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BGH · VI ZR 70/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 70/62

BGB § 823 J; ZPO § 282 Den Verletzten trifft die Beweislast dafür, daß dem Schädiger eine “Handlung”, d.h. ein der Bewußtseinskontrolle und Willenslenkung unterliegendes, beherrschbares Verhalten zur Last liegt. klagte waren Mitglieder eines Kegelklubs«, Bei dem Kegelabend, vom 17* November I960 entstand zwischen Günther FfJ^und dem Beklagten ein Streit«, Günther F^pwollte bei einer Kegelpartie gegen den Willen der Kegelbrüder anstelle des gerade abwesenden Klägers die Kugel werfen; obwohl sich ihm das Ver-cinsmitglied TflHIBl hindernd in den Weg stellte, tat er einen oder mehrere Würfe« Der Beklagte nahm ihm darauf die Kugel von hinten aus der Hand« F^p drehte sich um, stieß den Beklagten mit der Hand zurück und streifte mit der brennenden Zigarre sein Gesicht« Der Beklagte ging über diesen Zwischenfall hinweg, bemerkte aber, als er kurze Zeit danach beim Kegeln an der Reihe war, dem Sinne nach, F^^^müsse aus dem Verein ausscheiden. Der Kläger hat den Beklagten mit dem Verlangen nach Zahlung von 1«991,78 DM einschließlich eines Schmerzensgeldes von 800,- DM schadensersatzpflichtig gemacht. Er hat behauptet, der Beklagte habe die Kugel auf den sich nähernden Günther F^pp zu geworfen, aber ihn, den Kläger, getroffen, da sich Günther F^^. Er hat insbesondere behauptet, für die Zeit nach dem 29« November I960 beruhe der geltend gemachte Verdienstausfall darauf, daß der Kläger, ein wegen vorsätzlicher Körperverletzung bestrafter rauflustiger Mann, an diesem 'läge wegen eines tätlichen Streites mit einem Architekten aus seinem Arbeitsvorhältnis als Fliesenleger entlassen worden sei» Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß Günther dem Beklagten einen Schlag in die Magengegend versetzt hat und darauf die Kugel in die Bewegung gekommen ist, die zu der Verletzung des Klägers führte. sei, bezweifelt das Berufungsgericht, weil sie dann den einige Meter entfernt stehenden Kläger selbst bei gebückter Haltung schwerlich noch im Gesicht hätte treffen können« Das Berufungsgericht zieht die Möglichkeit in Betracht, daß der Beklagte die in der Hand gehaltene Kugel bei dem Magenschlag unbewußt von sich gestoßen haben könnte; doch ist es der Ansicht, es gebe keinen Erfahrungssatz, aus dem sich ein entsprechender Anscheinsbeweis ergebe; ebensowohl könne sich der Beklagte auch durch einen bewußtön Wurf gegen den Angriff haben verteidigen, wollen; zu demindest sei dies nicht auszuscheiden « Das Berufungsgericht halt es für problematisch, wer dafür beweispflichtig ist, ob ein schädigendes Tun willkürlich oder unwillkürlich war« Nach einhelliger Meinung müsse an sich zwar der Kläger die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs beweisen« Im Gesetz und sogar ira Recht der unerlaubten Handlung selbst, insbesondere in den von der Rechtsprechung und Rechtslohre hierzu entwickelten Grundsätzen, fänden sich aber mehrere Beispiele dafür, daß dieses Prinzip nicht uneingeschränkt gelte« So liege es dem Schädiger ob, I 392 und J\Y 19H, 36); mache der Tierhalter geltend, das Tier habe unter unwiderstehlichem Zwang gehandelt, so treffe ihn die Beweislast, weil dies gegenüber dem Norma-len, daß nämlich ein Tier willkürlich reagiere, einen außergewöhnlichen Vorgang darstelle» Das Berufungsgericht kommt hiernach zu der Auffassung, daß es Sache des Beklagten gewesen sei, den Beweis dafür zu führen, daß er nur unwillkürlich gehandelt habe. Aus dieser Unterstellung folgert das Berufungsgericht weiter, daß dem Beklagten auch Fahrlässigkeit zur Last fällt; habe er die Kugel nämlich bewußt geworfen, so habe er auch damit rechnen müssen, daß eine in der Nähe stehende unbeteiligte Person habe verletzt worden können» Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob sich der Beklagte gegenüber Günther Ff^in einer Notwehrlage befunden hat; auch in diesem Falle sei die Verletzung des Klägers als eines unbeteiligten Dritten diesem gegenüber widerrechtlich gewesen; die Voraussetzungen des Notstandes hätten nicht Vorgelegen. Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß dem Beklagten ohne Schuldbeweis ein Verschulden an der Verletzung des Klägers beigemessen worden ist. Der Senat hält es aus der Sache heraus für geboten, in umgekehrter Reihenfolge vorzugehen« Ob der Tatrichter die Grundsätze über die Beweislast richtig angewendet hat, ist ohnehin auch ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht zu untersuchen (BGH Urteil vom 11« Februar 1955 - V ZR 134/54 IM Nr« 8 zu § 559 ZPO mit weiteren Nachweisen)« Wie das Berufungsgericht zu Eingang seiner Erwägungen über die Beweislast zutreffend herausgestellt hat, trägt der Kläger grundsätzlich die Beweislast für das Vorhandensein der-Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs« Alle tatbestandlichen Merkmale der Rechtsnorm, auf die sich der Anspruch stützt, müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen, damit dem Prozeßbegehren stattgegeben werden kann» Jeder Zweifel an dem Vorliegen auch nur einer Voraussetzung hindert die Anwendung der Norm und damit die Anerkennung des Eintritts ihrer Wirkung (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 8. Erste Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, wie er von dem Kläger gegen den Beklagten geltend gemacht wird, ist eine Handlung der in § 823 BGB bezeichneten Art. Bas ist ein menschliches Tun, das der Bewußt cbinskontrollc und Yfillenslenkung unterliegt und somit beherrschbar ist (vgl- hierzu Esser, Schuldrecht 2. Teil 5° Auflo So 352)* Keine Handlung sind daher körperliche Bewegungen, die unter physischem Zwang ausgeführt oder als unwillkürlicher Reflex durch fremde Einwirkung ausgelöst werden o Ob in einem gegebenen Palle ein willensabhängiges selbst' tätiges Handeln vorliegt oder nicht, ist eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigungo Bei ihr sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für und gegen die Annahme des einen oder anderen sprechen und von den Parteien entsprechend ihrer von der Beweislast unterschiedenen Beibringungs- und Beweisführungslast angeführt und dargetan worden sind (vgl* hierzu Leonhard, Beweislast 2. So 186 f)o Kann sich der Richter nicht davon überzeugen, daß sich ein zur Beweislast des Klägers stehender Sachverhalt wirk lieh so zugetragen hat, wie es nach seiner Ansicht gewöhnlich der Rail zu sein pflegt, so geht es nicht an, einen gewöhnlichen Sachverhalt zu unterstellen und dem Beklagten die Beweis-last dafür aufzubürden, daß er nicht Vorgelegen habe« Baß bei typischen Geschehensabläufen nach der Erfahrung des Bebens regelmäßig von einem bestimmten Ereignis auf einen bestimmten Erfolg geschlossen werden kann und umgekehrt, berührt nicht die Präge der Beweislast. Solchenfalls bleibt der Kläger kraft seiner Beweislast darauf verwiesen, den vollen Bev/eis für die Voraussetzungen des von ihn geltend gemachten Anspruchs zu erbringen (BGHZ 2, 1, 5;. beweis zu sprechen vermag• Unzweifelhaft liegen die Voraussetzungen für einen Beweis des ersten Anscheins zu Gunsten des Klägers auch nicht vor; von einem typischen Geschehensablauf kann bei dem hier zugrundeliegenden Vorfall nicht gesprochen werden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte entgegen der dem Kläger grundsätzlich obliegenden Beweislast im vorliegenden Pall beweisen müsse, nur "unwillkürlich gehandelt" zu haben, läßt sich mit den von ihm angeführten vergleichenden Hinweisen nicht begründen. gefolgert werden, daß der Kläger von der Beweislast