Rechtssatz: Es ist keine vertragswidrige Gebrauchsüberlassung, wenn Räume, die zu gewerblichen Zwecken an eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft oder offene Handelsgesellschaft vermietet worden sind, von dieser einer ausschliesslich von den Gesellschaftern zur Fortführung des Gewerbes gegründeten und unter ihrer alleinigen Geschäftsführung stehen Auf eine Anfrage des Klägers bei.dem Eechtsvertreter der Beklagten, wer als Vertragspartner des Mietvertrages anzusehen sei,' erwiderte dieser, dass die Beklagte Vertragspartei sei. Der Kläger hat von der Beklagten die Herausgabe des Grundstücks an sich verlangt. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei zu dem Besitze berechtigt, und hat um Klageabweisung gebeten. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Bereits in der Klageschrift ist ausgeführt, dass der Kläger sich nicht mit der Einführung einer Kapitalgesellschaft in den Mietvertrag einverstanden erklären könne, daher besitze die Beklagte das Grundstück imberechtigt. Die Beklagte hat sich auf den Rechtsstreit trotz der ungenauen Rarteibezeichnung eingelassen und in der Klageerwiderung .vom 7. lichen Vertragspartner, der sogenannten Firma M* her« Hierzu hat das Berufungsgericht folgendes ausgefUhrl Bin solches Besitzrecht gegenüber dem Kläger habe < Beklagte nicht$ denn der Mietvertrag, auf Grund dessen der Kläger den Besitz auf eine andere Person übertragen habe, sei unstreitig zwischen dem Kläger und der nicht eü£ getragenen FirmaK.MdJHHI in SSMBweg”, also mit einer Partei geschlossen worden, die eine andere Rechtspersönlichkeit sei als die Beklagtee Die Personengleichheit der Inhaber beider Gesellschaften ändere daran nichts« Dies erkenne die Beklagte auch selbst dadurch an, dass sie behaupte, es beständen drei Gesellschaften, nämlich eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft, die oHG und die GmbH, die voneinander imabhängig seien, wenn auch die Gesellschafter stets die gleichen natürlichen; Personen seieno Rach Ansicht des Berufungsgerichts hat also allein die nicht eingetragene Firma in OdHHB, Es handelt sich nicht um eine “Rechtspersönlichkeit", wie das Berufungsgericht annimmt; der Mietvertrag ist vielmehr mit natürlichen Personen zustande gekommen, nämlich mit Prau Mj^m^und ihrem Bruder Kurt SflHH* die na°h der Peststellung des Berufungsgerichts Inhaber des Geschäftsbetriebes nM. 4« An dieser Sachlage ändert sich auch nichts, wenn die Mieter und Vertragspartner des Klägers die Mietrechte in eine GmbH einbringen wollten. Es müssen vielmehr die einzelnen Vermögenswerte der Gesellschaft entsprechend den für sie geltenden Vorschriften der GmbH übertragen werden, sofern dies überhaupt nach ihrer Natur möglich ist« Es ist daher zu fragen, ob der Mietvertrag in die GmbH eingebracht werden konnte« Die Übertragung des GesamtVertrages, also der Austausch der einen Partei gegen eine andere in einem Vertragsverhältnis wäre nur mit Zustimmung des Vermieters möglich, die hier versagt worden ist. Eine Übertragung der Stellung des Mieters aus dem Mietverträge auf die juristische Person hat somit nicht stattfinden können. 5. Nun hört aber eine offene Handelsgesellschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht dadurch auf zu bestehen, dass man ihre Aktiven und Passiven an einen Dritten, etwa die GmbH, übertragen wollte und glaubt,* sie . Eine Herausgabeklage des Vermieters könnte daher; gegen die Beklagte nur Erfolg haben, wenn jene kein Recht zu dem Besitz hätte« Ein solches kann ihr aber im vorliegende' Palle nicht abgesprochen werden. Es mag unterstellt werden, dass die Verfolgung des Rechtsstreits als Kündigung gegenüber den Mietern anzusehen isto Dennoch ist der Klageantrag nicht gerechtfertigt. Für diese Form des Gebrauchs der Mietsache durch den sich eines anderen bedienenden Mieter ist charakteristisch, dass der Mieter auch weiterhin Mieter und Herr über die Mietsache bleibt. Entscheidend