zv/ci sich begegnenden,beleuchteten Kraftwagen zu überqueren, Sr gelangte zwar vor dem von links heranhahenden Fiat-Kombi-wagen des inzwischen' verstorbenen Drittbeklagten - dessen Erben die jetzigen Beklagten sind - noch bis etwa zur Fahrbahnmitteo. Die Klägerin gewährt der Witwe Sozialrente und hat alle drei Beklagten auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die beiden ersten Beklagten durch rechtskräftiges Teilurteil abgewiesen0 Ec hat eine Fahrlässigkeit des früheren Erstbeklagten nicht als erwiesen angesehen, weil ihn möglicherweise der Drittbeklagte entscheidenden Augenblick durch kur- rächt nur mit der Behauptung in Anspruch genommen, er habe durch Blendung des entgegenkommenden Fahrers schuldhaft zu dem ein Schreiben gestützt, das sein Haftpflichtversicherer (die blleben. Unter Berücksichtigung, daß unser Versicherungsnehmer mit dem anderen Unxallheteiligten ge samt sehn ldn^:ri sch haftet, sind wir deswegen bereit, im Rahmen der Haftung sgrundlage des StVG- Ihre Aufwendungen - soweit sie 'anfallbedingt und übergangsfähig sind - zu übernehmen La nunmehr Verhandlungen mit Ihnen: im-Sinne des § 14 II StVG sehr/eben5 bedarf es einer erneuten Verziehtserklä-rung hinsichtlich der Ver3ährungseinrede nicht mehr," htrl anschließenden Einigungsversuche der beiden Versicherer, denen sie ein SelbstverschJildeh des Fußgängers angenommen und zuletzt mit 60 f* unterstellt, ferner die Mithaftung der beiden ersten Beklagten erwogen haben, sind daran gescheitert, daß sie sich über die Höhe der übergegangenen Unterhaltsansprüche der Witwe nicht verständigen konnten• Me Klägerin . Sie hat Zahlung wegen bereits aufgewandter 4*378,65 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, daß RjHHHfc- ^r die mutmaßliche Lebensdauer des Getöteten die der Witwe gewährten Renten bis zur Höhe von 125?“ DM monatlich zu erstatten habe. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin ihren Zahlungsanspruch auf 3*580,58 DM nebst Zinsen und ihr Feststellungsbegehren dahin eingeschränkt, daß ihm eine Schadensersatzpflicht von 4/45 zugrunde zu, legen sei* MVurttembergischon” abgegebenen Erklärung in Abrede cht hat K9BRB3& unter Annahme seiner Haftung su l/b zur Zahlung von 1„311?48 DM nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungsbegehren mit der entsprechenden Einschränkung stattgegebenc Die Berufung der Klägerin mit dem oben wiedergegebenen Antrag ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die V/ürttembergischelä durch ihr Schreiben vom 23= Januar 1957 koine vertragliche Haftung begründet habe und es in der Sache gerechtfertigt sei, eine RJHBHB-allenfalls zur Last zu legende, kurze Blendung des entgegenkommenden Fahrers KSS=S* völlig hinter dem hochgradigen Selbstverschulden des Verunglückten zurücktreten zu lassen. Er ist su der Überzeugung gelangt, daß der Haftpflichtversicherer auch wenn der Wortlaut dies nicht oder doch nicht hinreichend deutlich zu dem Ausdruck brachte, keinesfalls auf die Berücksich., tigung eines mitwirkenden Verschuldens des Verunglückten verzichten wollte,- und daß die Verhandlungspartner sich in dieser Auffassung einig waren. Das Berufungsgericht konnte dies daram entnehmen, daß die beiden Versicherer bei den folgenden Bemühungen, zu einer abschließenden Regulierung zu gelangen, eine Haftungsouote auszuhandeln versuchten,'- mit dem Ergebnis, das sie eine solche von 