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BGH · VI ZR 68/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 68/67

Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer I960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flug- % zeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. Die Kläger geben sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesamtzahlung auf sie entfallen ist, nicht zufrie den. Nach ihrer Ansicht haftet ihnen auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer des Getöteten (Art. 17 des Warschauer Abkommens ßf&7) • Auf die Haftungshöchst summen dos Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Die Beklagte hatte den Charter-Preis, der je Teilnehmer fast 1.100 DM betrug, bereits an die PluggoSeilschaft bezahlt; den nicht' verbrauchten Rest von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurückerstattet. Bas Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den ihnen etwa künftig entstehenden Unterhaltsschaden zu ersetzen« Außerdem hat es den Anspruch auf Zahlung von 1.100 BM (Erstattung der Reisekosten) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. 1. Bas,Berufungsgoricht legt den von der Beklagten mit den Reise toi lnohmorn geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern« La sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Y/arschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art, 1 WA), hafte sie nach Art. 17 WA. Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art, 25 Y/A herloiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art, 3 Y/A verstoßen habe. Der Feststellungsanspruch Ao Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte dem Feststellungsantrag schon aus allgemeinen Erwägungen nicht statt-gehen dürfen. Die Kläger konnten wogen des Unterhalts, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers künftig entgangen sein kann, nur eine Peststellungsklage und keine Leistungs-klage erhoben. Unter Würdigung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit sei ■ nicht auszuschließen, daß die Kläger auf eine Untex-haltslei-stung des Verunglückten angewiesen sein könnten. 2 BOB Nr. 9)» Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten cintreten könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte v/eder ein Grundurteil erlassen noch fest-gestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse. I« Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfrachtführerin gewesen ist und nach den Bestimmungen des Yterschauer Abkommens haftet* 1* Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art, 1 handelt (vgl* § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als Luftfrs^htführerin im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist* Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Erage, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Befördex’ungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Pr(BI- a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am 4« Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landv/irtschaftliche Berater usw*, die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansah, versandt hat* In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt es.u.a,s 'Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen» Das habe der Verunglückte dadurch getan? Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durch Zufuhren, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfahr-tunternehrnens Die Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen V7i liens er klärungen gelangt ist (§§ 133, 157 BGB), ist möglich; sie verletzt weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Bas Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen > sie habe sich nicht seihst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den (Teilnehmern den Abschluß eines BeförderungsVertrages mit einer von ihr herangezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen, Bas Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen^, meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrücken müssen» Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur die angebotenen Flugreisen nur vermitteln» Nicht das Reisebüro, sondern die Buftfahrtgesellschaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schleieher/Reymann/Abraham, .Bas Recht der Luftfahrt, 3o Aufl», Art» 1 WA Anm» 28 S» 274; Riese ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957 > 558; Georgiades RFBA 1953, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Paris RFBA 1956, 217)- Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flugreisende sich zusamraentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbeförderungsvertrag abschließt - etwa der Vorstand eines Sportclubs, eine Firma für ihre Angestellten; dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahrtunter--nehmen (vgl. Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen» Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weit bekannten Konzern gehö.rt und dem die Veranstaltung einer Eigen-Flugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente« bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 1*64 BGB) sein wollte und sollte«, Baß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechts Irrtums frei verneint* Auch aus der Hagent-clausetr in Art« 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein v.rollen und sollen* In dieser Klausel, die von vielen der IATA (International Air Traffic Association) angehörenden Gesellschaften bei der Charterung von Flugzeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "both on his own behalf and as agent for all persons carried in the aircraft'* (vgl. 359 ff)» Es kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier mit "agent** ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten. cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Eriül3.ung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertx’ag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehraer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag). Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin11 war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben. Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei , Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Fluggesellschaft (Ver-öharterer) und der Beklagten (Charterer) abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "group" abgeschlossen war (so Art, 8 des Contracts), wie dies derartige Charterverträge., Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte -Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis", Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Unter-Beforderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957, 358 "echter Chartervertrag" genannt; ähnlich Pelichet, Responsabilit§ Civile en Cas d* Affr&tcxaent et de Location d* Aferonef, 1963 So 40), Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art, 17 WA haftet (Schlei eher/Hey mann/Abraham Art. 1 WA An. 26; Riese ArchLR 1939, 138; Bodenschatz aaO. »Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art« 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art. Bas würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungs-Vertrag mit dem Charterer, der als “agent" für sie handelte, geschlossen hatten. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Beförderung übernommen habe» In der Tat ist nicht zu verkennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen und den von Reiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet. Sie nahmen vielmehr an einer "Ms^HHH^-Reise" teil, die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Veikaufsförderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen. ee)-‘Schließlich lassen auch dieidibrigen von der Revision vOfrgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre. 2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luftfrachtführern im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 WA), vereinheitlicht v/erden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, 3ei es durch andere. 'wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den auafährenden Luft- Andererseits leuchten die Gründe ein, warum die deutsche Auffassung den vertragschließenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht, den das Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beförderungsvertrages übernommen hat (so die Denkschrift des Reichs Justizministerium! Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff "Halter des Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beforderungsvertrag' überschrieben (vgl. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am 0. b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs.3 und Art. 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag. Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen üblichen und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszustellen. Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer (der Charterer) genötigt wäre, sich wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Reise zu versichern» Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Pall, bei dem ein Nicht-Luftfahrtuhternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen. Die Revision be~ ' denkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA)* Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge-, standen hat (vgl. Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs. 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Dieses, spricht zwar in den §§ 20, 49 von Plügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Präge verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des- erkennenden Senats vom 14» November 1967 (VI ZR 216/65 = LM LuftVG Nr. 5) heran-gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. b) Die Auffassungen darüber, was als "remuneration (Art. 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt» Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aaO S. .Daher wird ein Plug in aller Regel schon dann nicht mehr als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert und erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Das Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Flug entgeltlich gewesen sei. Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notv/endig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammengehangen ha.be, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen V/erbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70,000 DM verkauft hatte« Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch:., durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hat,. teiInahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen« Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben« In diesem Sinne ist das ange-fochtene Urteil nicht zu verstehen« Um einer Beförderung die Eigenschaft “unentgeltlich” zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der “profit”, den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich vev bind liehen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt. 4» Zu Unrecht behauptet .die Revision, die Beklagte habö Beweise dafür angetreten, daß weder sie noch die PüflB AifH^P und deren Leute ein Verschulden ah dem Unglück getroffen habe (Art, 20 Y/A). Ihr Schriftsatz vom 18, August 1966 setzt sich zwar auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unfallbericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist. Er enthält jedoch keine Beweise, die geeignet sein könnten, die Verschuldens Vermutung des Art. 20 V/A aU3zuräumeno Bas Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten. wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Entschädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagten* Deren Ersatzpflicht ist, v/ie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um diese Beträge gemindert. Das Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt» Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die KaftungshÖchst-surame des Art» 22 YJA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Rach Absatz 2 ist es auf den Sestanc und die Wirksamkeit des Bef örderungs Vertrages ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in Verlust geraten ist. Das zeigt, daß er nur die Funktion eines .Bev/eispapieres hat (so jetzt ausdrücklich Satz 1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art. 3 Abs. 2 WA). 2 WA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei«, Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9» Oktober 1964 (Ib ZR 226/62 = HJW 1964, 2346), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3 Abs. 2 an das Pehlen eines Plugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder wenn der Beförderte gerade infolge der Nichtausstellung des Flugscheins einen die Höchstsumme übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air laW'1947-» 34)o Bgi bloßen OrdnungsVerstößen und Versehen .jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfrachtführers (vgl» Döring, ArchfLR 1935> 10; Goedhuis, Airlegis-lations S. Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Urion Fr» 251)» Solche besonderen Umstände sind vorv/iegend gegebene Hier hatte nicht ein Luftfahrtunternehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen» sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt» Las Berufungsgericht meint, der Brief vom 23» August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben» Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief bei gefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. Es mag zwar sein, daß die Beklgte, a,ls sie den Teilnehmern diese "Bestätigung" übersandte, damit nicht den in Art, 3 WA vorgesehenen "Flugschein11 hat ausstellen wollen. Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen, Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt cs keine Rolle (Guldimann Art, 3 Rdn, 17; vgl, auch Riese, S, 432), 1. Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, v/eil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei, Bas ist unrichtige Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfrachtführer in ist und aus Art« 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgzundlagen aus (Art* 2A WA). Der unbegrenzte Feststellungsantrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der AiflHHK und deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleich stehende Fahrlässigkeit zur Last (Art. 25 WA). Ba deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem !Pat rieht er Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Fest st ellungs an trag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur ückzuver weisen« 282, 278 BGB), und vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte für bereichert halte, obschon sie die Zahlungen der Reiseteii-nehmer an die President Airlines v/eitergegeben habe und von dieser nicht zurüeifbekoipdenlÄ Sie macht nämlich mit Recht geltend, das sich die Beklagte auf Verjährung (§ 638 BGB) berufen hat. Mit Grund wenden sich die Kläger dagegen, daß das Berufungsgericht geglaubt hat, schon jetzt ihre Feststol-lungsbegehren insoweit abweisen zu können, als sie Ersatz des ihnen bisher entstandenen Unterhaltsschadcns verlangt haben. In der Tat ist die Zäsur, die das Berufungsgericht mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, als mit dem 26, September 1966, vorgenommen hat, nicht haltbar, Zu bfnrecht bezieht es sich hierbei auf das Urteil BGH VersR 1964, 927 (HI ZR 140/63 vom 23. Eine solche gewisse Wahrscheinlichkeit ist nur dann rechtlich erheblich, v/enn der Richter sie bejaht und deshalb die begehrte Feststellung trifft - so wie er bei einer Leistungsklage in solchem Falle das Grundurteil erlassen würde. Die Sache liegt aber anders, wenn er bei seiner summarischen Prüfung nicht zu dem Ergebnis kommt, für den Schaden sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit dargetan 0 In diesem Falle lassen sich die für den Erlaß eines Grund- oder eines Feststöllungsurteils geltenden Grundsätze, die dem Kläger günstig sind, nicht zu seinen Lasten auf den Feststellungsprozeß übertragen. Ergibt bei einer Leiotungs-klage die summarische Prüfung nicht, daß im Betragsverfahren wahrscheinlich ein Schaden bewiesen wird, so darf der Richter nicht etwa die Klage abweisen; vielmehr muß er vom Erlaß des Grundurteils absehen und schon im anhängigen Verfahren über den Schaden Beweis erheben. Die Teil-Abweisung des Peststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht würde daher nur dann richtig sein, wenn es sich davon überzeugt hätte, daß bisher der Witwe und dem Sohn ein Schaden nicht erwachsen ist, jedenfalls mit Sicherheit anderweitig gedeckt ist« Ob es aber so weit hat gehen wollen, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen* Jedenfalls lassen die summarischen Erwägungen, mit denen es auf die Schadensberechnungen der Hinterbliebenen eingeht, nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen es zu der sicheren Feststellung gekommen sein will, daß bisher keine Unterhaltseinbuße eingetreten war» Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage, die Gründe nachzuprüfen, aus denen das Berufungsgericht die Kläger teilweise abgewiesen hat, 2 • 'Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen Urteils dafür sprechen, daß das Berufungsgoricht die Kläger insoweit nicht sachlich, sondern nur mangels Bei der Abweisung einer Klage müssen jedoch im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraft die Gründe des Urteils eindeutig sein» Zudem konnte das Berufungsgericht nicht auf bloße Prozeßabweisung erkennen,, weil sich die von ihm angeführten Bedenken gegen das seitlich unbegrenzte Feststollungsbegehren aus dem sachlichen Recht ergaben» Die Anschlußrevision rügt auch nicht zu Unrecht, daß das Verfahren des Berufungsgerichts hier kaum angebracht war» Wie ausgeführt, hatten die Kläger mit Grund nicht Leiatungs-, sondern Peststellungsklage erhoben, um die komplizierten Berechnungen zur Höhe der Ersatzansprüche und die trotz § 287 ZPO hier möglicherweise unumgänglichen Beweiserhebungen solange zurückzustellen, bis über den "Grund" der Ersatzpflicht rechtskräftig entschieden war» Deshalb hatten sie ganz allgemein beantragt, die Ersatz-Pflicht für die bisher erwachsenen und künftigen Schäden festzustelleno Auch sic haben nicht verkannt, daß ein Teil der bisherigen Unterhaltsverluste gedeckt war» Es mag auch sein, daß im gegebenen Fall fast der gesamte, v/ahrschoinlich sogar der gesamte bis zu dem 26» September 1966 aufgelaufene Untorhaltsverlust, soweit er überhaupt entstanden war, gedeckt war» Das Verfahren dos Berufungsgerichts 3innt aber den Kläger nun doch an, mindestens insoweit Berechnungen anzustollen, als es sich um den Stichtag dos 26» September 1966 handelt» Eine solche Zäsur v/ar hier aber wenig prozoßökonomisch und stößt auch deshalb auf verfahrensrechtliche Bedenken, v/oil das Berufungsgericht die Kläger nicht befragt hatte, v/ic sie ihren Peststollungsantrag, dessen Passung es selbst angeregt hatte, in seinem zeitlichen Umfang ver- standen wissen wollten* Es ist deshalb verständlich« sie davon ausgogangen sind, über die mit der Höhe des Schadens zusammenhängenden Fragen werde noch nicht entschieden* Sie konnten sich daher durch die Teil-Abweisung ihres Begehrens überrascht fühlen*

