- Prozeßbevollmächtigte* II«InstanzRechtsanwälte hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« Februar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Engels, Br«KoE«Meyer, Hanebeck Br« Bode und Br« Hauß für Recht erkannt: der zur Erwärmung des Öles Heißdampf durch den Kessel geleitet werden konnte; ein DampfÜberhitzer, der mit offenen Gasflammen zu betreiben war, befand sich vor dem Ölbehälter. Interessenten zu der Vorführung erschienen« Sie wurde in Abwesenheit des Dipl*-Ing, SflHHI v°n M4HHI geleitet» Die Anlage war mehrere Tage lang warm gehalten worden, da der Ehemann der Klägerin zu einer früher vorgesehenen Vorführung nicht hatte erscheinen können* Der Kessel wurde durch Heißdampf und mit dem Gasringbrenner unter dem Kesselboden beheizt« Hach etwa 40 Minuten wurde der Boden des Kessels plötzlich abgesprengt o Brennendes öl überschüttete die Zuschauer« Der Ehemann der Klägerin, MBBIP| und zwei weitere Personen kamen ums Leben« Die Klägerin hat wegen des Schadens, der ihr durch den tödlichen Unfall ihres Ehemannes und Ernährers entstanden ist und noch entsteht, mit einem Leistungs- und Peststellungsbegehren BeBBHHP, SflMMI und die Beklagte hat sie die Auffassung vertreten, die Gasflamme des Ringbrenners unter dem Kessel habe zu einer Überhitzung der unteren ölschichten im Kessel und einer Aufspaltung (Krackung) ihrer Moleküle geführt; hierdurch sei im Kessel ein Oberdruck entstanden, der, da der Kesselraum an allen Ein-und Austrittsöffnungen verschlossen gewesen sei, den Kessel gesprengt habe* Mit derartigen Gefahren hätten 3MB und MBMB rechnen müssen« Überdies habe der Kessel hinsichtlich der Schweißarbeiten, die unstreitig von einer bei der Beklagten eingesetzten Kolonne der Maschinenbau AG B(BHI unter Führung des Heizungsmonteurs ausgeführt worden sind, nicht den an einen Druckbehälter zu stellenden Anforderungen entsprochen« Die Beklagte hat bestritten, daß Preßluftleitung und Einfüllstutzen bei dem Versuch geschlossen gewesen seien« Sie hat unter Bezugnahme auf ein im Berufungsverfahren vorgelegtes Privatgutachten des Diplomchemikers Dr. de Ha^l in HBMMB das Geschehen damit erklärt, daß infolge Schwefelhaltigkeit des Öles unter dem Einfluß seiner Erwärmung Schwefelwasserstoff entstanden sei, der an der Kesselwand pyrophores Eisensulfid gebildet und sich über dem öl mit Luftsauerstoff vermischt habe; das Eisensulfid habe das explosible Gemisch gezündet« Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß mit einem solchen Ablauf SflNMund mMMB nicht hätten rechnen können» Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Schadensbaftung der Beklagten nach § 2 HaftpflG für begründet gehalten. Sie bemängelt, daß sich das Berufungsgericht dem Gutachten von Prof«Br,Sch4MI angeschlossen hat, ohne'sich zu verschiedenen punkten mit den entgegenstehenden Barlegungen von Br« de Ha^R auseinandergesetzt und sich eine eigene Meinung gebildet zu haben« Bs bedeute, so hebt die Revision hervor, eine Verkennung der Aufgabe, die dem Berufungsgericht obgelegen habe, daß es sich hierbei lediglich auf die fachliche Autorität des gerichtlichen Sachverständigen bezogen habe, statt sich die ihm fehlende Beurteilungsmöglichkeit durch Heranziehung eines Obergutachtens zu verschaffen« Bin Verstoß gegen § 286 ZPO liege auch darin, daß das Berufungsgericht nicht die Zeugen JflMÜ und EgjMt vernommen habe, durch deren Aussage habe unter Beweis gestellt werden sollen, daß entgegen der Meinung des Sachverständigen Prof «Br«Schd| die Preßluftleitung geöffnet gewesen sei; das Berufungsgericht habe wegen der Unzulässigkeit einer vorwegriehmen-den Beweiswürdigung die Vernehmung des Zeugen nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, daß die Erinnerung des Zeugen - eine von der Beklagten.erwartete Aussage unterstellt - angesichts der chemisch-physikalischen Barlegungen des Sachverständigen Prof .Br.