ist, dass der Mieter s e i -n e mietyerträglichen Rechte in einer ihm zweckmässig erscheinenden, die Rechtslage des Vermieters nicht beeinträchtigenden Weise ausnutzt, dass also der Gebrauch ihm dient und sich unter seiner ständigen Leitung vollzieht (vgl OLG“Oldenburg OLG 1, 405» Örtmann, Schüldrecht, Anm 2 ä.E. zu §* 549). Eine derartige unselbständige, den Belangen des wahren Mieters dienende Form der Gebrauchsnutzung liegt dann vor, wenn Geschäftsräume, die zu dem gewerblichen Gebrauch vermietet sind, von den natürlichen Personen, die Mieter sind, in der Art benutzt werden, dass diese die Räume für den gleichen Gebrauch einer juristischen Person überlassen, deren Inhaber und gesetzliche Vertreter mit den Mietern identisch sind. Ler erkennende Senat hat daher keine Bedenken« in der Tatsache, dass die Mieter ihr Mietrecht durch eine GmbH ausüben lassen, deren sämtliche Anteile ihnen gehören und deren alleiniger Geschäftsführer ein Mieter ist, keinen Kündigungsgrund im Sinne der §§ 549, 55, 553 BGB zu erblicken (ähnlich bereits KG, 50« April 1925, Grundeigentum 1925, 1254 - HArbBl Amtlicher Teil 1926, 194)* 7> Daran ändert auch nichts der von dem Kläger hervorgehobene Umstand, dass er gegebenenfalls bei der Geltendmachung seines Vermieterpfandrechtes mit Rücksicht auf die GmbH gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein könnte» Es mag zutreffen, dass ein Teil der im Mietgebäude befindlichen Gegenstände Eigentum der GmbH ist und der Kläger daher nicht unmittelbar mit seinem Vermieterpfandrecht zu dem Zuge kommen könnte, sondern den Umweg über die Anteilspfändung gehen müsste« Auch das wird im allgemeinen, wenn sonst die oben dargestellten Verhältnisse vorliegen, einen Vermieter nicht zur Kündigung berechtigen» Der Vermieter hat zwar einen Anspruch aus einem Vermieterpfandrecht j er hat aber an sich keinen Anspruch darauf, dass die in die Mieträume einge-brachten Gegenstände Eigentum des Mieters sind und damit dem Vermieterpfandrecht unterliegen« Die Tatsache allein, dass das Vermieterpfandrecht nicht unmittelbar zu dem Zuge kommen kann, weil Fremdeigentum vorliegt, ist daher hier kein Kündigungsgrund. Der Fall könnte vielleicht anders zu beurteilen sein, wenn etwa der Vermieter sich besondere Zusicherungen über das Eigentum an den einzubringenden Sachen hätte geben lassen» Im übrigen haben die Mieter unbestritten erhebliche Investitionen in den Mieträumen vorgenommen und laufend die Miete bezahlt» Im jetzigen Zeitpunkt besteht kein Kündigungsrecht aus §§ 549 ff BGB, so dass die Mieter Die Klage ist also weder aus den vom Berufungsgericht: angenommenen Gründen noch aus anderen Gründen (§ 563 ZPOJi gerechtfertigt, so dass unter Kostenfolge der §§ 91, 97 ZPO wie geschehen zu erkennen war«
• , • * * Für das Nachs chlagewerk 2 Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz: BGB § 553 v Rechtssatz: Es ist keine vertragswidrige Gebrauchsüberlassung, wenn Räume, die zu gewerblichen Zwecken an eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft oder offene Handelsgesellschaft vermietet worden sind, von dieser einer ausschliesslich von den Gesellschaftern zur Fortführung des Gewerbes gegründeten und unter ihrer alleinigen Geschäftsführung stehen «** * den GmbH überlassen werden« . * Aktenzeichen* 71 ZR 70/55 Urteil des BGH vom 22« Januar 1955 OLG Rüsseldorf 11.28, 19/51 Verkündet am 22. Januar 1955 Romacker, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäfts-•stelle. Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma & Co GmbH, Tuchfabrik in MflHHB VM^strasse~vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Kurt Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevol’lmächtigters Rechtsanwalt Br, den Schloss erme ist er Wilhelm HjMM in Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, (HHR ~ hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Bezember 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Kleinewefers, Br.Meyer, Hanabeck, Br,Bode und Dr.Hauß für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 6. Pebruar 1953 aufgehoben,, Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in M.