für das Vorliegen einer Handlung des Beklagten im Sinne des § 823 EGB entbunden sei, wenn streitig und ungeklärt geblieben ist, ob der Beklagte ein selbstätiges Tun verwirklicht oder nur eine durch fremden Anstoß ausgelöste unwillkürliche Reflexbewegung ausgeführt hat« Zur Stützung einer solchen Annahme läßt sich § 833 BGB gleichfalls nicht heranziehen. Auf der Anerkennung dieser Ausnahme, nicht aber auf der Anerkennung eines allgemeinen Prinzips der Beweislastverteilung je nach der Gewöhnlichkeit oder Ungewöhnlichkeit eines Vorgangs beruht es, daß den Tierhalter die Beweislast trifft, wenn er behauptet, das Tier habe den Schaden unter unwiderstehlichem Zwang verursacht. Hierauf kommt es indessen nicht mehr an; denn das Berufungsgericht hat sich bei der Y/ürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht in der Lage gesehen, eine Feststellung darüber zu treffen, wie die Kugel den Anstoß erhalten hat, der die Verletzung des Klägers nach sich zog* Gerade wegen der Ungeklärtheit und Unaufklärbarkeit des Sachverhalts hat es seine Entscheidung auf die Frage der Bev/eislast abgestellt* Ber Rechtsfehler, dem das Berufungsgericht unterlegen ist, liegt, wie dargelegt, in der irrigen Verteilung der Beweislast* Zu Unrecht hat es eine selbsttätige Handlung des Beklagten unterstellt*

Zitierte Normen: § 559 ZPO § 823 BGB
BeweislastBGBHandlungVoraussetzungBerufungsgerichtGüntherkugelnKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 ja
2209 076
BGB § 823 J; ZPO § 282
Den Verletzten trifft die Beweislast dafür, daß dem Schädiger eine “Handlung”, d.h. ein der Bewußtseinskontrolle und Willenslenkung unterliegendes, beherrschbares Verhalten zur Last liegt. Er muß daher ausschließen, daß der VerletzungsVorgang unter physischem Zwang erfolgt oder als unwillkürlicher Reflex durch fremde Einwirkung ausgelöst worden ist.
BGH, Hrt. v, 12. Februar 1963 - VI ZR 70/62 - OLG Düsseldorf
LG MÖnchengladbaöh::
VI^ZR_ 70/62
Verkündet an 12. Februar 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 dos Heinrich S
Bi
 Straße 0,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 den Helmut Fi
 gegen
Gd^straßefK
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. K.E. Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des- Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 16. Januar 1962 axifgehoben.
Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Juni 1961 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, sein Bruder Günther	und	der Be-
klagte waren Mitglieder eines Kegelklubs«, Bei dem Kegelabend, vom 17* November I960 entstand zwischen Günther FfJ^und dem Beklagten ein Streit«, Günther F^pwollte bei einer Kegelpartie gegen den Willen der Kegelbrüder anstelle des gerade abwesenden Klägers die Kugel werfen; obwohl sich ihm das Ver-cinsmitglied TflHIBl hindernd in den Weg stellte, tat er einen oder mehrere Würfe« Der Beklagte nahm ihm darauf die Kugel von hinten aus der Hand« F^p drehte sich um, stieß den Beklagten mit der Hand zurück und streifte mit der brennenden Zigarre sein Gesicht« Der Beklagte ging über diesen Zwischenfall hinweg, bemerkte aber, als er kurze Zeit danach beim Kegeln an der Reihe war, dem Sinne nach, F^^^müsse aus dem Verein ausscheiden. Daraufhin trat	auf	ihn	zu	und schlug
 ihn zusammen« Der Beklagte hatte gerade eine Kugel in der Hand. Sie traf den in der Nähe stehenden Kläger mitten im Gesicht«
Der Kläger wurde an der Unterlippe verletzt und verlor vier Schneidezähne«
Der Kläger hat den Beklagten mit dem Verlangen nach Zahlung von 1«991,78 DM einschließlich eines Schmerzensgeldes von 800,- DM schadensersatzpflichtig gemacht. Er hat behauptet, der Beklagte habe die Kugel auf den sich nähernden Günther F^pp zu geworfen, aber ihn, den Kläger, getroffen, da sich Günther F^^. gebückt habe.
