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BGH · 71 ZB 69/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 71 ZB 69/55

Es erwähnt im Tatbestand ausdrücklich nur die Bestirannm-gen des Straßenverkehrsgesetzes, nimmt jedoch auf die Schriftsätze der Parteien Bezug« Das Landgericht hatte alsdann dieses Urteil dahin berichtigt, daß die Entscheidung über die Ansprüche der Kläger aus unerlaubter Handlung dem Schlußurteil Vorbehalten geblieben sei. Das Schlußurteil des Landgerichts bejaht auch die Haftung der Beklagten nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und verneint ein mitwirkendes Verschulden des Getöteten, Den Klageanträgen gab es im wesentlichen statt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil nur geringfügig zu Gunsten der Beklagten abgeändert, Es legt, das Zwischenurteil des Landgerichts aus und meint, das Landgericht habe die bürgerlich-rechtlichen Ansprüche der Kläger nicht abweisen wollen. sohenurteil diese Ansprüche habe zusprechen oder ob es die Entscheidung darüber dem Schlußurteil habe Vorbehalten wollen» Das Berufungsgericht meint, die Präge könne unbeantwortet bleiben, da eine Prüfung zur Bejahung der Haftung der Beklagten auch nachden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches führe» Die Revision der Beklagten begehrt Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und Klageabweisung mit der Begründung, nach Rechtskraft des Zwischenurteils sei für eine Prüfung, ob die Kläger die Beklagten nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in Anspruch nehmen könnten, kein Raum mehr» Im übrigen habe das Berufungsgericht ein Verschulden des Zweitbeklagten zu Unrecht bejaht, ein Mitverschulden des Getöteten zu Unrecht verneint« Die Revision wendet sich gegen das Urteil des Berufungsgerichts auch der Höhe nach» Die Kläger beantragen Zurückweisung der Revision Entsoheidungsgründes Die Revision mußte Erfolg haben» Durch das auslegungsfähige rechtskräftige Zwischenurteil sind die über das Straßenverkehrsgesetz hinausgehenden Klageansprüche nicht abgewiesen worden, wie die Beklagten meinen» Die Auslegung des Urteils, wie sie das Berufungsgericht erwogen hat, ist richtig. also auch die Haftung nach den weitergehenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches prüfen müssen (BGH VI ZR 187/54 Urteil vom 3, Oktober 1955), um dem Klagebegehren, das über den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes hinaus ging, gerecht zu werden (BGH IM § 504 ZPO Hr 5)* Bas Landgericht ist sich'jedoch nicht darüber klar gewesen, daß ein solch beschränktes Zwischenurteil nicht zulässig ist, Bies ergibt der nach Erlaß des Urteils verfaßte Berichtigungsbeschluß vom 10,Hovember 1955 daß die Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Schlußurteil Vorbehalten bleiben sollten. Wenn auch dieser Beschluß vom Oberlandesgericht mit der Begründung aufgehoben worden ist, daß das Landgericht sich nicht "offenbar* die Entscheidung über den weiteren Klagegrund Vorbehalten habe, so ergibt der Beschluß, der für die Auslegung heran gezogen werden konnte (Stein-Jonas-Schönke-Pohle, ZPO, 18o Aufl Einl III 1 vor § 511), in Verbindung mit der Formulierung im Urteil, daß eine weitergehende Entscheidung als nach dem Straßenverkehrsgesetz nicht gewollt war Es ist auch in den Urteilsgründen nur von einer Haftung der beiden Beklagten nach §§ 7, 10, 18 StVG gesprochen. der Erstbeklagten nach § 831 BGB ausgesprochen«, hie Beklagten hatten vorgetragen, ScHI0 sei neben einem weiteren Radfahrer gefahren, dann aber plötzlich nach links abgebogen und so in die Fahrbahn des Zweitbeklagten geraten * has Berufungsgericht hat demgegenüber angenommen, ScflBP sei scharf rechts fahrend von dem Wagen erfaßt worden, der dann schräg nach links abgebogen und über die ganze Fahrbahn zur anderen Seite hinübergefahren sei.Hier-bei müsse das Rad und ScflHfein Stück mit nach links genommen worden sein« Wenn für diesen Sachverhalt auch keine Angaben von Augenzeugen vorlägen und nach der polizeilichen Skizze die Bremsspur erst zwischen den Straßenbahnschienen begänne, sei der Senat von dem geschilderten Ablauf des Unfalls überzeugt« Hierzu rügt die Revision mit Recht, daß möglicherweise das Gericht nicht alle beweiser-hebliehen. Es geht zwar davon aus, daß die polizeiliche Skizze und die Aussage des Zeugen B0|^wesentliche Grundlage der Schuldfeststellung sind« Hach der Unfallskizze wird aber als - wenn auch vermutliche - Unfallstelle eine Stelle bezeichnet, die über die Mitte der breiten Straße hinaus nach links von der Fahrtrichtung des So(H| liegt. Das Berufungsgericht hätte zudem bei dieser Sachlage erwägen müssen, daß es genau so nahe lag anzunehmen, der Zweitbeklagte sei - eine Übermüdung als bewiesen unterstellt - nach links von seiner Fahrbahn abgekommen. Vor allem aber hätte das Berufungsgericht sich bei dem von ihm angenommenen Verlauf des Unfalls mit dem Vortrag der Beklagten auseinandersetzen müssen, daß ein Anfahren des SqflHfc'der nach der Aussage BMfe nach dem Zu-sammenstoß zwischen den beiden Gleisen, also über die Straßenmitte hinaus links in Fahrtrichtung des Zweitbeklagten gelegen habe, gar nicht rechts erfolgt sein könne« Diesem Vortrag hätte das Berufungsgericht umso eher nachgehen müssen, als der Zweitbeklagte bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht nochmals ausdrücklich erklärt hatte, der vordere rechte Kotflügel sei nur in der Mitte beschädigt worden, also ein Erfassen des ScfBPvon vorne und Mitschleifen über eine längere Strecke in Abrede stellte« Auf diese Darstellung über den Hergang des Unfalls hat die Berufungsbegründung der Beklagten noch ausdrücklich Bezug genommen und für den allein möglichen Ablauf des Tfcifalls ein Sachverständigengutachten beantragt« Auf die Präge eines mitwirkenden Verschuldens des ScflBbraucht hier nicht eingegangen zu werden, da offen ist, welche Feststellungen das Berufungsgericht über den Unfallhergang nach der anderweiten Verhandlung treffen wird.