Zitierte Normen: § 22 ArtSchutzUeb § 638 BGB § 256 ZPO § 51 LuftVG § 278 BGB § 407 HGB § 1 ArtSchutzUeb § 164 BGB § 1 ArtSchutzUeb § 664 BGB § 23 ArtSchutzUeb § 29a LuftVG § 1 ArtSchutzUeb § 8a StVG § 1 PBefG § 49 LuftVG § 1 ArtSchutzUeb § 325 BGB § 1 ArtSchutzUeb § 634 BGB § 256 ZPO § 844 BGB
reisenBerufungsgerichtLuftfrachtführerTeilnehmerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2067 042	patA'	fe>7
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 68/67
URTEIL
in clem Rechtsstreit
 Verkündet am
24* Juni 1969 Kriegl,
 Justi zhauptü okre tär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Iff a ■HHHHHHi ~	^	a	n	1
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BflHHBP-Gc vertreten durch ihre Geschäftsführer Loufll und I«i •GcMBI, Im BflBa»
Beklagten, Berufungsboklagton, Revisionsklägerin und An-schlu-Orevisionsbeklagtenj
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof«, Br»
und Br»
gegen
1.	die Witwe Boris
2.	ihren minderjährigen, Sohn Eberhard-Edmund
 geb,
durch sie gesetzlich vertretenen P	, Gut	über	Dü(
Kläger, Berufungskläger, Revisionobeklagte und Anschlußrevisionokläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 la -
Dei' VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Weber, Prof. Dr. Hüßgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision der Beklagten imd die Anschlußrevision der Erstklägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1966 aufgehoben.
II.	Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung von Plugkosten wird die Berufung des Zweitklägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 1964 zurtick-gewiesen.
III.	Im übrigen wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte vertrieb die von der Firma A.0-.
International S.A. in MifliBV (USA) hergestellten Harventore Einlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen, als deren Generalvertreter für Europa. Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer I960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flug- % zeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. Im	1961
veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte. Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Paul	in
 Bu^l^	eine	Maschine	gechartert.	Den	von	ihr
 zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer, um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reisekosten, 1.900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch Dr, 'LflBIB, den Leiter ihrer Verkaufsfördorungsabteilung, und einen weiteren Angestellten teilnehmen.
Am#	1961	flogen die 76 Teilnehmer von
D^HHHB mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft "Pr###^# AiH^^#" (HoflH^/GaOBBM, der die Fluggesellschaft Paul M#|B wegen Ausfalls der von ihr vorgesehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach de-USA ab; die Maschine war von Cpt. F#B#I^ über Sh#^#l ' (Irland) nach	gebracht	worden.	Nach	einer
 Zwischenlandung in Sh^^^# übernahm Cpt.	das	Flugzeug
 und startete am	gegen 3.00	Uhr früh zu dem Weiter-
flug über den Atlantik« Wenige Minuten später stürzte das -Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben.
 
