Zivilsenat den Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom IS» Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels und der Bundesrichter Br. K« B« Meyer, Hanebeek, Br« Bode und Br» Pfretzschner für. Als er kein Fahrzeug herankommen sah, fuhr er mit Schrittgeschwindigkeit quer über die Fahrbahn, wobei er seine Aufmerksamkeit nach rechts richtete, weil sich auf der Gegenfahrbahn aus Richtung Bielefeld ein Lastwagen näherte. Br hat einen Vermögensschaden des Klägers bestritten, hilfsweise mit Gegenansprüchen aufgerechnet und die Gegenansprüche weiterhin widerklagend mit dem Verlangen nach Zahlung eines Teilbetrages von 15.000 DM geltend gemachto Seine Gegenansprüche hat der Beklagte darauf gegründet, daß er für die den Eheleuten ScflBK und den Hinterbliebenen des KflS entstandenen- Schäden ersatzpflichtig gemacht worden ist. Insbesondere hat die Stadt Bonn gegen ihn ein rechts kräftiges Urteil erwirkt, wonach er verpflichtet ist» der Stadt für die den Angehörigen desund zu zahlenden Hinterbliebenenrenten auf Grund des Forderungsübergangs nach § 159 DBG Ersatz zu/leisten*''""Der Beklagte:Bat/Bä^^uptet, als sein HaftpflichtVersichererder G^Jj^Kcjnzern vor den Schadensersafzäns|iruched äfcgeds^^ zur hälftigen Ausgleichung der geleisteten Zahlungen verpflichtet? Die Widerklage hat es dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als der Beklagte Ausgleichung für ein Drittel seiner Schadensersatzleistung an Frau ScHHB verlangt hat*, Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen, da nach § 124 DBG die weiteren Ansprüche gegen den Kläger nicht geltend gemacht v/erden könnten» Gegen das Urteil hat der Beklagte unter Erweiterung seines Widerklageanspruchs auf 20»000 DM Berufung eingelegt» Den Betrag hat er dahin aufg©gliedert* daß er 2»ö00 DM für Zahlungen an die Ehefrau ScflHHP» 6*000 DM für Zahlungen an den Direktor Schneider und 12*000 DM für Zahlungen an die Erben Kfll^ bzwo an die Stadt Bonn als deren Hechtsfolger verlange, und zwar jeweils ih der Beiiienfolge der von ihm vorgelegten Aufstellung vom 18* März 1958 mit der Hälfte der angeführten Beträge, ausgenommen bestimmte Kostenbeträge, für die er auf Aus gl e i chung': vor zieh't e t /hat *; chung\für ein Drittelseiner Zahlungenanden Sparkassendirektor dessen Ehefrau, die Witwe und die Stadt Bonn verlangt, jedoch mit Ausnahme der Zahlungen, die für Forderungen von SGflHHPauf Schmerzensgeld und auf Einsatz des Verdienstausfalls aus nebenberuflicher Tätigkeit geleistet worden sind* Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung surückgewiesen* 1. Das Berufungsgericht ist bei der Entscheidung über die in das Berufungsverfähren erwachsenen Ansprüche des Beklagten ebenso wie das Landgericht zu der Auffassung gelangt, daß beide Parteien den Unfall fahrlässig verursacht und den Haftungstatbestand des § 823 HUB verwirkiibht haben. Diese Feststellung gründet sich ersichtlich auf die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß der Mercedes-Wagen noch mindestens 200 m entfernt war, als der Volkswagen des Beklagten, für den Kläger erkennbar, zur Überquerung der Autobahn ansetzte. 3» Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die beiderseits schuldhafte UnfallVerursachung zu einer gesamtschuldnerischen Schadenshaftung des Beklagten und des Klägers gegenüber den Unfallgeschädigten geführt hat. Allerdings habe es sich, so hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die Schadens-haftung des Klägers ausgeführt, bei ScflMBi und KflB um einen Dienstunfall gehandelt. Obwohl § 124 DBG bestimme, daß Beamte und deren Hinterbliebene aus Anlaß eines Dienstunfalls Ansprüche nur in den Grenzen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge hätten und weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften'gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten nur dann geltend gemacht werden könnten, wenn der Unfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung eines Bediensteten verursacht worden sei, könne aber nicht angenehmen werden, daß der Kläger als Bediensteter der öffentlichen Verwaltung von der Haftung für die fahrlässige Schadensverursachung gegenüber 8cflHP und den Hinterbliebenen des geigest eilt sei. Baß ScflH^ und die Hinterbliebenen des KH^ihre