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BGH · VI ZR 69/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 69/68

BGB §§ 254 F, 249 Gb Zur Präge, ob und unter welchen Umständen ein in Deutschland Unfallgeschädigter fremder Staatsangehörigkeit (hier: USA) mit Aufenthalt in Deutschland vom Schädiger Ersatz der Aufwendungen verlangen kann, die durch die Vornahme einer notwendigen unfallbodingten Heilmaßnahme (hier: Hautübertragung) in seinem Heimatland entstanden sind. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» September 1969 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Weber, Prof.Dr. Nüßgens, Sonnabend und Eunz für Recht erkannt: Seit dem Berufungsrechtszug sind nur noch der Erstkläger und seine Tochter, die Drittklägerin, am Rechtsstreit beteiligt. Jetzt streiten die Parteien lediglich über den Ersatz der Kosten, die durch eine in New York bei der Drittklägerin durchgeführte Operation und Nachuntersuchung entstanden sind, und über die Höhe eines an die Drittklägerin zu zahlenden Schmerzensgeldes. Mit der Klage hat der Erstkläger die Zahlung von 30o433508 DM nebst Zinsen gefordert; die Drittklägerin hat die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes neb3t Zinsen und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr alle unfallbedingten Zukunftsschäden zu ersetzen hat, Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebetener hat die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen beanstandet und vorgobracht: Die Hautübertragungen hätten nicht unbedingt durch Dr, in New York durchge- Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes habe das Landgericht übersehen, daß im Gesicht der Drittklägerin Unfallfolgen nicht übrig geblieben seien, die Hände sich nach den Operationen weitgehend bessern würden und die psychische Belastung infolge dos Zeitablaufs, der Anpassung und des verbesserten objektiven Befundes nicht mehr derart gewichtig beurteilt werden könnten. Sie haben geltend gemacht: Die Ansicht des Beklagten übersehe, daß die Kläger amerikanische Staatsbürger seien und ihre Verpflichtung, Unfallverletzungen zu beseitigen, nach der Übung ihres eigenen J.obenskreioes beurteilt werden müßten. Deshalb habe er damit rechnen müssen, daß sie sich wegen der Vei-brennungen der Drittklägerin an einen Arzt ihres Heimatlandes wenden könnten» Denn schließlich sei es verständlich, wenn ein Vater alles tue, um dem Zeitpunkt der Operation durch Professor Br. hätten sie vom Beklagten lediglich erfahren, daß er sich weigere, einen 2.000 BM übersteigenden Schaden anzuer-kennen. Ber Beklagte stellt seine Haftung aus unerlaubter Handlung und die Berechtigung des Erstklägers, die Erstattung der für die Brittklägerin aufgewondeten Heilungskosten zu verlangen, grundsätzlich nicht mehr in Abrede, Die Parteien streiten nur noch um die Höhe der dem Erotkläger zu ersetzenden Heilungskosten und des der Drittklägerin zuzubilligenden Schmerzensgeldes. 1. Das sachverständig beratene Berufungsgericht berücksichtigt die anfänglichen und fortdauernden Gesundheitsschäden der Drittklägerin, wie sie in dem fachärztlichen Gutachten vom 23. Das Berufungsgericht macht sich die Beurteilung des Landgerichts zu eigen, das auf die psychischen Auswirkungen, die erheblichen Schmerzen und die Beeinträchtigung der Heiratschancen und Berufsaussichten der Drittklägerin sowie das alleinige von ihm als grob fahrlässig gewertete Verschulden des Beklagten hingewiesen hat. Es ist nicht zu erkennen, daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, für die Bemessung der Entschädigung erhebliche Umstände übersehen hätte. Daß es sich nicht mit allen Gesichtspunkten in den Ent-scheidungsgründen ausdrücklich im einzelnen auseinander zu setzen braucht, ist anerkannten Rechts (BGHZ 3» 175)» Das Landgericht, auf das sich das Berufungsurteil bezieht, hat hervorgehoben, daß die deutliche Verunstaltung der Drittklägerin besonders ira Bereich der Hände Zeit ihres Lebens nic-ht ganz beseitigt werden könne. sind ln übrigen keine Anhaltspunkte für die Annahme erkennbar, das Berufungsgericht habe übersehen, daß gegenüber dem Zustand im Unfallzeitpunkt teilweise eine Besserung oingetreten ist. Das gilt besonders für die Verbrennungen im Bereich des Gesichts., die nach dem Gutachten ohne wesentliche zurückbleibende Veränderungen abgeheilt sind. Der Revision ist der Erfolg auch versagt, soweit sie sich gegen die Höhe des zuerkannten Ersatzes der Aufwendungen für die Heilbehandlungen richtet. 1. Der Schaden der Drittklägerin bestand, soweit es für diesen Teil des Klagebegehrens von Belang ist, in einer erheblichen Verunstaltung ihrer Hände. Diese war, wie das sachverständig beratene Berufungsgericht feststellt, auch nach der stationären und ambulanten Behandlung in der Hautklinik der (damaligen) Medizinischen Akademie D^MBI zu dem großen Teil nicht behoben; die Hände waren vielmehr noch stark entstellt. 