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BGH · VI ZR 69/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 69/59

Zivilsenat liehe Verhandlung vom 21 Senatspräsidenten Br Br. Hauß, Heinrich Bundesgerichtshofs auf die münd-Juni 1960 unter Mitwirkung des und der Bundesrichter Br. Bode, für Recht erkannt: Der Kläger hat yorgetragen: Er habe seine Geschwindigkeit nach der Einfahrt in die Bundesstraße auf 50 km/st erhöht und sei dann bis zu dem Zusammenstoß gleichmässig weitergefahren. L®|^^ habe trotz der schlechten Sicht - es war fast dunkel und regnete stark - und trotz seiner nur unwesentlich höheren Geschwindigkeit zu dem Überholen angesetzt und sei mit den Scheinwerfern seines Lastkraftwagens nur bis etwa auf die Höhe der Seitentüre des Personenkraftwagens gekommen. Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten 14 100,10 DM Schadensersatz, ein angemessenes Schmerzensgeld und ab 1, Juli 1956 eine monatliche Rente von 500 DM verlangt, Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jeden weiteren Schaden aus dem Unfall zu•ersetzen» Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: habe den DKW des Klägers nicht nur eingeholt, sondern sei mit seinem Lastkraftwagen schon soweit vorgefahren, daß er den DKW nicht mehr habe sehen können, Während er - - überholt habe, habe der Kläger seine Geschwindigkeit erhöht und den Lastkraftwagen wieder eingeholt. Dabei hätten die beiden Fahrzeuge sich berührt» Wenn der Kläger die Geschwindigkeit nicht erhöht hätte, habe seinen Wagen gefahrlos noch vor der Annäherung des entgegenkommenden BMW auf die rechte Straßenseite lenken können. Das Landgericht hat in einem Zwischen- und Teilurteil die Schadensersatzansprüche des Klägers zu 2/3 dem Grunde nach für.gerechtfertigt erklärt, ein Schmerzensgeld von 3000 DM zugesprochen und festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet seien, dem Kläger 2/3 seines weiteren Schadens zu ersetzen» Mäi I960 ergeben, ist der Geschäftsstel-lo «dos Gerichts innerhalb der Revisionsfrist auf Anfrage mit— geteilt worden, da& di# Revisfbn für die Beklagten eingelegt worden sei, die Rechtsanwalt Dr. Z( schon im zweiten Rechtsaug vor dem Oberlandesgericht München vertreten habe. Es bedarf keiner Entscheidung der Frage, ob die Revision unter diesen Umständen nicht schon deshalb von vornherein zulässig war, weil die Person des Rechtsmittelklägers auf Grund der Rechtsmittel schrift objektiv eindeutig feststand, wenn sie auch erst an Hand der später eingehenden Gerichtsakteh ermittelt werden konnte (vgl. Sie wendet sich nur dagegen, daß das Berufungsgericht ein Uitverschulden des Klägers verneint und davon abgesehen hat, die Schadensersatzansprüche des Klägers nach § 17 StVO zu mindern. Baß der Kläger» während er von dem Lastkraftwagen überholt wurde» die Geschwindigkeit seines Wagens erhöht habe, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen, Es hat auch die Betriebsgefahr des nicht zu Lasten des Klägers be- rücksichtigt, sondern angenommen, der Kläger habe jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet und der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis ‘gewesen (§ 7 Abs, 2 StVO). Die Angriffe der Revision richten sich vorwiegend gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und liegen damit auf einem .Gebiet, das dem Tatrichter Vorbehalten und den An- Zwar hat die Verkäuferin Hildegard Ra4|^^, die auf der Fahrt rechte neben gesessen hat, die Behauptung der Beklagten bestätigt, der Kläger habe, während er von dem Lastkraftwagen der Beklagten überholt wurde, die Geschwindigkeit seines Wagens erhöht. Zu Unrecht macht die Revision .geltend, das Berufungsge rieht habe die Frage, ob der Kläger während der Überholung die Geschwindigkeit erhöht hat» ausschließlich nach der Aus sage des 13-jährigen Herbert Fr^HBebeurteilt» Sie übersieht, daß das Berufungsgericht seine Feststellung auch aui das Gutachten des Sachverständigen gestützt hat. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß sich das Berufungsg^icht mit den Äußerungen des Sachverständigen einzelnen' habe auseinandersetzen müssen. Der Fahrer eines eingeholten Fahrzeugs ist im allgemeinen nicht verpflichtet, die Geschwindigkeit herabzusetzen (Urteil des BGH vom 27. Die Tatsache, daß der von gesteuerte Lastkraftwagen beim Überholen mit seinen Scheinwerfern bis an das Führerhaue des DKW gekommen war, läßt allein keinen Schluß darauf zu, daß der Kläger die Pflichten vernachlässigt hätte, die ihm als eingeholten Fahrer oblagen* Er hat sich, wie das Berufungsgericht feststellt, rechts gehalten und seine Geschwindigkeit beibehalten* Auch als erkennbar wurde, daß der Lastkraftwagen ihn überholen wollte, hatte er zunächst keinen Anlaß, seine Fahrweise zu ändern* Er durfte vielmehr darauf vertrauen, daß mit Rücksicht auf den entgegenkommenden BMW vom weiteren Überholen absehen werde, wie er es dann ja auch tatsächlich getan hat. LflHB stand nach der Feststellung des Berufungsgerichts ausreichend Zeil und Baum zur Verfügung, sich ordnungsgemäß hinter dem Kläger wieder auf der rechten Straßenseite einzuordnen.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 17 StVO
UnfallBerufungsgerichtLastkraftwagenStraßenseiteAnforderungGeschwindigkeitKlägerÜberholenRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 69/59
OS?
Verkündet am 21. Juni I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.) des Großhändlers Matthias IflBBM Str. ft,
2») d^y^aft^brers Mole
 geklagten* Berufungskläger, Berufungs* beklagten und Revisionskläger,
- Proze ^bevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
. g e g:e- n ’
den Baumeister Franz F: Post Bad
 bei
Kläger» Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- pro saß bevollmächtigtet* Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat liehe Verhandlung vom 21 Senatspräsidenten Br Br. Hauß, Heinrich
 Bundesgerichtshofs auf die münd-Juni 1960 unter Mitwirkung des und der Bundesrichter Br. Bode,
 für Recht erkannt:
Bis Revisionder Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Obe rlandesgeriehts München vom 3- Februar 1959 wird aurdckgewiesen*
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
w
 
