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BGH · VI ZR 22/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 22/65

Material in einem VW-Bus des Verkäufers durch dessen Fahrer ¥000/ zu den Baustellen schaffen ließ, an denen cs benötigt wurde, auf der hinteren Sitzbank mitgefahren* An einer belebten Kreuzung der Kölner Innenstadt mußte scharf bremsen, um nicht auf einen vor ihm anhaltenden Y/agen aufzufahren* Der Kläger wurde hierbei nach vorn geschleudert, schlug mit dem Kopf auf eine Bisenstange an der Kücklehne der vorderen Sitzbank auf und zog sich Verletzungen an Mund und gähnen zu* Wegen dieser Verletzungen und ihrer nachteiligen Auswirkungen auf seine Gesangsfähigkeit und Verdienstmöglichkeit machte der Kläger Schadenersatzansprüche gegen und geltend* Er ließ zunächst durch Rechtsanwalt 000 das Armenrecht für die Durchführung einer Klage beantragen* Das Gesuch wurde vom Landgericht Köln durch Beschluß vom 17. Beide Beschlüsse brachten zu dem Ausdruck, eine schuldhaft fehlerhafte Fahrweise werde dem Fahrer ¥00/0 nicht nachzuweiscn sein; der Kläger habe im dichten Straßenverkehr mit einem plötzlichen Bremsen rechnen und sich entsprechend auf seinem Sitz einrichten mUssen* Das Landgericht, an das der Rechtsstreit verwiesen dem Unfall gekommen war, und wies durch Urteil vom 20o Ilärz 1958 die Klage ab, wobei es zugleich nach dem Anträge der Widerklage erkannte« Der Kläger, dem das Armenrecht hierfür bewilligt wurde, erweiterte im Berufungoverfahren seine Klage dahin, daß or nunmehr 4 927 DM Schadensersatz und mindestens 1 000 DM Schmerzensgeld forderte sowie die gesamtschuldnerische Ersatzpflicht der Beklagten K^P und für allen weiteren Unfallschaden festzustellen beantragte. In Berufungsverfahren ergab sich, daß die mittlere Sitzbank aus dem Wagen herausgenommen worden war und der Kläger bei dem Abstand von 1,50 m zwischen seinem Sitz und der vorderen Sitzbank keino Möglichkeit hatte, sich bei einem scharfen Bremsen irgendwie featzuhalten« Das Oberland08gericht hielt es unter diesen Umständon für ein schuldhaftes Verhalten des Pahrers P , daß wurde, vernahm D Bas Oberlandesgericht erklärte die Leistungsklage dem Grunde nach zu 2/5 für gerechtfertigt und traf die erbetene Feststellung gleichfalls mit der Beschränkung auf 2/5 der weiteren Schäden, sprach jedoch aus, daß der Beklagte kein Schmerzensgeld zu zahlen brauche. Auf die Revision der Beklagten und vmrdo dieses Urteil durch das Urteil des erkennenden Senats vom 27» November 1959 großenteils aufgehoben (abgedruckt VorsR I960, 153» teilweise auch LM Nr« 6 zu § 203 BGB und Nr. 18 a zu § 328 BGB sowie &DR I960, Daß der Ablauf der Verjährung aus Gründen der Armut des Klägers innerhalb der letzten 6 donate der Verjährungsfrist nach § 203 BGB gehemmt gewesen soi, scheide aus, weil der Kläger nicht schon früher als erst in der Berufungsbegründungsschrift vorgebracht habe, daß ihm die Inneneinrichtung des Wagens keine Möglichkeit geboten habe, sich boi scharfem Bremsen auf seinem Sitz festzuhalten; dieser Sachvortrag sei von ihm zu demindest zu erwarten gewesen, als er sich im Armenrechtsverfahren über den Beschluß des Landgerichts Köln vom 17* Januar 1956 boschwerte, der ihn besonders darauf hingewiesen habe, daß er mit plötzlichem Bremsen habe rechnen und sich auf seinem Sitz entsprechend habo einrichten müssen« Der Kläger hat vorgetragen, ohne den Unfall würde er im März und April 1955 3 000 DM für eine Konzerttourn&o bekommen und weiterhin bis zu dem 31® März 1965 als Opernsänger monatlich durchschnittlich 500 DM vordient haben. Leiter hat er festzustellen begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm 1/5 des Schadens zu ersetzen, der ihm nach dem 31 - L-ärz 1963 aus dem Unfall vom 29* Januar 1955 noch entstehe. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch das Urteil vom 12. 