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BGH · VI ZR 69/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 69/70

Zunächst hat der Ehemann der Klägerin den Beklagten auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen und behauptet, bevor es ihm möglich gewesen sei, sich einen festen Halt zu verschaffen oder im Innenraum des Wagens Platz zu nehmen, sei der Beklagte ruckartig angefahren, obwohl dieser ihm noch das Einsteigen durch die Vordertür ermöglicht und auch gewußt habe, daß er es mit einem Schwerbeschädigten und Ortsunkundigen zu tun habe. Der Beklagte kam diesem Wunsch nach, der Ehemann stieg ein; ihm folgte die Klägerin, die nach Betreten des Wagens noch einige Worte mit dem Beklagten wechselte. Das Berufungsgericht hat aufgrund von Berechnungen festgestellt, daß dem Ehemann der Klägerin von dem Augenblick des Einsteigens an bis zur Abfahrt etwa 10 Sekunden zur Verfügung gestanden haben; es hält diese Zeitspanne für ausreichend dafür, daß auch ein armamputierter Fahrgast in dem Straßenbahnwagen einen Sitzplatz einnehmen oder sich an den zahlreichen auf Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, der Beklagte habe bemerkt, daß der Ehemann den Straßenbahnwagen selbständig bestiegen hatte; die Klägerin habe selbst vorgetragen, ihr Ehemann habe beim Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel keiner Hilfe bedurft»weil er nicht gehbehindert gewesen sei. 2. Das Berufungsgericht hat sodann zugunsten der Klägerin als richtig unterstellt, daß ein Großraumwagen des hier fraglichen Typs GT 4 weich und völlig ruckfrei in Bewegung gesetzt und kaum merklich beschleunigt werden kann; es hat jedoch nicht als bewiesen angesehen, daß der Beklagte mit dem Straßenbahnzug ruckartig angefahren ist und dadurch den Sturz des Ehemannes der Klägerin verursacht hat. Hierbei hat das Berufungsgericht berücksichtigt,daß Fahrgäste, die sich nicht ausreichend festhalten,in einem Großraumwagen GT 4 auch dann zu Fall kommen können, wenn das Anfahren nicht ruckartig geschieht, insbesondere dann, wenn - wie hier - der Straßenbahnzug unmittelbar nach dem Anfahren eine Kurve durchfährt. Das Berufungsgericht hat schließlich nicht festzustellen vermocht, der Beklagte habe bemerkt, daß es sich bei dem Ehemann der Klägerin um einen wegen der Armamputation behinderten Fahrgast handelte, der besonderer Rücksichtnahme oder gar Hilfeleistung bedurfte. 1. Die Revision meint, deswegen, weil die Klägerin in der Berufungsbegründung auf die im Strafverfahren gegen den Beklagten ergangenen Urteile des Amtsrichters, der Kleinen Strafkammer und des Strafsenats des Oberlandesgerichts Bezug genommen hat, hätte das Berufungsgericht sich mit den Ausführungen der Strafrichter und mit der im Strafverfahren durchgeführten Beweisaufnahme auseinandersetzen müssen. Das Berufungsgericht geht insoweit davon aus, daß die Klägerin für das von ihr behauptete ruckartige Anfahren des Stras-senbahnwagens keine Zeugen benannt und sich lediglich auf ihre eigene Parteivemehmung berufen hat. Auch die Urteile der Kleinen Strafkammer und des Strafsenats des Oberlandesgerichts enthalten keine Feststellung, daß der Beklagte - wie von der Klägerin behauptet - ruckartig angefahren sei. Die abweichende rechtliche Beurteilung, die das Verhalten des Beklagten im Strafverfahren im Ergebnis gefunden hat, erklärt sich ersichtlich daraus,daß dort nicht der von dem Berufungsgericht festgestellte Zeitraum von etwa 10 Sekunden berücksichtigt worden ist, der dem Ehemann der Klägerin vom Betreten des Straßenbahnwagens bis zu dessen Abfahrt zur Verfügung stand. 