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BGH · VI ZK 69/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 69/62

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 8- Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidehteh Br. Engels sowie der Bundesrichter Br«, Kleinewefera, Hanebeck, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: November 1959 gegen 6,50 Uhr steuerte Helmut der Sohn des Klägers, einen Mercedes Personenkraftwagen auf der Bundesstraße 29 zwischen Hussenhofen und Böbingen an der Rems, Etwa 100 m vor ihm fuhr, ein Lastzug. Der Kläger hat vom Beklagten Schadensersatz begehrt • Br hat behauptet, der Beklagte habe den Schaden allein verschuldet » Seinen Sohn als Fahrer treffe kein Verschulden, J Helmut SflHj^sei zu dicht hinter dem vorauffahrenden Wagen hergefahren* Hätte er pflichtgemäß auch den Lastzug beobachtet, so wäre ihm die Berührung der beiden Fahrzeuge nicht entgangen, er hätte alsdann sofort bremsen und ausweichen müssen. Bas Landgericht-hat die bezifferten Ansprüche dem Grunde nach im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes - vorbehaltlich eines Übergangs auf öffentlich-rechtliche Vor sicherungsträger - für gerechtfertigt erklärt und festge-stelit, daß der Beklagte dem Kläger allen zukünftigen Schaden aus dem Unfall vom 25* Hovember 1959 unter den gleichen Beschränkungen zü ersetzen hat* Auf die in den Tatsacheninstanzen erörterte Frage, ob der Kläger alleiniger Eigentümer und Halter des beschädigten Wagens war, braucht nicht mehr eingegangen zu werdeno Denn soweit eine Mitberechtigung des Fahrers Helmut S|HHI behauptet wurde, ist sie durch die vorsorgliche Abtretung eventueller Ansprüche auf Schadensersatz an den Kläger erledigt o Die Revision ist daher auch auf diesen Fragenbereich nicht mehr eingegangeni Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Breite des dem Beklagten begegnenden Zugwagens des Lastzuges 2,30 m und seines Anhängers 2,50 m betrug* Die linken Räder des Lastzuges waren im Augenblick der Begegnung noch 10 bis 15 cm von der Mittellinie entfernt. Dio Rügen der Revision gegen die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung sind nicht begründet» Das Berufungs*-gericht war nicht gehindert, seine Feststellung über die Fahrweise des Lastzuges vorwiegend auf die Aussage seines Fahrers LflHHP zu stützen, der vor dem Senat in Gegenwart dos Beklagten und der Prozeßbevollmächtigten vernommen worden war; Gegen seine Aussagen brauchte das Berufungsgericht. umsoweniger Bedenken zu haben, als sie sich mit seinen Angaben vor der f olizei im Ermittlungsverfahren im , wesentlichen deckten und mit der polizeilichen Skizze über die vermutliche Spur des Volkswagens bei der Berührung übereinstimmten» Auch der Strafrichter war Überzeugt, daß die in der polizeilichen Skizze etwa 5-1Q cm neben der Mittellinie der Fahrbahn festgestäl lte 6 m lange frische Rutschspur von dem Reifen des vom Beklagten gesteuerten Volkswagens herrührte» als nicht glaubhaft anzusehen« Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Beklagte vor dem Berufungsgericht irgend welche Bedenken gegen dessen tatsächliche Angaben geltend gemacht hätte, Baher bestand kein Anlaß darzulegen, weshalb die Aussage des Zeugen für glaubhaft gehalten wurde. Während das lähägericht angenommen hatte, daß der Unfall für den Kläger ein "völlig unvorhergesehenes Ereignis" gewesen sei, hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei nicht erwiesen, daß den Fahrer Helmut ein'Verschulden treffe. Zudem ist nicht ersichtlich, daß ein zu geringer Abstand von dem vorauf fahrenden Personenwagen in irgendeiner Weise für den Unfall kausal geworden, sein könnte. Las Berufungsgericht hat nämlich ausdrücklich fostgestellt, daß sich der Wagen ordnungsgemäß auf der für ihn rechten; Seite der Fahrbahn befand, eine Feststellung, für die auch die vor dem Zusammstoß der beiden Personenwagen vom Mercedes hinteriässene Bremsspur spricht.:; Es fragt sich somit nur noch, ob Helmut ^ei umsichtiger Fahrweise, wie sie von einem Kraftfahrer erwartet werden muß, den Unfall hätte vermeiden oder’ seine Folgen hätte mindern können, wie die Revision meinte Es fehlt indessen auch insoweitjederxAi^lt ;für ei^ der Fahrer SflHHB gehabt hätte, inn sich auf den Beklagten cinzusteilen, v/ie die Revision vorträgt, kann somit keine Rede sein.

