Rechtssatz: Das Vorfahrtrecht erstreckt sich auf die' ganze Fahrbahn der von rechts kommenden Strasseo Der Wartepflichtige muss daher beim Herannahen an eine unübersichtliche Kreuzung die Geschwindigkeit soweit herab-setzen, dass er in der Lage ist, die Vorfahrt aller auf der KreuzungsStrasse von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer zu beachten, mögen diese auch die in ihrer Fahrtrichtung gesehen linke Strassenseite benutzen (Bestätigung von RGZ 167s 357)» Der Beklagte versuchte, den Zusammenstoß mit dlem Lastkraftwagen dadurch zu vermeiden, dass er nach rechts in die Luftschifferstrasse einhog. Die Klägerin hat mit den Hinterbliebenen des getöteten Haas einen Abfindungsvergleich geschlossen und ersetzt der Berufsgenossenschaft des Getöteten laufend die von dieser gezahlten Renten.., Sie verlangt von dem Beklagten klagten vor, dieser sei mit seinem überbelasteten Kraf rad zu schnell’ an die Kreuzung herangefahreh« Er habe sich nicht orientiert , ob von links ein "Fahrzeug kom- Der Beklagte hat um Klageabweisung geboten« Er ist der Ansicht, der Unfall sei allein darauf zurückzuführ dass der Fahrer des Lastkraftwagens das"Vorfahrtrecht des Krafträdfahrers gröblich mißachtet habet Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Klage ansprüche als Ausgleichs!orderungen der Klägerin zu 1/5 des von ihr getragenen Schadens den Grunde nach für ge-rechtfetigt erklärt. 1c Die Klägerin macht auf Grund gesetzlichen Kor-äerungsuberganges(§ 67 VTG) den 'Ausgleichsarispruch des’ in Anspruch genommenen Eraftfahrzetigha 11 e r s gegen den Beklagten geltende den sie als mitverantwortlich an dem Unfall ansiehtc'Dieser Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass der Beklagte den Hinterbliebenen des verunglückten HM für d en durch Entziehung ihres Unterhalts entstandenen Schäden zu dem Ersatz verpflichtet wäre« • Es kann dahingestellt bleiben,. als dem von rechts kommenden Fahrzeug die Vorfahrt „einräümen müssend Die Geschwindigkeit des Kraftrades blasse sich nicht genau feststellen. 3o Die Revision meint demgegenüber, der Beklagte habe bei der unübersichtlichen Kreuzungsstelle mit von rech und links kommenden Gefahren rechnen und seine Geschwindigkeit weiter herabsetzen müssen. Bei gebotener Aufmerksamkeit habe der Beklagte seine Bahrweise auf den ankommenden Lastkraftwagen einsiellen und erkennen müssen?/-dass, ihm .die Vorfahrt nicht eingeräümt ‘werde. Die Revision beanstandet sodann/-dacs das Berufungsgericht auf den Vortrag der Klägerin nicht eingegangen ist, das Kraftrad sei durch Mitnahme des Verunglückten überlastet'gewesen. Sie meint,•diese Überbelastung und die durch sie bedingte längere Bremsstrecke habe schon bei der Prüfung der Präge berücksichtigt werden müssen, ob die Geschwindigkeit des Kraftrades nicht überhöht gewesen sei. Wenn auch der Lastkraftwagen etwas eher in die Kreuzung einfuhr, so versperrte er doch dem von rechts kommenden und daher vorfahrtberechtigten Beklagten die fahrbahn, ©er Pahrer des Lastkraftwagens durfte als Wartepflichtiger nur dann in die Kreuzung einfahren, wenn jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes ausgeschlossen war, wenn also das verfahrt-berechtigte Fahrzeug noch soweit von der