Als das Wohnungsamt nach Auszahlung des Betrages Kenntnis von dem GrundStücksverkauf an den Kläger erhielt, wandte es sich am 27« Juni 1952 an die Beklagte, forderte diese unter Bezugnahme auf die erwähnte Klausel des Darlehensvertrages zur Aufklärung auf und bat sie, falls ein Verkauf tatsächlich stattgefunden haben sollte, den Kaufvertrag unverzüglich vorzulegen« Bach einem Aktenvermerk des Sachbearbeiters über diese Unterredung hat die Beklagte diesem wieder erklärt, in den Verhandlungen mit dem Kläger habe dieser ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Finanzierung ihres Bauvorhabens schon hinreichend genug M Schmiergeld er11 beim Amt für Wohnungsbau gekostet habe« Die Stadt Kfl), die die Genehmigung der Übernahme einer Darlehensschuld von der Zuverlässigkeit der Person des Übernehmers abhängig zu machen pflegt, stellte die Zahlung weiterer Darlehensteilbetrage zunächst ein» Sie erklärte nach mehreren Monaten, daß sie nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge die SchuldÜbernahme nicht genehmigen könne und eine endgültige Entscheidung erst treffen werde, wenn die zur Zeit schwebenden Verfahren zu dem Abschluß gelangt seieno Dabei handelte es sich darum, daß schon seit Mai 1953 ein Ermittlungsverfahren gegen den Stadtoberinspektor einen leitenden Beamten des Wohnungsbauamtes, schwebte, der mit dem Kläger befreundet gewesen war« wurde vorgeworfen, für die Bearbeitung von Finanzierungsanträgen unerlaubt erhebliche Geldbeträge von Architekten und privaten Bauherren angenommen zu haben« ist aus den städtischen Diensten entlassen und wegen einfacher passiver Bestechung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden» In einem vom Kläger angestrengten Privatklageverfahren nahm die Beklagte ihre Behauptung, der Kläger habe sich gebrüstet, mit einem erheblichen Aufwand an Schmiergeldern die Finanzierung durchgebracht zu haben, zurück« Nach Abschluß des Privatklageverfahrens erklärte sich das Wohnungsbauamt zur Genehmigung der Schuldübernahme bereite Im August 1954 wurde die beantragte Genehmigung erteilt und die Auszahlung des restlichen Aufbaudarlehens bewilligt« Diese seien unwahr gewesene Sie stellten Beleidigungen und Verleumdungen dar« Der Kläger erblickt in dem Verhalten der Beklagten eine Verletzung des zwischeft den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisseso Der Kläger hat behauptet, die Verzögerung habe ihm Schäden von etwa 17 OOO DM verursacht* Sie habe die Unterbrechung des Aufbaues nach sich gezogen und zu einem Mietausfall geführt» Auch seien während der Aussetzung des Baues die Baukosten gestiegen« Weitere Kosten seien durch den Abtransport der auf dem Bau befindlichen Maschinen, die Sicherung der Baustelle während des Stilliegens usw« entstanden. Entscheidend ist im Übrigen, daß der den Kern der Verleumdung bildende nachteilige Schluß auf die Würdigkeit des Beleidigten gezogen werden kann» Ist das der Fall, so kommt es nicht darauf an, ob sich alle behaupteten Tatsachen bewahrheiten oder nicht (RGSt 55, 130, 133; ausdrücklich bestätigt BGH 2 StR 70/51 » MI Nr* 1 zu § 186 StGB}» Gerade das entspricht dem Inhalt der Ausführungen im Berufungsurteils Zwar ist nicht im einzelnen festgestellt, daß der Klä-ger Gelder für dieses bestimmte von der Beklagten er- Aber es ist festgestellt, daß er als unlautere Geldquelle für den I^BP sich in verschiedenen Fällen eingeschaltet hat und daß IiflBI, wie es bei einer solchen Sachlage nur zu natürlich ist, nicht gleichsam die Schmier-' gelder genau auf einzelne Projekte verbucht, sondern dem Kläger in einer Weise sich erkenntlich gezeigt hat, daß dieser allgemein besser stand