Dor Beklagte hat bestritten, die Kugel gegen Günther Fg^ geworfen zu haben; die Kugel sei ihm vielmehr infolge eines schweren Schlages, den ihm F||^J versetzt habe, aus der
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Hand gefallen. Der Beklagte ist auch dem Vorbringen zur Höhe der Klageforderung entgegengetreten. Er hat insbesondere behauptet, für die Zeit nach dem 29« November I960 beruhe der geltend gemachte Verdienstausfall darauf, daß der Kläger, ein wegen vorsätzlicher Körperverletzung bestrafter rauflustiger Mann, an diesem 'läge wegen eines tätlichen Streites mit einem Architekten aus seinem Arbeitsvorhältnis als Fliesenleger entlassen worden sei»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuv/eisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß Günther	dem	Beklagten einen Schlag in die Magengegend
 versetzt hat und darauf die Kugel in die Bewegung gekommen ist, die zu der Verletzung des Klägers führte. Es hat aber nicht feststellen können, ob der Beklagte die Kugel bewußt geworfen oder ob er nur eine unwillkürliche Reflexbewegung gemacht hat. Daß ihm die Kugel lediglich aus der Hand gefallen
 
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sei, bezweifelt das Berufungsgericht, weil sie dann den einige Meter entfernt stehenden Kläger selbst bei gebückter Haltung schwerlich noch im Gesicht hätte treffen können« Das Berufungsgericht zieht die Möglichkeit in Betracht, daß der Beklagte die in der Hand gehaltene Kugel bei dem Magenschlag unbewußt von sich gestoßen haben könnte; doch ist es der Ansicht, es gebe keinen Erfahrungssatz, aus dem sich ein entsprechender Anscheinsbeweis ergebe; ebensowohl könne sich der Beklagte auch durch einen bewußtön Wurf gegen den Angriff haben verteidigen, wollen; zu demindest sei dies nicht auszuscheiden «
Das Berufungsgericht halt es für problematisch, wer dafür beweispflichtig ist, ob ein schädigendes Tun willkürlich oder unwillkürlich war« Nach einhelliger Meinung müsse an sich zwar der Kläger die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs beweisen« Im Gesetz und sogar ira Recht der unerlaubten Handlung selbst, insbesondere in den von der Rechtsprechung und Rechtslohre hierzu entwickelten Grundsätzen, fänden sich aber mehrere Beispiele dafür, daß dieses Prinzip nicht uneingeschränkt gelte« So liege es dem Schädiger ob,	I
das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen nachzuweisen« Ebenso	j
sei der Nachweis, daß der Täter unzurechnungsfähig oder	j
schuldunfähig gewesen sei, von ihm selbst zu führen; Zurech-	j
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Zwang gehandelt zu haben» Das Berufungsgericht bezieht sich hierfür auch auf die Rechtsprechung zur Tierhalterhaftung . (RGr JY/ 1905? 392 und J\Y 19H, 36); mache der Tierhalter geltend, das Tier habe unter unwiderstehlichem Zwang gehandelt, so treffe ihn die Beweislast, weil dies gegenüber dem Norma-len, daß nämlich ein Tier willkürlich reagiere, einen außergewöhnlichen Vorgang darstelle»
Das Berufungsgericht kommt hiernach zu der Auffassung, daß es Sache des Beklagten gewesen sei, den Beweis dafür zu führen, daß er nur unwillkürlich gehandelt habe. Da er beweisfällig geblieben sei, müsse unterstellt werden, daß eine willkürliche Handlung Vorgelegen habe. Aus dieser Unterstellung folgert das Berufungsgericht weiter, daß dem Beklagten auch Fahrlässigkeit zur Last fällt; habe er die Kugel nämlich bewußt geworfen, so habe er auch damit rechnen müssen, daß eine in der Nähe stehende unbeteiligte Person habe verletzt worden können» Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob sich der Beklagte gegenüber Günther Ff^in einer Notwehrlage befunden hat; auch in diesem Falle sei die Verletzung des Klägers als eines unbeteiligten Dritten diesem gegenüber widerrechtlich gewesen; die Voraussetzungen des Notstandes hätten nicht Vorgelegen.