Tatbestand:
Der Kläger führte am 20. September 1954 nach 18 Uhr seinen Personenkraftwagen - MW vom Bahnhof PflBU kommend,	j
durch die BaflHPstraße, hielt an deren Einmündung in die Bundesstra*e	kurz an und fuhr dann auf der 7>5 m breiten
 Bundesstraße itfhßichtung Bad BflHHllBI weiter. Auf der	•
Bundesstraße folgte ihm der vom Beklagten LiflBB gesteuerte Lastkraftwagen - Daimler Benz - des Beklagten FflBHHP.	;
Etwa 100 m nach der Einmündung der BaflHPstraße setzte	1
in einer langgestreckten Linkskurve mit einer Geschwindigkeit von etwa 55 km/st zu dem Überholen des Klägers an,	I
der etwa 50 km/st fuhr.	unterbracht die Überholung,	j
weil ein Personenkraftwagen BMW ^ entgegenkam. Er streifte	I
mit dem rechten feil seiner vorderen Stoßstange den linken	!
hinteren Kotflügel des i>KW. Das hatte zur Folge, daß dieser	\
Wagen vor dem Lastkraftwagen vorbei nach links Über die Straße geriet und über eine 14 m hohe Böschung hinabstürzte.
Der Kläger wurde erheblich verletzt, an den Fahrzeugen entstand Sachschaden.
V;.' V "	' ■ : " ; . ■ ■■ /	.	■'	'	i
Der Kläger hat yorgetragen: Er habe seine Geschwindigkeit nach der Einfahrt in die Bundesstraße auf 50 km/st erhöht und sei dann bis zu dem Zusammenstoß gleichmässig weitergefahren. L®|^^ habe trotz der schlechten Sicht - es war fast dunkel und regnete stark - und trotz seiner nur unwesentlich höheren Geschwindigkeit zu dem Überholen angesetzt und sei mit den Scheinwerfern seines Lastkraftwagens nur bis etwa auf die Höhe der Seitentüre des Personenkraftwagens gekommen. Dann habe	weil	der entgegenkommende BMW be-
drohlich nahe gekommen sei, stark abgebremst, seinen Wagen
 