als andere Antragsteller* Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die 'Äusserung der Beklagten über das "Schmieren” des I4Bfc nicht gerade als Vorwurf einer schweren passiven Bestechung im Sinne des § 332 StGB gedeutet, sondern die Auffassung vertreten hat,.daß auch eine einfache passive Bestechung im Sinne des § 331 StGB, bei der der Zahlende sich nicht strafe bar macht, diesem mehr allgemeinen Ausdruck entspricht0 Im Gegensatz zur Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, d8ß die Beklagte dem Kläger nicht eine Handlung vorgeworfen hat, die eine bestimmte Vorschrift des IIIo Angesichts dieses Ausgangspunktes kommt es für die Haftung aus angeblicher Verleumdung weder darauf an, ob die Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat, was das Berufungsgericht annimmt und die Revision als rechtsirrig rügt, noch ob diese Äusserungen der Beklagten für den Schaden des Klägers ursächlich gewesen sind« Dies konnte das Berufungsgericht deshalb offen lassen, Nach dem bisherigen Sachvortrag sind keine Umstände ersichtlich, die eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung ergeben würden, wenn von der Wahrheit der aufgestellten Behauptungen ausgegangen wird« Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob nicht § 185 StGB,der ebenfalls ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs« 2 BGB sei, durch die Beklagte verletzt worden ist« Diese Rüge kann ebenfalls keinen Erfolg Das Berufungsgericht hat eine solche Auffassung abgelehnl» Es führt aus» daß die Vertragspflichten der Beklagten wei-ter gingen als das allgemeine Verbot» sich nicht durch ehrverletzende Äusserungen über den Kläger strafbar zu machen* Sie sei also nicht ohne weiteres berechtigt gewesen, sich von ihrer Bindung an den Kläger zu lösen* Im vorliegenden Fall sei der Beklagten jedoch nicht mehr zuzu demuten gewesen, weiter mit dem Kläger zusammenzuarbeiten* Sie habe das Recht gehabt» auf ihre vertragliche Bindung keine Rücksicht zu nehmen* Bei der alsdann vom Berufungsgericht vorzunehmenden Erörterung kann nicht ins Gewicht fallen, daß die Beklagte wirtschaftlich mit dem von ihr abgeschlossenen Vertrag unzufrieden war* Ob die Tatsache allein, daß sie annehmen konnte, der Kläger sei im Verhalten gegenüber der Stadt-unreell gewesen, in ihr den berechtigben Verdacht erwecken konnte, auch ihr gegenüber werde er nicht mit der gehobenen Pflichttreue verfahren, ist nicht erkennbar* Hier ist zu erwägen, daß das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit zwar inkorrekt, aber nicht strafbar war und auch für die Beklagte - sofern diese beim Vertrag stehen blieb -günstig war* Weiter wird zu erwägen sein, ob vielleicht bei der Beklagten ein Pall der Pflichtenkollision vorlag. Vertrages verlangt« Ob die Beklagte darüber hinausgehende Mitteilungen machen durfte, hängt insbesondere mit davon ab, ob für sie zu befürchten wars daß eine unvollständige - wenn auch der Anfrage entsprechende Auskunft für sie auf Grund des Vertragsverhältnisses unerwünschte Folgen nach sich ziehen konnte« Hier könnte gegebenenfalls wesentlich sein, ob die Beklagte der Stadt gegenüber verpflichtet war, die Angaben zu machen« In einem solchen Fall, für den es bisher an Grundlagen fehlt, könnte ein wirklicher Pflichten- und Inberes-senwiderstreit bei der Beklagten bestanden haben« Der Gedanke der Revision, eine Unzu demutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit mit dem Kläger sei für die Beklagte schon deshalb nicht gegeben, weil diese heute von ihrem* Wohnrecht im Hause des Klägers Gebrauch mache, ist nicht zwingend« Der Umstand, daß die Beklagte, nachdem das Haus fertiggestellt ist und ihr Vertragsverhältnis mit dem Kläger weiterbesteht, auch von ihren Rechten aus diesem Verhältnis Gebrauch macht, besagt nichts darüber, wie die Beklag te die Sachlage ansehen durfte, als die Entscheidung der Stadt zur SchuldÜbernahme noch ausstand«