-Gladbach vom 19. Mai 1952 wird zurtickgewiesen. Bie Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt. gegen Von Rechts wegen st* ..A 0» :* Tatbestands Der Kläger ist Eigentümer des Fabrikgrund stücks MfHHHHB» Vppstrasse d« Am 10. August 1950 bvermietete er dieses Grundstück durch schriftlichen Mietvertrag. Als Mieter zeichnete "M.MMIBB in OHHB» SPHP-weg i.V. Kurt SPUR". Kurt SSPB *st der Bruder der Frau Magda M0H. Beide betrieben damals gemeinsam ein Fabrikations- und Handelsgeschäft unter der Bezeich- Geraume Zeit nung M in SPBBpweg nach Abschluss des Mietvertrages wurde die Firma n] & Co GmbH, Tuchfabrik, MPPBPH" gegründet, deren alleinige Gesellschafter ebenfalls Frau tyHHPH|und Kurt S| sind. Letzterer ist der alleinige Geschäftsführer. Die genannte GmbH, die Beklagte, betreibt ihre Geschäfte in den gemieteten Bäumen. Auf eine Anfrage des Klägers bei.dem Eechtsvertreter der Beklagten, wer als Vertragspartner des Mietvertrages anzusehen sei,' erwiderte dieser, dass die Beklagte Vertragspartei sei. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, er.habe nichts mit der Beklagten zu tun und er genehmige keinen Bechtsübergang auf diese. Der Kläger hat von der Beklagten die Herausgabe des Grundstücks an sich verlangt. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei zu dem Besitze berechtigt, und hat um Klageabweisung gebeten. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen,. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Bevision der Beklagten, um deren Zurückweisung der Kläger bittet. ..y •Rut a ehe i dungsgrtind e* Die Revision ist begründet. 1. Die Revision rügt, unter Berufung auf Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozessrechts, § 41 TLI, die Verletzung des § 264 ZRO. Das Berufungsgericht habe eine Rarteiände-rung wie eine Klageänderung zugelassen, trotzdem sich diese keinesfalls deckten. Diese Rüge ist unbegründet. In der Klageschrift ist die Firma MMHB ft Co, Tuchfabrik, MBBBBB» V^Mstrasse vertreten durch , ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Kurt SBBB» als klagte angegeben. Unter dieser Bezeichnung ist auch did *'"■ Zustellung der Klage erfolgt. Bereits in der Klageschrift ist ausgeführt, dass der Kläger sich nicht mit der Einführung einer Kapitalgesellschaft in den Mietvertrag einverstanden erklären könne, daher besitze die Beklagte das Grundstück imberechtigt. Schon hieraus, wie auch aus der Angabe der Vertretung durch einen Geschäftsführer, ergibt sich, dass der Kläger eine Kapitalgesellschaft verklagen wollte, die ihre Ge-schäfte in MBBHBB* VB^strasseBl führt. Die Beklagte hat sich auf den Rechtsstreit trotz der ungenauen Rarteibezeichnung eingelassen und in der Klageerwiderung .vom 7. Mai 1952 erklärt: "Sie habe als Gesellschaftsform die GmbH gewählt". Am 12. Mai 1952 hat dann der Kläger Schrift sät zlich das Klagerubrum dahin ergänzt, dass Beklagte "die Firma 14JBBB ft Co GmbH, Tuchfabrik in Mfll BBSS’ ^BBstrasse B*! sei* Die Einreichung dieses Schriftsatzes war dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 1952. nachgelassen worden. Die Beklagte hat nicht etwa auf diesen Schriftsatz hin die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt« Hieraus ergibt sich, dass der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 12. Hai 1952 nicht anstelle einer anderen Partei eine neue, die jetzige Beklagte, in den Prozess einbezie-hen wollte, sondern nur die genauere Bezeichnung der Partei unter Einführung zusätzlicher Individualisierungsmerkmale vornahm. Die Angabe der richtigen an stell e einer ungenauen Parteibezeichnung ist aber nur als Berichtigung anzusehen, die gemäss § 268 Ziff 1 ZPO keine Klageänderung darstellt (BGHZ 3, 508 13l0/; RGZ 68, 277 /2807 und ständige