40 $ unterstellten. Ohne B e c ht s i rr tum hat der Tatrichter deshalb die Klägerin daran festgehalten, wie sie das Schreiben nach den Umständen auffassen mußte und auch verstanden hat, und es ihr verwehrt, nach dem Scheitern der Verhandlungen aus dem Wortlaut einen ihr günstigeren Sinn ■ - nämlich den der übernommenen Vollhaftung bis zu den Hochs t-r betragen nach*§ 12 StVG - herzuleiten..Zumindest in ihren Anträgen hat 'sich die Klägerin denn auch schon seit dem zweiten Hechtszuge darauf beschränkt, ihre Rückgriffsansprüehe in dein Umfang zu verfolgen, wie sie sich nach ihrer Auffassung bei einer Eintrittpflicht 4/10 nach den Vor- Bas Berufungsgericht ist jedoch weiterhin zu der Überzeugung gelangt, daß eine die jetzigen Beklagten bindende Einigung zwischen der tWürttembergischen1' und der Klägerin auf eine Haftungsquote von 40 nicht zustande gekommen ist. Ersiclung eines AbfindungsvergleiehsE Sie ließ die Prägen der Mitverantwortung und der Anspruchshöhe■lediglich offen; d0ha sie blieb in diesen beiden Punkten ergansungsbc-dürftig, Eine zusätzliche Verständigung über die Haftungsquote hätte den Grund des Anspruchs, eine weitere Einigung -über die Höhe der übergegangenen Forderung den Rückgriff insgesamt außer Streit gerückto Das v/äre auch dann noch der Pall gewesen5 wenn sich entgegen der Erwartung der "Württembergischen" schließiie kein Ausgleichungsanspruch gegen die beiden anderen Beklagten ergab; denn das Wagnis, ob und inwieweit deren HaftpflichtVersicherer einen Beitrag leisten würde, hatte die "Württembergi-Gche" durch ihre Alleinverhandlung mit der Klägerin auf sich genommena Hierauf braucht indessen nicht eingegangen zu werden weil schon die Verständigung über die Haftungsquote ausgebiie- Damit bedurfte die Präge der Mitverantwortung der gerichtlichen Entscheidung0 Auf sie hat sich das Berufungsgericht auch beschränkt; dlru es hat nicht etv/a entgegen dem vor liegenden Zugeständnis der ’’Württembergisehen11 die Eintrittspflicht nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsge- Das Zugeständnis, das die Anwendbarkeit des Straßenverkehrsgesetzes einräumte, entblei noch kein Entgegenkommen in der Frage der Mitverantwortung, Dis' Klägerin kann.deshalb aus ihm nicht herleiten, daß von den Beklagten auf jeden Fall ein Bruchteil des Schadens getragen werden müsse, etv/a auf Grund einer fiktiven Abwägung, die das umstrittene Schreiben als Einräumung eines unumstößlich zur Haftung führenden Unfallbeitrags würdigte0 Bine solche Deutung müßte, von der mangelnden sachlichen Berechtigung abgesehen, auch an der völligen Unbestimmtheit und Unbestimmbarkeit des Umfangs der anzunohmenden Beteiligung, scheitern„ Ungeachtet dessen, v;as die !!Wür11embergischet? rechtsverbindlich erklärt hatte, konnte die tatrichterliche Prüfung und Würdigung der Mitverantwortung' noch zu' einer Verneinung jeglichen Anspruchs führen, ähnlich wie das Höheverfahren trotz eines Anerkenntnisses dem Grunde nach dasselbe Ergebnis haben mann *
