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BGH · VI ZR 69/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 69/53

dem 31♦ Dezember 1977 verurteilt und über die Kosten des Berufungsrechtszuges entschieden worden ist, ln diesem Umfange wird unter entsprechender Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin die Klage abgewiesen. Der Ehemann der am VHHHHHI 1899 geborenen Klägerin ip und Vater des vor dem Landgericht anfänglich mitklagenden, jedoch durch Klagerücknahme aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Sohnes, der am ■■■1696 geborene Handelsvertreter Max K o ■■■ , ist am 15-4.-1947 dadurch tödlich verunglückt, daß ein Straßenbahnwagen der Beklagten, in dem Koflfe sich als Fahrgast befand, mit einem Lastkraftwagenanhänger zusammenstieß. Auf Grund dieses Vergleichs erhält die Klägerin auf Lebenszeit, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem KoflU sein 70c Lebensjahr vollendet haben würde, zusammen mit dem Sohne, hinsichtlich dessen die Rentenzahlungspflicht am 20« Januar 1954 geendet hat, eine monatliche Rente von 110 RM, seit der ; Währungsreform 110 DM. Das Landgericht hat durch'Teilund Zwischenurteil den Rentenanspruch der Klägerin für die Zeit bis zu dem 30- November - 1961 dem Grande nach für gerechtfertigt erklärt« Dieses Urteil ist rechtskräftige Durch Endarteil hat sodann das Landgericht die Beklagt zur Zahlung von monatlichen Renten fUr die Zeit vom 15« Apr 1947 bis zu dem 30* November 1966 verurteilt mit der Maßgabe, daß die von dem Haftpflichtversicherer des Halters des Lastkraftwagens und die von der Beklagten_&uf Grund der einstweiligen Verfügung gezahlten Beträge anzurechnen sind. Die von der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Verunglückte sich schon vor 1933 als Vertreter der Firma DMIBÜ B^^HD Rechenmaschinen AGr bewährt habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Das Berufungsgericht hat ersichtlich diesen Tatsachen nur geringes Gewicht beigemess sondern es als entscheidend angesehen, daß der Verstorbene nach Beendigung der Wirtschaftskrise in den Jahren 1937 bis, 1942, also bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht*, ein hohe Einkommen gehebt und sich in dieser Zeit wertvolle geschäft che Verbindungen geschaffen hat, an die er nach fder!T7ährunj reform wieder hätte anknüpfen können. Währungsreform festzustellen, unterließt es keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht vor allem auf das geschäftliche Einkommen in den letzten Jahren vor der Einberufung des K<4H| abgestellt hat, in denen er mit recht gutem Erfolge als Vertreter tätig gewesen ist. 4o Ber Revision kann auch nicht zugegeben werden- daß das Berufungsgericht seine sich aus § 287 ZPO ergebende Befugnis zur Schätzung des mutmaßlichen Einkommens des Verunglückten mißbraucht habe* Bei dem von dem Berufungsgericht seiner Schätzung zugrunde gelegten Einkomuen des KoM| in den Jahren 1937 bis 1942 handelte es sich um das vom Finanzamt fest-gesüellte Reineinkommen nach Abzug aller Unkosten- Bei den im Bs'-ufungsurteil erwähnten Beträgen von 40-000 und 62,000 BIS, die von der Revision beanstandet werden, handelt es sich dagegen um geschützte Brutto-Provisionseinkünfte, Ba das Berufungsgericht von einem Unkostensatz von 50 e/> ausgeht, hat es also ein Reineinkommen von 20.000 BU und 31.000 BE zugrunde gelegtEs ist nicht ersichtlich, weshalb diese Betrüge unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung nach der Währungsreform, die zu einer sehr starken Anhebung der Preise für alle Warengattun.^on geführt hat, auf die sich die Vertretertiltigkeit des KdSB bezog, "ausserhalb des Bereiches der Wahrscheinlichkeit" gelegen haken sollten, wie die Revision geltend macht. Es hat auf Grund von Zeugenaussagen und im Einklang mit dem Gutachten des Sachverständigen BädlB angenom en, daß tüchtige Handelsvertreter in der Zeit nach der Währungsreform sehr gut gestellt gewesen sind, so daß sie ein Mehrfaches des Verdienstes der Jahre 1937 bis 1940 haben erzielen kön en. Das Berufungsgericht hat sich auch insoweit im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens gehalten, ohne daß ein Rechtsfehler hervorgetrefcen ist, Yfenn die Revision weiter hervorhebt, daß der Klägerin durch die ihr zugesprochenen Renten-^ betrage eine Lebenshaltung ermöglichte worden würde, die sie zu Lebzeiten des Getöteten nicht gehabt habe und die ihr der Getötete niemals hätte gewähren können, so fcrnn ihr auch darin nicht gefolgt werden. Die von der