■ GVG § 13 Der Antragsteller eines Verwaltungsverfahrens (hier; auf Feststellung von Kriegsschaden und Zahlung einer Aus-gleichsentschädigtmg nach dem Lastenausgleichsgesctz gerichtet) kann einen in diesem Verfahren gehörten Zeugen nicht mit der Widerrufsklage zur Änderung oder Rücknahme seiner Aussage zwingen. Die Klägerin hat beim Ausgleichsamt der Stadt Kassel die Feststellung ihres Kriegschadens beantragt, Sic hat hierzu angegeben, sie habe einen Großteil ihrer Berliner Wohnung, und zwar regelmäßig mindestens drei Betten, gewerblich an Fremde vermietet. Sie fühlt sich durch diese Angaben in ihrer Ehre vorletzt, weil sie hierdurch nach ihrer Meinung unmittelbar der Unwahrheit bezichtigt und auch beschuldigt werde, von falschen Zeugenerkiärungen Gebrauch gemacht zu habena Die Äußerungen des Beklagten seien im übrigen geeignet, ihren Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz zu gefährden und ihre wirtschaftliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen. hätten in den Jahren 1938 bis 1943 bei der Klägerin in deren von dem Beklagten als Zimmer Nra 7 bezeichnetcn Raum gewohnt und, wenn dieses vermietet war, in Er hat behauptet, die von ihm dem Ausgleichsamt in Kassel gemachten Angaben, die im Klageantrag z,T0 nicht richtig wiedergcgeben seien, entsprächen der Wahrheit , Im übrigen habe er in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt, indem er bei seiner Anhörung pflichtgemäß den ihn vernehmenden Amtspersonen den Sachverhalt so geschildert habe, wie er nach seiner Erinnerrung gewesen sei ° Selbst bei einer ihr günstigen Entscheidung liege ein Schaden darin, daß infolge der falschen Angaben des Beklagte! Selbst wenn man unterstellt, daß der Beklagte bei seiner Anhörung durch das Ausgleichsamt bewußt falsche Angaben gemacht hat, um der Klägerin Schwierigkeiten zu bereiten, kann diese nicht verlangen, daß der Beklagte seine Aussagen gegenüber dem Ausgleichsamt widerruft. Diese Frage war aber vom Aucgleichsamt Kassel als der zuständigen Festotellungsbohörde aufgrund der §§ 33 ff des Gesetzes über die Feststellung von Vortreibungsschäden und Kriogssachschäden zu entscheiden, legte dio Feststcllungs- Mit der gesetzlich geregelten Funktionsvertcilung zwischen den Verwaltungsbehörden- und- gerichtcn einerseits und den Zivilgerichten andererseits ist es aber nicht vereinbar, den für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Vorwaltungsgeriehts maßgeblichen Sachverhalt dadurch zu dem Gegenstand einer doppelten richterlichen Überprüfung zu machen, daß eine Partei gegen einen Zeugen dieses Verfahrens aus dem Gesichtspunkt rechtswidriger Störung die Widerrufsklage vor dem Zivilgericht erhebt. In der Sache läuft das Verlangen der Klägerin darauf hinaus, daß ein Beweismittel des Verwaltung::-Verfahrens durch ein Widerrufourteil des Zivilgerichts ausgeschaltet oder entwertet worden soll (vgl, arich OLG Hamburg MDR 1947, 266; Michel MDR 1959, 709; BGH LM BGB § 1004 Kr, 58 = NJW 1962, 243)o Abgesehen davon, daß das von der Klägerin begehrte Widorrufsurtcil einen unzulässigen Übergriff des Zivilgerichto auf das Gebiet einer anderen Gerichtsbarkeit darctellen würde, ist der Rechtszv/ang zu dem Y/ic erruf gegen einen Zeugen nicht das geeignete Mittel, um den geltend gemachten Störungszustand zu beseitigen. Hat 3ie aber mit ihren Beweiscinreden Erfolg, indem die Angaben ihres früheren Ehemannes bei der Feststellung ihres Kriegsschadens nicht berücksichtigt werden, so ist damit mittelbar anerkannt, daß diese Angaben von den für die Prüfung zuständigen Beamten oder Pächtern entweder als unerheblich oder als nicht glaubwürdig angesehen werden» Dann besteht aber kein Rechts-schutzinteresoc an einem Y/idcrrufsurteil c Denn es ist durch nichts