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BGH

Gericht: BGH

1. Die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines Ver-dienstausfalls .Nr. I des landgerichtlichen Urteils) werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, gegen den Beklagten Alois Sp^HHI^ jedoch nur im Rahmen des Straßenverkchrsgesetzcs. 3. Es wird festgestellt, daß der Beklagte Johann verpflichtet ist, dem Kläger den künftigen Schaden aus dem Unfall vom 8. Juni 1956 fuhr der Kläger gegen 17»15 Uhr mit seinem Motorrad Harke Triumph auf dem GemeindeVerbindungsweg DIBIHHM in Richtung Innerhalb einer Waldung kamen ihm in einer leichten Kurve die Beklagten in einem Personenkraftwagen Ford 15 M entgegen, der dem Beklagten Alois SpflBBBD gehörte und von Johann SpflBfc- Der Kläger hat die geleisteten Zahlungen berücksichtigt und mit der Klage von den Beklagten einen Teilbetrag von Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm auch allen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der Beklagte Alois SpflHHIK jedoch nur den Vermögensschaden bis zur Haftungsgrenze des § 12 StVG a o F o Dabei sei der Wagen nicht nach links ausgebrochen, Der Kläger habe den Unfall allein verschuldet, weil er mit zu hoher Geschwindigkeit und links gefahren sei. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 17«.000 DM nehst Zinsen und außerdem Johann SpflIHIIB verurteilt, an den Kläger weitere 7 000 DM sowie 20*000 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen* Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen in Zukunft entstehenden weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, der Beklagte Alois Sp^HH^B jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 7 000 DM* Auf die Berufung der Beklagten hat da3 Oberlandesgcricht in einem Zwischen- und Teilurteil das Urteil des Landgerichts geändert* Es hat 1» die Ansprüche des Klägers auf Ersatz von Verdionst-ausfall gegen die Beklagten dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt, wobei die Zahlungen der Beklagten und der Bau- und Berufsge- _ Zur _Haf tung_ der_Beklagten Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Johann Spfl^-nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen und Alois SpflHHB nach § 7 StVG für den Schaden des Klägers oinzustchen hat* Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Straße an der Unfallstelle etwa 3*10 m breit. Das Berufungsgericht hat nicht beanstandet, daß Johann zunächst mit einer Geschwindigkeit von 30 km/st gefahren i3t und einen Abstand von 30 cm zu dem rechten Straßenrand eingehalten hat. Die Revision der Beklagten geht bei ihren Angriffen gegen das Berufungsurteil davon aus, daß den beiden Fahrzeugen bei ihrer Begegnung eine Fahrbahnbreite von 2,50 n zur Verfügung gestanden habe. Das Berufungsgericht hat fest-gestellt, daß die Straße an der Unfallstelle etwa 3?10 m breit ist. Er hat selbst zugegeben, daß der Kläger nicht die Kurve geschnitten, sondern rechts gefahren ist. Auch die Tatsache, daß der Kläger seine Geschwindigkeit von etwa 20 km/st boibehalten hat, zwang Johann SpflBB nicht zu einem überhasteten Bremsen. Zu Unrecht beanstanden die Beklagten mit ihrer Revision, daß das Berufungsgericht die Geschwindigkeit dos Johann SpiBIB^ mit 30 km/st und die des Klägers mit 20 km/st angenommen hat. Die Beklagten haben selbst vorgetragen, daß Johann Spatonoder mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/st gefahren sei. Zu der Präge, mit welcher Geschwindigkeit der Kläger gefahren ist, hat sich das Berufungsgericht die Berechnung des Sachverständigen zu eigen gemacht. Daß der Kläger in den Angaben über seine Geschwindigkeit geschwankt hat, hinderte da3 Berufungsgericht nicht, sich der Berechnung des Gutachters anzuschließen. Die Revision Übersieht, daß Lenker mit einer Breite von 76 cm nach der Äußerung des Sachverständigen für Motorräder mit Seitenwagen vorgesehen sind. Da der Kläger unstreitig eine Maschine ohne Beiwagen besaß, ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Breite des Lenkers mit etwa 70 cm angesetzt hat. Im übrigen ist es für die Frage, ob dem Beklagten Johann Spateneder ein Verschulden an dem Unfall zur Last zu legen ist, auch unerheblich, ob das Motorrad eine*Breite von 7* rVon 76 cn. Bern Kläger hat das Berufungsgericht als Mitverschulden an seinem Unfall angerechnet, daß er seine Geschwindigkeit von 20 km/st bis zu dem Zusammenstoß nicht herabgesetzt hat, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen sei. Bei einer Breite des Motorrades von 70 cm konnte der Kläger also dem ihn entgegenkommenden Personenkraftwagen mit einem Abstand von mindestens 50 cm begegnen. Bas Berufungsgericht meint, der Kläger habe in dieser Lage seine Geschwindigkeit von 20 km/st auf Schrittgeschwindigkeit vermindern müssen und mit Rücksicht auf den geringen Seitenabstand nur in Schrittcmpo an dem Y/agen der Beklagten vorbeifahren dürfen. Der Kläger konnte rechtzeitig erkennen, welcher Raum ihn bei der Begegnung mit dem entgegenkommenden Personenkraftwagen zur Verfügung stand* Berücksichtigt man, daß beide Fahrzeuge mit einer verhältnismäßig geringen Geschwindigkeit gefahren sind, so kann dem Kläger kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er den ihm verbleibenden Raum von 1,22 n für ausreichend gehalten und seine Geschwindigkeit von etwa 20 km/st beibehaltcn hat» Ein Abstand von 50 cm, v/ie der Kläger ihn zu dem entgegenkommenden Kraftwagen einhaiton konnte, ist zwar bei Begegnungen mit erheblichen Geschwindigkeiten nicht ausreichend (Urteil des BGH vom 9» Januar 1959 - VI ZR 235/57 - VersR 1959p 392). Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung zutreffend zu lasten der Beklagten berücksichtigt, daß die Botriobsge-fahr ihres Kraftv/agens erhöht war, weil der Wagen nicht auf seiner Fahrbahnhälfte verblieben, sondern über die Fahrbahn-mitte hinaus geraten ist. Das hat zur Folge, daß der Anspruch auf Ersatz von Ver dionstausfall nicht nur zu 2/3, wie das Berufungsgericht angenommen hat, sondern in vollem Umfang dem Grunde nach gerechtfertigt und auch dem Feststellungsantrag des Klägers gegen den Beklagten Johann voll stattzugeben ist. 11Zujn_Sc^mGr;z erisgeld Dao Berufungsgericht hat, ausgehend von einer 2/3-Haftung des Johann dem Kläger 10.000 DM Schmerzensgeld zugesprochen und dabei angenommen, daß als volles Schmerzensgeld nicht der von Landgericht zugebilligte Betrag von Gleichwohl muß die Revision des Klägers in diesem Punkto zu dem vollen Erfolge führen, denn es ist nichts vorgobracht worden, was Anlaß bieten könnte, den Betrag von

