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BGH · VI ZR 70/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 70/66

BGB §§ 831 Fa, Fc, Gc, 823 Aa, Lc Zur Haftung eines Zulieferer-Unternehmens für die Folgen eines Kraftwagenimfalls, der durch Bruch einer dem Kraftwagen-Hersteller gelieferten und von ihm eingebauten schadhaften Schubstrebe entstanden ist. Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17o Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt s Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Jetzt fordert die Klägerin Schadensersatz von der Beklagten, der sie im früheren Rechtsstreit den Streit verkündet hatte. Sie habe Risse aufgewiesen, die auf einen Bearbeitungsfehler - Schmieden bei zu niedriger Temperatur des Werkstücks - zurückzuführen seien und bei einer Untersuchung im Wege magnetischer Flutung hätten festgestellt werden können,. Sie hat bestritten, daß der Unfall auf einem Bruch der Schubstrebe beruhe, daß sie diese an die Firma Grlfl* geliefert und daß die Schubstrebe einen Bearbeitungsfehler aufgewiesen habe. Die Beklagte hat den Entlastungsbeweis angetreten und geltend gemacht, sie habe bei der Auswahl der mit Herstellung und Prüfung der Schubstreben beschäftigten Arbeiter größte Sorgfalt walten lassen. In Übereinstimmung mit dem Landgericht bejaht das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus § 831 BGB. Das Berufungsgericht hat ausgeschlossen, daß der Bruch der Schubstrebe als Böige einer Öberbeanspruehung beim Betrieb des Kraftfahrzeugs eingetreten ist. a) Dieses Urteil gilt so, wie der Rechtsstreit dem Richter Vorgelegen hat, zwischen der damaligen Hauptparteil und der Streitverkündeten, den Parteien des jetzigen Rechtsstreits, als richtig ( § 68 ZPO). Gegenstand der Bindung ist nicht nur die Richtigkeit des Urteilsausspruchs, sondern auch der Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen einschließlich der präjudiziellen Rechtsverhältnisse, auf denen das erste Urteil beruht (Rosenberg ZPR 7* Aufl. b) Nach dem erwähnten Urteil des Landgerichts Kleve bildeten die feinen Risse der Schubstrebe die eigentliche Ursache ihres Bruchs. Auf Grund dessen hat das frühere Urteil zwar bejaht, daß die Glgp-GmbH durch den Einbau der schadhaften Hintcrachsenschubstrebe eine Ursache für Unfall und Verletzungen gesetzt hat; es hat sich aber von einem Verschulden im Bereich der Gl®-GmbH nicht zu überzeugen vermocht die feinen Riese seien mit bloßem Auge oder bei schwacher Vergrößerung nicht erkennbar und auch nicht ertastbar gewesen; eine erneute Prüfung* mittels Ferro-Flux-Gerät im Werk habe die Firma Gl®-GmbH nicht vorzunehraen brauchen, weil sie mit der jetzigen Beklagten eine Prüfung jeder einzelnen Schubstrebe mit solchem Gerät vereinbart hatte« c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Bruch der Schubstrebe sei nicht die Ursache des Geschehens, sondern die Folge eines früheren Unfalls gewesen. Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Interventionswirkung das Vorbringen der Beklagten nicht ausschließe, Ursache des Bruchs sei eine Überbeanspruchung der Schubstrebe beim Betrieb des Kraftfahrzeugs gewesen, weil ihr ein solches Vorbringen im Falle des Beitritts auf Seiten der Klägerin verwehrt gewesen wäre ( § 67 ZPO). Es weist darauf hin, daß der Zeuge Gi^BP in seinem Prüfbericht vom 15« Dezember 1959 allerdings als wahrscheinliche Ursache bezeichnet habe, daß die Spureinstellung des Rades durch einen früheren Anstoß verändert und dadurch eine übermäßige Beanspruchung der Schubstrebe herbeigeftihrt worden sei. Auf Grund der Bekundung des Ehemannes der Klägerin hat sich das Berufungsge-*. führungen Ursache ein Bearbeitungsfehler war, der durch die magnetische Flutung mit hoher Sicherheit hätte erkannt werden müssen* Zudem weist das Berufungsgericht darauf hin, der von der Versicherungsgesellschaft der Birma Gl®-GmbH mit einer metallurgischen Untersuchung beauftragte Angestellte Br. habe mit Sicherheit ausgeschlossen, daß die zahlreichen Einrisse durch eine Betriebsbeanspruchung ausgelöst worden seien, und die geringe Restbruchflache als weiteren Beweis für eine verhältnismäßig geringe Beanspruchung im Betrieb angeführt. Auf der Grundlage dieses ohne Rechtsfehler festgestellten Sachverhalts geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, die Beklagte könne ihre Haftung aus § 831 BGB nur durch den Nachweis ab wenden, daß sie ihre mit Herstellung und Überprüfung des Werkstücks betrauten Arbeiter mit der erforderlichen Sorgfalt ausgesucht, angeleitet und beaufsichtigt hat. Auch hat die Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Schmiedearbeiten hinreichenden Beweis für die sorgfältige Auswahl und Überwachung ihrer Hammerführer angeboten. 2, Dagegen erachtet das Berufungsgericht für nicht genügend dargetan, daß der Ersatzmann des SaflBHK mit gleicher im Hinblick auf die Bedeutung des Prtifungsver-fahrens gebotener Sorgfalt nach Ausbildung, Zuverlässigkeit, Fähigkeit und Geschicklichkeit ausgesucht worden ist. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß besonders hohe Anforderungen an die fachlichen, aber auch die charakterlichen Qualitäten eines Arbeitnehmers zu stellen sind, der diese Tätigkeit ausübt. Die Beklagte hat nicht vorgetragen und erst recht nicht unter Beweis gestellt, daß die Schubstrebe des Unfallwagens durch Sa^HHfc kontrolliert worden ist. Daher verlangt das Berufungsgericht zutreffend, daß der Arbeitnehmer namhaft gemacht wird, der im Zeitpunkt des Schadensereignisses als Ersatzmann verantwortlich war (BUH Urteil vom 28. März 1966 unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten nicht, der Ersatzmann für den PrüferOSaflHB^ sei ein sorgfältig ausgesuchter und zuverlässiger Arbeiter, der bei seiner Prüftätigkeit noch besonders und in einem größeren Maße als SaflHB) überwacht worden sei. Die Revision ist der Auffassung, die Beklagte habe sich lediglich für den von ihr eingesetzten Betriebsleiter S4IBP zu entlasten, was Adhr gelungen sei. Biese Pflicht zur allgemeinen Oberaufsicht obliegt in jedem Pall ihm; auch einem sorgfältig ausgewählten leitenden Angestellten kann er sie nicht mit der Folge Uberlassen, daß er sich selbst einer Haftung entzieht (vgl. Schon nach der Lebenserfahrung deutet es zunächst auf einen fahrlässigen Mangel im Organisationsbereich der Beklagten hin, wenn diese dem Autohersteller ein für die Betriebssicherheit des Kraftwagens entscheidendes Werkstück in schadhaftem Zustand anliefert und wenn zudem feststeht, daß die Herstellung fehlerhaft und die Stückkontrolle unzureichend war.