Strassenkreuzung entfernt war, dass eine glatte Durchfahrt nicht beein- den Möglichkeit eines Zusammenstoßes zu irgendwelchen plötzlichen Maßnahmen genötigt war (RG VAE 1944 Nr 67)« Das Gegenteil war nach den Feststellungen des Berufungs-jg urteile erkennbar der Fall« Der Fahrer des Lastkraftwagens hätte' leicht erkennen können., dass er dem von rech nahenden Kraftrad die Durchfahrt versperren werde'» Er verstiess daher grob fahrlässig gegen die "Vorschrift des § 13 Abs 2 StVO, indem er in die Kreuzung einfuhr, ohne beobachtet zu haben, .ob von rechts ein' Kraftrad nahte» 5» Dem Beklagten kann entgegen der Auffassung der Revision nicht vorgeworfen werden, dass ‘er den Lastkraft-wagen nicht 'rechtzeitig bemerkt habe» Gegenüber einem von links kommenden Fahrzeug durfte er sich grundsätzlich darauf verlassen, da^s sein Vorfahrtrecht beachtei wurde. Die bloße Möglichkeit, dass ein nicht sichtbarer ;§® Verkehrsteilnehmer das Vorfahrtrecht mißachten werde, brauchte er bei seiner Fahrweise nicht in Rechnung zu stellen (BGH in VerkRSamml 1952, 6i2)- Erst wenn besondere Umstände darauf hindeuteterudass sein Voifahrtrecht nicht beachtet werden würde, mußte er sich darauf einstellen und bei Gefahr eines Zusammenstoßes auf seine Vorfahrt verzichten (BGH in VerkRSamml 1952 ..,,,223D/22_6V), Wie'der Beklagte unwiderlegt angibt, hat er zunächst nach links geschaut, dann aber seine Aufmerksamkeit nach rec gerichtet, weil von dort in erster Linie Gefahren droh- | ten. Zwar durfte sich der Beklagte darauf verlassen, dass von links kommende Fahrzeuge sein Vorfahrtrecht beachteten, doch mußte er in Rechnung stellen, dass er verpflichtet war, gegenüber etwa von rechts kommenden Fahrzeugen die Vorfahrt zu dulden und deren Fahrt nicht zu beeinträchtigen (RG DJ 1937, 591V RG VAE 1944 Nr 67). Es meint jedoch, der Beklagte habe mit von rechts .kommenden Fahrzeugen nur auf der ihm abgewandten Fahrbahn der Luftschifferstrasse zu rechnen brauchen,. Gegenüber diesen Fahr zeugen hätten ihm .aber f, 50 bis 2,00 m Strassenbreite der Kreuzungsstrasse mehr zu dem Rechtseinbiegen zur Verfügung gestanden, und angesichts dieser grösseren Strecke wäre es dem Beklagten mit Wahrscheinlichkeit geglückt,sein Kraf rad ohne Berührung mit einem von rechts kommenden Fahrzeug in die Luftschifferstrasse herüberzulenken.. SchoK| ein plötzliches Kahren des Kraftrades auf die Fahrbahn der Luftschifferstrasse, konnte für den von rechts kom- <|i menden Verkehrsteilnehmer eine Beeinträchtigung seiner . 1| Pa.hrweise und zugleich eine Gefährdung bedeuten, Als Vor-ff fahrtpflichtiger durfte der Beklagte vielmehr erst dann in die Kreuzung, einfahren, wenn eine Gefährdung, eines von rechts.kommenden. mußte er sein Kraftrad vor dem Schnittpunkt der.Strasse zu dem.Halten bringen und.durfte es nichtfi darauf ankommen lassen, dass er durch .ein Ausweichen naca rechts mit Wahrscheinlichkeit einen Zusammenstoß vermied Konnte er bei seiner Geschwindigkeit dieser Anforderung-SS vor der Kreuzung nicht soweit herabgesetzt, dass sie mitfa dem Erfordernis des § S Abs. 2 StVO in Einklang stand. c) Die Frage ist also so zu stellen, ob der Beklagte die Geschwindigkeit seines Kraftrades vor der Kreuzung soweit herabgesetzt hat, dass er unter