Einer der Reiseteilnohmer war der 30jährige Landwirt Peter-Konrad PfliB« Er hinterließ seine Frau und einen Sohn« Sie nehmen mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch,,
Nach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Flugzeugunglück ShflBW zusammen, darunter auch die Kläger»
Ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr.	in
 wandte sich zunächst an den Haftpflichtversicherer der . PrflHIB	mit	dem	schließlich	Ende	August 1963
ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nicht mehr als die Haftungshöchst summen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinhoit lichung des Luftprivatrechts, am 12» Oktober 1929 in ’War schau abgeschlossen - RGBl» 1933 II 1039) erhielten, die Kläger "ex gratia" nur rund 10.000 DM. Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt Br.	knapp
1,5 Millionen DM, wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die Pr^^fllK	verzichtete.
Die Kläger geben sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesamtzahlung auf sie entfallen ist, nicht zufrie den. Nach ihrer Ansicht haftet ihnen auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer des Getöteten (Art. 17 des Warschauer Abkommens ßf&7) • Auf die Haftungshöchst summen dos Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Außerdem, so behaupten die Kläger, lägen die Voraus-
 
Setzungen des Art. 25 WA vor. Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung die frflBB Aifl^Hfc für den Flug ausgewählt habe, grob fahrlässig gehandelt. Derselbe Vorwurf müsse den Leuten dieser Pluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt.	wie	sich	vor	allem aus dem
 amtlichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Kläger überreicht haben, ergebe.
Die Kläger haben beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet.ist, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist und künftig entstehen wird. Außerdem verlangt der Kläger zu 2.), der Erbe des Verunglückten, Rückerstattung der restlichen Plugkosten, nämlich Zahlung von 1.100 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hatte den Charter-Preis, der je Teilnehmer fast 1.100 DM betrug, bereits an die PluggoSeilschaft bezahlt; den nicht' verbrauchten Rest von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurückerstattet.
Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein. Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln.
Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last. Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höchstbeträge des Art. 22 Y/A beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflichtversichcrers der PrflHH bereits gedeckt 3eien. Die Voraussetzungen des Art. 25 WA seien nicht zu bev/eisen. Ebensowenig greife die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA ein;
 
denn es seien Flugscheine ausgestellt gewesen« Einmal erfüll ten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilneh mern vor der Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art« 3 WA an einen Flugschein stelle« Außerdem habe Cpt.
Flugscheine der PrBBBi	mitgebracht	und
 sie, als er in bBIHHB gelandet sei, Br«	überge-
ben, der sie als Reiseleiter der Gruppe für jeden der Teilnehmer entgegengonommen habe«
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Bas Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den ihnen etwa künftig entstehenden Unterhaltsschaden zu ersetzen« Außerdem hat es den Anspruch auf Zahlung von 1.100 BM (Erstattung der Reisekosten) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Soweit es um die Ersatzpflicht der Beklagten für die in der Vergangenheit entstandenen Unterhaltsschäden geht, hat es die Klage abgewiesen.
Mit der Revision bittet die Beklagte um vollo Wiederherstellung des landgorichtlichen Urteils« Bio Kläger haben Anschlußrevision eingelegt und gebeten, die Ersatz-Pflicht der Beklagten auch hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden festzustellen«
Entscheidungsgriinde:
1. Bas,Berufungsgoricht legt den von der Beklagten mit den Reise toi lnohmorn geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA
 
und zurück zu befördern« La sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Y/arschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art, 1 WA), hafte sie nach Art. 17 WA. Auf die Höchstsummen dos Art« 22 WA könne sie sich nicht berufen. Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art, 25 Y/A herloiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art, 3 Y/A verstoßen habe. Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden. Ob die PrflHilHI Flugscheine ausgestellt und durch Opt. F^m^ vor dem Abflug in LflHB^Lr.	habe übergeben lassen,
 könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt habe.
Len Anspruch dos Klägers zu 2.) auf volle Rückzahlung des Flugpreises stützt däs:7 Berufungsgericht auf die §§ 325* 323? 818 BOB. Es hat ihn zunächst allerdings nur dem Grunde nach zuerkannt. Es hält es nämlich für möglich, daß sich bei der endgültigen Errechnung der Schadenshöhe herausstelle, daß die Zahlung des Versicherers der P] Ai^HBP auch auf diesen Anspruch anzurechnen sei.
2. Las Berufungsurteil (VersR 1968, 583) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststollt (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA),andererseits die Feststellungsklage teilweise abgev/iesen hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ler Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Flugpreises ist gemäß § 638 BGB verjährt.
 
Zur Revision der Beklagten,
1 . Der Feststellungsanspruch
 Ao
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte dem Feststellungsantrag schon aus allgemeinen Erwägungen nicht statt-gehen dürfen. Ihre Bedenken sind unbegründet.
1.	Daß die Feststellungsklage, soweit ihr das Berufungsgericht stattgegohen hat, gemäß § 256 ZPO zulässig war, unterliegt keinem Zweifel. Die Kläger konnten wogen des Unterhalts, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers künftig entgangen sein kann, nur eine Peststellungsklage und keine Leistungs-klage erhoben. Der Hinweis der Revision auf das Urteil BGKZ 5S 314 geht fehl.
2.	Allerdings konnte die Feststellungsklage nur Erfolg haben, wenn die Kläger eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargetan hatten, daß ihr Ehemann bezw. Vater künftig hätte Unterhalt leisten müssen und können. Das aber hat das Berufungsgericht fostgcstellt. Unter Würdigung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit sei ■ nicht auszuschließen, daß die Kläger auf eine Untex-haltslei-stung des Verunglückten angewiesen sein könnten. Die dazu vom Berufungsgericht angcstcllten Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 1339 135; Senatsurteil vom 21. Oktober 1953 - VI ZR 320/52 -3jM § 844 Abs.. 2 BOB Nr. 9)» Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten cintreten könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte v/eder ein Grundurteil erlassen noch fest-gestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse.
 