1« Bas Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht des Beklagten für begründet gehalten* Ko ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag mit dem Kläger schuldhaft verletzt und es fahrlässig verabsäumt, dafür zu sorgen, daß die SchadensersatzansprÜche des Klägers gegen nicht verjährteno a) Allerdings ist nach Ansicht des Berufungsgerichts unbewiesen, daß der Beklagte durch den Kläger und darüber unterrichtet worden ist, daß der Kläger auf solnom Sitzplatz in dem Unfallwagen keine Möglichkeit hatte, sich bei plötzlichem Bremsen festzuhalten» Vielmehr hot so hat das Berufungsgericht fest gestellt, das Unfallfahrzeug als normalen VW-Bus geschildert, bei dem der Abstand zur vorderen Sitzbank etwa 80 cm betragen habe» Baß die mittlere Sitzbank herausgenommen war, hst er nicht gesagt. Kr hat dem Beklagten nichts anderes berichtot, als was er auch den beiden Anwälten erzählt hat, die der Kläger in dem vorauf gegangenen A rmonrechtsv erfahren zu Ra to gezogen hatte und die aus seiner Darstellung gleichfalls nichts für den erst später als entscheidend erkannten Gesichtspunkt des Zwischenraumes haben entnehmen können« Das Berufungsgericht hat nicht festst eilen können, daß der Beklagte mehr Informationen erhalten hat, als er in seinen Schriftsätzen in dem Rechtsstreit gegen *nd tatsächlich ausgewertet hat« b) Indessen ist das Berufungsgericht der Ansicht, der Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß der Kläger oder von sich aus alle wesentlichen Einzel- Aus den Akten 35 Ca 311/55 des Amtsgerichts Köln über das (mit Freispruch abgeschlossene) Strafverfahren gegen F^H^ sei zu ersehen gewesen, daß der Kläger, und erklärt hätten, der Kläger sei vom Sitz "gefallen11, "nach vorn gefallen" oder "nach vorn geflogen" o Auch daß der Wagen zu dem Transport des von gekauften Materials verwendet worden sei und soin Monteur nach der Aussage des Klägers im Strafverfahren bei der Fahrt im Wagen Pakete vor sich gehalten habe, hätte uen Beklagten zu weiteren Fragen nach der Einrichtung des ..agens oder auch zu dessen Basic tigung veranlassen müssen» Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, hat dem Beklagten den Unfall auch so vollständig geschildert, wie er dazu imstande war, ohne daß seine sprachlichen Ausdrucksmöglichkeiten hierbei eine Rollo spielten. Offenbar ist er sich gar nicht bewußt geworden,daß hinter ihm eine Sitzbank herausgenommen worden war.Uber den Abstand, der zwischen der Sitzbank des Klägers und der vorderen Sitzbank bestand, hat er auch keine andere Vorstellung gehabt, als daß dieser Abstand etwa 80 cm betragen habe; so hat er es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seiner Zeit dem Beklagten geschildert und so auch bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht angegeben» Bin Rechtsanwalt darf aber den Angaben seines Mandanten vertrauen, solange er ihre sachliche Unrichtigkeit nicht erkennt oder erkennen muß (BGJMJrteil vom 20o Juni 1960 - III ZR 107/59) * Davon ist auch fUr die Darstellung auszugehen, die der Kläger dem Beklagten durch vermittelt hat. Zwoifol mußten dem Beklagten auch nicht deshalb kommen, weil der Kläger im Strafverfahren bekundet hatte, der neben ihm sitzende Monteur habe Pakete vor sich gehalten; über die Menge des von eingekauften Materials ist nichts vorgetragen worden, und dor Kläger hat insbesondere nicht behauptet, daß dem Beklagten über den Umfang der Pakete etwas mitgeteilt worden sei. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hiernach angenommen, daß nach den Grundsätzen der von ihm angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs dem Beklagten eine schuldhafte Versäumung seiner anwaltlichen Aufklärungspflicht zur Last falle. d) Durfte der Beklagte also die Schilderung, dio ihm gegeben hatte, für richtig halten, so kann ein schuldhaftes Versäumnis auch nicht darin erblickt worden, daß er, nachdem das auf den gleichen Sachverhalt gestützte Armenrechtsgesuch des Klägers bereits in beiden Instanzen zurückgewiesen worden war, nicht erneut für den Kläger das Armenrecht nachgesucht, dem unvermögenden Kläger auch nicht dio Erhebung einer Klage auf Ersatz seiner vollen Schäden ohne Inanspruchnahme dos Armenrochts angeraten, sondern im Einvernehmen mit ihm nur eine Teilschadensklage über 200 DK erhoben hat. Der Beklagte konnte der Ansicht sein, daß bei erfolg dieser Teilklage auch die weitergehenden Ansprüche noch würden goltend gemacht werden können, ohne daß ihre zwischenzeitliche Verjährung zu befürchten sei* die Verjährung wäre nach den Darlegungen des Berufungs- und Kevisions-urtoilo in dem Schadensersatzprozeß des Klägers gegen XfJP und wegen der Armut des Klägers gehemmt gewesen, wenn es der Kläger nicht unterlassen hätte, beizeiten darauf hinzuweisen, daß die mittlero Sitzbank des Wagens entfernt worden war und es ihm infolgedessen an jeder lialtemöglichkeit fehlte.

