Ber Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision wird als unzulässig verworfen. densersatz verurteilt worden« Das Oberlandesgericht hat seine Berufung teilweise als unbegründet zurückgewiesen» Gegen dieses Urteil, das seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 19o Pebruar 1962 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am 4° April 1962 Revision mit dem gleichzeitigen Antrag eingelegt, ihm wegen der Versäumung der Prist zur Einlegung des Rechtsmittels die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren» der Einlegung der Revision„ Der jetzige Prozeßbevollmächtigte erhielt den entsprechenden Auftrag am Samstag, dem 31» Mär2 forderte die zur Glaubhaftmachung der unverschuldeten Fristversäumnis erforderlichen Urkunden telefonisch an und legte nach deren Eingang am 3» April die mit dem Wiedereinsetzungs-antrag verbundene Revision am 4° April 1962 ein. ocheidung nicht ohne Rückfrage beim Beklagten treffen konnte, und daß dessen Stationierung in Algerien, die ihn zunächst unerreichbar machte, als unabwendbarer Zufall im Sinne von § 233 AbSo 1 ZPO anzusehen ist« Das Hindernis, das der recht-zeitigen Einlegung der Revision entgegenstand, endete dann mit dem Eingang der Antwort des Beklagten bei seinem Haftpflichtversicherer o Der Beklagte hat diesen Zeitpunkt nicht genannto Spätestens kommt der 19o März 1962 in Betracht, weil die rnmmmm' an diesem Tag bereits ihr Schreiben an die R(BSBBB®-Versicherung abgesandt hat, das den Auftrag zur Revisionseinlegung enthielt• Die zweiwöchige Frist, innerhalb deren die Wiedereinsetzung nach § 234 Abs* 1, 2 ZPO beantragt werden muß, war mithin im günstigsten Falle am 2«, April 1962 abgelaufeno Die vom Beklagten geltend gemachten Umstände, die zu dem Eingang des Wiedereinsetzungsantrags erst am 4.» April 1962 geführt haben, stehen mit dem Y/iedereinsetzungsgrund in keinem Zusammenhänge Sie sind deshalb nicht geeignet, den Be- ginn der Antragsfrist hinauszusehieben» Pie für den Beklagten handelnde "MMHV1 war spätestens vom 19° März 1962 ab nicht mehr durch unabwendbare Zufälle an der Einlegung der Revision gehindert, Kur stand ihr dafür nicht erneut die schon abgelaufene Notfrist von einem Monat, sondern äußerstens die starre, zweiwöchige Frist nach § 234 Abs, 1, § 236 Nr«, 3 ZPO zur Verfügung, dn der zugleich die Mittel für die Glaubhaftmachung des Wieder eins et zungsgrundes zu beschaffen waren.
VI_ZR. 68/62
2170 082
Beschluß
In Sachen
M
A
des L
Batterie S
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
1 o) Emma IiflBHBstr&ßGflV
2.) GertrudlflHHIP, daselbst,
Klägerinnen, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25 o September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinev/efers, Br. K.E.Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
beschlossen:
Ber Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision wird als unzulässig verworfen.
Bie Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Br.
in
Gründe :
Ber Beklagte ist v/egen eines Verkehrsunfalls zu Scha
2
densersatz verurteilt worden« Das Oberlandesgericht hat seine Berufung teilweise als unbegründet zurückgewiesen» Gegen dieses Urteil, das seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 19o Pebruar 1962 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am 4° April 1962 Revision mit dem gleichzeitigen Antrag eingelegt, ihm wegen der Versäumung der Prist zur Einlegung des Rechtsmittels die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren»
Der Beklagte genießt Versicherungsschutz bei der Societe d*Assurances ("MW") in Paris» Diese reguliert
die in der Bundesrepublik abzuwickelnden Schäden mit Hilfe der und 'VMHBW*^rsicherungs~A.G. zu V4HHÜ
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags trägt der Beklagte vor, die "MflHHB11 habe sich mit ihm wegen der Einlegung der Revision in Verbindung setzen müssen, weil der Schaden möglicherweise die Deckungssummen übersteige» Er sei jedoch derzeit in Algerien stationiert und deshalb nur mit der entscheidenden Verspätung zu erreichen gewesen»
Nach der Darstellung des Beklagten erhielt die das Berufungsurteil über den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und die RflHHHfe-Versicherung mit deren Schreiben vom 20» Pebruar 1962» Sie antwortete unter dem 2» März, daß sie Verbindung mit dem Beklagten aufnehmen werde, und teilte der sj-cherung dann unter dem 19« März
mit, daß Revision eingelegt werden solle» Bei dieser ging das Schreiben am 20» März ein« Ihrem Sachbearbeiter wurde es am 26» März vorgelegt; er beauftragte am folgenden Tage den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit
der Einlegung der Revision„ Der jetzige Prozeßbevollmächtigte erhielt den entsprechenden Auftrag am Samstag, dem 31» Mär2 forderte die zur Glaubhaftmachung der unverschuldeten Fristversäumnis erforderlichen Urkunden telefonisch an und legte nach deren Eingang am 3» April die mit dem Wiedereinsetzungs-antrag verbundene Revision am 4° April 1962 ein.