FahrerWagenmBerufungsgerichtHelmutBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZK 69/62	2209	005
Verkündet am 8o Januar 1962 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Mechf
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in	Krs.
Lers Hermann Wl
 Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«,
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den Fuhrunternehmer Anton S BflHHHfestraße
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Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 8- Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidehteh Br. Engels sowie der Bundesrichter Br«, Kleinewefera, Hanebeck, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
* Bis Revision des Beklagt eh gegen das Urteil des .	4. Zivilsenats des Oberiandesgerichts Stuttgart vom
^. Oktober 1961 wird zurückg^wiesen«,
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf erlegt
 Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
 Am 25. November 1959 gegen 6,50 Uhr steuerte Helmut der Sohn des Klägers, einen Mercedes Personenkraftwagen auf der Bundesstraße 29 zwischen Hussenhofen und Böbingen an der Rems, Etwa 100 m vor ihm fuhr, ein Lastzug. Zwischen diesem und dem von Helmut S^HHI gesteuerten Wagen fuhr - etwa 3p m vor Spindler - ein weiterer Personenwagen«	v'
Zur gleichen Zeit kam der Beklagte mit seinem Volkswagen diesen Fahrzeugen entgegen- Br streifte den Lastzug, geriet ins Schleudernundt fuhr etwa.^^b^ Kilometer 56 auf der für den Kläger rechten Seite der § m breiten Fahrbahn frontal auf den von Helmut	gesteuerten	Mercedes	auf»	Die-
ser Wagen wurde total beschädigt» der neben dem- Fahrer sitzende Kläger schwer verletzt.
Der Kläger hat vom Beklagten Schadensersatz begehrt • Br hat behauptet, der Beklagte habe den Schaden allein verschuldet » Seinen Sohn als Fahrer treffe kein Verschulden,	J
dieser sei mit 45-50 km/st gefahren und habe, als. er die vom Beklagten herbeigeführte Grafahr habe erkennen können,
.sofort gebremst.
Der Beklagte hat ein Verschulden in Abrede gestellt -Seih£ Öeschwindigkeitmit 70 km/st seinicht ursächlich für den Unfall. Jedenfalls müsse der Kläger als Halter des Mercedes eine Schadensteilung läainehmeh, denn eine Entlastung komme nicht in Frage. Helmut SflHj^sei zu dicht hinter
 dem vorauffahrenden Wagen hergefahren* Hätte er pflichtgemäß auch den Lastzug beobachtet, so wäre ihm die Berührung der beiden Fahrzeuge nicht entgangen, er hätte alsdann sofort bremsen und ausweichen müssen.