B.

In der Sache selbst haben die Angriffe der Revision zu dem Teil Erfolg*
I« Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfrachtführerin gewesen ist und nach den Bestimmungen des Yterschauer Abkommens haftet*
1* Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art, 1 handelt (vgl* § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als Luftfrs^htführerin im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist* Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Erage, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Befördex’ungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Pr(BI-
AidHIB» der ihnen allein haftende Luftfrachtführer wäre*
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am 4« Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landv/irtschaftliche Berater usw*, die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansah, versandt hat* In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt es.u.a,s
 
“lias große Interesse? das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harveotore-Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt? im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen*
V/i^wollen .voraussichtlich am •.^1961von DfHHIV • • o. starten und nach	fliegen.
Der Rückflug erfolgt am 04B 3.961
Die Kosten einschl. der Busreisen und Über-nachtungen belaufen sich auf lo900 185. Es sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen.,..
Die Reise wird in Deutschland durch uns vorbereite-i und in den USA durch die Firma 00Ao S^^B organisierte oow
'Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen» Das habe der Verunglückte dadurch getan? daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1.9C0 JM überwiesen habe» Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23. August 1961 angenommen, das lautet:
Sehr geehrter Herr (hier folgte der Name )!
Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1.900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVESTORE-Studienreise nach USA einen Platz fest gebucht haben. Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit weiteren Instruktionen für diese Fahrt.”
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durch Zufuhren, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfahr-tunternehrnens
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(§278 BGB)* Sie habe sich nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer selbst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt v/erden müssen. Es habe sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete V/erbereise gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher Luftfahrt ge Seilschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luftfahr tunt er nehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes Flugzeug verfügte. Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luftbeförderungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von Luftfahrtgesellschaften charterten.
b) Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Aus-legungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umstände. Bas läßt sich aber nicht feststellen.
Die Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen V7i liens er klärungen gelangt ist (§§ 133, 157 BGB), ist möglich; sie verletzt weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung mustermäßiger typischer Vertragsbedingungen. Daß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren.
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Bas Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen > sie habe sich nicht seihst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den (Teilnehmern den Abschluß eines BeförderungsVertrages mit einer von ihr herangezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen, Bas Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen^, meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrücken müssen»
aa) Bie Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nichi^ wie sie wiederholt eingewandt liat, mit der eines Reisebüros verglichen werden»
Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur die angebotenen Flugreisen nur vermitteln» Nicht das Reisebüro, sondern die Buftfahrtgesellschaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schleieher/Reymann/Abraham, .Bas Recht der Luftfahrt, 3o Aufl», Art» 1 WA Anm» 28 S» 274; Riese ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957 > 558; Georgiades RFBA 1953, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Paris RFBA 1956, 217)- Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flugreisende sich zusamraentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbeförderungsvertrag abschließt - etwa der Vorstand eines Sportclubs, eine Firma für ihre Angestellten; dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahrtunter--nehmen (vgl. Schlei eher/Reymann/Abraham Art» 1 WA Anm. 26 a.E.; Bodenschatz aaO 360; Riese ZLR 1958, 7; Meyer ZLR 1957, 328, 330). Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen» Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
 Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weit bekannten Konzern gehö.rt und dem die Veranstaltung einer Eigen-Flugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente«
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 1*64 BGB) sein wollte und sollte«, Baß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechts Irrtums frei verneint*
Bie Beklagte hat nichts dafür vor getragen, inwiefern .ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschli eßen» Bagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fl-uggesellschaf^t bei Abschluß des Chartervertrages die Namen der Teilnehmer mitgeteilt hatte* Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hätte ab schließen v/ollen«, Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Paul	Air	Service,
 Ca^BBft zurückgeflogen werden0 Burch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige YJiederausreise sicher gestellt sei«,
Auch aus der Hagent-clausetr in Art« 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein v.rollen und sollen* In dieser Klausel, die von vielen
 der IATA (International Air Traffic Association) angehörenden Gesellschaften bei der Charterung von Flugzeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "both on his own behalf and as agent for all persons carried in the aircraft'* (vgl. hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, S. 359 ff)» Es kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier mit "agent** ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl. Grönfors, Air Charter and the Warsaw Convention 1956 S. 115 Fn. 4; Schweiclchoöät ZLW 1964, 13)o Die Frage braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten.
cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Eriül3.ung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertx’ag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehraer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag). Biesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer vermittelnden_Spediteur (vgl. § 407 HGB) nur verpflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaft sorgfältig auszuwählen.
Ber Revision ist zuzugeben, daß diese engere rechtliche Konstruktion möglich ist (vgl. Guldimann, Internationales Lufttransportrecht 1965 Art. 1 WA Rdn. 8;
 
Schweickhardt ZLW 1964? 23; Riese ZIW 1962 , 8; Rudolf ZIW I960, 146) und auch ira gegebenen Rail in Betracht gezogen werden konnte« Aber schon ira Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der rait deni Britten ira Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Koraraissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft). So liegt es auch hier» Alles hangt von den Umständen des Falles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schleicher/Reymann/Abraham Art. 1 WA Anm. 28 a.E.; Schweickhardt, Schweizerisches lufttransportrecht 1954 S. 50/51)» Ob es sich dabei um die in § 164 Abs. 2 BGB geregelte Frage handelt, wie das Berufungsgericht anzunehraen scheint, mag offen bleiben. Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Wilienserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Beim Erklärung sempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen lasten, sondern zu lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat. Von diesen Grundsätzen ist-ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegengen. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin11 war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Sie hatte den Preis von 1.900 IM festgesetzt. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren "Auftraggebern1* hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben.
 
Die Revision meint, hier ha "be es sich "nur11 um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt. Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei , Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Fluggesellschaft (Ver-öharterer) und der Beklagten (Charterer) abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "group" abgeschlossen war (so Art, 8 des Contracts), wie dies derartige Charterverträge., häufig vorsehen (vgl, Brio Limitation of Liabilities in International Air Law,
1954 Nr« 120 Pn. 3). Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte -Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis", Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Unter-Beforderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957, 358 "echter Chartervertrag" genannt; ähnlich Pelichet, Responsabilit§
Civile en Cas d* Affr&tcxaent et de Location d* Aferonef, 1963 So 40), Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art, 17 WA haftet (Schlei eher/Hey mann/Abraham Art. 1 WA Anm. 26; Riese ArchLR 1939, 138; Bodenschatz aaO. S, 360; Goidhuis, National Air legislations and the Warsaw Convention 1937, So 134‘; Shawcross/Beaumont, On Air Law, 2. Aufl.
1951 Anm» 513 D = 3. Aufl. 1966 S. 603). Auch bei dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art. 17 des Chart er-Vertrages
 
keine ausschlaggebende Rolle. »Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art« 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art.
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Fluggäste zunächst auch nicht gekannt haben (“undisclosed principal” - vgl«, Sundberg S. 560; Shawcross/Beauinont Nr. 351 = 9o Auf 1. S. 480; Drion Nr. 120; Rudolf ZLW I960, 146; Butoit, La Collaboration entre Corapagnies Adriennes 1957 S. 101)«, Lie ”agent “-Klausel mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten Befürderurigsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BOB). Bas würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungs-Vertrag mit dem Charterer, der als “agent" für sie handelte, geschlossen hatten. Die Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Fluggästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. Bas aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht.
dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt.
 
Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Beförderung übernommen habe» In der Tat ist nicht zu verkennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen und den von Reiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet. Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur "mit	in	die	USA, um dort
 eine Rundreise zu unternehmen. Sie nahmen vielmehr an einer "Ms^HHH^-Reise" teil, die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Veikaufsförderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen.
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten Gemeinschaftsreise den von ihr angestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu gewährleisten, nämlich den Verkauf der Gärfutter-Anlagen zu fördern.
Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten. Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen.
ee)-‘Schließlich lassen auch dieidibrigen von der Revision vOfrgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre.
Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte
 
berüchtigt gewesen wäre, die Ausführung eines ihr übertragenen ''Auftrages" gemäß § 664 BGB einem Britten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie die Revision meint. Hach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichte hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen.
2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luftfrachtführern im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen.
a)	Die Frage, wer Luftfrachtführer ist, daher die in den Art*; 3 ff V/A näher geregelten Beförderungspapiere auszus.tellen und gegebenenfalls nach den Art’,. 17 ff V/A zu haften hat, kann bei einem "echten Chartervertrag " zweifelhaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer, der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen.
Jtes V/arschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 WA), vereinheitlicht v/erden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, 3ei es durch andere. 'wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den auafährenden Luft-
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Frachtführer regeln wollen. Dieses Nebeneinander zweier Haftungsgrundlagen erklärt, warum im anglo-amerikanischen Recht, das üchadensersatzansprüche Vorzugswej.se auf Jeliizx ("tort”) stutzt, als'Luftfrachtführer der angesehen wird, der den Ring tatsächlich auoführt (vgl» hierzu Schleiche!*/ Reymarm/Abrahatn Art. 1 7/A Anm. 26). Andererseits leuchten die Gründe ein, warum die deutsche Auffassung den vertragschließenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht, den das Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beförderungsvertrages übernommen hat (so die Denkschrift des Reichs Justizministerium! 1934, Bonderveröffentl'ichung Nr. 1 der Deutschen Justiz Nr. 1 zu Art. 1 WA). Dementsprechend hat auch das Gesetz vom 23. Januar 1943 (RGBl I 69), das in das deutsche Luftverkehrsgesetz die dem Warschauer Abkommen nachgebildeten §§ 29 a ff LuftVG (jetzt die $§ 44 ff) über die Haftung.des Luftfrachtführers einfügte, damit den vertraglichen Luftfrachtführer gemeint. Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff "Halter des Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beforderungsvertrag' überschrieben (vgl. Abraham, Der Luftbefürderungavertrag. 1955 3. 28, 69 = ZUR 1954, 82 ff; Rinck, Betr 1953, 273).
Im vorliegenden Rail geht es indes um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung, so daß nicht die §§ 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimmungen des ’Warschauer Abkommens (vgl. § 51 LuftVG). Bei dessen Anwendung gingen schon immer die Auffassungen im anglo-ameri-kanischen und im kontinental-europäischen Rechtskreis auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung zu dem Gesetz vom 27. August 1963 (BGBl. II 1159) be-
- zu -
treffend das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (.in BT-Druckö. 17/1254) naher ausgeführt ist.
Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie die	AiflBP als ausführende Luftfrachtführer in
 haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am 0.	1961	er-
eignet hat. Die Streitfrage ist daher noch entscheidungs-erheblich.
b)	Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte.
Dem ist zuzustimraen.
Diesen Standpunkt hu-tte schon immer das deutsche »Schrifttum vertreten (Koffka/Bodenstein/Koffka, Luftver-kehrsgesetz 1937 3. 268; Schleicher/Heymann/Abraham Art.1 Anm. 26, 28: Riese, Luftrecht 3. 408 und ZLR 1958, 7).
Auch das ausländische Schrifttum v/ar überwiegend dieser Ansicht (Goedhuis, La Convention de Varsovie, 1933 S. 95 und in National Airlegislations S. 134; Shawcroaa/Beaumont Nr. 362 Anm. a),und 513 C; Drion Nr. 118 ff; Grönfors S. 38, 81; Pelichet S. 158; Sundberg 3. 286 ff; Guldimann. Art. 1 WA Anm. 10).
Die Revision hält demgegenüber die im anglo-amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig% zu demal auch zwei französische Autoren
 dieser Ansicht waren (Coquoz, Le Droit Prive International Aerien, 1938, S. 92; Juglart, I’raitö Sl6mentaire de Droit Aerien, 1952 Nr» 276; ebenso litvine, Pröcis Elfe-mentaire de Droit Aerien, Brüssel 1953* Hr. 180). Die von dieser I5indermeinung angeführten Argumente überzeugen indes nicht. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag. Auch ist im Art. 1 Abs, 2 und Art. 30 die Rede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Parteien des Beförderungsvertrages.
Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen üblichen und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke. Darauf kommt es indes nicht an» Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art v- 3 ff niedergelegten, für Plugscheine sehr geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszustellen. Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur
 Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
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(der Charterer) genötigt wäre, sich wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Reise zu versichern» Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Pall, bei dem ein Nicht-Luftfahrtuhternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen. Die Revision be~ ' denkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA)* Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge-, standen hat (vgl. auch Meyer ZLR 1957, 350).
c)	Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 30 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Plug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs. 3 WA) ausgeführt worden ist, der "erste Luftfrachtführer" in der Regel nicht für Uzifälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Prachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl. Dutoit S. 61; Pelichet S. 149)» Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Nr. 180).
3«. Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs. 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die Präge, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise
 gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält
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das Urteil den Angriffen der Revision stand«
a)	Was als Entgelt bzw. als unentgeltlich
 im Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Da es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff "unentgeltlich" (etwa in § 8 a StVG; § 1 PBefG; vgl. auch RGZ 163» 356) nicht herangezogen werden (Drion Nr, 56; vgl. Riese, Luftrecht S. 68/69)» Auch ein Rückgriff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft-. Dieses, spricht zwar in den §§ 20, 49 von Plügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Präge verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des- erkennenden Senats vom 14» November 1967 (VI ZR 216/65 = LM LuftVG Nr. 5) heran-gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Ent- • Scheidung hervorgehoben, daß unter Beföi*derung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 WA (vgl, Schwenk ZLR 1963» 153» 160).
b)	Die Auffassungen darüber, was als "remuneration (Art. 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt» Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aaO S. 270; Schleicher/Reymann/Abraham Art. 1 Anm. 10; Riese S. 410; ArehLR 1933, 301). In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische Schrifttum Art. 1 WA aus (Goedhuis, La Convention de Varsovie, S. 86 und National Airlegislations
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So 126; Coquoz 0. 89; Lemoine, Traite de Droit Aerien 1947 Nr. 577; Schv/eickhardt, Schweizerisches Lufttransportrecht, 1954, 8. 15). Damit ist aber nur der Grundsatz aufgestellt, von dem in der Regel auszugehen ist. Entscheidend ist immer die Lage des Sinzelfalles. Vor allem kommt cs nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Sali Gewinn erzielt hat. Er ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art... 17 ff WA unterworfen, wenn er in gewinnbringender Absicht gehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der bloße Werbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Gratisflug zu erreichen sucht, den Plug schon zu einem entgeltlichen macht, weil es dann des Jatzes 2 im Art. 1 Abs. I WA kaum bedurft hätte.
Abzustellen ist darauf, ob es dem Beförderer nur ura ’’compensation” seiner Auslagen oder nicht (auch) um "profit” ging (so treffend Pittard, Droit A&rien 1931,
169 fff angeführt bei Goedhuis S. 126 b,zw. ü. 36). Das Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die unentgeltliche ("gratuit”) Beförderung eines Pluggastes freistellen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte. Denn dann liegt der Plug nahezu allein im Interesse des Reisenden, während kommerzielle Flüge so überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszunehmen. .Daher wird ein Plug in aller Regel schon dann nicht mehr als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Urion Nr. 56; Litvine Nr. 176; Schv/eickhard aaO •")« 10)»
 