Zitierte Normen: § 203 BGB
SitzbankVerjährungBerufungsgerichtAnwaltKlägerdos

Volltext der Entscheidung

2066 089
BUNDESGERICHTSHOF
*0
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
5o April 1966 Kriegl, Juotiz-hauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 dos Rechtsanwalts Heinz S straße
VI ZR 22/65 V I__ ZR_ 68/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Beklagten, Berufungabeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter» Rechtsanwalt
 gegen
den Opernsänger Pro Basile S , K{
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter» Rechtsanwalt Br®
A/
 
Dor VI- Zivilsenat doo Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Dr. Engels und der Bundes-ric'uter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Moyer und Dr.Pfrotzschner
fUr Hecht orkannt*
Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile dos 1. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Köln vom 12. November 1964 und vom 18. Februar 1965 aufgo-hobon. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15« Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13» Februar 1964 wird zurückgewiesen»
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich des Verfahrens auf Ergänzung des Berufungsurtoils werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand»
Der Kläger, der aus Rumänien stammt und dort don juristischen Doktorgrad erworben hat, lebt seit 1951 in Köln. Br war hier als Konzert- und Opernsänger tätig»
Kr nimmt den beim Landgericht Köln als Rechtsanwalt zugelassenen Beklagten wegen des ungünstigen Ausgangs eines Schadensersatzprozesses in Anspruch.
Der Kläger wurde am 29. Januar 1955 während einer Autofahrt verletzt. Er hatte den Ingenieur oinen Landsmann, zu Einkäufen bei dem Elektrogroßhändler begleitet und war, als	das	eingekaufte
 
Material in einem VW-Bus des Verkäufers durch dessen Fahrer ¥000/ zu den Baustellen schaffen ließ, an denen cs benötigt wurde, auf der hinteren Sitzbank mitgefahren* An einer belebten Kreuzung der Kölner Innenstadt mußte scharf bremsen, um nicht auf einen vor ihm anhaltenden Y/agen aufzufahren* Der Kläger wurde hierbei nach vorn geschleudert, schlug mit dem Kopf auf eine Bisenstange an der Kücklehne der vorderen Sitzbank auf und zog sich Verletzungen an Mund und gähnen zu*
Wegen dieser Verletzungen und ihrer nachteiligen Auswirkungen auf seine Gesangsfähigkeit und Verdienstmöglichkeit machte der Kläger Schadenersatzansprüche gegen	und	geltend* Er ließ zunächst durch
 Rechtsanwalt 000 das Armenrecht für die Durchführung einer Klage beantragen* Das Gesuch wurde vom Landgericht Köln durch Beschluß vom 17. Januar 1956 abgelehnt. Hiex’-gogen ließ der Kläger durch Rechtsanwalt Dr« h0/0 Beschwerde einlegen. Sie wurde durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 3* Juli 1956 zurückgewiesen*
Beide Beschlüsse brachten zu dem Ausdruck, eine schuldhaft fehlerhafte Fahrweise werde dem Fahrer ¥00/0 nicht nachzuweiscn sein; der Kläger habe im dichten Straßenverkehr mit einem plötzlichen Bremsen rechnen und sich entsprechend auf seinem Sitz einrichten mUssen*
Im Laufe des Jahres 1957 wandte sich der Kläger an den Beklagten mit der Bitte, seine Schadenersatzansprüche erneut gerichtlich geltend zu machen* Unter Mitwirkung von &00009 der die deutsche Sprache besser beherrschte alo der Kläger und vom Beklagten früher bereits anwaltlich beraten worden war, fanden hierüber mehrere Besprechungen statt*
 
