BGB § 852 Kann der Verletzte aufgrund der ihm bekannten Umstände Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen in zu demutbarer Weise ohne besondere Mühe in Erfahrung bringen, so gilt ihm die Person des Ersatzpflichtigen in dem Augenblick als bekannt, in dem er auf die entsprechende Erkundigung hin diese Kenntnis erhalten hätte. September 1967 gegen 02.00 Uhr während eines Handgemenges mit dem Beklagten verletzt* Wegen der noch in derselben Nacht festgestellten Verletzungen wurde bis zu dem 11. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, die der Klägerin im September 1967 entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Die Verjährung habe im Verhältnis zur Klägerin an dem Tag begonnen, an dem diese selbst Kenntnis Sfrom Sachverhalt und der Person des Beklagten erhalten habe* Die Klägerin müsse sich zwar zurechnen lassen, daB sie aufgrund der ihr am 18. September 1967 zugegangenen Mitteilung des Durchgangsarztes, der Geschädigte habe Strafanzeige erstattet, genügend Anhalts» punkte besessen habe, um die Person des Beklagten mit Hilfe der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu ermitteln. Das bedeute aber nicht, daß nunmehr - entgegen dem unstreitigen Sachverhalt - fingiert werden könne, die Klägerin habe den Namen des Beklagten schon am 18. Der Beklagte habe nichts dafür vorgetragen, daß die Klägerin eine am 18. oder Staatsanwaltschaft erbetene Auskunft Uber die Person des Beklagten vor dem 30. Sine telefonische Anfrage sei nicht angebracht gewesen, da die Klägerin nicht gewußt habe, ob die Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, geschweige denn bei welcher Dienststelle dieser umfangreichen Stuttgarter Behörden sie angebracht worden sei. a) Zutreffend geht es davon aus, daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB im vorliegenden Falle des gesetzlichen Forderungsübergahges nach § 1542 RVO erst an dem Tag beginnt, an dem die Klägerin selbst Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erhalten hat. b) Das Berufungsgericht erachtet es ohne Rechtsirrtum für nicht nachgewiesen, daß die Verjährungsfrist hier gegenüber der Klägerin vor dem 30. Dennoch geht es zutreffend davon aus, daß bei dieser Gestaltung die Kenntnis im Sinne des § 852 BGB erst in dem Zeitpunkt als erlangt gilt, in welchem der Verletzte auf eine im gegebenen Falle zu demutbare Ausnutzung der Erkenntnisquellen die tatsächliche Kenntnis erhalten hätte. November 1961 (VI ZR 254/60 « VersR 1962 , 86 , 87) ausgesprochen, daß zu Lasten des Verletzten, der aufgrund der ihm bekannten Umstände Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen in zu demutbarer Welse ohne besondere Mühe in Erfahrung bringen kann, die Person des Ersatzpflichtigen erst in dem Augenblick als bekannt gilt, in dem er auf die entsprechende Erkundigung hin diese Kenntnis erhalten hätte (vgl. Septwaber 1967 von Polizei oder Staatsanwaltschaft erbetene Auskunft Über die Person des Beklagten vor dem 30. Die Annahme des Berufungsgerichts, bei den von ihm festgestellten Umständen wären telefonische Anfragen für die Klägerin sehr zeitraubend gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. September 1967 von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erbetene Auskunft nicht vor dem 30. September 1967 erhalten hätte, wird von der Revision im einzelnen nicht angegriffen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 852 Kann der Verletzte aufgrund der ihm bekannten Umstände Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen in zu demutbarer Weise ohne besondere Mühe in Erfahrung bringen, so gilt ihm die Person des Ersatzpflichtigen in dem Augenblick als bekannt, in dem er auf die entsprechende Erkundigung hin diese Kenntnis erhalten hätte. BGH, Urt. v. 29. Mai 1973 - VI ZH 68/72 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vi ZH 6e/7,2 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 