Zitierte Normen: § 10 StVO § 823 BGB § 7 StVG
UnfallStraßeMotorradBerufungsgerichtJohannGeschwindigkeitKlägerAlois

Volltext der Entscheidung

2087 093:
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
ZR-69/6S	URTEIL	Verkündet.»,
20o Dezember 1966 Kriegl, Justizhaupt sekrctär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bauge3chäft3- und Betonv/erksinhabers Josef S p	1)4
Post S4
Ode
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozoßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 lo den Metzgermeister Johann S p
2o den Metzgermeister Alois S p
beide wohnhaft in DeiHBHIB, Ode Post
 Beklagte 9 Berufungsklägor und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr,
"" o
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29 . November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr. Engels und der Bundesrichter Hancbeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgenc
 für Recht erkannt:
I.	Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5b-Zivilsenats des Oberlandcsgerichts München von 19 o Januar 1965 wird zurtickgewiesen.
II.	Auf die Revision des Klägers wird das unter I genannte Urteil toilv/eise aufgehoben und neu gefaßt.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der I. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom 14. Harz 1963 wie folgt geändert:
1.	Die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines Ver-dienstausfalls .Nr. I des landgerichtlichen Urteils) werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, gegen den Beklagten Alois Sp^HHI^ jedoch nur im Rahmen des Straßenverkchrsgesetzcs. Daboi sind die von den Beklagten und der
 Bau- und Berufsgenossenschaft gezahlten Beträge zu berücksichtigen.
2.	Der Beklagte Johann SpiMIHP wird verurteilt, an den Kläger 15.000 DM Schmerzensgeld nebst 4$ Zinsen seit 29. Mai 1959 zu zahlen.
3.	Es wird festgestellt, daß der Beklagte Johann
 verpflichtet ist, dem Kläger den künftigen Schaden aus dem Unfall vom 8. Juni 1956 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger üborgegangen sind.
III.	Im übrigen wird die Berufung des Beklagten Johann Sp#HHB) zurückgewiesen.
 