Schadensersatzforderungen gegen den Kläger nicht hätten verfolgen können und die Stadt Bonn, nachdem in Höhe der gewährten Leistungen die (kongruenten) Schadensersatzanspräche der Hinterbiiebenen des Klaes gemäß § 139 DBG auf die Stadt üb er gegangen seien, vom Kläger als ihrem Angestellten auch nach arbeitsrechtlieben Grundsätzen möglicherweise keinen Ersatz hatte beanspruchen können, sei für das Verhältnis der Parteien zueinander ohne Bedeutung, da es für die Entstehung des GesamtSchuldverhältnisses ausreiche, daß beide für den Unfallverantwortlich'dem Gesamtschuldverhältnis sei zugleich ;'disgegenseitige Verpflichtung entstanden, den Schäden nach dem Maße der beiderseitigen Unfallbeteiligung auszugleichen. In Abwägung der von den Parteien gesetzten ünfallur-sachen und ihres Verschuldens ist das Berufungsgericht dem Landgericht darin beigetreten, daß im Ergebnis der Beklagte zwei Drittel und der Kläger ein Drittel der in Betracht kommenden Schäden zu tragen haben, der Beklagte daher Aus- Zivilsenats vom 24- April 1952 BGHZ 6,3- auf die sich das Berufungsgericht ausdrücklich bezogen hatMit den Bedenken, die hiergegen laut geworden sind und in der von der Revision abschriftlich vorgelegten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Mit Recht hat das die Hinterbliebenen des Stadt Bonn als deren Kläger keine können, kein Hindernis Berufungsgericht darin, daß Sc| Klaes und möglicherweise auch die Rechtsnachfolgerin selbst gegen den hätten geltend machen , daä es dem Beklagten verwehrte, vom Kläger Ausgleichung zu von Sc| spruch genommen worden ist* Wie der erkennende Senat entschieden hat, kann der für elneh Verkehrsuhfall verantwortliche eine^ Schädiger wegen des Unfalls den ein Dritter erlitten und von ihm ersetzt verlangt hat, von dem gleichfalls verantwortlichen anderen Schädiger Ausgleichung auch hat der Senat den Ausgleichungsanspruch in der Entscheidung BGHZ 35, 317 auch für den Pall bejaht, daß vom Unfallschaden die Ehefrau des anderen Schädigers betroffen worden ist und dieser nach der gesetzlichen Regelung des § 1359 BGB seiner Ehefrau gar nicht haftet. zwischen dem einen Gläubiger und dem Dritten vereinbart worden g ist und nur in ihrem Verhältnis zueinander Wirkungen zu erzielep vermag, nicht dazu führen, daß der an der Abrede nicht beteiligt Mit Schädiger im Ergebnis den Schaden allein trägt 5 auch wo es sich um eine Schädigungöurch dengesetzlich privilegierten Ehegatten handelt, verdient - gerade iifc Haftungerecht des Straßenverkehrs - eine Reohtsbetrachtung denVorzug, die bei der Ausgleichung das allgemeine Haftungsrecht zu dem Zuge kommen läßt und so zu einer haftungsrechtlichen Gleichbehandlung der Teilnehmer am. Daß der Kläger wegen des Schadens, den er auf j endf zu prlvat^wirtsöhaft-liehen Zwecken der Sparkasse ausgeführten Pahrt als deren Angestellter fahrlässig mitverursaoht hat, das Haftungsprivi-leg des § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB genösse, kommt nicht in Betracht ; seine Schadenshaftung war nicht dadurch ausgeschaltet, daß die Geschädigten Ersatz ihres 3chadens vom Be klagt en erlangen konnten. lichen Grundsätzen gehindert,' den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen^ so waren, wie oben dargelegt, Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der Schneider und den Hinterbliebenen des K*® entstanden ist, gegenüber dem Kläger dem Grunde nach doch nicht ausgeschlöseen, sondern nur der H^>he nach auf den Umfang der Unfall fürs orge beschränkt« Dieser Anspruchsbegrenzunl hat das Berufungsgericht bei seiner BntScheidung Rechnung ge- der Bemerkung in den Enteeheidungsgründen kann auch nicht ange, ncmraen werden, daß es insoweit eine das landgerichtliche Urteil ändernde Entscheidung hat treffen wollen; die Urteilsformel bringt eine solche Abänderung nicht zu dem Ausdruck* Die Bemerkung kann sich nur als ein - für das Landgericht nicht bindender - Hinweis für das nachfolgende Verfahren über die Höhe des V/iderklageanspruchs verstehen* Die Anschlußrevision ist hinsichtlich dieser beiden Dosten gegenstandslos. Was die beiden ahderen,kosten betrifft, so läßt der Z\x*-sarnmenhang zwischen Urteileformel und Entscheidungsgrühden keinen Zweifel, daß das Berufungsgericht die Berufung des • ■ Beklagten zurückgewiesen