c)	Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht die .Ansicht des Berufungsgerichts ira Einklang»
Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert und erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Allerdings war in dein Gesamtere io auch die Mitfahrt des Reiseleiters Dr.	und	eines
 seiner Mitarbeiter enthalten. Das Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Flug entgeltlich gewesen sei. Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notv/endig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammengehangen ha.be, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Ob die Revision damit Recht hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird schon von seinen übrigen, im folgenden erörterten Erwägungen getragen.
Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen V/erbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Die von ihr zu dem zweiten Mal veranstaltete Reise war sowohl eine "Gerbereise,! wie eine Verkaufsveranstaltung. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar
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während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestelle, oder sich doch für ihre Anschaffung eiriaetzen würden.
3ben deshalb flogen der Leiter der Verkaufsförderungsab-teilung und sein Mitarbeiter mit. Diese Erwartung der Be-
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klagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dein Flug die -Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen. Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70,000 DM verkauft hatte« Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch:., durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hat,. Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen usw. teiInahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen« Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben«
Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern ”geschuldeten” Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. In diesem Sinne ist das ange-fochtene Urteil nicht zu verstehen« Um einer Beförderung die Eigenschaft “unentgeltlich” zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der “profit”, den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich vev bind liehen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt.
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Notwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen zufließen soll und zwar aufgrund einer schon hei Abschluß des Beforderungsvertrags getroffenen Vereinbarung. Bas aber hat das Berufungsgericht hier im Begebnis zutreffend bejaht.
4» Zu Unrecht behauptet .die Revision, die Beklagte habö Beweise dafür angetreten, daß weder sie noch die PüflB AifH^P und deren Leute ein Verschulden ah dem Unglück getroffen habe (Art, 20 Y/A).
Ihr Schriftsatz vom 18, August 1966 setzt sich zwar auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unfallbericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist. Er enthält jedoch keine Beweise, die geeignet sein könnten, die Verschuldens Vermutung des Art. 20 V/A aU3zuräumeno Bas Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten.
5, Hilfsweise macht die Revision geltend, jedenfalls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen, Bas trifft nicht zu.
a) Bie Revision meint, durch den von der Interessengemeinschaft mit dem Versicherer der PrflHi^
abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche vei^zichtet hätten. Jedoch sind für die Behauptung der Revision, der Verzicht der Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vgl. § 423/BGB), keine Anhaltspunkte vorhanden. Bas Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu wirken. Rechtsanwalt I)r. Y/flB hatte in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
 
Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Prägen gestellt hätte»
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die PrfliHB	(und	deren	Versicherer)	als
 ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges "venire contra factum proprium" dar» Daß die Hinterbliebenen in der Präge, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige Tage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten, läßt sich nicht feststeilen» Sie gingen mit Grund davon aus, daß letztlich die	also	deren
 Versicherer, den Schaden regulieren mußte» Wenn die Interessengemeinschaft sich den anglo-amerikanischen Standpunkt, Luftfrachtführer sei die Pr^H^	ge-
wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Entschädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagten* Deren Ersatzpflicht ist, v/ie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um diese Beträge gemindert.
II. Das Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt» Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die KaftungshÖchst-surame des Art» 22 YJA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art.
 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Entgegen ihrer Ansicht könne ihr "Bestätigungsschreiben" vom 23- August 1961 nicht als Flugschein angesehen werden.
 
Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Hecht von der Revision angegriffen»
. a) Über den Inhalt des Flugscheins stellt Art. 3 Abs. 1 WA mehrere Erfordernisse auf, denen er entsprechen soll, aber nicht muß. Rach Absatz 2 ist es auf den Sestanc und die Wirksamkeit des Bef örderungs Vertrages ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in Verlust geraten ist. Das zeigt, daß er nur die Funktion eines .Bev/eispapieres hat (so jetzt ausdrücklich Satz 1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art. 3 Abs. 2 WA). Er soll in privatrechtlicher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung -sowie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewährlei st en.
Rach Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der HaftungsOrdnung des Abkommens unterliegt. Doch nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schlei eher/Rey mann/Abraham Art. 3 Anm. 6; Riese aaO S. 432; Abraham S. 33 Fn. 68 und in ZLR 1953, 79)* Erst die Neufassung des Art. 3 im Haager Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst. Indes ist das Haager Protokoll erst am 1. August 1965 in Kraft getreten (BAnz. 1963 Rr. 146). Für Unfälle, die sich schon vorher ereignet haben., gilt es nicht (so auch Urteil der Cour': d'appel Paris ZLW 1967, 115; schief KG NJW 1961, 1170). Es läßt sich auch nicht, wie
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dies die Revisionserwiderung versucht, sagen, die neue Passung des Satz 2 im Art« 3 Abs«. 2 WA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei«, Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9» Oktober 1964 (Ib ZR 226/62 = HJW 1964, 2346), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG
1.	d.P. des Gesetzes vom 25» Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.P. von Ben Haag angeführt. Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl. die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168). Einer Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art. 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib-Senats ohne Bedeutung war.
Bas Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Passung stellte an den Inhalt eines Plugscheins sehr geringe Anforderungen; es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zu dem Plug zu beweisen vermochte (Goedhuis, Convention de Varsovie S, 110;
"Be la faqon qu*il veut"; ebenso in Air Legislations S. 157s "any kind of ticket"; Shawcross/Beaumont,
2.	Aufl. Hr. 406 Anm. b.« 3.Aufl. 1966 S. 439s "some sort of ticket"; Brion Hr. 251s na slip of paper"). Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3 Abs. 2 an das Pehlen eines Plugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Riese S. 422; Goedhuis, Air Legislations S. 155; Beaumont, Journal of Air Law 1949, 398; Juglart
 Hr. 293; Schweiokhardt aaO S. 30). Bie Sanktion mag gerechtfertigt sein, wenn die HichtausStellung eines Flugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizeiliche
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Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder wenn der Beförderte gerade infolge der Nichtausstellung des Flugscheins einen die Höchstsumme übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air laW'1947-» 34)o Bgi bloßen OrdnungsVerstößen und Versehen .jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfrachtführers (vgl» Döring, ArchfLR 1935> 10; Goedhuis, Airlegis-lations S. 157; Drion Nr« 223)» Sie ist daher von Anfang an von deutscher Seite bekämpft worden (vgl. Denkschrift des Reichs Justizministeriums 1934 aaO So 32;
Riese ArchfLR 1934» 47)*» Auch bei der Neufassung des Art. '3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1956, 15)o Das deutsche Luftvei’kehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht. Eine formale Handhabung der Sanktion ist daher nicht am Platz* Wohl ist daran festzuhalten, daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als Flugschein ansprechen könnte (Schleicher/Reyroann/Abraham Anm. 4; Riese S. 432; Goquoz S. 106/107)« Das v/ird nach Lage des jeweiligen Falles zu entscheiden sein. Es muß jedoch genügen, wenn aus dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme der betreffenden Flugreise berechtigte (Koffka/Bodenstein/Koffka Art«, 3 Anm. XV aJ,; Drion Nr. 251; Guldimann Art. 3 Rdn- 17)«
b) Diese Mindest-Erforderhissen erfüllt, >gLe die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens,
 also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23. August
>
1961 geschickt hat- Denn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines ’‘Fahrtausweises” zu sein.
Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Urion Fr» 251)» Solche besonderen Umstände sind vorv/iegend gegebene
 Hier hatte nicht ein Luftfahrtunternehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen» sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt» Las Berufungsgericht meint, der Brief vom 23» August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben»
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen» Das trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das rr&it "Lieber Amerikafahrer!" (also ohne Nennung des Namens) überschrieben ist und mit den Worten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der IM l»900"o Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1»900 DM, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise. Das ist bei dem Schreiben vom 23. August 1961 anders: es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2. Harvestore-Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben". Diese Erklärung genügte aber: für einen Flugschein. Daß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie aus ge führt, unschädlich. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief bei gefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. Dem konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde.
 