172, 183)o Auf der Grundlage dieser rechtlichen Erwägungen gelangt der Tatrichtor zur Überzeugung, daß sich unter solchen Umständen .jeder vernünftige Mensch in gleicher Stellung und wirtschaftlicher Lage wie der Erstkläger zu einer Hauttransplantation bei seiner Tochter, einem einmaligen ärztlichen Eingriff mit etwaiger Nachbehandlung durch einen hierfür anerkannten Experten entschlossen hätte. Hierbei läßt das Berufungsgericht dahinstchcn, ob die Angemessenheit der Kosten zur Heilung nach der sozialen Stellung und v/irtschaft-lichcn Lage eines Verletzten zu beurteilen ist. Bonn selbst bei Bejahung kommt cs nach seiner Auffassung auf diese Frage hier deshalb nicht an, weil bei einem monatlichen Einkommen des Erstklägers von 6.500 DM unter dem aufgeworfenen Gesichtspunkt keine Bedenken bestünden (vgl. Die Revision ist aber der Auffassung, daß ein solcher operativer Eingriff mit gleichen Erfolgschancen auch in Deutschland hätte durchgeführt werden können, was weniger Kosten verursacht hätte. a) Der Ersatzpflichtige hat die adäquat unfallbedingten Heilungskosten insoweit zu erstatten, als sie angemessen sind» Ob das der Ball ist, beurteilt sich auf Grund einer Abwägung, deren Maßstab man - so auch das Berufungsurteil und die Revision - in {? Hierbei kann die Frage der Angemessenheit nur aus den Umständen des einzelnen Palles beantwortet werden (RGZ aaO; vgl. Hiermit ist gegenüber Satz 1 BGB zusätzlich aber nur angeordnet, daß unter den Voraussetzungen des Satzes 2 statt der Herstellung der dazu erforderliche Geldbetrag verlangt werden kann. So sind denn bei solcher Annahme als erforderlich unter Umständen auch Aufwendungen angesehen worden, die unter don besonderen Gegebenheiten bei verständiger Beurteilung zur Herstellung des früheren Zustandes geboten und angemessen erschienen (RGZ aaO). Ohne Rechtsirrtum konnte das Berufungsgericht in tatrichterlichcr Würdigung auf Grund der gesamten Umstände, wie sie vor dem im Jahre 1963 in New York durchgeführten operativen Eingriff gegeben waren, die dort vorgenommenc einmalige Heilraaßnahme als sachgemäß, geboten und angemessen ansehen (vgl. entscheidende .Besserung der Schäden an den Händen geerseht hatte« Del diesem Stand der Dinge war es für den orstkläger als amerikanischen Staatsbürger naheliegend, sich an seinen Bruder, der in den USA als Chefarzt eines Krankenhauses tätig war, um Hat zu wenden» nachdem dieser ihm Professor Dr. C^Hin New York als besonderen Exporten auf dom Gebiet solcher Handoperationen empfohlen hatte, erörterte der Erstkläger diese Möglichkeit mit Professor Dr. GrflHB, dem Direktor der Hautklinik der Universität DflHHflP1, der sich, wie das Berufungsgericht fostatellt, “mit einer plastischen Operation von seiten dieses berühmten Hund-Chirurgen einverstanden" erklärte» wenn der Tatrichter unter diesen besonderen Umständen cs noch für angemessen hält, daß sich der Erstkläger in dieser besonders schwierigen Lago, bei der das berufliche, besonders aber das menschliche Schicksal seiner Tochter in Frage otend, als amerikanischer Staatsbürger zu einer Operation durch den ihm empfohlenen amerikanischen Spezialarzt entschloß, so ist das aus doehtsgründen nicht zu beanstanden. Nach diesen gesamten Umständen konnten dem Erstkläger bei verständiger Beurteilung die Aufwendungen zu der Wiederherstellung des Zustandes seiner Tochter vor dem Unfall geboten erscheinen. tciiung, die wesentlich auch auf den Umstand abstellt, daß ctcr Kläger und seine Familie Staatsbürger der USA sind, steht nicht entgegen, wenn - wie die Revision vorbringt - der .Erstkläger sich mit seiner Familie seit 1958 in Deutschland aufhält. Für die Angemessenheit konnte der Tötrichter auch den Umstand »verton - von dem er sich überzeugt hat (§ 287 ZFO) daß dor Erstkläger, auch wenn kein Ersatzpflichtiger vorhanden gewesen wäre, sich zu derselben Heilmaßnahme, nämlich der Operation durch Professor in New 'fork auf seine Kosten entschlossen hätte (EGH Urteil vom 16„ Dezember 1965 - HI Zfi 219/62 = aaO; Mertens aaO Zudem hat der Tatrichter sich im Rahmen dos § 287 ZFC davon überzeugt, daß auch ein anderer als der Erstkläger "in gleicher Stellung und gleicher wirtschaftlicher Lage unter denselben Umständen" im Interesse seines Kindes den gleichen Heilungsvcrsuch unternommen hätte, zu demal nicht eine laufende Behandlung, sondern nur ein einmaliger Eingriff in Rede gestanden habe. c) Geht man von dieser aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurteilung au3, dann sind auch die zu don Hoilungskosten zählenden Aufwendungen für die Kutter erstattungspflichtig, die aus ihrer Begleitung der damals 14-jährigen Tochter entstanden sind.