Zitierte Normen: § 831 BGB § 74 ZPO § 831 BGB § 97 ZPO
FirmaPrüfungBerufungsgerichtSchubstrebeKlägerinErsatzmannRevision

Volltext der Entscheidung

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2087 001
Nachschlagewerk: ;ja BGHZ:__ nein
BGB §§ 831 Fa, Fc, Gc, 823 Aa, Lc
 Zur Haftung eines Zulieferer-Unternehmens für die Folgen eines Kraftwagenimfalls, der durch Bruch einer dem Kraftwagen-Hersteller gelieferten und von ihm eingebauten schadhaften Schubstrebe entstanden ist.
BGH, Urto v. 17 o Oktober 1967 - VI ZR 70/66 - OLG Düsseldorf -
LG Kleve
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
209/66
URTEIL
Verkündet am
17» Oktober 1967 Kriegl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Kommanditgesellschaft Fr. H	^
in Firma	Gesenkschmiede,	Maschinenfabrik	in
. vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Hans	in	und	Helmut
 nmmmkin
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin*
- Prozeßbevollmächtigtert
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Hausfrau Maria
S o traße
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte*
- Prozeß bevollmächtigter s	Rechtsanwalt Br
o
4
V
 
Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17o Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt s
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin kaufte am 19. Dezember 1958 einen am gleichen Tage erstmals zugelaasenen Personenkraftwagen Marke Goggomobil. Hersteller war die Pirma GlflP GmbH IflBfe-Maschinenfabrik
 Als der Ehemann der Klägerin am 26. Juli 1959 zwischen GflD und XMBD fuhr, geriet der Vagen plötzlich ins Schleudern und überschlug sich. Die rechts neben ihrem Ehemann sitzende Klägerin wurde schwer verletzt. Sie erlitt erhebliche Quetschungen am Brustkorb und Prellungen an der Schulter sowie am rechten Bein, thr rechter Arm mußte amputiert werden.
Die gegen die Pirma G19 GmbH gerichtete Klage auf Schadensersatz wurde mit der Begründung abgewiesen, diese Pirma
 