29. Mai 1973 der Geschäftsstelle des Kaufmanns Werner L Straße Beklagten und Revisionsklägers» - Prozeßbevollmächtigter: Rechgs&nwalt Dr.1 gegen Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1973 durch die Richter Prof.Dr.Nüßgens, Sonnabend, Dunz, Scheffen und Dr.Kullmann für R echt erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Februar 1972 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Der bei der Klägerin krankenversicherte Kellner wurde am 1. September 1967 gegen 02.00 Uhr während eines Handgemenges mit dem Beklagten verletzt* Wegen der noch in derselben Nacht festgestellten Verletzungen wurde bis zu dem 11. September 1967 sta- tionär und dann ambulant behandelt. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Srsatz ihrer Aufwendungen. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, die der Klägerin im September 1967 entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Im übrigen hat es die Klage wegen nicht erwiesenen Zusammenhangs der späteren Aufwendungen mit den am 1. September 1967 fest» gestellten Verletzungen abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte-die völlige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe I. 1. Das Berufungsgericht vertritt zur Verjährung, worauf sich die Ausführungen der Revision beschränken, die Auffassung» diese sei noch rechtzeitig durch den am 30. September 1970 bei Gericht eingegangenen ZähjUaags^ befahl unterbrochen worden. Es könne nicht festgestellt werden, daß die Verjährung vor dem 30. September 1967 begonnen habe. Die Verjährung habe im Verhältnis zur Klägerin an dem Tag begonnen, an dem diese selbst Kenntnis Sfrom Sachverhalt und der Person des Beklagten erhalten habe* Die Klägerin müsse sich zwar zurechnen lassen, daB sie aufgrund der ihr am 18. September 1967 zugegangenen Mitteilung des Durchgangsarztes, der Geschädigte habe Strafanzeige erstattet, genügend Anhalts» punkte besessen habe, um die Person des Beklagten mit Hilfe der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu ermitteln. Das bedeute aber nicht, daß nunmehr - entgegen dem unstreitigen Sachverhalt - fingiert werden könne, die Klägerin habe den Namen des Beklagten schon am 18. September 1967 wirklich gekannt. Vielmehr gelte ihre Kenntnis als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie diese bei entsprechender Erkundigung erhalten hätte. Der Beklagte habe nichts dafür vorgetragen, daß die Klägerin eine am 18. oder 19. September 1967 von Polizei 4 - oder Staatsanwaltschaft erbetene Auskunft Uber die Person des Beklagten vor dem 30. September erhalten haben würde. Sine telefonische Anfrage sei nicht angebracht gewesen, da die Klägerin nicht gewußt habe, ob die Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, geschweige denn bei welcher Dienststelle dieser umfangreichen Stuttgarter Behörden sie angebracht worden sei. Die Klägerin hätte deshalb lange und zeitraubende Telefonate führen müssen, wozu kein Anlaß bestanden habe. Eine schriftliche Anfrage sei im damaligen Zeitpunkt deshalb der gebotene Weg gewesen» 2. Das Berufungsgericht hält die Einrede der Verjährung zu Recht für nicht begründet. a) Zutreffend geht es davon aus, daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB im vorliegenden Falle des gesetzlichen Forderungsübergahges nach § 1542 RVO erst an dem Tag beginnt, an dem die Klägerin selbst Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erhalten hat. Die Ansprüche des Unfallgeschädigten sind hier nach § 1542 RVO auf den auf Erstattung seiner Leistungen klagenden Sozialversicherungsträger dem Grunde nach bereits im tftifallzeitpunkt übergegangen (BGHZ 48, 181, 183). Daher kommt es auf das Vissen der Klägerin an. b) Das Berufungsgericht erachtet es ohne Rechtsirrtum für nicht nachgewiesen, daß die Verjährungsfrist hier gegenüber der Klägerin vor dem 30. September 196? begonnen hat. Es erkennt mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine gewisse Einschränkung des Erfordernisses der Kenntnis ah» soweit es um die Kenntnis der, Person des Ersatzpflichtigen geht, und läßt deshalb die Kenntnis der Irkenntnisquellen ausreichen, wenn deren Ausnutzungzu demutbar ist (BGH Urt.v.30. Januar 1973 - VI ZR 4/72 «VersR 1973, 371). Dennoch geht es zutreffend davon aus, daß bei dieser Gestaltung die Kenntnis im Sinne des § 852 BGB erst in dem Zeitpunkt als erlangt gilt, in welchem der Verletzte auf eine im gegebenen Falle zu demutbare Ausnutzung der Erkenntnisquellen die tatsächliche Kenntnis erhalten hätte. Das Berufungsgerichtösetzt sich, wie es richtig vermutet, mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Senat hat bereits im Urteil Vom 3. November 1961 (VI ZR 254/60 « VersR 1962 , 86 , 87) ausgesprochen, daß zu Lasten des Verletzten, der aufgrund der ihm bekannten Umstände Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen in zu demutbarer Welse ohne besondere Mühe in Erfahrung bringen kann, die Person des Ersatzpflichtigen erst in dem Augenblick als bekannt gilt, in dem er auf die entsprechende Erkundigung hin diese Kenntnis erhalten hätte (vgl. auch Urteil vom 9. Februar 1955 - VI ZR 40/54 « VersR 1955, 234 « NJW 1955, 706j Urt. vom 2. Juni 1959 - VI ZR 124/58 a VersR 1959, 757j Urt.v.19.Februar 1963 - VI ZR 85/62 «VersR 1963, 578, 580). An dieser, schon auf das Reichsgericht zuriickgehen-den Auffassung (JW 1907 , 302), die ersichtlich auch vom III. Zivilsenat (Urt.v. 17.März 1966 - III ZR 263/64 «VersR 1966, 632, 634), vom VII* Zivilsenat (Urt.v. 22* Juni 1967 - VII ZR 181/65 « MDR 1967, 999, 1000) und Vom Schrifttum (vgl. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 2.Bd. lO.Aufl., § 75 V; Soergel/Siebert/Zeuner, BGB, lO.Aufl. § 852 RN 13) geteilt wird, hält der Senat fest. c) Auf dieser Grundlage sieht sich der Tatrichter nicht in der Lage festzustellen, daß die Klägerin die am 18. oder 19. Septwaber 1967 von Polizei oder Staatsanwaltschaft erbetene Auskunft Über die Person des Beklagten vor dem 30. September 1967 erhalten hätte. Bas ist rechtlich nicht zu beanstanden« Insbesondere ist die Auffasstang des Bexnifui^gtrichts» die Klägerin habe keine langen und zeitraubenden Telefonate zu führen brauchen,um die Anschrift des Beklagten zu erfahren, sondern habe sich auf eine schriftliche Anfrage beschränken können, nicht von Rechts-irrtum beeinflußt. Der Verletzte ist nur gehalten, die im Einzelfalle billigerweise zuzu demutenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Anschrift zu erfahren, braucht sich aber keine besonderen Kosten und erhebliche Mühe zur Ermittlung zu machen (BGH Urt.v.9. Februar 1955 - VI ZR 40/54 « a.a.O.» insoweit auch in LM BGB § 852 Nr. 4 abgedruckt). Da die Interessen des Verletzten Vorrang verdienen (BGH Urt.v.9.Februar 1955 - VI ZR 40/54 s a.a.O«), beginnt die Verjährungsfrist .trotz seiner Unkenntnis nur dann zu laufen, wenn er sich die Kenntnis ohne nennenswerte Mühe verschaffen kann (BGH Urt.v. 2.Juni 1959 - VI ZR 124/58 * VersR 1958, 757; Urt.v.23.Oktober T962** 245/M ^. versh ^S, 1M7^63Y ürt.v.19.Fe^&ar IW - VI ZR 85/62 ss VersR 1963, 578, 580). Die Annahme des Berufungsgerichts, bei den von ihm festgestellten Umständen wären telefonische Anfragen für die Klägerin sehr zeitraubend gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die in tatrichterlicher Wirdigung aus der Laufzeit der Anfrage vom Januar 1968 gewonnene Überzeugung, daß die Klägerin eine am 18. oder 19. September 1967 von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erbetene Auskunft nicht vor dem 30. September 1967 erhalten hätte, wird von der Revision im einzelnen nicht angegriffen. Sie beruht auch nicht auf Rechtsirrtum. II. Damit erweist sich die Revision als ^unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Nüßgens Sonnabend Dunz Scheffen Dr. Kulimann