Zitierte Normen: § 504 ZPO § 7 StVG § 318 ZPO § 831 BGB § 287 ZPO § 254 BGB
UnfallGrundBerufungsgerichtAnspruchLandgerichtZweitbeklagtenRevision

Volltext der Entscheidung

71 ZB 69/55
235A 099
Verkündet an^3o0ktober 1956 BB8Bk Justizan-gestellter ala Ur-kundsbeamter der Geschäftsstelle
 Xm Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
1.	der Kraftdroschkenbesitzerin Hulda
20 des Kraftfahrers Alfred SBBP in traße BB»
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt
- gegen
1, die Witwe Ida SoMB,
2« den am BBB 1939 geborenen Rainer ScflÜ»
3« den am flHHBHP 3-944 geborenen Hartmut ScflP,
zu 2) und 3) gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Ida 8<mm,
 alle in
 straße
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche .Verhandlung vom 2. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof-. Br. Heiß sowie der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels,
 Br. Gelhaar und Erbel
 für Recht erkannt s
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des* 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 13* Bezember 1954 aufgehoben.
 
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Reohts wegen
 
Tatbestand:
Am 30* April 1952 stieß der Schriftmacher Fritz ScflBr äer auf einem Had fuhr, mit der in gleicher Rich-tung fahrenden Kraftdroschke der Erstbeklagten, die vom Zweitbeklagten gesteuert wurde, zusammen« S4MB verstarb an den Folgen des Unfalls. Seine Witwe und seine beiden Kinder stützen ihre Schadensersatzansprüche gegen beide Beklagte sowohl auf das Straßenverkehrsgesetz als auch auf das Bürgerliche Gesetzbuch«
Durch unangefochten gebliebenes Zwischenurteil hat das Landgericht ttdie Klagendem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind"*
Es erwähnt im Tatbestand ausdrücklich nur die Bestirannm-gen des Straßenverkehrsgesetzes, nimmt jedoch auf die Schriftsätze der Parteien Bezug« Das Landgericht hatte alsdann dieses Urteil dahin berichtigt, daß die Entscheidung über die Ansprüche der Kläger aus unerlaubter Handlung dem Schlußurteil Vorbehalten geblieben sei. Diesen Berichtigungsbeschluß hat das OberlandeBgericht auf sofortige Beschwerde der Beklagten aufgehoben. Das Schlußurteil des Landgerichts bejaht auch die Haftung der Beklagten nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und verneint ein mitwirkendes Verschulden des Getöteten, Den Klageanträgen gab es im wesentlichen statt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil nur geringfügig zu Gunsten der Beklagten abgeändert, Es legt, das Zwischenurteil des Landgerichts aus und meint, das Landgericht habe die bürgerlich-rechtlichen Ansprüche der Kläger nicht abweisen wollen. Fraglich könne sein, ob das Zwi-*
 