hat* soweit sich seine Widerklage auf diese Bosten bezog. Die Aufwendungen sind nach dem Vorbringen des Beklagten mit seiner Bezugnahme auf die vorgelegteh Unterlagen auf die Veranlassung seines Häftpflichtversicherers durch Vornahme einer fachärztlichen J^ohtrollinitersucbüng des Direktors entstanden und waren daher, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, nicht Bestandteil des dem Direktor Sdem Unfall erwachsenen Schadens. Pas Vorbringen des Beklagten ergibt nichts dafür, daß sein Vei^sicherer bei der Herbeiführung der Kontrolluntersuchung mit dem Bewußtsein und Willen gehandelt hätte* auch für den Kläger tätig zu werden (vgl.« BGH, Urt. v..
r 2204088 Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein DBG § 124 Hat ein Beamter auf einer Dienstfahrt durch Verschulden sowohl . des bedi enst et en Kraftfahrers als auch eines anderen Verkehrst eil-nehmers einen Dienstunfall erlitten, so ist der auf Ersatz des entstandenen Schadens ln andere Verkehrsteil-' nefcmer durch 5124DBG..rieht gehindert :* in den feen Bestimmung Schadehsdusgieich ;v demfcediensiet^^ zu fordern* ■:.V. vom ■ 15«' JMuai‘1963 '■VI Zfi: 69/61 r OlS jöSn .“-^w iS Bonn m •• y VI ZR 69/61 Verkündet: am 15o Januar 1965 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle . Im Hamen des Volkes In dam Rechtsstreit des Sparkassenangestellten Hans in bBB» SH^^BBstraße Klägers, Widerbeklagton, Berufungsbeklagten, Revisipnsklägere und AnschluSrevisionsbeklagten - Pro z eß b evolImächtigter: Rechtsanwalt Br» g e gen den in Beklagten, Widerkläger, Berufungsklüger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger - P rozeßbevollmächt igt er s Rechteanwalt Br» flBBBV^ hat der VI. Zivilsenat den Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom IS» Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels und der Bundesrichter Br. K« B« Meyer, Hanebeek, Br« Bode und Br» Pfretzschner für. He c h t erkannts Bie Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Brteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 8* Bezember I960 werden zurückgewiesen« Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt; jedoch hat der Beklagte dem Kläger zu den Kosten des Revisionsverfahrens einen Beitrag von 55•- PM zu leisten. Handelsvertreter Bruno S Von Rechts wegen Tatbestand: Am 4« Mai 1951 fuhr der Beklagte mit seinem Volkswagen auf der Autobahn von Berlin über Bielefeld in Richtung Dortmund. Gegen Mittag kehrte er in der Haststätte "Alte Mühle" ein, die in der Nähe von Beckum an der Gegenfahrbahn liegt«, In Höhe der Raststätte war der Grünstreifen der Autobahn auf etwa 50 m durch einen betonierten Durchlaß unterbrochen, der auf beiden Seiten mit dem Sperrseichen "Durchfahrt verboten" versehen war. Trots dieses Verbotes duldete es die Polizei, daß Fahrzeuge den Durchlaß benutzten und die Gegenfahrbahn überquerten, um die Raststätte zu erreichen. Auch der Beklagte gelangte auf diesem v;ege zu der Raststätte. Nach beendetemAufenthalt kehrte er vom Parkplatz der Raststätte auf die Autobahn zurück. Br fuhr zunächst bis dicht an die nach Bielefeld führende Fahrbahn heran. Von hier aus konnte hr die Fahrbahn in Richtung Dortmund etwa 200 m weit überblicken. Als er kein Fahrzeug herankommen sah, fuhr er mit Schrittgeschwindigkeit quer über die Fahrbahn, wobei er seine Aufmerksamkeit nach rechts richtete, weil sich auf der Gegenfahrbahn aus Richtung Bielefeld ein Lastwagen näherte. Er blickte erst wieder links, als er die Mittellinie der nach Bielefeld führenden Fahrbahn erreicht hatte. Dabei sah er, daß ln einer Entfernung von etwa 50 m ein Mereedea-Kraftwagen mit hoher Fahrgeschwindigkeit auf der Überholungs bahn herankam. i;s/handelte;sich :um ein Fahrzeug der Städtischen Sparkasse Bonn, das vom Kläger, einem Angestellten der Sparkasse, gefahren wurde. Unter Erhöhung seiner Fahrgeschwindigkeit gelang es dem Beklagten, noch vor diesem Wagen die, Fahrbahn zu überqueren. 