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BGH

Gericht: BGH

Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Landesversioherungsanstalt für Westfalen in vertreten durch den ersten Direktor Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungs~ beklagten und Revisionsklägerin, Er gelangte zwar vor dem von links heranhahenden Piat-Kombiwagen des inzwischen verstorbenen Drittbeklagten - dessen Erben die jetzigen Beklagten Bind - noch bis etwa zur Fahrbahnmitte« Bann erfaßte und tötete ihn jedoch der von rechts kommende Volkswagen der früheren Zweitbeklagten, den der unter Alkoholwirkung stehende, frühere Erstbeklagte HfliBi lenkte« Bie Klägerin gewährt der Witwe Sozialrente und hat alle drei Beklagten auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Anspruch genommen, Bas Berufungsgericht hat die Klage gegen die beiden ersten Beklagten durch rechtskräftiges Teilurteil abgewiesen» zes Einschalten des Fernlichts geblendet habe» Bie Betriebsgefahr des Volkswagens ist wegen des als besonders grob erachteten Selbstverschuldens des Fußgängers unberücksichtigt geblieben, Ben früheren Brittbeklagten hMHHI hat die Klägerin nicht nur mit der Behauptung in Anspruch genommen, er habe durch Blendung de3 entgegenkommenden Fahrers schuldhaft zu dem Unfall beigetragen» Sie hat sich ihm gegenüber weiter auf ein Schreiben gestützt, das sein Haftpflichtversicherer (die Unter Berücksichtigung, daß unser Versicherungsnehmer I mit dem anderen Unfallbeteiligten gesamtschuldnerisch I haftet, sind v/ir desv/egen bereit, im Rahmen der Haf- I tungsgrundlagc des StVG Ihre Aufwendungen - soweit sie I unfallbedingt und übergangsfähig sind - zu übernehmen ... I Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin ihren Zahlungsanspruch I auf 3»580,58 DM nebst Zinsen und ihr Feststellungsbegehren | dahin eingeschränkt, daß ihm eine Schadensersatzpflicht von 4/40 zugrunde zu legen sei. Das Landgericht hat unter Annahme seiner Haftung zu 1/5 zur Zahlung von 1«311948 DM nebst Zinsen verurteilt und dem Pest stellungsbegehren mit der entsprechenden Einschränkung stattgegeben» Die Berufung der Klägerin mit dem oben wiederge-gobenen Antrag ist erfolglos geblieben« Auf die Berufung der jetzigen Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage ganz abgewiosen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in der Passung des zweiten Rechtszuges weiter. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die "Württembergische" durch ihr Schreiben vom 23» Januar 1957 koine vertragliche Haftung begründet habe und es in der Sache gerechtfertigt sei, eine allenfalls zur Last zu le- Das Berufungsgericht ist jedoch weiterhin zu der Überzeugung gelangt, daß eine die jetzigen Beklagten bindende Einigung zv/ischen der "Württembergi sehen11 und der Klägerin auf eine Haftungsquote von 40 nicht zustande gekommen ist, Es hat dargelegt, daß dieser Prozentsatz nur innerhalb des Versuches angenommen worden sei, zu einer außergerichtlichen Regelung zu gelangen, und daß auch die Aufnahme in den Schriftwechsel nur das Verbleiben bei einer gemeinsamen Ausgangsposition für die Errechnung des Abfindungskapitals bedeutet habe» Diese Feststellungen und die daraus gezogene Folgerung, daß die zu Vergleichszwecken ausgehandelte Basis mit dem Scheitern der Verhandlungen bedeutungslos geworden sei, sind rechtlich nicht zu beanstanden» Der abschließende Vergleich über die Rück griffsansprüche der Klägerin, wie ihn beide Versicherer unstrei tig erstrebten, hat sich nicht erzielen lassen, weil eine Verständigung über die Höhe der auszugleichenden Unterhaltsänsprü-ehe nicht möglich war» Es spricht nichts dafür, daß unter die-sen Umständen die beiderseits als Verhandlungsgrundlage angenom mene Quote »zu dem Gegenstand eines Teilvergleichs dem Grunde nach erhoben worden wäre; noch v/eniger lag in der Bereitschaft der "V/ürttombergischen", auf dieser Basis nach einer außergerichtlichen Regulierungsmöglichkeit zu suchen, ein einseitiges Anerkenntnis» zwar nach wie