Es mag zwar sein, daß die Beklgte, a,ls sie den Teilnehmern diese "Bestätigung" übersandte, damit nicht den in Art, 3 WA vorgesehenen "Flugschein11 hat ausstellen wollen. Auf die subjektive Willensrichtung des Ausstellers und des Fluggastes stellt es die Sanktion des Art, 3 WA jedoch nicht ab. Diese formale Bestimmung bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art. 3 'WA auf gestellten Regeln zu veranlassen. Daß dadurch die Passagiere usw, ohne Rücksicht darauf begünstigt werden, ob ihr Schädel überhaupt auf dem Pehlen cbr Papiere beruht, ist lediglich eine Nebenwirkung, deinetwegen die Sanktion nicht angeordnet ist. Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalt,
 Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Reiseteilnehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre.
Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen, Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt cs keine Rolle (Guldimann Art, 3 Rdn, 17; vgl, auch Riese, S, 432),
IIIo Somit rechtfertigt der vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher zugrundegelegte Sachverhalt nur die Feststellung, daß die Beklagte bis zur Höhe der in Art, 22 WA bestimmten Höchstsuromen haftet. Da jedoch der Versicherer der	Ai^HHP	diese Höchst-
summen bereits ausgezählt hat, kommt es darauf an, ob der darüber hinausgehende Klageanspruch anderweit begründet ist.
 
1.	Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, v/eil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten
 der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei, Bas ist unrichtige Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfrachtführer in ist und aus Art« 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgzundlagen aus (Art* 2A WA).
2.	Der unbegrenzte Feststellungsantrag kann daher
 nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der	AiflHHK	und
 deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleich stehende Fahrlässigkeit zur Last (Art. 25 WA). Bas Berufungsgericht
 hat diese Frage offen gelassen. Ba deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem !Pat rieht er Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Fest st ellungs an trag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur ückzuver weisen«
Zahlungsart pruch.
/WAR	■ Anspruch
 zu 2.) auf Erstattung auch des restliehen Flugpreises aus § 325 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 323 Abs. 3, 812,
818 Abs. 2 BGB her. Die Revision wendet sich gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,; daß die Beklagte den Unfall zu vertreten habe (§§ 325? 282, 278 BGB), und vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte für bereichert halte, obschon sie die Zahlungen der Reiseteii-nehmer an die President Airlines v/eitergegeben habe und von dieser nicht zurüeifbekoipdenlÄ
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offen bleiben. Sie macht nämlich mit Recht geltend, das sich die Beklagte auf Verjährung (§ 638 BGB) berufen hat.
1. Bas Warschauer Abkommen regelt nur einzelne, besonders wichtige Prägen des ^Luftbeförderungsverträges ; im übrigen kommt das nationale Recht zur Anwendung (Schicicher/ Reymann/Abraham Anm. 13 vor Art. 1 WA, S. 254). «ach dem hier anzuwendenden deutschen Recht war der von den Reisoteil-nehraern mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder Iransportvertrag«, ein ■ ferkivertragfBeim. 'Werkvertrag richten sich die Ansprüche, die der Besteller wegen mangelhafter Leistung des Unternehmers hat, grundsätzlich nicht nach den ff 323 ff., sondern nach den Sondervorschriften der §§ 633 ff. BGB. Hiernach kann der Besteller Rückzahlung von ihm im voraus gezahlten Werklohns verlangen, indem er sich: für die Wandlung dea^:Vertrages : entschließt (§ 634 Abs. 4 mit § 467: BGB). Dieser Anspruch ist kein Be-reicherungsansprubh, vielmehr gelten für ihn die strengeren
 Torschriften der §§ 346 ff. 3GB» Andererseits muß der Be-
■	steiler, .seinen. Anspruch, hinnen sechs. Monaten 7(§ 1 * .'638',
 ■ 646 BGB). geltend, machen (Denecke in RGE-Komm. DGB- '11.» Auf 1.
:4;v§ 638 Ann.' 2 a.E.) 1;Hur danny:.vwehn;:ier;;:lrsatzV::'f ür. '8chäden t^J^erl^ngt j'Vdic; ihm^nicfrütduu^	non-
-dess-eh; weifereviPolgei^	■
Drage .auftauchen, oh idi'dlfA^	gilt	,
llhxhht /Aber,4 weru:;~ eriMiekzalii.ühg-:46-!?:
I:4Aüeh.;:Am)Ard^	Beklagte mit
 Recht auf Verjährung berufen. Der Anspruch .auf Rückerstattung des Flugpreises findet seine Grundlage in § 634 Abs. 1-und Abs« .2. BGB und unterliegt deshalb der kurzen Verjährung des § 638 BG-B (so RG JW 1908, 196 /für einen Bisenhahnunfall/ , vgl». Staudinger/^Riodel, ; 1GB „11. Aufl. § 638 Rdn. 4 sowie Ratz :■ ::EiHi:'4::Eomm. RGB. ..;2v: Aufl. , Anm. 14,.. 2 2 und :^chieghiherger/
.■.Geiler,KG3 3'. Aufl, . Anm. 9? beide ZU-:,.Dementsprechend
■	ist auch in § 24 Abs. 7 IVO:.bestimmfi^paß der Reisende :.sei-'
. nen ;Anspruch auf Fahrpreiserstattung binnen sechs ;Sonaten
 bei der Bisenbahn geltend machen muß. Dies muß er auch in Palle des f 23:Albs. ;.2^b) IVO, der bei Ausfall eines:: Zuges . infolge e;inesVxjhglüeks -gilt /.vgiA^ichlegeiberger^efiler aaO, Anm. 9 und Finger, EVQ 3» ::AufioA§7	.
der EVÖ entspricht\dem Recht auf Wandlung,- das § 634 BGB dem Besteller eines. Werkes, .einräumt .(so-isutr eff end Staks DR 1941, 1387 sowie Goltermann-,;::BVÖ^;.R- Aufl..'-of 23 Anm. 3 und Finger aaO Anm. 12).; Was so für■Beförderungen auf der Eisenbahn gilt, gilt für die hier vorliegende Luftboför-derung ebenso (vgl. auch Art.11 Abs„^ 3 der IA1A-Beförde-rungshediiigungen für Passagiere, in Schleicher/Reymann/
 