Beklagten gemäß § 3 Al HaftpflG der Klägerin zu gewährende Rente ist demgemäß von ^ Berufungsgericht mit Recht in einer Röhe festgesetzt worden, die den von ihm zugrundegelegten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehemanns entspricht* griffe der Revision keinen Erfolg haben sondern es hat weiter angenommen, die Altersrücklagen, die der Ehemann der Klägerin angesammert hätte, wenn er am Leben geblieben wäre; hätten ausgereicht, um der Klägerin, der ihr Ehemann diese Rücklagen letztwillig zugewandt hätte, nach seinem mutmaß-, liehen Tode noch für etwa 7 Jahre ein standesgemäßes Einkommen von jährlich 3c000 DM zu sichern, und hat deshalb die Beklagte auch zur Zahlung einer vierteljährlichen Rente von 750 DM für die Jahre 1974 bis 1980 verurteilt. Diese Ausführungen können, wie die Revision mit Recht geltend macht, einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten c Der Schaden, den die Witwe durch den Wegfall ihres Ernährers erleidet, ist* ein mittelbarer Schaden. daß ihr Beträge entgangen sind, die der Verstorbene nach den Peststellungen des Berufungsgerichts erspart und der Klägerin nach seinem Tode zugewendet hätte, nicht ersetzt verlangen, denn ein solcher Anspruch wird ihr durch § 3 Abs 2 HaftpflG nicht zugebilligt. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lädt sich daher das angefochtene Urteil, soweit die Beklagte zu Rentenleistungen für die Zeit nach dem 31. Wie der III Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 3« Dezember 1951 (IM § 844 Abs 2 BGB - (2) = VRS 4, 97) ausgeführt hat, kann es gerechtfertigt sein, der Witwe eines Unfallgetöteten auch Aufwendungen für ihre Altersversorgung zuzubilligen, denn der Ehemann hat grundsätzlich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht noch nicht dadurch genügt, daß er den Unterhalt seiner Ehefrau für die Gegenwart und die Zeit seiner Arbeitsfähigkeit bestreitet, sondern er muß entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die spätere Zeit Vorsorgen (BGB RGRK 9- Aufl § 1360 Anm 1), Diesem Gedankengang tritt Höring (VersR 1934) mit der Erwägung entgegen, Unterhalt sei nur die Befriedigung der gegenwärtigen Lebensbedürfnisse Im Familienrecht bestehe kein Recht der Ehefrau auf Schaffung oder Zuweisung von Rücklagekapital für die Zukunft Diese Betrachtungsweise wird dem Sinne der Regelung der Unterhaltspflicht unter Ehegatten nicht gerecht. Im allgemeinen fällt daher in einer solchen Ehe, wie der Bundesgerichtshof in dem erwähnten Urteil näher dargelegt hat, die Ansammlung von Ersparnissen zur Sicherung des Unterhalts der Ehefrau für den ; Fall der Arbeitsunfähigkeit oder das Todes des Ehemannes in r den Rahmen der diesem seiner Ehefrau gegenüber obliegenden Unterhaltspflicht- Er ist demgemäß der Ehefrau gegenüber verpflichtet, nach Maßgabe seines Einkommens derartige Rücklagen vorzunehmen, die nicht nur ihm selbst, sondern auch seiner Ehefrau zugute kommen müssen. Eine Verpflichtung des Verunglückten, für die Zukunft seiner Ehefrau Vorsorge zu treffen, wäre hier umsomehr anzuerkennen gewesen, als diese drei Jahre jünger war als der Ehemann und deshalb die Wahrscheinlichkeit bestand, daß sie ihn überlebt haben würde. Da andere versorgungsberechtigte Familienangehörige im Zeitpunkt des vermutlichen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes nicht vorhanden gewesen wären, hätte der Gesamtbetrag der Rücklagen, der einschliesslich der Zinsen vom Berufungsgericht auf rund 38,000 DM geschätzt worden ist» angemessen auf die Klägerin und ihren Ehemann aufgeteilt werden müssen, denn die Rücklagen sollten bestimmungsgemäß and entsprechend der Verpflichtung des Ehemannes der Versorgung beider Ehegatten dienen«. Bei' seiner Entscheidung hätte das Berufungsgericht deshalb davon ausgehen müssen, daß die Klägerin nur denjenigen Teil der Rücklagen für sich beanspruchen kann« der vom Ehemann in Erfüllung seiner gesetzlichen Uiiterheltsveroflichtung für sie h;Ttte angesammelt werden müssen« 3)ie IClügerin hat demgemäß.was das Berufungsgericht verkannt hat, nur darsuf einen Anspruch, daß der auf sie entfallende Teil der Rücklagen bei der Bemessung der ihr von dem Schädiger zu zahlenden Unterhaltsrente berücksichtigt wird* denn 'der Schädiger haftet lediglich insoweit , als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seiner Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpf 1 ich t e t gewesen wäre» In Verfolg seiner rechtsirrigen Ansicht hat es das Berufungs ericht unterlas. Hiervon wären in den drei Jahren nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes bis zu seinem mutmaßlichen Tode im gemeinsamen Haushalt als Anteil der Klägerin für diese etwa jährlich 2.000 DU* zusammen also rund 6,000 DU verbraucht worden, so daß die Klägerin im Zeitpunkt des mutmaßlichen Todes ihres Ehemannes noch Sie kann mithin auch den Scheden '* ersetzt verlan/en, der ihr dadurch entstanden ist, daß der Ehemann infolge seines vorzeitigen Todes nicht in -^die Lage versetzt worden ist, Rücklagen zur Sicherung des . Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob die Kirrerin berechtigt gewesen wäre, diesen Schaden in der Eorm ersetzt zu verlangen, daß der von der Beklagten geschuldete Betrag zerlegt und den für die früheren] Jahre zugesprochenen Rentenlei'jtun on zugeschla on wurde (vgl dazu das bereits erwähnte Urteil des III. ung ira Zeitpunkt des mutmaßlichen Todes ihres Ehemanns hätte beanspruchen können, denn das Urteil des Bef rufongsgerichts ist von der Klägerin nicht angefochtsn word so daß eine Erhährung der Renten für die Zeit bis zu dem mutma liehen Tode des Ehemanns der K1Ü erin oder die Zubilligung einer Kapitr.lznhlung in diesem Zeitpunkt dem erkennenden Senat nicht möglich ist, weil sie zu einer unzulässigen SchlechtereTeilung der Beklagten führen würde. die das Berufungsgericht der Klägerin für die Jahre 1974 bis 1977 zugebilligt hat* Mithin kann de*: Urteil des Berufungsgerichts mit abweichender Begründung insoweit bestehen bleiben, als es die Beklagte zu weiteren Zeh .un;en in Höhe von insgesamt ",2o000 BLI in den Jahren 1974 bis 1977 verurteilt hat. 8o Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisions rjehtszu^e s beruht auf §J 92, 97 ZPQ, Hinsichtlich der Kosten dec ersten Rechtssuges h*.tte es bei der Entscheidung des Berufungsfericlits zu verbleiben, durch die die Kosten dieser Instanz im Verhältnis zwischen den Parteien der Beklagten auferlegt worden sind, denn die Klägerin hat im ersten Recht?

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 844 BGB
ZeitEhemannBerufungsgerichtRücklagenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerki Nicht für die Amtliche Sammlung!
2585 W1
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Gesetz:	BGB	§§	844	Abs 2, 1360
HaftpflG § 3 Abs 2
Rechtssatz: Die Witwe eines freiberuflich tätig gewesenen Unfall-. f*' getöteten kann von dem Schädiger grundsätzlich Ersatz* . j '* auch des Schadens verlangen, der ihr dadurch entsteht, daß ihr Rücklagen zur Sicherung ihres zukünftigen Uh-. 75. terhalts entgehen, zu deren Ansammlung der Ehemann wöh^! rend der mutmasslichen Dauer seines Lebens verpflich- V 'c _ tet gewesen wäre.	—
Aktenzeichen: VI ZR 69/53 Urteil, des BGH vom 26. Mai 1954
QLG Düsseldorf
VI ZR 69/53
Verkündet am 26. Mai 1954
JustoAss. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der KiflMHBer Verkehrs AG in vertreten durch ihren Vorstand, Prof, und Br. EflB, sämtlich in RI
Beklagte, Anschlußberufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Witwe Irmgard R
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geb. Rt
 Klägerin, Anschiußberufungsklägerin,
 Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br. Meiß und der Bundesrichter Br« Gelhaar, Br, Meyer, Hanebeck und Br. Hauß
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 22. Januar 1953 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung einer Rente für die Zeit nach

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dem 31♦ Dezember 1977 verurteilt und über die Kosten des Berufungsrechtszuges entschieden worden ist,
 ln diesem Umfange wird unter entsprechender Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges werden der Klägerin ein Achtzehntel, der Beklagten siebzehn Achtzehntel aufer-legt4
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Ehemann der am VHHHHHI 1899 geborenen Klägerin ip und Vater des vor dem Landgericht anfänglich mitklagenden, jedoch durch Klagerücknahme aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Sohnes, der am ■■■1696 geborene Handelsvertreter Max K o ■■■ , ist am 15-4.-1947 dadurch tödlich verunglückt, daß ein Straßenbahnwagen der Beklagten, in dem Koflfe sich als Fahrgast befand, mit einem Lastkraftwagenanhänger zusammenstieß. Mit dem Haftpflichtversicherer des Halters-des Lastkraftwagens haben die Klägerin und der Sohn des Ver- • unglückten einen Abfindungsvergleich geschlossen. Auf Grund dieses Vergleichs erhält die Klägerin auf Lebenszeit, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem KoflU sein 70c Lebensjahr vollendet haben würde, zusammen mit dem Sohne, hinsichtlich dessen die Rentenzahlungspflicht am 20« Januar 1954 geendet hat, eine monatliche Rente von 110 RM, seit der ; Währungsreform 110 DM. In dem Vergleich ist bestimmt, daß im Verhältnis zwischen Hinterbliebenen und dem Haftpflicht- j Versicherer die Rentenverpflichtung in Höhe von 3/4 als zugunsten der Witwe und in Höhe von 1/4 als zugunsten des Sohnes vereinbart gelten sollte. Außerdem leistet die Beklagte., an die Klägerin auf Grund einer einstweiligen Verfügung seit dem 1. September 1948 monatliche Zahlungen, deren Höhe sich mehrfach geändert hat«