« ScbCNHI ungeeignet sei, die von dem Sachverständigen Br« de HaÜPan-genommene Explosion wahrscheinlicher zu machen« Als Verfahrensfehler rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe nicht bedacht, daß sich am Kessel zur Mee~ sung des Innendrucks ein Manometer befunden habe, das* Auch nach der von Dr, de vertretenen Auffassung ist aber die Überhitzung des Öles durch den Gasringbrenner für die von ihm« angenommene Explosion ursächlich gewor-- den» Sie hat nach Ansicht dieses Sachverständigen bei der Schwefelhaltigkeit des Öles dazu geführt? Das Berufungsgericht hat dies hinsichtlich' beider mit Recht angenommen« Beide hätten, so hat es rechts-irrtumsfrei ausgeführt, damit rechnen müssen, daß die Be«* heizung des Kesselbodens mit einem starken Gasringbrenner zu einer Überhitzung der unteren ölschichten führe und daß die Erhitzung eines ihnen selbst unbekannten und in Deutschland nicht marktgängigen Öles chemische und physikalische Prozesse auslösen könne, die sie als Eicht-fachieute nicht beurteilen könnten« Es sei offenbar gewesen, daß es bei der besonders zähflüssigen Konsistenz des ölee zu einer Erhitzung der unteren ölschichten weit über die für erforderlich gehaltenen und vorgesehenen ■*65° hinaus habe kommen müssen und daß die Reaktion des Öles für einen Nichtfachmann unberechenbar gewesen sei« Die Versuchsbedingungen hätten daher von einem Ölchemiker festgelegt und vor Inbetriebnahme der Anlage gutachtlich gebilligt werdeh müssen» S(BMVh&be die Reaktion des Öles durch einen Fachmann prüfen lassen und die Entfernung des Brenners oder die Einstellung der Versuche anordnen müssen, bis er die Gewißheit gehabt habe, daß die .Direktbeheizung vom Gesichtspunkt der Sicherheit her unbedenklich sei» Es kann sie auch nicht entlasten, daß an der Vorführung vom 27« Mai 1955 durch Angestellte der Bfllchemie teilgenommen haben, die nach dem Vorbringen der Beklagten chemische Experten gewesen sein sollen« Die Beklagte behauptet selbst nicht, daß diese etwa von ihr oder SflHB und MflHHB zur sachverständigen Überprüfung der Anlage und des Versuchs hinzugezogen worden seien und sie gutgeheißen hätten; wie nach dem Sachvor-trag der Parteien nicht anders angenommen werden kann, sind sie vielmehr nur als Zuschauer erschienen« Wenn sie in dieser Eigenschaft keine Bedenken gegen die Vorführung geäussert haben, der drei gelungene, andere Versuche bereits vorangegangen waren, so hätten SBMHI und Urheber der Versuche aber doch Bedenken haben müssen« Daß die drei früheren Versuche gut abgelaufen waren, enthob sie auch nicht etwa der Notwendigkeit, wenigstens vor den weiteren Erprobungen die vorher versäumte Überprüfung durch einen Ölchemiker zu veranlassen und sich durch sie/ihrer Gefahrlosigkeit zu vergewissern; denn daß die Anlage nicht immer nur unter genau den gleichen Bedingungen in Betrieb genommen werden würde wie bei Jenen drei nur halbstündigen Versuchen, war offenbar« Bo hat die Frobe-Vorführung vom 27« Mai 1955 denn auch länger gedauert als jeder der vorangegangenen Versuche, und das öl war vorher schon tagelang warmgehalten worden» gebeten, den Gasringbrenner unter dem Kessel durch eine Isolierung zu ersetzen, weil er befürchtete, das Öl könne sonst verkoken und die Brenndüse verstopfen« Bern Berufungsgericht