IV.	Dio Kosten dor Revisionsinstanz werden zu 2/9 den beiden Beklagten und im übrigen dem'Beklagten Johann SpSBI^ auf erlegt.
Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlußurteil des Berufungsgerichts Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger betreibt seit Mai 1954 ein Baugoschäft und seit April 1956 außerdem ein Betonwerk in DflfHHHfe« Der Beklagte Johann SpfH^HP sein Bruder, der Beklagte Alois SpfflHHV ssift Vater.
Am 8. Juni 1956 fuhr der Kläger gegen 17»15 Uhr mit seinem Motorrad Harke Triumph auf dem GemeindeVerbindungsweg DIBIHHM in Richtung	Innerhalb einer
 Waldung kamen ihm in einer leichten Kurve die Beklagten in einem Personenkraftwagen Ford 15 M entgegen, der dem Beklagten Alois SpflBBBD gehörte und von Johann SpflBfc-
gesteuert wurde. Die Fahrzeuge stießen zusammen. Der Kläger wurde schwer verletzt. Er erlitt u.a. einen Zertrümmerungsbruch der linken HÜftpfanne mit einer Verrenkung des Hüftkopfes sowie einen Bruch des linken Schambeinastes und war insgesamt 342 Tage im Krankenhaus. Sein linkes Bein ist um 6 cm verkürzt. Der Kläger hat weiterhin Beschwerden und ist im Gehen behindert. Die	Bau- und Be-
ruf sgonossenschaft hat ihm vom 16. Februar 1957 bis zu dem
 
31. Dezember 1958 eine Rente von insgesamt 1 583,21 DM gewährt, der Haftpflichtversicherer der Beklagten hat 8 000 DM an ihn gezahlt.
Der Kläger hat geltend gemacht: Sein Bruder habe kurz vor der Begegnung plötzlich scharf gebremst. Dadurch sei der Wagon nach links weggerutscht und habe das Motorrad gerammt. Seinen Bruder treffe also die alleinige Schuld an dem Unfall. Er, der Kläger, sei vorschriftsmäßig rechts gefahren und zwar mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 25 kn/st. Infolge des Unfalls habe er in seinen Betrieben bis zu dem 31. Dezember 1958 einen Verdienstausfall von mindestens 45.595,03 DM erlitten.
Der Kläger hat die geleisteten Zahlungen berücksichtigt und mit der Klage von den Beklagten einen Teilbetrag von
24.000	DM nebst Zinsen sowie von dem Beklagten Johann Spf-WtKBB ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm auch allen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der Beklagte Alois SpflHHIK jedoch nur den Vermögensschaden bis zur Haftungsgrenze des § 12 StVG a o F o
Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuwoisen. Sie haben erwidert: Johann SpflIBI sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/st auf der äußersten rechten Straßenseite gefahren. Die Straße sei wegen einer Kurve unübersichtlich gewesen. Als Johann Sp^^HBP den Kläger gesehen habe, habe er sofort gebremst. Dabei sei der Wagen nicht nach links ausgebrochen, Der Kläger habe den Unfall allein verschuldet, weil er mit zu hoher Geschwindigkeit und links gefahren sei.
 