vor eine Haftung auf Grund erweislichen Verschuldens bestritt, zu dem Zweck der Klagevermeidung jedoch zugestand, wegen der dann immer noch verbleibenden Haftung nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes eintroten zu müssen, d.h. andererseits auch den Entlastunge-boweis nach § 7 Abs. 2 StVG durch Entkräftung des gegen ihren Versicherungsnehmer erhobenen Vorwurfs nicht führen zu können. Hach diesem Zugeständnis war es dem Haftpflichtversicherer und damit den Beklagten für die Zukunft verwehrt, zu dem Standpunkt zurückzukehren, daß BflU mangels jeder Beteiligung am Unfall oder wegen des zu erbringenden Entlastungsbe-v/eises auch nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes nicht hafte. Eine zusätzliche Verständigung über die Haftungsquote hätte den Grund des Anspruchs, eine weitere Einigung über die Höhe der übergegangenen Forderung den Rückgriff insgesamt außer Streit gerückt» Das wäre auch dann noch der Fall gewesen, wenn sich entgegen der Erwartung d,er “Württemberg!sehen" schließlich kein Ausgleichungsanspruch gegen die beiden anderen Beklagten ergab; denn das Wagnis, ob und inwieweit deren Haftpflichtver-sicherer einen Beitrag leisten würde, hatte die "Württembergi-oche" durch ihre Alleinverhandlung mit der Klägerin auf sich genommeno Hierauf braucht indessen nicht eingegangen zu werden, weil schon die Verständigung über die Haftungsquote ausgeblieben ist» Damit bedurfte die Frage der Mitverantwortung der gerichtlichen Entscheidung«, Auf sie hat sich das Berufungsgericht auch beschränkt; d.h. es hat nicht etv/a entgegen dem vorliegenden Zugeständnis der "Württemberg!sehen11

Zitierte Normen: § 7 StVG
WürttembergGrundBerufungsgerichtStVGSchreibenfrühKlägerinHaftungRevision

Volltext der Entscheidung

2097 061
XLZH-J2/61
Verkündet
 am 5« Mai 1964
Kriegl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Landesversioherungsanstalt für Westfalen in
 vertreten durch den ersten Direktor
 Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungs~ beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
(3) a. Frau Minna R—in
 Straße flP,
bo Klaus	H^^(Westfo),
in Erbengemeinschaft,
, Kreis
 itraße
Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandluhg vom.5* Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräai~ denten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Hcinro Meyer und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 20* De-zember 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
(kurz vor
 getötet,
zwei sich begegnenden geleuchteten Kraftwagen zu überqueren«,
Er gelangte zwar vor dem von links heranhahenden Piat-Kombiwagen des inzwischen verstorbenen Drittbeklagten - dessen Erben die jetzigen Beklagten Bind - noch bis etwa zur Fahrbahnmitte« Bann erfaßte und tötete ihn jedoch der von rechts kommende Volkswagen der früheren Zweitbeklagten, den der unter Alkoholwirkung stehende, frühere Erstbeklagte HfliBi lenkte« Bie Klägerin gewährt der Witwe Sozialrente und hat alle drei Beklagten auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Anspruch genommen,
 Bas Berufungsgericht hat die Klage gegen die beiden ersten Beklagten durch rechtskräftiges Teilurteil abgewiesen»
Es hat eine Fahrlässigkeit des früheren Erstbeklagten nicht al3 erwiesen angesehen, weil ihn möglicherweise dor Brittbeklagte	entscheidenden	Augenblick	durch	kur-
zes Einschalten des Fernlichts geblendet habe» Bie Betriebsgefahr des Volkswagens ist wegen des als besonders grob erachteten Selbstverschuldens des Fußgängers unberücksichtigt geblieben,
 Ben früheren Brittbeklagten hMHHI hat die Klägerin nicht nur mit der Behauptung in Anspruch genommen, er habe durch Blendung de3 entgegenkommenden Fahrers schuldhaft zu dem Unfall beigetragen» Sie hat sich ihm gegenüber weiter auf ein Schreiben gestützt, das sein Haftpflichtversicherer (die
 
 ,,Y/ürttembergiseheM) am 23* Januar 1957 im Laufe der dem Rechts*! streit vorangegangenen Verhandlungen an die Klägerin gerich- I tet hat» Hierin heißt es:	I