sohenurteil diese Ansprüche habe zusprechen oder ob es die Entscheidung darüber dem Schlußurteil habe Vorbehalten wollen» Das Berufungsgericht meint, die Präge könne unbeantwortet bleiben, da eine Prüfung zur Bejahung der Haftung der Beklagten auch nachden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches führe»
Die Revision der Beklagten begehrt Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und Klageabweisung mit der Begründung, nach Rechtskraft des Zwischenurteils sei für eine Prüfung, ob die Kläger die Beklagten nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in Anspruch nehmen könnten, kein Raum mehr» Im übrigen habe das Berufungsgericht ein Verschulden des Zweitbeklagten zu Unrecht bejaht, ein Mitverschulden des Getöteten zu Unrecht verneint« Die Revision wendet sich gegen das Urteil des Berufungsgerichts auch der Höhe nach» Die Kläger beantragen Zurückweisung der Revision
 Entsoheidungsgründes
Die Revision mußte Erfolg haben»
I«
Durch das auslegungsfähige rechtskräftige Zwischenurteil sind die über das Straßenverkehrsgesetz hinausgehenden Klageansprüche nicht abgewiesen worden, wie die Beklagten meinen» Die Auslegung des Urteils, wie sie das Berufungsgericht erwogen hat, ist richtig. Das Landgericht hat nämlich die Klageansprüche nur im Rahmen des Straßen-verkehrsgesetzes dem Grunde nach zugesprochen» Zwar hätte das Landgericht das Zwischenurteil nicht auf die Haftung des Straßenverkehrsgesetzes beschränken dürfen, Bondern alle für das Be trage verfahren erheblichen Rechtsgründe,
 
also auch die Haftung nach den weitergehenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches prüfen müssen (BGH VI ZR 187/54 Urteil vom 3, Oktober 1955), um dem Klagebegehren, das über den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes hinaus ging, gerecht zu werden (BGH IM § 504 ZPO Hr 5)* Bas Landgericht ist sich'jedoch nicht darüber klar gewesen, daß ein solch beschränktes Zwischenurteil nicht zulässig ist, Bies ergibt der nach Erlaß des Urteils verfaßte Berichtigungsbeschluß vom 10,Hovember 1955 daß die Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Schlußurteil Vorbehalten bleiben sollten. Wenn auch dieser Beschluß vom Oberlandesgericht mit der Begründung aufgehoben worden ist, daß das Landgericht sich nicht "offenbar* die Entscheidung über den weiteren Klagegrund Vorbehalten habe, so ergibt der Beschluß, der für die Auslegung heran gezogen werden konnte (Stein-Jonas-Schönke-Pohle, ZPO,
18o Aufl Einl III 1 vor § 511), in Verbindung mit der Formulierung im Urteil, daß eine weitergehende Entscheidung als nach dem Straßenverkehrsgesetz nicht gewollt war Es ist auch in den Urteilsgründen nur von einer Haftung der beiden Beklagten nach §§ 7, 10, 18 StVG gesprochen.
Eine rechtskräftige, auch die Klageansprüche aus unerlaubter Handlung erfassende Entscheidung ist daher nicht gegeben. Vielmehr liegt eine rechtskräftige Entscheidung nur insoweit vor, als den Klägern Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz dem Grunde nach zuerkannt worden sind (BGH LM § 318 ZPO Hr 5). Im übrigen steht der rechtlichen Hachprüfung keine rechtskräftige Entscheidung entgegen.
II.
Bas Berufungsgericht hat ein schuldhaft fehlsames Verhalten des Zweitheklagten angenommen und die Haftung
 