Mit der Klage hat die Klägerin wegen des Todes ihres X3 Ernährers von der Beklagten Zahlung einer Geldrente vom Zeit-^J Punkt des Todes des KoBi an begehrt«
Das Landgericht hat durch'Teilund Zwischenurteil den Rentenanspruch der Klägerin für die Zeit bis zu dem 30- November -
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1961 dem Grande nach für gerechtfertigt erklärt« Dieses Urteil ist rechtskräftige
 Durch Endarteil hat sodann das Landgericht die Beklagt zur Zahlung von monatlichen Renten fUr die Zeit vom 15« Apr 1947 bis zu dem 30* November 1966 verurteilt mit der Maßgabe, daß die von dem Haftpflichtversicherer des Halters des Lastkraftwagens und die von der Beklagten_&uf Grund der einstweiligen Verfügung gezahlten Beträge anzurechnen sind. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgericht?; geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin '’5-351,50 DM nebst Zinsen sowie eine lebenslängliche, längstens jedoch bis Ende 1980 laufende Rente zu zahlen, die1, es für die Zeit vom 1. April 1953 bis 31. Dezember 1955 auf vierteljährlich	1.500	DM,	für	die	Jahre	1956	bis	1964	auf
 vierteljährlich	2.100	DM,	für	die	Jahre	1965	bis	1967	auf
 vierteljährlich	1.500	DM,	für	die	Jahre	1968	bis	1970	auf
 vierteljährlich	1.350	DM,	für	die	Jahre	1971	bis	1973	auf
 vierteljährlich 825 DM und für die Jahre 1974 bis 1980 aq$ vierteljährlich 750 DM bemessen hat« Etwaige Zahlungen d( Haftpflichtversicherers des Halters des Lastkraftwagen sindj für die Zeit vom 1. Februar 1953 bis 30. November 1966 bis zu dem Betrage von 110 DM monatlich anzurechnen Die Kosten der Berufungsinstanz sind der Beklagten auferlegt worden. Der Betrag von 15-351,50 DM setzt sich aus den von dem Oberland gericht zugesprochenen Rentenleistungen für die Zeit vom 15. April 1947 bis 31. März 1953 abzüglich der Beträge zus men, die die Klägerin von dem Haftpflichtverslöherer und der Beklagten für die Zeit bis zu dem 31- Januar 1953 erhalte^ hat.	H
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren bereits im Berufungsrechtszuge gestellten Antrag weiter, die Klage abzuweisen, soweit eine Rente für die Zeit ab 1* Dezember 1961 und für die Zeit bis zu dem 30» Juni 1948 mehr als monatlich 12s- DM für.die weitere Zeit bis 30» Juni 1949 mehr als monatlich 120 DM und für weitere Zeit bis zu dem 30» November 1961 mehr als monatlich 200 DM zuerkannt worden sind, jedoch unter ziffernmässiger Absetzung der von dem Haftpflichtversicherer gezahlten Beträge» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist nur in geringem Umfange begründet.
1» Die in der Berufungsbegründung erhobene Rüge, das Urteil des Landgerichts sei nicht ordnungsgemäß verkündet worden, hat die Revision nicht wiederholt. Dennoch hat der erkennende Senat voh Amts wegen zu prüfen, ob sich das Urteil des Land-gerichts nur als ein wirkungsloses Nichturteil darstellt, das auf die Berufung der Beklagten ohne Rücksicht auf die sachliche Rechtslage hätte aufgehoben werden müssen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, diese Frage aus den vom Berufungs gericht angeführten Gründen zu verneinen»
2. Die von der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Verunglückte sich schon vor 1933 als Vertreter der Firma DMIBÜ B^^HD Rechenmaschinen AGr bewährt habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden»
Die Aussage des Zeugen SflBM vor dem Einzelrichter des Berufungsgerichts am 6, September 1952 zwingt keineswegs zu der Auslegung, daß Kofl^ für diese Firma nur ein einziges
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Geschäft vermittelt habe, vielmehr ist der von dem Berufung gericht aus der Aussage des Zeu/en	exogene	Sch uß
 denkgesetzlich möglich. In Wahrheit begibt sich die RevisioÄ-mit diesem Angriff auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet der TatSachenwürdigung.