3. Bei dem hier festgestellten Sachverhalt war der beklagte 5traßenbahnführer auch nicht verpflichtet, sich vor Anfahrt davon zu überzeugen, daß der Ehemann der Klägerin Platz genommen oder Halt gefunden hatte. In aller Regel ist in einem modernen Großraumwagen der Fahrgast sich selbst überlassen; er kann nicht damit rechnen, daß der Wagenführer, der regelmäßig auch noch das Fahrgeld kassieren und schon mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer die äußeren Fahrtsignale beobachten muß, sich um ihn kümmert. Das bloße Vorweisen des Schwerbeschädigtenausweises brauchte den Beklagten nicht zu veranlassen,sich des Ehemannes der Klägerin besonders anzunehmen; einen solchen Ausweis kann auch ein Fahrgast mit einem inneren Leiden haben. Da nicht bewiesen ist, daß dem Beklagten die Armamputation des Ehemannes aufgefallen war, im übrigen das Fehlen eines Armes im allgemeinen kein Hindernis dafür ist, sich im Wagen innerhalb von 10 Sekunden einen Sitzplatz oder einen Halt zu verschaffen, so lassen sich zu Lasten des Beklagten keine Umstände finden,die ihn ausnahmsweise dazu verpflichteten, den Ehemann der Klägerin im Auge zu behalten. 5- Zu Unrecht rügt die Revision des weiteren,daß das Berufungsgericht die Klägerin nicht gemäß § 448 ZPO als Partei vernommen hat. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß eine Vernehmung der Klägerin als Partei gemäß § 448 ZPO nicht in Betracht komme, ausreichend begründet; es hat aufgrund der Aussagen von Zeugen,die das Landgericht vernommen hatte, nicht die Feststellung zu treffen vermocht, daß der Beklagte ruckartig angefahren ist, und es hat deshalb auch keinen Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin gehabt. Das gleiche muß - wie das Berufungsgericht zu Recht anführt - auch für die in §§ 48 und 49 aaO enthaltenen Vorschriften gelten» Die Revision verweist auf § 49 Nr. 1 Satz 1, wonach der Fahrer erst dann abfahren darf, wenn er sich davon überzeugt hat, daß der Fahrgastwechsel auf der vorderen Plattform beendet Zutreffend weist das Berufungsgericht ferner darauf hin, daß diese Vorschrift überdies nicht dahin zu verstehen sei, es dürften sich überhaupt keine Fahrgäste auf der Plattform, d.h. neben dem Fahrerstand, aufhalten, sondern nur dahin, daß die Fahrgäste ausund eingestiegen sein müßten. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, daß der Beweis dafür, der Beklagte habe allgemeine und besondere Sorgfaltöpflich-ten, die sich bei der hier vorliegenden Fallgestaltung hätten ergeben können, verletzt und dadurch den Unfall verursacht, nicht erbracht ist, so daß eine Verschuldenshaftung des Beklagten ausscheidet.

Zitierte Normen: § 448 ZPO
FahrgastAnfahrenWagenBerufungsgerichtEhemannStuttgartKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	nein
BGHZ:	nein
BGB § 823 Ed
 Zur Frage der Sorgfaltspflicht des Führers eines schaffnerlosen Straßenhahn-Großraumwagens gegenüber Fahrgästen, die durch die neben dem Führerstand befindliche automatisch gesteuerte Tür eingestiegen sind.
BGH, ürt. v. 16. November 1971 - VI ZR 69/70 “ 0LG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
16. November 1971
Kriegl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Emilie
N
\
*
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Recht sanwält e
gegen
 den Straßenbahnoberfahrer Richard K
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Prof.Dr. Ntißgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. März 1970 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 26. März 1895 geborenen und am 21. April 1968 verstorbenen Ingenieurs Ernst Ii^HHP, der am 25. Februar 1966 nach dem Einsteigen in einen von dem Beklagten gelenkten Straßenbahnzug (Großraumwagen, Typ GT 4) zu Fall kam und sich erhebliche, längere stationäre Behandlungen erfordernde Verletzungen zuzog.
In einem Strafverfahren ist der Beklagte wegen eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden; in drei Rechts-
 
Zügen haben ihm die Gerichte zu dem Vorwurf gemacht, er habe die gebotene Vorsicht und Rücksicht nicht beachtet.
Zunächst hat der Ehemann der Klägerin den Beklagten auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen und behauptet, bevor es ihm möglich gewesen sei, sich einen festen Halt zu verschaffen oder im Innenraum des Wagens Platz zu nehmen, sei der Beklagte ruckartig angefahren, obwohl dieser ihm noch das Einsteigen durch die Vordertür ermöglicht und auch gewußt habe, daß er es mit einem Schwerbeschädigten und Ortsunkundigen zu tun habe. Der Beklagte habe in mehrfacher Hinsicht die bestehenden Dienstanweisungen mißachtet und hierdurch schuldhaft den Unfall verursacht.
