BGB §§ 852, 859 E; BNotO § 19 Bei Ansprüchen aus § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO beginnt die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn der Ausfall, für den der Beklagte aufzukommen hat, auch seiner Höhe nach feststeht und diese Höhe dem Geschädigten insoweit bekannt ist, daß er Leistungsklage erheben kann; ob er schon eine Feststellungsklage erheben kann, ist eine für den Beginn der Verjährung nicht ausschlaggebende Frage. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt den beklagten Notar aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Klägerin gelang es noch, wegen einer Forderung von 250.000 DM den Arrest in das Vermögen von Frl. SflHHIauszubringen und deren Forderung auf Auszahlung des Kaufpreises gegen die Käufer des Grundstücks zu pfänden. Wohl habe der Beklagte mit der Klägerin vereinbart gehabt, sich so behandeln zu lassen, wie wenn ihm der Streit im Prozeß zwischen der Klägerin und Frl. verkündet werden sei, so daß sich die Klägerin (§ 209 Abs. 2 Nr. A BGB) auf Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkündung berufen könne. Da sie aber nicht binnen 6 Monaten nach Beendigung des Rechtsstreits Klage gegen den Beklagten erhoben habe, gelte die Unterbrechung der Verjährung gemäß §215 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt. Da die Klägerin erst wesentlich später als 6 Monate nach diesem Zeitpunkt gegen den Beklagten Klage erhoben hat, würde, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, eine nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB eingetretene Verjährungsunterbrechung gemäß § 215 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gelten, was auch bei der hier von den Parteien getroffenen Vereinbarung Wirkung haben würde. November 1969 Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen gehabt hat. 2. Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, daß nach der bereits auf das Reichsgericht zurückgehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hier so wie in allen Fällen, in denen eine Haftung nur begründet ist, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu verlangen versag (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB), die Verjährung erst mit der Erlangung dieser Kenntnis zu laufen beginnt (RGZ 137, 20, 23; b) Nicht zu folgen vermag der erkennende Senat dem Berufungsgericht jedoch in seiner Ansicht, die neuere Rechtsprechung des III, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei teilweiser anderweitiger Ersatzmöglichkeit müsse sich auch auf den Beginn der Verjährung auswirken. aa) Biese Rechtsprechung hält eine Feststellungs-klage (freilich mit der Einschränkung, dafl von der Ersatzpflicht die Schäden ausgenommen werden, für die der Kläger von anderer Seite Ersatz zu erlangen vermag) bereits dann für zulässig, wenn nur eine gewisse Wahr-seheinlichkeit dafür besteht, daß die Schäden nicht durch Leistung Dritter gedeckt werden (Urteile vom 23. Ist die Höbe dessen, was dem Geschädigten von dritter Seite zufließen wird, nicht genau zu übersehen, so soll eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Amtspflichtverletzung sogar nicht einmal dann abgewiesen werden dürfen, wenn unsicher ist, ob der Schaden durch die anderweitige Ersatzmöglichkeit voll ausgeglichen wird (Urt. v. Aus dieser Rechtsprechung (die möglicherweise von dem Bemühen um Abmilderung der strengen und im Verhältnis zur öffentlichen Hand als "antiquiert" oder gar anstößig empfundenen Regelung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB /vgl. BGHZ 42, 176, 18l7geprägt ist) folgt Jedoch noch nicht, daß notwendigerweise die Verjährung auch bereits beginnen muß, sobald nicht mehr sicher ist, daß der Schaden durch die anderweitige Ersatzmöglichkeit voll ausgeglichen wird. Oktober 1965 hebt ausdrücklich hervor, daß die Frage des Beginns der Verjährungsfrist eine andere Frage ist, als die nach dem frühesten Zeitpunkt für die Erhebung einer Amtshaftungsklage. Die Möglichkeit, daß eine solche Klage zulässig ist, daher erhoben werden kann, gleichwohl aber nicht schon erhoben werden muß, weil die Verjährung noch nicht zu laufen begonnen hat, steht auch nicht im Widerspruch zur Einrichtung der Verjährung und ihrem Sinn. Erhebung einer Klage im Hinblick auf eine hinreichende Erfolgsaussicht zuzu demuten 1st, besitzt er auch die für den Beginn der Verjährungsfrist