Rechtsprechung* Stein-Jonas-Schönke, 5 268 V 1| Rosenberg 6. Aufl S 162)« Run hat allerdings das Landgericht trotz des Schriftsatzes vom 12s Hai im Urteil die ursprüngliche Parteibe«• Zeichnung verwendet und der Kläger hat daraufhin selbst die Beklagte in der Berufungsschrift ebenso bezeichnet. .Aber bereits in der Berufungsbegründung hat er erneut, unter Hinweis auf die vorerwähnten Umstände, erklärt, dass er die GmbH als die Beklagte betrachte. Nunmehr hat dier. . Beklagte dies als Klageänderung bezeichnet und gemäss § 264 ' ' * A ZPO widersprochen. Zu Recht hat aber das Berufungsgericht di$-se Vorgänge insgesamt als Berichtigung und nicht als Klageänderung angesehen. Die Identität der Beklagten ist während des Rechtsstreits nicht geändert worden, 2. Der Kläger verlangt mit der Klage als nicht unmittelbar besitzender Eigentümer von der Beklagten als Besitzerin die Herausgabe seines Eigentums. Die Beklagte meint, sie habe ein Recht zu dem Besitz. Dieses leitet sie von dem ursprüng ~ 5 - lichen Vertragspartner, der sogenannten Firma M* her« Hierzu hat das Berufungsgericht folgendes ausgefUhrl Bin solches Besitzrecht gegenüber dem Kläger habe < Beklagte nicht$ denn der Mietvertrag, auf Grund dessen der Kläger den Besitz auf eine andere Person übertragen habe, sei unstreitig zwischen dem Kläger und der nicht eü£ getragenen FirmaK.MdJHHI in SSMBweg”, also mit einer Partei geschlossen worden, die eine andere Rechtspersönlichkeit sei als die Beklagtee Die Personengleichheit der Inhaber beider Gesellschaften ändere daran nichts« Dies erkenne die Beklagte auch selbst dadurch an, dass sie behaupte, es beständen drei Gesellschaften, nämlich eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft, die oHG und die GmbH, die voneinander imabhängig seien, wenn auch die Gesellschafter stets die gleichen natürlichen; Personen seieno Rach Ansicht des Berufungsgerichts hat also allein die nicht eingetragene Firma in OdHHB, Rechte aus dem Mietvertrag erworben« Biese bürgerlich-rechtliche Gesellschaft, so meint das Berufungs^ gericht, bestehe heute nicht mehr, weil ?is m die GmbH, die Beklagte, übergegängenBeklagte stelle dies zwar in Abrede, doch könne ihrer Barstellung nicht gefolgt werden, da sich aus der mitgeteilten Korrespondenz und dem: erstinstanzlichen Vortrag* der Beklagten etwas anderes ergebe« Bie Beklagte müsse ihre Brkiärungen, dass die bürger^ lich-rechtliche Gesellschaft in die GmbH übergegangen’sei und damit zu bestehen auf gehört habe, gegen sich jgelten lassen. Sie könne ihren Inhalt nicht mit dem Vortrag entkräften, ihr damaliger Rechtsvertreter habe die tatsächlichen Vorgänge rechtlich falsch gewürdigt. Zu dem Vermögen der nicht eingetragenen ffFirma M«MflHBB in OflB s7ö - 6 hätte auch das Mietrecht gehört, das diese auf die GmbH übertragen habe. Dies hätte aber die Beklagte nicht zur Mieterin des Klägers gemacht, weil dieser widersprochen habe» Die Beklagte könne also ein Recht zu dem Besitz des Grund Stücks dem Kläger gegenüber auch nicht aus einer Obertragung oder Einbringung des Mietrechts von der nicht eingetragenen Gesellschaft M.MflBHHl in auf bezw< in die beklagte Kapitalgesellschaft herleiten. • 3. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind, wie die Revision zutreffend rügt, nicht frei von Rechtsirrtum*. Das Berufungsgericht hat verkannt, wer der wirkliche Vertragspartner des Klägers ist. Es handelt sich nicht um eine “Rechtspersönlichkeit", wie das Berufungsgericht annimmt; der Mietvertrag ist vielmehr mit natürlichen Personen zustande gekommen, nämlich mit Prau Mj^m^und ihrem Bruder Kurt SflHH* die na°h der Peststellung des Berufungsgerichts Inhaber des Geschäftsbetriebes nM. gewesen Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob diese Personen eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft oder eine offene Handelsgesellschaft gebildet haben. In jedem Pall handelt es sich um natürliche Personen, die zu einem Gesamthandsverhältnis zusammengeschlossen waren, nicht aber war, stische Person Vertragsgegnerin. 