Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Der Lastkraftwagen der Klägerin befand sich schräg zur Fahrtrichtung Innenstadt auf den Straßenbahngleisen, als der in die Innenstadt fahrende Straßenbahnzug gegen die rechte Seite des Lastkraftwagens stieß. Als ihr Fahrer den Wagen in dieser Weise aufgestellt habe, sei die Straßenbahn noch nicht in Sichtweite gewesen. Dabei werde nicht verkannt, daß der Fahrer ihres Lastkraftwagens bei der Einfahrt in das Grundstück den strengen Anforderungen des § 17 StVO habe genügen müssen. Das habe er getan; es sei nicht möglich gewesen, mit dem Lastkraftwagen auf andere Weise in die Baustelle zu gelangen. Die Klägerin hat daher mit der Klage nur 80# ihres Schadens geltend gemacht und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 36.800 DM nebst 5# Zinsen seit Klage Zustellung zu zahlen. Deren Lastkraftwagen habe nicht rechts, sondern auf der linken Straßenseite rückwärts vor der Baustelleneinfahrt gestanden und daher den Eindruck erweckt, als wolle er die Baustelle verlassen. Da der Wagen zu dieser Zeit noch nicht auf den Schienen gewesen sei, habe angenommen werden dürfen, daß der Fahrer zunächst pflichtgemäß den fließenden Verkehr vorbeilassen wolle. Unrichtig sei, daß der Lastkraftwagen schon auf den Schienen gestanden habe, als die Straßenbahn noch etwa 150 m von der Unfallstelle entfernt gewesen sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oherlandeager ich t das Teilurteil des Landgerichts dahin geändert, daß die Klage gegen den Beklagten HoflHIB gleichfalls nur in Höhe von 22.970 DM nebst Zinsen abgewiesen wird. Es ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß der Betonmischer der Klägerin vor dem Zusammenstoß irgenwie quer zur Fahrbahn gestanden oder sich bewegt hat. Dem Straßenbahnfahrer hat das Berufungsgericht vorgeworfen, daß er, obwohl er den Betonmischer auf eine Entfernung von 30 m gesehen habe, mit einer unverminderten Geschwindigkeit von 35 km/st in eine ungeklärte Verkehrslage hineingefahren sei, so daß er seinen Straßenbahnzug Selbst wenn der Betonmischer noch auf der linken Fahrbahnhälfte schräg quer zur Fahrbahn gestanden oder sich bewegt haben sollte,habe der Beklagte Ho^B0 bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bedenken müssen, daß der Fahrer dieses Lastwagens die Gegenfahrbahn blockierte und sich deshalb bemühen werde, die rechte Fahrbahnhälfte wieder zu gewinnen, zu demal nach der Aussage zweier Zeugen der rechte Blinker gesetzt worden sei. Er habe md&tdem Einbiegemanöver erst beginnen dürfen, nachdem er sich vergewissert hatte, daß ihm keine Verkehrsteilnehmer folgten, die durch das Querstellen seines Wagens gefährdet werden könnten, diese Ausschau nach hinten habe er nicht oder nicht mit der nötigen Sorgfalt gehalten, denn sonst hätte er den herankommenden Straßenbalmzug bemerken müssen. Dagegen erweise sich das Verschulden des Fahrers FflB0 als schwer, denn er habe nicht nur das Hecht der Straßenbahn auf freie Durchfahrt behindert, sondern sei auch den gesteigerten Anforderungen des § 17 StVO nicht gerecht geworden. Das ist aber gerade einer der Vorgänge, bei denen das Gesetz dem Fahrer zur Pflicht macht, sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist. Bas Berufungsgericht stütze den Verstoß gegen die §§ 17 und 8 Abs.6 StVO auf ein und dasselbe tatsächliche Verhalten FflH^'s, nämlich darauf, daß er den Betonmischer auf den Schienen angehalten habe, obwohl er bei einer Ausschau nach hinten die herankommende Straßenbahn hätte sehen können. Zu den Umständen, die bei der Abwägung nach § 17 StVG zu berücksichtigen sind, gehört das Maß des Verschuldens, das den am Unfall Beteiligten zur Last zu legen ist. Für die Bewertung dieses Verschuldens fällt auch ins Gewicht, daß FflHIB nicht nur schuldhaft gegen seine Pflichten beim