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BGH · VI ZR 68/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 68/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 15 Jahr alten Erstkläger (im folgenden: der Kläger) und dessen 4 Jahre älterem Bruder (dem früheren Zweitkläger) eine Stadtfahrt durch 0., Dabei geriet das Fahrzeug beim Durchfahren einer S.-Kurve mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h ins Schleudern, kam nach links von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen auf dem Seitenstreifen stehenden Baum. Ferner hat er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Versicherungsträger übergegangen sind. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger - ausgehend von einem hälftigen Mitverschulden - ein Schmerzensgeld von 15.000 DM sowie ab 1. Das Berufungsgericht lastet dem Kläger jedoch,ebenso wie das Landgericht, ein hälftiges Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens (§ 254 Abs. 1 BGB) an. Als Schmerzensgeld sei unter Berücksichtigung aller Umstände im Ansatz ein Kapitalbetrag von 30.000 DM zu dem Ausgleich der Beeinträchtigungen des Klägers während seines Krankenhausaufenthaltes bis Ende Mai 1983 und von seiner Einweisung in das Pflegeheim, d.h. vom 1. Der monatliche Verdienstausfall sei auf 1.500 DM zu schätzen, so daß dem Kläger eine monatliche Rente von 750 DM zustehe, allerdings erst ab 1. a) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen hat, der Kläger habe Kenntnis davon gehabt, daß der Beklagte nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Jedoch war das Berufungsgericht - entgegen der Meinung der Revision - nicht gehindert, bei der Beweiswürdigung die Einlassung des Bruders des Klägers bei seiner nach § 141 ZPO durchgeführten Anhörung als Partei zu verwerten und ihr zu glauben. Es konnte auch nicht davon ausgehen, daß der Kläger die behauptete Kenntnis nicht ernsthaft bestreiten wollte, denn sein Prozeßbevollmächtigter hat die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben des Bruders des Klägers im ersten Rechtszug und in der Berufungsbegründung ausdrücklich in Abrede gestellt. Es war Jedoch nicht Verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Einlassung des Bruders des Klägers in seine freie Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) einbezog und sie im Hinblick darauf, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auf Befragen des Gerichts einen Gegenbeweis gegen dessen Einlassung nicht angetreten, im Gegenteil in beiden Rechtszügen die Anhörung des Bruders des Klägers beantragt hatte (S. 3 der Berufungsbegründung -Bl. 81 GA -), zur Grundlage seiner Entscheidung über das Mitverschulden des Klägers machte, dies umso weniger, als der Bruder des Klägers bei seiner erneuten Anhörung vor dem Berufungsgericht den angeblichen Erpressungsversuch des Erstbeklagten (der seine Aussage beeinflußt haben sollte) nicht bestätigt hat. Ebensowenig ist es rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers darin sieht, daß er trotz Kenntnis von der mangelnden Fahrerlaubnis im Fahrzeug des Beklagten mitfuhr. Ein solcher Fehler liegt indes im Streitfall vor, weil das Berufungsgericht zu Lasten des Beklagten unberücksichtigt läßt, daß ihn als Fahrer des Fahrzeugs eine größere Verantwortung an dem Unfallgeschehen traf als den nur znitfahrenden Kläger. Ausgelöst worden ist der Unfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch einen Fahrfehler des Beklagten; der Ursachenbeitrag des Klägers beschränkte sich darauf, daß er sich dem Beklagten anvertraut hat, obwohl er wußte, daß dieser keine Fahrerlaubnis besaß und das Fahrzeug gerade erst erworben hatte. 