Nach dem Tode ihres Ehemannes hat die Klägerin den Rechtsstreit aufgenommen und bei Weiterverfolgung der von ihrem Ehemann geltend gemachten Ansprüche die Klage erweitert, indem sie zusätzliche Heilungskosten und die Aufwendungen für die Bestattung verlangt sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr jeden weiteren aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen. Sie hat behauptet,daß der Tod ihres Ehemannes eine Unfallfolge sei.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entseheidungagründe:
I.
1.	Das Berufungsgericht hat festgestellt:
Am Unfalltag gegen 8.50 Uhr stand der von dem Beklagten gelenkte Straßenbahnzug, ein Großraumwagen ohne Schaffner, abfahrbereit am Hauptbahnhof in Stuttgart; die Türen waren bereits geschlossen. Der rechtsseitig oberarmamputierte Ehemann der Klägerin bat den Beklagten, die neben dem Fahrersitz befindliche Tür noch einmal zu öffnen, wobei er seinen Schwerbeschädigtenausweis vorwies. Der Beklagte kam diesem Wunsch nach, der Ehemann stieg ein; ihm folgte die Klägerin, die nach Betreten des Wagens noch einige Worte mit dem Beklagten wechselte. Währenddessen schlossen sich die automatisch bewegten Türen, am Armaturenbrett des Fahrerstandes leuchtete das grüne Abfahrsignal auf und auch das Streckensignal zeigte freie Fahrt. Der Beklagte fuhr an, wobei der Straßenbahnzug unmittelbar darauf eine Rechtskurve durchfuhr. Der Ehemann kam zu Fall und erlitt einen Trümmerbruch des linken Oberschenkelhalses.
Das Berufungsgericht hat aufgrund von Berechnungen festgestellt, daß dem Ehemann der Klägerin von dem Augenblick des Einsteigens an bis zur Abfahrt etwa 10 Sekunden zur Verfügung gestanden haben; es hält diese Zeitspanne für ausreichend dafür, daß auch ein armamputierter Fahrgast in dem Straßenbahnwagen einen Sitzplatz einnehmen oder sich an den zahlreichen auf
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der Plattform und im Wageninnern vorhandenen Haltemöglichkeiten einen festen Halt verschaffen konnte. Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, der Beklagte habe bemerkt, daß der Ehemann den Straßenbahnwagen selbständig bestiegen hatte; die Klägerin habe selbst vorgetragen, ihr Ehemann habe beim Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel keiner Hilfe bedurft»weil er nicht gehbehindert gewesen sei.
2.	Das Berufungsgericht hat sodann zugunsten der Klägerin als richtig unterstellt, daß ein Großraumwagen des hier fraglichen Typs GT 4 weich und völlig ruckfrei in Bewegung gesetzt und kaum merklich beschleunigt werden kann; es hat jedoch nicht als bewiesen angesehen, daß der Beklagte mit dem Straßenbahnzug ruckartig angefahren ist und dadurch den Sturz des Ehemannes der Klägerin verursacht hat. Hierbei hat das Berufungsgericht berücksichtigt,daß Fahrgäste, die sich nicht ausreichend festhalten,in einem Großraumwagen GT 4 auch dann zu Fall kommen können, wenn das Anfahren nicht ruckartig geschieht, insbesondere dann, wenn - wie hier - der Straßenbahnzug unmittelbar nach dem Anfahren eine Kurve durchfährt. Das Berufungsgericht hat schließlich nicht festzustellen vermocht, der Beklagte habe bemerkt, daß es sich bei dem Ehemann der Klägerin um einen wegen der Armamputation behinderten Fahrgast handelte, der besonderer Rücksichtnahme oder gar Hilfeleistung bedurfte.
5. Aufgrund dieser tatsächlichen Würdigung verneint das Berufungsgericht eine Verletzung der Sorg-
 
faltspflichten und insbesondere auch einen Verstoß des Beklagten gegen Dienstanweisungen.
II.
Die von der Revision gegen diese Beurteilung erhobenen Angriffe erweisen sich als unbegründet.
1. Die Revision meint, deswegen, weil die Klägerin in der Berufungsbegründung auf die im Strafverfahren gegen den Beklagten ergangenen Urteile des Amtsrichters, der Kleinen Strafkammer und des Strafsenats des Oberlandesgerichts Bezug genommen hat, hätte das Berufungsgericht sich mit den Ausführungen der Strafrichter und mit der im Strafverfahren durchgeführten Beweisaufnahme auseinandersetzen müssen.