Einfahren in das Grundstück verstoßen ( § 17 StVO), sondern auch die Pflicht verletzt hat, der Straßenbahn, soweit möglich, Platz zu machen, und ihr ungehinderte Durchfahrt zu gewähren ( § 8 Abs.6 StVO), Bas Berufungsgericht hat also nicht etwa einen tatsächlichen Vorgang . mehrmals zu Lasten der Klägerin, berücksichtigt, sondern nur, um das Ausmaß des Verschuldens zu kennzeichnen, die Verkehrsverstöße angeführt, die dem Fahrer des Betonmischers zur Last zu legen sind. Dieser Beweisantrag war erheblich.hat als Zeuge ausgesagt, er habe den Betonmischer auf der rechten Fahrbahnhälfte schrägstehend zu dem Halten gebracht, dort Fahrzeuge des Gegenverkehrs vorbeigelassen und den Betonmischer bis zu dem Zusammenstoß nicht mehr bewegt. Ergäbe sich, daß die Behauptung der Klägerin zutrifft, so stände damit fest, daß der Betonmischer einige Zeit auf den Schienen gestanden that, auf denen die Straßenbahn herankam, denn es ist unstreitig, daß er dort von dem Straßenbahnzug er- Jedenfalls könnte dann nicht mehr zugunsten der Beklagten ^unterstellt werden, daß sich der Betonmischer möglicherweise erst in den Schienenbereich begeben hat, als der Straßenbahnzug schon nahe herangekommen war.
2087 010 BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES VI_ZRj68/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 26. September 1967 Becker, Justizan-gestelltc-r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma F Werke GmbH & Co _ Hi 9 persönlich härtende Gesellschafterin; Beteiligungsgesellschaft FrflIHHD GmbH» diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn DI Klägerin» Berufungsklägerin und Revisionsklägerin» Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. - gegen 1. die Hi Vorstand Ho M AG» vertreten durch ihren >41» StflBstraße^B» 2. den Straßenbahnführer Walter Wilhelm •AK H o Beklagte» Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte» Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Nüßgens für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22. Februar 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlungjttuid Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 4. Juni 1964 kam es gegen 15.25 Uhr in der DoBHI straße in HBIHB zu e^baem Verkehrsunfall, an dem ein mit einem Betonmischer ausgerüsteter Lastkraftwagen der Klägerin und ein von dem Beklagten Ho^BBB gefahrener Straßenbahnzug der beklagten HBHHB HooBHB A3 beteiligt waren. Der Lastkraftwagen der Klägerin befand sich schräg zur Fahrtrichtung Innenstadt auf den Straßenbahngleisen, als der in die Innenstadt fahrende Straßenbahnzug gegen die rechte Seite des Lastkraftwagens stieß. Der Wagen der Klägerin erlitt Totalschaden, der Straßenbahnzug wurde schwer beschädigt. Die Klägerin hat vorgetragen: Ihr Fahrer Fhabe Beton zu der Baustelle DoBHBstraße Beliefern wollen, die in der Fahrtrichtung Innenstadt auf der linken Straßenseite liegt. Er habe mit dem Lastkraftwagen derart auf der LoflBmstraße gestanden, daß das rechte Vorderrad auf den Schienen gestanden habe. Liese Schrägstellung sei notwendig gewesen, um rückwärts in die Einfahrt zur Baustelle zu gelangen, die anders nicht habe erreicht werden können. Als ihr Fahrer den Wagen in dieser Weise aufgestellt habe, sei die Straßenbahn noch nicht in Sichtweite gewesen. FflB^ babe zunächst den Gegenverkehr abgewartet, weil dieser ihm nicht sogleich gestattet habe,rückwärts in die Einfahrt zu fahren. Gerade als er den Rückwärtsgang habe einlegen wollen, sei die Straßenbahn auf ihren Wagen auf gefahren. Dieses Auffahren sei nur auf die Unaufmerksamkeit des Beklagten Ho^|^p zurückzuführen. Dieser habe bei einer Sichtweite von 150 m den stehenden Last- ’ kraftwagen sehen und rechtzeitig anhalten können. Er sei jedoch mit hoher Geschwindigkeitsweiter gefahren und habe erst 10 m vor der Unfall st eile eine Notbremsung