2. Zur Höhe des materiellen Schadens Die Angriffe der Revision gegen die für das Schmerzensgeld zugrunde gelegten Einsatzbeträge von 30.000 DM Kapital bis zur Entlassung des Klägers aus dem Krankenhaus und von 300 DM monatlicher Rente seit seiner Unterbringung im Pflegeheim sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat sowohl die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes als auch dessen Genugtuungsfunktion unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles bewertet. Es hat nicht verkannt, daß Ausmaß und Schwere der psychischen und physischen Störungen des Klägers ungewöhnlich hoch sind und weitgehend, vor allem auf dem Gebiet spontaner Lebensäußerungen, zu einem Bewußtseinsverlust geführt haben; ferner daß ein irreparabler Dauerschaden mit vollständiger Erwerbsunfähigkeit sowie eine Lähmung aller Gliedmaßen mit Blasen- und Mastdarm-Inkontinenz vorliegt, die den Kläger zu einem lebenslangen Pflegefall machen. Wenn gleichwohl das Berufungsgericht gerade wegen der starken Bewußtseinsstörung des Klägers die für einen vergleichbar Gelähmten mit vollem Bewußtsein angemessenen Schmerzensgeldbeträge deutlich unterschreitet, so entspricht dies angesichts des Wegfalls wesentlicher Funktionen des Schmerzensgeldes (Ausgleich für die täglich bewußt werdende Beeinträchtigung an Lebensfreude, Arbeitserfolg und Entfaltung der Persönlichkeit) der Rechtsprechung des Senats (s. Das Berufungsgericht hat die Abweisung damit begründet, der Kläger habe nicht dargetan, daß künftige Leistungsansprüche wahrscheinlich seien, insbesondere seien nach den ärztlichen Gutachten keine seine Gesundheit bessernden Operationen zu erwarten; etwaige weitere Schäden hätten sich mehr als drei Jahre nach dem Unfall zeigen müssen. Dem steht die Feststellung des ärztlichen Gutachte daß sich keine den (Jetzigen) Zustand des Klägers verbessernden orthopädischen Operationen abzeichnen, nicht entgegen. 1.500 DM einsetzt - nur insoweit angerechnet werden können, als sie mit dem Anspruch des Klägers auf Ersatz seines ErwerbsSchadens kongruent sind.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 141 ZPO § 254 BGB
BerufungsgerichtZPOKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 68/84	URTEIL	Verkündet	am
2. Juli 1985 Schnurr
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	des Fred OBHB» HflBB 8,	vertreten
 durch Frau Anneliese KflB, EflHHi Straße 3 a, OflHI als Vormund,
2.	...
Klägers zu 1) und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. den Arbeiter Thomas 01
itraße 361,
2. die ROBBIA Allgemeine Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand Dr. BBB» Dr. A|BB» Hans Wilhelm JBfe Dr. KBHB» Herbert MBB» Edgar Mfl^Br-Gj Heinrich PBBI» Hans	Manfred	S1
BflBBstraße 35-37, ßflHB,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr und Dr.B^^BV -
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa und Dr. Schmitz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Erstklägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 21. Februar 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Erstbeklagte, der keine Fahrerlaubnis besaß, erwarb am 4. Juli 1980 einen bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Opel Rekord - Pkw - (Baujahr 1970) für 300 DM. Er machte zusammen mit dem damals
 
15 Jahr alten Erstkläger (im folgenden: der Kläger) und dessen 4 Jahre älterem Bruder (dem früheren Zweitkläger) eine Stadtfahrt durch 0., Dabei geriet das Fahrzeug beim Durchfahren einer S.-Kurve mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h ins Schleudern, kam nach links von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen auf dem Seitenstreifen stehenden Baum. Die Zweitbeklagte hat dem Erstbeklagten den Versicherungsschutz wegen Verstoßes gegen die Führerscheinklausel wirksam entzogen.
Mit der Behauptung, der Erstbeklagte habe den Unfall fahrlässig verursacht, hat der Kläger im ersten Rechtszug ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 DM eingeklagt.
Das Landgericht hat ihm unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens ein Schmerzensgeld von 5.000 IW zuerkannt, das die Zweitbeklagte am 5. Mai 1982 bezahlte. Mit der Berufung hat der Kläger im Wege der Klageerweiterung seinen Schmerzensgeldanspruch auf 50.000 DM erhöht, zusätzlich eine Schmerzensgeldrente von monatlich 500 DM sowie eine Rente wegen Verdienstausfalls von monatlich 1.500 DM verlangt. Ferner hat er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Versicherungsträger übergegangen sind.