notwendige Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Dies auB vor allem dann gelten, wenn, wie bei Ansprüchen aus § 839 BGB oder 19 BNotO, das Fehlen anderweitiger Ersatzmöglichkeit Anspruchsvoraussetzung ist, daher die Kenntnis im Sinne des § 852 BGB das Wissen um das Nichtvorhandensein einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit einschließen muß (vgl. Denn der Lauf der Verjährungsfrist kann nicht eher beginnen, als der Anspruch entsteht (§ 198 BGB); infolge der Subsidiaritätsklausel in Satz 2 des § 839 Abs. 1 BGB und des § 19 Abs. 1 BNotO entsteht aber der Schadensersatzanspruch gegen einen Beamten oder einen Notar, dem lediglich Fahrlässigkeit zur Last fällt, erst dann und nur insoweit, als der Geschä^r digte nicht anderweit Ersatz zu erlangen vermag. Zivilsenat ausgeführt, daß die Verjährung des § 852 BGB bei einem Ersätzen -Spruch aus § 839 Abs. 1 BGB erst zu laufen beginnt, wenn der Ausfall, für den der Beklagte aufzukommen hat, auch seiner Höhe nach feststeht und diese Höhe dem Geschädigten bekannt ist.Diese Auffassung wird Für Schadensersatzansprliche aus Notar- oder Amtshaftung beginnt, wenn eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht, die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn feststeht, oder doch im Sinne der zu § 852 BGB ergangenen Rechtsprechung (vgl.das Se-natsurteil v. Oktober 1963 - VI ZR 311/62 » VersR 1964, 282) vorauszusehen ist, daß der Schaden durch die anderweitige Ersatzmöglichkeit auf Jeden Fall zu einem bestimmten Teil nicht ausgeglichen wird, daher eine Leistungsklage Das Privileg der §839 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO bewahrt ihn auch vor einer Leistungsklage des Geschädigten, in der dieser die Höhe des von ihm verlangten Ersatzes nicht (noch nicht) bestimmt; diesem kommt hier die Vergünstigung des § 287 ZPO als Erleichterung gegenüber dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. 1. Die Verjährung nach § 852 BGB wird grundsätzlich nur durch positive Kenntnis in Lauf gesetzt, nicht durch ein Kennenmüssen im Sinne fahrlässig verschuldeter Unkenntnis (Senatsurteil vom 30. - III ZR 69/74 = VersR 1976, 859, 860), sondern auch insoweit, als es auf die Kenntnis einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit ankommt. Die Rechtsprechung läßt die Verjährung bereits in dem Zeitpunkt beginnen, in dem hätte festgestellt sein können, daß von dritter Seite Ersatz nicht oder nur zu einem bestimmten Teil zu erlangen war (BGH Urt.v.20. In diesem Zusammenhang wird es sich empfehlen, daß das Berufungsgericht näher klärt, aus welchem Grunde die Klägerin aufgrund der von ihr erwirkten Pfändungs-und Uberweisungsbeschlüsse aus dem von dem Beklagten unterhaltenen Anderkonto (vgl. nur 133.084,93 DM erhalten hat, obwohl auf diesem Konto 137.859,94 DM vorhanden waren, und ob die Klägerin nicht mindestens hinsichtlich dieser Differenz eine anderweitige Ersatzmöglichkeit als die Inanspruchnahme des Beklagten stand, so daß grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten gegeben sein kannten, so wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Pflichtverletzungen des Beklagten für den gesamten Schaden der Klägerin ursächlich waren. Das ist zu demindest bezüglich eines Betrages von 50.000 DM nicht selbstverständlich, jedenfalls dann, wenn das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangen sollte, daß dem Beklagten nur vorge-worften werden kann, der Klägerin keine Nachricht vom Widerruf der von Frl. SHB bewilligten Hypotheken gegeben zu haben. Das waren nur zwei Tage nach der Anweisung an den Beklagten, ihre zugunsten der Klägerin abgegebene Erklärung nicht bei dem Grundbuchamt einzureichen. Der Beklagte wird bei solcher Gestaltung für die 50.000 DM nur dann haftbar gemacht werden können, wenn sich feststellen läßt, daß dieser Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten vermieden worden wäre.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BGB §§ 852, 859 E; BNotO § 19
Bei Ansprüchen aus § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO beginnt die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn der Ausfall, für den der Beklagte aufzukommen hat, auch seiner Höhe nach feststeht und diese Höhe dem Geschädigten insoweit bekannt ist, daß er Leistungsklage erheben kann; ob er schon eine Feststellungsklage erheben kann, ist eine für den Beginn der Verjährung nicht ausschlaggebende Frage.