vorgenommen. Die Klägerin meint: Das Verhalten des Straßenbahnführers sei grob fahrlässig. Daher müsse die Beklagten die ganz überwiegende Haftung treffen. Dabei werde nicht verkannt, daß der Fahrer ihres Lastkraftwagens bei der Einfahrt in das Grundstück den strengen Anforderungen des § 17 StVO habe genügen müssen. Das habe er getan; es sei nicht möglich gewesen, mit dem Lastkraftwagen auf andere Weise in die Baustelle zu gelangen. Allenfalls könne sie eine Ausgleichspflicht von 20# treffen. Die Klägerin hat daher mit der Klage nur 80# ihres Schadens geltend gemacht und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 36.800 DM nebst 5# Zinsen seit Klage Zustellung zu zahlen. M Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen* Sie haben erwidert: Der Unfall habe sich anders zugetragen, als die Klägerin behaupte. Deren Lastkraftwagen habe nicht rechts, sondern auf der linken Straßenseite rückwärts vor der Baustelleneinfahrt gestanden und daher den Eindruck erweckt, als wolle er die Baustelle verlassen. Da der Wagen zu dieser Zeit noch nicht auf den Schienen gewesen sei, habe angenommen werden dürfen, daß der Fahrer zunächst pflichtgemäß den fließenden Verkehr vorbeilassen wolle. Er sei dann aber kurz vor der Straßenbahn plötzlich angefahren, so daß der Zusammenstoß trotz der sofortigen Notbremsung nicht mehr zu vermeiden gewesen sei. Der Fahrer der Straßenbahn habe den Unfall daher nicht verschuldet. Dagegen treffe den Fahrer der Klägerin ein erhebliches Verschulden. Er habe seiner Pflicht zu besonderer Sorgfalt ( § 17 StVO) nicht genügt. Bei nur geringer Sorgfalt habe er das Herannahen des Straßenbahnzuges bemerken müssen. Er habe das Einbiegemanöver nur dann ausführen dürfen, wenn sich aus beiden Richtungen keine Verkehrsteilnehmer näherten. Unrichtig sei, daß der Lastkraftwagen schon auf den Schienen gestanden habe, als die Straßenbahn noch etwa 150 m von der Unfallstelle entfernt gewesen sei. Nach alledem könne ihr nur die Betriebsgefahr ihres Straßenbahnzuges angelastet werden. Dem werde mit einer Haftung für 25# des Schadens Rechnung getragen. Sie habe schon vor Klageerhebung ihre Ersatzpflicht in Höhe von 25# anerkannt, jedoch mit ihrer eigenen Schadenser-satzforderung,die sich auf 11.114,60 DM belaufe, auf gerechnet. Das Landgericht hat in einem Teilurteil die Klage gegen die HocflH^ AGr in Höhe von 22.970 DM nebst Zinsen und die Klage gegen den Straßenbahnführer Hofl^M in vollem Umfange abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oherlandeager ich t das Teilurteil des Landgerichts dahin geändert, daß die Klage gegen den Beklagten HoflHIB gleichfalls nur in Höhe von 22.970 DM nebst Zinsen abgewiesen wird. Im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil ihres Klageanspruchs (22.970 DM nebst Zinsen) gegen beide Beklagte weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. BntscheidiuxgsgrUnde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß beide Beklagte für 3/10 des Unfallschadens einzustehen haben. Es ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß der Betonmischer der Klägerin vor dem Zusammenstoß irgenwie quer zur Fahrbahn gestanden oder sich bewegt hat. Dagegen hat es hicht feststellen können, ob sich der Lastkraftwagen mehr auf der rechten oder auf der linken Fahrbahnhälfte befunden hat und ob er im zweiten Fali in das rechte Gleis hineingeragt hat, auf dem der Straßenbahnzug herankam. Diese Fragen sind nach seiner Ansicht wegen der einander widersprechenden Zeugenaussagen ungeklärt geblieben. Dem Straßenbahnfahrer hat das Berufungsgericht vorgeworfen, daß er, obwohl er den Betonmischer auf eine Entfernung von 30 m gesehen habe, mit einer unverminderten Geschwindigkeit von 35 km/st in eine ungeklärte Verkehrslage hineingefahren sei, so daß er seinen Straßenbahnzug / nicht mehr