- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann am 31. Januar 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Nach der Würdigung der Situation durch das Berufungsgericht, die tatrichterlich möglich ist, kann nicht davon ausgegangen werden, daß objektiv eine das Eingreifen des Verunglückten herausfordernde Gefahrenlage bestand. Auch die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu 2) verneint, bleiben im Rahmen tatrichterlicher Würdigung. Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF ys VI ZR 68/8g BESCHLUSS in dem Rechtsstreit beide: vertreten durch seine Mutter, UflBB Straße Frau 1/ EfW&beth Klägers zu 2) und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Krankenpfleger Aloys J( r 2. den Rentner Gerhard [straße r Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt in WII 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann am 31. Januar 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277) beschlossen: Die Revision des Klägers zu 2) gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 1988 wird nicht angenommen. Nach der Würdigung der Situation durch das Berufungsgericht, die tatrichterlich möglich ist, kann nicht davon ausgegangen werden, daß objektiv eine das Eingreifen des Verunglückten herausfordernde Gefahrenlage bestand. Dann aber können die Grundsätze, nach denen eine Haftung für Selbstschädigungen im Zuge von Rettungshandlungen in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1987 - VI ZR 257/86 - NJW 1987, 2925 f.), gegen den Beklagten zu 1) nicht zur Anwendung kommen. Auch die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu 2) verneint, bleiben im Rahmen tatrichterlicher Würdigung. Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 30.352 DM. Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Macke Dr. Lepa Dr. Birkmann