aber zu früh nach rechts gezogen und deshalb den DKW links hinten erfaßt und zur Seite gestoßen.
Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten 14 100,10 DM Schadensersatz, ein angemessenes Schmerzensgeld und ab 1, Juli 1956 eine monatliche Rente von 500 DM verlangt, Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jeden weiteren Schaden aus dem Unfall zu•ersetzen»
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht:	habe den DKW des Klägers nicht nur
 eingeholt, sondern sei mit seinem Lastkraftwagen schon soweit vorgefahren, daß er den DKW nicht mehr habe sehen können, Während er -	-	überholt habe, habe der Kläger seine
 Geschwindigkeit erhöht und den Lastkraftwagen wieder eingeholt. Dabei hätten die beiden Fahrzeuge sich berührt» Wenn der Kläger die Geschwindigkeit nicht erhöht hätte, habe
 seinen Wagen gefahrlos noch vor der Annäherung des entgegenkommenden BMW auf die rechte Straßenseite lenken können. Der Kläger habe den Unfall daher allein durch sein verkehrswidriges Verhalten verschuldet.
Das Landgericht hat in einem Zwischen- und Teilurteil die Schadensersatzansprüche des Klägers zu 2/3 dem Grunde nach für.gerechtfertigt erklärt, ein Schmerzensgeld von 3000 DM zugesprochen und festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet seien, dem Kläger 2/3 seines weiteren Schadens zu ersetzen»
Die Berufung der Beklagten, mit der sie Abweisung der über die Hälfte des Schadens hinausgehenden Klaget erstrebten,
 
hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten voll bejaht.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Der Kläger beantragt, die Revision zuriickzuweisen.
Entscheidungsgrunde:
I. Die Bedenken des Klägers gegen die Zulässigkeit der Revision sind unberechtigt.
Allerdings ist der Revisibnsschrift nicht ohne weiteren
 zu entnehmen, für wen des Rechtsmittel eingelegt worden ist» Dieser Zweifel, der zuMchst bestand, ist aber rechtzeitig durch eine fernmündliche Rücksprache zwischen dem Beamten der Geschäftsstelle des Bayerisehen Obersten Landesgerichts und dem Büro dea Rechtsanwalts Dr,	geklärt	worden.
Wie die Auskunft des Justizobersekretärs KeflBP und die
 schriftlichen Erklärungen des Rechtsanwalt KflPpMB yom v 13. Hai 1959 und 10. Mäi I960 ergeben, ist der Geschäftsstel-lo «dos Gerichts innerhalb der Revisionsfrist auf Anfrage mit— geteilt worden, da& di# Revisfbn für die Beklagten
 eingelegt worden sei, die Rechtsanwalt Dr. Z( schon im zweiten Rechtsaug vor dem Oberlandesgericht München vertreten habe. Damit ist. den Anforderungen genügt,
 die an den Inhalt der Rechtsmittelschrift zu stellen sind
 