iiit Schriftsatz vom 12. November 1957 erhob der Beklagte beim Amtsgericht Köln gegen Kpp und P£[^p
Seilklage auf Zahlung von 200 DM« Die Beklagten erhoben Widerklage auf Beststellung, daß dom Kläger keino Ansprüche aus dem Unfall zuständen«
Das Landgericht, an das der Rechtsstreit verwiesen
 dem Unfall gekommen war, und wies durch Urteil vom 20o Ilärz 1958 die Klage ab, wobei es zugleich nach dem Anträge der Widerklage erkannte«
Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung ein. In der Berufungsbegriindungsschrift trugen seine Prozeßbevollmächtigten vor, zwischen der vorderen und hinteren Sitzbank habe ein Abstand von 1,50 m geklafft; der Kluger habe keine Möglichkeit gehabt, sich festzuhalten. Der Kläger, dem das Armenrecht hierfür bewilligt wurde, erweiterte im Berufungoverfahren seine Klage dahin, daß or nunmehr 4 927 DM Schadensersatz und mindestens 1 000 DM Schmerzensgeld forderte sowie die gesamtschuldnerische Ersatzpflicht der Beklagten K^P und	für allen
 weiteren Unfallschaden festzustellen beantragte. Die Beklagten erklärten mit Zustimmung des Klägers die Widerklage für erledigt und erhoben gegenüber den erweiterten Ansprüchen die Einrede der Verjährung«
In Berufungsverfahren ergab sich, daß die mittlere Sitzbank aus dem Wagen herausgenommen worden war und der Kläger bei dem Abstand von 1,50 m zwischen seinem Sitz und der vorderen Sitzbank keino Möglichkeit hatte, sich bei einem scharfen Bremsen irgendwie featzuhalten« Das Oberland08gericht hielt es unter diesen Umständon für ein schuldhaftes Verhalten des Pahrers P ,	daß
 wurde, vernahm D
darüber als Zeugen, wie es zu
 
er bei seiner Pahrweiso hierauf nicht Rücksicht genomraon und nicht einen solchen Abstand von dem vorauf fahrenden Wagen eingehalten hat, daß er, wenn dieser plötzlich anhielt, sein Fahrzeug ohne Gefahr für den Kläger zu dem stehen bringen konnte. Auch legte es ihm zur Last, den Kläger vor Antritt der Fahrt nicht gewarnt zu haben. Din eigenes Verschulden maß das Oberlandesgericht aber auch dem Kläger bei,.weil er es bei der erkennbaren Gefährdung an der nötigen Selbstvorsorge hatte fehlen lassen. Bas Oberlandesgericht erklärte die Leistungsklage dem Grunde nach zu 2/5 für gerechtfertigt und traf die erbetene Feststellung gleichfalls mit der Beschränkung auf 2/5 der weiteren Schäden, sprach jedoch aus, daß der Beklagte
 kein Schmerzensgeld zu zahlen brauche.
Auf die Revision der Beklagten	und
 vmrdo dieses Urteil durch das Urteil des erkennenden Senats vom 27» November 1959 großenteils aufgehoben (abgedruckt VorsR I960, 153» teilweise auch LM Nr« 6 zu § 203 BGB und Nr. 18 a zu § 328 BGB sowie &DR I960,
299)» Bio Schadenshaftung des Beklagten	wurde	verneint und die des Beklagten	dem Grunde nach nur
 für 2/5 der mit dem ursprünglichen Klagebegehren von 200 BI.I geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestätigt. Die später erhobenen weitergehenden Ansprüche, so führte das Urteil aus, seien nach § 852 BGB verjährt. Daß der Ablauf der Verjährung aus Gründen der Armut des Klägers innerhalb der letzten 6 donate der Verjährungsfrist nach § 203 BGB gehemmt gewesen soi, scheide aus, weil der Kläger nicht schon früher als erst in der Berufungsbegründungsschrift vorgebracht habe, daß ihm die Inneneinrichtung des Wagens keine Möglichkeit geboten habe, sich boi scharfem Bremsen auf seinem Sitz festzuhalten; dieser