rechtzeitig habe zu dem Halten bringen können. Selbst wenn der Betonmischer noch auf der linken Fahrbahnhälfte schräg quer zur Fahrbahn gestanden oder sich bewegt haben sollte,habe der Beklagte Ho^B0 bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bedenken müssen, daß der Fahrer dieses Lastwagens die Gegenfahrbahn blockierte und sich deshalb bemühen werde, die rechte Fahrbahnhälfte wieder zu gewinnen, zu demal nach der Aussage zweier Zeugen der rechte Blinker gesetzt worden sei. Auf diese ungewöhnliche Situation habe sich HoBHK schon auf eine Entfernung von etwa 100 m einstellen und rechtzeitig die Geschv/indigkeit vermindern müssen. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, das der Lastwagen nicht in den Schienenbereich fahren werde. Wie die polizeiliche Unfallskizze zeige, habe er erst auf eine Entfernung von 13 m eine Notbremsung vorgenommen. Bas sei zu spät gewesen. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts hat sich auch Fahrer des Lastkraftwagens schuldhaft verkehrswidrig verhalten. Auch wenn man seine Darstellung über den Geschehensablauf zugrunde lege, ergebe sich daß er § 17 StVO verletzt habe, der dem Kraftfahrer zur Pflicht mache, sich beim Einfahren in ein Grundstück so zu verhalten, daß eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist. Er habe md&tdem Einbiegemanöver erst beginnen dürfen, nachdem er sich vergewissert hatte, daß ihm keine Verkehrsteilnehmer folgten, die durch das Querstellen seines Wagens gefährdet werden könnten, diese Ausschau nach hinten habe er nicht oder nicht mit der nötigen Sorgfalt gehalten, denn sonst hätte er den herankommenden Straßenbalmzug bemerken müssen. Notfalls habe sich FflBB auf dieser verkehrsreichen Straße mit Rücksicht auf den schwerfälligen Betonmischer eines Einweisers bedienen müssen, den er von der Baustelle habe heranholen können. Fidorra habe zudem gegen § 8 Abs. 6 StVO verstoßen, denn er habe das Vorrecht der Straßenbahn auf freie Durchfahrt behindert. Bei seiner Abwägung der Unfallursachen hat das Berufungsgericht neben der Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge das Verschulden der Fahrer berücksichtigt. Fs hat das Verschulden des Straßenbahnfahrers als leicht bewertet, weil ihm nur angelastet werden könne, bei einer ungeklärten Verkehrslage zu spät gebremst zu haben. Dagegen erweise sich das Verschulden des Fahrers FflB0 als schwer, denn er habe nicht nur das Hecht der Straßenbahn auf freie Durchfahrt behindert, sondern sei auch den gesteigerten Anforderungen des § 17 StVO nicht gerecht geworden. Daher sei eaaangemessen, den Sphaden in der Weise zu verteilen, daß den Beklagten 3/10 zur Last fielen, während die Klägerin 7/10 ihres Schadens selbst zu tragen habe. II. Die Angriffe der Revision richten sich gegen die Grundlagen, auf denen die Abwägung des Berufungsgerichts und die Verteilung des Schadens beruht. Sie habe in einem Punkte Erfolg. 1. Entgegen der Meinung*)' der Revision kann nicht zweifei haft sein, daß das Verhalten des Fahrers FflHBB nach § 17 StVO zu beurteilen ist. Er hatte nach seinem eigenen Vorbringen durch das Querstellen des Betonmischers schon Anstalten getroffen, um rückwärts in das Grundstück Do^H^^-straße 176 einbiegen zu können. Das ist aber gerade einer der Vorgänge, bei denen das Gesetz dem Fahrer zur Pflicht macht, sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist. Die Klägerin selbst hat in den Tatsaeheninstanzen auch nie angezweifelt, daß in einem solchen Falle § 17 StVO anzuwenden ist. 2. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht das Verschulden des Fahrers FflBB deshalb als schwer ansieht, weil er sowohl gegen § 8 Abs, 6 StVO als auch gegen § 17 StVO verstoßen habe. Sie meint, das sei fehlerhaft, denn entscheidend für die Abwägung seien nur die konkreten, von einem Beteiligten au vertretenden tatsächlichen Umstände, die zu dem Unfall geführt haben. Bas Berufungsgericht stütze den Verstoß gegen die §§ 17 und 8 Abs. 6 StVO auf ein und dasselbe tatsächliche Verhalten FflH^'s, nämlich darauf, daß er den Betonmischer auf den Schienen angehalten habe, obwohl er bei einer Ausschau nach hinten die herankommende Straßenbahn hätte sehen können. Ein tatsächliches Verhalten könne aber bei der Abwägung nicht doppelt angesetzt werden. Zu den Umständen, die bei der Abwägung nach § 17 StVG zu berücksichtigen sind, gehört das Maß des Verschuldens, das den am Unfall Beteiligten zur Last zu legen ist. Für die Bewertung dieses Verschuldens fällt auch ins Gewicht, daß FflHIB nicht nur schuldhaft gegen seine Pflichten beim Einfahren in das Grundstück verstoßen ( § 17 StVO), sondern auch die Pflicht verletzt hat, der Straßenbahn, soweit möglich, Platz zu machen, und ihr ungehinderte Durchfahrt zu gewähren ( § 8 Abs. 6 StVO), Bas Berufungsgericht hat also nicht etwa einen tatsächlichen Vorgang . mehrmals zu Lasten der Klägerin, berücksichtigt, sondern nur, um das Ausmaß des Verschuldens zu kennzeichnen, die Verkehrsverstöße angeführt, die dem Fahrer des Betonmischers zur Last zu legen sind. Bagegen ist nichts einzuwenden. Allerdings ist es für die Schadensverteilung nach § 17 StVG ohne Bedeutung, ob den am Unfall Beteiligten ein oder mehrere rechtliche Haftungsgründe zur Seite stehen. So kommt es z.B. nicht darauf an, ob die Beteiligten nur nach dem Straßenverkehrsgesetz oder auch nach den Delikts-Vorschriften verantwortlich sind ( u.a.Urteil des BGH vom 4. Mai 1962 - VI ZR 136/61 - VersR 1962, 757 mit Hinweisen auf die weitere Rechtsprechung des BGH). Darum geht es aber hierTÄicht, denn in dem jetzt zu entscheidenden Rail sind die mehreren Verkehrsverstöße Anhaltspunkte für den Umfang des Fahrerverschuldens und als solche Faktoren, die bei der Abwägung berücksichtigt werden können. 3. Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht Beweisangebote übergangen hat, die für die Feststellung des Unfallverlaufs und damit für die Verteilung des Schadens von Bedeutung sein können. Die Kläger!] hat in ihrer Berufungsbegrtindung Beweis durch sachverständige Auswertung der Tachographenscheibe dafür angeboren, daß sich der Unfall so abgespielt hat, wie es vom Zeugen als Fahrer des Betonmischers geschildert worden ist. Dieser Beweisantrag war erheblich.hat als Zeuge ausgesagt, er habe den Betonmischer auf der rechten Fahrbahnhälfte schrägstehend zu dem Halten gebracht, dort Fahrzeuge des Gegenverkehrs vorbeigelassen und den Betonmischer bis zu dem Zusammenstoß nicht mehr bewegt. Zwar läßt sich aus der Tachographenscheibe unmittelbar nick über den Standort des Betonmischers entnehmen. Sie läßt aber möglicherweise Feststellungen darüber zu, ob er vorwärts fahrend angefahren worden ist,wie die Beklagten behaupten, oder ob er vor dem Zusammenstoß einige Zeit gestanden.ihat, wie die Klägerin vorträgt. Ergäbe sich, daß die Behauptung der Klägerin zutrifft, so stände damit fest, daß der Betonmischer einige Zeit auf den Schienen gestanden that, auf denen die Straßenbahn herankam, denn es ist unstreitig, daß er dort von dem Straßenbahnzug er- / faßt v/urde. Damit stände ein anderer Sachverhalt fest, als ihn das Berufungsgericht seiner Schadensabwägung zugrundegelegt hat. Jedenfalls könnte dann nicht mehr zugunsten der Beklagten ^unterstellt werden, daß sich der Betonmischer möglicherweise erst in den Schienenbereich begeben hat, als der Straßenbahnzug schon nahe herangekommen war. Hiernach kann das Berufungsgericht mit der Begründung, die das Oberlandesgericht ihm gegebemrhat, nicht bestehen bleiben« Es war vielmehr aufzuheben und die Sache Our anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Engels Hanebeck Dr. Hauß Dr. Nüßgens Dr. Bode