dargetan, daß die Angaben des Beklagten vor (h;m Auogieichsamt außerhalb des Verfahrens sur Feststellung von Kriegsschäden eine für die Klägerin nachteilige Auswirkung gehabt haben» Insbesondere gibt das vom Berufungsgericht gewürdigte Verhandlungsergebnis nichls dafür her, daß das Ansehen der Klägerin in ihrer sozialen Umgebung durch die Aufgaben des Beklagten gemindert worden ist» 2») Es besteht auch kein Rechtoschutzintereosc an der erbotenen Feststellung, daß der Beklagte ccr Klägerin den Schaden zu ersetzen habe, der ihr durch die angeblich-unrichtige Darstellung ihrer frühere? reichender Anhaltspunkt dafür, daß der Klägerin durch die Angaben des Beklagten ein wirtschaftlicher Schaden entsteht o Erst wenn diese Angaben zu einer der Klägerin nachteiligen und im Rechtsmittelweg nicht mehr behebbaren Entscheidung geführt haben, kann sich ernstlich die Krage stellen, ob der Beklagte aus dem Gesichtspunkt der §§ 824, 3») Für die Zubilligung eines Anspruches auf Ersatz des immateriellen Schadens fohlen die rechtlichen Voraussetzungen» Auch wenn dor Beklagte den Beamten der Fest-stcllungobehörde den für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt fahrlässig oder gar vorsätzlich falsch darge-otcllt hat, ist die Klägerin gegenüber diesen Angaben doch nicht schutzlos» Sie kann im Vorwaltungsvorfahren auf die gegen die Angaben dos Beklagten bestehenden Bedenken hinwoiscr. und bitten, sie nicht als taugliches Beweismittel anzuerkennen » Vorerst muß davon ausgegangen werden, daß die Verwaltungsbehörde oder das zur Überprüfung zuständige Vcr-waltungogerieht den Beweiswert dieser Angaben richtig ein-schätzen werden» Aus dem bisherigen Verhandlungsergebnio ist nichts dafür zu entnehmen, daß die Angaben des Beklagt zu einer nachhaltigen, der Entfaltung der Persönlichkeit hinderlichen Hinderung dos Ansehens der Klägerin geführt haben oder daß diese im Kernbereich ihres Persönlichkeits-rechts betroffen worden ist.
Nachschlagevyerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB §§ 1004, 823 C«? ■ GVG § 13 Der Antragsteller eines Verwaltungsverfahrens (hier; auf Feststellung von Kriegsschaden und Zahlung einer Aus-gleichsentschädigtmg nach dem Lastenausgleichsgesctz gerichtet) kann einen in diesem Verfahren gehörten Zeugen nicht mit der Widerrufsklage zur Änderung oder Rücknahme seiner Aussage zwingen. Für eine solche Klage ist das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich auch dann zu verneinen, wenn der Zeuge angeblich bewußt falsche Aussagen gemacht hat. Zur Prüfung des Beweiswertes der Aussage sind die Verwaltungsbehörden und -gerichte zuständig. BGH, Urt= v. 13» Juli 1965 - VI ZR 70/64 OLG Frankfurt/! LG Kassel BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 70/64 URTEIL Verkündet am 13 * Juli 1965 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Gertrud in K 9 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 gegen Ernst Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagtcn, -ProzeßbeVollmachtigte jnwälte Prof, fund Dr< Br, Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22, Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundes-richter Hanebeck, Dr, Hauß, Heinrich Meyer und Dr, Imßgcns für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main), 2, Zivilsenat in Kassel, vom 15. Februar 1964 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt, Von Rechts wegen Die Parteien, geschiedene Eheleute, haben früher in Berlin gewohnt, wo die Klägerin eine von ihr vollständig eingerichtete 9 l/2-Zimmcrwohnung besaß, die im Krieg zerstört wurde. Die Klägerin hat beim Ausgleichsamt der Stadt Kassel die Feststellung ihres Kriegschadens beantragt, Sic hat hierzu angegeben, sie habe einen Großteil ihrer Berliner