 Sachvortrag sei von ihm zu demindest zu erwarten gewesen, als er sich im Armenrechtsverfahren über den Beschluß des Landgerichts Köln vom 17* Januar 1956 boschwerte, der ihn besonders darauf hingewiesen habe, daß er mit plötzlichem Bremsen habe rechnen und sich auf seinem Sitz entsprechend habo einrichten müssen«
Auf das Revioionsurteil hin nahm der Kläger die Klage zurück, soweit sie noch nicht erledigt war.	er-
kannte die ursprüngliche Xlageforderung von 200 Dfi in Höhe von 80 DM an und rechnete mit einem entsprechenden 2oil seiner Kostenerstattungsansprüche auf«
In dem gegenwärtigen Rechtsstreit macht der Kläger den beklagten Anwalt dafür verantwortlich, daß es zu der Verjährung dor an sich begründeten üchadensersatzansprüche gegen	gekommen	ist.	Kr	hat	behauptet,	der	Beklagto
 sei durch	als seine Mittelsperson über das
 Kehlen einer Haltemöglichkeit in dem Unfallwagen im einzelnen hinreichend unterrichtet worden« Durch weitere Kragen habe er sich, so hat der Kläger geltend gemacht, auch ohnehin genauer informieren müssen, zu demal er es mit Ausländern zu tun gehabt habe. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Verjährung durch rechtzeitige Kinklagung dos vollen Schadensbetrages zu unterbrechen. Hätte ihn der Beklagte über die Dringlichkeit des Vorgeheno belehrt, so würde er sich die Mittel für den Kostenvorschuß irgendwie beschafft haben. Ira übrigen hätto der Beklagte für die Klage auch das Armenrecht nachsuchen müssen. Der Kläger hat vorgetragen, ohne den Unfall würde er im März und April 1955 3 000 DM für eine Konzerttourn&o bekommen und weiterhin bis zu dem 31® März 1965 als Opernsänger monatlich durchschnittlich 500 DM vordient haben. Nach Abzug von 21.075,85 DU, dio er aus anderweitigem Arbeitsverdienst,
 
an Arbeitslosenunterstützung und Fürsorgeleistungen erhalten habe, stelle sieh sein Kinnahmeausfall bis zu dem 31.März 1963 auf insgesamt 29»424»15 DM. Einem etwaigen eigenen Verschulden an dem Eintritt der Verjährung Rechnung tragend, hat der Kläger von diesem Betrag 1/5, d*h. die Hälfte des 2/5-Schadensbetrages, den	ihm ohne die Verjährung
 hätte erstatten müssen, mit rund 5 900 DH sowie an Schmerzensgeld 300 DM vom Beklagten ersetzt verlangt. Leiter hat er festzustellen begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm 1/5 des Schadens zu ersetzen, der ihm nach dem 31 - L-ärz 1963 aus dem Unfall vom 29* Januar 1955 noch entstehe.
Der Beklagte hat das Vorbringen des Klägers bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch das Urteil vom 12. November 1964 den Leistungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger die Hälfte desjenigen nach dem 31« März 1963 entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen, der dadurch verursacht ist, daß der Beklagte es unterließ, die Verjähruog dor Schadenersatzansprüche abzuwenden, die dem Kläger infolge seines Unfalls von 29« Januar 1955 in Höhe von 2/5 seines Schadens gegen den Fahrer	des Unfallwagens Zu-
ständen»
Hach Erlaß dieses Urtoils hat dor Beklagte beantragt, die Formel dos Berufungsurteils dahin zu ergänzen, daß die Worte hinzugefügt Werdens "Soweit der Anspruch nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger Ubergegangen ist" •
 
(KJ
Bas Oberlandesgericht hat diesen Antrag durch das weitere Urteil vom 18• Februar 1965 zurückgewiosen»
Gegen beide Urtoile hat der Beklagte Revision eingelegt . Die Rechtsmittel sind durch den Beschluß des Senats vom 5o April 1966 miteinander verbunden worden«.