am 5c Mai 1964 Kriegl? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Landesvorsicherurigsanstalt für Westfalen in 13 TiT vertreten durch den ersten Direktor SJ Klägerin? Berufungsklägerin? Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin? - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr g e gen (3) a.« Drau Minna in Straße MB? b. Klaus "ln H( in Erbengemeinschaft , Kreis B| (Westfo), Wl straße Beklagten? Berufungsbeklagten? Berufungskläger und Reviöionsbeklägten, - Brozeßbevollmächtigter: hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vcrhandluhg vom 5 • Mai 1964 unter. Mitwirkung des Senatspräsi-denten Dr. Engels sowie der Bunde©riehter Haneheck? Br. Hauß? Hcinr□ Meyer und Dr« Bfretzschner für Recht' erkannt: Die. Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9 0 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 20, Dezember 1962 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand Klage al s e zv/ci sich begegnenden,beleuchteten Kraftwagen zu überqueren, Sr gelangte zwar vor dem von links heranhahenden Fiat-Kombi-wagen des inzwischen' verstorbenen Drittbeklagten - dessen Erben die jetzigen Beklagten sind - noch bis etwa zur Fahrbahnmitteo. Bann erfaßte und tötete ihn jedoch der von rechts kommende Volkswagen der früheren Zweitbeklagten, den der unter Alkoholwirkung stehende, frühere Erstbeklagte lenkte. Die Klägerin gewährt der Witwe Sozialrente und hat alle drei Beklagten auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die beiden ersten Beklagten durch rechtskräftiges Teilurteil abgewiesen0 Ec hat eine Fahrlässigkeit des früheren Erstbeklagten nicht als erwiesen angesehen, weil ihn möglicherweise der Drittbeklagte entscheidenden Augenblick durch kur- scs Einschalten des Fernlichts geblendet habe. Die Betriebsgefahr des Volkswagens ist wegen des als besondere, grob erachteten Selbstverschuldens des Fußgängers Unberücksichtigt ge- rächt nur mit der Behauptung in Anspruch genommen, er habe durch Blendung des entgegenkommenden Fahrers schuldhaft zu dem ein Schreiben gestützt, das sein Haftpflichtversicherer (die blleben. Den früheren Drittbeklagten R hat die Klägerin Unfall beigetragen, Sie hat sich ihm gegenüberWeiter auf "7 J iiür '■j 0 ö ttembergische”) am 23 * Januar 1957 im Laufs der dem; Recht if vorangegangenen Verhandlungen an die Klägerin gerich-hat. Hierin heißt es: t! Uns eres Erachtens liegt' -es nicht im Interesse der Beteiligten und dürfte auch zur Beurteilung der Rechtslage nicht notwendig sein, den Bail gerichtlich Klarer su lassen. Unter Berücksichtigung, daß unser Versicherungsnehmer mit dem anderen Unxallheteiligten ge samt sehn ldn^:ri sch haftet, sind wir deswegen bereit, im Rahmen der Haftung sgrundlage des StVG- Ihre Aufwendungen - soweit sie 'anfallbedingt und übergangsfähig sind - zu übernehmen La nunmehr Verhandlungen mit Ihnen: im-Sinne des § 14 II StVG sehr/eben5 bedarf es einer erneuten Verziehtserklä-rung hinsichtlich der Ver3ährungseinrede nicht mehr," htrl anschließenden Einigungsversuche der beiden Versicherer, denen sie ein SelbstverschJildeh des Fußgängers angenommen und zuletzt mit 60 f* unterstellt, ferner die Mithaftung der beiden ersten Beklagten erwogen haben, sind daran gescheitert, daß sie sich über die Höhe der übergegangenen Unterhaltsansprüche der Witwe nicht verständigen konnten• Me Klägerin . hat daraufhin den Standpunkt vertreten, daß sich die "Württeifi-bergische,f in dem angeführten Schreiben namens ihres Versiche- rungsnehmers schlechthin zu dem Ersatz der Sosialrente bis zu der. Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet habe. Sie hat Zahlung wegen bereits aufgewandter 4*378,65 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, daß RjHHHfc- ^r die mutmaßliche Lebensdauer des Getöteten die der Witwe gewährten Renten bis zur Höhe von 125?