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 17«.000 DM nehst Zinsen und außerdem Johann SpflIHIIB verurteilt, an den Kläger weitere 7 000 DM sowie 20*000 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen* Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen in Zukunft entstehenden weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, der Beklagte Alois Sp^HH^B jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 7 000 DM*
Auf die Berufung der Beklagten hat da3 Oberlandesgcricht in einem Zwischen- und Teilurteil das Urteil des Landgerichts geändert* Es hat
1» die Ansprüche des Klägers auf Ersatz von Verdionst-ausfall gegen die Beklagten dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt, wobei die Zahlungen der Beklagten und der	Bau-	und	Berufsge-
nossenschaft zu berücksichtigen sind,
2* den Beklagten Johann Sp^HH^ verurteilt, an den
 Kläger 10*000 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen,
3* festgestellt, daß Johann	dem	Kläger	2/3
aller zukünftigen Schäden zu ersetzen hat, die dieser als Folge seines Unfalls erleidet, aber nur insoweit, als die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversichorungs-träger übergegangen sind*
Die Entscheidung über den gegen Alois Spflm^ gerichteten Feststellungsanspruch hat das Berufungsgericht dem Schlußurtoil Vorbehalten*
Gegen das Berufungsurtoil haben der Kläger und die Beklagten Revision eingelegt. Die Beklagten verfolgen ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter. Der Kläger erstrebt mit seinem Rechtsmittel, daß
 
1.	sein Anspruch auf Ersatz von Vcrdienstausfall in vollen Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird,
2.	der Beklagte Johann SpflHHB verurteilt wird, an ihn über die zugesprochenen 10.000 DM hinaus weitere 5 000 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen,
3« die Pflicht des Beklagten Johann SpflHB^ zu dem
 Ersatz des vollen ZukunftsSchadens fostgestollt wird, jedoch nur insoweit, als die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangon sind.
Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuwei s on.
Entscheidungsgründe:
_ Zur _Haf tung_ der_Beklagten
 Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Johann Spfl^-nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen und Alois SpflHHB nach § 7 StVG für den Schaden des Klägers oinzustchen hat*
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Straße an der Unfallstelle etwa 3*10 m breit. An beiden Seiten war die Kiesbottung in einer Breite von 20 bis 30 cm verschmiert. Wegen des Baumbestandes und der leichten Kurve war die Straße nicht ganz übersichtlich. Die Sicht betrug 30 bis 35 m. Der Wagen der Beklagten war 1,58 m breit, mußte also, selbst wenn er äußerst rechts fuhr, über die Strßonmitte hinauskoomon und die schon schmale Straße hierdurch noch mehr verengen.
 
Unter diesen Verhältnissen mußte Johann S wie das Berufungsgericht mit Recht gefordert hat, mit besonderer Sorgfalt auf den Gegenverkehr achten und seine Fahr-weise so einrichten, daß er erforderlichenfalls ganz rechts hcranfahren und rechtzeitig anhalten konnte. Das Berufungsgericht hat nicht beanstandet, daß Johann	zunächst
 mit einer Geschwindigkeit von 30 km/st gefahren i3t und einen Abstand von 30 cm zu dem rechten Straßenrand eingehalten hat. Nach seiner zutreffenden Ansicht mußte er aber, als er den entgegenkommenden Kläger bemerkte, sogleich bremsen, bis auf Schrittgeschwindigkeit horuntergehon und ganz an den rechten Straßenrand fahren. Diesen Verpflichtungen ist er nicht nachgekommen. Er hat vielmehr den Abstand von 30 cn zu dem rechten Straßenrand beibchalten und nach seinen eigenen Angaben bei der Part ei Vernehmung so hart gebremst, daß die Vorderräder blockierten, der Wagen mit seinem Vorderteil etwa 50 cm nach links wegrutochto und mit dem Motorrad zusammenstieß. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß Johann SpflIHHfc mit dieser Fahrweise schuldhaft gegen die §§10 Abs. 1 und 1 StVO verstoßen hat.
Die Revision der Beklagten geht bei ihren Angriffen gegen das Berufungsurteil davon aus, daß den beiden Fahrzeugen bei ihrer Begegnung eine Fahrbahnbreite von 2,50 n zur Verfügung gestanden habe. Dabei rechnet sie die von Berufungsgericht erwähnten verschmierten Ränder der Straße nicht zu dem Straßenkörper. Sie meint, die Parteien hätten nicht erkennen können, daß die verschmierten Randstreifen tragfähig und befahrbar gewesen seien. Bei diesen Erwägungen entfernt sich die Revision von den Feststellungen dos Beruf ungour teils, die allein für die Beurteilung dos Revisi-onsgerichts maßgebend sind. Das Berufungsgericht hat fest-gestellt, daß die Straße an der Unfallstelle etwa 3?10 m breit ist. Dabei hat es sich rechtsirrtumsfrei die Fest-
 