ist aber darin beizustimmen, daß er damit nicht den Erfordernissen genügte, denen er gerecht werden mußte« Wäre MflHH seiner Bitte nachgekommen, so würde das Unglück zwar vermieden worden sein« Ba bei den vorangegangenen Versuchen Folgen der gedachten Art nicht eingetreten waren, konnte S^MNI aber, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler erwogen hat, nicht voraussetzen, daß MlHMHI sich von seiner Befürchtung ohne weiteres überzeugen lasse; er durfte sich daher auch nicht darauf verlassen, daß MflHHftden Gasring- Das Berufungsgericht ist Überzeugt, daß bei einer Überprüfung durch einen Ölchemiker der Mangel,auf dem das Unglück beruht hat, ausgeschaltet worden wäre* Allerdings mögen, wie die Revision hervorhebt und das Berufungsgericht auch selbst in Betracht gezogen hat, die Gefahren der Überhitzung und Krackung eines Öles mit hohem Schwefelgehalt im Hinblick auf die Beaktion der Schwefelbestandteile mit Eisen im Mai 1955 noch unbekannt und auch später noch in mancher Beziehung unerforscht gewesen sein; trotzdem würde, so meint das Berufungsgericht, ein Ölfachmann, von dem eine umfassende Prüfung hätte er- wartet werden dürfen, auf Grund der vorgelegten, von der Birma KfBHi hinsichtlich des Schwefelgehalts richtig mitgeteilten Analyse vor den noch ungenügend erforschten Gefahren gewarnt haben« Diese Auffassung kann aus Rechts-gründen nicht beanstandet werden» Das Berufungsgericht konnte zu diesem Ergebnis im Hinblick auch darauf gelangen, daß die Beklagte selbst nicht etwa den Standpunkt vertreten hat, ein Ölfachmann würde die Art und Weise, mit der die Verbrennungs- und Verflü'ssigungsver-suche unter Verwendung des Gasringbrenners vorgenommen worden sind, gebilligt haben» M^BN^ein für den tödlichen Unfall des Ehemannes der Klägerin ursächliches Verschulden zur Last fällt» Da sie nach den irrtumsfreien und von der Revision auch nicht angegriffenen Darlegungen des Berufungsgerichts Repräsentanten der Beklagten im Sinne des § 2 HaftpflG gewesen sind und die Verflüssigungsund Verbrennungsversuche zu ihren Dienstverrichtungen gehörten, ist die Schadenshaftung der Beklagten begründet, ohne daß es darauf ankommt, ob MMHB, wie das Berufungsgericht meint, bei der Vorführung vom 27»Mai 1955 mangels eindeutiger gegenteiliger Weisungen des SWHKtt die Kesselzuleitungen sämtlich verschlossen gehalten und hierdurch eine ihm und SflHIzu dem Verschulden ge-
2349 033 * > VI ZB 69/58 VerkUndet am '17«Februar 1959 Justizobersekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle o 1* m Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Gflftwerke R<BiAktiengesellschaft, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, in Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Witwe Barbara straße Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt « Streitgehilf en^der^. Klägerin: 1 o die Maschinenbau AG BflBHl BofH MMMplatz 0, vertreten durch den Vorstand, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in Bo 2o den Heizungsmonteur Beo J( straße - Prozeßbevollmächtigte* II«InstanzRechtsanwälte hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« Februar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Engels, Br«KoE«Meyer, Hanebeck Br« Bode und Br« Hauß für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 13« Januar 1958 wird zurückgewiesen« Bie Kosten der Revision, einschließlich der durch die Streithilfe entstandenen Kosten, werden der Beklagten auferlegt» Von Rechts wegen * — 2 Tatbestands Die Beklagte beabsichtigte, die Feuerung ihrer Glasschmelzöfen auf ein billigeres