Berücksichtigung seines Blickwinkels in die von rechts kommende Strasse das Kraftrad vor dem Schnittpunkt der beiden Strassen zu dem Halten bringen konnte, 'wenn von rechts ein Fahrzeug nahte. Mit Recht rügt die Revision in diesem Zusammenhang, dass das Berufungsgericht nicht auf den Vortrag der Klägerin eingegangen ist, das Kraftrad sei über das nach dem Kraftfahrzeugschein zugelsssene Ladegewicht hinaus belastet worden und durch die starke Belast ke erheblich größer d) Die Vorschrift des § 9 Abs 2 StVO soll nicht nur die Erfüllung der Wartepflicht gegenüber einem Vorfahrt berechtigten Verkehrsteilnehmer sichern, sondern sie ha den Zweck, Zusammenstöße an gefährlichen und.unübersi liehen Stellen überhaupt zu verhindern« Aus ihr ergibt sich daher die Pflicht zur Herabsetzung der Geschwindig keif unabhängig davon, ob tatsächlich von der einen odei der anderen Seite ein Fahrzeug naht (RG VAE 1944 ITr 67)° Wird eine überhöhte Geschwindigkeit des Kraftrades fes gestellt, so liegt es nahe, dass sie für den Zusammen stoß mit dem Lastkraftwagen mitursächiach war.
kur dig Amtliche Sammlung!
Gesetz: StVO §§ 9 Aba 2, 15 Abs 2,
Rechtssatz: Das Vorfahrtrecht erstreckt sich auf die' ganze Fahrbahn der von rechts kommenden Strasseo Der Wartepflichtige muss daher beim Herannahen an eine unübersichtliche Kreuzung die Geschwindigkeit soweit herab-setzen, dass er in der Lage ist, die Vorfahrt aller auf der KreuzungsStrasse von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer zu beachten, mögen diese auch die in ihrer Fahrtrichtung gesehen linke Strassenseite benutzen (Bestätigung von RGZ 167s 357)»
Aktenzeichen: VI ZR 70/52
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Urteil des BGB vom 3-9-»—laxmäx 1953 OLG Stuttgart
Nebensitz Karlsruhe
Verkündet am 4, Eebruar 1953 Malessa, ap. Justizassistent, -als Urkunds-besmter der Geschäftsstelle»
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
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Istrasse
___ Versicherungs-AG, in KjBi/R!
vertreten durch den Vorstand,
Klägerin, Berufungsbeklagten, Anschluß-berufungsklägerin und Revisionsklägerin;
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Kaufmann Kranz Du Pj Strasse SS,
in Id
Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberuf ungsbekaag ten und Revisionsbeklagten.
- Prozessbevollmächtigtei’: Rechtsanwalt SHHH ~
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Kauß
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart, lebensitz Karlsruhevom 6, Kebruar 1952 aufgehoben^
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . •
• ... Von Rechts wegen
- 2 ~
La tbe stand;
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Wirkerei und
Bei der Klägerin ist die S Strickerei .GmbH llflBMBHh mit dem 3’ 1/2 tc Lastwagen <®-BfP§AW tt/^il 1 gegen Haftpflicht, versichert. Am Mittag des 21. Juli 1948 fuhr dieser Wagen über die Luft-
tung. An der Kreuzung der S«B*ptrasse stieß er mit dem von rechts kommenden, die S<«*BPstrass.e in südlicher Richtung fahrenden und von dem Beklagten gelenkten Kleinkraftrad (98 ccm) zusammen. Der Beklagte versuchte, den Zusammenstoß mit dlem Lastkraftwagen dadurch zu vermeiden, dass er nach rechts in die Luftschifferstrasse einhog.