Diese Rüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht geht insoweit davon aus, daß die Klägerin für das von ihr behauptete ruckartige Anfahren des Stras-senbahnwagens keine Zeugen benannt und sich lediglich auf ihre eigene Parteivemehmung berufen hat. Darin, daß sie allgemein auf die Strafakten und auf die darin enthaltenen Beweisprotokolle verwiesen hat, hat es keinen ordnungsmäßigen Beweisantritt gesehen. Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision übersieht, daß es an der von ihr angeführten Stelle im Urteil des Amtsrichters nur heißt, der Beklagte sei "mit der nicht vermeidbaren, für Straßenbahntriebwagen typischen ruckartigen Bewegung" angefahren; der in der Revisionsbegründung angeführte
 
Satz aus diesem Strafurteil ist also nicht vollständig wiedergegeben. Die Revision kann insoweit nichts für sich herleiten. Auch die Urteile der Kleinen Strafkammer und des Strafsenats des Oberlandesgerichts enthalten keine Feststellung, daß der Beklagte - wie von der Klägerin behauptet - ruckartig angefahren sei.
Die abweichende rechtliche Beurteilung, die das Verhalten des Beklagten im Strafverfahren im Ergebnis gefunden hat, erklärt sich ersichtlich daraus,daß dort nicht der von dem Berufungsgericht festgestellte Zeitraum von etwa 10 Sekunden berücksichtigt worden ist, der dem Ehemann der Klägerin vom Betreten des Straßenbahnwagens bis zu dessen Abfahrt zur Verfügung stand. Schon das Landgericht hat aber aufgrund einer eingehenden Beweisaufnahme die von dem Berufungsgericht übernommene entscheidende Feststellung hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs getroffen.
2. Damit, daß auch beim normalen Anfahren eines Straßenbahnwagens ruckartige Bewegungen auftreten können, muß jeder Fahrgast rechnen; ebenso damit,daß diese die Standsicherhelt des Fahrgastes vor allem im Kurvenbereich beeinträchtigen können. Solche Erscheinungen liegen in der Natur des Straßenbahnbetriebes. Deshalb kann eine normale Fahrweise nicht schon deshalb als schuldhaft angesehen werden, weil sie zu der dargelegten Beeinträchtigung der Standsicherheit von Fahrgästen führen kann (so zutreffend OLG Düsseldorf VkBl 1954, 228). Das Berufungsgericht führt dazu aus, der Führer eines Straßenbahnwagens habe stets besonders umsichtig zu fahren;' das aber könne nicht bedeuten,
 
daß er ohne Rücksicht auf den Fahrplan besonders vorsichtig und langsam fahren und beschleunigen müsse. Wollte man dies von ihm verlangen, so würde die Straßenbahn bei den heutigen Verkehrsverhältnissen in einer Großstadt ein ungeeignetes Beförderungsmittel sein. Diese Ausführungen dürfen nicht dahin verstanden werden,die Einhaltung des Fahrplans beeinflusse nach Auffassung des Berufungsgerichts die allgemeine Sorgfaltspflicht des Straßenbahnführers. Das Berufungsgericht ist vielmehr davon ausgegangen, daß der Beklagte die beim Anfahren erforderliche Sorgfalt nicht verletzt hat, insbesondere nicht mit einem Ruck, zu demindest nicht mit einem starken, vermeidbaren Ruck angefahren ist.
3.	Bei dem hier festgestellten Sachverhalt war der beklagte 5traßenbahnführer auch nicht verpflichtet, sich vor Anfahrt davon zu überzeugen, daß der Ehemann der Klägerin Platz genommen oder Halt gefunden hatte.
In aller Regel ist in einem modernen Großraumwagen der Fahrgast sich selbst überlassen; er kann nicht damit rechnen, daß der Wagenführer, der regelmäßig auch noch das Fahrgeld kassieren und schon mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer die äußeren Fahrtsignale beobachten muß, sich um ihn kümmert. Ausnahmsweise allerdings wird man von dem Wagenführer verlangen müssen, daß er sich vergewissert, ob der Fahrgast einen Platz oder Halt im Wagen gefunden hat. Das wird dann nötig sein, wenn er bemerkt, daß ein Gehbehinderter (z.B. Beinamputierter auf Krücken) den Wagen bestiegen hat oder daß es sich tun einen blinden Fahrgast handelt. Hier war eine solche Betreuungspflicht nicht gegeben. Der Beklagte hatte gesehen, daß der Ehemann der Klä-
 
gerin ohne fremde Hilfe den Wagen bestiegen hatte; er wußte, daß die Klägerin ihren Ehemann begleitete. Das bloße Vorweisen des Schwerbeschädigtenausweises brauchte den Beklagten nicht zu veranlassen,sich des Ehemannes der Klägerin besonders anzunehmen; einen solchen Ausweis kann auch ein Fahrgast mit einem inneren Leiden haben. Da nicht bewiesen ist, daß dem Beklagten die Armamputation des Ehemannes aufgefallen war, im übrigen das Fehlen eines Armes im allgemeinen kein Hindernis dafür ist, sich im Wagen innerhalb von 10 Sekunden einen Sitzplatz oder einen Halt zu verschaffen, so lassen sich zu Lasten des Beklagten keine Umstände finden,die ihn ausnahmsweise dazu verpflichteten, den Ehemann der Klägerin im Auge zu behalten.