Abraham aaO S. 431 f), Hier greift die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB ein«,
2,	Der Annahme, daß der Kläger zu 2,) mit seinem A: Spruch auf Rückzahlung des Flugpreises den Wandlungsanspruch des § 634 BGB geltend macht* steht nicht entgegen daß er außerdem Schadensersatz verlangt. Denn dieser Anspruch ist auf die besonderen Haftungsbeotimmungen des Warschauer Abkommens gestützt. Übrigens würde die kurze Verjährung auch dann oingreifen, wenn man den Anspruch au Rückzahlung dos Flugpreises nicht als Anspruch auf Wandlung, sondern als Forderung von Schadensersatz auffaßte,
3.	Somit mußte die Revision auch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs Erfolg haben. Insoweit vzar das klagcabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen,
 Zur Anschlußrevision der Kläger
I,
Mit Grund wenden sich die Kläger dagegen, daß das Berufungsgericht geglaubt hat, schon jetzt ihre Feststol-lungsbegehren insoweit abweisen zu können, als sie Ersatz des ihnen bisher entstandenen Unterhaltsschadcns verlangt haben. In der Tat ist die Zäsur, die das Berufungsgericht mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, als mit dem 26, September 1966, vorgenommen hat, nicht haltbar, Zu bfnrecht bezieht es sich hierbei auf das Urteil BGH VersR 1964, 927 (HI ZR 140/63 vom 23. April 1964), nach dem es, v/enn ein Ersatzanspruch durch Feststellungs-
 
klage geltend gemacht wird, darauf ankommt, ob für den behaupteten Schaden eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" dargetan ist«
1. Eine solche gewisse Wahrscheinlichkeit ist nur dann rechtlich erheblich, v/enn der Richter sie bejaht und deshalb die begehrte Feststellung trifft - so wie er bei einer Leistungsklage in solchem Falle das Grundurteil erlassen würde. Die Sache liegt aber anders, wenn er bei seiner summarischen Prüfung nicht zu dem Ergebnis kommt, für den Schaden sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit dargetan 0 In diesem Falle lassen sich die für den Erlaß eines Grund- oder eines Feststöllungsurteils geltenden Grundsätze, die dem Kläger günstig sind, nicht zu seinen Lasten auf den Feststellungsprozeß übertragen. Dann tritt der Unterschied zwischen einer Foststellungsklage, bei der es (in der Regel) von vorneherein nicht um den Betrag geht, und einer Loistungsklage, bei der es sowohl um den Grund wie um den Betrag geht, hervor. Ergibt bei einer Leiotungs-klage die summarische Prüfung nicht, daß im Betragsverfahren wahrscheinlich ein Schaden bewiesen wird, so darf der Richter nicht etwa die Klage abweisen; vielmehr muß er vom Erlaß des Grundurteils absehen und schon im anhängigen Verfahren über den Schaden Beweis erheben. Anders bei der Feststellungsklage: da es hier ausschließlich um den "Grund" des Anspruchs geht, steht eine Teilung des Verfahrens in zwei Abschnitte nicht zur Wahl. Der Richter kann die Klage nur entweder zusprechen - dies allerdings auf Grundbloßer summarischer Prüfung - oder sie abweisen.
Im letzteren Fall darf or das nicht auf Grund summarischer Prüfung tun. Denn diese Abweisung würde nicht nur wegen Verneinung des Rechtsschutzinteresses erfolgen» Vielmehr
 
würde es sich um eine Sachabweisung handeln, weil sie auf mangelndem Nachweis der sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Peststellungsbegehrens beruht (so im Anschluß an Rosenberg DRZ 1950, 567 BGH Urteile vom 7» April 1952 - III ZR 194/51 - LSI § 256 ZPO Nr. 7 und vom 21. Oktober 1955 - VI ZR 320/52 - IM § 844 Abs. 2 BGB Nr. 9 « VeröR1<l953, 481? anders noch BGHZ 4, 133,
135) o Infolgedessen würde die Rechtskraft eines Urteils, das die Peststellungsklage mangels gewisser Wahrscheinlichkeit des Anspruchs abwoist, einer späteren Leistungsklage entgegenstehen, selbst wenn der Kläger jetzt den Beweis für das Bestehen des Anspruchs erbringt»
Die Teil-Abweisung des Peststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht würde daher nur dann richtig sein, wenn es sich davon überzeugt hätte, daß bisher der Witwe und dem Sohn ein Schaden nicht erwachsen ist, jedenfalls mit Sicherheit anderweitig gedeckt ist« Ob es aber so weit hat gehen wollen, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen* Jedenfalls lassen die summarischen Erwägungen, mit denen es auf die Schadensberechnungen der Hinterbliebenen eingeht, nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen es zu der sicheren Feststellung gekommen sein will, daß bisher keine Unterhaltseinbuße eingetreten war» Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage, die Gründe nachzuprüfen, aus denen das Berufungsgericht die Kläger teilweise abgewiesen hat,
t
i.
2 • 'Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen Urteils dafür sprechen, daß das Berufungsgoricht die Kläger insoweit nicht sachlich, sondern nur mangels
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Zulässigkeit der Feststellungsklage hat abweisen wollen»
Bei der Abweisung einer Klage müssen jedoch im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraft die Gründe des Urteils eindeutig sein» Zudem konnte das Berufungsgericht nicht auf bloße Prozeßabweisung erkennen,, weil sich die von ihm angeführten Bedenken gegen das seitlich unbegrenzte Feststollungsbegehren aus dem sachlichen Recht ergaben»
Die Anschlußrevision rügt auch nicht zu Unrecht, daß das Verfahren des Berufungsgerichts hier kaum angebracht war» Wie ausgeführt, hatten die Kläger mit Grund nicht Leiatungs-, sondern Peststellungsklage erhoben, um die komplizierten Berechnungen zur Höhe der Ersatzansprüche und die trotz § 287 ZPO hier möglicherweise unumgänglichen Beweiserhebungen solange zurückzustellen, bis über den "Grund" der Ersatzpflicht rechtskräftig entschieden war» Deshalb hatten sie ganz allgemein beantragt, die Ersatz-Pflicht für die bisher erwachsenen und künftigen Schäden festzustelleno Auch sic haben nicht verkannt, daß ein Teil der bisherigen Unterhaltsverluste gedeckt war» Es mag auch sein, daß im gegebenen Fall fast der gesamte, v/ahrschoinlich sogar der gesamte bis zu dem 26» September 1966 aufgelaufene Untorhaltsverlust, soweit er überhaupt entstanden war, gedeckt war» Das Verfahren dos Berufungsgerichts 3innt aber den Kläger nun doch an, mindestens insoweit Berechnungen anzustollen, als es sich um den Stichtag dos 26» September 1966 handelt» Eine solche Zäsur v/ar hier aber wenig prozoßökonomisch und stößt auch deshalb auf verfahrensrechtliche Bedenken, v/oil das Berufungsgericht die Kläger nicht befragt hatte, v/ic sie ihren Peststollungsantrag, dessen Passung es selbst angeregt hatte, in seinem zeitlichen Umfang ver-
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standen wissen wollten* Es ist deshalb verständlich« sie davon ausgogangen sind, über die mit der Höhe des Schadens zusammenhängenden Fragen werde noch nicht entschieden* Sie konnten sich daher durch die Teil-Abweisung ihres Begehrens überrascht fühlen*
Bngels	Br*	Weber	Nüßgens
 Sonnabend
Bunz