2358 IKO TI ZS 70 57 Verkündet am 20«Mai 1958 Krieg!* Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge- • schäftsstelle« Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit de We lauunternehmers Johann R straße M* Juno in HKa< Klägers* Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr gegen Prau Hedwig B in Ka: Bez Beklagte. Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte* - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Pebruar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.»Kleinewefers, Br.,K«E«Meyer, Hanebeck, BröBode und Br«Löscher für Recht erkannte Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5«Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10«Januar 1957 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen • 4 2 *■ * Tatbestands Die Beklagte beabsichtigte in den Jahren 1951 und 1952 das ihr gehörige kriegszerstörte Haus in Y/(B^~Straße ■ wieder aufzubauen« Da ihr selbst das nötige Eigenkapital fehlte, vereinbarte sie am 8«März 1952 mit dem Kläger, der von Beruf Architekt und Bauunternehmer ist, daß dieser ihr die erforderlichen Aufbaudarlehen gegen Zahlung einer Provision besorgen solle« Nach dem Vortrag der Beklagten wurden die u«a« in Betracht kommenden städtischen Geldmittel in bestimmter Reihenfolge zugeteilt, wobei die Eigentümer kriegszerstörter Häuser den Erwerbern von solchen vorgingen« Die Parteien verhandelten etwa vom gleichen Zeitpunkt an auch darüber, daß der Kläger das Grundstück kaufen, sich der Beklagten gegenüber zu dem Wiederaufbau des Hauses verpflichten und ihr in dem zu erstellenden Haus ein Wohnrecht für einige Räume einräumen sollte- Nach Abschluß eines Vorvertrages, bei dem für die Beklagte eine Generalbevollmächtigte tätig war, und weiteren Verhandlungen, die deshalb schwierig waren, weil die Beklagte sich durch den Vorvertrag benachteiligt glaubte, wurde am 9o Oktober 1952 ein endgültiger notarieller Kaufvertrag abgeschlossen« Inzwischen waren auf Grund der Bemühungen des Klägers durch Bescheid der Stadt zwei Aufbaudarlehen von 10 500 und 83 00 DM bewilligt worden« Unmittelbar vor Abschluß des Kaufvertrages Unterzeichnete die Beklagte am gleichen Tage die notariellen Schuldurkunden und die entsprechenden Hypothekenbewilligungen für diese Darlehen« In dem Kaufvertrag selbst wurde vereinbart, daß der Kläger die Darlebensverbindlichkeiten der Beklagten gegenüber 3 - der Stadt zu Übernehmen habe. In dem Darlehensvertrag war vorgesehen, daß die Stadt die sofortige Rückzahlung eines Darlehens ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist verlangen könne, wenn der Darlehensnehmer den beliehenen Grundbesitz ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde veräussere oder belaste« Die Stadt Kid zahlte zunächst 45 000 DM der Darlehenssumme aus. Der Kläger begann darauf mit dem Wiederaufbau. Als das Wohnungsamt nach Auszahlung des Betrages Kenntnis von dem GrundStücksverkauf an den Kläger erhielt, wandte es sich am 27« Juni 1952 an die Beklagte, forderte diese unter Bezugnahme auf die erwähnte Klausel des Darlehensvertrages zur Aufklärung auf und bat sie, falls ein Verkauf tatsächlich stattgefunden haben sollte, den Kaufvertrag unverzüglich vorzulegen« Die Beklagte sprach daraufhin persönlich bei dem zuständigen Sachbearbeiter der Finanzierungsabteilung vor-Sie erklärte, sie habe die einschlägige Bestimmung der Schuldurkunde nicht