Januar 1961 wiederum die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt mit der Einschränkung, daß die Beklagte^zu 3) nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes haftet und daß den Klägern Ansprüche gegen sämtliche Beklagte nur zustehen, soweit die Ansprüche nicht auf Öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind. dend darauf an, ob bei Ausschöpfung der angetretenen Beweise die Feststellung getroffen werden konnte, daß die fehlende rückwärtige Beleuchtung des Kuhfuhrwerks für die Entstehung des Unfalls ursächlich war» Bas Berufungsgericht hat sich von dieser Ursächlichkeit überzeugt. Indem die Revision alle Momente zusammenfaßt, die den Beklagten zu 2) belasten, will sie dartun, daß der Unfall ganz unabhängig von dem Beleuchtungsmangel durch die verkehrswidrige Fahrweise des Beklagten zu 2) entstanden sei. zu 2) habe im übrigen wiederholt selbst eingeräumt, daß er zu einem Anhalten vor dem Kuhfuhrwerk noch in der Lage gewesen sei« Der Umstand, daß er das Fuhrwerk im Falle seiner Beleuchtung eine ganz kleine Zeitspanne eher gesehen haben würde, könne daher für den Unfall nicht ursächlich gewesen sein» wärtigen Verkehr bedeutet* letztlich kommt es aber für die hier zu entscheidende Frage der ursächlichen Auswirkung der fehlenden Beleuchtung gar nicht darauf an, ob das scharfe Abbiegen des Lastzuges nach links notwendig war oder nicht* Entscheidend ist vielmehr nur, daß der Beklagte zu 2) anders reagiert haben würde (im Sinne eines allmählichen Abbremsens oder einer langsamen Wendung des Lastzuges nach links unter Beachtung des rückwärtigen Verkehrs), wenn er das KuhfUhrwerk nicht erst in einem Zeitpunkt gesehen hätte, in dem angesichts der unmittelbar drohenden Gefährdung eine plötzliche und entschiedene Reaktion erforderlich war* Aus den Ausführungen des Berufungsurteils, die sich in dessen zweiten Teil mit der Schuld des Beklagten zu 2) befassen, kann nicht entnommen werden, daß dieser etwa wegen Alkoholeinflusses, rücksichtsloser Fahrweise oder mangelhafter Rückspiegeleinstellung auch bei einer früheren Sicht des Fuhrwerks so gefahren wäre, wie er tatsächlich gefahren ist« Vielmehr hat das Berufungsgericht unter Würdigung des Verhandlungsergeh-nisscs die Überzeugung erlangt, daß alsdann das scharfe und plötzliche Abbiegen des Lastzuges nicht erfolgt und damit der Unfall vermieden worden wäre« a) Zu den Sichtverhältnissen im Unfallzeitpunkt ergibt sich aus dem unstreitigen Teil des Tatbestandes, daß es bereits dunkel war, wenn auch noch nicht die tiefe Dunkelheit der Nacht herrschte« Das Berufungsgericht hat versucht, sich Natürlich konnte es sich dabei nur um die Vermittlung des ungefähren Eindrucks handeln, da der UnfallZeitpunkt nicht präzise auf die Minute festzulegen war und da im Übrigen die Sichtmöglichkeiten weitgehend von ständig wechselnden und nicht genau zu rekonstruierenden atmosphärischen Bedingungen abhängig sind« Dessen ist sich das Berufungsgericht sehr wohl bewußt gewesene Es hat sich nicht nur auf eigene Beobachtungen verlassen, sondern daneben aus Zeugenaussagen Schlüsse gezogen» Ausdrücklich hebt es hervor, daß sich an seinen Feststellungen über die damaligen Sichtverhältnisse nichts ändern würde, wenn die Dämmerung im Zeitpunkt des Unfalls nicht ganz so weit fortgeschritten gewesen sein sollte wie im Zeitpunkt seiner Beobachtung» Aus den Ausführungen des Berufungsurteils geht hervor, daß das Berufungsgericht zu Gunsten des Beklagten zu 1) vorsichtig geschätzt hat» Die in tatrichterlicher Verantwortung getroffene Feststellung ist ausreichend begründet. Danach lag die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung nur nahe, daB eine brennende Lampe so angebracht gewesen wäre, daß der Beklagte zu 2) das Fuhrwerk erheblich eher erkannt hätte, als er es tatsächlich erkannt hat. Ebenso hat das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellungen rechtlich zutreffend angenommen, daß auch die Beklagten zu 2) und 5) den Klägern Schadensersatzpflichtig sind, wobei die Haftung der Beklagten zu 3) nur im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes besteht * Biese Beurteilung wird von der Revision der Beklagten zu 2) und 3) jetzt nicht mehr angegriffen» Die Revision aller drei Beklagten wendet sich aber dagegen, daß das Berufungsgericht eine Schadenskürzung mit der Begründung abgelehnt hat, dem verstorbenen H^Pkönne weder ein Mitverschulden noch eine gemäß § 7 StVG zu vertretende MitVerursachung zur Last gelegt werden« Der Senat hatte bereits in seinem früheren Urteil die Auffassung