Diese Beurteilung wird von der Revision mit Recht angegriffen.
Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß dem Beklagten ohne Schuldbeweis ein Verschulden an der Verletzung des Klägers beigemessen worden ist. Hilfsv/eise richtet sie ihre Angriffe auch gegen die Annahme des Berufungsge-
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nichts, daß nicht der Kläger die Tatbestandsmäßigkeit eines Handelns im Sinne des § 823 BGB zu beweisen brauche, sondern der Beklagte beweisen müsse, nicht willkürlich gehandelt zu haben«
Der Senat hält es aus der Sache heraus für geboten, in umgekehrter Reihenfolge vorzugehen« Ob der Tatrichter die Grundsätze über die Beweislast richtig angewendet hat, ist ohnehin auch ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht zu untersuchen (BGH Urteil vom 11« Februar 1955 - V ZR 134/54 IM Nr« 8 zu § 559 ZPO mit weiteren Nachweisen)«
Wie das Berufungsgericht zu Eingang seiner Erwägungen über die Beweislast zutreffend herausgestellt hat, trägt der Kläger grundsätzlich die Beweislast für das Vorhandensein der-Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs« Alle tatbestandlichen Merkmale der Rechtsnorm, auf die sich der Anspruch stützt, müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen, damit dem Prozeßbegehren stattgegeben werden kann» Jeder Zweifel an dem Vorliegen auch nur einer Voraussetzung hindert die Anwendung der Norm und damit die Anerkennung des Eintritts ihrer Wirkung (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl« I960 S« 554; RG BR 1939, 879, 880)«
Erste Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, wie er von dem Kläger gegen den Beklagten geltend gemacht wird, ist eine Handlung der in § 823 BGB bezeichneten Art. Bas ist ein menschliches Tun, das der Bewußt cbinskontrollc und Yfillenslenkung unterliegt und somit beherrschbar ist (vgl- hierzu Esser, Schuldrecht 2. Aufl.
S. 839; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts Bd. II Besonderer
 
Teil 5° Auflo So 352)* Keine Handlung sind daher körperliche Bewegungen, die unter physischem Zwang ausgeführt oder als unwillkürlicher Reflex durch fremde Einwirkung ausgelöst werden o Ob in einem gegebenen Palle ein willensabhängiges selbst' tätiges Handeln vorliegt oder nicht, ist eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigungo Bei ihr sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für und gegen die Annahme des einen oder anderen sprechen und von den Parteien entsprechend ihrer von der Beweislast unterschiedenen Beibringungs- und Beweisführungslast angeführt und dargetan worden sind (vgl* hierzu Leonhard, Beweislast 2. Aufl» So 192; Rosenberg aaO S« 555; RGZ 128, 121, 124; OGHZ 4» 105, 107). Bleibt das.Ergebnis der Beweiswürdigung zweifelhaft und kann sich der Tatrichter nicht davon überzeugen, daß ein eigenständiges Handeln des Beklagten Vorgelegen hat, so muß das zu dem Nachteil des Klägers ausfallen, der die Beweislast für das Vorhandensein der Voraussetzungen trägt, an die das Gesetz die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge einer Schadenshaftung des Beklagten knüpfte
 Es beruht auf einer Verkennung des V/esens der Beweislast, wenn das Berufungsgericht darauf abstellt, was gewöhnlicher Sachverhalt sei und was hiervon abweiche» Bei einem streitigen Geschehen kann die Erfahrung des Lebens allerdings dafür sprechen, daß die Dinge einen Verlauf genommen haben,. wie er sich auch sonst gewöhnlich zuträgto Sätze der Lebenserfahrung sind aber nur eines der Erkenntnismittel zur richterlichen Überzeugungsbildung über den tatsächlichen Geschehenshergang • Sie sind dagegen keine gesetzlichen Vermutungen und Rechtsregeln, aus denen sich eine Änderung der Beweislast ergäbe (Leonhard aaO S. 192 f; Rosenberg, Beweislast 4. Aufl.