3* .Daß die wirtschaftliche Lage des Kofll in der Zeit der ‘Wirtschaftskrise ungünstig gewo* en ist und daß~~er t uch in A der Folgezeit, als sein Einkommen sich gebessert hatte, noch Schulden abzutragen gehabt hat, ist in dem Berufimgsurteil mehrfach erwähnt worden«. Ebensowenig hat das Berufungsgericht die Steuerschulden des Ko^B ausser acht gelassen. Der Revisi k«?.nn euch nicht zugegeben werden, daß die Würdigung des ber liehen Werdegangs des ICcfB das Berufungsgericht zu einer der Klägerin ungünstigeren Beurteilung der wirtschaftlichen sichten des Verunglückten in der Zeit nach der Währungsrefoij* habe veranlassen ml'ssen.. Es stand im pflicht* emä^aen Erraess des Berufungsgericht^ welche Schlüsse es aus diesen im v/eseri liehen unstreitigen Tatsachen ziehen wollte* Für die Annahme^ daß es sie überhaupt Übersehen habe, wie die Revision moint, besteht kein hinreichender Anhalt. Das Berufungsgericht hat ersichtlich diesen Tatsachen nur geringes Gewicht beigemess sondern es als entscheidend angesehen, daß der Verstorbene nach Beendigung der Wirtschaftskrise in den Jahren 1937 bis, 1942, also bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht*, ein hohe Einkommen gehebt und sich in dieser Zeit wertvolle geschäft che Verbindungen geschaffen hat, an die er nach fder!T7ährunj reform wieder hätte anknüpfen können. Diese Betrachtungswei des Berufungsgerichts ist, entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden. Da es darauf ankam, die vermutliche Entwicklung des Einkommens des Kdflm in der Zeit nach der
 
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Währungsreform festzustellen, unterließt es keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht vor allem auf das geschäftliche Einkommen in den letzten Jahren vor der Einberufung des K<4H| abgestellt hat, in denen er mit recht gutem Erfolge als Vertreter tätig gewesen ist. Baß ICoflB schon vor 1933 seinen Beitritt zur HSDAP erklärt hatte, ist nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts auf die Höhe seines„geschäftlichen Einkommens nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen«
4o Ber Revision kann auch nicht zugegeben werden- daß das Berufungsgericht seine sich aus § 287 ZPO ergebende Befugnis zur Schätzung des mutmaßlichen Einkommens des Verunglückten mißbraucht habe* Bei dem von dem Berufungsgericht seiner Schätzung zugrunde gelegten Einkomuen des KoM| in den Jahren 1937 bis 1942 handelte es sich um das vom Finanzamt fest-gesüellte Reineinkommen nach Abzug aller Unkosten- Bei den im Bs'-ufungsurteil erwähnten Beträgen von 40-000 und 62,000 BIS, die von der Revision beanstandet werden, handelt es sich dagegen um geschützte Brutto-Provisionseinkünfte, Ba das Berufungsgericht von einem Unkostensatz von 50 e/> ausgeht, hat es also ein Reineinkommen von 20.000 BU und 31.000 BE zugrunde gelegtEs ist nicht ersichtlich, weshalb diese Betrüge unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung nach der Währungsreform, die zu einer sehr starken Anhebung der Preise für alle Warengattun.^on geführt hat, auf die sich die Vertretertiltigkeit des KdSB bezog, "ausserhalb des Bereiches der Wahrscheinlichkeit" gelegen haken sollten, wie die Revision geltend macht. Ebensowenig ist es zu beanstanden, daß das Berufungsgericht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von im wesentlichen gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen und Verdienstmör;lichkeiten ausgegangen
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ist. Es hat auf Grund von Zeugenaussagen und im Einklang mit dem Gutachten des Sachverständigen BädlB angenom en, daß tüchtige Handelsvertreter in der Zeit nach der Währungsreform sehr gut gestellt gewesen sind, so daß sie ein Mehrfaches des Verdienstes der Jahre 1937 bis 1940 haben erzielen kön en. Dafür« daß sich diese Entwicklung in absehbarer Zeit wieder ändern wird., sind Anhaltspunkte nicht hervorgetreten, so daß kein Rechtsirrtum darin zu erblicken’ist, venu das Berufungsgericht eine gleichblei-beude Entwicklung vorausschauend zugrunde gelegt hat. Das Berufungsgericht hat sich auch insoweit im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens gehalten, ohne daß ein Rechtsfehler hervorgetrefcen ist, Yfenn die Revision weiter hervorhebt, daß der Klägerin durch die ihr zugesprochenen Renten-^ betrage eine Lebenshaltung ermöglichte worden würde, die sie zu Lebzeiten des Getöteten nicht gehabt habe und die ihr der Getötete niemals hätte gewähren können, so fcrnn ihr auch darin nicht gefolgt werden. Das Berufungsrericht hei rechtsbedenkenfrei festgestellt, daß der Verunglückte bereit] in der Zeit von 1937 bis 1942 ein gutes Einkommen gehabt hat und daß er auch in der Zeit seit der	run*;sreform