BGH, Urt.v.21. September 1976 - VI ZR 69/75 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 69/75 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
21. September 1976
Walz Justizhauptsekretär als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
der Firma
vertreten durch den Präsidenten Glan Franco (flflHBO* Via MflflBHHB, Italien,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
gegen
den Notar Wilhelm IC
Beklagten und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr
- ? -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankemtann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Januar 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
Die Klägerin nimmt den beklagten Notar aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagte nahm am 10..September 1968, nachdem er bereits vorher zu Verhandlungen zwischen Bediensteten der Klägerin einerseits und dem Schuldner der Klägerin, dem Kaufmann RMI^B sowie dejssea damaliger "Lebensgefährtin", der Angestellten SflB, andererseits, zugezogen worden war, zwei Beurkundungen vor. Inhalt der Urkunde Nr. 696 war eine einseitige Erklärung von Frl. SflB, in der sie
zugunsten der Klägerin die Eintragung einer Sicherungshypothek in Betrag von 321.669,87 DM an Betriebsgrundstück des beantragte, das auf ihren Namen im
Grundbuch eingetragen war. Die Urkunde Nr. 697 hatte eine Übereinkunft zwischen dem für die Klägerin handelnden Dr. LuflHMI und zu dem Gegenstand, in
welcher Letzterer ein Schuldbekenntnis über 321.669,87 DM abgab, sichwrpflichtete, diese Schuld in bestimmter Weise abzutragen, und in der Einvernehmen darüber erzielt wurde, daß die Klägerin "bei Nichteinhaltung des Zahlungsversprechens zur Befriedigung aus der zugleich bestellten Sicherungshypothek" berechtigt sein sollte.
Einen Tag später wies Frl. den Beklag-
ten an, ihre Erklärung nicht beim Grundbuchamt einzureichen. Der Beklagte befolgte diese Weisung, ohne jedoch der Klägerin hiervon Nachricht zu geben.
Mit Bewilligungen vom 13. September und 30. Dezember 1968 belastete Frl. SflHIHl ihr Grundstück anderweitig in Höhe von insgesamt 90.000 DM; diese Grundpfandrechte wurden auch alsbald im Grundbuch eingetragen. Am 29. Mai 1969 verkaufte sie das Grundstück zu notariellem Protokoll des Beklagten für 550.000 DM unter Anrechnung aller Belastungen.
Im Juni 1969 wurde Uber das Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Der Klägerin gelang es noch, wegen einer Forderung von 250.000 DM den Arrest in das Vermögen von Frl. SflHHIauszubringen und deren Forderung auf Auszahlung des Kaufpreises gegen die Käufer des Grundstücks zu pfänden. Im anschließenden
Prozeß zur Hauptsache wurde Prl. SflHMi (inzwischen verehelichte Frau GHHHBB0 durch Urteil von 28.
Juli 1971 dem Klageantrag der Klägerin entsprechend verurteilt, darin einzuwilligen, daß die gepfändete Grundstückskaufpreisschuld in Höhe von 123.493,37 DM an die Klägerin ausgezahlt wird, sowie weitere 104.272,32 DM an diese (nebst Zinsen) zu zahlen.
Die Klägerin fordert mit der am 6. November 1972 beim Landgericht eingereichten Klage von dem Beklagten 145.179,44 DM nebst Zinsen. Das entspricht dem Betrag, den ihr Frau Gflm^ noch schuldet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegebenf das Oberlandesgericht hat sie auf die Verjährungseinrede des Beklagten hin abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Sntseheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Erwägungen des Landgerichts ließen zwar ebenso wie die Ausführungen der Berufungserwiderung kaum einen Zweifel daran, daß der Beklgte seine Notarpflichten verletzt habe nämlich bereits bei der Gestaltung der beurkundeten Erklärungen sowie später durch Unterlassen, der Benachrichtigung der Klägerin über den Widerruf der Hypothekenbewilligung.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei jedoch verjährt.