Das Oberlandesgericht hat dem Kläger - ausgehend von einem hälftigen Mitverschulden - ein Schmerzensgeld von 15.000 DM sowie ab 1. Juni 1983 eine Schmerzensgeldrente von monatlich 150 DM zuerkannt; ferner eine monatliche Rente für Verdienstausfall in Höhe von 750 DM, und zwar ab 1. August 1982 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Den Feststellungsantrag hat es abgewiesen.
 
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge, soweit ihnen nicht stattgegeben wurde, weiter,
 Entscheidung^ gründe
I.
Daß die Beklagten wegen Fahrlässigkeit des Erstbeklagten für die Unfallfolgen nach den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, § 3 PflVG haften müssen, steht nunmehr außer Streit.
Das Berufungsgericht lastet dem Kläger jedoch,ebenso wie das Landgericht, ein hälftiges Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens (§ 254 Abs. 1 BGB) an. Es ist aufgrund der Aussage des Bruders des Klägers davon überzeugt, daß der Kläger wußte, daß der Erstbeklagte (im folgenden: der Beklagte) keine Fahrerlaubnis erworben hatte. Es meint, mit seinen fast 16 Jahren habe er die besondere Gefährlichkeit einer Fahrt mit einem Fahrzeugführer, der nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist, erkennen können (§ 828 Abs. 2 BGB).
Als Schmerzensgeld sei unter Berücksichtigung aller Umstände im Ansatz ein Kapitalbetrag von 30.000 DM zu dem Ausgleich der Beeinträchtigungen des Klägers während seines Krankenhausaufenthaltes bis Ende Mai 1983 und von seiner Einweisung in das Pflegeheim, d.h. vom 1. Juni 1983 ab eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300 Ml angemessen. Diese Beträge seien wegen des Mitverschuldens des Klägers jeweils zu halbieren.
 
Der monatliche Verdienstausfall sei auf 1.500 DM zu schätzen, so daß dem Kläger eine monatliche Rente von 750 DM zustehe, allerdings erst ab 1. August 1982, da er bis dahin höhere Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen habe.
Die Feststellungsklage sei dagegen unbegründet.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision des Klägers nicht in allen Punkten stand.
1.	Zum Mitverschulden des Klägers
a)	Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen hat, der Kläger habe Kenntnis davon gehabt, daß der Beklagte nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Zwar müssen die Beklagten beweisen, daß den Kläger ein Mitverschulden trifft. Jedoch war das Berufungsgericht - entgegen der Meinung der Revision - nicht gehindert, bei der Beweiswürdigung die Einlassung des Bruders des Klägers bei seiner nach § 141 ZPO durchgeführten Anhörung als Partei zu verwerten und ihr zu glauben.
Das Berufungsgericht verkennt dabei nicht, daß es sich bei dieser Aussage - da die beiden Brüder den Prozeß als einfache Streitgenossen führten - nicht um ein den Kläger bindendes “Geständnis” im Sinne
 
von § 288 ZPO handelte. Es konnte auch nicht davon ausgehen, daß der Kläger die behauptete Kenntnis nicht ernsthaft bestreiten wollte, denn sein Prozeßbevollmächtigter hat die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben des Bruders des Klägers im ersten Rechtszug und in der Berufungsbegründung ausdrücklich in Abrede gestellt. Es war Jedoch nicht Verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Einlassung des Bruders des Klägers in seine freie Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) einbezog und sie im Hinblick darauf, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auf Befragen des Gerichts einen Gegenbeweis gegen dessen Einlassung nicht angetreten, im Gegenteil in beiden Rechtszügen die Anhörung des Bruders des Klägers beantragt hatte (S. 2 der Klageschrift - Bl. 2 GA - und S. 3 der Berufungsbegründung -Bl. 81 GA -), zur Grundlage seiner Entscheidung über das Mitverschulden des Klägers machte, dies umso weniger, als der Bruder des Klägers bei seiner erneuten Anhörung vor dem Berufungsgericht den angeblichen Erpressungsversuch des Erstbeklagten (der seine Aussage beeinflußt haben sollte) nicht bestätigt hat. Grundsätzlich ist es dem Richter aus Rechtsgründen nicht einmal verwehrt, allein aufgrund des (in sich stimmigen) Vortrages einer Partei festzustellen, was für wahr und was für unwahr zu erachten ist, sofern er damit nicht Beweisanträge übergeht (BGHZ 82,
 13, 20, 21; BGH, Urt. v. 17. Februar 1982 - IVb ZR 653/80 - NJW 1982, 1217 m.w.Nachw.); hierzu bedarf es - entgegen der Meinung der Revision - auch nicht der Parteivemehmung nach § 448 ZPO (BGH Urt. v. 26. Februar 1952-1 ZR 65/51 -LM ZPO § 286 B Nr. 4).