Heizöl umzusteilen, das als ein in Deutschland bislang unbekanntes Nebenprodukt der Benzingewinnung bei der Hfl0chemie in OVHHHVI anfallen und durch die KflRB~Beederei- und Kohlenhandels-GmbH vertrieben werden sollte. Bei der Firma wain der Ehemann der Klägerin, ein Diplomkaufmann, als Beiter der Abteilung Heizöle tätige Da das öl zäh und dick war, mußte es durch Erwärmung auf etwa 160° verflüssigt werden, um in der Brennkammer zerstäubt werden zu können« Für Verflüssigungs- und Brennversuche lieferte die Firma der Beklagten ein gleichartiges öl amerikanischer Herkunft. Die Beklagte beauftragte den Leiter ihres .Schmelzbetriebes Dipl.-Ing. SflHB mit der Umstellung der Feuerung und den dazu nötigen Versuchen. lisß sich von dem Oberingenieur BefHHflB? dem technischen Beiter des übrigen Gesamtbe-triebes, den Techniker zuweisen und entwarf mit ihm eine Verflüssigungsanlage, die dann nach den Anweisungen des NflMB hergestelltwurde. Die. Anlage bestand aus einem zylindrischen Eisenblechkessel von 60 cm Durchmesser und 80 cm Höhe, der zur Aufnahme des Öles diente, und einer eingebauten Rohrschlange, mit. der zur Erwärmung des Öles Heißdampf durch den Kessel geleitet werden konnte; ein DampfÜberhitzer, der mit offenen Gasflammen zu betreiben war, befand sich vor dem Ölbehälter. Der Kessel war an eine Preßluftleitung angeschlossen, damit das öl nach seiner Verflüssigung zu dem Schmelzofen gedrückt werden konnte. Der Stutzen zu dem Einfüllen des Öles, die Preß- luftzufuhr und die Ölleitung zu dem Schmelzofen waren durch ! Hähne verschließbare Der Kessel war mit Thermometer und Manometer versehene Unter dem Kessel brachte zur zu- sätzlichen unmittelbaren Erwärmung des Öles einen Gasring-brenner an« Am 18o Mai 1955 gelangen drei halbstündige Verflüssigungen und Brennversuche, bei denen der Einfüllstutzen geöffnet blieb« SMHR bat MHHBp, öen Gasringbrenner künftig nicht mehr zu benutzen, weil er eine Verkokung der überhitzten unteren ölschichten und eine Verflockung der Brenndüse im Schmelzofen befürchtete« Da der Ehemann der Klägerin den Wunsch geäussert hatte, an einem Versuch teilzunehmen, wurde die Anlage am 27o Mai 1955 erneut erprobt« Ausser dem Ehemann der Klägerin waren auch einige andere. Interessenten zu der Vorführung erschienen« Sie wurde in Abwesenheit des Dipl*-Ing, SflHHI v°n M4HHI geleitet» Die Anlage war mehrere Tage lang warm gehalten worden, da der Ehemann der Klägerin zu einer früher vorgesehenen Vorführung nicht hatte erscheinen können* Der Kessel wurde durch Heißdampf und mit dem Gasringbrenner unter dem Kesselboden beheizt« Hach etwa 40 Minuten wurde der Boden des Kessels plötzlich abgesprengt o Brennendes öl überschüttete die Zuschauer« Der Ehemann der Klägerin, MBBIP| und zwei weitere Personen kamen ums Leben« Die Klägerin hat wegen des Schadens, der ihr durch den tödlichen Unfall ihres Ehemannes und Ernährers entstanden ist und noch entsteht, mit einem Leistungs- und Peststellungsbegehren BeBBHHP, SflMMI und die Beklagte *• * ^ <*» in Anspruch genommen und ihre Ansprüche zunächst gegen die Beklagte verfochten» Gestützt auf das vom Landgericht eingeholte Gutachten des Direktors des Instituts für Erdölforschung in Hannover Brof«Dr.SchflW hat sie die Auffassung vertreten, die Gasflamme des Ringbrenners unter dem Kessel habe zu einer Überhitzung der unteren ölschichten im Kessel und einer Aufspaltung (Krackung) ihrer Moleküle geführt; hierdurch sei im Kessel ein Oberdruck entstanden, der, da der Kesselraum an allen Ein-und Austrittsöffnungen verschlossen gewesen sei, den Kessel gesprengt habe* Mit