4.	Es kann dahinstehen, ob es sinnvoll war, die bis zu dem Jahre 1959 nach der Dienstanweisung bestehende Verpflichtung des Straßenbahnführers, vor der Abfahrt ein akustisches Zeichen (Warnglocke) zu geben, aufzuheben. Dem Beklagten kann jedenfalls bei dem hier gegebenen Sachverhalt aus dem Unterlassen eines solchen Warnsignals kein Vorwurf gemacht werden, zu demal er sich insoweit an eine ausdrückliche Dienstanweisung gehalten hat. Ob etwa dem Straßenbahnunternehmer daraus,daß er dieses Signal nicht mehr zur Pflicht machte, ein verschuldenbegründender Vorwurf gemacht werden kann, braucht hier nicht geprüft zu werden.
5- Zu Unrecht rügt die Revision des weiteren,daß das Berufungsgericht die Klägerin nicht gemäß § 448 ZPO als Partei vernommen hat. Insoweit darf das Revisionsgericht nur die rechtlichen Voraussetzungen und
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die Grenzen der Ausübung des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens prüfen. Rechtsfehler sind indes nicht erkennbar. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß eine Vernehmung der Klägerin als Partei gemäß § 448 ZPO nicht in Betracht komme, ausreichend begründet; es hat aufgrund der Aussagen von Zeugen,die das Landgericht vernommen hatte, nicht die Feststellung zu treffen vermocht, daß der Beklagte ruckartig angefahren ist, und es hat deshalb auch keinen Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin gehabt.
6. Der Hinweis der Revision auf § 15 der Dienstanweisung für den Fahrdienst der Straßenbahnen in Stuttgart (DFStrab Stuttgart) geht fehl. Hiernach soll es selbstverständliche Pflicht des Straßenbahnpersonals seih, Schwerbeschädigten, alten und gebrechlichen Personen soweit möglich beim Einund Aussteigen behilflich zu. sein. Dieser Fall war hier aber nicht gegeben. Die Klägerin und ihr Ehemann waren, ohne die Hilfe des Beklagten zu benötigen, durch die Vordertür in den Wagen gestiegen und befanden sich vor der Abfahrt, nachdem sich die Türen geschlossen hatten, im Wageninnern. Die Vorschrift des § 15 aaO (Stand 1958) ist auf den modernen Straßenbahnbetrieb mit Wagen ohne Schaffner und mit Großraumwagen, die im Einmannbetrieb verkehren, nicht mehr ohne weiteres anwendbar. Das gleiche muß - wie das Berufungsgericht zu Recht anführt - auch für die in §§ 48 und 49 aaO enthaltenen Vorschriften gelten» Die Revision verweist auf § 49 Nr. 1 Satz 1, wonach der Fahrer erst dann abfahren darf, wenn er sich davon überzeugt hat, daß der Fahrgastwechsel auf der vorderen Plattform beendet
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iat. Auch diese Vorschrift kann nur Straßenbahnwagen alter Bauart betreffen, bei denen der Straßenbahnfahrer darauf achten muß, daß das Einund Aussteigen auf der vorderen Plattform beendet ist. Zutreffend weist das Berufungsgericht ferner darauf hin, daß diese Vorschrift überdies nicht dahin zu verstehen sei, es dürften sich überhaupt keine Fahrgäste auf der Plattform, d.h. neben dem Fahrerstand, aufhalten, sondern nur dahin, daß die Fahrgäste ausund eingestiegen sein müßten.
III.
Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, daß der Beweis dafür, der Beklagte habe allgemeine und besondere Sorgfaltöpflich-ten, die sich bei der hier vorliegenden Fallgestaltung hätten ergeben können, verletzt und dadurch den Unfall verursacht, nicht erbracht ist, so daß eine Verschuldenshaftung des Beklagten ausscheidet.
Pehle	Dr.	Bode	Nüßgens
 Sonnabend	Dunz