Bas Landgericht-hat die bezifferten Ansprüche dem Grunde nach im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes - vorbehaltlich eines Übergangs auf öffentlich-rechtliche Vor
 sicherungsträger - für gerechtfertigt erklärt und festge-stelit, daß der Beklagte dem Kläger allen zukünftigen Schaden aus dem Unfall vom 25* Hovember 1959 unter den gleichen Beschränkungen zü ersetzen hat*
Mit der Berufung erstrebte der Beklagte eine' Minderung seiner Haftung auf zwei Drittel des Schadens im Haftungsrahmen des Straßeiiverkehrsgesetzes* Der Kläger beantragte unter Erhebung der Ansehlußberüf ung Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, daß eine Beschränkung der Haftung auf den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes entfällt *
Das Oberlänäesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen; die landgerichtliciie Ehtscheidung zurückgev/ieseh * Auf die Anschlußborufung hat es das Urteil abgeändert und eine unbeschränkte Haftung des Beklagten ausgesprechen*
Mit der Revision wiederholt der Beklagte seinen in der Berufüngeinstahz gestellten Antrag* Der Kläger bittet, die Revision zurückzuwei sen -
 
Entscheidungsgründe:
Auf die in den Tatsacheninstanzen erörterte Frage, ob der Kläger alleiniger Eigentümer und Halter des beschädigten Wagens war, braucht nicht mehr eingegangen zu werdeno Denn soweit eine Mitberechtigung des Fahrers Helmut S|HHI behauptet wurde, ist sie durch die vorsorgliche Abtretung eventueller Ansprüche auf Schadensersatz an den Kläger erledigt o Die Revision ist daher auch auf diesen Fragenbereich nicht mehr eingegangeni
 Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Breite des dem Beklagten begegnenden Zugwagens des Lastzuges 2,30 m und seines Anhängers 2,50 m betrug* Die linken Räder des Lastzuges waren im Augenblick der Begegnung noch 10 bis 15 cm von der Mittellinie entfernt. Der Volkswagen des Beklagten war 1,55 in breit. Dem mit 70 km/st fahrenden Beklagten standen damit nach der Darlegung des Berufungsgerichts insgesamt mindestens 2,90 m der Fatabahn zur Verfügung, um an dem ihm begegnenden Lastzug vorbeizufahren«
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den einfahrlässig fehlsamesVerhaltendes Beklagten darin gesehen, daß er trotz der ihm zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite von 2,90 m den Lastzug berührt hat« Der Beklagte hatte nämlichbei der ihm. verbliebenen Fahrbähiibrei^
2,9C\m keinen Anlaß, so weit zur Fatabehnmitie zu fahren, daß er den Lastzi^ an der linken Vorderachse und am linken vorderen Kotflügel streifte«
 
Dio Rügen der Revision gegen die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung sind nicht begründet» Das Berufungs*-gericht war nicht gehindert, seine Feststellung über die Fahrweise des Lastzuges vorwiegend auf die Aussage seines Fahrers LflHHP zu stützen, der vor dem Senat in Gegenwart dos Beklagten und der Prozeßbevollmächtigten vernommen worden war; Gegen seine Aussagen brauchte das Berufungsgericht. umsoweniger Bedenken zu haben, als sie sich mit seinen Angaben vor der f olizei im Ermittlungsverfahren im , wesentlichen deckten und mit der polizeilichen Skizze über die vermutliche Spur des Volkswagens bei der Berührung übereinstimmten» Auch der Strafrichter war Überzeugt, daß die in der polizeilichen Skizze etwa 5-1Q cm neben der Mittellinie der Fahrbahn festgestäl lte 6 m lange frische Rutschspur von dem Reifen des vom Beklagten gesteuerten Volkswagens herrührte»
Zwar hat bereits dae 3#n^	Klageanspruch
 nur nach dem Häftungsgründ des Straßenverkehrsgesetzes prüfte, offen gelassen, ob und unter -welche^	eine
 Haftung von Fahrer und Halt er des Lastzuges bestehen könnte» Auch das Berufimgsgericht hat diese Frage offen gelassen»
Der Beklagte hatte yorg^rageh, da das lahdgerioht eine Mithaftung des Fahrers:	nich^	habe,
 könne seine, des Beklagte^ -Verurteilung erst erfolgen, nachdem der mögliche Unfallbeitrag von	featstehe«
Das Beruf ungsgerieht / brauchte aber nicht de shalb, v/e-i 1 es sich bettrußt * einer Stelliingna3ime zu der Frage einer Mitschuld des Zeugen	enthalten hatte, dessen Aussagen
 
als nicht glaubhaft anzusehen« Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Beklagte vor dem Berufungsgericht irgend welche Bedenken gegen dessen tatsächliche Angaben geltend gemacht hätte, Baher bestand kein Anlaß darzulegen, weshalb die Aussage des Zeugen	für	glaubhaft	gehalten	wurde.