 
Ebensowenig ist es rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers darin sieht, daß er trotz Kenntnis von der mangelnden Fahrerlaubnis im Fahrzeug des Beklagten mitfuhr.
b)	Jedoch kann die Bewertung der beiderseits gesetzten Verursachungsbeiträge mit je 1/2 keinen Bestand haben.
Zwar obliegt diese Abwägung grundsätzlich dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur auf eine Verkennung wesentlich« Bewertungskriterien hin überprüft werden. Ein solcher Fehler liegt indes im Streitfall vor, weil das Berufungsgericht zu Lasten des Beklagten unberücksichtigt läßt, daß ihn als Fahrer des Fahrzeugs eine größere Verantwortung an dem Unfallgeschehen traf als den nur znitfahrenden Kläger.
Ausgelöst worden ist der Unfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch einen Fahrfehler des Beklagten; der Ursachenbeitrag des Klägers beschränkte sich darauf, daß er sich dem Beklagten anvertraut hat, obwohl er wußte, daß dieser keine Fahrerlaubnis besaß und das Fahrzeug gerade erst erworben hatte. In derartigen Fällen fällt in der Abwägung nach § 254 BGB grundsätzlich dem Fahrer der gewichtiger« Anteil zu, schon weil es zunächst seine Sache ist, das Gefahrengeschehen zu beherrschen.
Da der Beklagte zudem mit fast 21 Jahren erheblich älter war als der seinerzeit fast 16-jährige Kläger und damit über ein ausgeprägteres Verantwortungsbewußtsein und größere Lebenserfahrung als dieser verfügte, hätte es der Darlegung ganz besonderer Umstände bedurft, um dem Kläger einen gleichhohen Verursachungsbeitrag wie dem Beklagten anzulasten (vgl. BGHZ 34, 355 ft 366). Dies ist im angefochtenen Urteil nicht geschehen; ein Anhaltspunkt dafür ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt .
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J/
c)	Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen sind deshalb die Ansprüche des Klägers anderweit zu bemessen. Dies war dem Berufungsgericht zu überlassen, weil eine derartige Bewertung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist.
2.	Zur Höhe des materiellen Schadens
 Die Angriffe der Revision gegen die für das Schmerzensgeld zugrunde gelegten Einsatzbeträge von 30.000 DM Kapital bis zur Entlassung des Klägers aus dem Krankenhaus und von 300 DM monatlicher Rente seit seiner Unterbringung im Pflegeheim sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat sowohl die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes als auch dessen Genugtuungsfunktion unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles bewertet. Es hat nicht verkannt, daß Ausmaß und Schwere der psychischen und physischen Störungen des Klägers ungewöhnlich hoch sind und weitgehend, vor allem auf dem Gebiet spontaner Lebensäußerungen, zu einem Bewußtseinsverlust geführt haben; ferner daß ein irreparabler Dauerschaden mit vollständiger Erwerbsunfähigkeit sowie eine Lähmung aller Gliedmaßen mit Blasen- und Mastdarm-Inkontinenz vorliegt, die den Kläger zu einem lebenslangen Pflegefall machen. Wenn gleichwohl das Berufungsgericht gerade wegen der starken Bewußtseinsstörung des Klägers die für einen vergleichbar Gelähmten mit vollem Bewußtsein angemessenen Schmerzensgeldbeträge deutlich unterschreitet, so entspricht dies angesichts des Wegfalls wesentlicher Funktionen des Schmerzensgeldes (Ausgleich für die täglich bewußt werdende Beeinträchtigung an Lebensfreude, Arbeitserfolg und Entfaltung der Persönlichkeit) der Rechtsprechung des Senats (s. Urteile vom 16. Dezember 1975
- VI ZR 175/74 - VersR 1976, 660 und vom 22. Juni 1982
- VI ZR 247/80 - VersR 1982, 880).