treffe kein Verschulden. Jetzt fordert die Klägerin Schadensersatz von der Beklagten, der sie im früheren Rechtsstreit den Streit verkündet hatte.
Die Klägerin hat vorgetragen, das Fahrzeug sei ohne besondere Beanspruchung und unter gewöhnlichen Fahrbedingungen auf gerader Strecke plötzlich hinten weggesaokt. Der Unfall sei auf einen Bruch der hinteren Schubstrebe zurückzuführen. Diese sei von der Beklagten hergestellt und an die Firma Crl^P geliefert worden. Sie habe Risse aufgewiesen, die auf einen Bearbeitungsfehler - Schmieden bei zu niedriger Temperatur des Werkstücks - zurückzuführen seien und bei einer Untersuchung im Wege magnetischer Flutung hätten festgestellt werden können,.
Zur Schadenshöhe hat die Klägerin vorgebracht, sie habe wegen der erlittenen Verletzungen über drei Monate ini Krankenhaus liegen müssen. Durch den unfallbedingten hohen Blutverlust habe sie in der ersten Zeit in Lebensgefahr geschwebt.
Am rechten Arm seien wegen auf tretender Komplikationen drei Operationen durchgeführt worden, Ihr Ehemann sei infolge einer Kriegsverletzung doppelseitig beinamputiert. In der Vergangenheit habe sie ihn gepflegt. Durch den Unfall sei sie selbst hilfsbedürftig geworden.
Seit dem Unfall sei sie auf die Hilfe einer Futz- und Aufwartefrau angewiesen, für die sie im Monat mindestens 60 DM aufwenden müsse. Es müsse damit gerechnet werden, daß die jetzt vorhandene Körperbehinderung in fortschreitendem Alter zu einer solchen Hilfsbedürftigkeit führe, daß sie eine ständige Hilfe im Hause benötige.
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Die Klägerin hat die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 8 OOO DM und einer lebenslänglichen monatlichen Rente von 60 DM begehrt, sowie die Feststellung erbeten, daß die Beklagte ihr allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen habe«
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat bestritten, daß der Unfall auf einem Bruch der Schubstrebe beruhe, daß sie diese an die Firma Grlfl* geliefert und daß die Schubstrebe einen Bearbeitungsfehler aufgewiesen habe. Sie hat vorgetragen, alle von ihr hergestellten Schubstreben seien vor der Auslieferung sorgfältig im Wege magnetischer Flutung auf Fehler untersucht worden. Möglicherweise liege ein Fehler in der Konstruktion der Schubstrebe seitens der Firma GrlV vor; die Konstruktion sei im Laufe der Jr»hre geändert worden, nachdem sich die Schubstreben als nicht hinreichend belastungsfähig erwiesen hätten.
Die Beklagte hat den Entlastungsbeweis angetreten und geltend gemacht, sie habe bei der Auswahl der mit Herstellung und Prüfung der Schubstreben beschäftigten Arbeiter größte Sorgfalt walten lassen. Der mit der magnetischen Flutung betraute Arbeiter SalHHM übe diese Tätigkeit bereits seit mindestens acht Jahren aus; er werde laufend von dem Vorarbeiter SchflHHB» kontrolliert, der seinerseits dem technischen Betriebsleiter Ing, SflHi unterstehe. Wenn SaflHHK einmal ausfalle, werde die magnetische Prüfung von einem ausgebildeten Ersatzmann vorgenommen, der noch strenger überwacht werde. Schließlich hat die Beklagte sich auf Verjährung berufen und die Schadenshöhe bestritten.
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klägerin ein Schmerzensgeld von 7 OOO DM und eine monatliche Rente von 60 DM ah 1. Juni 1964 zugesprochen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben«
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage« Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Rntscheidungsgründe:
In Übereinstimmung mit dem Landgericht bejaht das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus § 831 BGB.
I.
1« Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung folgenden Sachverhalt zugrundes Der Unfall der Klägerin beruhte auf einem Bruch der hinteren Schubstrebe. Diese stammte aus der Werkstatt der Beklagten als Zulieferer der Birma Gla*-GmbH. Der Bruch der Schubstrebe ist auf einen Bearbeitungsfehler im Betrieb der Beklagten zurückzuführen j das Werkstück wurde bei zu niedriger'./ Temperatur geschmiedet« Dieser Mangel hätte bei der Prüfung mittels magnetischer Blutung erkannt werden können, welche die Beklagte aufgrund einer Vereinbarung mit der Birma GlflP-GmbH durchführte. Das Berufungsgericht hat ausgeschlossen, daß der Bruch der Schubstrebe als Böige einer Öberbeanspruehung beim Betrieb des Kraftfahrzeugs eingetreten ist.
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2. Diese Feststellungen waren zu dem größten Teil im jetzigen Verfahren schon deshalb zugrunde zu legen, weil das die Interventionswirkung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 26. Februar 1964 im früheren Rechtsstreit der Klägerin gegen die Firma Gl^-GmbH gebot (§§ 74, 68 ZPO).
a)	Dieses Urteil gilt so, wie der Rechtsstreit dem Richter Vorgelegen hat, zwischen der damaligen Hauptparteil und der Streitverkündeten, den Parteien des jetzigen Rechtsstreits, als richtig ( § 68 ZPO). Gegenstand der Bindung ist nicht nur die Richtigkeit des Urteilsausspruchs, sondern auch der Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen einschließlich der präjudiziellen Rechtsverhältnisse, auf denen das erste Urteil beruht (Rosenberg ZPR 7* Aufl. § 46
 IV 1 e/). Die Interventionswirkung erstreckt sich somit auch auf die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der früheren Entscheidung (Urteilselemente). Neue Behauptungen und Beweismittel, die zu einer anderen Beurteilung führen sollen und bereits im Vorprozeß hätten geltend gemacht werden können, dürfen daher uicht berücksichtigt werden (Rosenberg a.a.O.; Lent ZAkDR 1940, 129).
b)	Nach dem erwähnten Urteil des Landgerichts Kleve bildeten die feinen Risse der Schubstrebe die eigentliche Ursache ihres Bruchs. Sie sind auf einen Verarbeitungsfehler im Betrieb der jetzigen Beklagten zurückzuführen. Zuverlässige Prüfungen auf solche Risse können nur mittels magnetischer Flutung des zu prüfenden Schmiedestücks durchgeführt werden. Auf Grund dessen hat das frühere Urteil zwar bejaht, daß die Glgp-GmbH durch den Einbau der schadhaften Hintcrachsenschubstrebe eine Ursache für Unfall und Verletzungen gesetzt hat; es hat sich aber von einem Verschulden im Bereich der Gl®-GmbH nicht zu überzeugen vermocht
 