Wohl habe der Beklagte mit der Klägerin vereinbart gehabt, sich so behandeln zu lassen, wie wenn ihm der Streit im Prozeß zwischen der Klägerin und Frl. verkündet werden sei, so daß sich die
Klägerin (§ 209 Abs. 2 Nr. A BGB) auf Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkündung berufen könne.
Da sie aber nicht binnen 6 Monaten nach Beendigung des Rechtsstreits Klage gegen den Beklagten erhoben habe, gelte die Unterbrechung der Verjährung gemäß §215 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt. Müsse danach der Verjährungslauf ohne Berücksichtigung der vereinbarten Unterbrechung berechnet werden, so sei die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB am Tag der Einreichung der Klage bereits abgelaufen gewesen, da die Klägerin schon vor dem 6. November 1969 Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers gehabt habe. Dem stehe nicht entgegen, daß sie den Beklagten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO nur dann auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könne, wenn sie nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Für sie sei nämlich jedenfalls bereits in den ersten Novembertagen 1969 sicher gewesen, daß sie wegen ihres Schadens keinen vollständigen anderweitigen Ersatz erhalten würde. Das aber habe für eine Klage gegen den Beklagten, etwa in Form einer Feststellungsklage, ausgereicht. Sei das jedoch der Fall gewesen, dann habe auch die Verjährungsfrist zu laufen begonnen.
4
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist es zwar, daß das Berufungsgericht der Vereinbarung der Parteien, nach der sich der Beklagte so behandeln lassen wollte, als sei ihm im Vorprozeß der Streit verkündet worden,
^wie einer formellen Streitverkündung - die Wirkling einer Verjährungsunterbrechung entsprechend § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB beimißt. Dennoch konnte es zu Recht davon ausgehen, daß nach Beendigung des Vorprozesses keine neue Verjährungsfrist begonnen hat. Da die Klägerin erst wesentlich später als 6 Monate nach diesem Zeitpunkt gegen den Beklagten Klage erhoben hat, würde, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, eine nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB eingetretene Verjährungsunterbrechung gemäß § 215 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gelten, was auch bei der hier von den Parteien getroffenen Vereinbarung Wirkung haben würde.
Der Verjährungsablauf ist damit - wie das Berufungsgericht weiterhin zutreffend bemerkt, - so zu berechnen, als wäre zwischen den Parteien keine Vereinbarung über eine Gleichstellung mit einer Streitverkündung getroffen worden. Infolgedessen kommt es darauf an, ob die Klägerin bis spätestens zu dem 6. November 1969 Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen gehabt hat.
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2. Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, daß nach der bereits auf das Reichsgericht zurückgehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hier so wie in allen Fällen, in denen eine Haftung nur begründet ist, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu verlangen versag (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB), die Verjährung erst mit der Erlangung dieser Kenntnis zu laufen beginnt (RGZ 137, 20, 23;
161, 375, 376; RG JW 1926, 2284; 1937, 2113; BGH, Urteile vom 10. Juli 1958 - III ZR 11/57 » Betrieb 1958, 1360; vom 9. Juli 1963 - VI ZR 304/62 * VersR 1963,
1169* 1170 «= DNotZ 1964, 61, 62 m.v.Nachw. und vom 29. Oktober 1963 - VI ZR 311/62 = VersR 1964, 282
- DNotZ 1964, 505).