Der Beklagte bittet, unter Aufhebung der beiden Urteile des Berufungsgerichts dos landgerichtliche Urteil wieder herzustollen»
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweioen«,
Bntscheidungsgründei
1« Bas Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht des Beklagten für begründet gehalten* Ko ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag mit dem Kläger schuldhaft verletzt und es fahrlässig verabsäumt, dafür zu sorgen, daß die SchadensersatzansprÜche des Klägers gegen	nicht verjährteno
a)	Allerdings ist nach Ansicht des Berufungsgerichts unbewiesen, daß der Beklagte durch den Kläger und darüber unterrichtet worden ist, daß der Kläger auf solnom Sitzplatz in dem Unfallwagen keine Möglichkeit hatte, sich bei plötzlichem Bremsen festzuhalten» Vielmehr hot so hat das Berufungsgericht fest gestellt, das Unfallfahrzeug als normalen VW-Bus geschildert, bei dem der Abstand zur vorderen Sitzbank etwa 80 cm betragen habe» Baß die mittlere Sitzbank herausgenommen war, hst er nicht gesagt. Kr hat dem Beklagten nichts anderes berichtot, als was er auch den beiden Anwälten erzählt hat, die der
 Kläger in dem vorauf gegangenen A rmonrechtsv erfahren zu Ra to gezogen hatte und die aus seiner Darstellung gleichfalls nichts für den erst später als entscheidend erkannten Gesichtspunkt des Zwischenraumes haben entnehmen können« Das Berufungsgericht hat nicht festst eilen können, daß der Beklagte mehr Informationen erhalten hat, als er in seinen Schriftsätzen in dem Rechtsstreit gegen *nd	tatsächlich	ausgewertet	hat«
b)	Indessen ist das Berufungsgericht der Ansicht, der Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß der Kläger oder	von	sich	aus alle wesentlichen Einzel-
heiten des Unfalls in ihrer Schilderung erfaßt hätten«
Kr habe in Rechnung stellen müssen, daß beide zu einer mehr emotionellen und abschweifenden als sachlichen Darstellungsweise neigten und die bestehenden Sprach-schwierigkeiten durch das Auftreten von D^|^[^ als Wortführer und Dolmetscher nicht völlig ausgeräumt würden; bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Berufungsgericht sei deutlich geworden, daß	di°	deutsche	Sprache zur
 Kennzeichnung differenzierterer Vorgänge auch nicht sicher genug beherrsche« Obwohl der Kläger über juristische Kenntnisse verfüge, habe es dem Beklagten auch fraglich erscheinen müssen, ob der Kläger die in dem Armenrechtsprüfungsverfahren ergangenen Beschlüsse und die hierin hervorgehobenen Gesichtspunkte zutreffend erfaßt und gewürdigt habe« Weiter meint dae Berufungsgericht, der Beklagte habe sogar erkennen müssen, daß der ihm vorgetragene Sachverhalt unvollständig gewesen sei« Abstand und Höhe der Sitzbänke eines VW-Busses normaler Bauart hätten es nicht ohne weiteres möglich erscheinen lassen, wio der körperlich nicht groß gebaute Kläger bei plötzlichen Abbremsen dos Y/agens mit dem Gesicht in l»Iundhöhe
 auf die Eisenstange der vorderen Rücklehne habe aufschlagen können. Aus den Akten 35 Ca 311/55 des Amtsgerichts Köln über das (mit Freispruch abgeschlossene) Strafverfahren gegen F^H^ sei zu ersehen gewesen, daß der Kläger,
 und	erklärt	hätten,	der	Kläger sei vom
 Sitz "gefallen11, "nach vorn gefallen" oder "nach vorn geflogen" o Auch daß der Wagen zu dem Transport des von gekauften Materials verwendet worden sei und soin Monteur nach der Aussage des Klägers im Strafverfahren bei der Fahrt im Wagen Pakete vor sich gehalten habe, hätte uen Beklagten zu weiteren Fragen nach der Einrichtung des ..agens oder auch zu dessen Basic tigung veranlassen müssen» Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. November I960 - III Zil 160/59 (NJW 1961, 601) hebt das Berufungsgericht hervor, der Anwalt sei boi der Beratung seines Mandanten verpflichtet, in der Sache liegende Zweifel, die er als Rechtskundiger erkennen könne und müsse, - während sie auch einem sonst geschäftsgewandton aber rechtounkundigen Klienten verborgen bleiben könnten, - zu bedenken und zu erörtern; wo solche Zweifol bestehen könnten, müsse der Anwalt durch geeignete Fragen an seinen Auftraggeber die tatsächlichen Grundlagen ans Licht bringen, also seino Informationen zu ergänzen suchen. Hach Ansicht des Berufungsgerichts beruht es auf schuldhaft pflichtwidrigem Versäumnis des Beklagten in der Sachaufklärung, daß es zu der Verjährung der Ansprüche des Klägers gegen Fischer gekommen ist.
c)	Meso Beurteilung vormag rechtlicher Nachprüfung nicht standzuhalten. Bas Berufungsgericht hat sich, wie die Revision zutreffend rügt, bei der Würdigung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten des Beklagten von Maßstäbon leiten lassen, die der Sache nicht gerecht werden.