Bei Zugrundelegung dieses zeitlichen Ablaufs, wie ihn der Beklagte selbst angibt, ist der Wiedereinsetzungsantrag verspätet und deshalb unzulässige
Es kann unterstellt werden, daß die ihre Ent-
ocheidung nicht ohne Rückfrage beim Beklagten treffen konnte, und daß dessen Stationierung in Algerien, die ihn zunächst unerreichbar machte, als unabwendbarer Zufall im Sinne von § 233 AbSo 1 ZPO anzusehen ist« Das Hindernis, das der recht-zeitigen Einlegung der Revision entgegenstand, endete dann mit dem Eingang der Antwort des Beklagten bei seinem Haftpflichtversicherer o Der Beklagte hat diesen Zeitpunkt nicht genannto Spätestens kommt der 19o März 1962 in Betracht, weil die rnmmmm' an diesem Tag bereits ihr Schreiben an die R(BSBBB®-Versicherung abgesandt hat, das den Auftrag zur Revisionseinlegung enthielt• Die zweiwöchige Frist, innerhalb deren die Wiedereinsetzung nach § 234 Abs* 1, 2 ZPO beantragt werden muß, war mithin im günstigsten Falle am 2«, April 1962 abgelaufeno
Die vom Beklagten geltend gemachten Umstände, die zu dem Eingang des Wiedereinsetzungsantrags erst am 4.» April 1962 geführt haben, stehen mit dem Y/iedereinsetzungsgrund in keinem Zusammenhänge Sie sind deshalb nicht geeignet, den Be-
ginn der Antragsfrist hinauszusehieben» Pie für den Beklagten handelnde "MMHV1 war spätestens vom 19° März 1962 ab nicht mehr durch unabwendbare Zufälle an der Einlegung der Revision gehindert, Kur stand ihr dafür nicht erneut die schon abgelaufene Notfrist von einem Monat, sondern äußerstens die starre, zweiwöchige Frist nach § 234 Abs, 1, § 236 Nr«, 3 ZPO zur Verfügung, dn der zugleich die Mittel für die Glaubhaftmachung des Wieder eins et zungsgrundes zu beschaffen waren. Ob dies übersehen und deshalb der für die Revisionseinlegung gebräuchliche und ausreichende Korrespondenzweg benutzt worden ist, oder ob unerwartete Verzögerungen die Wahrung der Frist vereitelt haben, ist ohne Bedeutung, Pie Frist nach § 234 Abs, 1 ZPO ist keine Notfrist und läßt mithin eine V/iedercinsetzung gegen ihren Ablauf nicht zu (st, Rspr,, vgl, BGrHZ 7, 196), Baher kommt es, anders als bei der Frist *zur Einlegung der Revision, auch nicht darauf an, ob die zur Versäumung führenden Umstände - wie etwa die im Geschäftsgang der R®BBHHi-Versicherung eingetretene Verzögerung - der Partei zuzurechnen sind. Per Wiedereinsetzungsantrag musste als verspätet und deshalb unzulässig verworfen werden,
Pr, Kleinewefers,Pr,K,E„Meyer,Hanebeck,H»Meyer,Pr»Pfretzschner