"Unseres Erachtens liegt es nicht im Interesse der Be- I toiligten und dürfte auch zur Beurteilung der Rechts- I läge nicht notwendig sein, den Ball gerichtlich klären I zu lassen»	I
Unter Berücksichtigung, daß unser Versicherungsnehmer I mit dem anderen Unfallbeteiligten gesamtschuldnerisch I haftet, sind v/ir desv/egen bereit, im Rahmen der Haf- I tungsgrundlagc des StVG Ihre Aufwendungen - soweit sie I unfallbedingt und übergangsfähig sind - zu übernehmen ... I
Da nunmehr Verhandlungen mit Ihnen im Sinne des § 14 II- 1 StVG schweben, bedarf es einer erneuten Verzichtserklä- I rung hinsichtlich der Verjährungseinrede nicht mehr." I
Die anschließenden Einigungsversuche der beiden Versicherer, I bei denen sie ein Selbstverschülden des Fußgängers angenommen I und zuletzt mit 60 $6 unterstellt, ferner die Mithaftung der I beiden ersten Beklagten erwogen haben, sind daran gescheitert,! daß sie sich über die Höhe der übergegangenen Unterhaltsan- I Sprüche der Witwe nicht verständigen konnten» Pie Klägerin I hat daraufhin den Standpunkt vertreten, daß sich die "Württen-I bergische" in dem angeführten Schreiben namens ihres Versiche-I rungsnehmers schlechthin zu dem Ersatz der Sozialrente bis zu den! Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet habe.! Sie hat Zahlung wegen bereits aufgewandter 4»378,65 BM nebst I Zinsen sowie die Feststellung begehrt, daß	für die I
mutmaßliche Lebensdauer des Getöteten die der Witwe gewährten I Renten bis zur Höhe von 125»- DM monatlich zu erstatten habe. I Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin ihren Zahlungsanspruch I auf 3»580,58 DM nebst Zinsen und ihr Feststellungsbegehren | dahin eingeschränkt, daß ihm eine Schadensersatzpflicht von 4/40 zugrunde zu legen sei.
Der frühere Drittbeklagte	nach	ihm seine
 Erben haben um Klageabv/eisung gebeten» Sie haben eine Beteiligung	am	Unfall	und	eine	verpflichtende	Wirkung	der
 von der "Württemberg!sehen1* abgegebenen Erklärung in Abrede gestellt o
Das Landgericht hat	unter Annahme seiner Haftung
 zu 1/5 zur Zahlung von 1«311948 DM nebst Zinsen verurteilt und dem Pest stellungsbegehren mit der entsprechenden Einschränkung stattgegeben» Die Berufung der Klägerin mit dem oben wiederge-gobenen Antrag ist erfolglos geblieben« Auf die Berufung der jetzigen Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage ganz abgewiosen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in der Passung des zweiten Rechtszuges weiter. Die Gegner bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels,
 Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die "Württembergische" durch ihr Schreiben vom 23» Januar 1957 koine vertragliche Haftung begründet habe und es in der Sache gerechtfertigt sei, eine	allenfalls	zur	Last	zu	le-
gende, kurze Blendung des entgegenkommenden Pahrers völlig hinter dem hochgradigen Selbstverschulden des Verunglückten zurücktreten zu lassen«
Diese Beurteilung ist frei von Rechtsirrtum»
Mit der Revision nicht angreifbar sind die Peststellun-
 
gen, die der Tatrichter hinsichtlich des Inhalts der von der ‘■Y/ürttembergischen” abgegebenen Erklärung getroffen hat« Er ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Haftpflichtversicherer,| auch wenn der Y/ortlaut dies nicht oder doch nicht hinreichend deutlich zu dem Ausdruck brachte, keinesfalls auf die Berücksichtigung eines mitwirkenden Verschuldens des Verunglückten verzichten wollte, und daß die Verhandlungspartner sich in dieser Auffassung einig waren» Das Berufungsgericht konnte dies darausl entnehmen, daß die beiden Versicherer bei den folgenden Bemühungen, zu einer abschließenden Regulierung zu gelangen, eine Haftungsquote auszuhandeln versuchten, - mit dem Ergebnis, daß sie eine solche von 40 # unterstellten» Es v/äre in der Tat unverständlich, wenn die ’’Württembergische“ das auf der Hand lie-1 gende Eigenverschulden des Verunglückten übersehen oder darauf verzichtet hätte, es geltend zu machen» Ohne Rechtsirrtum hat der Tatrichter deshalb die Klägerin daran festgehalten, wie sie das Schreiben nach den Umständen auffassen mußte und auch verstanden hat, und es ihr verwehrt, nach dem Scheitern der Verhandlungen aus dem Wortlaut einen ihr günstigeren Sinn - nämlich den der übernommenen Vollhaftung bis zu den Höchstbeträgen nach § 12 StVG - herzuleiten» Zumindest in ihren Anträgen hat sich die Klägerin denn auch schon seit dem zweiten Rechtszuge darauf beschränkt, ihre Rückgriffsansprüche in dem Umfang zu verfolgen, wie sie sich nach ihrer Auffassung bei einer Eintrittpflicht R^mps zu 4/10 nach den Vor-| Schriften des Straßenverkehrsgesetzes ergäben»