 
Dio Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die sich das Berufungsgericht zur Richtschnur genommen hat, betraf einen Fall, bei dem der Rechtsanwalt für seinen Auftraggeber gegen dessen Schuldner als Eigentümer eines Grundstücks die Eintragung einer Zwangshypothok und den Erlaß eines Pfändungsund Überweisungobeschlusses erwirkte, durch den die Ansprüche des Schuldners gegen den Gläubiger einer voreingetragenen Brief grundschuld auf Rückiibertragung des nicht valutierten Teils der Grundschuld, auf Berichtigung des Grundbuchs, auf Übertragung dos .Miteigentums an dem Grund Schuldbrief und Auseinandersetzung gepfändet wurden und dem Grundschuldgläubigor als Drittschuldner aufgegeben wurde, den Grundschuldbrief an das Grundbuchamt zwecks Bildung von Teilbriefen aus-zuhändigen. Der Pfändungsund Jberweisungsbeschluß war ein Schlag ins Leere geblieben, weil der vermeintliche Drittschuldner, obwohl er als Gläubiger der Grundschuld in Grundbuch eingetragen stand, in V/irklichkeit nicht schon Inhaber des Rechts war* da das Grundbuchamt den Grundschuldbrief dem Eigentümer des Grundstücks ausge-händigt hatte, bestand vielmehr erst eine vorläufige Eigentümergrundschuld. Dem Anwalt war der Gedanke nicht gekommen, daß der Grundeigentümer noch im Besitze des Briefes sein könnte. Obwohl der Auftraggeber bei den Besprechungen mit dem Anwalt von dem Bestehen eines Fiomdrechto auogegangen war, hätte sich diesem als Rechtskundigen nach den Urteilsausführungen die Frage aufdrängen müssen, wo sich der Brief befand. Daß er sie nicht bedacht und bei den Besprechungen mit dem Auftraggeber nicht aufgeworfen hat, um sie in tatsächlicher Hinsicht zu klären, ist das Versäumnis gewesen, das die genannte Entscheidung mit den vom Berufungsgericht wieder-gogebenen Erwägungen als schuldhaft pflichtwidrig angesehen hat.
00
 
Der Sachverhalt, der im gegenwärtigen Rechtsstreit zur Beurteilung steht, ist von dem Fall jener Entscheidung wesentlich verschieden, fahrend damals der Anwalt mit einer Angelegenheit befaßt worden war, die eine besondere rechtliche Eigenart in sich trug und daher gerade der Ilechtskunde und rechtlichen Erkenntnis des Sachbearbeiters spezifische Aufgaben stellte, ging es im vorliegendem Falle um die Geltendmachung von SchadensersatzansprUchen aus oinem unkomplizierten Unfallgeschehen, bei dem sich der Anwalt nur die tatsächlichen Umstände des Ereignisses schildern zu lassen brauchte, um die Grundlagen fiir ein sachgemäßes Vorgehen gegen den Schadensurheber zu gewinnen. Den Unfall zu beschreiben, setzte keine Rechtskenntnisoo oder rechtskundliche Anleitung voraus. Überdies war der Kläger juristisch geschult. Allerdings beherrschte er nicht die deutsche Sprache. Als Dolmetschers und Wortführers bediente er sich aber seines Landsmannes von welchem zudem erwartet werden konnte, daß ihm als Ingenieur technisches Verständnis bei der Verdeutlichung des Unfallgeschehens zustatten kam. Wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, hat dem Beklagten den Unfall auch so vollständig geschildert, wie er dazu imstande war, ohne daß seine sprachlichen Ausdrucksmöglichkeiten hierbei eine Rollo spielten. Bei keiner seiner Zeugenvernehmungen hat er erwähnt, daß die mittlere Sitzbank entfernt worden warj im Gegenteil hat er im gegenwärtigen Rechtsstreit noch bekundet,in dem VW-Bus habe seines Erachtens keine Sitzreihe gefehlt«Unstreitig bat
 bei der Unfallfahrt neben dem Fahrer	ge-
sessen. Offenbar ist er sich gar nicht bewußt geworden,daß hinter ihm eine Sitzbank herausgenommen worden war.Uber den Abstand, der zwischen der Sitzbank des Klägers und der
 
vorderen Sitzbank bestand, hat er auch keine andere Vorstellung gehabt, als daß dieser Abstand etwa 80 cm betragen habe; so hat er es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seiner Zeit dem Beklagten geschildert und so auch bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht angegeben» Bin Rechtsanwalt darf aber den Angaben seines Mandanten vertrauen, solange er ihre sachliche Unrichtigkeit nicht erkennt oder erkennen muß (BGJMJrteil vom 20o Juni 1960 - III ZR 107/59) * Davon ist auch fUr die Darstellung auszugehen, die der Kläger dem Beklagten durch