(vgl« die Entscheidungen des BGH vom 27« Juni 1956 - IV ZE 3/56 r LM ZPO § 518 Nr« 4 und vom 29« Juni 1956 - V ZB 20/56 BGHZ 21, 168)« Das gilt umso mehr, als nur die Beklagten durc das Berufungsurteil beschwert sind und daher nur sie allein gegen dieses Urteil Revision einiegen konnten. Es bedarf keiner Entscheidung der Frage, ob die Revision unter diesen Umständen nicht schon deshalb von vornherein zulässig war, weil die Person des Rechtsmittelklägers auf Grund der Rechtsmittel schrift objektiv eindeutig feststand, wenn sie auch erst an Hand der später eingehenden Gerichtsakteh ermittelt werden konnte (vgl. Kubisch NJW 1957, 103 und Rosenberg* Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7« Auf!« § 135 XXX 2c Seite 643). Da die bestehenden Zweifel im vorliegenden Falle durch die fernmündliche Anfrage des Beamten der Geschäftsstelle des Gerichts innerhalb der Rechtsmittelfrist geklärt worden sind, ist auch den strengeren Anforderungen genügt5 von denen der V. Zivilsenat des BGH. in seinem oben erwähnten Beschluß BGHZ 21, 168 ausgeht« Auch er hält, wie er auf Anfrage mitgeteilt hat, bei einem Sachverhalt, wie er hier gegeben ist, die Revision für zulässig.
11. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte Lippert schuldhaft verkehrsvfidrig gehandelt, weil er den DKW des Klägers zu Überholen versucht hat, obwohl erkennbar Gegenverkehr herrschte, und weil er versucht hat, die rechte Straßenseite wieder zu gewinnen, bevor diese für ihn frei wa: Es hat angenommen, daß LflNP* nach § 823 BGB und FflHBBP nach § 831 BGB für den Schaden des Klägers einzustehen hat. In diesem Punkte ist das Berufungsurteil rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Bedenken«
 
Sie wendet sich nur dagegen, daß das Berufungsgericht ein Uitverschulden des Klägers verneint und davon abgesehen hat, die Schadensersatzansprüche des Klägers nach § 17 StVO zu mindern. Aber auch in dieser Frage hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Prüfung stand.
Baß der Kläger» während er von dem Lastkraftwagen überholt wurde» die Geschwindigkeit seines Wagens erhöht habe, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen, Es hat auch die Betriebsgefahr des nicht zu Lasten des Klägers be-
rücksichtigt, sondern angenommen, der Kläger habe jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet und der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis ‘gewesen (§ 7 Abs, 2 StVO). Hierzu ist im Berufungsurteil ausgeführt:
Ber Kläger habe die äußerste rechte Straßenseite eingehalten und, während er überholt wurde, seinen Wagen nicht beschleu-
nigt. Als er bemerkt habe, daß der Lastkraftwagen wieder zurückfiel, habe er darauf vertrauen können, daß
 sich ordnungsgemäß hinter dem BKW auf der rechten'
Straßenseite einordnen werde, denn hierzu habe noch ausrei
 chend Zeit und Baum zur Verfügung gestanden. Ber entgegen^ kommende BMW sei in diesem Zeitpunkt noch soweit entfernt gewesen» daß der Kläger kurz nach dem Zusammenstoß mit dem
 Lastkraftwagen der Beklägten sogar noch die linke Straßen* seite habe überqueren können, ohne mit dem entgegenkommenden Personenkraftwagen zusammenzustoßen. Ber Kläger habe also keinen Anlaß gehabt, irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen, um einem etwa drohenden Unfall vorzubeugen. Ben Unfall habe er weder voraussehen noch abwenden können.
Die Angriffe der Revision richten sich vorwiegend gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und liegen damit auf einem .Gebiet, das dem Tatrichter Vorbehalten und den An-
 