der Erstbeklagten nach § 831 BGB ausgesprochen«, hie Beklagten hatten vorgetragen, ScHI0 sei neben einem weiteren Radfahrer gefahren, dann aber plötzlich nach links abgebogen und so in die Fahrbahn des Zweitbeklagten geraten * has Berufungsgericht hat demgegenüber angenommen, ScflBP sei scharf rechts fahrend von dem Wagen erfaßt worden, der dann schräg nach links abgebogen und über die ganze Fahrbahn zur anderen Seite hinübergefahren sei.Hier-bei müsse das Rad und ScflHfein Stück mit nach links genommen worden sein« Wenn für diesen Sachverhalt auch keine Angaben von Augenzeugen vorlägen und nach der polizeilichen Skizze die Bremsspur erst zwischen den Straßenbahnschienen begänne, sei der Senat von dem geschilderten Ablauf des Unfalls überzeugt« Hierzu rügt die Revision mit Recht, daß möglicherweise das Gericht nicht alle beweiser-hebliehen. Tatsachen erschöpfend berücksichtigt hat. Es geht zwar davon aus, daß die polizeiliche Skizze und die Aussage des Zeugen B0|^wesentliche Grundlage der Schuldfeststellung sind« Hach der Unfallskizze wird aber als - wenn auch vermutliche - Unfallstelle eine Stelle bezeichnet, die über die Mitte der breiten Straße hinaus nach links von der Fahrtrichtung des So(H| liegt. Die Bremsspur des vom Zweitbeklagten gesteuerten Wagenp beginnt nach der Skizze etwa 4-5 m vor der Unfallstelle zwischen den Straßenbahnschienen. Der vom Berufungsgericht für seine Auffassung angeführte Zeuge	kam	als	Füh-
rer einer Kraftdroschke dem Zweitbeklagten entgegen. Er hat nach seinen Angaben den Unfallhergang selbst nicht sehen können, da ein vor ihm fahrender Wagen etwas nach links steuerte, um alsdann nach rechts in die Seume-straß.e einzubiegen« Von seinen der Versicherungsgesellschaft angeblich erstatteten Angaben, ScflHI sei plötzlich vor dem Fahrzeug des Zweitbeklagten nach links abge-
 
bogen, ist BJ^^ abgewichen. Wohl hat er stets erklärt, der Zweitbeklagte sei, als er ihn gesehen habe, ttim linken Schienenpaar*1 gefahren« Bas wurde nach der Skizze bedeuten, in einer Entfernung von etwa 3,3 m von der rechten Bordsteinkänte. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen feststellen will, der Zweitbeklagte sei plötzlich und ohne ersichtlichen Grund auf den scharf am ■ rechten Bordstein fahrenden Radfahrer zugefahren, so fehlt es an der Angabe jeglicher Anhaltspunkte, die diese Peststellung rechtfertigen könnten. Als ein Anhaltspunkt für eine Bolche Pahrweise käme zwar eine Übermüdung des Zweitbeklagten in Betracht. Das Berufungsgericht hat von seiner Übermüdung gesprochen, jedoch ist nicht klar ersichtlich, ob es eine solche Peststellung hat treffen wollen, Hierzu ist nur ausgeführt, es sei anzunehmen, daß der Zweitbeklagte übermüdet gewesen sei. Eine nur mögliche oder zu vermutende Übermüdung wäre kein geeigneter Anhaltspunkt für die Feststellung, daß er seine Fahrtrichtung in der angenommenen Art verlassen habe. Das Berufungsgericht hätte zudem bei dieser Sachlage erwägen müssen, daß es genau so nahe lag anzunehmen, der Zweitbeklagte sei - eine Übermüdung als bewiesen unterstellt - nach links von seiner Fahrbahn abgekommen.
Der Hinweis, SqflV müsse rechts gefahren sein, daher könne der Unfall nur rechts stattgefunden haben, läßt insofern eine Auseinandersetzung mit der Behauptung vermissen, Sc^p sei plötzlich nach links abgebogen, als diese Möglichkeit besteht, wenn die Seumestraße nur 35 m entfernt war, wie die neuere Aussage von BW lautet« Wollte das Gericht die Möglichkeit, ScHVsei nach links gefahren, um in die Seumestraße einzubiegen, ausschließen, so hätte auch dies einer'näheren Erörterung bedurft.
 