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Vor allem rügt die Revision aber die Schadensabwägung des Berufungsgerichts. Auch insoweit kann die Revision keinen Erfolg haben.
Während das lähägericht angenommen hatte, daß der Unfall für den Kläger ein "völlig unvorhergesehenes Ereignis" gewesen sei, hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei nicht erwiesen, daß den Fahrer Helmut	ein'Verschulden
 treffe. Es ist der Auffassung, daß zwar die Unabwendbarkeit des Ereignisses nicht nachgewiesen sei, die somit erforderliche Schadensabwägung aber unter den besonderen Umstanden nicht
 des Falles/zu einer SchadensVerteilung führen dürfe.
Die Verneinung des Verschuldensnachweises beim Fahrer Helmut ßflBHBiat entgegänider Rüge der Revision rechtlich nicht zu beahattoden.
ist mit einer Geschwindigiceit von 45 bis 50 km/st gefahren. Erhielteinen Abstand von etwa 30 Metern von dem vorauf fahr enden Wagen. Hierin liegt keine fehlsame Fahr-v/oiap. Da das Berufungsgericht eine Fahrgeschwindigkeit von nur 45 3on/st für mÖglich hält, ist ein Abstand von 30 m nicht zu beanstanden. Es braucht somit nicht darauf eingegangen zu werden, ob das Berufungsgericht nicht auch einen
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Abstand von 50 m für möglich hält, wie ihn das Landgericht erörtert und seinen Ausführungen zugrunde gelegt hat. Zudem ist nicht ersichtlich, daß ein zu geringer Abstand von dem vorauf fahrenden Personenwagen in irgendeiner Weise für den Unfall kausal geworden, sein könnte. Unbegründet ist auch der Vorwurf, der Mercedes sei nicht ordnungsgemäß rechts gefahren. Las Berufungsgericht hat nämlich ausdrücklich fostgestellt, daß sich der Wagen ordnungsgemäß auf der für ihn rechten; Seite der Fahrbahn befand, eine Feststellung, für die auch die vor dem Zusammstoß der beiden Personenwagen vom Mercedes hinteriässene Bremsspur spricht.:; ■/
Es fragt sich somit nur noch, ob Helmut	^ei
 umsichtiger Fahrweise, wie sie von einem Kraftfahrer erwartet werden muß, den Unfall hätte vermeiden oder’ seine Folgen hätte mindern können, wie die Revision meinte Es fehlt indessen auch insoweitjederxAi^lt ;für ei^
Verhalten von Helmut,	Wann	dieser	die	Sehleuderbe-
weguiig des Voiksvmgcns erkennen konnte, ist nicht feststellbar. Selbst wenn sie; albbai^	an	dern
 Lastzug erkennbar gewesen sein sollte, fehlt es an einem aüsreichenden Anhalt für die Annahme,	habe	nicht
 sofort gebremst. Laß andere Maßnahmen hätten ergriffen werden können, ';dsi;:ebenf^^	Es	ist	dabei	'
zu beachten, daß■■■die/..Pcrsone»^^	Streifen
,des Lastzuges biöglidbe^W^einer Geschwindigkeit von etwa 70;+ :5P’.- > 120 ;kx^t ;h|herten^; als biehur hoch 100 ra voneinander entfernt waren^ Li	würden	$io'	.’aber	:	.
ohhe Verzögerung in drii Sei^undeh durchfahren haben. Von einer längeren Strecke und einer längeren Zeitspanne, die
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der Fahrer SflHHB gehabt hätte, inn sich auf den Beklagten cinzusteilen, v/ie die Revision vorträgt, kann somit keine Rede sein.
Die Schadensabv/ägung selbst aber lag im tatrichterlichon Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Damit war die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Die koDtenehtacfö	aus	§	97	ZFO.
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 Dr. Hauß	Heinrich	Meyer
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