Zitierte Normen: § 249 BGB § 97 ZPO
DrittklägerinBerufungsgerichtUmstandAufwendungKlägerOperationErstklägerRevision

Volltext der Entscheidung

■Nachschlagewerk: ja 3GHZ: ___________ nein
BGB §§ 254 F, 249 Gb
 Zur Präge, ob und unter welchen Umständen ein in Deutschland Unfallgeschädigter fremder Staatsangehörigkeit (hier: USA) mit Aufenthalt in Deutschland vom Schädiger Ersatz der Aufwendungen verlangen kann, die durch die Vornahme einer notwendigen unfallbodingten Heilmaßnahme (hier: Hautübertragung) in seinem Heimatland entstanden sind.
BGKjUrtoVo 23- September 1969 - VI ZR 69/68 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI_ZR__65/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
23«September 1969 Kriegl,
J us ti zhauptsekretär
 ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Angestellten Hans Jürgen Tc^j^^straße B,
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Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklagers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
gegen
1« den Kaufmann Br. George BU )j BBMBfetra ße
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1948 geb, Ann H e
zu 3) vertreten durch ihre KLtern, den^JBrstkläger und die Hausfrau Marian HBHHB» Bi traße
 Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» September 1969 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Weber, Prof.Dr. Nüßgens, Sonnabend und Eunz
 für Recht erkannt:
Die P.evision des Beklagten gegen das Urteil des
1.	Zivilsenats des 0berlandesgericht3 Düsseldorf vom 8. Februar 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt .
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Ihren ständigen Wohnsitz haben sie in Deutschland. Am 30. September 1962 fuhr die Drittklägerin mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder in einem Personenkraftwagen, dessen Halter und Fahrer der Erstkläger war. Als der Erstkläger bei einer Verkehrsstauung anhalten mußte, fuhr der Beklagte mit seinem Pkw in erheblicher Geschwindigkeit von hinten auf das Kraftfahrzeug der Kläger auf. Der Wagen der Kläger geriet in Brand. Die Kläger wurden sämtlich verletzt; die Drittklägerin erlitt insbesondere Brandverletzungen.
Bio grundsätzliche Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung ist nicht im Streit. Durch Teilver-gloich wurden die Ansprüche der Kläger zu dem 'ieil erledigt. Seit dem Berufungsrechtszug sind nur noch der Erstkläger und seine Tochter, die Drittklägerin, am Rechtsstreit beteiligt. Jetzt streiten die Parteien lediglich über den Ersatz der Kosten, die durch eine in New York bei der Drittklägerin durchgeführte Operation und Nachuntersuchung entstanden sind, und über die Höhe eines an die Drittklägerin zu zahlenden Schmerzensgeldes.
Durch die Verbrennungen war das Gesicht der im Unfallzeitpunkt 13-jährigen Drittklägerin gerötet, angeschwollen und schwärzlich verfärbt. Beide Handrücken waren ebenfalls gerötet, angeschwollen und von einer schwarzen Rußschicht bedeckt. Die Hautveränderungen betrafen neben dem Handrücken die Streckseiten aller zehn Ringer und gingen teilweise auch auf die Beugeseiten über. Im Bereich der rechten Brust und an den Beuge-soiton beider Oberarme erlitt die Drittklägerin ebenfalls Verbrennungen. An den verbrannten Stellen zeigten sich viele erbs- bis markstückgroße Brandblasen. Die Beweglichkeit sämtlicher Finger v/ar deutlich eingeschränkt, ihre Bewegung außerordentlich schmerzhaft.