die feinen Riese seien mit bloßem Auge oder bei schwacher Vergrößerung nicht erkennbar und auch nicht ertastbar gewesen; eine erneute Prüfung* mittels Ferro-Flux-Gerät im Werk habe die Firma Gl®-GmbH nicht vorzunehraen brauchen, weil sie mit der jetzigen Beklagten eine Prüfung jeder einzelnen Schubstrebe mit solchem Gerät vereinbart hatte«
c)	Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Bruch der Schubstrebe sei nicht die Ursache des Geschehens, sondern die Folge eines früheren Unfalls gewesen.
Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Interventionswirkung das Vorbringen der Beklagten nicht ausschließe, Ursache des Bruchs sei eine Überbeanspruchung der Schubstrebe beim Betrieb des Kraftfahrzeugs gewesen, weil ihr ein solches Vorbringen im Falle des Beitritts auf Seiten der Klägerin verwehrt gewesen wäre ( § 67 ZPO). Eine solche Bruchursache schließt das Berufungsgericht aber aus. Es weist darauf hin, daß der Zeuge Gi^BP in seinem Prüfbericht vom 15« Dezember 1959 allerdings als wahrscheinliche Ursache bezeichnet habe, daß die Spureinstellung des Rades durch einen früheren Anstoß verändert und dadurch eine übermäßige Beanspruchung der Schubstrebe herbeigeftihrt worden sei. Auf Grund der Bekundung des Ehemannes der Klägerin hat sich das Berufungsge-*. rieht aber davon überzeugt, daß sich das Kraftfahrzeug im Unfallzeitpunkt nach 3 000 Fahrtkilometern in einwandfreiem Zustand befand und vorher an einem Verkehrsunfall nicht beteiligt und nicht beschädigt worden war. Darüber hinaus erachtet es eine solche Entstehungsursache durch das im Vorprozeß erstattete Gutachten des Prof. Dr.	für	ausgeschlossen,	nach dessen Aus-
 
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führungen Ursache ein Bearbeitungsfehler war, der durch die magnetische Flutung mit hoher Sicherheit hätte erkannt werden müssen* Zudem weist das Berufungsgericht darauf hin, der von der Versicherungsgesellschaft der Birma Gl®-GmbH mit einer metallurgischen Untersuchung beauftragte Angestellte Br.	habe	mit	Sicherheit
 ausgeschlossen, daß die zahlreichen Einrisse durch eine Betriebsbeanspruchung ausgelöst worden seien, und die geringe Restbruchflache als weiteren Beweis für eine verhältnismäßig geringe Beanspruchung im Betrieb angeführt.
Bie Revision rügt die urkundenbeweisliche Verwertung des Gutachtens des Prof. Br.	mit	der	sich	die
 Beklagte nicht einverstanden erklärt habe. Selbst wenn die Beklagte sich nicht nur geigen den Inhalt dieses Gutachtens gewandt, sondern, wie die Revision meint, einer Ver- . wertung widersprochen haben sollte, kann der Auffassung der Revision nicht gefolgt werden. Ber Richter darf sein Wissen, soweit es Fachkenntnisse erfordert, auch Gutachten aus anderen Prozessen urkundenbeweislich entnehmen; der Partei steht kein Widerspruchsrecht zu (vgl.
BGH Urteil vom 13. Februar 1962 - VI ZR 110/61 s VersR 1962, 450 und VI ZR 141/61 = VersR 1962, 450 hinsichtlich der urkundenbeweislichen Verwertung eines Privatgutachtens; vgl. auch Urteil vom 5. Februar 1963 - VI ZR 42/62 =
VersR 1963> 463; Baumbach-Lauterbach, ZPO 28. Aufl. Übersicht vor § 402 Bern. 2 A und 5). Baß das Berufungsgericht bei diesen Gegebenheiten von der erwogenen Einholung eines Obergutachtens abgesehen hatt, läßt eine Über sehr eitung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens nicht erkennen.
 