Vor allem aber hätte das Berufungsgericht sich bei dem von ihm angenommenen Verlauf des Unfalls mit dem Vortrag der Beklagten auseinandersetzen müssen, daß ein Anfahren des SqflHfc'der nach der Aussage BMfe nach dem Zu-sammenstoß zwischen den beiden Gleisen, also über die Straßenmitte hinaus links in Fahrtrichtung des Zweitbeklagten gelegen habe, gar nicht rechts erfolgt sein könne« Diesem Vortrag hätte das Berufungsgericht umso eher nachgehen müssen, als der Zweitbeklagte bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht nochmals ausdrücklich erklärt hatte, der vordere rechte Kotflügel sei nur in der Mitte beschädigt worden, also ein Erfassen des ScfBPvon vorne und Mitschleifen über eine längere Strecke in Abrede stellte« Auf diese Darstellung über den Hergang des Unfalls hat die Berufungsbegründung der Beklagten noch ausdrücklich Bezug genommen und für den allein möglichen Ablauf des Tfcifalls ein Sachverständigengutachten beantragt«
Das Urteil des Berufungsgerichts kann daher hinsicht-lieh des Zweitbeklagten keinen Bestand haben« Bei der noch ungeklärten Frage, zu welchen Feststellungen das Berufungsgericht auf Grund der hiernach notwendigen neuen Verhandlung kommen wird, konnte schon aus diesem Grunde die Verurteilung des Erstbeklagten nach § 831 BGB nicht bestehen bleiben« Das Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwieeen werden«
Für die anderweite Verhandlung sei darauf hingewiesen, daß es u«a« für die Frage der schuldhaften Verursachung des Unfalls durch den Zweitbeklagten, wenn ungeklärt bleiben sollte, ob der Zusammenstoß auf der rechten Seite der Straße oder möglicherweise oder festgestelltermaßen in der Mitte der Straße erfolgt ist, darauf ankommen wird, ob die
 fr-
Geschwindigkeit des Zweitbeklagten zu beanstanden und ursächlich war. Auf die Präge eines mitwirkenden Verschuldens des ScflBbraucht hier nicht eingegangen zu werden, da offen ist, welche Feststellungen das Berufungsgericht über den Unfallhergang nach der anderweiten Verhandlung treffen wird.
III.
Sollte das Berufungsgericht zu den gleichen Feststellungen wie bisher kommen, so sind seine Ausführungen zur Schadenshöhe nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht stellt es mit dem Landgericht zur Dauer der der Erstkläge-rin zu gewährenden Rente darauf ab, daß ScflfB i» Jahre 1949 anläßlich seiner Einstellung bei der Firma BaflHB, Keksfabrik, tint ersucht und für aufnahmefähig befunden worden war. Es zieht hieraus den Schluß, daß ScflH§gesund gewesen ist und voraussichtlich sein 65. Lebensjahr erlebt haben würde. Rechtsfehler in dem Sinne, daß das Berufungsgericht bei Ausübung seines ihm gemäß § 287 ZPO zustehenden Ermessens die von den Parteien vorgetragenen schätzungsbegründenden Tatsachen nicht gewürdigt und daß die Schätzung auf grundsätzlich falschen Sätzen beruht (OGHZ 1, 517 ^322/0, sind nicht zu erkennen, zu demal die Beklagten keine Tatsachen vorgetragen haben, die einem solchen Schluß entgegenstehen würden (vgl auch Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 4* Aufl S 167)* Auch hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht angreifbarem Umfange die Erstklägerin für verpflichtet gehalten, für ihren Lebensunterhalt teilweise selbst zu sorgen. Damit hat es nicht nur dem § 254 Abs 2 BGB, sondern auch dem Grundsatz der Gleichberechtigung (Art 3 Abs 2 GrundG) Rechnung getragen (vgl auch Taube, VersR 1955, 380 ^?8l7),
 
IV.
Im übrigen bleibt es den Beklagten unbenommen, ihre weiteren mit der Revision vorgetragenen Rügen dem Berufungsgericht zu unterbreiten, insbesondere die Vernehmung des B^HHUals Zeugen zu beantragen.
Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht zu überlassen.
Heiß	Dr,	Kleinewefers	Br.	Gelhaar
 Erbel	Bundesrichter	Br.Engels ist er-
krankt und an der Unterschrift verhindert.
Heiß