Er konnte aber nicht verhindern, dass der hintere Teil des Leichtkraftrades mit der rechten Seitenwand des Lastkraftwagens in Berührung kam und er mit dem Kraftrad stürzte. Der auf dem Rücksitz des Kleinkraftrades mitfahrende Schlosser BiHli wurde von dem Hinterrad des last kraftwag as überfahren und starb einige Stunden spätere
: : Die beiden Strassen, kreuzen sich senkrecht und' sind gleichrangig; sie sind durch Häuser in enger Bauart bebaut, so dass die Kreuzung unübersichtlich ist.' Die Fahrbahnbreite der LMHHHHHMistrasse vor der Kreuzung beträgt 5,20 m, die der SMHHVo trass e' 5,60 m.; Der Ort des Zusammenstoßes liegt etwas westlich von der Kreuzung auf der Fahrbahn der l^HHMMHHtstrasse.
Die Klägerin hat mit den Hinterbliebenen des getöteten Haas einen Abfindungsvergleich geschlossen und ersetzt der Berufsgenossenschaft des Getöteten laufend die von
dieser gezahlten Renten.., Sie verlangt von dem Beklagten
:
einen Ausgleich, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt, den sie aber mindestens auf die Hälfte
etzen bittet. Sie wirft dem Be-
klagten vor, dieser sei mit seinem überbelasteten Kraf rad zu schnell’ an die Kreuzung herangefahreh« Er habe sich nicht orientiert , ob von links ein "Fahrzeug kom-
me
und' versucht, die Verfahrt zu erzwingen-, obwohl d
La stkraft
en sei«
Die Klägerin x.
den Beklagten zu ve teilen, ihr 13«225 DM nebst Zinsen zu zählen’und ihr di bereits äh die Berufsgenossenschaft gezahlten und die künftig zu zahlenden Beträge zur Hälfte zu-vergüten«
Der Beklagte hat um Klageabweisung geboten« Er ist der Ansicht, der Unfall sei allein darauf zurückzuführ dass der Fahrer des Lastkraftwagens das"Vorfahrtrecht des Krafträdfahrers gröblich mißachtet habet
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Klage ansprüche als Ausgleichs!orderungen der Klägerin zu 1/5 des von ihr getragenen Schadens den Grunde nach für ge-rechtfetigt erklärt. Gegen dieses'Urteil hat der Beklag te Berufung eingelegt und beantragt, die Klage-in voll Höhe abzuweiseni Die Klägerin hat unselbständige Ans berufung eingelegt'und Abänderung des angefochtenen Ur teils dahin beantragt, dass ihr Ausgleichsforderungen Höhe der Hälfte der von ihr getragenen und 'in Zukunft zu tragenden Schadensersatz-Verpflichtungen zugebilligt würden« Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des B klagten das urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen, ' : - '■ /
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den in-de Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Der Beklagt bittet um Zurückweisung der Revision«
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1c Die Klägerin macht auf Grund gesetzlichen Kor-äerungsuberganges(§ 67 VTG) den 'Ausgleichsarispruch des’ in Anspruch genommenen Eraftfahrzetigha 11 e r s gegen den Beklagten geltende den sie als mitverantwortlich an dem Unfall ansiehtc'Dieser Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass der Beklagte den Hinterbliebenen des verunglückten HM für d en durch Entziehung ihres Unterhalts entstandenen Schäden zu dem Ersatz verpflichtet wäre« • Es kann dahingestellt bleiben,. ' MM* ; : new: gten
ein Beforderungsvertrag geschlossen word en' i st <> Da es sich um Ersatz eines'mittelbaren'Schadens handelt und § 844 Abs 2 BGB bei vertraglichen S chad e'nseröa tz an Sprüchen grundsätzlich keine Anwendung findet (HG JW 1931 ? 1357)? ließe sich eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten gegenüber den Hinterbliebenen des Getöteten aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung nicht herleiten. Auch eine Haftung aus dem Kraftfahrzeuggesetz kommt nicht in Frage? da HM auf dem Kraftrad befördert wurde, es sich zudem "tim ein Kleinkraftrad handelte (§§
8 Abs’2, 27 Abs 1 KrfzG);' Eine 'Schädensersatzpflicht des Beklagten gegenüber -den Hinterbliebenen des Haas könnte vielmehr hur auf Grund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§§ 823, 844 Abs 2 BGB) in Frage kommen? so dass ein nachgewiesenes Verschulden des Beklagten Voraussetzung für die sieh alsdann gemäss § 426 in Verbindung mit § 254 BGB vollziehende Ausgleichung-ist. Hiervon geht im Ergebnis das Berufungsgericht zutreffend aus? und insoweit werden auch von der Revision keine Einwendungen ■ erhoben» ■
2c Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Be-klagten nicht als erwiesen angesehen und hierzu folgen- ff des 'aus.geführt? Der Lastkraftwagen •hahe,;-zwaf als erster f den Stra.ssensöhnlttpunkt erreicht, aber .alt einem gegen- j über dem Kleinkraftrad des Beklagten nur .unbedeutenden I Vorsprung-,. .Jedenfalls sei der Lastkraftwagen noch in der/ Kreuzung gewesen, -als der Beklagte diese erreicht habe.