4« An dieser Sachlage ändert sich auch nichts, wenn die Mieter und Vertragspartner des Klägers die Mietrechte in eine GmbH einbringen wollten. Das Berufungsgericht irrt, wenn es annimmt, die “bürgerlich-rechtliche Gesellschaft sind. wie das Berufungsgericht offenbar angenommen hat, eine juri- sei in die GinbH übergegangen" und habe zu bestehen auf ge- -hört. Es ist weder bei einer bürgerlich-rechtlichen noch bei einer offenen Handelsgesellschaft möglich, sie in eine '< GmbH umzuwandeln, da es sich um die Umwandlung der wirtschaftlichen Zusammenfassung mehrerer aus natürlichen Personen bestehender Subjekte in eine juristische Person handeln würde (RGZ 74, 6, 9$ Schlegelberger HGB § 105 Anm 65). Es müssen vielmehr die einzelnen Vermögenswerte der Gesellschaft entsprechend den für sie geltenden Vorschriften der GmbH übertragen werden, sofern dies überhaupt nach ihrer Natur möglich ist« Es ist daher zu fragen, ob der Mietvertrag in die GmbH eingebracht werden konnte« Die Übertragung des GesamtVertrages, also der Austausch der einen Partei gegen eine andere in einem Vertragsverhältnis wäre nur mit Zustimmung des Vermieters möglich, die hier versagt worden ist. Eine Übertragung der Stellung des Mieters aus dem Mietverträge auf die juristische Person hat somit nicht stattfinden können. 5. Nun hört aber eine offene Handelsgesellschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht dadurch auf zu bestehen, dass man ihre Aktiven und Passiven an einen Dritten, etwa die GmbH, übertragen wollte und glaubt,* sie . übertragen zu haben. Somit bleiben die Rechte aus dem Mietvertrag nach wie vor bei den Mietern, und mindestens inso-% weit ist daher die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft oder % die Handelsgesellschaft als.fortbestehend anzusehen und zur Ausübung der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Rechte in der Lage. Eine Herausgabeklage des Vermieters könnte daher; gegen die Beklagte nur Erfolg haben, wenn jene kein Recht zu dem Besitz hätte« Ein solches kann ihr aber im vorliegende' Palle nicht abgesprochen werden. .f 6. Dem Kläger stünde allerdings ein Hecht auf Herausgabe der Mieträume - und zwar sowohl gegenüber seinen Mietern wie gegenüber der Beklagten - dann zu, wenn der Vertrag durch wirksame Kündigung sein Endd gefunden hätte» Eine Kündigung kann nur gegenüber dem Vertragspartner erfolgen. Es mag unterstellt werden, dass die Verfolgung des Rechtsstreits als Kündigung gegenüber den Mietern anzusehen isto Dennoch ist der Klageantrag nicht gerechtfertigt. Eine vertragswidrige Gebrauchsüberlassung, die eine vorzeitige Kündigung hätte# rechtfertigen können, ist nämlich zu verneinen» Zwar ist ein Mieter ohne Genehmigung des Vermieters an sich nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen und insbesondere die Sache unterzuvermieten» Ein trotz Abmahnung fortgesetzter vertragswidriger Gebrauch der Mietsache würde den Vermieter zur Kündigung (§§ 549, 550 BGB)berechtigen. Aber nicht jeder Gebrauch durch einen Dritten kann als vertragswidrig angesehen werden. In zahlreichen Bällen des täglichen Lebens versteht es sich von selbst, .dass der Mieter den Gebrauch der Mietsache anderen überlassen muss, um überhaupt dem Sinne des Mietvertrages gerecht zu werden. Wer als Familienvater eine Wohnung mietetÜberlässt ständig den unmittelbaren Gebrauch der Mietsache in einem gewissen Umfange seinen Familienangehörigen oder seinem Personal. Der Fabrikant, der ein Fabrikgebäude mietet, will und kann es nicht allein "gebrauchen”, er muss sich zu dem Gebrauch anderer bedienen» Die Benutzung- der Mietsache durch andere in solchen Fällen ist also nicht eine Gebrauchsüberlassung, an einen Dritten, sondern gerade die Form, in. der der Mieter sinngemäss von seinem Mietrecht Gebrauch macht« Für diese Form des Gebrauchs der Mietsache durch