Es handelte sich um eine fast ausschließlich drittgradige Verbrennung, die etwa 8 bis 10 der Körperober-flache einnahm. Zusätzlich bestand ein Verbrennungsschock , Am 0.	1962	wurde	die	Drittklägerin	aus
 der stationären Behandlung der Städtischen Krankenanstalten (jetzt: Universität)	entlassen; sie
 wurde dort ambulant weiter behandelt. Mitte 1963 begab sie sich in die Behandlung des Professors Dr.
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in Hew York, um durch Hautübortragungen das stark entstellte Aussehen der Handrücken au bessern,» Die verbrannte Haut im Bereich der Handrücken wurde exzidiert; Hautlappen von anderen Körperstellcn wurden auf die Handrücken verpflanzte Zu dieser Operation begleitete sie ihre Mutter. Für die Reise und Behandlung entstanden folgende Kosten:
Flugkosten für die Mutter
 Aufenthalt der Mutter im Hotel in New York
 Flugkosten für Drittklägerin Honorar für Professor Dr. C<
Honorar für den Anästhesisten
 Dr. 11
Kosten für Aufenthalt der Drittklägerin im Hospital
2.372.00	DM
629,88 DM
2.372.00	DM 16.000,00 DM
600,00 DM
4.224.00	DM
26.197,88 DM.
Im Juni 1966 flog die Drittklägerin in Begleitung ihrer Mutter wieder nach New York zur Nachuntersuchung, die drei Jahre nach der Operation otattfinden sollte» Hierdurch entstanden folgende Kosten:
Flugkosten der Drittklägerin
 und ihrer Mutter	3.832,00	DM
Übernachtungskosten	403,20	DM
4.235,20 DM.
Diese Aufwendungen in der Gosamthöho von 30.435,08 DM hat der Erstkläger getragen. Unstreitig sind von der
 
Gesamtsumme für ersparte Verpflogungskosten 200 DM, noch Ansicht des Beklagten weitere 300 DM, also insgesamt 500 DM abzusetzen.
Mit der Klage hat der Erstkläger die Zahlung von 30o433508 DM nebst Zinsen gefordert; die Drittklägerin hat die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes neb3t Zinsen und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr alle unfallbedingten Zukunftsschäden zu ersetzen hat,
 Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebetener hat die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen beanstandet und vorgobracht: Die Hautübertragungen hätten nicht unbedingt durch Dr,	in	New York durchge-
i'ührt werden müssen« Das sei nicht erforderlich gewesen. Auch in der Bundesrepublik Deutschland hätten ausgedehnte Verbrennungen im Gesicht, am Körper und an den Händen hervorragend behandelt werden können. Daher hätte die Drittklägerin die Operation ebensogut und dabei billiger, nämlich für 7.500 DM durch einen deutschen Arzt vornehmen lassen können. Zu solchem kostenmindernden Verhalten seien die Kläger verpflichtet gewesen. Die Vornahme von Heilmaßnahmen in Deutschland sei auch durchaus zu demutbar gewesen. Die Kläger hätten jedoch die Frage, ob die Operation nicht von einem der zahlreichen deutschen Spezialisten durchgeführt werden könne, überhaupt nicht erörtert. Jedenfalls wären die Kläger verpflichtet gewusen, den Beklagten auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens bei Durchführung einer Operation in Amerika aufmerksam zu machen. Alsdann wäre den Klägern ohne weiteres
 
eine Anzahl hervorragender Fachleute in Deutschland für eine solche Hautübertragung namhaft gemacht worden» Boi der zweiten Reise nach Amerika sei eine Begleitung der damals 17-jährigen Drittklägerin durch ihre Mutter nicht erforderlich gewesen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes habe das Landgericht übersehen, daß im Gesicht der Drittklägerin Unfallfolgen nicht übrig geblieben seien, die Hände sich nach den Operationen weitgehend bessern würden und die psychische Belastung infolge dos Zeitablaufs, der Anpassung und des verbesserten objektiven Befundes nicht mehr derart gewichtig beurteilt werden könnten.