a) Für den Regelfall stimmt der Senat auch der Ansicht des Berufungsgerichts zu, daß die Kenntnis der Tatsachen, die eine Schadensersatzpflicht begründen, ebenfalls für den Beginn der Verjährungsfrist genügen, was heißt, daß im allgemeinen die für den Beginn der Verjährung von Notar-und Amtshaftpflichtansprüchen erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Fehlen anderweitiger Ersatzansprüche nicht weiter zu gehen braucht, als es den Erfordernissen entspricht, die hinsichtlich des Fehlens anderweitiger Ersatzmöglichkeiten bei der Geltendmachung der Ansprüche im Prozeß gegen den Staat, den Beamten oder den Notar erfüllt sein müssen (Senatsurteil vom 28. April 1964
- VI ZR 291/62 - VersR 1964, 751). Folgerichtig läßt deshalb die Rechtsprechung, weil der Verletzte erst dann berechtigt ist, die Klage aus Amtshaftung zu erheben, wenn feststeht, in welcher Höhe sein Anspruch anderweitig ungedeckt blieb (BGHZ 4, 10, 14), die Verjährung
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erst zu diesem Zeitpunkt beginnen (vgl. RGZ 145, 56,
68 { BGH Urt. v. 21. Januar 1957 - III ZR 93/56 =
VersR 1957, 201 m.w.Nachw. und v. 14. Januar I960 - Ill ZR 3/59 = VersR I960, 325, 326).
b) Nicht zu folgen vermag der erkennende Senat dem Berufungsgericht jedoch in seiner Ansicht, die neuere Rechtsprechung des III, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei teilweiser anderweitiger Ersatzmöglichkeit müsse sich auch auf den Beginn der Verjährung auswirken.
aa) Biese Rechtsprechung hält eine Feststellungs-klage (freilich mit der Einschränkung, dafl von der Ersatzpflicht die Schäden ausgenommen werden, für die der Kläger von anderer Seite Ersatz zu erlangen vermag) bereits dann für zulässig, wenn nur eine gewisse Wahr-seheinlichkeit dafür besteht, daß die Schäden nicht durch Leistung Dritter gedeckt werden (Urteile vom 23. März 1959 - III ZR 173/57 = nicht veröffentlicht und vom 28. Juni 1962 - III ZR 37/61 = LM BGB § 839 /Fd7 Nr. 11 ** VersR 1962 , 825 , 829 ; kritisch hierzu Vussow, Unfallhaftpflichtrecht, 12. Aufl. TZ 467, 1246). Ist die Höbe dessen, was dem Geschädigten von dritter Seite zufließen wird, nicht genau zu übersehen, so soll eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Amtspflichtverletzung sogar nicht einmal dann abgewiesen werden dürfen, wenn unsicher ist, ob der Schaden durch die anderweitige Ersatzmöglichkeit voll ausgeglichen wird (Urt. v. 21. Oktober 1965 - III ZR 156/64 = VersR 1966, 237, 239).
Aus dieser Rechtsprechung (die möglicherweise von dem Bemühen um Abmilderung der strengen und im Verhältnis zur öffentlichen Hand als "antiquiert" oder gar anstößig empfundenen Regelung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB /vgl. BGHZ 42, 176, 18l7geprägt ist) folgt Jedoch noch nicht, daß notwendigerweise die Verjährung auch bereits beginnen muß, sobald nicht mehr sicher ist, daß der Schaden durch die anderweitige Ersatzmöglichkeit voll ausgeglichen wird. So kann bei verwickelter und zweifelhafter Rechtslage auch sonst die Verjährungsfrist erst nach Klärung solcher Zweifel zu laufen beginnen (BGH Urt.v.15. November 1973 - III ZR 42/72 * VersR 1974,
358, 361). Das soeben erwähnte Urteil des III. Zivilsenats vom 21. Oktober 1965 hebt ausdrücklich hervor, daß die Frage des Beginns der Verjährungsfrist eine andere Frage ist, als die nach dem frühesten Zeitpunkt für die Erhebung einer Amtshaftungsklage. Die Möglichkeit, daß eine solche Klage zulässig ist, daher erhoben werden kann, gleichwohl aber nicht schon erhoben werden muß, weil die Verjährung noch nicht zu laufen begonnen hat, steht auch nicht im Widerspruch zur Einrichtung der Verjährung und ihrem Sinn. Denn es ist ein Unterschied, ob einem Geschädigten eine solche Klage zuzu demuten ist oder ob diese nur wegen der bestehenden Schwierigkeiten "nicht abgewiesen werden darf", wie dies der III. Zivilsenat in Jenem Urteil ausgesprochen hat.