So 186 f)o Kann sich der Richter nicht davon überzeugen, daß sich ein zur Beweislast des Klägers stehender Sachverhalt wirk lieh so zugetragen hat, wie es nach seiner Ansicht gewöhnlich der Rail zu sein pflegt, so geht es nicht an, einen gewöhnlichen Sachverhalt zu unterstellen und dem Beklagten die Beweis-last dafür aufzubürden, daß er nicht Vorgelegen habe«
Bas ist auch bei dem Bev/eis des ersten Anscheins nicht anders. Baß bei typischen Geschehensabläufen nach der Erfahrung des Bebens regelmäßig von einem bestimmten Ereignis auf einen bestimmten Erfolg geschlossen werden kann und umgekehrt, berührt nicht die Präge der Beweislast. Ber Anscheinsbeweis ist nur geeignet, dem Richter die Überzeugung zu vermitteln, daß sich in einem gegebenen Palle die Binge so zugetragen haben, wie es nach der Regel des Bebens für gleichartige Geschehnisse typisch ist. Spricht für die Richtigkeit des Klagevorbringens der Anscheinsbeweis, so wird dem Beklagten kein Gegenbeweis aufgebürdet, vielmehr kann er dem Anscheinsbeweis dadurch die Grundlage entziehen, daß er Umstände aufzeigt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäß normalen Verlaufs der Binge ergibt. Solchenfalls bleibt der Kläger kraft seiner Beweislast darauf verwiesen, den vollen Bev/eis für die Voraussetzungen des von ihn geltend gemachten Anspruchs zu erbringen (BGHZ 2, 1, 5;.
 6, 169, 170j 8, 239, 240).
Bas Berufungsgericht hat sich gefragt, ob die Grundsätze des Anscheinsbeweises im vorliegenden Pall Platz greifen.
Aber ^hur die Möglichkeit eines Anscheinsbeweises zu Gunsten dos Beklagten hat es für erwägenswert gehalten? unverkennbar ist es der Ansicht, daß für das Klagevorbringen kein Anscheins
 
beweis zu sprechen vermag• Unzweifelhaft liegen die Voraussetzungen für einen Beweis des ersten Anscheins zu Gunsten des Klägers auch nicht vor; von einem typischen Geschehensablauf kann bei dem hier zugrundeliegenden Vorfall nicht gesprochen werden.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte entgegen der dem Kläger grundsätzlich obliegenden Beweislast im vorliegenden Pall beweisen müsse, nur "unwillkürlich gehandelt" zu haben, läßt sich mit den von ihm angeführten vergleichenden Hinweisen nicht begründen. Gewiß liegt es dem Schädiger ob, den Beweis für. das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes zu führen. Bas ergibt sich aus dem System unserer Beliktsrechtsordnung, die mit der Schaffung festumrissener Unrechtstatbestände die Verletzung insbesondere eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter mit dem Unwerturteil der Rechtswidrigkeit umkleidet und es dem Schädiger überläßt, das Vorliegen eines etwaigen Rechtfertigungsgrundes aufzudecken und darzutun (vgl. BGHZ 24, 21, 27)o Beutlich hat es das Gesetz in den §§ 827,828 BGB auch durch seine Passung . zu dem Ausdruck gebracht, daß es zur Beweislast des Täters geht, wenn er sich darauf beruft, nicht zurechnungs- und schuldfähig gewesen zu sein. Es ist eine Ausnahmeregelung für besondere Ausnahmefälle, die das Gesetz hier getroffen hat. Ein allgemeines Prinzip zur Verteilung der Beweislast .auch nur bei sonstiger Zweifelhaftigkeit der Schuld kann ihr nicht entnommen werden. Vielmehr bleibt, von den hier gedachten Ausnahmefällen abgesehen, das Verschulden des Beklagten zur vollen Bewoislast des Klägers, der Ansprüche aus schuldhaft begangener unerlaubter Handlung gegen den Beklagten herleitet.