Die Kläger sind den Ausführungen des Beklagten entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht: Die Ansicht des Beklagten übersehe, daß die Kläger amerikanische Staatsbürger seien und ihre Verpflichtung, Unfallverletzungen zu beseitigen, nach der Übung ihres eigenen J.obenskreioes beurteilt werden müßten. Sie hätten sich a'aeh dann an einen Arzt in den USA gewandt, wenn ein Dritter nicht ersatzpflichtig gewesen wäre. Der Erst-klägor sei auf Grund seines Einkommens und Vermögens ohne weiteres zu einer solchen Behandlung in der Lago gewesen. Ein Mitverschulden sei nicht gegeben. Dem Beklagten sei das Ausmaß der Verletzungen der Drittklägerin schon vor Klageerhebung bekannt gewesen. Auch habe er gewußt, daß die Kläger amerikanische Staatsangehörige seien. Deshalb habe er damit rechnen müssen, daß sie sich wegen der Vei-brennungen der Drittklägerin an einen Arzt ihres Heimatlandes wenden könnten» Denn schließlich sei es verständlich, wenn ein Vater alles tue, um
 
eine Beeinträchtigung der Heiratsaussichten und Berufs-Chancen seiner Tochter zu verhindern,, Vor Juli 1963? dem Zeitpunkt der Operation durch Professor Br. hätten sie vom Beklagten lediglich erfahren, daß er sich weigere, einen 2.000 BM übersteigenden Schaden anzuer-kennen. Von einer Empfehlung geeigneter Ärzte sei nicht die Kode gewesen,
 Bas Landgericht hat durch Teilurteil vom 21. Januar 1967 dem Erstkläger 30.133»08 BM (Hcilungs-kooten) und der Brittklägerin 15.000 BM (Schmerzensgeld) zuerkannt; außerdem hat es dem Eeststellungsbegehren stattgegeben, Burch Schlußurteil vom 10, Oktober 1967 hat das Landgericht über die weiteren Zinsaneprüche und die Kosten dos Rechtsstreits befunden.
Mit den Berufungen hat sich der Beklagte gegen beide landgorichtlichc Urteile gewandt, gegen das Teilurteil, soweit es dem Kratkläger mehr als 7.500 BM und der Brittklägerin mehr als 14.500 BM zugebilligt hat. Biese Rechtsmittel sind ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Berufungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Ber Beklagte stellt seine Haftung aus unerlaubter Handlung und die Berechtigung des Erstklägers, die Erstattung der für die Brittklägerin aufgewondeten Heilungskosten zu verlangen, grundsätzlich nicht mehr in Abrede,
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Die Parteien streiten nur noch um die Höhe der dem Erotkläger zu ersetzenden Heilungskosten und des der Drittklägerin zuzubilligenden Schmerzensgeldes.
I.
Das Landgericht hat der Drittklägerin ein Schmerzensgeld von 15=000 DM zuerkannt. Mit der Berufung erstrebte der Beklagte ohne Erfolg eine Herabsetzung auf 14.500 DM. Die Revision kann mit diesem weiter verfolgten Anliegen keinen Erfolg haben.
1. Das sachverständig beratene Berufungsgericht berücksichtigt die anfänglichen und fortdauernden Gesundheitsschäden der Drittklägerin, wie sie in dem fachärztlichen Gutachten vom 23. Juli 1964 festge3tcllt sind. Das Berufungsgericht macht sich die Beurteilung des Landgerichts zu eigen, das auf die psychischen Auswirkungen, die erheblichen Schmerzen und die Beeinträchtigung der Heiratschancen und Berufsaussichten der Drittklägerin sowie das alleinige von ihm als grob fahrlässig gewertete Verschulden des Beklagten hingewiesen hat.
Im einzelnen ist festgestellt: Die Drittklägerin mußte nach dem Unfall etv/a 2 l/2 Monate lang stationär behandelt werden. Während dieser gesamten Zoit hatte sie besonders wegen der Verbrennungen im Bereich der Hände heftige Schmerzen zu ertragen. Ihre Beschwerden wurden durch die zur Erhaltung der Beweglichkeit erforderlichen BcwegungsÜbungen vergrößert. Sodann hatte die Drittklägerin die Operation in New York und den
 damit verbundenen zweiwöchigen Krankenhausa^ifenthalt durchzustehen; auch hierbei hatte sie starke Schmerzen zu ertragen. Entscheidend sind die verbliebenen Dauerschäden, wie sie sich nach dem Gutachten darstellen.
Im Bereich der rechten Brust und des linken Oberarms haben sich entstellende Narben gebildet, die die Dritt-klägerin in ihrer freien Beweglichkeit und der Auswahl ihrer Bekleidung beschränken. Als schwerwiegend werden insbesondere die narbigen Endzustände im Bereich beider Hände bezeichnet. Es wird auf die Entstellung der Haut durch die Narben und durch die anders-farbige transplantierte Haut hingewiesen. Im Bereich beider Handrücken und Streckseiten der Finger zeigt die Haut an den Rändern aufgeworfene Stränge, die sich wie Schwimmhäute zwischen den Fingern hinziehen, die auch zu einer deutlichen Einschränkung der Spreizfähigkeit beider Hände geführt haben. Zusammenfassend heißt es, diese Verbrennungen hätten zu einer deutlichen Verunstaltung des- jungen Mädchens geführt, die sich auch auf ihre Psyche auswirken werde.