II o
Auf der Grundlage dieses ohne Rechtsfehler festgestellten Sachverhalts geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, die Beklagte könne ihre Haftung aus § 831 BGB nur durch den Nachweis ab wenden, daß sie ihre mit Herstellung und Überprüfung des Werkstücks betrauten Arbeiter mit der erforderlichen Sorgfalt ausgesucht, angeleitet und beaufsichtigt hat. Das Berufungsgericht verneint, daß das Vorbringen der Beklagten zu ihrer Entlastung ausreiche.
1,	Wohl hält das Berufungsgericht für erwiesen, daß der mit dem Verfahren der magnetischen Flutung regelmäßig beauftragte Angestellte SaflHHft mit hinreichender Sorgfalt ausgesucht und überprüft v/orden ist. Auch hat die Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Schmiedearbeiten hinreichenden Beweis für die sorgfältige Auswahl und Überwachung ihrer Hammerführer angeboten.
2,	Dagegen erachtet das Berufungsgericht für nicht genügend dargetan, daß der Ersatzmann des SaflBHK mit gleicher im Hinblick auf die Bedeutung des Prtifungsver-fahrens gebotener Sorgfalt nach Ausbildung, Zuverlässigkeit, Fähigkeit und Geschicklichkeit ausgesucht worden ist. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß besonders hohe Anforderungen an die fachlichen, aber auch die charakterlichen Qualitäten eines Arbeitnehmers zu stellen sind, der diese Tätigkeit ausübt. Das Prüfungsverfahren zur Feststellung von Bearbeitungsfehlern im Schmiedegesenk ist eine besonders wichtige
 
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und verantwortungsvolle Tätigkeit, von der die Süxer-heit der Insassen des Kraftfahrzeugs, aber auch der übrigen Verkehrsteilnehmer abhängt 0 Das gilt in besonders hohem Maße deshalb, v/eil die Firma Grlflp-GrmbH von einer eigenen Perro-Flux-Kontrolle absah und sie völlig der Beklagten überließ, v/ie diese wußte.
Die Beklagte hat nicht vorgetragen und erst recht nicht unter Beweis gestellt, daß die Schubstrebe des Unfallwagens durch Sa^HHfc kontrolliert worden ist.
Die Revision geht selbst davon aus, daß es nicht möglich ist darzutun, auf welche Person oder Personen die schadensbedingende Handlung zurückzuführen ist. Unter solchen Umständen muß der Entlastungsbeweis nach §5831 BOB für alle Personen geführt werden, die als Urheber der Handlung in Betracht kommen können. Daher verlangt das Berufungsgericht zutreffend, daß der Arbeitnehmer namhaft gemacht wird, der im Zeitpunkt des Schadensereignisses als Ersatzmann verantwortlich war (BUH Urteil vom 28. Oktober 1958 - VI ZR 176/57 = VersR 1959, 104?
Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 8. Aufl. TZ 542 a.E«). Dem genügt das in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 1966 unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten nicht, der Ersatzmann für den PrüferOSaflHB^ sei ein sorgfältig ausgesuchter und zuverlässiger Arbeiter, der bei seiner Prüftätigkeit noch besonders und in einem größeren Maße als SaflHB) überwacht worden sei. Auch die Revision führt den Namen des Ersatzmanns oder der Ersatzleute nicht an. Daß die benannten Zeugen, wie die Revision vorbringt, bekundet haben würden, daß der vom Betriebsleiter "jeweils eingesetzte Ersatzmann” zuverlässig und hinreichend ausgebildet war, genügt
 
ebenfalls nicht den zu stellenden Anforderungen (vgl«
 BGH Urteil vom 28. Oktober 1958 - VI ZR 176/57 = a.aoO.)„
Somit kommt es auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts zu diesem Punkte nicht an.
3.	Ohne Erfolg macht die Revision geltend, lediglich die Herstellung der Schubstreben durch Schmieden und die äußere Prüfung auf Abmessungen nach Zeichnung, Oberflächenfehler und Oberflächenrisse gehörten zur "Verrichtung" im Sinne des § 831 BGB, dagegen nicht mehr
 die Kontrolle mittels magnetischer Plutung; sie sei eine durch besondere Vereinbarung zwischen der Pirma GlflP-GmbH und der Beklagten übernommene zusätzliche Verpflichtung. Obder Beklagten ohne solche Vereinbarungen die allgemeine Pflicht zu einer solchen Kon-trolb oblag, mag dahinstehen. Die Beklagte hatte sich zu einer schadenverhütenden Handlung (Magnetische Plutung) verpflichtet, zu deren Vornahme nach heutiger Anschauung die Pirma Gl^-GmbH als Kraftfahrzeughersteller der Allgemeinheit gegenüber verpflichtet war (Verkehrssicherungspflicht). Unter solchen Umständen ist anerkannten Rechts, daß der säumige Vertragspartner dem Verletzten aus imerlaubter Handlung haftet (Erman-Brees 4. Aufl. § 823» 8 b; Wussow, aaO, TZ 149).
4.	Die Revision ist der Auffassung, die Beklagte habe sich lediglich für den von ihr eingesetzten Betriebsleiter S4IBP zu entlasten, was Adhr gelungen sei. Sie verweist auf die Rechtsprechung, die bei Großbetrieben den sogenannten dezentralisierten Entlastungsbeweis zugelassen hat (BGHZ 4» 1).
 