gekannt und sei zu dem Abschluß des Kaufvertrages durch eine in dem Vorvertrag vorgesehene hohe Vertragsstrafe gezwungen worden. Bach einem Aktenvermerk des Sachbearbeiters über diese Unterredung hat die Beklagte diesem wieder erklärt, in den Verhandlungen mit dem Kläger habe dieser ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Finanzierung ihres Bauvorhabens schon hinreichend genug M Schmiergeld er11 beim Amt für Wohnungsbau gekostet habe« Auf die entsprechende Aufforderung des Sachbearbeiters legte die Beklagte in einem Brief vom selben Tage den gesamten Inhalt ihres Vorbringens schriftlich nieder und erklärte ausdrücklich, sie würde dem Kläger niemals ein Grundstück verkauft haben, ”einem Mann, der sich damit brüstete, mit einem Aufwand von erheblichen Schmiergeldern bei der Stadt erst die Finanzierung durchgebracht zu haben”« Die Stadt Kfl), die die Genehmigung der Übernahme einer Darlehensschuld von der Zuverlässigkeit der Person des Übernehmers abhängig zu machen pflegt, stellte die Zahlung weiterer Darlehensteilbetrage zunächst ein» Sie erklärte nach mehreren Monaten, daß sie nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge die SchuldÜbernahme nicht genehmigen könne und eine endgültige Entscheidung erst treffen werde, wenn die zur Zeit schwebenden Verfahren zu dem Abschluß gelangt seieno Dabei handelte es sich darum, daß schon seit Mai 1953 ein Ermittlungsverfahren gegen den Stadtoberinspektor einen leitenden Beamten des Wohnungsbauamtes, schwebte, der mit dem Kläger befreundet gewesen war« wurde vorgeworfen, für die Bearbeitung von Finanzierungsanträgen unerlaubt erhebliche Geldbeträge von Architekten und privaten Bauherren angenommen zu haben« ist aus den städtischen Diensten entlassen und wegen einfacher passiver Bestechung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden» In einem vom Kläger angestrengten Privatklageverfahren nahm die Beklagte ihre Behauptung, der Kläger habe sich gebrüstet, mit einem erheblichen Aufwand an Schmiergeldern die Finanzierung durchgebracht zu haben, zurück« Nach Abschluß des Privatklageverfahrens erklärte sich das Wohnungsbauamt zur Genehmigung der Schuldübernahme bereite Im August 1954 wurde die beantragte Genehmigung erteilt und die Auszahlung des restlichen Aufbaudarlehens bewilligt« - 5 Der Kläger führt die Verzögerung in der Auszahlung des Darlehensrestes auf die vorerwähnten Äusserungen der Beklagten zurück. Diese seien unwahr gewesene Sie stellten Beleidigungen und Verleumdungen dar« Der Kläger erblickt in dem Verhalten der Beklagten eine Verletzung des zwischeft den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisseso Der Kläger hat behauptet, die Verzögerung habe ihm Schäden von etwa 17 OOO DM verursacht* Sie habe die Unterbrechung des Aufbaues nach sich gezogen und zu einem Mietausfall geführt» Auch seien während der Aussetzung des Baues die Baukosten gestiegen« Weitere Kosten seien durch den Abtransport der auf dem Bau befindlichen Maschinen, die Sicherung der Baustelle während des Stilliegens usw« entstanden. Mit der Klage hat er einen Teilbetrag von 10 000 DM verlangt « Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt« Sie hat behauptet, die Mitteilungen, die sie der Stadt gemacht habe, seien trotz des in der PriVatklagesache erklärten Widerrufs wahr gewesen« Sie hat sich auch darauf berufen, in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt zu haben« Die Klageforderung hat sie der Höhe nach bestritten» Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen« Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, begehrt der Kläger die YTiederherstel-luug des landgerichtlichen