 ständig wieder ein hohes und gesickertes Einkommen gehabt haben würde, wenn er am Leben geblieben wäre. Diese günstige Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes *hätte auch der Klägerin zugute kommen müssen. Sie hätte einej A. Rechtsanspruch darauf gehabt, daß ihr Ehemann mit Rücksicht auf die dauernde Besserung seiner wirtschaftlichen Lage ihr eine diesen geänderten Verhältnissen angepasf-te Lebensweise ermöglichte (§ 1360 IGB)«. Die von der Beklagten gemäß § 3 Al HaftpflG der Klägerin zu gewährende Rente ist demgemäß von ^ Berufungsgericht mit Recht in einer Röhe festgesetzt worden,
 die den von ihm zugrundegelegten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehemanns entspricht*
5o Bie von der Revision angegriffene Annahme des Berufungsgerichts. der VeronalLickte wäre noch bis zu dem vollendeten 74. Lebensjahre verhindert arbeitsfähig geblieben, unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Eine entgegen-stehende Leb nserfahrung kann in Hinblick auf die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht anerkannt werden. Selbst wenn Vertreter nur ausnahmsweise bis zu dem 74. Leb.ns-jahre tätig sein sollten, so stand es im tstrichterlichen Ermessen de3 Berufungsgerichts, gerade bei dem Verunglückten eine solche Ausnahme zu bejahen.
6, Eine Sicherung des Unterhalts im Alter und boi Arbeitsunfähigkeit durch Vornahme von Rücklagen ist in freien Berufen * unerläßlich. Bas Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß davon aasgehen; daß ICo(® entsprechend der Entwicklung seines Einkorn ens in angemessenem Rehmen Rücklagen zu diesem Zweck gemacht haben würde und in der Lage gewesen wäre." aus ihnen nach Vollendung seines 74* Lebensjahres den Unterhalt für sich und die Klägerin zu bestreiten. Bie von dem Berufungsgericht zugrundegelegten Beträge halten sich er- ,5 sichtlich in dierem Rahmen, wobei es nicht entscheidend darauf ankomvt, ob der Verunglückte, wie das Berufungsgericht angenommen hat, eine Lebensversicherung abgeachlos- en hätte oder ob die Ansammlung von Rücklagen in anderer Ueise vorge*-nommen worden wäre.
7. Bas Berufungsgericht hat die Beklagte nicht nur zu Rentenleistungen an die Klägerin für die Zeit bis sum vermutlichen

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natürlichen Tode ihres Ehemannes, der nach der Annahme desj—v? Berufungsgerichts bis zu dem 31® Dezember 1973 gelebt haben würde, verurteilt - insoweit können, wie dargelegt,( die An? griffe der Revision keinen Erfolg haben sondern es hat weiter angenommen, die Altersrücklagen, die der Ehemann der Klägerin angesammert hätte, wenn er am Leben geblieben wäre; hätten ausgereicht, um der Klägerin, der ihr Ehemann diese Rücklagen letztwillig zugewandt hätte, nach seinem mutmaß-, liehen Tode noch für etwa 7 Jahre ein standesgemäßes Einkommen von jährlich 3c000 DM zu sichern, und hat deshalb die Beklagte auch zur Zahlung einer vierteljährlichen Rente von 750 DM für die Jahre 1974 bis 1980 verurteilt.
Diese Ausführungen können, wie die Revision mit Recht geltend macht, einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten c Der Schaden, den die Witwe durch den Wegfall ihres Ernährers erleidet, ist* ein mittelbarer Schaden. Zum Ersatz *•. *
mittelbaren Schadens ist ein Schädiger grundsätzlich aber
 nur dann verpflichtet, wenn das Gesetz eine entsprechende * ^
Regelung ausdrücklich getroffen hat, und er braucht ihn • **
nur in dem Umfange zu erstatten, der dieser gesetzlichen ’ Regelung entspricht. Die Bestimmung des § 3 Abs 2 HaftpflG -ebenso wie § 844 Abs 2 BGB - der Witwe keinen Anspruch auf A vollen Ersatz des ihr durch den Tod ihres Ernährers entstandenen Schadens, sondern die Ersatzpflicht des Schädigers ist * vom Gesetzgeber bewußt (Motive zu dem BGB Bd II, 787) auf den Schaden beschränkt worden, den die Witwe durch den Verlust ihres Unterhaltsanspruchs gegen den Ehemann während der mat-maßlichen Dauer seines Lebens erleidet (RGZ 155, 20)* Die .
