Mit der Klage hat die Klägerin die Feststellung verlangt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen bisher entstandenen und künftig-noch entstehenden Schaden aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung zu ersetzen» Dieses erste Berufungsurteil ist auf die Revision der Klägerin durch da3 Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18* Oktober 1957 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen wordene In seinem neuen Urteil hat das Berufungsgericht wiederum die Klage abgewiesen. I» Der Kauptvorwurf der Klägerin geht dahin, der Beklagte Dr. habe die Injektion fehlerhaft durchgeführt, er sei bei der zweiten Hovocainblockade versehentlich mit der Nadel in das Zwischenwirbelloch und den Spinalkanal abge-irrt, auf diese Weise s-ei mindestens ein Teil der Injektione-flüssigkeit in den Wirbelkanal gelangt. Das Berufungsgericht hält aber auf Grund der weiteren Äusserungen der Sachverständigen und des sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht für bewiesen, daß die Schäden der Klägerin auf einen Dehler bei der Injektion beruhen. Prof.T^H® hält das für unwahrscheinlich und meint, die Schäden könnten auch bei kunstgerecht durchgeführter Injektion entstanden sein. Bei dieser Meinung sind die Sachverständigen auch verblieben, als das Berufungsgericht sie nach der Zurückverweisung der Sache in der neuen Verhandlung zu ihren schriftlichen Gutachten vernommen und den Parteien Gelegenheit gegeben hat, Fragen an die Gutachter zu stellen. Bas Berufungsgericht hat sich auch nach dieser weiteren Beweiserhebung nicht davon überzeugen können, daß Dr. Sa4|^ bei der Injektion einen Fehler begangen hat. Soweit die Revision diese Bev/eiswürdigung angreift, kann sie im Revisionsrechtszug keinen Erfolg haben, denn es ist nicht ersichtlich, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts von einem Rechtsirrtum beeinflußt sind oder auf einer unvollständigen Verwertung des zur Verfügung stehenden Beweismaterials beruhen. Bas Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß die Ansicht des Prof. Auf das Urteil BGHZ 11, 227 kann sich die Revision nicht mit Erfolg berufen, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind in dem jetzt zu entscheidenden Falle nicht nur für eine der möglichen Krankheitsursachen konkrete Anhaltspunkte gegeben. Bei seiner Würdigung des Beweisergebnisses hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß ein Fehler bei der Injektion dann angenommen werden müßte, wenn bei der Klägerin sogleich nach den Injektionen eine Lähmung der unteren Korperhälfte aufgetreten wäre. Hierzu hat das Berufungsgericht aber den übereinstimmenden Erklärungen beider Parteien entnommen, daß eine solche Lähmung nicht eingetreten ist. Ebensowenig ist entgegen der Meinung der Revision ein Verfahrensverstoß darin zu sehen, daß das Berufungsgericht die Klägerin nicht zu den Nachwirkungen der Injektionen als Partei vernommen hat, obwohl es von ihr beantragt war. Das Gefühl der Unempfindlichkeit, das die Klägerin nach beiden Injektionen gehabt haben will, läßt nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts keine Schlüsse auf eine Pehlinjektion zu, weil auch die richtig angelegte paravertebrale Injektion eine gewisse anästhesierende Wirkung hat und haben muß. Nach der Erklärung, die er bei seiner Vernehmung in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgericht abgegeben hat, ist der Beweis dafür, daß das Anästheticum auf dem Y/ege durch die Injektion?; 3. Unbegründet ist auch die Verfahrensrüge, mit der die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht den Facharzt für Anästhesie, Dr. in entgegen dem An- Da bereits drei Gutachten von Professoren Vorlagen, die offensichtlich für die zu beurteilenden Fragen die nötige Sachkunde besassen, ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht es nicht für erforderlich gehalten hat, noch ein weiteres Gutachten einzuholen. Dr. hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon eine grössere Anzahl von paravertebralen Anästhesien ausgeführto Da zur Splanchnicusanästhesie im Verhältnis zur paravertebralen Anästhesie keine Spezialerfahrung gehört -darin sind sich die drei Gutachter einig - ist es nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht die Meinung der Professoren Dr. TflH) und Dr. BenflB zu eigen gemacht hat, eine Überwachung durch den Chefarzt sei nicht erforderlich gewesen. Soweit sich die Revision mit der Behauptung, das beklagte DflP habe in seinem Krankenhaus keinen Spezialarzt für Anästhesie beschäftigt, auf einen Organisationsmangel beruft, handelt es sich um neues Vorbringen, das nach § 561 Abs. 1 ZPO im Revisionsrechtszug nicht mehr berücksichtigt werden kann. Daher kommt es für die Beurteilung der Präge, ob ihre Einwilligung rechtswirksam war, nur darauf an, ob sie auch über etwaige schädliche Folgen der Novocaininjektion hätte aufgeklärt werden müssen« Das hat das Berufungsgericht verneint, weil die Gefahren dieser Behandlung im Jahre 1948 in Deutschland nicht bekannt gewesen seien und weder von Dr« Ba^Hfc noch von dem Chefarzt Dr. BuflfH^ hätten erkannt v/erden können. Die Revision wendet sich mit verschiedenen Angriffen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, den Ärzten Dr. Ba^^^ und Dr. BuflBH^ habe die Gefährlichkeit der Novocainblockade auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht bekannt sein können. V. Nach alledem ist das Berufungsgericht rechtsirrtunc-frei zu dem Ergebnis gekommen, daß der Klägerin keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zustehen.
Verkündet am 7* Februar 1961 Kriegl,Juatizobersekretär als '• Urkundsbeanter der Geschäftsstelle« Im Namen des V-elkes In dem Rechtsstreit b. St< der Helga WH Straße V, Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt - gegen 1. das ministerium S 2, Br. me do K.R. Bai Krankenhaus, , vertreten durch das Arbeitc-(WeM.), Stadt. Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof.Br A hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sov/ie der Bundesrichter Br. K.E.Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: ■0 Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Januar I960 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.' Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Die Klägerin erhielt im Mai 194-8 £m Versorgungskrankenhaus dessen Träger das beklagte DflP ist, von dem Beklagten Dr. Ba^HB zur Bekämpfung einer Gelbsucht zuei-mal eine Novocainblockade (Splanchnicusanästhesie), die zui-schen dem 6, und 12. Brustwirbel durchgeführt wurde. Nach der zweiten Injektion trat vom Bauch an abwärts eine Lähmung ein, die bisher nich.t behoben werden konnte. Mit einer Heilung ist auch nicht mehr zu rechnen. Die Klägerin ist und bleibt weitgehend bewegungsunfähig, dauernd bettlägerig, pflegebedürftig und völlig arbeitsunfähig. Sie macht für diesen Zustand die Beklagten verantwortlich und hat behauptet, die Ärzte der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses hätten in mehrfacher Hinsicht gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstossen, vor allem habe Dr. Ba^BP die Novocainblockade fehlerhaft durchgeführt. Auch sei sie über diese Behandlungsart und ihre Folgen nicht aufgeklärt worden. Mit der Klage hat die Klägerin die Feststellung verlangt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen bisher entstandenen und künftig-noch entstehenden Schaden aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung zu ersetzen» Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben bestritten, daß die Klägerin fehlerhaft behandelt worden ist und daß die Novocaininjektionen ursächlich für die Lähmung waren. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie durch Urteil vom 1.August 1956 abgewiccen 3 Dieses erste Berufungsurteil ist auf die Revision der Klägerin durch da3 Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18* Oktober 1957 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen wordene In seinem neuen Urteil hat das Berufungsgericht wiederum die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die erneute Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klageanspruch weiter verfolgt. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I» Der Kauptvorwurf der Klägerin geht dahin, der Beklagte Dr. habe die Injektion fehlerhaft durchgeführt, er sei bei der zweiten Hovocainblockade versehentlich mit der Nadel in das Zwischenwirbelloch und den Spinalkanal abge-irrt, auf diese Weise s-ei mindestens ein Teil der Injektione-flüssigkeit in den Wirbelkanal gelangt. Zu diesem Vorwurf steht zwar fest,' daß die zweite Injektion eine der Bedingungen war, welche die Rückenmarkerweichung und damit die Lähmung der Klägerin herbeigeführt haben. Hierin sind sich alle Sachverständigen einig: Die vom Landgericht zugezogenen Professoren Dr. Ben^B und Dr. BoflBK sowie Prof. Dr. den das Berufungsgericht mit der Er- stattung eines Gutachtens beauftragt^hat. Das Berufungsgericht hält aber auf Grund der weiteren Äusserungen der Sachverständigen und des sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht für bewiesen, daß die Schäden der Klägerin auf einen Dehler bei der Injektion beruhen. Während Prof.BeniHj^ an- V J 4 iiiüimt, die Lähmung sei auf eine Übereinpfindlichkeit der Klägerin gegen Novocain zurückzuführen, ohne daß den Arzt ein Verschulden treffe, sieht Prof. BoflHH^ als erwiesen nn, daß durch eine fehlerhafte Injektion Novocain in den Y/irbelkanal gelangt ist. Prof.T^H® hält das für unwahrscheinlich und meint, die Schäden könnten auch bei kunstgerecht durchgeführter Injektion entstanden sein. Bei dieser Meinung sind die Sachverständigen auch verblieben, als das Berufungsgericht sie nach der Zurückverweisung der Sache in der neuen Verhandlung zu ihren schriftlichen Gutachten vernommen und den Parteien Gelegenheit gegeben hat, Fragen an die Gutachter zu stellen. Bas Berufungsgericht hat sich auch nach dieser weiteren Beweiserhebung nicht davon überzeugen können, daß Dr. Sa4|^ bei der Injektion einen Fehler begangen hat. Soweit die Revision diese Bev/eiswürdigung angreift, kann sie im Revisionsrechtszug keinen Erfolg haben, denn es ist nicht ersichtlich, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts von einem Rechtsirrtum beeinflußt sind oder auf einer unvollständigen Verwertung des zur Verfügung stehenden Beweismaterials beruhen. 1Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Sie meint, die Beweis-last kehre sich um, weil Prof. BoflHIK einen Injektioncfeh-ler für bewiesen halte und seine Ansicht die größere Wahrscheinlichkeit für sich habe. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Bas Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß die Ansicht des Prof. BoflHH^ gegenüber der Meinung der beiden anderen Sachverständigen wenigstens insoweit den Vorrang verdient, daß es gerechtfertigt wäre, nach li den Regeln dee Anscheinsbeweises zunächst einmal von einen Verschulden des Beklagten Pr. Ba®^ auszugehen. Pagegen ist rechtlich nichts einzuv/enden. Auf das Urteil BGHZ 11, 227 kann sich die Revision nicht mit Erfolg berufen, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind in dem jetzt zu entscheidenden Falle nicht nur für eine der möglichen Krankheitsursachen konkrete Anhaltspunkte gegeben. Pas Berufungsgericht hat vielmehr auf Grund der Gutachten der Sachverständigen rechtsirrtumsfrei angenommen, daß für die Gesundheitsschäden der Klägerin mehrere Ursachen in gleicher Weise in Betracht kommen. Pann muß ec aber bei dem Grundsatz verbleiben, daß die bestehenden Zweifel zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin gehen. Schließlich kann auch die nachlässige Führung des Kranken blattes entgegen der Ansicht der. Revision zu keiner anderen Beurteilung der Beweislastfrage führen. Pas Krankenblatt ist, wie das Berufungsgericht feststellt, nur in nebensächlichen und für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblichen Funkten nachlässig geführt worden. Pas rechtfertigt es nicht, von der Regel abzugehen, daß es Aufgabe der Klägerin ist, die Tatsachen zu beweisen, aus denen sich die Ersatzpflicht der Beklagten ergibt. 