0m hinter^ dem Volkswagen des Beklagten vorbeizufähren, l^kte der Kläger den Mercedes-Wagen unter starkem Bremsen nach rechts. Der Wagen geriet ins Schleudern, schlug um und stieß schließlich gegen einen auf dem Parkplatz vor der Raststätte abgestellten Lastkraftwagen In dem Mercedes-Wagen befanden sich außer dem Kläger der Sparkassendirektor ScflHHl und der gleichfalls in Diensten der Sparkasse stehende Stadtinspektor XflHfe sowie die Ehefrau dos Direktors ScflBBb und hatten im Aufträge der Städtischen Sparkasse in Bonn nach Bielefeld fahren sollen um dort über den Ankauf von Anker-Buchungsmaschinen zu verhandeln^ kam bei dem Unfall ums Leben.; die Eheleute Sc( wurden schwer verletzt ; der Kläger erlitt leichtere Verlöt zungen* Der Kläger hat dem Beklagten die Schuld an dem Unfall zu~ geschrieben und ihn auf Ersatz eines Schadens von 590,78 DM nebst Zahlung von 200 DM Schmerzensgeld in Anspruch genommen» Der Beklagte hat erwidert, der Kläger habe den Unfall in gleichem Maße verschuldet. Br hat einen Vermögensschaden des Klägers bestritten, hilfsweise mit Gegenansprüchen aufgerechnet und die Gegenansprüche weiterhin widerklagend mit dem Verlangen nach Zahlung eines Teilbetrages von 15.000 DM geltend gemachto Seine Gegenansprüche hat der Beklagte darauf gegründet, daß er für die den Eheleuten ScflBK und den Hinterbliebenen des KflS entstandenen- Schäden ersatzpflichtig gemacht worden ist. Insbesondere hat die Stadt Bonn gegen ihn ein rechts kräftiges Urteil erwirkt, wonach er verpflichtet ist» der Stadt für die den Angehörigen desund zu zahlenden Hinterbliebenenrenten auf Grund des Forderungsübergangs nach § 159 DBG Ersatz zu/leisten*''""Der Beklagte:Bat/Bä^^uptet, als sein HaftpflichtVersichererder G^Jj^Kcjnzern vor den Schadensersafzäns|iruched äfcgeds^^ zur hälftigen Ausgleichung der geleisteten Zahlungen verpflichtet? die entsprechende Forderung sei vom ^ttjffh^onzern, nachdem sie mit der Ersatzzahlung auf diesen übergegangen sei, auf ihn, den Beklagten, zurücküb. erträgen worden» x C * 0 Das Landgericht hat beiden Parteien eine Schuld an dem Unfall beigemessen und eine Schadensverteilung für gerechtfertigt gehalten, die dem Beklagten zwei Drittel und dem Kläger ein Drittel der in Betracht kommenden Schäden aufbürdet*, Zu dem entsprechenden Anteil hat es aber nur den Schmerzensgeldanspruch des Klägers für begründet erachtet, auch diesen Anspruch jedoch durch die Aufrechnung für erloschen gehalten und die Klage daher abgewiesen. Die Widerklage hat es dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als der Beklagte Ausgleichung für ein Drittel seiner Schadensersatzleistung an Frau ScHHB verlangt hat*, Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen, da nach § 124 DBG die weiteren Ansprüche gegen den Kläger nicht geltend gemacht v/erden könnten» Gegen das Urteil hat der Beklagte unter Erweiterung seines Widerklageanspruchs auf 20»000 DM Berufung eingelegt» Den Betrag hat er dahin aufg©gliedert* daß er 2»ö00 DM für Zahlungen an die Ehefrau ScflHHP» 6*000 DM für Zahlungen an den Direktor Schneider und 12*000 DM für Zahlungen an die Erben Kfll^ bzwo an die Stadt Bonn als deren Hechtsfolger verlange, und zwar jeweils ih der Beiiienfolge der von ihm vorgelegten Aufstellung vom 18* März 1958 mit der Hälfte der angeführten Beträge, ausgenommen bestimmte Kostenbeträge, für die er auf Aus gl e i chung': vor zieh't e t /hat *; Das Oberlandesgericht'h^ Landgerichts teilweise abgeändert und die Widerklage dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als der Be Ausglei- chung\für ein Drittelseiner Zahlungenanden Sparkassendirektor dessen Ehefrau, die Witwe und die Stadt Bonn verlangt, jedoch mit Ausnahme der Zahlungen, die für Forderungen von SGflHHPauf Schmerzensgeld und auf Einsatz des Verdienstausfalls aus nebenberuflicher Tätigkeit geleistet worden sind* Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung surückgewiesen* ~ 5 ~ Die Revision des Klägers erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Mit der unselbständigen Anschlußrevision wendet sich der Beklagte gegen die Verneinung eines Ausgleichungsanspruchs wegen seiner Aufwendungen zur außergerichtlichen Bereinigung der Schadensersatzansprüche der Eheleute ScflHB. Er wiederholt insoweit seine früheren Anträge. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmitteln» 1. Das Berufungsgericht ist bei der Entscheidung über die in das Berufungsverfähren erwachsenen Ansprüche des Beklagten ebenso wie das Landgericht zu der Auffassung gelangt, daß beide Parteien den Unfall fahrlässig verursacht und den Haftungstatbestand des § 823 HUB verwirkiibht haben. Was den Beklagten selbst betrifft, so war es, wie das Bern fungagericht ausgeführt hat, grob verkehrswidrig, daß er trotz des durch die Sperrzeichen noch besonders, gekennzeichneten allgemeinen Verbots quer Über die Autobahn fuhr j war die Polizei auch nicht dögegeneingeschritten, daß sich eine laxe Verkehrsgewohnheit bei der dortigen Raststätte über das bestehende Verbot M dies doch weder das Verbot aufheben hoch das Verhalten dee Beklagten ent~ schuldigen. Daß den Beklagten ein unfallursächliches Verschulden trifft, ist auch äußer Streit. Was den Kläger angeht, so hat er sich der Stelle, an der es zu dem Unfall gekommen ist, mit einer Fahrgeschwindigkeit genähert, die er selbst mit 80 km/st angegeben hat. Fest« gestelltermaßen hat er gesehen, wie der Volkswagen des Beklagten die Fahrbahn zu Überqueren begann, frotzdem hat er seine |V :\ Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fortgesetzt, um vor dem Volkswagen auf der Überholungshahn vorbeizufahren» Er hat erst gebremst und scharf nach rechts gesteuert, als er sich in der Annahme getäuscht sah, daß ihn der Fahrer des Volkswagens vor sich passieren lassen werde. Ohne es für bedeutsam zu halten, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt den Unfall noch hätte vermeiden können, hat das Berufungsgericht mit dem Landgericht das für den Unfall ursächlich gewordene Verschulden des Klägers darin erblickt, daß er seine Fahrgeschwindigkeit nicht herabgesetzt hat, als er bemerkte, daß der Volkswagen zur Überquerung der Fahrbahn ansetzte» Haber der Kläger möglicherweise noch darauf vertrauen können, daß ihn der Beklagte ungehindert vorbeifahren lassen werde, als er den Wagen des Beklagten noch am Bande der Fahrbahn habe stehen sehen, so habe er sich hierauf angesichts des erkennbar verkehrswidrigen Beginnens des Beklagten nicht länger verlassen dürfen* Bei der nunmehr offen zutage getretenen Gefahr eines Unfalls habe der Kläger seine Fahrgeschwindigkeit so herabsetzen müssen, daß er dem Wagen des Beklagten auf jeden Fall habe ausweichen können* Der Unfall wäre vermeidbar gewesen, wenn sich der Kläger in dieser Weise mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auf das verkehrswidrige Verhalten des Beklagten eingestellt hätte- 2« Die Revision tritt diesbr Beurteilung entgegen» Sie kann damit keinen'/^ Zu Unrecht bemängelt M daß das Berufungsgericht dem Kläger nicht zugute gehalten dem Fahrver- halten des Beklagteh bis zu dem Überschreiten des Mittelstreifens der rfaeh Bielefeld führenden Autobahn schließen zu dürfen, daß er die Autobahn in der Richtung nach Bielefeld benutzen wolle, sich nur ungeschickt in den Verkehr dorthin einordne, dem Kläger aber die übefholungsbahn selbst zur Vorbeifahrt freilassen werde» Es unterlag der freien Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, sich ein Bild vpn dem Unfallgeschehen zu machen, und es ist im Revisionsverfahren nicht zu beanstanden, daß es keinen tatsächlichen Anhalt für eine solche Annahme gefunden hat, wie sie die Revision vertritt» Daß der Kläger die überlebenden Insassen seines Wagens nach ihren Angaben deni Eindruck gehabt haben, als halte der Volkswagen beim überqueren der Autobahn am Mittelstreifen an, hat das Berufungsgericht nicht übersehen; angesichts der Unbestimmtheit ihrer Aussagen und der entgegenstehenden Sachdarstellung der Zeugen und Ko^phält es jedoch dafür, daß der Kläger und seihe Begleiter bei der hohen Geschwindigkeit ihres Wagens den .mit Schrittempo fahrenden Volkswagen irrtümlich für ein stehendes Fahrzeug gehalten haben» Aus einem solchen Irrtum zu folgern, daß der Kläger schuldlos habe annehmen dürfen, der Beklagte werde ihm mindestens die öberhblungsbahn freigeben, ginge j edoch fehl• Wie bereits das Landgericht zutreffend erwogen hat, hätte sich der Kläger nur dann darauf verlassen dürfen, daß ihn der Beklagte vor sich auf der Überholungsbahn vorbei« fahren lassen werde, wenn er über den Anschein eines Ahhaltens am Mittelstreifen hinaus aus untrüglichen Anzeichen v/ie Gesten des Beklagten die Gewißheit hätte schöpf können, daß ihn der Beklagte bemerkt hätte und am‘Mit werde, bis der Kläger vorbeigefahren sei * Der Kläger hat aber selbst nicht behauptet, derlei Anzeichen bemerkt zu haben» Schuldhaft