Aus der Regelung der §§ 827,828 BGB kann darum auch nicht
a
 
gefolgert werden, daß der Kläger von der Beweislast für das Vorliegen einer Handlung des Beklagten im Sinne des § 823 EGB entbunden sei, wenn streitig und ungeklärt geblieben ist, ob der Beklagte ein selbstätiges Tun verwirklicht oder nur eine durch fremden Anstoß ausgelöste unwillkürliche Reflexbewegung ausgeführt hat« Zur Stützung einer solchen Annahme läßt sich § 833 BGB gleichfalls nicht heranziehen. Baß nach der grundsätzlichen Regel dieser Bestimmung für den Schaden, der "durch ein Tier" verursacht wird, der Tierhalter haftet, . bedarf einer allgemein als notwendig anerkannten Einschränkung, weil die normierte Gefährdungshaftung nicht gerechtfertigt erscheint, wenn der Schaden nicht aus einem der tierischen Natur entsprechenden willkürlichen Verhalten des Tieres erwachsen ist und daher mit den typischen Gefahren der Tierhaltung in keinem Zusammenhang steht (vgl. Enneccerus-Lehmann,. Schuldrecht 15« Bearbeitung S. 1015; larenz aaO S. 428; BGB RGRK 11. Aufl. § 833 Anm. 12). Auf der Anerkennung dieser Ausnahme, nicht aber auf der Anerkennung eines allgemeinen Prinzips der Beweislastverteilung je nach der Gewöhnlichkeit oder Ungewöhnlichkeit eines Vorgangs beruht es, daß den Tierhalter die Beweislast trifft, wenn er behauptet, das Tier habe den Schaden unter unwiderstehlichem Zwang verursacht. Er hat die Beweisia3t, weil er sich auf das Vorliegen einer Ausnahme von dem gesetzlich aufgestellten Regeltatbestand beruft (vgl. Rosenberg, Beweislast S. 124 f; BGH2 2$, 115, 121).
Bio Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß der Beklagte nach seiner Barst cll\mg in der Berufungsbeantwortung von dem Schlag in den Hagon gerade in dem Augenblick getroffen worden sei, in dem er zu dem V/urf mit der Kugel angesetzt habe. Sie macht geltend,
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das Berufungsgericht habe sich notfalls durch Sachverständigengutachten darüber unterrichten lassen müssen, daß ein solcher Schlag geeignet sei, eine Reflexbewegung der hier in Rede stehenden Art hervorzurufen. Hierauf kommt es indessen nicht mehr an; denn das Berufungsgericht hat sich bei der Y/ürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht in der Lage gesehen, eine Feststellung darüber zu treffen, wie die Kugel den Anstoß erhalten hat, der die Verletzung des Klägers nach sich zog* Gerade wegen der Ungeklärtheit und Unaufklärbarkeit des Sachverhalts hat es seine Entscheidung auf die Frage der Bev/eislast abgestellt* Ber Rechtsfehler, dem das Berufungsgericht unterlegen ist, liegt, wie dargelegt, in der irrigen Verteilung der Beweislast* Zu Unrecht hat es eine selbsttätige Handlung des Beklagten unterstellt*
Der Fehler kehrt wieder bei der Beurteilung der Schuldfrage» Auch für das Verschulden des Beklagten besteht die volle Beweislast des Klägers» *Es war irrig, die Bejahung eines Verschuldens des Beklagten auf einen nur unterstellten Sachverhalt zu gründen*
Das Berufungsurteil kann hiernach nicht bestehen bleiben*
Da sich der tatsächliche Hergang der Dinge nicht weiter aufklären läßt, muß der Kläger mangels Beweises der An-spruchsvoraüssetzungen mit seiner Kluge abgev/iesen werden»

Nach §§ 9*1 j 97 ZPO hat er die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen«,
Engels
 Dr. KoE»Meyer
 Hanebeck
Heinrich Meyer
 Dr» Pfretzschner