2. Bei seiner Würdigung des Beweisergebnisses hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß ein Fehler bei der Injektion dann angenommen werden müßte, wenn bei der Klägerin sogleich nach den Injektionen eine Lähmung der unteren Korperhälfte aufgetreten wäre. Hierzu hat das Berufungsgericht aber den übereinstimmenden Erklärungen beider Parteien entnommen, daß eine solche Lähmung nicht eingetreten ist. Es hat rechts- 6 irrtumsfrei festgestellt, daß die Klägerin das auch zugestan-den hat (§ 288 ZPO). Zu Unrecht rügt die Revision, das Bern-*-xungsgericht habe hierzu weitere Beweise erheben müssen. Die Zeugen, die nach ihrer Meinung hätten vernommen werden müssen, waren nur dafür benannt, daß die Klägerin nach beiden Injektionen ein Unempfindlichkeitsgefühl oder ein Gefühl der Pelzigkeit gehabt habe. Da das Berufungsgericht diese Behauptung der Klägerin als wahr unterstellt hat, konnte es von einer Vernehmung der hierfür benannten Zeugen absehen. Ebensowenig ist entgegen der Meinung der Revision ein Verfahrensverstoß darin zu sehen, daß das Berufungsgericht die Klägerin nicht zu den Nachwirkungen der Injektionen als Partei vernommen hat, obwohl es von ihr beantragt war. Daß das Berufungsgericht diesem Anträge nicht stattgegeben hat, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden» Das Gefühl der Unempfindlichkeit, das die Klägerin nach beiden Injektionen gehabt haben will, läßt nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts keine Schlüsse auf eine Pehlinjektion zu, weil auch die richtig angelegte paravertebrale Injektion eine gewisse anästhesierende Wirkung hat und haben muß. Allerdings hat Prof. in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 1958 erklärt; Wenn eine nach der zweiten Injektion aufgetretene EmpfindungsStörung und sogar motorische Lähmung der unteren Körperhälfte al3 erwiesen unterstellt werde, müsse angenommen werden, daß eine sog. seitliche Spinal- oder Periduralanästhesie erfolgt sei. Diese Erklärung ist aber angesichts seiner übrigen gutachtlichen Äusserungen ersichtlich nicht in dem Sinne zu verstehen, daß schon eine gewisse Unempfindlichkeit oder Pelzigkeit in der V unteren Körperhälfte ausreiche, um hieraus auf eine fehler- hafte Injektion schließen zu können. Diese Folgerung will selbst Prof. BofllflH^^ nicht ziehen. Nach der Erklärung, die er bei seiner Vernehmung in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgericht abgegeben hat, ist der Beweis dafür, daß das Anästheticum auf dem Y/ege durch die Injektion?; spritze in den Spinalkanal gelangt ist, erbracht, wenn nach den Injektionen eine vollkommene Anästhesie der unteren Körperhälfte einschließlich einer Lähmung eingetreten ist. 3. Unbegründet ist auch die Verfahrensrüge, mit der die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht den Facharzt für Anästhesie, Dr. in entgegen dem An- träge der Klägerin nicht als Sachverständigen gehört hat. Da bereits drei Gutachten von Professoren Vorlagen, die offensichtlich für die zu beurteilenden Fragen die nötige Sachkunde besassen, ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht es nicht für erforderlich gehalten hat, noch ein weiteres Gutachten einzuholen. 4. Die Revision rügt auch vergebens, daß das Berufungsgericht kein Obergutachten eingeholt hat, Prof. iot vom Berufungsgericht als Sachverständiger zugezogen worden, als schon zwei Gutachten mit verschiedenen Ergebnissen Vorlagen. Sein Gutachten war daher der Sache nach schon ein Obergutachten* Ein weiteres Obergutachten einzuholen, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet. II. Die weiteren Ausführungen, in denen das Berufungsge rieht prüft, ob Dr. und die übrigen Ärzte des Krankenhauses bei der Behandlung der Klägerin in anderer Hinsicht schuldhaft Fehler begangen und dadurch die