verkehrswidrig ist sein Verhalten auch nicht erst gewesen, als der Volkswagen bereits am Mittelstreifen angekommen war, vielmehr war es nach der rechtsirrtumsfreien Ansicht des Berufungs gerichts vorwerfbar fehlerhaft, daß er nicht bereits gebremst hat, als er sah, wie der Volkswagen vom Hände der Fahrbahn aus zu deren Überquerung an Das verkennt die Revision auch bei der weiteren^ Hüge^ daß es an hinreichenden Feststellungen darüber fehle, inwiefern de Kläger den Unfall noch hätte vermeiden können, als er den: Volkswagen seine Fahrt Uber den Mittelstreifen hinweg fortsetzen sah» Vermeidbar wäre dir Unfall nach der Feststellung des Berufungsgerichts gewesen, wenn der Kläger, wie es seine I flicht gewesen wäre, schon 8 - Ä zu jenem früheren Zeitpunkt gebremst hätte. Diese Feststellung gründet sich ersichtlich auf die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß der Mercedes-Wagen noch mindestens 200 m entfernt war, als der Volkswagen des Beklagten, für den Kläger erkennbar, zur Überquerung der Autobahn ansetzte. Unzweifelhaft- hätte der Kläger den Mercedes-Wagen aus der Fahrgeschwindigkeit von 80 km/st auf eine wesentlich kürzere Strecke gefahrlos zu dem Stehen bringen können. Unbegründet ist schließlich die Rüge der Revision, daß sich das Berufungsgericht nicht der Hilfe eines Kraftfahraeug-Sach« verständigen bedient hat. Das Bei'ufungsgericht hat betont, daß es selbst hinreichend sachkundig sei; hieran zu zweifeln, geben die Urteilsausführungen keinen Anlaß. 3» Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die beiderseits schuldhafte UnfallVerursachung zu einer gesamtschuldnerischen Schadenshaftung des Beklagten und des Klägers gegenüber den Unfallgeschädigten geführt hat. Allerdings habe es sich, so hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die Schadens-haftung des Klägers ausgeführt, bei ScflMBi und KflB um einen Dienstunfall gehandelt. Obwohl § 124 DBG bestimme, daß Beamte und deren Hinterbliebene aus Anlaß eines Dienstunfalls Ansprüche nur in den Grenzen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge hätten und weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften'gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten nur dann geltend gemacht werden könnten, wenn der Unfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung eines Bediensteten verursacht worden sei, könne aber nicht angenehmen werden, daß der Kläger als Bediensteter der öffentlichen Verwaltung von der Haftung für die fahrlässige Schadensverursachung gegenüber 8cflHP und den Hinterbliebenen des geigest eilt sei. Die Vorschrift des § 124 DBG begrenze die Ansprüche der Beamten und Hinterbliebenen gegenüber einer öffentlichen Verwaltung und deren Bediensteten nur der Höhe nach auf den Umfang der Unfallfürsorge, schließe aber trotz Entzugs der Legitimation zu ihrer Geltendmachung - außer gegenüber dem zuständigen eigenen Dienstherrn - solche Ansprüche nicht dem Grunde nach aus, dies auch schon darum nicht, weil der Unfallgeschädigte Beamte die Vorteile der Unfallfürsorge z.B. durch Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis verlieren könne und er dann die Möglichkeit haben müsse, auf die allgemeinen Vorschriften zurückzugreifen. Baß ScflH^ und die Hinterbliebenen des KH^ihre Schadensersatzforderungen gegen den Kläger nicht hätten verfolgen können und die Stadt Bonn, nachdem in Höhe der gewährten Leistungen die (kongruenten) Schadensersatzanspräche der Hinterbiiebenen des Klaes gemäß § 139 DBG auf die Stadt üb er gegangen seien, vom Kläger als ihrem Angestellten auch nach arbeitsrechtlieben Grundsätzen möglicherweise keinen Ersatz hatte beanspruchen können, sei für das Verhältnis der Parteien zueinander ohne Bedeutung, da es für die Entstehung des GesamtSchuldverhältnisses ausreiche, daß beide für den Unfallverantwortlich'dem Gesamtschuldverhältnis sei zugleich ;'disgegenseitige Verpflichtung entstanden, den Schäden nach dem Maße der beiderseitigen Unfallbeteiligung auszugleichen. Der entsprechende Aüsgleichungs-anspruch des He Wägten sei mit derSchadenser^ stung seines Haftpflicht v# nach § 67 VYG aufdiesen über- gegangen und yon ihm auf den Beklagten zurückübertragen worden. v ■ ^ : In Abwägung der von den Parteien gesetzten ünfallur-sachen und ihres