 
3.	Zur Feststellungsklage
 Die Abweisung der Feststellungsklage hat keinen Bestand. Das Berufungsgericht hat die Abweisung damit begründet, der Kläger habe nicht dargetan, daß künftige Leistungsansprüche wahrscheinlich seien, insbesondere seien nach den ärztlichen Gutachten keine seine Gesundheit bessernden Operationen zu erwarten; etwaige weitere Schäden hätten sich mehr als drei Jahre nach dem Unfall zeigen müssen. Das kann die Abweisung der Feststellungsklage nicht stützen. Unstreitig hat der Kläger einen sehr schweren Dauerschaden davongetragen.
Schon aus der Art seiner Verletzungen (schweres Schädel-himtrauma, hirnorganisches Psychodrom, spastische Tetraparese und vollständige Blasen- und Mastdarminkontinenz) ergibt sich, daß sowohl mit Ansprüchen wegen vermehrter Bedürfnisse als auch mit weiteren Folgeschäden zu rechnen ist. So liegen schon allein wegen der ärztlicherseits festgestellten spastischen Beugung der Kniegelenke und Spreitzfußstellung beiderseits weitere operative Eingriffe im Bereich der Möglichkeit. Dem steht die Feststellung des ärztlichen Gutachte daß sich keine den (Jetzigen) Zustand des Klägers verbessernden orthopädischen Operationen abzeichnen, nicht entgegen. Auch birgt die Blasen- und Mastdarminkontinenz die Gefahr von Komplikationen (Infektionen pp) in sich. Daß künftige Ansprüche des Klägers wegen derartiger Aufwendungen in vollem Umfang auf öffentliche Versicherungsträger übergehen, steht derzeit nicht fest. Zudem können sich Aufwendungen für von der Krankenversicherung nicht gedeckte vermehrte Bedürfnisse ergeben. Für die Bejahung eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsver-
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Verhältnisses im Sinne von § 256 ZP0_genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Entstehung weiterer in der Zukunft liegender Ersatzansprüche (st. Rspr. s. Senatsurteile vom 4. November 1975 - VI ZR 217/73 - VersR 1976, 291 m.w.N. und vom 13. März 1984 - VI ZR 23/82 -VersR 1984, 542, 544 - insoweit in BGHZ 90, 294 nicht abgedruckt). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Bei derartig schweren, in seinen Auswirkungen nicht voll zu übersehenden Verletzungen ist es gerechtfertigt, um einer Verjährungseinrede zu entgehen, die Feststellungsklage zu erheben.
III.
Das angefochtene Urteil war somit insgesamt aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein:
I
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1. Bei der Aberkennung der monatlichen Rente für Verdienstausfall vor dem 1. August 1982 hat das Berufungsgericht möglicherweise nicht bedacht, daß die Leistungen der AOK - die das Berufungsgericht mit mtl. 1.500 DM einsetzt - nur insoweit angerechnet werden können, als sie mit dem Anspruch des Klägers auf Ersatz seines ErwerbsSchadens kongruent sind.
2. Ferner wird dem Antrag der Zweitbeklagten im Schriftsatz vom 21. Oktober 1982 Rechnung zu tragen sein, daß sie nur im Rahmen der gesetzlich festgesetzten Mindestversicherungs summen haftet.
Dr. Steffen
 Scheffen	Dr.	Kullmann
 Dr. Lepa
 Dr. Schmitz
 Sehreibfehlerberichtigung
 Im Urteil vom 2. Juli 1985 - VI ZR 68/84 -
muß die Überschrift auf Seite 8 richtig lauten:
"2. Zur Höhe des Immateriellen Schadens".
Karlsnahe, den 14. August 1985 - Bundesgerichtshof
- Geschäftsstelle -