Der Kahrer des Lastkraftwagens habe nach der Verkehrslage damit rechnen müssen, pass sein Wagen das-Kraftrad ■beim. Durchfahren der Kreuzung behindern -werde .. Er habe daher trotz der, eigenen etwas geringeren Kahrgeschwindigkeit dem iKraf-trad. als dem von rechts kommenden Fahrzeug die Vorfahrt „einräümen müssend Die Geschwindigkeit des Kraftrades blasse sich nicht genau feststellen. Sie werde nicht ;über f.20 km/st? aber auch nicht unter ,45 ;km/si gewesen seihe; Wahrscheinlich habe sie etwa 20 km/st beitragen. Diese Geschwindigkeit sei auch, angesichts der unübersichtlichen Kreuzung nicht zu hoch gewesen. Auf von rechts auf der abgewandten Kahrbahnhälfte der Luft schiff ers.tra säe -etwa kommende Fahrzeuge habe sich der .Beklagte bei dieser Geschwindigkeit noch einstellen können,. Es sei richtig. ge\vesen, dass er sein Augenmerk haupt sächlich nach rechts gerichtet.habe7. weil er den von dort kommenden Fahrzeugen die Vorfahrt habe•einräumendmüssen.
3o Die Revision meint demgegenüber, der Beklagte habe bei der unübersichtlichen Kreuzungsstelle mit von rech und links kommenden Gefahren rechnen und seine Geschwindigkeit weiter herabsetzen müssen. Mit der unbedingten Beachtung seines Vorfahrtrechtes habe er solange nicht rechnen können, als er nicht in der Lage gewesen sei, die Kreuzung zu übersehen. Der schnellerfahrende Beklagte halle den Lastkraftwagen eher sehen können als dessen Fahrer sein Kraftrad. Bei gebotener Aufmerksamkeit habe der
Beklagte seine Bahrweise auf den ankommenden Lastkraftwagen einsiellen und erkennen müssen?/-dass, ihm .die Vorfahrt nicht eingeräümt ‘werde. Statt der :Lage .durch Herabsetzung der ''Geschwindigkeit Rechnung zu tragen.-, sei der Beklagte drauflos gefahren Und habe die Vorfahrt erzwungen/ ©er Unfall sei im ■ w e s e n 11 ich;en!.■ durch die angesichts der 'Gefahrenstelle überhöhte Geschwindigkeit des Kraftrades verursacht worden*
Die Revision beanstandet sodann/-dacs das Berufungsgericht auf den Vortrag der Klägerin nicht eingegangen ist, das Kraftrad sei durch Mitnahme des Verunglückten überlastet'gewesen. Sie meint,•diese Überbelastung und die durch sie bedingte längere Bremsstrecke habe schon bei der Prüfung der Präge berücksichtigt werden müssen, ob die Geschwindigkeit des Kraftrades nicht überhöht gewesen sei. Weiher sei die "Überlastung für die nach §
254 BGB erforderliche Abwägung erheblich gewesen, da sie die Betriebsgefahr des Kraftrades wesentlich erhöht habe*
4'. ’ Dem Beruf ungs'ür teil ist'darin' zuzustimmen, ‘dass ein grober Verkehrsverstoß des Pahrers des Lastkraftwagens für den Zusammenstoß ursächlich war. Mit Recht ist davon ausgegangen, dass es sich um einen klaren Vorfahrtfall des § 15 Abs 2 StVO handelte. Die beiden fahrzeuge trafen, beide mit einer Geschwindigkeit von nicht.über 20 km/st fahrend, an der•Kreuzungsstelle ein. Wenn auch der Lastkraftwagen etwas eher in die Kreuzung einfuhr, so versperrte er doch dem von rechts kommenden und daher vorfahrtberechtigten Beklagten die fahrbahn, ©er Pahrer des Lastkraftwagens durfte als Wartepflichtiger nur dann in die Kreuzung einfahren, wenn jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes ausgeschlossen war, wenn also das verfahrt-berechtigte Fahrzeug noch soweit von der Strassenkreuzung entfernt war, dass eine glatte Durchfahrt nicht beein-