2.	Gegen diese Ausführungen ist rechtlich nichts zu erinnern. Es ist nicht zu erkennen, daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, für die Bemessung der Entschädigung erhebliche Umstände übersehen hätte. Daß es sich nicht mit allen Gesichtspunkten in den Ent-scheidungsgründen ausdrücklich im einzelnen auseinander zu setzen braucht, ist anerkannten Rechts (BGHZ 3» 175)» Das Landgericht, auf das sich das Berufungsurteil bezieht, hat hervorgehoben, daß die deutliche Verunstaltung der Drittklägerin besonders ira Bereich der Hände Zeit ihres Lebens nic-ht ganz beseitigt werden könne. Es
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sind ln übrigen keine Anhaltspunkte für die Annahme erkennbar, das Berufungsgericht habe übersehen, daß gegenüber dem Zustand im Unfallzeitpunkt teilweise eine Besserung oingetreten ist. Das gilt besonders für die Verbrennungen im Bereich des Gesichts., die nach dem Gutachten ohne wesentliche zurückbleibende Veränderungen abgeheilt sind.
Die Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes kommt dem Tatrichter allein zu. Sie ist der Prüfung durch das Reviaionsgericht entzogen.
II.
Der Revision ist der Erfolg auch versagt, soweit sie sich gegen die Höhe des zuerkannten Ersatzes der Aufwendungen für die Heilbehandlungen richtet.
1. Der Schaden der Drittklägerin bestand, soweit es für diesen Teil des Klagebegehrens von Belang ist, in einer erheblichen Verunstaltung ihrer Hände. Diese war, wie das sachverständig beratene Berufungsgericht feststellt, auch nach der stationären und ambulanten Behandlung in der Hautklinik der (damaligen) Medizinischen Akademie D^MBI zu dem großen Teil nicht behoben; die Hände waren vielmehr noch stark entstellt. Hierdurch drohten der beim Unfall 13-jährigen und im Zeitpunkt der Operation in New York 14-jährigen Drittklägerin erhebliche Nachteile in ihrem weiteren persönlichen Leben - Heiratsaussichton, psychische Belastung -und in ihrem beruflichen Fortkommen. Für diese Schäden
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haftet der Beklagte als Schädiger. Er hat der Geschädigten, hier ihrem Vater, alle Aufwendungen zu ersetzen, die vom Standpunkt eines verständigen Mannes aus hei der gegebenen Sachlage zweckmäßig und angemessen erschienen (RGZ 99? 172, 183)o Auf der Grundlage dieser rechtlichen Erwägungen gelangt der Tatrichtor zur Überzeugung, daß sich unter solchen Umständen .jeder vernünftige Mensch in gleicher Stellung und wirtschaftlicher Lage wie der Erstkläger zu einer Hauttransplantation bei seiner Tochter, einem einmaligen ärztlichen Eingriff mit etwaiger Nachbehandlung durch einen hierfür anerkannten Experten entschlossen hätte. Hierbei läßt das Berufungsgericht dahinstchcn, ob die Angemessenheit der Kosten zur Heilung nach der sozialen Stellung und v/irtschaft-lichcn Lage eines Verletzten zu beurteilen ist. Bonn selbst bei Bejahung kommt cs nach seiner Auffassung auf diese Frage hier deshalb nicht an, weil bei einem monatlichen Einkommen des Erstklägers von 6.500 DM unter dem aufgeworfenen Gesichtspunkt keine Bedenken bestünden (vgl. hierzu: BGH Urteil vom 16. Dezember 1963 - III ZR 219/62 =s VersR 1964, 247; Mertens, Der Begriff des Ver-mögensschadene im bürgerlichen Recht 1967, S. 108/189; Esser, Gchuldrecht I, 3» Aufl. § 42 I und dort l).
All das zieht die Revision nicht in Zweifel,
2. Die Revision ist aber der Auffassung, daß ein solcher operativer Eingriff mit gleichen Erfolgschancen auch in Deutschland hätte durchgeführt werden können, was weniger Kosten verursacht hätte. Daher sei ein solches Verhalten geboten gewesen mit der Folge, daß der Erst-
 
kläger nur Ersatz der dann angefallenen Kosten verlangen 3cönne. Dem ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht gefolgt. Hierbei hat es dahinstehen lassen, ob eine derartige Heil-maßnahme durch einen deutschen Arzt mit gleichen jiv-folgsauesichten hätte durchgoführt werden können.
Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht zuzu-stiramen.
a)	Der Ersatzpflichtige hat die adäquat unfallbedingten Heilungskosten insoweit zu erstatten, als sie angemessen sind» Ob das der Ball ist, beurteilt sich auf Grund einer Abwägung, deren Maßstab man - so auch das Berufungsurteil und die Revision - in {? 254 Abs. 2 BGB findet (Esser, aaO § 42 I; Mertens aaO So 170; Wubbow UHR 9» Aufl„ Tz. 1161). Hierbei kann die Frage der Angemessenheit nur aus den Umständen des einzelnen Palles beantwortet werden (RGZ aaO; vgl. auch Mortens aaO S. 174). Selbst wenn man die Grundlage der gebotenen Abwägung bereits in § 249 Satz 2 BGB findet (RGZ 99, 172, 183/164; vgl. Mertens aaö insbesondere 3. 179 und dort N. 54 ra.w.H., auch Esser aaG § 42 I), werden die Voraussetzungen im Kern nicht anders beurteilt. Allerdings kann nach § 249 Satz 2 BGB der Gläubiger bei Verletzung der Person, wenn er die Herstellung selbst übernehmen will, vom Schuldner nur den dazu uerforderlichen1' Geldbetrag voi'langen. Hiermit ist gegenüber Satz 1 BGB zusätzlich aber nur angeordnet, daß unter den Voraussetzungen des Satzes 2 statt der Herstellung der dazu erforderliche Geldbetrag verlangt werden kann. Offen ist aber, was im einzelnen
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r/rar Herstellung und als Geldersatz zu leisten ist. Auch bei solcher Sicht behält § 254 BGB l'ür die Beurteilung der sachlichen Angemessenheit der Aufwendungen seine Bedeutung (vgl, Esser aaO § 42 I). So sind denn bei solcher Annahme als erforderlich unter Umständen auch Aufwendungen angesehen worden, die unter don besonderen Gegebenheiten bei verständiger Beurteilung zur Herstellung des früheren Zustandes geboten und angemessen erschienen (RGZ aaO). Unvernünftige, aller Erfahrung widersprechende Maßnahmen des Verletzten haben allerdings auszuscheidon (vgl. RGZ 99s 172, 183/184).
.Vorm auch die besonderen Umstände der Sphäre des Geschädigten zu berücksichtigen sind, ist die Angemessenheit an objektiven Maßstäben zu messen.
Biese Reehtsgrundsätzc verkennt das Berufungsgericht nicht; es legt sie vielmehr seiner Beurteilung zugrunde. So geht es selbst davon aus, daß ein Ersatzpflichtiger unverhältnismäßige Aufwendungen nicht zu erstatten hat, zutreffend weist es darauf hin, daß einem Sonädiger; grundsätzlich Mehraufwendungen nicht auf-zuerlogen sind, die durch eine auswärtige, womöglich laufende Behandlung entstehen, obwohl tüchtige und erfahrene Arzte zur Behandlung ‘seines Leidens am Ort sind. Nur die in mehrfacher Hinsicht besonderen Umstände dos vorliegenden Sachverhalts lassen eine andere Beurteilung mit dem Berufungsgericht ausnahmsweise zu.
b)	Ob die Aufwendungen zur Heilung angemessen sind, unterliegt der Beurteilung des Tatrichters im Kähmen der ihm in § 287 Zl’O oingoräuraton freien Stellung.
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Dar: Berufungsgericht ist zu einer Bejahung gelangt.
In der Rovisionsinstanz kann nur überprüft werden, ob diese Annahme auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind. Das ist nicht der Fall.
