurteil aufrechterhalten. 1. Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten nach § 640 RVO für gegeben und hat dabei angenommen, daß der Beklag- Bei derartig übersichtlichen örtlichen Verhältnissen kann mit dem Berufungsgericht angenommen werden, daß ein Kraftfahrer in ungewöhnlich leichtfertiger Weise gegen seine Verkehrspflichten verstößt, wenn er bei normalen Sicherverhältnissen und unter normalen Bedingungen mit seinem Fahrzeug gleichwohl kurz vor einer herankommenden Straßenbahn den Bahnkörper zu überqueren versucht. Der Beklagte hat sich nun zu seiner Entschuldigung in erster Linie darauf berufen, daß er durch die tiefstehende Sonne geblendet worden sei. Hiernach hält das Berufungsgericht es für möglich, daß der Beklagte beim Heranfahren an den Bahnübergang in der Sicht behindert worden ist. Eine andere Frage ist, ob die Sichtbehinderung durch die Sonne zwar nicht für sich allein, aber doch zusammen mit anderen Faktoren geeignet ist, das Verhalten des Beklagten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Insoweit ist das Vorbringen des Beklagten von Bedeutung, er habe damals unter einem Magengeschwür gelitten und sei zudem wegen des zweimaligen Hin- und Herfahrens verärgert gewesen. Diese Behauptungen sind erheblich, denn bei der Bewertung des Verschuldens ist nicht ein ausschließlich objektiver und nur auf die Anforderungen des Verkehrs abgestellter Maßstab anzulegen.Vielmehr sind nach feststehender Rechtsprechung auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht entnimmt dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen, daß zu dieser Zeit auf keinen Fall schon eine Blutung aus Magengeschwüren Vorgelegen hat, und führt unter Berufung auf das Gutachten weiter aus: Da der Beklagte damals auf keinen Pall an einer Blutung eines Magengeschwürs gelitten habe, sei seine Pahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigt gewesen. Das Berufungsgericht unterstellt auch, daß der Beklagte an dem betreffenden Morgen verärgert war, weil er die Arbeiter WatBMBÜH Die Erwägungen des Berufungsgerichts werden dem Vorbringen des Beklagten nicht gerecht und legen die Annahme nahe, daß die Voraussetzungen und die Bedeutung der zu dem Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit gehörenden schweren subjektiven Vorwerfbarkeit verkannt worden sind. Maßgebend ist vielmehr, ob dem Beklagten auch subjektiv ein schwerer Vorwurf zu machen ist, wenn er infolge einer verständlichen Verärgerung vorübergehend abgelenkt und weniger aufmerksam war und er deshalb sowie außerdem wegen der schlechten Sichtverhältnisse (tiefstehende Sonne) die herankommende Straßenbahn zu spät oder gar nicht bemerkt hat. Auch das Berufungsgericht hält es dabei für möglich, daß der Beklagte durch die tiefstehende Sonne in seiner Sicht behindert worden ist. Des weiteren kann nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht im Anschluß an das gleichlautende ärztliche Gutachten getroffen hat, nicht ausgeschlossen werden, daß der Beklagte schon am ^.November 1964 - Tag des Unfalls - an Magengeschwüren gelitten hat. Angesichts der Beweislast der Klägerin ist daher zugunsten des Beklagten davon auszugehen, daß die Magengeschwüre schon damals vorhanden waren. Nach dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen wird durch ein solches Geschwürleiden zwar die Fahrtüchtigkeit nicht unmittelbar beeinflußt. Pas macht es verständlich und legt nahe, daß der Beklagte wegen der Vorgänge im Geschäft,die zu dem zweimaligen Hin- und Herfahren geführt haben, verärgert und deshalb nicht so aufmerksam war, wie es in dieser Lage erforderlich gewesen wäre. Jedenfalls ist eine Verärgerung und Erregung des Beklagten, die übrigens auch von den Zeugen und %■■■§ im Ermittlungsverfahren bestätigt wurden, nicht widerlegt. Pas alles kann zwar auch in Verbindung mit der Gichtbehinderung durch die Sonne das Verschulden des Beklagten nicht ausschließen. Piese Umstände führen aber dazu, daß von einer krassen Pflichtverletzung (groben Fahrlässigkeit) nicht mehr gesprochen werden kann, weil dem Beklagten subjektiv kein schwerer Vorwurf zu machen ist, wenn man, wie es hier geboten ist, den ihm günstigen und nicht widerlegbaren Sachverhalt zugrunde legt. Da hiernach nicht nachzuweisen ist, daß der Beklagte den Unfall grob fahrlässig verursacht hat, fehlt es an dieser wesentlichen Voraussetzung für eine Haftung des Beklagten nach § 640 RVO.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
VerärgerungStraßenbahnUnfallBerufungsgerichtgrobsonnenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 70/70	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
14* Dezember 1971 Kriegl, Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
^
uucx
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die	_____________ _________________________
r, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer Direktor Alfred	,	BflHP	Straße	fl
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
- 2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Prof* Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Februar 1970 aufgehoben.