Stellungen zu eigen gemacht, die das Landgericht in 3cincn Augenscheineterrain und der vom Berufungsgericht gehörte Sachverständige	an	Ort und Stelle getroffen haben.
W4HP hat in seinen Gutachten ausdrücklich hervorgehoben;
Es treffe nicht zu, daß die Straße im Bereich der Unfall-steile nur in 2,60 m Breite befahrbar sei. Bio ausnutzbare Straßenbreite betrage sowohl nach dem optischen Eindruck als auch hinsichtlich der Tragfähigkeit 3,10 bis 3,20 n.
Auch bei flüchtiger Beobachtung der Fahrbahn sei zu erkennen, daß der Weg in seiner vollen Breite für Personenkraftwagen befahrbar und genügend tragfähig sei. Biescr Eindruck bleibe erhalten, obwohl der Straßenrand links und rechts stellenv/eise durch verschleppte Waldcrdo, Laubreste und dergleichen nicht mehr ganz genau erkennbar sei. Ersichtlich hat sich das Berufungsgericht diese Feststellungen zu eigen gemacht. Von ihnen ist daher auch im Revisionsrechts zug auszugehen.
Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß Johann SpfliHHV durch verkehrswidriges Verhalten des Klägers schuldlos in eine plötzliche Gefahrenlage geraten sei. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand für Johann SpflHHIfc kein Anlaß, überhastet zu bremsen.
Er hat selbst zugegeben, daß der Kläger nicht die Kurve geschnitten, sondern rechts gefahren ist. Auch die Tatsache, daß der Kläger seine Geschwindigkeit von etwa 20 km/st boibehalten hat, zwang Johann SpflBB nicht zu einem überhasteten Bremsen. Er konnte bei der Sichtweite von 30 bis 35 m das entgegenkommende Motorrad rechtzeitig bemerken und hätte bei der Geschwindigkeit von 30 km/st, die er nach seinen eigenen Angaben einli&elt, den Wagen auf etwa 17 nv also auf etwa die halbe Sichtweite sogar zu dem Halten bringen können.
 