derartigen Gefahren hätten 3MB und MBMB rechnen müssen« Überdies habe der Kessel hinsichtlich der Schweißarbeiten, die unstreitig von einer bei der Beklagten eingesetzten Kolonne der Maschinenbau AG B(BHI unter Führung des Heizungsmonteurs ausgeführt worden sind, nicht den an einen Druckbehälter zu stellenden Anforderungen entsprochen« Die Beklagte hat bestritten, daß Preßluftleitung und Einfüllstutzen bei dem Versuch geschlossen gewesen seien« Sie hat unter Bezugnahme auf ein im Berufungsverfahren vorgelegtes Privatgutachten des Diplomchemikers Dr. de Ha^l in HBMMB das Geschehen damit erklärt, daß infolge Schwefelhaltigkeit des Öles unter dem Einfluß seiner Erwärmung Schwefelwasserstoff entstanden sei, der an der Kesselwand pyrophores Eisensulfid gebildet und sich über dem öl mit Luftsauerstoff vermischt habe; das Eisensulfid habe das explosible Gemisch gezündet« Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß mit einem solchen Ablauf SflNMund mMMB nicht hätten rechnen können» Die Maschinenbau AG Bdfeund JBHMB sind der Klägerin als Streitgehilfen beigetreten« Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten dem Grunde nach im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, den Ausspruch über die Berechtigung des Rentenverlangens der Klägerin jedoch insoweit beschränkt, als die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind» Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin . die Abweisung der Klägerin mit den gegen sie erhobenen Zahlungsansprüchen« Die Klägerin und ihr Streitgehilfe Maschinenbau AG B^BH^ beantragen) die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründes. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Schadensbaftung der Beklagten nach § 2 HaftpflG für begründet gehalten. Es ist zu der Überzeugung gelangt,, daß der Dipl.-Ing«, SflNHl und der tödlich verunglückte Techniker beide Repräsentanten der Beklagten im Sinne dieser Bestimmung, den Unfall durch ein Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen herbeigeführt haben» • • r*«• ^ Die Revision bekämpft diese Auffassung, indem sie vor allem geltend macht, das Berufungsgericht habe bei den einander widersprechenden Gutachten von Prof«Dr«Sch(HHl und Br« de Ha^B nicht ohne Einholung eines Obergutachtens Beststellungen Uber die Unfallursachen treffen dürfen« Sie bemängelt, daß sich das Berufungsgericht dem Gutachten von Prof«Br,Sch4MI angeschlossen hat, ohne'sich zu verschiedenen punkten mit den entgegenstehenden Barlegungen von Br« de Ha^R auseinandergesetzt und sich eine eigene Meinung gebildet zu haben« Bs bedeute, so hebt die Revision hervor, eine Verkennung der Aufgabe, die dem Berufungsgericht obgelegen habe, daß es sich hierbei lediglich auf die fachliche Autorität des gerichtlichen Sachverständigen bezogen habe, statt sich die ihm fehlende Beurteilungsmöglichkeit durch Heranziehung eines Obergutachtens zu verschaffen« Bin Verstoß gegen § 286 ZPO liege auch darin, daß das Berufungsgericht nicht die Zeugen JflMÜ und EgjMt vernommen habe, durch deren Aussage habe unter Beweis gestellt werden sollen, daß entgegen der Meinung des Sachverständigen Prof «Br«Schd| die Preßluftleitung geöffnet gewesen sei; das Berufungsgericht habe wegen der Unzulässigkeit einer vorwegriehmen-den Beweiswürdigung die Vernehmung des Zeugen nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, daß die Erinnerung des Zeugen - eine von der Beklagten.erwartete Aussage unterstellt - angesichts der chemisch-physikalischen Barlegungen des Sachverständigen Prof .Br.