bb) Die Zumutbarkeit für die Erhebung einer Klage kann allein aber entscheidend dafür sein, ob die Verjährungsfrist des § 852 BGB beginnt (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 199/71 = VersR 1974, 197, 198 m.w.Nachw.). Erst wenn dem Geschädigten die
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Erhebung einer Klage im Hinblick auf eine hinreichende Erfolgsaussicht zuzu demuten 1st, besitzt er auch die für den Beginn der Verjährungsfrist notwendige Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Dies auB vor allem dann gelten, wenn, wie bei Ansprüchen aus § 839 BGB oder 19 BNotO, das Fehlen anderweitiger Ersatzmöglichkeit Anspruchsvoraussetzung ist, daher die Kenntnis im Sinne des § 852 BGB das Wissen um das Nichtvorhandensein einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit einschließen muß (vgl. Urt.v.11. April 1967 - VI ZR 186/65 * aaO). Denn der Lauf der Verjährungsfrist kann nicht eher beginnen, als der Anspruch entsteht (§ 198 BGB); infolge der Subsidiaritätsklausel in Satz 2 des § 839 Abs. 1 BGB und des § 19 Abs. 1 BNotO entsteht aber der Schadensersatzanspruch gegen einen Beamten oder einen Notar, dem lediglich Fahrlässigkeit zur Last fällt, erst dann und nur insoweit, als der Geschä^r digte nicht anderweit Ersatz zu erlangen vermag.
Mit Recht wird deshalb auch noch in neueren Entscheidungen an dem Grundsatz festgehalten, bei der Amtshaftung gehöre im Falle anderweitiger Ersatzmöglichkeit zu dem Beginn der Verjährung die Kenntnis des Verletzten von der Höhe des Ausfalls. Noch in der vom Berufungsgericht selbst herangezogenen Entscheidung vom 20. September 1968 (V ZR 50/67 * VersR 1968, 1186, 1188 * BB 1968, 1265) hat der V. Zivilsenat ausgeführt, daß die Verjährung des § 852 BGB bei einem Ersätzen -Spruch aus § 839 Abs. 1 BGB erst zu laufen beginnt, wenn der Ausfall, für den der Beklagte aufzukommen hat, auch seiner Höhe nach feststeht und diese Höhe dem Geschädigten bekannt ist.Diese Auffassung wird
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auch ganz einhellig im Schrifttum vertreten (vgl.
Palandt/Thomas, BGB, 35.Auf1. § 852 Anm. 2 b, RGRK zu dem BGB, II.Aufl., § 852 Anm. 12 b; Staudinger/Schäfer BGB 10./II. Aufl. § 852 Rdn. 90; Gaisbauer, Zeitschrift für Beamtenrecht 1975, 372, 373; möglicherweise noch etwas weitergehend Seybold/Homig, BNotO 5.Aufl.,
§ 19 Rdnr. 86).
Der Streitfall gibt keine Veranlassung, diese Rechtsprechung aufzugeben. Zumindest dann, wenn nur die Möglichkeit, aber nicht die Gewißheit eines Ausfalles besteht, kann dem Geschädigten die Klageerhebung nicht zugemutet werden, so daß auch die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird.
cc) Daher gilt der allgemeine Grundsatz, daB die Kenntnis i.S. des § 852 BGB bereits vorhanden ist, wenn der Verletzte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person wenigstens eine Feststellungsklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann, nicht, wenn die allgemeine Bestimmung des § 852 BGB mit der besonderen Regelung in § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB oder §/ft^ Abs. 1 Satz 2 BNotO anzuwenden; ist. Für Schadensersatzansprliche aus Notar- oder Amtshaftung beginnt, wenn eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht, die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn feststeht, oder doch im Sinne der zu § 852 BGB ergangenen Rechtsprechung (vgl.das Se-natsurteil v. 29. Oktober 1963 - VI ZR 311/62 » VersR 1964, 282) vorauszusehen ist, daß der Schaden durch die anderweitige Ersatzmöglichkeit auf Jeden Fall zu einem bestimmten Teil nicht ausgeglichen wird, daher eine Leistungsklage
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über einen bestimmten Betrag erhoben werden kann.