Ohne Rechtsirrtum konnte das Berufungsgericht in tatrichterlichcr Würdigung auf Grund der gesamten Umstände, wie sie vor dem im Jahre 1963 in New York durchgeführten operativen Eingriff gegeben waren, die dort vorgenommenc einmalige Heilraaßnahme als sachgemäß, geboten und angemessen ansehen (vgl. BGH Urteil vom 16. Dezember 1963 - III ZF. 219/62 = aaC). Bas Berufungsurteil weist darauf hin, daß die Brittklägerin durch den Unfall in hohem Maße geschädigt war und der Erotkläger als ihr Vater vor der Frage stand, ob und wie die eingetretenen und zu erwartenden Bauerschäden seiner Tochter vorsorglich gemindert worden konnten. .Die Lage war für den Srstkläger besonders schwierig und entscheidend. Bas lag allerdings kaum daran, wie der Revision suzugeben ist, daß ein Eingriff das Leben seiner Tochter in Gefahr brachte. Y/ohl aber bestand naturgegeben die Gefahr, daß durch eine ärztliche Maßnahme die Möglichkeit einer entscheidenden Besserung des äußeren Bildes endgültig verspielt oder der durch die bisherige Behandlung erzielte Fortschritt gar verschlechtert würde. Die besondere Schwierigkeit der Lage mußte sich dom Kläger auch deshalb vor Augen stellen, weil die bisherige lange Behandlung in der (damaligen) Medizinischen Akademie B^HiHiV keine
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entscheidende .Besserung der Schäden an den Händen geerseht hatte« Del diesem Stand der Dinge war es für den orstkläger als amerikanischen Staatsbürger naheliegend, sich an seinen Bruder, der in den USA als Chefarzt eines Krankenhauses tätig war, um Hat zu wenden» nachdem dieser ihm Professor Dr. C^Hin New York als besonderen Exporten auf dom Gebiet solcher Handoperationen empfohlen hatte, erörterte der Erstkläger diese Möglichkeit mit Professor Dr. GrflHB, dem Direktor der Hautklinik der Universität DflHHflP1, der sich, wie das Berufungsgericht fostatellt, “mit einer plastischen Operation von seiten dieses berühmten Hund-Chirurgen einverstanden" erklärte» wenn der Tatrichter unter diesen besonderen Umständen cs noch für angemessen hält, daß sich der Erstkläger in dieser besonders schwierigen Lago, bei der das berufliche, besonders aber das menschliche Schicksal seiner Tochter in Frage otend, als amerikanischer Staatsbürger zu einer Operation durch den ihm empfohlenen amerikanischen Spezialarzt entschloß, so ist das aus doehtsgründen nicht zu beanstanden. Im Rahmen dieser Abwägung ist auch zu beachten, daß ein grob fahrlässiges Verschulden dos Beklagten zu diesen auszugleichenden, besonders schwerwiegenden Schäden geführt hat (vgl.
 Mertens aaO S. 186, 189). Nach diesen gesamten Umständen konnten dem Erstkläger bei verständiger Beurteilung die Aufwendungen zu der Wiederherstellung des Zustandes seiner Tochter vor dem Unfall geboten erscheinen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, daß es sich bei den besonderen Gegebenheiten um eine unvernünftige, aller Erfahrung widersprechende Maßnahme gehandelt habe. Solcher Beur-
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tciiung, die wesentlich auch auf den Umstand abstellt, daß ctcr Kläger und seine Familie Staatsbürger der USA sind, steht nicht entgegen, wenn - wie die Revision vorbringt - der .Erstkläger sich mit seiner Familie seit 1958 in Deutschland aufhält. Unstreitig lebte er vorher als amerikanischer Staatsbürger in den USA und hat, vvio das Berufungsgericht feststollt, nach v/ie vor persönliche Verbindungen dorthin. Für die Angemessenheit konnte der Tötrichter auch den Umstand »verton - von dem er sich überzeugt hat (§ 287 ZFO) daß dor Erstkläger, auch wenn kein Ersatzpflichtiger vorhanden gewesen wäre, sich zu derselben Heilmaßnahme, nämlich der Operation durch Professor	in New 'fork
 auf seine Kosten entschlossen hätte (EGH Urteil vom 16„ Dezember 1965 - HI Zfi 219/62 = aaO; Mertens aaO
3.	183/189). Zudem hat der Tatrichter sich im Rahmen dos § 287 ZFC davon überzeugt, daß auch ein anderer als der Erstkläger "in gleicher Stellung und gleicher wirtschaftlicher Lage unter denselben Umständen" im Interesse seines Kindes den gleichen Heilungsvcrsuch unternommen hätte, zu demal nicht eine laufende Behandlung, sondern nur ein einmaliger Eingriff in Rede gestanden habe. Damit hat das Berufungsgericht objektiven MaSstäbon bei der Wertung der Angemessenheit durchaus Raum gewährt,
c)	Geht man von dieser aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurteilung au3, dann sind auch die zu don Hoilungskosten zählenden Aufwendungen für die Kutter erstattungspflichtig, die aus ihrer Begleitung der damals 14-jährigen Tochter entstanden sind. Entsprechendes gilt für die im Zusammenhang mit der Nachuntersuchung
.im Juni 1.966 erwachsenen Unkosten, Insoweit erhebt die Revision keinebesonderen Sinwände >.
III,
Koch alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
r.ngOj. ü
Sonnabend
 Dr. Weber
 Eunz
Ilüßgens