« ScbCNHI ungeeignet sei, die von dem Sachverständigen Br« de HaÜPan-genommene Explosion wahrscheinlicher zu machen« Als Verfahrensfehler rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe nicht bedacht, daß sich am Kessel zur Mee~ sung des Innendrucks ein Manometer befunden habe, das* - 7 so meint die Revision? von MflHBfttind JflBBHI doch auch* beobachtet worden sein mü?se0 Be erUbrigt sich? darauf einzugehen? ob diese RUgen berechtigt sindo Denn wenn auch das Berufungsgericht dem Sachverständigen Prof »Dr» SchdBl folgend angenommen hat? der Kessel sei infolge Überdrucks zerknallt'? so hat es doch herausgestellt? daß hierfür die Direktbeheizung mit dem von unter dem Kessel angebrachten Gasringbrenner ursächlich geworden ist» Durch sie ist es? wie es dargelegt hat? zu der Überhitzung der im Kessel befindlichen unteren Ölschichten und zu deren Krackung gekommen? die bei geschlossenen Zu- und Abführungen den Überdruck im Kessel erzeugt hat« Auch nach der von Dr, de vertretenen Auffassung ist aber die Überhitzung des Öles durch den Gasringbrenner für die von ihm« angenommene Explosion ursächlich gewor-- den» Sie hat nach Ansicht dieses Sachverständigen bei der Schwefelhaltigkeit des Öles dazu geführt? daß bei der Krackung der Schwefelwasserstoff entstand? der sich mit Luftsauerstoff zu dem explosiblen Gemisch im Kesselraum über dem öl vereinigte und durch pyrophores Eisensulfid entzündet wurde» Ob der Kessel durch Überdruck zerknallt odef durch Explosion gesprengt worden ist? kann also dahingestellt bleiben» Nur darauf braucht es anzukommen? ob die in jedem Pall für das ünfallgeschehen ursächlich gewordene Überhitzung des Öles im Kessel durch den Gasringbrenner a dem Diplo-Ingund dem Techniker IflBMHl oder einem von ihnen zu dem Verschulden angerechnet werden kann« Das Berufungsgericht hat dies hinsichtlich' beider mit Recht angenommen« Beide hätten, so hat es rechts-irrtumsfrei ausgeführt, damit rechnen müssen, daß die Be«* heizung des Kesselbodens mit einem starken Gasringbrenner zu einer Überhitzung der unteren ölschichten führe und daß die Erhitzung eines ihnen selbst unbekannten und in Deutschland nicht marktgängigen Öles chemische und physikalische Prozesse auslösen könne, die sie als Eicht-fachieute nicht beurteilen könnten« Es sei offenbar gewesen, daß es bei der besonders zähflüssigen Konsistenz des ölee zu einer Erhitzung der unteren ölschichten weit über die für erforderlich gehaltenen und vorgesehenen ■*65° hinaus habe kommen müssen und daß die Reaktion des Öles für einen Nichtfachmann unberechenbar gewesen sei« Die Versuchsbedingungen hätten daher von einem Ölchemiker festgelegt und vor Inbetriebnahme der Anlage gutachtlich gebilligt werdeh müssen» S(BMVh&be die Reaktion des Öles durch einen Fachmann prüfen lassen und die Entfernung des Brenners oder die Einstellung der Versuche anordnen müssen, bis er die Gewißheit gehabt habe, daß die .Direktbeheizung vom Gesichtspunkt der Sicherheit her unbedenklich sei» Die Revision tritt diesen Erwägungen entgegen« Die von ihr erhobenen Bedenken greifen jedoch nicht durch« Die Verantwortung, die SflflNl und IlBMHi bei der Durchführung der Verflüssigung- und Verbrennungsversuche traf, kann nicht damit von ihnen abgewälzt werden, daß die Firma das öl für diese Versuche unentgeltlich geliefert habe und daß deren Ölfachleute, wenn sie eine gefahrlose Verflüssigung nicht für möglich erachteten, hierauf hätten hinweisen müssen« Bei dem gelieferten öl handelte es sich.um ein in Deutschland bislang unbekanntes, aus Amerika eingeführtes Produkt, das auf die Möglichkeit der Verflüssigung und Verbrennung