Urteils« I «*•1 • » Entscheidungsgründe% Io Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Behauptungen der Beklagten in der mündlichen Besprechung mit dem Zeugen Stf^H^ und der Inhalt des Briefes vom 28 * Juli 1953, falls unwahr, den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne des § 186 StGB verwirklichen« Es hält für zweifelhaft, ob die Äusserung der Beklagten für d»en Schaden ursächlich geworden ist0 Doch ist es der Ansicht, daß die Beklagte die Wahrheit ihrer Behauptungen nachgewiesen habe« Auf Grund der Aussagen des Zeugen 1^^ hält das Berufungsgericht für erwiesen, daß dieser Geldbeträge teils vom Kläger, teils durch dessen Vermittlung erhalten hat. Wie es feststellt, sind die einzelnen Beträge nicht jeweils, für ein bestimmtes Objekt gezahlt worden; LflD hat über die verschiedenen Bearbeitungen kein Buch geführt; zwischen ihufund dem Kläger ist über die einzelnen Fälle nicht abgerechnet wor den« Das Berufungsgericht führt aus, damit habe die Beklagte den Wahrheitsbeweis für die Behauptung geführt, daß der Kläger mit Schmiergeldern die Finanzierung des Bauprojektes Ri^Bl Wdp-Sbraße ■ durchgeführt habe« Es genüge der Nachweis, daß der Kläger ganz allgemein die Bestechlichkeit des Zeugen 141^ auch in seinem Interesse aüsgenutzt und in ähnlichen Fällen wie demjenigen der WJK^-Straße LfHP Vorteile verschafft habe» Unter diesen Umständen komme es nicht darauf an, ob Deers auch gerade für das Objekt Ri(H^ wm^-Straße Geld vom Kläger bekommen habe« Der Ge- samt vorteil; den der Kläger zugewandt habe; nämlich die Erschließung einer neuen verbotenen Erwerbsquelle, reiche vielmehr aus« Der Kläger habe daher für die Bearbeitung des Finanzierungsantrages Hi#|0 W<K^-Straße dem nichts Besonderes zukommen zu lassen brauchen. Dieser sei auch so zufrieden gewesen, da andere ja für den Kläger mitbezah]ten. So sei auch der Fall BiflD Wgj^^-Straße "in schmieriger Weise" mitbezahlt, d.h. vom Kläger abgegolten worden. Daß der Kläger Schmiergelder gegeben habe, sei als allgemeiner Vorwurf eines unsauberen, nicht mit rechten Dingen zugehenden Verhaltens, als Vorwurf des Schmierens im weiteren Sinne, nicht aber nur im engeren Sinne der strafrechtlichen Bestechung aufzufassen. Für den Wahrheitsbeweis sei es unerheblich, daß LflU seinerzeit die weitere dienstliche Bearbeitung des Finanzierungsantrages HiflP WjJUhStraße off* siell wegen seiner Bekanntschaft mit dem Kläger abgelehnt habe, so daß die Bearbeitung einem anderen Sachbearbeiter zugefallen sei. Unerheblich sei auch, daß der Kläger im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen IflBP nicht auch bestraft worden sei. II o Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Beweiswürdi-gung mit der Revision nicht angreifbar. Sie meint, da die Beklagte behauptet hätte, daß der Kläger die Finanzierung des Bauprojekts Rifll^ Wj(|^~Straße ® mit Schmiergeldern durchgebracht habe, müsse sie dartun, daß diese spezielle Behauptung der Wahrheit entspreche; das habe die Beklagte nicht vermocht. Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das "Schmieren" des DflBl aus verschiedenen * 8 anderen Anläßen auch das Bauprojekt der Beklagten betraf* Bas ist eine aus dem Zusammenhang mögliche und daher mit der Revision nicht bekämpfbare tatsächliche Folgerung« Entscheidend ist im Übrigen, daß der den Kern der Verleumdung bildende nachteilige Schluß auf die Würdigkeit des Beleidigten gezogen werden kann» Ist das der Fall, so kommt es nicht darauf an, ob sich alle behaupteten Tatsachen bewahrheiten oder nicht (RGSt 55, 130, 133; ausdrücklich bestätigt BGH 2 StR 70/51 » MI Nr* 1 zu § 186 StGB}» Gerade das entspricht dem