Zu Unrecht beanstanden die Beklagten mit ihrer Revision, daß das Berufungsgericht die Geschwindigkeit dos Johann SpiBIB^ mit 30 km/st und die des Klägers mit 20 km/st angenommen hat. Die Beklagten haben selbst vorgetragen, daß Johann Spatonoder mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/st gefahren sei. Sie können sich daher nicht darüber beschweren, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung ihr eigenes Vorbringen zugrunde gelegt hat. Zu der Präge, mit welcher Geschwindigkeit der Kläger gefahren ist, hat sich das Berufungsgericht die Berechnung des Sachverständigen	zu	eigen	gemacht.	Dagegen ist Verfahrens- ~
rechtlich nichts cinzuwenden. Daß der Kläger in den Angaben über seine Geschwindigkeit geschwankt hat, hinderte da3 Berufungsgericht nicht, sich der Berechnung des Gutachters anzuschließen.
Das f'Boruiffungsgericht ist davon ausgegangen, daß das Motorrad des Klägers etwa 70 cm breit war. Demgegenüber vex'-weist die Revision auf die Feststellung des Sachverständigen daß Motorräder dieses Typs vom Werk mit Lenkern von 62 bis 76 cm Breite geliefert werden.i Sie meint, das Berufungsgericht habe hiernach zu Ungunston des bowcispflich-tigon Klägers von einer Lonkerbreite von 76 cm ausgehon müssen. Diese Rüge ist unbegründet. Die Revision Übersieht, daß Lenker mit einer Breite von 76 cm nach der Äußerung des Sachverständigen für Motorräder mit Seitenwagen vorgesehen sind. Da der Kläger unstreitig eine Maschine ohne Beiwagen besaß, ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Breite des Lenkers mit etwa 70 cm angesetzt hat. Im übrigen ist es für die Frage, ob dem Beklagten Johann Spateneder ein Verschulden an dem Unfall zur Last zu legen ist, auch unerheblich, ob das Motorrad eine*Breite von 7* rVon 76 cn. hatte. Y.rat das Motorrad1-breiter als das Berufungsgericht angenommen hat, so hätte Johann SpUBl noch mehr
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Anlaß gehabt, nach rechts auszuweichen und dem entgegenkommenden Motorrad mit Vorsicht zu begegnen.
Nach alledem ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, daß Johann Spateneder nach § 823 BGB und Alois SpflHUfe als Halter des Wagens nach § 7 StVG verpflichtet ist, den Schaden des Klägers zu ersetzen. Baß der Unfall für die Beklagten kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war, liegt bei dem fostgestellten Sachverhalt auf der Hand.
Bern Kläger hat das Berufungsgericht als Mitverschulden an seinem Unfall angerechnet, daß er seine Geschwindigkeit von 20 km/st bis zu dem Zusammenstoß nicht herabgesetzt hat, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen sei.
Ba der 1,58 :m breite Wagen der Beklagten in einem Abstand von 0,30 m zu dem rechten Fahrbahnrand gefahren ist, standen dem Kläger zur Vorbeifahrt mit seinem Molorrad 1,22 m 3»10 minus 1,88 m) seiner rechten Fahrbahnseite zur Verfügung. Bei einer Breite des Motorrades von 70 cm konnte der Kläger also dem ihn entgegenkommenden Personenkraftwagen mit einem Abstand von mindestens 50 cm begegnen. Bas Berufungsgericht meint, der Kläger habe in dieser Lage seine Geschwindigkeit von 20 km/st auf Schrittgeschwindigkeit vermindern müssen und mit Rücksicht auf den geringen Seitenabstand nur in Schrittcmpo an dem Y/agen der Beklagten vorbeifahren dürfen. Es hält die Ansicht des Sachverständigen	der
 Kläger habe dem Kraftwagen bis zu einem Mindestabstand von 35 cm ohne abzubremsen in zügiger Fahrt begegnen dürfen, nicht für zutreffend und meint, “Radfahrer, desgleichen langsam fahrende Motorradfahrer”, könnten die Geradeausfahrt nicht
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so genau einhalten v/ie Kraftwagen« Sie 'benötigen deshalb einen etwas weiteren Sicherheitsabstand« Da dem Kläger ein Sicherheitsabstand von etwa 50 cm geblieben sei, könne eine Begegnung im Schrittempo gerade noch verantwortet werden«
Mit diesen Erwägungen überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht eines Motorradfahrers zu stellen sind« Es übersieht, daß gerade die von ihn geforderte Schrittgeschwindigkeit geeignet ist, die Fahrt eines Zwoiradfahrzeugs schwankend und unsicher zu machen» Dagegen ist ein durchschnittlich fahrtüchtigor Motorradfahrer durchaus in der Lage, bei einer Geschwindigkeit von 20 km/st die Geradeausfahrt beizubohalten«
Der Kläger konnte rechtzeitig erkennen, welcher Raum ihn bei der Begegnung mit dem entgegenkommenden Personenkraftwagen zur Verfügung stand* Berücksichtigt man, daß beide Fahrzeuge mit einer verhältnismäßig geringen Geschwindigkeit gefahren sind, so kann dem Kläger kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er den ihm verbleibenden Raum von 1,22 n für ausreichend gehalten und seine Geschwindigkeit von etwa 20 km/st beibehaltcn hat» Ein Abstand von 50 cm, v/ie der Kläger ihn zu dem entgegenkommenden Kraftwagen einhaiton konnte, ist zwar bei Begegnungen mit erheblichen Geschwindigkeiten nicht ausreichend (Urteil des BGH vom 9» Januar 1959 - VI ZR 235/57 - VersR 1959p 392). Er ist aber bei den hier in Betracht kommenden Geschwindigkeiten nicht zu beanstanden. Der Kläger konnte annehmen, daß die Fahrzeuge gefahrlos aneinander vorbeikommen würden. Damit, daß der Tragen der Beklagten ins Rutschen geraten und ihn auf seiner Fahrbahn anfahren werde, brauchte er nicht zu rechnen.
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Hiernach trifft den Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Mitschuld an seinem Unfall. Seine Ansprüche können daher nicht mit der Begründung gekürzt worden, daß er mitschuldig an dem Unfall sei. Der Kläger muß sich aber bei der Abwägung nach § 17 StVG die Botriobs-gefahr seines Motorrades anrechnen lassen, denn er vermag nicht darzutun, daß der Unfall für ihn unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war.
Da alle Umstände, die für die Abwägung in Betracht kommen, geklärt sind, kann das Revisionsgericht selbst ub-wägen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung zutreffend zu lasten der Beklagten berücksichtigt, daß die Botriobsge-fahr ihres Kraftv/agens erhöht war, weil der Wagen nicht auf seiner Fahrbahnhälfte verblieben, sondern über die Fahrbahn-mitte hinaus geraten ist. Das wird von der Revision der Beklagten zu Unrecht beanstandet. Freilich gehört die Breite eines Kraftwagens zu seiner normalen Botriobsgefahr. Führt sie aber dazu, daß das Fahrzeug auf einer engen Straße über die Fahrbahnmitte gerät, obwohl Platz zu dem Ausweichen nach rechts zur Verfügung stand, so ergibt sich daraus, daß die Betriebsgefahr in dieser Situation über das normale Maß hinaus gesteigert war. Nimmt man hinzu, daß der Beklagte Johann den Unfall verschuldet hat, den Kläger dagegen kein Verschulden trifft, so erscheint es angemessen, dem Kläger den Ersatz seines vollen Schadens zuzubilligen. Die Bctriebsgofahr seines Motorrades, für die allein er einzu-stohenfhat, fällt gegenüber dem Unfallbeitrag, der den Beklagten zur Last zu legen ist, nicht entscheidend ins Gewicht.
Das hat zur Folge, daß der Anspruch auf Ersatz von Ver dionstausfall nicht nur zu 2/3, wie das Berufungsgericht angenommen hat, sondern in vollem Umfang dem Grunde nach
 