“ DM monatlich zu erstatten habe. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin ihren Zahlungsanspruch auf 3*580,58 DM nebst Zinsen und ihr Feststellungsbegehren dahin eingeschränkt, daß ihm eine Schadensersatzpflicht von 4/45 zugrunde zu, legen sei* Der frühere Drift beklagte und nach ihre seine Erben haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben eine Beteiligung arn Unfall und eine verpflichtende Wirkung der von aor vest eilt MVurttembergischon” abgegebenen Erklärung in Abrede cht hat K9BRB3& unter Annahme seiner Haftung su l/b zur Zahlung von 1„311?48 DM nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungsbegehren mit der entsprechenden Einschränkung stattgegebenc Die Berufung der Klägerin mit dem oben wiedergegebenen Antrag ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der jetzigen Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage ganz abgewiosen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in der Fassung des zweiten Rechtszuges weiter. Die Gegner bitten um Zurückweisung des- Rechtsmittels, Entscheidungsgründe;. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die V/ürttembergischelä durch ihr Schreiben vom 23= Januar 1957 koine vertragliche Haftung begründet habe und es in der Sache gerechtfertigt sei, eine RJHBHB-allenfalls zur Last zu legende, kurze Blendung des entgegenkommenden Fahrers KSS=S* völlig hinter dem hochgradigen Selbstverschulden des Verunglückten zurücktreten zu lassen. Diese -Beurteilung ist frei von Rechtsirrturn. Mit der Revision nicht angreifbar sind die Feststellen- gen9 die der Tatrichter hinsichtlich des Inhalts der von der "Württembergischen" abgegebenen Erklärung getroffen hat. Er ist su der Überzeugung gelangt, daß der Haftpflichtversicherer auch wenn der Wortlaut dies nicht oder doch nicht hinreichend deutlich zu dem Ausdruck brachte, keinesfalls auf die Berücksich., tigung eines mitwirkenden Verschuldens des Verunglückten verzichten wollte,- und daß die Verhandlungspartner sich in dieser Auffassung einig waren. Das Berufungsgericht konnte dies daram entnehmen, daß die beiden Versicherer bei den folgenden Bemühungen, zu einer abschließenden Regulierung zu gelangen, eine Haftungsouote auszuhandeln versuchten,'- mit dem Ergebnis, das sie eine solche von 40 $ unterstellten. Es wäre'in der Tat unverständlich, wenn die "Y/ürttemt>ergische!i das auf der Hand Hegende Eigenverschulden. des Verunglückten übersehen oder darauf verzichtet hätte, es geltend zu machen. Ohne B e c ht s i rr tum hat der Tatrichter deshalb die Klägerin daran festgehalten, wie sie das Schreiben nach den Umständen auffassen mußte und auch verstanden hat, und es ihr verwehrt, nach dem Scheitern der Verhandlungen aus dem Wortlaut einen ihr günstigeren Sinn ■ - nämlich den der übernommenen Vollhaftung bis zu den Hochs t-r betragen nach*§ 12 StVG - herzuleiten..Zumindest in ihren Anträgen hat 'sich die Klägerin denn auch schon seit dem zweiten Hechtszuge darauf beschränkt, ihre Rückgriffsansprüehe in dein Umfang zu verfolgen, wie sie sich nach ihrer Auffassung bei einer Eintrittpflicht 4/10 nach den Vor- schriften des Straßenverkehrsgesetzes ergaben. Bas Berufungsgericht ist jedoch weiterhin zu der Überzeugung gelangt, daß eine die jetzigen Beklagten bindende Einigung zwischen der tWürttembergischen1' und der Klägerin