Das Berufungsgericht ist jedoch weiterhin zu der Überzeugung gelangt, daß eine die jetzigen Beklagten bindende Einigung zv/ischen der "Württembergi sehen11 und der Klägerin auf eine Haftungsquote von 40 nicht zustande gekommen ist,
 
Es hat dargelegt, daß dieser Prozentsatz nur innerhalb des Versuches angenommen worden sei, zu einer außergerichtlichen Regelung zu gelangen, und daß auch die Aufnahme in den Schriftwechsel nur das Verbleiben bei einer gemeinsamen Ausgangsposition für die Errechnung des Abfindungskapitals bedeutet habe» Diese Feststellungen und die daraus gezogene Folgerung, daß die zu Vergleichszwecken ausgehandelte Basis mit dem Scheitern der Verhandlungen bedeutungslos geworden sei, sind rechtlich nicht zu beanstanden» Der abschließende Vergleich über die Rück griffsansprüche der Klägerin, wie ihn beide Versicherer unstrei tig erstrebten, hat sich nicht erzielen lassen, weil eine Verständigung über die Höhe der auszugleichenden Unterhaltsänsprü-ehe nicht möglich war» Es spricht nichts dafür, daß unter die-sen Umständen die beiderseits als Verhandlungsgrundlage angenom mene Quote »zu dem Gegenstand eines Teilvergleichs dem Grunde nach erhoben worden wäre; noch v/eniger lag in der Bereitschaft der "V/ürttombergischen", auf dieser Basis nach einer außergerichtlichen Regulierungsmöglichkeit zu suchen, ein einseitiges Anerkenntnis»
Ist dem aber so, dann muß dem Berufungsgericht auch darin gefolgt werden, daß das Schreiben der "Württemberg! sehen" vom 23« Januar 1957 ohne die angestrebte, aber nicht erzielte weitere Verständigung keinen selbständigen Verpflichtungsgrund darstellte.
Zu weit geht allerdings die Auffassung, daß die Urkunde überhaupt keine rechtsverbindliche Erklärung zur Haftungsfrage enthalte, sondern nur die Verhandlungsbereitschaft mit ihrer die Verjährung hemmenden Wirkung ausdrückte» Aus dem Zusammenhang des vorgelegten Schriftwechsels ergibt sich vielmehr, daß
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sich der Haftpflichtversicherer der Beklagten sehr wohl - wenn auch nur in einem Mindestumfang - hat festlegen wollen, um der angcdrohten Klage zu entgehen. Sein Streit mit der Klägerin ging vorab darum, ob sein zu schützender Versicherungsnehmer en dom Unfall überhaupt beteiligt sei. Die Klägerin bejahte dies, indem sic behauptet, Rdllfchabe den anderen beteiligten Kraftfahrer unzulässig geblendet. Die "Württembergische" bestritt es. Solange beiderseits auf diesen Standpunkten verharrt wurde, war jede Verständigung ausgeschlossen und die Klage unvermeidlich. Da es die Württemberg!sehe" erklärt ermäße nicht auf einen Rechtsstreit ankommen lassen wollte, gab sie unter möglichster Wahrung ihrer Interessen teilweise nach. Sie erklärte sich bereit, die Aufwendungen der Klägerin "im Rahmen der Haftungsgrundlage des StVG" zu übernehmen, soweit sie unfallbedingt und Übergangsfähig seien. Das bedeutete hinsichtlic der in den einleitenden Worten angesprochenen Rechtslage, daß die "Württemberg!sehe” zwar nach wie vor eine Haftung auf Grund erweislichen Verschuldens bestritt, zu dem Zweck der Klagevermeidung jedoch zugestand, wegen der dann immer noch verbleibenden Haftung nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes eintroten zu müssen, d.h. andererseits auch den Entlastunge-boweis nach § 7 Abs. 2 StVG durch Entkräftung des gegen ihren Versicherungsnehmer erhobenen Vorwurfs nicht führen zu können.