Inhalt der Ausführungen im Berufungsurteils Zwar ist nicht im einzelnen festgestellt, daß der Klä-ger Gelder für dieses bestimmte von der Beklagten er- wähnte Bauprojekt gegeben oder sich dieses Vorgangs "gebrüstet” i;.at„ Aber es ist festgestellt, daß er als unlautere Geldquelle für den I^BP sich in verschiedenen Fällen eingeschaltet hat und daß IiflBI, wie es bei einer solchen Sachlage nur zu natürlich ist, nicht gleichsam die Schmier-' gelder genau auf einzelne Projekte verbucht, sondern dem Kläger in einer Weise sich erkenntlich gezeigt hat, daß dieser allgemein besser stand als andere Antragsteller* Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die 'Äusserung der Beklagten über das "Schmieren” des I4Bfc nicht gerade als Vorwurf einer schweren passiven Bestechung im Sinne des § 332 StGB gedeutet, sondern die Auffassung vertreten hat,.daß auch eine einfache passive Bestechung im Sinne des § 331 StGB, bei der der Zahlende sich nicht strafe bar macht, diesem mehr allgemeinen Ausdruck entspricht0 Im Gegensatz zur Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, d8ß die Beklagte dem Kläger nicht eine Handlung vorgeworfen hat, die eine bestimmte Vorschrift des ♦ # Strafrechts verletze * ' sondern ein unanständiges Verhalten, eine Handlungsweise, die dem Anstandsgefühl aller oillig und gerecht Denkenden zuwiderliefo Auch die vom Berufungsgericht nicht näher behandelte Tatsache, daß L^B^ später die Bearbeitung des Falles RiBH^ V^BB^-Straße abgegeben hat, steht dem Gesamtwahrheitsgehalt der Behauptungen der Beklagten nicht entgegen« Das unanständige Verhalten des Klägers und die Beziehung zu dem Bauprojekt der Beklagten konnten vom Berufungsgericht damit ohne Hechtsverstoß bejaht werden« IIIo Angesichts dieses Ausgangspunktes kommt es für die Haftung aus angeblicher Verleumdung weder darauf an, ob die Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat, was das Berufungsgericht annimmt und die Revision als rechtsirrig rügt, noch ob diese Äusserungen der Beklagten für den Schaden des Klägers ursächlich gewesen sind« Dies konnte das Berufungsgericht deshalb offen lassen, Nach dem bisherigen Sachvortrag sind keine Umstände ersichtlich, die eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung ergeben würden, wenn von der Wahrheit der aufgestellten Behauptungen ausgegangen wird« IV« Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob nicht § 185 StGB,der ebenfalls ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs« 2 BGB sei, durch die Beklagte verletzt worden ist« Diese Rüge kann ebenfalls keinen Erfolg * 10 ~ haben, denn eine ehrverletzende Behauptung der nach den Feststellungen wahren Tatsache könnte nur dann eine gemäß § 165 StGB strafbare Beleidigung und damit Grundlage einer Schadensersatzklage aus § 823 Abs» 2 BGB sein» wenn aus der Form oder den Umständen bei der Äusserung eine Beleidigungaabsieht hervorgehen würde. Hierfür ist aber kein Anhalt gegeben* Eie Revision ist endlich der Ansicht, die Handlungen der Beklagten hätten.als vertragswidrig gewertet werden müssen und verpflichteten sie deshalb zu dem Schadensersatz* Das Berufungsgericht hat eine solche Auffassung abgelehnl» Es führt aus» daß die Vertragspflichten der Beklagten wei-ter gingen als das allgemeine Verbot» sich nicht durch ehrverletzende Äusserungen über den Kläger strafbar zu machen* Die Beklagte habe zwar entsprechend dem Vertragszweck die Pflicht gehabt» alles zu unterlassen, was der Genehmigung der SchuldUbernahme hinderlich sein konnte. Sie sei also nicht ohne weiteres berechtigt gewesen, sich von ihrer Bindung an den Kläger zu lösen* Im vorliegenden Fall sei der Beklagten