auf eine Haftungsquote von 40 nicht zustande gekommen ist. Es hat dargelegt, daß dieser Prozentsatz nur innerhalb des Versuches angenommen worden sei, zu einer außergerichtlichen Hegelung zu gelangen, und daß auch die Aufnahme in den Schriftwechsel nur das Verbleiben bei einer gemeinsamen Ausgangsposition für die Errechnung des Abfindungsjcajpitals bedeutet na De 0 Diese Peststellungen und die daraus gesogene Folgerung, daß die zu Vergleichszwecken ausgehandelte Basis mit dem Scheitern der Verhandlungen bedeutungslos geworden sei, sind rechtlich nicht zu beanstanden„ Der abschließende Vergleich über die Huck griffsansprüche der Klägerin, wie ihn beide Versicherer unstrei tig erstrebten, hat sich nicht erzielen lassen, weil eine Verständigung über die Höhe der auszugleichenden Unterhaitsänoprü-che nicht möglich war» Es spricht nichts dafür, daß unter diesen Umständen die beiderseits als Verhandlungsgrundlage angenom mene Quote ,,sum Gegenstand eines Teilvergleichs dem Grunde nach erhoben worden wäre; noch weniger lag in der Bereitschaft der 'h/ürttombergisehen'1, auf dieser Basis nach einer außergerichtlichen Regulierungsmöglichkeit .zu suchen, ein einseitiges Anerkenntnis, Ist dem aber so gt werden, daß , dann muß dem Berufungsgericht auch darin das Schreiben der n?/ürttembergischenM vom 231 Januar 1957 ohne die angestrebte, aber nicht erzielte weitere Verständigung keinen selbständigen VerpfXichtungsgrund cars iiSii öS, Zu weit geht allerdings die Auffassung, daß die Urkunde überhaupt keine rechtsverbindliche Erklärung zur Haltungsfrage enthalte, sondern nur die Verhandlungsbereitschaft mit ihrer die Verjährung hemmenden Wirkung ausdrückte 0 Aus dem Zusammenhang des vorgelegten Schriftwechsels ergibt sich vielmehr, daß sich der Haftpflichtversieherer der Beklagten sehr wohl - wer^ auch nur in einem Mind es tuiufang ~ hat festlegen wollen, um der angedrohten Klage zu entgehen, Sein Streit mit der Klägerin ging vorab darum, ob sein zu schützender Versicherungsnehmer an dem Unfall überhaupt beteiligt sei. Die Klägerin bejahte aü indem sie behauptet, Ri habe den anderen beteilig.. ten Kraftfahrer unzulässig geblendet. Die "Württembergische” bestritt o's 0 Solange beiderseits auf diesen Standpunkten verharrt wurde, war jede Verständigung ausgeschlossen und die Klage unvermeidlich. Da es die "7/ürttembergisehe" erklärt ermäße nicht auf•einen Rechtsstreit ankömmen lassen wollte, gab sie unter möglichster Wahrung ihrer Interessen teilweise nach. Sie erklärte sich bereit, die Aufwendungen der Klägerin "im Rahmen der Haftungsgrundlage des StVG” zu übernehmen, soweit sie unfallbedingt und üb er gangs fähig seien,. Das bedeutete fcinsiehtlicj der in den einleitenden Worten angesprochenen Rechtslage, daß die "Württemberg!sche” zwar nach wie vor eine Haftung auf Grurd erweislichen Verschuldens bestritt, zu dem Zweck der Klagevermei- dung jedoch zugestand,.wegen der dann immer noch verbleibenden Haftung nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes eintreten zu müssen, dDh, andererseits auch den Entlastungs-beweis nach - §. 