Der Verjährungsbeginn ist aber begrenzt auf diesen Betrag, bezüglich dessen es zu demutbar ist, Klage gegen den Beamten bzw. Notar zu erheben. Das Privileg der §839 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO bewahrt ihn auch vor einer Leistungsklage des Geschädigten, in der dieser die Höhe des von ihm verlangten Ersatzes nicht (noch nicht) bestimmt; diesem kommt hier die Vergünstigung des § 287 ZPO als Erleichterung gegenüber dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1969 - VI ZR 85/68 - VersR 1969, 127, 128) nicht zugute.
III.
Diesen Rechtsgrundsätzen entspricht das Berufungsurteil nicht. Da der Senat aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht in der Lage ist, selbst in der Sache zu entscheiden, war die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
1. Die Verjährung nach § 852 BGB wird grundsätzlich nur durch positive Kenntnis in Lauf gesetzt, nicht durch ein Kennenmüssen im Sinne fahrlässig verschuldeter Unkenntnis (Senatsurteil vom 30. Januar 1973 - VI ZR 4/72 - VersR 1973, 371, 372). Allerdings erfährt das Erfordernis der Kenntnis nach der Rechtsprechung gewisse Einschränkungen, und zwar nicht nur, soweit
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es um die Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen geht (vgl. dazu Senatsurteile vom 30. Januar 1973
- VI ZR 4/72 = aaO und vom 29. Mai 1973 - VI ZR 68/72 = VersR 1973, 841, 842; vgl. BGH, Urt.v.5- April 1976
- III ZR 69/74 = VersR 1976, 859, 860), sondern auch insoweit, als es auf die Kenntnis einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit ankommt. Die Rechtsprechung läßt die Verjährung bereits in dem Zeitpunkt beginnen, in dem hätte festgestellt sein können, daß von dritter Seite Ersatz nicht oder nur zu einem bestimmten Teil zu erlangen war (BGH Urt.v.20. September 1968 - V ZR 50/67 * aaO m.w.Nachw.).
2. Die Frage, inwieweit im Streitfall möglicherweise Verjährung eingetret« ist, läßt sich nur dann abschließend beurteilen, wenn festgestellt ist, bezüglich welchen Betrages die Klägerin zu welchem vor dem 6. November 1969 liegenden Zeitpunkt Kenntnis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit im vorerwähnten .
Sinne hatte. In diesem Zusammenhang wird es sich empfehlen, daß das Berufungsgericht näher klärt, aus welchem Grunde die Klägerin aufgrund der von ihr erwirkten Pfändungs-und Uberweisungsbeschlüsse aus dem von dem Beklagten unterhaltenen Anderkonto (vgl. GA Bl.7) nur 133.084,93 DM erhalten hat, obwohl auf diesem Konto 137.859,94 DM vorhanden waren, und ob die Klägerin nicht mindestens hinsichtlich dieser Differenz eine anderweitige Ersatzmöglichkeit als die Inanspruchnahme des Beklagten
- jedenfalls bis zu dem 6. November 19&9 - als gegeben ansehen konnte.
14 -
3. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß für die Klägerin vor dem 6. November 1969 zu irgend einem Teil der Ausfall ihrer Ansprüche gegen Frau W der Höhe nach noch nicht fest-
stand, so daß grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten gegeben sein kannten, so wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Pflichtverletzungen des Beklagten für den gesamten Schaden der Klägerin ursächlich waren. Das ist zu demindest bezüglich eines Betrages von 50.000 DM nicht selbstverständlich, jedenfalls dann, wenn das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangen sollte, daß dem Beklagten nur vorge-worften werden kann, der Klägerin keine Nachricht vom Widerruf der von Frl. SHB bewilligten Hypotheken gegeben zu haben. Denn in Höhe dieses Betrages hat Frl. SflM bereits am 13. September 1968 vor einem anderen Notar als dem Beklagten eine Hypothek zugunsten einer Verwandten bewilligt. Das waren nur zwei
Tage nach der Anweisung an den Beklagten, ihre zugunsten der Klägerin abgegebene Erklärung nicht bei dem Grundbuchamt einzureichen. Der Beklagte wird bei solcher Gestaltung für die 50.000 DM nur dann haftbar gemacht werden können, wenn sich feststellen läßt, daß dieser Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten vermieden worden wäre.
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