den sich eines anderen bedienenden Mieter ist charakteristisch, dass der Mieter auch weiterhin Mieter und Herr über die Mietsache bleibt. Entscheidend ist, dass der Mieter s e i -n e mietyerträglichen Rechte in einer ihm zweckmässig erscheinenden, die Rechtslage des Vermieters nicht beeinträchtigenden Weise ausnutzt, dass also der Gebrauch ihm dient und sich unter seiner ständigen Leitung vollzieht (vgl OLG“Oldenburg OLG 1, 405» Örtmann, Schüldrecht, Anm 2 ä.E. zu §* 549). Eine derartige unselbständige, den Belangen des wahren Mieters dienende Form der Gebrauchsnutzung liegt dann vor, wenn Geschäftsräume, die zu dem gewerblichen Gebrauch vermietet sind, von den natürlichen Personen, die Mieter sind, in der Art benutzt werden, dass diese die Räume für den gleichen Gebrauch einer juristischen Person überlassen, deren Inhaber und gesetzliche Vertreter mit den Mietern identisch sind. In einem solchen Fall sind für alle Entscheidungen, die die Benutzung der Mietsache betreffen, die also von Bedeutung für den Vermieter sind, die gleichen Personen massgeblich. Lie Herrschaft über den überlaasenen , Mietraum ruht bei den Personen, denen der Vermieter die Herrschaft überlassen wollte. Lie wirtschaftliche Inter^A; essenlage auf der Mieterseite ist ebenfalls unveränderte * Ler Gebrauch der Mietsache dient also ebenfalls Wirtschaft lieh gerade den Personen, denen er vertragsgemäss dienen soll. Wenn der Vermieter Ansprüche gegen seine Mieter geltend machen will, haftet ihm - teils unmittelbar, teils mittelbar durch die Zugriffsmöglichkeit in die Anteile der juristischen Person - die gleiche Vermögensmasse wie zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages. Ler erkennende Senat hat daher keine Bedenken« in der Tatsache, dass die Mieter ihr Mietrecht durch eine GmbH ausüben lassen, deren sämtliche Anteile ihnen gehören und deren alleiniger Geschäftsführer ein Mieter ist, keinen Kündigungsgrund im Sinne der §§ 549, 55, 553 BGB zu erblicken (ähnlich bereits KG, 50« April 1925, Grundeigentum 1925, 1254 - HArbBl Amtlicher Teil 1926, 194)* 7> Daran ändert auch nichts der von dem Kläger hervorgehobene Umstand, dass er gegebenenfalls bei der Geltendmachung seines Vermieterpfandrechtes mit Rücksicht auf die GmbH gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein könnte» Es mag zutreffen, dass ein Teil der im Mietgebäude befindlichen Gegenstände Eigentum der GmbH ist und der Kläger daher nicht unmittelbar mit seinem Vermieterpfandrecht zu dem Zuge kommen könnte, sondern den Umweg über die Anteilspfändung gehen müsste« Auch das wird im allgemeinen, wenn sonst die oben dargestellten Verhältnisse vorliegen, einen Vermieter nicht zur Kündigung berechtigen» Der Vermieter hat zwar einen Anspruch aus einem Vermieterpfandrecht j er hat aber an sich keinen Anspruch darauf, dass die in die Mieträume einge-brachten Gegenstände Eigentum des Mieters sind und damit dem Vermieterpfandrecht unterliegen« Die Tatsache allein, dass das Vermieterpfandrecht nicht unmittelbar zu dem Zuge kommen kann, weil Fremdeigentum vorliegt, ist daher hier kein Kündigungsgrund. Der Fall könnte vielleicht anders zu beurteilen sein, wenn etwa der Vermieter sich besondere Zusicherungen über das Eigentum an den einzubringenden Sachen hätte geben lassen» Im übrigen haben die Mieter unbestritten erhebliche Investitionen in den Mieträumen vorgenommen und laufend die Miete bezahlt» Im jetzigen Zeitpunkt besteht kein Kündigungsrecht aus §§ 549 ff BGB, so dass die Mieter # weiter berechtigt bleiben, ihre mietvertraglichen Rechte und insbesondere den mit der Klage begehrten Besitz zu be: halten und in angemessener Form auszuüben. ? * h/ * Die Klage ist also weder aus den vom Berufungsgericht: angenommenen Gründen noch aus anderen Gründen (§ 563 ZPOJi gerechtfertigt, so dass unter Kostenfolge der §§ 91, 97 ZPO wie geschehen zu erkennen war« Br. Kleinewef er s Br.K.E*Meyer Hanebeck Br.Hauß Br»Bode