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Es mag dahinstehen, oh an der den Großbetrieb begünstigenden Rechtsprechung zu dem dezentralisierten Entlastungsbeweis festgehalten werden kann. Jedenfalls ist der Unternehmer der Pflicht nicht enthoben, die allgemeinen Aufsichtsanweisungen selbst zu treffen (vgl. Er-man-Brees, BGB-Kommentar 4- Aufl. § 831, 7 f mit weiteren Nachweisen). Biese Pflicht zur allgemeinen Oberaufsicht obliegt in jedem Pall ihm; auch einem sorgfältig ausgewählten leitenden Angestellten kann er sie nicht mit der Folge Uberlassen, daß er sich selbst einer Haftung entzieht (vgl. RGZ 87> 1> 4). Bei juristischen Personen greift die Zurechnungsregel des § 31 BGB ein, wenn die schuldhafte Verletzung allgemeiner Überwachungsund Organisationspflichten zu einer Rechtsgutverletzung im Sinne des § 823 BGB geführt hat.
Schon nach der Lebenserfahrung deutet es zunächst auf einen fahrlässigen Mangel im Organisationsbereich der Beklagten hin, wenn diese dem Autohersteller ein für die Betriebssicherheit des Kraftwagens entscheidendes Werkstück in schadhaftem Zustand anliefert und wenn zudem feststeht, daß die Herstellung fehlerhaft und die Stückkontrolle unzureichend war. Für die von der Beklagten rechtswidrig geschädigte Klägerin ist es schlechthin unmöglich, Angaben darüber zu machen, in welchen Einzelpunkten schuldhafte Pflichtverletzungen der Unternehmensleitung Vorgelegen haben. Es ist bei einem solchen Sachverhalt Sache des Produzenten, sich zu entlasten (vgl.
 VI ZR 77/52 vom 1. April 1953 « LM ZPO -§ 286 Q Nr. 12).
Ba die Beklagte diejenigen Werksangehörigen, deren konkrete Nachlässigkeiten für den Schaden ursächlich waren, nicht namhaft machen kann oder nicht namhaft machen will, ist eine restlose Aufklärung der betriebsinternen Vorgänge,
 
die mit den Fehlleistungen in Zusammenhang stehen, vollends ausgeschlossen. Zugleich ist der unfallbetroffenen Klägerin die Möglichkeit versperrt, mit Aussicht auf Erfolg die für den Schaden verantwortlichen Werksangehörigen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.Unter diesen Umständen könnte, wenn überhaupt, eine Entlastung nur bei Darlegung ganz besonderer Umstände in Betracht kommen. Die Beklagte hat die gegen sie sprechende Vermutung eines Organisationsverschuldens jedenfalls nicht entkräftet.
Sie hat insbesondere nicht dargetan, daß sie ausreichende konkrete Aufsichtsanweisungen für den Pall getroffen hat, daß der allein für die Ausführung der magnetischen Flutung hinreichend ausgebildete Angestellte SafliH^^ ausfiel. Bei der besonders hohen Gefährdungsmöglichkeit hätten sich Anweisungen der Unternehmensleitung darauf erstrecken müssen, wer von den Betriebsangehörigen als Ersatzmann geeignet war und eingesetzt werden sollte, sowie welche zusätzlichen Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen waren (vgl. Erman-Drees aaO und § 82 3>;8 e dd).
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Nach alledem war die Revision unbegründet. Sie mußte mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Engels	Hanebeck	Pr.	Bode
 Pr. Hauß	Pr.	Pfretzschner