Hach diesem Zugeständnis war es dem Haftpflichtversicherer und damit den Beklagten für die Zukunft verwehrt, zu dem Standpunkt zurückzukehren, daß BflU mangels jeder Beteiligung am Unfall oder wegen des zu erbringenden Entlastungsbe-v/eises auch nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes nicht hafte. Denn die Erklärung stand, anders als das spätere Gespräch über die Haftungsquote, nicht unter dem Vorbehalt der
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Erzielung eines Abfindungsvergleichs. Sie ließ die Prägen der Mitverantwortung und der Anspruchshöhe lediglich offen; doho sie blieb in diesen beiden Punkten ergänzungsbedürftig. Eine zusätzliche Verständigung über die Haftungsquote hätte den Grund des Anspruchs, eine weitere Einigung über die Höhe der übergegangenen Forderung den Rückgriff insgesamt außer Streit gerückt» Das wäre auch dann noch der Fall gewesen, wenn sich entgegen der Erwartung d,er “Württemberg!sehen" schließlich kein Ausgleichungsanspruch gegen die beiden anderen Beklagten ergab; denn das Wagnis, ob und inwieweit deren Haftpflichtver-sicherer einen Beitrag leisten würde, hatte die "Württembergi-oche" durch ihre Alleinverhandlung mit der Klägerin auf sich genommeno Hierauf braucht indessen nicht eingegangen zu werden, weil schon die Verständigung über die Haftungsquote ausgeblieben ist»
Damit bedurfte die Frage der Mitverantwortung der gerichtlichen Entscheidung«, Auf sie hat sich das Berufungsgericht auch beschränkt; d.h. es hat nicht etv/a entgegen dem vorliegenden Zugeständnis der "Württemberg!sehen11 die Eintrittspflicht	nach	den	Bestimmungen	des	Straßenverkehrsge-
setzes von vornherein verneint«, Wohl ist der Tatrichter bei der Abwägung der Unfallbeiträge zu dem Ergebnis gelangt, daß das grobe Selbstverschulden des Verletzten so stark überwiege, daß dagegen die andererseits einzuv/erfende Verursachung durch Rmm ganz zurücktreten müsse.
Diese Würdigung ist den Angriffen der Revision entzogen. Insbesondere liegt ihr kein die Klägerin belastender Widerspruch zugrunde. Das Berufungsgericht hat zwar bemerkt, daß die Blendung eines Kraftfahrers durch ein entgegenkommendes
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Fahrzeug zu schweren Unfällen führen könne» Die Revision übersieht jedoch, daß	ein solcher Verstoß nicht nachzuwei-
son war, und daß der Tatrichter bei seiner Abwägung nur fest-gestelltes, nicht auch vermutetes Verschulden berücksichtigen durfte o
Die Erklärung der "Württemberg!sehen11 ist damit in dem offenen Punkt, der zu einem vollständigen Anerkenntnis dem Grunde nach noch fehlte, in einer Weise ergänzt worden, die von der Klägerin hingenommen worden muß» Das Zugeständnis, das die Anwendbarkeit dos Straßenverkehrsgesetzes einräumte, enthielt noch kein Entgegenkommen in der Frage der Mitverantwortung» Die Klägerin kann deshalb aus ihm nicht herleiten, daß von den Beklagten auf jeden Pall ein Bruchteil des Schadens getragen werden müsse, etwa auf Grund einer fiktiven Abwägung, die das umstrittene Schreiben als Einräumung eines unumstößlich zur Haftung führenden Unfallbeitrags würdigte» Eine solche Deutung müßte, von der mangelnden sachlichen Berechtigung abgesehen, auch an der völligen Unbestimmtheit und Unbestimmbarkeit des Umfangs der anzunchmenden Beteiligung scheitern» Ungeachtet dessen, was die "Württembergische" rechtsverbindlich erklärt hatte, konnte die tatrichterliche Prüfung und Würdigung der Mitverantwortung noch zu einer Verneinung jeglichen Anspruchs
 führen, ähnlich wie das Höheverfahren trotz eines Anerkenntnis-9 •
ses dem Grunde nach dasselbe Ergebnis haben kann»
Dio Revision der Klägerin mußte deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden,
 Engels	Hanebeck	Pr,	Hauß
 Meyer
Pr« Pfretzschner