II.	Auf die Berufung und den Einspruch des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 16.November 1967 geändert und das Versäumnisurteil des Landgerichts Mainz vom 19.Januar 1967 aufgehoben.
III.	Die Klage wird abgewiesen.
IV.	Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Jedoch fallen die durch die Versäumnis vom 19*Januar 1967 veran-laßten Kosten dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte brachte am Morgen des 13. November 1964 die Maler und Anstreicher SBHIHHP und
 die ebenso wie er in dem Baudekorationsgeschäft der Firma Willi	beschäftigt	wa-
ren, von einer Baustelle in Mainz-Gonsenheim zu einer anderen Baustelle in der Berliner Siedlung in MlBB. Als er gegen 11.10 Uhr die Geschwister-Scholl-Straße in Richtung Hechtsheim befuhr, kam ihm auf dem rechts neben der Straße befindlichen Bahnkörper aus Richtung Hechtsheim ein Straßenbahnzug entgegen. Der Beklagte bog mit dem Wagen nach rechts zur Straße "Am Rodelberg” ein. Auf dem Bahnkörper wurde das Fahrzeug etwa in der Mitte der linken Seite von der Straßenbahn erfaßt. Es wurde schwer beschädigt. Die Insassen erlitten erhebliche Verletzungen. Etwa 10 m vor der Abbiegung stand ein Warnkreuz nach Bild 4 e der Anlage zur StVO ("Warnkreuz für Bahnübergänge") mit dem besonderen Hinweis für Rechtsabbieger.
Die Klägerin hat als Trägerin der Unfallversicherung den Unfall der Insassen SBHHHB und Wa®-als Arbeitsunfall anerkannt und an sie bis zu dem 31. Dezember 1966 Leistungen von insgesamt 42 825,03 DM erbrabht. Mit der Behauptung, der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, hat sie von ihm nach § 640 RVO Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt. Ferner hat sie beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die sie für und VaBHHHBzu erbringen habe.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuwei-
sen.
Er hat bestritten, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Beim Einbiegen in die Straße "Am Rodelberg" sei er durch die niedrigstehende Sonne geblendet worden. Außerdem sei er verärgert gewesen. Er habe die Arbeiter SBHBHHP und WalBBBHB zunächst von der Berliner Siedlung zu der Baustelle in Mainz-Gonsenheim gebracht. Dort sei ihm dann gesagt worden, daß er sie wieder zu der Baustelle in der Berliner Siedlung fahren müsse. Die Verärgerung hierüber habe eine seelische Spannung hervorgerufen und dazu geführt, daß er vorübergehend nicht genügend aufmerksam gewesen sei.
Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil der Klage stattgegeben und auf den Einspruch des Beklagten das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe
1. Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten nach § 640 RVO für gegeben und hat dabei angenommen, daß der Beklag-
 
te den Unfall der bei der Klägerin versicherten Arbeitnehmer grob fahrlässig herbeigeführt habe. Bei dieser Beurteilung ist es von dem Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit ausgegangen, wie er in der Rechtsprechung entwickelt worden ist. Danach können den schwerwiegenden Vorwurf grober Fahrlässigkeit nur solche unentschuldbare Pflichtverletzungen recht-fertigen, die das gewöhnliche Maß der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erheblich übersteigen (zuletzt: Urteil des BGH vom 22. Juni 1971 - VI ZR 39/70).
2.	Der Beklagte war, als er sich dem Bahnübergang näherte, nach § 3 a Abs. 6 StVO a.F. verpflichtet, besondere Aufmerksamkeit anzuwenden. Er durfte den Bahnkörper nur dann überqueren, wenn er sich vorher sorgfältig vergewissert hatte, daß keine Straßenbahn herankam. Da Straße und Bahnkörper weithin gerade und nebeneinander verlaufen, kann eine aus Hechtsheim herankommende Straßenbahn bei normaler Sicht von dem Übergang aus schon auf mehrere 100 m gesehen werden. Bei derartig übersichtlichen örtlichen Verhältnissen kann mit dem Berufungsgericht angenommen werden, daß ein Kraftfahrer in ungewöhnlich leichtfertiger Weise gegen seine Verkehrspflichten verstößt, wenn er bei normalen Sicherverhältnissen und unter normalen Bedingungen mit seinem Fahrzeug gleichwohl kurz vor einer herankommenden Straßenbahn den Bahnkörper zu überqueren versucht.
3.	Der Beklagte hat sich nun zu seiner Entschuldigung in erster Linie darauf berufen, daß er durch die tiefstehende Sonne geblendet worden sei. Hierzu
 
hat das Berufungsgoricht eine Auskunft des Wetteramtes in Trier über die Witterung und den Sonnenstand zur Zeit des Unfalls eingeholt. Nach dieser Auskunft ist es wahrscheinlich, daß am Unfalltag auch in Mainz sonniges und niederschlagfreies Wetter geherrscht hat. Die Sonne stand gegen 11.10 Uhr, als es zu dem Unfall kam, etwa 18 Grad über dem (hindernisfreien) Horizont und in etwa 155 Grad (ungefähr südsüdöstliche Richtung) bei einer Kreisteilung von 560 Grad, wobei 0 Grad und 360 Grad Norden bedeuten. Hiernach hält das Berufungsgericht es für möglich, daß der Beklagte beim Heranfahren an den Bahnübergang in der Sicht behindert worden ist.
Es meint aber, das könne das Verhalten des Beklagten nicht entschuldigen. Eine Blendung durch die Sonne hätte ihn zu noch größerer Vorsicht veranlassen müssen. Er habe den Straßenbahnkörper unter keinen Umständen überqueren dürfen,bevor er sich nicht Gewißheit darüber verschafft hatte, daß sich keine Straßenbahn näherte. Bei gehöriger Aufmerksamkeit habe er trotz der Blendung die Straßenbahn nicht übersehen können. Er müsse also entweder überhaupt nicht oder nur sehr nachlässig in. Richtung Hechtsheim geschaut haben.
Biese Erwägungen des Berufungsgerichts liegen weitgehend auf tatsächlichem Gebiet. Seine Ansicht, der Beklagte habe auch bei einer Blendung in grober Weise seine Pflichten vernachlässigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. das Urteil des BGH vom 23. Juni 1964 - VI ZR 99/63 - VersR 1964,1024).