7 Abs., 2 StVG durch Entkräftung des1' gegen ihren Versicherungsnehmer -erhobenen Vorwurfs nicht führen zu können Hach diesem Zugeständnis war. es dem HaftpflichtVersicherer und damit den Beklagten für die Zukunft verwehrt, zu dem Standpunkt zurückzukehren, .daß RflHHHl mangels jeder Beteili gung am Unfall oder wegen des zu erbringenden Ent1astungsbe-weises auch nach den Be.stimmungen des Straßenverkehrsgesetses . nicht hafte. Denn die Erklärung stand,'anders als das spätere : Gespräch über die Haftungsquote, nicht unter dem Vorbehalt der: Ersiclung eines AbfindungsvergleiehsE Sie ließ die Prägen der Mitverantwortung und der Anspruchshöhe■lediglich offen; d0ha sie blieb in diesen beiden Punkten ergansungsbc-dürftig, Eine zusätzliche Verständigung über die Haftungsquote hätte den Grund des Anspruchs, eine weitere Einigung -über die Höhe der übergegangenen Forderung den Rückgriff insgesamt außer Streit gerückto Das v/äre auch dann noch der Pall gewesen5 wenn sich entgegen der Erwartung der "Württembergischen" schließiie kein Ausgleichungsanspruch gegen die beiden anderen Beklagten ergab; denn das Wagnis, ob und inwieweit deren HaftpflichtVersicherer einen Beitrag leisten würde, hatte die "Württembergi-Gche" durch ihre Alleinverhandlung mit der Klägerin auf sich genommena Hierauf braucht indessen nicht eingegangen zu werden weil schon die Verständigung über die Haftungsquote ausgebiie- U'Jli 1 b 'j C' Damit bedurfte die Präge der Mitverantwortung der gerichtlichen Entscheidung0 Auf sie hat sich das Berufungsgericht auch beschränkt; dlru es hat nicht etv/a entgegen dem vor liegenden Zugeständnis der ’’Württembergisehen11 die Eintrittspflicht nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsge- GOTT ■;es von der Abwägu: das grobe ; daß dagege: -WSBSSSSSt S1 lie andererseits einsuwerfends Verursachung durch ganz zurücktreten müsse« Diese Würdigung ist den Angriffen der Revision entzogen. Insbesondere liegt ihr kein die Klägerin belastender Wider- spruch zugrunde 0 Das Berufungsgericht die Blendung eines Kraftfahrers durch hat zwar bemerkt,' daß ein entgegenkommendes zv schweron Unfällen führen könne. Die Revision über m n ,-v eaocn, aaß ein solcher Verstoß nicht nach zu wei- sen war5 und daß der Tatrichter bei seiner Abwägung nur fes-gestelltes, nicht auch vermutetes Verschulden berücksichtig* rßrnfbe * Die Erklärung der r,Württembergischen,f ist damit in dem offenen Punkt, der zu einem vollständigen Anerkenntnis dem Grunde nach noch fehlte, in einer Weise ergänzt worden, die von der Klägerin hingenommen worden muß. Das Zugeständnis, das die Anwendbarkeit des Straßenverkehrsgesetzes einräumte, entblei noch kein Entgegenkommen in der Frage der Mitverantwortung, Dis' Klägerin kann.deshalb aus ihm nicht herleiten, daß von den Beklagten auf jeden Fall ein Bruchteil des Schadens getragen werden müsse, etv/a auf Grund einer fiktiven Abwägung, die das umstrittene Schreiben als Einräumung eines unumstößlich zur Haftung führenden Unfallbeitrags würdigte0 Bine solche Deutung müßte, von der mangelnden sachlichen Berechtigung abgesehen, auch an der völligen Unbestimmtheit und Unbestimmbarkeit des Umfangs der anzunohmenden Beteiligung, scheitern„ Ungeachtet dessen, v;as die !!Wür11embergischet? rechtsverbindlich erklärt hatte, konnte die tatrichterliche Prüfung und Würdigung der Mitverantwortung' noch zu' einer Verneinung jeglichen Anspruchs führen, ähnlich wie das Höheverfahren trotz eines Anerkenntnisses dem Grunde nach dasselbe Ergebnis haben mann * 10 Dio Revision der Klägerin mußte deshalb mit der Kosten-olge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden. ngels Hanebeck Br. Hauß er* Br. Pfretzschner