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trächtigt, sein 'Fahrer auch nicht etwa wegen der drohen! den Möglichkeit eines Zusammenstoßes zu irgendwelchen plötzlichen Maßnahmen genötigt war (RG VAE 1944 Nr 67)« Das Gegenteil war nach den Feststellungen des Berufungs-jg urteile erkennbar der Fall« Der Fahrer des Lastkraftwagens hätte' leicht erkennen können., dass er dem von rech nahenden Kraftrad die Durchfahrt versperren werde'» Er verstiess daher grob fahrlässig gegen die "Vorschrift des § 13 Abs 2 StVO, indem er in die Kreuzung einfuhr, ohne beobachtet zu haben, .ob von rechts ein' Kraftrad nahte»
5» Dem Beklagten kann entgegen der Auffassung der Revision nicht vorgeworfen werden, dass ‘er den Lastkraft-wagen nicht 'rechtzeitig bemerkt habe» Gegenüber einem von links kommenden Fahrzeug durfte er sich grundsätzlich darauf verlassen, da^s sein Vorfahrtrecht beachtei wurde. Die bloße Möglichkeit, dass ein nicht sichtbarer ;§® Verkehrsteilnehmer das Vorfahrtrecht mißachten werde, brauchte er bei seiner Fahrweise nicht in Rechnung zu stellen (BGH in VerkRSamml 1952, 6i2)- Erst wenn besondere Umstände darauf hindeuteterudass sein Voifahrtrecht nicht beachtet werden würde, mußte er sich darauf einstellen und bei Gefahr eines Zusammenstoßes auf seine Vorfahrt verzichten (BGH in VerkRSamml 1952 ..,,,223D/22_6V), Wie'der Beklagte unwiderlegt angibt, hat er zunächst nach links geschaut, dann aber seine Aufmerksamkeit nach rec gerichtet, weil von dort in erster Linie Gefahren droh- | ten. Ein solches Verhalten, das der 'Übung der Kraftfahrer entspricht, war sachgemäße, da es der gesetzlichen Vorfahrtregelung Rechnung trägt, im übrigen eine gleichmäßige Aufmerksamkeit nach beiden Seiten hier nicht möglich war» Wenn der Beklagte, als er den Lastkraftwagen ■in kurzer Entfernung vor sich sah, das Kraftrad nach rechts in die Luftschifferstrasse hinüberlenkte, sc wai
diese Ausweichbewegung die sachgemäße Massnahme, um einen Zusammenstoß nach.Möglichkeit zu vermelden, hie Meinung der Revision, der Beklagte habe’, versuchtsein. Vorfahrt-recht zu erzwingen, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts' offenbar unbegründet! ^
6, Ein Vorwurf gegen den Beklagten würde allerdings dann zu Recht erhoben, wenn dieser mit. überhöhter Geschwindigkeit an die Strassenkreuzung herangefahren wäre, hie Kreuzung war? wie das Berufungsgericht feststellt und sich aus den der Feststellung zugrunde liegenden Lichtbildern ergibt,durch die bis dicht an.die Kreuzung in enger Bauweise herangebauten Häuser besc.nders _ unübersichtlich. Zwar durfte sich der Beklagte darauf verlassen, dass von links kommende Fahrzeuge sein Vorfahrtrecht beachteten, doch mußte er in Rechnung stellen, dass er verpflichtet war, gegenüber etwa von rechts kommenden Fahrzeugen die Vorfahrt zu dulden und deren Fahrt nicht zu beeinträchtigen (RG DJ 1937, 591V RG VAE 1944 Nr 67).
Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es meint jedoch, der Beklagte habe mit von rechts .kommenden Fahrzeugen nur auf der ihm abgewandten Fahrbahn der Luftschifferstrasse zu rechnen brauchen,. Gegenüber diesen Fahr zeugen hätten ihm .aber f, 50 bis 2,00 m Strassenbreite der Kreuzungsstrasse mehr zu dem Rechtseinbiegen zur Verfügung gestanden, und angesichts dieser grösseren Strecke wäre es dem Beklagten mit Wahrscheinlichkeit geglückt,sein Kraf rad ohne Berührung mit einem von rechts kommenden Fahrzeug in die Luftschifferstrasse herüberzulenken..
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand..
a) Zunächst durfte bei der Würdigung der Geschwin digkeit des Beklagten nicht darauf abgestellt werden,
dieser mit Wahrs..cheinXi c hk eit in. der Lage -gewesen wäre, das Kraftrad .vor. einem von rechts kommenden-Verkehrsteilnehmer ohne .Zusammenstoß nach rechts -zu lenken. SchoK| ein plötzliches Kahren des Kraftrades auf die Fahrbahn der Luftschifferstrasse, konnte für den von rechts kom- <|i menden Verkehrsteilnehmer eine Beeinträchtigung seiner . 1| Pa.hrweise und zugleich eine Gefährdung bedeuten, Als Vor-ff fahrtpflichtiger durfte der Beklagte vielmehr erst dann in die Kreuzung, einfahren, wenn eine Gefährdung, eines von rechts.kommenden. Verkehrsteilnehmers ausgeschlossen >| war (HG VAE 1944- Kr 73), Kam von rechts ein Fahrzeug, dessen Fahrweise er auch nur möglicherweise beeinträch- '■'J tigen konnte., mußte er sein Kraftrad vor dem Schnittpunkt der.Strasse zu dem.Halten bringen und.durfte es nichtfi darauf ankommen lassen, dass er durch .ein Ausweichen naca rechts mit Wahrscheinlichkeit einen Zusammenstoß vermied
Konnte er bei seiner Geschwindigkeit dieser Anforderung-SS
7 ' ' ":y ■
nicht rechtzeitig nachkcmmen, so. war die Geschwindigkeit !■
vor der Kreuzung nicht soweit herabgesetzt, dass sie mitfa
dem Erfordernis des § S Abs. 2 StVO in Einklang stand.