Wohnung, und zwar regelmäßig mindestens drei Betten, gewerblich an Fremde vermietet. Sie habe daher mit ihrer Wohnung zugleich ihr Betriebsvermögen verloren. Der 3 Y/ert ihrer Wohnung so inricht ung sei im September 1943 von einem Obergerichtsvollzieher auf 79»860, — El! geschätzt word en, Zu den Angaben der Klägerin, die sie durch Vorlage schriftlicher Zeugenerkiärungen unterstützt hatte, wurde der Beklagte von Ermittlungsbeamten des Ausgleichsamtcs formlos angehört. Seine Erklärungen, die in Aktenvermerken des Ausgleichsamtes niedergelegt wurden, stimmten mit den Angaben der Klägerin in wesentlichen Punkten nicht überein» Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, die Darstellung des Beklagten 3ei in mehreren Punkten unrichtig. Sie fühlt sich durch diese Angaben in ihrer Ehre vorletzt, weil sie hierdurch nach ihrer Meinung unmittelbar der Unwahrheit bezichtigt und auch beschuldigt werde, von falschen Zeugenerkiärungen Gebrauch gemacht zu habena Die Äußerungen des Beklagten seien im übrigen geeignet, ihren Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz zu gefährden und ihre wirtschaftliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen. Da sich der Beklagte berühmt habe, die Verhältnisse in der früheren Wohnung der Klägerin genau zu kennen, habe er seine Angaben im Bewußtsein ihrer Unwahrheit gemacht. Hierin liege? eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, folgende der Wahrheit zuwider aufgestellte und verbreitete Behauptungen zu widerrufen: a) Frau de und Frau beide in Berlin, seien in den Jahren 1938 - November 1943 bei der Klägerin in deren Y/ohnung BMHHiMII •8 als "Haustöchter" geführt und tätig gewesen, b) Frau de R und Frau 1 hätten in den Jahren 1938 bis 1943 bei der Klägerin in deren von dem Beklagten als Zimmer Nra 7 bezeichnetcn Raum gewohnt und, wenn dieses vermietet war, in c) die Wohnungseinrichtung der Klägerin habe nur aus alten, wertlosen und geringfügigen Möbeln bestanden, d) für die Untervermietung habe nur ein Bett zur Verfügung gestanden, auf keinen Pall mindesten drei Betten, e) die Klägerin habe nicht regelmäßig, sondern nur ab und zu untervermietet, f) es sei umgekehrt der Pall gern?sen, wie die Klägerin behaupte, es habe nicht die gesamte Y/ohnung bis auf 1 bis 2 Zimmer für die Untervermietung zur Verfügung gestanden, sondern -■ die gesamte Wohnung habe der Klägerin und dem Beklagten zur Verfügung gestanden und nur ab und zu sei ein Untermieter hereingenommen wordene in einem Wohnung B der Wohnung M geschlafen, Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebetene 5 Er hat behauptet, die von ihm dem Ausgleichsamt in Kassel gemachten Angaben, die im Klageantrag z,T0 nicht richtig wiedergcgeben seien, entsprächen der Wahrheit , Im übrigen habe er in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt, indem er bei seiner Anhörung pflichtgemäß den ihn vernehmenden Amtspersonen den Sachverhalt so geschildert habe, wie er nach seiner Erinnerrung gewesen sei ° Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtzug hat die Klägerin weiterhin beantragt, 1) festzustellen, daß der Beklagte ihr allen Schaden zu ersetzen habe, der ihr aufgrund der wissentlich wahrheitswidrig aufgeoteliten und zur Verbreitung zugelassenen Behauptungen entstanden sei und noch entstehe, 2) den Beklagten zu verurteilen, an sie als immateriellen Schadensersatz einen Betrag von 3 500 Dil zu zahlen» Die Klägerin meint, es sei zu befürchten, daß das Ausgleichs' amt aufgrund der falschen Angaben des Beklagten zu einer ihr ungünstigen Bemessung ihres Kricgochadens kommen v/erde. Selbst bei einer ihr günstigen Entscheidung liege ein Schaden darin, daß infolge der falschen Angaben des Beklagte! die Entscheidung verzögert werde und ihr durch die verspätete Auszahlung der Entschädigungssumme ein Zinsverlust entstehe,. Die Zubilligung eines immateriellen Schadens-" ersatzes sei wegen der schuldhaften Verletzung ihrer Ehre gerechtfertigt, Der Beklagte hat bestritten, daß die Voraussetzung®11 für einen Anspruch auf Ersatz materiellen odor immateriell1' Schadens gegeben seien. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die neuen Anträge der Klägerin abgewiesen o Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Entscheidungsgründe: Io) Der Widerrufsansgruch ist vom Berufungsgericht mi Recht abgewiesen worden. Selbst wenn man unterstellt, daß der Beklagte bei seiner Anhörung durch das Ausgleichsamt bewußt falsche Angaben gemacht hat, um der Klägerin Schwierigkeiten zu bereiten, kann diese nicht verlangen, daß der Beklagte seine Aussagen gegenüber dem Ausgleichsamt widerruft. Die Klägerin macht mit der Widerrufsklagc die Frage zu dem Gegenstand der richterlichen Sachprüfung, ob ihre Angaben oder die Angaben des Beklagten über ihre frühere wirtschaftliche Betätigung und ihre Berliner Wohnungseinrichtung zutreffend sind. Diese Frage war aber vom Aucgleichsamt Kassel als der zuständigen Festotellungsbohörde aufgrund der §§ 33 ff des Gesetzes über die Feststellung von Vortreibungsschäden und Kriogssachschäden zu entscheiden, legte dio Feststcllungs- bchorde dor Schadens!eststellung nach Ansicht der Klägerin fohlsame tatsächliche Annahmen zugrunde, so stand der Klägerin die Möglichkeit offen, Beschwerde beim Beschweixle-ausschuß einzulegen und gegen dessen Beschluß die Anfechtungsklage heim Vcrwaltungcgcricht zu erheben (§ 8 Peststellungsgesotz, § 336 ff LAG), Im Rahmen dieses Rechtcnittclvor-fahrens konnte die Klägerin auch gegen die Form der Vernehmung des Beklagten Einwendungen erheben und zur Glaubwürdigkeit der Aussage Stellung nehmen. Mit der gesetzlich geregelten Funktionsvertcilung zwischen den Verwaltungsbehörden- und- gerichtcn einerseits und den Zivilgerichten andererseits ist es aber nicht vereinbar, den für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Vorwaltungsgeriehts maßgeblichen Sachverhalt dadurch zu dem Gegenstand einer doppelten richterlichen Überprüfung zu machen, daß eine Partei gegen einen Zeugen dieses Verfahrens aus dem Gesichtspunkt rechtswidriger Störung die Widerrufsklage vor dem Zivilgericht erhebt. In der Sache läuft das Verlangen der Klägerin darauf hinaus, daß ein Beweismittel des Verwaltung::-Verfahrens durch ein Widerrufourteil des Zivilgerichts ausgeschaltet oder entwertet worden soll (vgl, arich OLG Hamburg MDR 1947, 266; Michel MDR 1959, 709; BGH LM BGB § 1004 Kr, 58 = NJW 1962, 243)o Abgesehen davon, daß das von der Klägerin begehrte Widorrufsurtcil einen unzulässigen Übergriff des Zivilgerichto auf das Gebiet einer anderen Gerichtsbarkeit darctellen würde, ist der Rechtszv/ang zu dem Y/ic erruf gegen einen Zeugen nicht das geeignete Mittel, um den geltend gemachten Störungszustand zu beseitigen. Denn die Verwaltungsbehörden, Beschwerdcausschüsse und Verwaltungsgcrichte würden durch ein gegen einen Zeugen erwirktes Widerrufsurteil nicht der Pflicht enthoben v/crdc-n, in eigener Verantwortung zu prüfen, wie die Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage einzuschätzen ist und welcher Sachverhalt bei dem Erlaß eines 8 Vcrwaltungsaktos oder del einem verwaltungsgerichtiichen Urteil zugrunde zu legen ist. Kann sich die Klägerin mir ihren Beweiscinreden gegen die Glaubwürdigkeit ihres früheren Ehemannes und die Richtigkeit seiner Angaben im verwaltungs- gcrichtlichen Verfahren nicht dureheerzen, so nützt ihr ein V/iderrufsurteil dec Zivilgerichts nichts. Hat 3ie aber mit ihren Beweiscinreden Erfolg, indem die Angaben ihres früheren