Klägerin kann demgemäß Schaden, den sie dadurch erlitten hat. daß ihr Beträge entgangen sind, die der Verstorbene nach den Peststellungen des Berufungsgerichts erspart und
 der Klägerin nach seinem Tode zugewendet hätte, nicht ersetzt verlangen, denn ein solcher Anspruch wird ihr durch § 3 Abs 2 HaftpflG nicht zugebilligt. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lädt sich daher das angefochtene Urteil, soweit die Beklagte zu Rentenleistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1973, dem Zeitpunkt des mutmaßlichen Todes des Ehemannes der Oägerin, verurteilt worden ist, nicht aufreeht erhalten. Jedoch erweist sich das~ Urteil auch hinsichtlich dieses Zeitraums aus anderen Gründen teilweise als richtig (§ 563 ZPO).
Wie der III Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 3« Dezember 1951 (IM § 844 Abs 2 BGB - (2) = VRS 4, 97) ausgeführt hat, kann es gerechtfertigt sein, der Witwe eines Unfallgetöteten auch Aufwendungen für ihre Altersversorgung zuzubilligen, denn der Ehemann hat grundsätzlich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht noch nicht dadurch genügt, daß er den Unterhalt seiner Ehefrau für die Gegenwart und die Zeit seiner Arbeitsfähigkeit bestreitet, sondern er muß entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die spätere Zeit Vorsorgen (BGB RGRK 9- Aufl § 1360 Anm 1), Diesem Gedankengang tritt Höring (VersR 1934) mit der Erwägung entgegen, Unterhalt sei nur die Befriedigung der gegenwärtigen Lebensbedürfnisse Im Familienrecht bestehe kein Recht der Ehefrau auf Schaffung oder Zuweisung von Rücklagekapital für die Zukunft Diese Betrachtungsweise wird dem Sinne der Regelung der Unterhaltspflicht unter Ehegatten nicht gerecht. Nach § 1360 Abs 3 BGB ist der Unterhalt in der durch die eheliche Lebensgemeinschaft gebotenen Weise zu gewähren. Bei einem freiberuflich tätigen Ehemann gebietet aber die Sorge für die Ehefrau auch die Schaffung von Rücklagen zur Sicherung
 des Unterhalts in der Zukunft. Im allgemeinen fällt daher in einer solchen Ehe, wie der Bundesgerichtshof in dem erwähnten Urteil näher dargelegt hat, die Ansammlung von Ersparnissen zur Sicherung des Unterhalts der Ehefrau für den ; Fall der Arbeitsunfähigkeit oder das Todes des Ehemannes in r den Rahmen der diesem seiner Ehefrau gegenüber obliegenden Unterhaltspflicht- Er ist demgemäß der Ehefrau gegenüber verpflichtet, nach Maßgabe seines Einkommens derartige Rücklagen vorzunehmen, die nicht nur ihm selbst, sondern auch seiner Ehefrau zugute kommen müssen. Der Senat trägt mithin trotz des Angriffs von Höring keine Bedenken, der erwähnten Entscheidung des III, Zivilsenats zu folgen. Besondere Umstände, die hier eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht hervorgetreten und den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Vielmehr hätte nach diesen Feststellungen der Verstorbene derartige Rücklagen in erheblichem Umfange machen können und hätte sie. auch tat-sächlich vorgenommen. Er hätte diese Rücklagen auch nicht nur zur Sicherung seines eigenen Unterhaltes bestimmt, sondern sie auch der Versorgung der Klägerin zugute kommen lassen. Eine Verpflichtung des Verunglückten, für die Zukunft seiner Ehefrau Vorsorge zu treffen, wäre hier umsomehr anzuerkennen gewesen, als diese drei Jahre jünger war als der Ehemann und deshalb die Wahrscheinlichkeit bestand, daß sie ihn überlebt haben würde.