 
4.	Eine andere Frage ist, ob die Sichtbehinderung durch die Sonne zwar nicht für sich allein, aber doch zusammen mit anderen Faktoren geeignet ist, das Verhalten des Beklagten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Insoweit ist das Vorbringen des Beklagten von Bedeutung, er habe damals unter einem Magengeschwür gelitten und sei zudem wegen des zweimaligen Hin- und Herfahrens verärgert gewesen. Diese Behauptungen sind erheblich, denn bei der Bewertung des Verschuldens ist nicht ein ausschließlich objektiver und nur auf die Anforderungen des Verkehrs abgestellter Maßstab anzulegen.Vielmehr sind nach feststehender Rechtsprechung auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen. Es ist also auch die subjektive (personale) Seite der Verantwortlichkeit zu prüfen (vgl. die Urteile des BUH vom 28. Mai 1968 - VI ZR 44/67 - VersR 1968, 766 mit Hinweisen auf die weitere Rechtsprechung und vom 21.
April 1970 - VI ZR 226/68 - VersR 1970, 568 = VRS 39, 19 = DAR 1970, 244).
Unstreitig ist, daß der Beklagte im Februar 1965 wegen massiver Magenblutung in ein Krankenhaus eingeliefert und dort am 8. März 1965 wegen eines Magengeschwürs operiert wurde. Dagegen ist nicht sicher, ob er schon am 13. November 1964 (Unfalltag) unter Magengeschwüren gelitten hat. Das Berufungsgericht entnimmt dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen, daß zu dieser Zeit auf keinen Fall schon eine Blutung aus Magengeschwüren Vorgelegen hat, und führt unter Berufung auf das Gutachten weiter aus:
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Durch Magengeschwüre könne die Psyche eines Patienten beeinflußt werden, allerdings nicht in der Weise, daß sich dies auf die Intelligenz und die Pahr-tüchtigkeit auswirke* Die Pahrtüchtigkeit könne nur durch eine plötzliche Blutung eines Geschwürs eingeschränkt werden. Da der Beklagte damals auf keinen Pall an einer Blutung eines Magengeschwürs gelitten habe, sei seine Pahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigt gewesen.
Das Berufungsgericht unterstellt auch, daß der Beklagte an dem betreffenden Morgen verärgert war, weil er die Arbeiter	WatBMBÜH
zunächst zu der Baustelle nach Mainz-Gonsenheim und dann wieder zu der Berliner Siedlung fahren mußte. Es mißt dem aber keine Bedeutung bei und meint: Solche oder ähnliche Verärgerungen kämen im Berufsleben der meisten Arbeitnehmer tagtäglich vor. Diese Verärgerung sei für den Beklagten kein ausreichender Grund gewesen, den Verkehr weniger aufmerksam zu beachten. Der Beklagte habe zwei Arbeitskollegen zu befördern gehabt und habe daher eine erhöhte Verantwortung getragen. Die Verärgerung habe ihn keineswegs daran gehindert, seiner Verpflichtung aus § 3 a StVO nachzukommen.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts werden dem Vorbringen des Beklagten nicht gerecht und legen die Annahme nahe, daß die Voraussetzungen und die Bedeutung der zu dem Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit gehörenden schweren subjektiven Vorwerfbarkeit verkannt worden sind. Hinzukommt, daß die
 
vom Beklagten vorgebrachten Entschuldigung3grün-de im Berufungsurteil nicht in ihrer Gesamtheit gesehen, sondern nur isoliert betrachtet werden.
Freilich ist die Verärgerung eines Kraftfahrers kein Grund, den Verkehr weniger aufmerksam zu beobachten. Es ist auch richtig, daß eine Verärgerung ihn objektiv nicht hindert, seinen Pflichten im Verkehr nachzukommen. Bas aber ist bei der Prüfung der subjektiven Besonderheiten des Palles, um die es hier geht, nicht das Entscheidende. Maßgebend ist vielmehr, ob dem Beklagten auch subjektiv ein schwerer Vorwurf zu machen ist, wenn er infolge einer verständlichen Verärgerung vorübergehend abgelenkt und weniger aufmerksam war und er deshalb sowie außerdem wegen der schlechten Sichtverhältnisse (tiefstehende Sonne) die herankommende Straßenbahn zu spät oder gar nicht bemerkt hat. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß sich Verstimmung gen des Kraftfahrers nachteilig auf seine Aufmerksamkeit auswirken. Wenn ein Kraftfahrer das nicht berücksichtigt, so trifft ihn zwar ein Verschulden, weil er für die im Verkehr objektiv erforderliche Sorgfalt einzustehen hat. Es kann aber jedenfalls dann, wenn eine Sichtbehinderung hinzukommt, an der zur groben Fahrlässigkeit gehörenden schweren subjektiven Vorwerfbarkeit fehlen.