Ehemannes bei der Feststellung ihres Kriegsschadens nicht berücksichtigt werden, so ist damit mittelbar anerkannt, daß diese Angaben von den für die Prüfung zuständigen Beamten oder Pächtern entweder als unerheblich oder als nicht glaubwürdig angesehen werden» Dann besteht aber kein Rechts-schutzinteresoc an einem Y/idcrrufsurteil c Denn es ist durch nichts dargetan, daß die Angaben des Beklagten vor (h;m Auogieichsamt außerhalb des Verfahrens sur Feststellung von Kriegsschäden eine für die Klägerin nachteilige Auswirkung gehabt haben» Insbesondere gibt das vom Berufungsgericht gewürdigte Verhandlungsergebnis nichls dafür her, daß das Ansehen der Klägerin in ihrer sozialen Umgebung durch die Aufgaben des Beklagten gemindert worden ist» 2») Es besteht auch kein Rechtoschutzintereosc an der erbotenen Feststellung, daß der Beklagte ccr Klägerin den Schaden zu ersetzen habe, der ihr durch die angeblich-unrichtige Darstellung ihrer frühere? wirtschaftlichen Verhältnisse entstanden ist oder nqch entsteht» Auch dieser Feststellungsantrag läuft darauf hinaus, daß gleichzeitig einerseits durch die Verwaltungsbehörden- und geriehte, andererseits aber auch durch die Zivilgerichte entschieden werden soll, wie der Sachverhalt war, der für die Feststellung der Kriogsschiiden der Klägerin von Bedeutung ist. Solange es völlig offen ist, wie die zuständigen Verwaltungsbehörden und Vcrwaltungogcrichte über den Antrag auf Feststellung der Kriegsschäden entscheiden, besteht kein hin- reichender Anhaltspunkt dafür, daß der Klägerin durch die Angaben des Beklagten ein wirtschaftlicher Schaden entsteht o Erst wenn diese Angaben zu einer der Klägerin nachteiligen und im Rechtsmittelweg nicht mehr behebbaren Entscheidung geführt haben, kann sich ernstlich die Krage stellen, ob der Beklagte aus dem Gesichtspunkt der §§ 824, 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann,, Bevor über die Auswirkung der Angaben des Beklagten Näheres bekannt ist, droht der Klägerin keine Verjährung, da sie den ; Schaden noch nicht kennt (§ 852 BGB), Der Hinweis der Klägerin durch die erforderliche Nachprüfung der Angaben des Beklagten könne möglicherweise die Zahlung der Aucgleiehscntcchädigung an sie verzögert werden, vermag ein Feotstellungsintcresse i=So des § 256 ZPO nicht darzutun» Trotz Fortgangs des Verwaltungsvorfahrens hat die Klägerin ihren Vortrag in diesem Punkte nicht oubstantiert» Im übrigen braucht die verspätete Auszahlung der Entschädigung angesichts der Regelung der §§ 250, 251 LAG, die die Zubilligung einer ZinsentSchädigung regeln, noch keinen Schaden zu bedeuten, 3») Für die Zubilligung eines Anspruches auf Ersatz des immateriellen Schadens fohlen die rechtlichen Voraussetzungen» Auch wenn dor Beklagte den Beamten der Fest-stcllungobehörde den für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt fahrlässig oder gar vorsätzlich falsch darge-otcllt hat, ist die Klägerin gegenüber diesen Angaben doch nicht schutzlos» Sie kann im Vorwaltungsvorfahren auf die gegen die Angaben dos Beklagten bestehenden Bedenken hinwoiscr. und bitten, sie nicht als taugliches Beweismittel anzuerkennen » Vorerst muß davon ausgegangen werden, daß die Verwaltungsbehörde oder das zur Überprüfung zuständige Vcr-waltungogerieht den Beweiswert dieser Angaben richtig ein-schätzen werden» Aus dem bisherigen Verhandlungsergebnio ist nichts dafür zu entnehmen, daß die Angaben des Beklagt zu einer nachhaltigen, der Entfaltung der Persönlichkeit hinderlichen Hinderung dos Ansehens der Klägerin geführt haben oder daß diese im Kernbereich ihres Persönlichkeits-rechts betroffen worden ist. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuwcison Engels Hanebeck Br. Hauß Heinrich Meyer Pr, Hüßgens