Verschuldens ist das Berufungsgericht dem Landgericht darin beigetreten, daß im Ergebnis der Beklagte zwei Drittel und der Kläger ein Drittel der in Betracht kommenden Schäden zu tragen haben, der Beklagte daher Aus- 3 gleichung zu einem Drittel verlangen kann. 4- Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden- Daß die nach § 823 BGB begründete Schadensersatzpflicht des Klägers nicht nach § 124 DBG ausgeschlossen ist, entspricht den Grundsätzen der Entscheidung des III. Zivilsenats vom 24- April 1952 BGHZ 6,3- auf die sich das Berufungsgericht ausdrücklich bezogen hatMit den Bedenken, die hiergegen laut geworden sind und in der von der Revision abschriftlich vorgelegten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. November 1960 - 1 U 2/60 - ihren Niederschlag gefunden haben, hat sich der III - Zivilsenat auf die gegen dieses Urteil eingelegte Revision in dem Urteil vom 9« Juli 1962 - III ZR 22/61 ~ NJW 1962, 1961 = VersE 1962,.983 ausführlich auseinandergesetzt; er hat die in der Entscheidung vom 24* April 1952 entwickelten Grundsätze mit weiterer Begründung bestätigt. Der erkennende Senat sohließt sich der Auffassung des III. Zivilsenats an- , . Mit Recht hat das die Hinterbliebenen des Stadt Bonn als deren Kläger keine können, kein Hindernis Berufungsgericht darin, daß Sc| Klaes und möglicherweise auch die Rechtsnachfolgerin selbst gegen den hätten geltend machen , daä es dem Beklagten verwehrte, vom Kläger Ausgleichung zu von Sc| der Witwe und der Stadt Bonn, auf Schadensersatz in An- spruch genommen worden ist* Wie der erkennende Senat entschieden hat, kann der für elneh Verkehrsuhfall verantwortliche eine^ Schädiger wegen des Unfalls den ein Dritter erlitten und von ihm ersetzt verlangt hat, von dem gleichfalls verantwortlichen anderen Schädiger Ausgleichung auch : ■ . ".H ... dann fordern, wenn der Dritte diesem anderen Schädiger gegenüber auf jede Haftung verzichtet hatte (BGHZ 12, 213)- Weiter 11 - hat der Senat den Ausgleichungsanspruch in der Entscheidung BGHZ 35, 317 auch für den Pall bejaht, daß vom Unfallschaden die Ehefrau des anderen Schädigers betroffen worden ist und dieser nach der gesetzlichen Regelung des § 1359 BGB seiner Ehefrau gar nicht haftet. Das allgemeine Haftungsrecht, so hat der Senat in den Entscheidungen hervorgehoben, fordert die ang*. messene Verteilung des Schadens auf die mehreren Schädiger ge** mäß Ihrem Verantwbrtungsbeitrag ( § 426 BGB in Verb, mit § 25A. BGB, § 17 StVG); dem entgegen darf eine Haftungefreistellung, die. zwischen dem einen Gläubiger und dem Dritten vereinbart worden g ist und nur in ihrem Verhältnis zueinander Wirkungen zu erzielep vermag, nicht dazu führen, daß der an der Abrede nicht beteiligt Mit Schädiger im Ergebnis den Schaden allein trägt 5 auch wo es sich um eine Schädigungöurch dengesetzlich privilegierten Ehegatten handelt, verdient - gerade iifc Haftungerecht des Straßenverkehrs - eine Reohtsbetrachtung denVorzug, die bei der Ausgleichung das allgemeine Haftungsrecht zu dem Zuge kommen läßt und so zu einer haftungsrechtlichen Gleichbehandlung der Teilnehmer am. St faß enver kehl führt. Ihniiches muß auch in einem Palle gelten, wie er hier gegeben ist. Daß der Kläger wegen des Schadens, den er auf j endf zu prlvat^wirtsöhaft-liehen Zwecken der Sparkasse ausgeführten Pahrt als deren Angestellter fahrlässig mitverursaoht hat, das Haftungsprivi-leg des § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB genösse, kommt nicht in Betracht ; seine Schadenshaftung war nicht dadurch ausgeschaltet, daß die Geschädigten Ersatz ihres 3chadens vom Be klagt en erlangen konnten. Waren ScflBBBb und dle kgg^ auch nach § 124 BBG und die Stadt möglicherweise aus arbeitsrecht- lichen Grundsätzen gehindert,' den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen^ so waren, wie oben dargelegt, Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der Schneider und den Hinterbliebenen des K*® entstanden ist, gegenüber dem Kläger dem Grunde nach doch nicht ausgeschlöseen, sondern nur der H^>he nach auf den Umfang der Unfall fürs orge beschränkt« Dieser Anspruchsbegrenzunl hat das Berufungsgericht bei seiner BntScheidung Rechnung ge- ,1 12 - tragen. Weniger noch als bei völliger Haftungsfreistellung durch vertraglichen Haftungsverzicht oder durch die Gesetzes-Vorschrift des § 1359 BGB ist es daher gerechtfertigt, für die solchermaßen begrenzten Schäden dem einen Schädiger gegenüber dem anderen den Ausgleichsanspruch nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen zu versagen. Die Schadensverteilung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, beruht auf rechtsfehlerfreien Grundlagen und ist im Revisionsverfahren nicht zu beanstanden. Die Revision des Klägers ist hiernach unbegründet. 