 vermittelt hat. Daß dem Beklagten diese Darstellung hätte unrichtig erscheinen müssen, läßt sich mit den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen nicht schon begründen. Aus der Ausdrucksweiso der im Strafverfahren gehörten Auskunftspersonen, daß der Kläger vornüber vom Tiitz "gefallen1* oder "geflogen" sei, ergab sich noch nicht, daß der Abstand seines Sitzes von der vorderen Sitzbank größer gewesen sein müsse, als D^|^^ angegeben hatte. Zwoifol mußten dem Beklagten auch nicht deshalb kommen, weil der Kläger im Strafverfahren bekundet hatte, der neben ihm sitzende Monteur	habe Pakete vor sich
 gehalten; über die Menge des von	eingekauften
 Materials ist nichts vorgetragen worden, und dor Kläger hat insbesondere nicht behauptet, daß dem Beklagten über den Umfang der Pakete etwas mitgeteilt worden sei. nachteilige Schlüsse können gegen den Beklagten schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, daß ihm die Einrichtung des betreffenden Wagentyps nicht bekannt war; er brauchte ihn nicht zu kennen und brauchte daher auch die Angaben von	über	die Beschaffenheit des Unfallwagens
 nicht für fragwürdig zu halten; erst rocht konnte von ihn nicht erwartet werden, daß er sich don Unfallwagen von Xuhn oder	den	Anspruchsgegnern	seines Mandanten, vor-
führen ließ.
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CN
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hiernach angenommen, daß nach den Grundsätzen der von ihm angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs dem Beklagten eine schuldhafte Versäumung seiner anwaltlichen Aufklärungspflicht zur Last falle. Bas Berufungsgericht hat die Sorgfaltsanf or der ungen, denen der Beklagte bei seiner anwaltlichen Tätigkeit für den Kläger genügen mußte, überspannt.
d)	Durfte der Beklagte also die Schilderung, dio ihm gegeben hatte, für richtig halten, so kann ein schuldhaftes Versäumnis auch nicht darin erblickt worden, daß er, nachdem das auf den gleichen Sachverhalt gestützte Armenrechtsgesuch des Klägers bereits in beiden Instanzen zurückgewiesen worden war, nicht erneut für den Kläger das Armenrecht nachgesucht, dem unvermögenden Kläger auch nicht dio Erhebung einer Klage auf Ersatz seiner vollen Schäden ohne Inanspruchnahme dos Armenrochts angeraten, sondern im Einvernehmen mit ihm nur eine Teilschadensklage über 200 DK erhoben hat. Der Beklagte konnte der Ansicht sein, daß bei erfolg dieser Teilklage auch die weitergehenden Ansprüche noch würden goltend gemacht werden können, ohne daß ihre zwischenzeitliche Verjährung zu befürchten sei* die Verjährung wäre nach den Darlegungen des Berufungs- und Kevisions-urtoilo in dem Schadensersatzprozeß des Klägers gegen XfJP und	wegen	der	Armut	des	Klägers	gehemmt
 gewesen, wenn es der Kläger nicht unterlassen hätte, beizeiten darauf hinzuweisen, daß die mittlero Sitzbank des Wagens entfernt worden war und es ihm infolgedessen an jeder lialtemöglichkeit fehlte. Dies hat der Kläger jedoch weder gewußt noch gereicht es ihm zu dem Verschulden, daß er im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm erteilten Informationen hiermit nicht gerechnet hat.
 
Das Berufungsurteil vom 12. November 1964 kann hiernach nicht bestehen bleiben. Die Klage ist unbegründet.
II o
Auch das Urteil des Berufungsgerichts vorn 18.Februar 1965 wird von der Revision mit Erfolg angegriffen. Die Revision gegen das die Urteilsorgänzung ablehnende Urteil des Berufungsgerichts ist vorliegend ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig, da mit ihr nur das geltend gemacht wird, worauf sich die Revision gegen das voraufgegangene Berufungsurteil bereits mit erstreckt (vgl. V/ieczorek ZPO § 521 D I b). Kit der das Berufungsurteil aufhebenden Sachentscheidung muß auch das Urteil des Berufungsgerichts über den Brgänzungsantrag der Aufhebung verfallen.
Nach§,§ 91» 97 ZPO hat der Kläger die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich des Urteilsergänzungsvor-fahrono zu tragen.
Engels	Hanebeck	Dr»	Uauß
 Dr. Pfretzschner
 Meyer