b) Sodann ist der Ausgangspunkt des .Berufungsurteils nicht zutreffend, dass der ..Beklagte. nur ini.t dem tlgj Herannahen solcher Fahrzeuge von rechts zu rechnen braue® te, die auf der ihm abgewandten Fahrbahn der Luftschif- M
ftHaM
ferstrasse fuhren. Hach der ständigen Rechtsprechung dest;| Reichsgerichts, von der abzuweichen kein Anlass besteht'.^» erstreckt sich das Recht der Vorfahrt auf die ganze Eahrfl bahn der von rechts kommenden Strasse und nicht nur auf ihre rechte Seite (RGZ .167, 358 /7607; RG SeuffArch 94* 103 /T067j RG- RR 1940, 8185 EG BR 1941, 587; RG VAE RR : Hr 68), Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Vor- -|ffl fahrtberechtigte wegen Versperrung der rechten Strassen« seite gezwungen ist, auf die Mitte oder die linke StrasM
«ähr
seite her üb er z'cf ähren* oder ob er ohne' solche Notwendigkeit, also verkehrswidrig, die linke Strassenseite befahr Aus diesem Grunde muss der 'Wartepflichtige seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er die Vorfahrt jedes Verkehrs teilnehmers, der auf der anderen Strasse, gleichviel,auf welchem ihrer Teile., von rechts kommt, unbedingt achten kann (RGZ167.,. 360), Das hat auch der 4» Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 29° Mai 1952 /“('4'StR 1041/52) - abgedruckt in VerkRSamml 1952, 458 -/ unter Billigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts zutreffend betont.. Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei, die allein eine sichere und klare Vorfahrtregelung gewährleistet. Das Reichsgericht hat mit Recht ausgeführt, der Zweck der Vorfahrtregein, Unglücksfälle gerade an Gefahrenpunkten zu verhindern,"würde in Frage gestellt werden, wenn das Vorfahrtrecht nur in dem Falle zu beachten wäre, dass der Vorfahrtberechtigte seine Straße in einer bestimmten Weise befahre, dass es dagegen entfiele, wenn der Vorfahrtberechtigte - vielleicht nur vorübergehend - die falsche Strassenseite benutze (RG VAE 1944 m 68)... ........
c) Die Frage ist also so zu stellen, ob der Beklagte die Geschwindigkeit seines Kraftrades vor der Kreuzung soweit herabgesetzt hat, dass er unter Berücksichtigung seines Blickwinkels in die von rechts kommende Strasse das Kraftrad vor dem Schnittpunkt der beiden Strassen zu dem Halten bringen konnte, 'wenn von rechts ein Fahrzeug nahte. Mit Recht rügt die Revision in diesem Zusammenhang, dass das Berufungsgericht nicht auf den Vortrag der Klägerin eingegangen ist, das Kraftrad sei über das nach dem Kraftfahrzeugschein zugelsssene Ladegewicht hinaus belastet worden und durch die starke Belast ke erheblich größer
feststeht und wenn weiter festgestellt wird, in welche Entfernung vor der Kreuzung und mit welchem Blickwinke der Beklagte Einsicht in die von rechts kommende Straße hatte,', läßt sich abschließend sagen,' oh die, Geschwindigkeit vor der unübersichtlichen Kreuzung mit. P.ücksi auf das Gebot des § 9 Abs 2 StVO ausreichend, herabgesetzt worden.war. Da die erforderlichen-Feststellungen fehlen, ist eine abschließende Beurteilung-durch das Re Visionsgericht nicht möglich«
d) Die Vorschrift des § 9 Abs 2 StVO soll nicht nur die Erfüllung der Wartepflicht gegenüber einem Vorfahrt berechtigten Verkehrsteilnehmer sichern, sondern sie ha den Zweck, Zusammenstöße an gefährlichen und.unübersi liehen Stellen überhaupt zu verhindern« Aus ihr ergibt sich daher die Pflicht zur Herabsetzung der Geschwindig keif unabhängig davon, ob tatsächlich von der einen odei der anderen Seite ein Fahrzeug naht (RG VAE 1944 ITr 67)° Wird eine überhöhte Geschwindigkeit des Kraftrades fes gestellt, so liegt es nahe, dass sie für den Zusammen stoß mit dem Lastkraftwagen mitursächiach war. -Die En Scheidung hierüber wird jedoch das Berufungsgericht ge mäss § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände, nach fr Ermessen zu treffen habend Steht eine Mitverantwortung des Beklagten für den Unfall fest, so wird zu berücksl tigen sein, dass durch den grob verkehrswidrig fahrend Lastkraftwagen eine sehr erhebliche Verursachung gesetz wurde. Die Abwägung im einzelnen
f ungsge rieht s , Die Sache war daher z er erneuten verband-lung und Entscheidung an aas Berufungsgericht surückzu-"erweisen„ Dieses wird euch über die kosten der Kevision z u e v i t s c h e i d e n ha h e n <-
.D r. El e i n e w e f e
Dr„ he1haar
Hane beck
Dr. Hauß
Dm 'Bode