überhaupt erst erprobt werden sollte« Daß es der Beklagten au diesem Zweck von der Firma K^RMHRaur Verfügung gestellt worden war, bedeutete keine Gewähr für die Gefahrlosigkeit der anzustellenden Versuche« Überdies liegt kein Anhalt für die Annahme vor, daß Ölfachleute der Firma K( über die Bedingungen, .unter denen SflH und die Versuche unternahmen, und namentlich über die direkte Beheizung des Kessels mit dem Gasringbrenner unterrichtet gewesen wären. Hierfür trugen sBMH und selbst die Verantwortung« Es kann sie auch nicht entlasten, daß an der Vorführung vom 27« Mai 1955 durch Angestellte der Bfllchemie teilgenommen haben, die nach dem Vorbringen der Beklagten chemische Experten gewesen sein sollen« Die Beklagte behauptet selbst nicht, daß diese etwa von ihr oder SflHB und MflHHB zur sachverständigen Überprüfung der Anlage und des Versuchs hinzugezogen worden seien und sie gutgeheißen hätten; wie nach dem Sachvor-trag der Parteien nicht anders angenommen werden kann, sind sie vielmehr nur als Zuschauer erschienen« Wenn sie in dieser Eigenschaft keine Bedenken gegen die Vorführung geäussert haben, der drei gelungene, andere Versuche bereits vorangegangen waren, so hätten SBMHI und Urheber der Versuche aber doch Bedenken haben müssen« • • 10 >•» Die widerspruchslose Teilnahme der Angestellten der H^Bcliemie an der Vorführung vom 27« Mai 1955 war nicht geeignet, ihren schon früher liegenden Versäumnissen zur Entschuldigung zu dienen« Daß die drei früheren Versuche gut abgelaufen waren, enthob sie auch nicht etwa der Notwendigkeit, wenigstens vor den weiteren Erprobungen die vorher versäumte Überprüfung durch einen Ölchemiker zu veranlassen und sich durch sie/ihrer Gefahrlosigkeit zu vergewissern; denn daß die Anlage nicht immer nur unter genau den gleichen Bedingungen in Betrieb genommen werden würde wie bei Jenen drei nur halbstündigen Versuchen, war offenbar« Bo hat die Frobe-Vorführung vom 27« Mai 1955 denn auch länger gedauert als jeder der vorangegangenen Versuche, und das öl war vorher schon tagelang warmgehalten worden» SMB hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Anschluß an die Versuche vom 18» Mai 1955 . gebeten, den Gasringbrenner unter dem Kessel durch eine Isolierung zu ersetzen, weil er befürchtete, das Öl könne sonst verkoken und die Brenndüse verstopfen« Bern Berufungsgericht ist aber darin beizustimmen, daß er damit nicht den Erfordernissen genügte, denen er gerecht werden mußte« Wäre MflHH seiner Bitte nachgekommen, so würde das Unglück zwar vermieden worden sein« Ba bei den vorangegangenen Versuchen Folgen der gedachten Art nicht eingetreten waren, konnte S^MNI aber, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler erwogen hat, nicht voraussetzen, daß MlHMHI sich von seiner Befürchtung ohne weiteres überzeugen lasse; er durfte sich daher auch nicht darauf verlassen, daß MflHHftden Gasring- brenuer fortan nicht mehr verwenden werde» Wesentlich ist nicht, daß SflHH nur* eine Bitte ausgesprochen hat, statt vielleicht eine strikte Anordnung zu erteilen, entscheidend ist vielmehr, daß er es an der Herbeiführung einer fachmännischen Aufklärung Über die mit ihren Versuchen etwa verbundenen Gefahren hat fehlen lassen» Erst eine solche Aufklärung konnte seiner Bitte den ihr fehlenden Nachdruck verleihen* Da in Ausführung der ihm anvertrauten Dienst- Verrichtungen die Vorführung vom 27o Mai 1955 hei Abwesenheit von SdB selbständig unternahm, traf ihn ei$e eigene Verantwortung dafür, daß bei ihr niemand zu Schaden kam» Auch er hätte daher der durch einen Ölchemiker