gerechtfertigt und auch dem Feststellungsantrag des Klägers gegen den Beklagten Johann	voll	stattzugeben
 ist.
11Zujn_Sc^mGr;z erisgeld
 Dao Berufungsgericht hat, ausgehend von einer 2/3-Haftung des Johann	dem	Kläger	10.000	DM	Schmerzensgeld
 zugesprochen und dabei angenommen, daß als volles Schmerzensgeld nicht der von Landgericht zugebilligte Betrag von
20.000	DM in Betracht komme, sondern ein Betrag von 15.000 DM ausreichc.
Es hat die Begründung dieser Entscheidung mit den Sätzen begonnen: “Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes muß entgegen der Ansicht des Beklagten Johann	außer Be-
tracht bleiben, daß er der Bruder des Klägers ist. Weder im Strafrecht noch im bürgerlichen Recht kann nämlich anerkannt werden, daß ein un einem Angehörigen begangenes Delikt - wenn der Geschädigte nun einmal die Verfolgung betreibt - einer geringeren Sühne bedarf." Diesem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten werden. Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes sind grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles zu berücksichtigen (BGHZ 18, 149)* Dazu kann auch die Tatsache gehören, daß der Schädiger und der Verletzte in verv/andtschaftlichen Beziehungen zueinander stehen. Gleichwohl muß die Revision des Klägers in diesem Punkto zu dem vollen Erfolge führen, denn es ist nichts vorgobracht worden, was Anlaß bieten könnte, den Betrag von
15.000	DM, den der Kläger jetzt nur noch als Schmerzensgeld begehrt, wogen der Verwandtschaft der Parteien zu mindern.
Dem Kläger waren daher über die vom Oberlandesgericht zuge-billigtcn 10.000 DM hinaus weitere 5 000 DM Schmerzensgeld zuzusprochon.
IVo Zur Kostenentscheidung
 Die Entscheidung über die Kosten der Revi3ionoinstans beruht auf den §§ 975 91 ZPO.
Das das Verfahren der Vorinstanzen noch nicht abgeschlossen ist (bisher Teilund Grundurteil), erschien es zweckmäßig, die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits dom Berufungsgericht zu überlassen.
Engels	Hanebeck	Dr.	Bode
 Meyer
Dr. Nüßgens