Da andere versorgungsberechtigte Familienangehörige im Zeitpunkt des vermutlichen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes nicht vorhanden gewesen wären, hätte der Gesamtbetrag der Rücklagen, der einschliesslich der Zinsen vom Berufungsgericht auf rund 38,000 DM geschätzt worden ist» angemessen auf die Klägerin und ihren Ehemann aufgeteilt werden müssen, denn die Rücklagen sollten bestimmungsgemäß
 and entsprechend der Verpflichtung des Ehemannes der Versorgung beider Ehegatten dienen«. Bei' seiner Entscheidung hätte das Berufungsgericht deshalb davon ausgehen müssen, daß die Klägerin nur denjenigen Teil der Rücklagen für sich beanspruchen kann« der vom Ehemann in Erfüllung seiner gesetzlichen Uiiterheltsveroflichtung für sie h;Ttte angesammelt werden müssen« 3)ie IClügerin hat demgemäß.was das Berufungsgericht verkannt hat, nur darsuf einen Anspruch, daß der auf sie entfallende Teil der Rücklagen bei der Bemessung der ihr von dem Schädiger zu zahlenden Unterhaltsrente berücksichtigt wird* denn 'der Schädiger haftet lediglich insoweit , als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seiner Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpf 1 ich t e t gewesen wäre» In Verfolg seiner rechtsirrigen Ansicht hat es das Berufungs ericht unterlas. en5 die Höhe des auf clie Klägerin entfallenden Anteils zu schätzen. Da aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die nötigen Unterlagen für diese Schätzung vollständig zu entnehmen . ind. kann der erkennende Senat diese grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Schätzung hier ausnahmsweise selbst vornehmen. Dabei ist zugunsten der Klägerin wieder zu berücksichtigen, daß sie mehrere Jahre jünger ist als ihr Ehemann, Dieser hätte damit rechnen und entsprechend seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gerade für den Fall Vorsorge treffen müssen, daß die Eiliger in ihn überlebte, Es erscheint daher angemessen, 18,0C0 DU, nämlich fast die Hälfte der mutmaßlich vorhandenen Rücklagen, als für die Klägerin allein be. timmt anzusehen. Hiervon wären in den drei Jahren nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes bis zu seinem mutmaßlichen Tode im gemeinsamen Haushalt als Anteil der Klägerin für diese etwa jährlich 2.000 DU* zusammen also rund 6,000 DU verbraucht worden, so daß die Klägerin im Zeitpunkt des mutmaßlichen Todes ihres Ehemannes noch
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12*000 DM zur Verfügung gehabt hätte. Diesen Betrag kann sie von der Eeklagten erstattet verlangen, denn diese nat * der Kl" crin den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Verlust ihres Rechts auf Unterhalt gegen ihren Ehemann erwachsen ist. Sie kann mithin auch den Scheden '* ersetzt verlan/en, der ihr dadurch entstanden ist, daß der Ehemann infolge seines vorzeitigen Todes nicht in -^die Lage versetzt worden ist, Rücklagen zur Sicherung des . Unterhalts der Klägerin im Alter und nach dem Tode ihres Ehemanns zu machen. Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob die Kirrerin berechtigt gewesen wäre, diesen Schaden in der Eorm ersetzt zu verlangen, daß der von der Beklagten geschuldete Betrag zerlegt und den für die früheren] Jahre zugesprochenen Rentenlei'jtun on zugeschla on wurde (vgl dazu das bereits erwähnte Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs) oder ob sie den Betrag in Eorm ein Kapitslzah! ung ira Zeitpunkt des mutmaßlichen Todes ihres Ehemanns hätte beanspruchen können, denn das Urteil des Bef rufongsgerichts ist von der Klägerin nicht angefochtsn word so daß eine Erhährung der Renten für die Zeit bis zu dem mutma liehen Tode des Ehemanns der K1Ü erin oder die Zubilligung einer Kapitr.lznhlung in diesem Zeitpunkt dem erkennenden Senat nicht möglich ist, weil sie zu einer unzulässigen SchlechtereTeilung der Beklagten führen würde. Nun hat aber das Berufungsgericht die Beklagte über den 31. Dezember 19 hinaus, wenn auch mit unzutreffender Begründung, zur Zeh von Rentenbeträgen verurteilt und diese Rentenbeträge geheflj insgesamt über den der Klägerin zustehenden weiteren Betrag von 12.000 DM hinaus. Es steht deshalb nichts im Y/ege, das Urteil hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zu Rent zahlun en über den 31. Dezember 1973 hinaus insoweit oufrecJ^, su erhalten, rls der Klägerin ein weiterer Betrag von 12,0<
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zugesprochen worden ist« Dieser Betrag entspricht der Sum..e der Rentonloistungen. die das Berufungsgericht der Klägerin für die Jahre 1974 bis 1977 zugebilligt hat* Mithin kann de*: Urteil des Berufungsgerichts mit abweichender Begründung insoweit bestehen bleiben, als es die Beklagte zu weiteren Zeh .un;en in Höhe von insgesamt ",2o000 BLI in den Jahren 1974 bis 1977 verurteilt hat.
8o Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisions rjehtszu^e s beruht auf §J 92, 97 ZPQ, Hinsichtlich der Kosten dec ersten Rechtssuges h*.tte es bei der Entscheidung des Berufungsfericlits zu verbleiben, durch die die Kosten dieser Instanz im Verhältnis zwischen den Parteien der Beklagten auferlegt worden sind, denn die Klägerin hat im ersten Recht? zuge nur solche Anträge gestellt, mit denen sie im Ergebnis schließlich voll durchgedrun ;en ist»
Heiß
 Hanebeck
Br. G-elhasr
 Brt Hauß
 Dr.K.E.Ueyer