bestätigten Gefahrlosigkeit gewiß sein müssen, bevor er su der ProbeVorführung schritt» Zu der Versäumnis, die auch ihm zur last fällt, kommt hinzu, daß er bei der Wiederverwendung des Gasringbrenners die entgegenstehende Bitte von SflNHI unbeachtet gelassen hat» Das Berufungsgericht ist Überzeugt, daß bei einer Überprüfung durch einen Ölchemiker der Mangel,auf dem das Unglück beruht hat, ausgeschaltet worden wäre* Allerdings mögen, wie die Revision hervorhebt und das Berufungsgericht auch selbst in Betracht gezogen hat, die Gefahren der Überhitzung und Krackung eines Öles mit hohem Schwefelgehalt im Hinblick auf die Beaktion der Schwefelbestandteile mit Eisen im Mai 1955 noch unbekannt und auch später noch in mancher Beziehung unerforscht gewesen sein; trotzdem würde, so meint das Berufungsgericht, ein Ölfachmann, von dem eine umfassende Prüfung hätte er- .. 12 wartet werden dürfen, auf Grund der vorgelegten, von der Birma KfBHi hinsichtlich des Schwefelgehalts richtig mitgeteilten Analyse vor den noch ungenügend erforschten Gefahren gewarnt haben« Diese Auffassung kann aus Rechts-gründen nicht beanstandet werden» Das Berufungsgericht konnte zu diesem Ergebnis im Hinblick auch darauf gelangen, daß die Beklagte selbst nicht etwa den Standpunkt vertreten hat, ein Ölfachmann würde die Art und Weise, mit der die Verbrennungs- und Verflü'ssigungsver-suche unter Verwendung des Gasringbrenners vorgenommen worden sind, gebilligt haben» Über die Warnung eines Ölfachmannes hätten sich SflMMl und MHHlaber nicht hinwegsetzen dürfen, ohne die verkehrserforderliche Sorgfalt zu vernachlässigen, die sie im Interesse der Sicherung anderer vor Gefahren für Leib und Leben anzuwenden hatten (§ 276 BGB)« Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach angenommen, daß StHHI.und. M^BN^ein für den tödlichen Unfall des Ehemannes der Klägerin ursächliches Verschulden zur Last fällt» Da sie nach den irrtumsfreien und von der Revision auch nicht angegriffenen Darlegungen des Berufungsgerichts Repräsentanten der Beklagten im Sinne des § 2 HaftpflG gewesen sind und die Verflüssigungsund Verbrennungsversuche zu ihren Dienstverrichtungen gehörten, ist die Schadenshaftung der Beklagten begründet, ohne daß es darauf ankommt, ob MMHB, wie das Berufungsgericht meint, bei der Vorführung vom 27»Mai 1955 mangels eindeutiger gegenteiliger Weisungen des SWHKtt die Kesselzuleitungen sämtlich verschlossen gehalten und hierdurch eine ihm und SflHIzu dem Verschulden ge- reichende weitere Unfallursache gesetzt hat« Die Revisionsrüge einer Verletzung des § 304 ZPO j ist unbegründet. Die Erörterungen,- die das Berufungsgericht über die Höhe der Ansprüche auf Ersatz entgangenen Unterhalts allgestellt hat, dienten, wie ausdrücklich hervorgehoben worden ist, nur der summarischen Prüfung, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist« Sie waren daher nicht unstatthaft, sondern entsprachen verfahrensrechtlicher Notwendigkeit (Urteil des erkennenden Senats vom 9o März 1955 VI ZR 3/54 VersR 1955, 308)„ Daß die Berechtigung der Rentenansprüche für spätere Zeit nicht eingehender.geprüft worden ist, läßt sich darum nicht beanstanden, weil es für den Erlaß eines Zwischenurteils genügt, daß eine Rente.in Zukunft mit gewisser Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann. Mehr hat das Berufungsgericht nicht zu dem Ausdruck gebracht und brauchte es auch nicht festsustellen* Die Revision muß hiernach mit der Kostenfolge aus §§ 97, 101 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden. Engels Dr.K.EoMeyer Hanebeck x Dr.Bode Dr.Hauß