jedoch nicht mehr zuzu demuten gewesen, weiter mit dem Kläger zusammenzuarbeiten* Sie habe das Recht gehabt» auf ihre vertragliche Bindung keine Rücksicht zu nehmen* Der Revision muß zugestanden werden, daß diese Ausführungen nicht ausreichen, um eine Verneinung der Vertragspflichten zu rechtfertigen* Das Berufungsgericht hat an sich zutreffend den Umfang der Vertragspflichten der Beklagten • • *11 **• erkannt* Es ist auch richtig, daß hei Unzu demutbarkeit des Pesthaltens am Vertrage aus diesem keine Rechte abgeleibeb werden können* Es obliegt dann jedoch demjenigen, der sich von seinen vertraglichen Pflichten lösen will, die Umstände darzv.-* tun; die eine solche Handlungsweise zulassen* Inwiefern dies hier anzunehmen ist, ist im Urteil nicht näher erörtert* Jedenfalls bedarf es besonderer Griinde, um bes behende vertragliche Pflichten als aufgehoben zu bezeichnen* Um der Beklagten diese Darlegung zu ermöglichen, erschien es angebracht, das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» # Bei der alsdann vom Berufungsgericht vorzunehmenden Erörterung kann nicht ins Gewicht fallen, daß die Beklagte wirtschaftlich mit dem von ihr abgeschlossenen Vertrag unzufrieden war* Ob die Tatsache allein, daß sie annehmen konnte, der Kläger sei im Verhalten gegenüber der Stadt-unreell gewesen, in ihr den berechtigben Verdacht erwecken konnte, auch ihr gegenüber werde er nicht mit der gehobenen Pflichttreue verfahren, ist nicht erkennbar* Hier ist zu erwägen, daß das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit zwar inkorrekt, aber nicht strafbar war und auch für die Beklagte - sofern diese beim Vertrag stehen blieb -günstig war* Weiter wird zu erwägen sein, ob vielleicht bei der Beklagten ein Pall der Pflichtenkollision vorlag. Auch die Stadt war ihre Vertragspartnerin aus dem Darlehensver-hältnis* Die Stadt stand vor der Entscheidung, ob sie die Schuldübernähme gemäß §§ 415 > 416 BGB genehmigen solle* Sie hatte gewiß ein Interesse, von der Beklagten alle auch nur zweckmäßigen Auskünfte zu erhalten, die ihre Entscheidung beeinflussen konnten* Sie hat zwar nur die Vorlage des Kauf * Vertrages verlangt« Ob die Beklagte darüber hinausgehende Mitteilungen machen durfte, hängt insbesondere mit davon ab, ob für sie zu befürchten wars daß eine unvollständige - wenn auch der Anfrage entsprechende Auskunft für sie auf Grund des Vertragsverhältnisses unerwünschte Folgen nach sich ziehen konnte« Hier könnte gegebenenfalls wesentlich sein, ob die Beklagte der Stadt gegenüber verpflichtet war, die Angaben zu machen« In einem solchen Fall, für den es bisher an Grundlagen fehlt, könnte ein wirklicher Pflichten- und Inberes-senwiderstreit bei der Beklagten bestanden haben« Der Gedanke der Revision, eine Unzu demutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit mit dem Kläger sei für die Beklagte schon deshalb nicht gegeben, weil diese heute von ihrem* Wohnrecht im Hause des Klägers Gebrauch mache, ist nicht zwingend« Der Umstand, daß die Beklagte, nachdem das Haus fertiggestellt ist und ihr Vertragsverhältnis mit dem Kläger weiterbesteht, auch von ihren Rechten aus diesem Verhältnis Gebrauch macht, besagt nichts darüber, wie die Beklag te die Sachlage ansehen durfte, als die Entscheidung der Stadt zur SchuldÜbernahme noch ausstand« Sollte das Berufungsgericht zur Ansicht kommen, das Verhalten der Beklagten sei eine schuldhafte Vertragsver- r « letzungj so ist die 'bisher offengelassene Frage zu prüfen? oh der vom Kläger behauptete Schaden ganz oder zu dem Tei? duren diese Handlung der Beklagten verursacht worden ist« Dr* Kleinewefers Br«K*BoMeyer Hanebeok Br*Bode Br*Löscher I