Gesund-heitsschäden der Klägerin verursacht haben, haltpn ebenfalls einer rechtlichen Prüfung stand» V 8 - Die Revision greift insov/eit nur noch den Vorwurf der Klägerin wieder auf, der Chefarzt Dr. Bufl|^^ habe Dr. bei der Ausführung der Injektion überwachen müssen. Ihre Bedenken gegen das angefochtene Urteil sind jedoch unbegründet. Dr. hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon eine grössere Anzahl von paravertebralen Anästhesien ausgeführto Da zur Splanchnicusanästhesie im Verhältnis zur paravertebralen Anästhesie keine Spezialerfahrung gehört -darin sind sich die drei Gutachter einig - ist es nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht die Meinung der Professoren Dr. TflH) und Dr. BenflB zu eigen gemacht hat, eine Überwachung durch den Chefarzt sei nicht erforderlich gewesen. Auch Prof. Dr. BoflHIB hat eine solche Überwachung zwar für wünschenswert, nicht aber für '.erforderlich gehalten. Im übrigen könnten aus dem Unterbleiben der Überwachung auch nur dann Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten hergeleitet werden, wenn feststände, daß Dr. BaflB bei der Injektion gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen hätte. Das aber hält das Berufungsgericht, wie schon dargelegt wurde, rechtsirrtumsfrei nicht für bewiesen. III. Soweit sich die Revision mit der Behauptung, das beklagte DflP habe in seinem Krankenhaus keinen Spezialarzt für Anästhesie beschäftigt, auf einen Organisationsmangel beruft, handelt es sich um neues Vorbringen, das nach § 561 Abs. 1 ZPO im Revisionsrechtszug nicht mehr berücksichtigt werden kann. IV. Zur Frage, ob die Ärzte des Krankenhauses ihre Pflicht zur Aufklärung der Klägerin verletzt haben, stehen die Ausführungen des Berufungsgerichts jedenfalls im Ergebnis mit den Grundsätzen in Einklang, die das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof hierzu entwickelt haben (vglo BGHZ 29, 46 und 176 sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung)- Die Klägerin war, als sie in die zweite Injektion einv/il-ligte, über die Art der geplanten Behandlung ausreichend unterrichtet, denn ihr ist, wie sie auch nicht bestreitet, damals erklärt worden, daß die Injektion wiederholt v/erden solle, die kurze Zeit vorher schon einmal vorgenoznmen worden sei. Daher kommt es für die Beurteilung der Präge, ob ihre Einwilligung rechtswirksam war, nur darauf an, ob sie auch über etwaige schädliche Folgen der Novocaininjektion hätte aufgeklärt werden müssen« Das hat das Berufungsgericht verneint, weil die Gefahren dieser Behandlung im Jahre 1948 in Deutschland nicht bekannt gewesen seien und weder von Dr« Ba^Hfc noch von dem Chefarzt Dr. BuflfH^ hätten erkannt v/erden können. Es entnimmt den Gutachten der Professoren und Sen^l^P? daß man 1948 von Fällen wie dem der Klägerin noch nichts gewußt habe und daß sich seither bei den tausenden von reinen paravertebralen Punktionen nur elf Fälle hätten feststellen lassen, bei denen eine ähnliche Folge wie bei der Klägerin eingetreten sei. Die Revision wendet sich mit verschiedenen Angriffen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, den Ärzten Dr. Ba^^^ und Dr. BuflBH^ habe die Gefährlichkeit der Novocainblockade auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht bekannt sein können. Ob diese Angriffe begründet sind, kann jedoch dahingestellt bleiben, denn den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß Schäden der hier in Betracht kommenden Art nur in äußerst seltenen Fällen aufgetreten sind, go daß eine Pflicht zur Belehrung der Klägerin sphon aus den 10 - Gründen entfällt, die der erkennende Senat in seinem Urteil BGHZ 29, 46 dargelegt hat. V. Nach alledem ist das Berufungsgericht rechtsirrtunc-frei zu dem Ergebnis gekommen, daß der Klägerin keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zustehen. Daher war ihre Revision zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision ergibt 3ich aus § 97 ZPO. Engels Dr. Bode Dr. K.E.Meyer Dr. Hauß Hanebeck