griffen der Revision weitgehend entzogen ist» Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den VerhandXungsstoff mi das Ergebnis der Beweisaufnahme würdigt, genügen entgegen dei Ansicht der Revision den Anforderungen des § 286 ZPO und lassen keinen Rechtsfehler erkennen»
Zwar hat die Verkäuferin Hildegard Ra4|^^, die auf der Fahrt rechte neben	gesessen	hat,	die	Behauptung
 der Beklagten bestätigt, der Kläger habe, während er von dem Lastkraftwagen der Beklagten überholt wurde, die Geschwindigkeit seines Wagens erhöht. Ihrer Aussage.hat das Berufung gericht jedoch keine Beweiskraft beigemessen, weil, sie verschiedene Unklarheiten und Widersprüche enthält und weil die Zeugin eine schlechte Beobachtungsgabe gezeigt und kein klares Bild über den Unfallverlauf habe» Zudem steht ihre Ausss ge im Wideropruch zu den Angaben? die der Sohn des Klägers - er saß damals neben seinem Vater - bei seiner Vernehmung < macht hat., Herbert	war	zur	Unfallzeit	zwar	erst
13 Jahre alt» Das Berufungsgericht hat ihm aber gleichwohl vollen Glauben geschenkt, weil er klare, eindeutige und sic) nicht widersprechende Angaben gemacht habe, weil seine Aussage auf eine hervorragende Beobachtungsgabe schließen lass und weil sie sich mit den technischen Gegebenheiten des Unfallverlaufs, decke, wie der Bachveretändige Edelmann sie in seinem Gutachten dargelegt habe.	*
Zu Unrecht macht die Revision .geltend, das Berufungsge rieht habe die Frage, ob der Kläger während der Überholung die Geschwindigkeit erhöht hat» ausschließlich nach der Aus sage des 13-jährigen Herbert Fr^HBebeurteilt» Sie übersieht, daß das Berufungsgericht seine Feststellung auch aui das Gutachten des Sachverständigen	gestützt	hat.
In diesem Gutachten wird dargelegt, daß sich die Aussage
/
 
des Jungen weitgehend mit den maßgeblichen technischen Gegebenheiten deckt. Hiernach ist kein Rechtsverstoß darin, zu sehen, daß das Berufungsgericht der Aussage des Herbert gegenüber den Angaben der Zeugin Rai^BP den Vorzug gegeben hat.
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß sich das Berufungsg^icht mit den Äußerungen des Sachverständigen	einzelnen'	habe	auseinandersetzen müssen. Das
 Berufungsgericht war	auf	alle	Einzel-
heiten des Rarteivorbringenä äusdrUcklich eihzugehen (BGHZ 3 j /’r175_7) . Ss hat in susi^lct^	Gründe	dar^
gelegt, aus denen es sich seine Überzeugung von dem Unfall-veriauf gebildet hat. Damit ist den Anforderungen genügt, die nach § 286 2PO eu die Begr iindung der Entscheidung zu stellen sind.
Die Revision irrt auch Mt ihrer Meinung, der Kläger habe bremsen müssen, als er Von IflHP überholt wurde •
Der Fahrer eines eingeholten Fahrzeugs ist im allgemeinen nicht verpflichtet, die Geschwindigkeit herabzusetzen (Urteil des BGH vom 27. Februar 1951 - 4 StR 79/50 - VRS 5, 176 Nr8 6 ä VersH 1951, 227). Nur in Auanahmefällen,beim Vor-liegen besonderer Umstände,kann gefordert werden, daß der eingeholte fahrer seine Geschwindigkeit vermindert, um das Überholen zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl* Guelde in Kraftverkehrsrecht von A bis 2* Überholen? Pflichten des Eingeholten, Erl. 1 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ein solcher Ausnahmefall ist aber hier nicht gegeben. Die Tatsache, daß der von	gesteuerte Lastkraftwagen beim
 Überholen mit seinen Scheinwerfern bis an das Führerhaue des DKW gekommen war, läßt allein keinen Schluß darauf zu,
 
daß der Kläger die Pflichten vernachlässigt hätte, die ihm als eingeholten Fahrer oblagen* Er hat sich, wie das Berufungsgericht feststellt, rechts gehalten und seine Geschwindigkeit beibehalten* Auch als erkennbar wurde, daß der Lastkraftwagen ihn überholen wollte, hatte er zunächst keinen Anlaß, seine Fahrweise zu ändern* Er durfte vielmehr darauf vertrauen, daß	mit	Rücksicht	auf	den
 entgegenkommenden BMW vom weiteren Überholen absehen werde, wie er es dann ja auch tatsächlich getan hat. LflHB stand nach der Feststellung des Berufungsgerichts ausreichend Zeil und Baum zur Verfügung, sich ordnungsgemäß hinter dem Kläger wieder auf der rechten Straßenseite einzuordnen.
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Hechts fehler erkennen. Daher war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Ko stenentScheidung ergibt sich aus § .97 ZPO. Engels	Dr.	Bode	Dr*	Hauß
 Heinrich Meyer	Dr.	Graf