5* Die Anschlußrevision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils einige Posten als nicht ausgleichungsfähig bezeichnet hat. Es handelt sich einmal um 575,16 DM Kosten medizinischer.Begutachtung und 316,77 DM Anwaltsgebühren, die bezüglich der Ehefrau entstanden sind, und. zu dem anderen um $38,94 DM Kosten medizinischer Begutachtung und 34*10 DM Reisekosten zur Untersuchung, die für den Ehemann aufgewendet worden sind. Die beiden erstgenannten Beträge gehören Zu den ‘ Leistungen für die dem Beklagten ein Ausgieichungsanspruch bereits vom Landgericht dem Grunde hach zuerkannt worden ist. Da der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil keine Berufung eingelegt hat ,:ist dW Ausgleichungsanspruch hinoicht-lieh fieser Beträge nicht ih die Beruiühgsinstahz erwachsen. Das Berufungsgericht konnte hierüber nicht entscheiden. Irotz 15 - der Bemerkung in den Enteeheidungsgründen kann auch nicht ange, ncmraen werden, daß es insoweit eine das landgerichtliche Urteil ändernde Entscheidung hat treffen wollen; die Urteilsformel bringt eine solche Abänderung nicht zu dem Ausdruck* Die Bemerkung kann sich nur als ein - für das Landgericht nicht bindender - Hinweis für das nachfolgende Verfahren über die Höhe des V/iderklageanspruchs verstehen* Die Anschlußrevision ist hinsichtlich dieser beiden Dosten gegenstandslos. Was die beiden ahderen,kosten betrifft, so läßt der Z\x*-sarnmenhang zwischen Urteileformel und Entscheidungsgrühden keinen Zweifel, daß das Berufungsgericht die Berufung des • ■ Beklagten zurückgewiesen hat* soweit sich seine Widerklage auf diese Bosten bezog. Bür diese hat das Berufungsgericht einen Ausgleichsänspruch des Beklagten rechtsirrtumsfrei verneint. • Die Aufwendungen sind nach dem Vorbringen des Beklagten mit seiner Bezugnahme auf die vorgelegteh Unterlagen auf die Veranlassung seines Häftpflichtversicherers durch Vornahme einer fachärztlichen J^ohtrollinitersucbüng des Direktors entstanden und waren daher, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, nicht Bestandteil des dem Direktor Sdem Unfall erwachsenen Schadens. Mit Recht hat das Berufungsgericht die tenahme abgelehnt, daß sich die öesamtschüldherschaft ' der Bart eien gegenüber ScflflHHI auf diese Kosten erstreckt habe. Allerdings ^ der Entstehung des Gesamt schuldver-hältnisses gegenüber ScflHMRl für die Parteien die wechselseitige Verpflichtung entstanden,; zur Befriedigung des Gläubigers zu dem ihrer unfallursächlichen Beteiligung entsprechenden Anteil mitzuwirken (Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1957 - VI ER 230/56 - LM Br, 24 zu § 278 BGB « 1958, 497 mit weiteren Nachweisen). Unter diesem Blick- winkel würde der Kläger dem Beklagten für die hier in Hede stehenden Kosten, die sich als eigener Vermögensschaden des Versicherers darsteilen, dann haften, wenn es infolge schuldhafter Ve rletzung; der Mitwirkungspflicht durch den Kläger zur Entstehung der Kosten gekommen wäre (Erman/Westermann BGE 3* Aufl. § 426 Anra. 3). EUr eine solche Annahme bietet der Saehvortrag des. Beklagten aber keinen Anhalt« Mit dem Hinweis auf die Bestimmungen Uber Geschäftsführung ohne Auftrag kann die Anschlußrevision dem Anspruch des Beklagten auf Mittragung dieser Kosten schließlich auch nicht . i zu dem Krfolg.jVerhelfen. Pas Vorbringen des Beklagten ergibt nichts dafür, daß sein Vei^sicherer bei der Herbeiführung der Kontrolluntersuchung mit dem Bewußtsein und Willen gehandelt hätte* auch für den Kläger tätig zu werden (vgl.« BGH, Urt. v.. 24. Oktober 1961 Xi 2R 48/30 XM Nr. 2 zu § 677 BGB)» Auch die Anschlußrevision kann hiernach keinen Erfolg haben. 15 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 > 92 ZPO. Engels Br. K. E. Meyer Hanebeck Br. Bode Br- Pfretzschner V ’’