Bas hat das Berufungsgericht verkannt. Baher kann seine Entscheidung nicht bestehen bleiben.
5.	Ba keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind, kann das Revisionsgericht
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selbst abschließend entscheiden (§ 565 Abs, 3 Nr. 1 ZPO).
Dabei ist davon auszugehen, daß die Klägerin für die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit beweispflichtig ist, so daß etwaige Zweifel zu ihren Lasten gehen. Prüft man die vom Beklagten vorgebrachten Entschuldigungsgründe unter diesem Blickpunkt, so ergibt sich zu demindest, daß sie nicht widerlegt sind und auch nicht widerlegt werden können.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß die Sonne ziemlich genau in der Fahrtrichtung des Beklagten stand, als er an den Bahnübergang heranfuhr. Auch das Berufungsgericht hält es dabei für möglich, daß der Beklagte durch die tiefstehende Sonne in seiner Sicht behindert worden ist. Davon ist daher zu seinen G-unsten auszugehen*
Des weiteren kann nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht im Anschluß an das gleichlautende ärztliche Gutachten getroffen hat, nicht ausgeschlossen werden, daß der Beklagte schon am ^.November 1964 - Tag des Unfalls - an Magengeschwüren gelitten hat. Angesichts der Beweislast der Klägerin ist daher zugunsten des Beklagten davon auszugehen, daß die Magengeschwüre schon damals vorhanden waren. Nach dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen wird durch ein solches Geschwürleiden zwar die Fahrtüchtigkeit nicht unmittelbar beeinflußt. Der Gutachter bestätigt aber, daß Magengeschwüre die Psyche des Patienten beeinflussen können. Jedenfalls ist es eine auch vom Sachverständigen bestätigte Er-
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a
fahrungstatsache, daß Personen von besonderer seelischer Empfindsamkeit häufiger als andere von Geschwür sleiden im Magen oder Zwölffingerdarm befallen werden. Pas macht es verständlich und legt nahe, daß der Beklagte wegen der Vorgänge im Geschäft,die zu dem zweimaligen Hin- und Herfahren geführt haben, verärgert und deshalb nicht so aufmerksam war, wie es in dieser Lage erforderlich gewesen wäre. Jedenfalls ist eine Verärgerung und Erregung des Beklagten, die übrigens auch von den Zeugen und %■■■§ im Ermittlungsverfahren bestätigt wurden, nicht widerlegt. Pas alles kann zwar auch in Verbindung mit der Gichtbehinderung durch die Sonne das Verschulden des Beklagten nicht ausschließen. Piese Umstände führen aber dazu, daß von einer krassen Pflichtverletzung (groben Fahrlässigkeit) nicht mehr gesprochen werden kann, weil dem Beklagten subjektiv kein schwerer Vorwurf zu machen ist, wenn man, wie es hier geboten ist, den ihm günstigen und nicht widerlegbaren Sachverhalt zugrunde legt.
Da hiernach nicht nachzuweisen ist, daß der Beklagte den Unfall grob fahrlässig verursacht hat, fehlt es an dieser wesentlichen Voraussetzung für eine Haftung des Beklagten nach § 640 RVO. Daher war die Klage abzuweisen.
Pehle	Dr.	Bode	Nüßgens
 Sonnabend
Dunz