des Beruf ungsUrteils unter der Voraussetzung als rechtlich zutreffend gebilligt, daß HpP im Zeitpunkt der scharfen Linkswendung des Lastzuges mit seinem Kraftrad schon neben dem Anhänger war und vorher durch Laut- und Blinksignale auf seine Überholungsabsicht hingewiesen hatte» Nach Ergänzung der Beweisaufnahme sind diese Feststellungen nunmehr einwandfrei getroffen worden» Entgegen der Ansicht der Revision konnte H^p die vor ihm liegende Strecke während des Überholungsvorgangs genügend übersehen« Er hatte nämlich vor der Einleitung der Überholung kurz auf Vollicht Das scharfe Abbremsen des Kraftrades, das zu dessen Sturz führte, war die natürliche Reaktion in der Gefahr läge und kann Hi^^ unter keinem Gesichtspunkt zu dem Vorwurf gemacht werden» Der Senat stimmt dem Berufungen gericht zu, daß der Unfall auch für einen sehr sorgfältigen Kraftradfahrer in der Verkehrssituation des Hj^^ nicht zu vermeiden war» Daher war für eine Schadensabwägung kein Raum»
045 V erkundet am 20o März 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1 . 2o 3 o Kreis des Landwirts Thomas S| des Kraftfahrers Johann G( straße^^_ der landwirtschaftlichen Zentralgenossenschaft PflHHpstr. vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Friedrich B^BfcDiplomlandv/irt, sflHfe, als Vorsitzender, KurtR9lBI|^^Rirektor, SfllP, Ludwig Direkt orTsHHHBl? Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter zu 1 - Prozeßbevollmächtigter zu 2 Rechtsanwalt Dr ___ und 3): Rechtsanwalt gegen 1 o 2c 3o die Witwe Therese Hl Karin geb» am Heinz-Holger geb am 1941, sämtliche wohnhaft in B Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20 „ März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Dr. Kleine-wefersj Hanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10o Januar 1961 wird zurtickgewiesen« Die Kosten der Revisionsinstanz werden derS Beklagten auferlegto Von Rechts wegen Tatbestand: Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des Senats vom 24o Oktober 1958 - VI ZR 215/57 - = VersR 1959, 46 = IM ZPO § 545 Nr« 3 verwiesen, das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgerichts zurückverwiesen hatte. Das Oberlandesgericht hat nach Ergänzung der Beweisaufnahme durch Urteil vom 10. Januar 1961 wiederum die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt mit der Einschränkung, daß die Beklagte^zu 3) nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes haftet und daß den Klägern Ansprüche gegen sämtliche Beklagte nur zustehen, soweit die Ansprüche nicht auf Öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind. Die Beklagten haben das Urteil erneut mit der Revision angegriffen. Dabei erstrebt der Beklagte zu 1) die volle KlageAbweisung, während die Beklagten zu 2) und 3) darum bitten, die Verurteilung auf eine Quote von ein Halb zu beschränken. Entscheidungsgründe: I. Zur Haftung des Beklagten zu 1) kann wegen der Rechtslage weitgehend auf die Ausführungen des früheren Urteils des Senats Bezug genommen werden. Danach kam es entschei- ■ dend darauf an, ob bei Ausschöpfung der angetretenen Beweise die Feststellung getroffen werden konnte, daß die fehlende rückwärtige Beleuchtung des Kuhfuhrwerks für die Entstehung des Unfalls ursächlich war» Bas Berufungsgericht hat sich von dieser Ursächlichkeit überzeugt. Es stellt fest, der mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/st fahrende Beklagte zu 2) habe das Kuhfuhrwerk erst auf etwa 40 m so weit erkennen können,, daß von ihm eine Reaktion zu erwarten gewesen sei. Wäre das Fuhrwerk aber beleuchtet gewesen, so würde es der Beklagte zu 2) im. Lichtschein der Laterne schon eher, nämlich auf eine Entfernung von erheblich über 50 m gesehen haben. Alsdann wäre es nicht zu der imerwartet scharfen Wendung des Lastzuges nach links gekommen, die den Sturz des Kraftradfahrers Hahn auslöste. Die Revision des Beklagten zu 1) ist der Ansicht, die Ausführungen des Berufungsgerichts würden den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht und gingen überdies von einer rechtlich fehlsamen Betrachtung des ursächlichen Zusammenhangs aus. Indem die Revision alle Momente zusammenfaßt, die den Beklagten zu 2) belasten, will sie dartun, daß der Unfall ganz unabhängig von dem Beleuchtungsmangel durch die verkehrswidrige Fahrweise des Beklagten zu 2) entstanden sei. Sie meint, gerade aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergebe sich, daß der Beklagte zu 2) durchaus in der Lage gewesen sei, den Lastzug ohne Seitwärtsbewegung vor dem in einer Entfernung von 40 m erkannten Kuhfuhrwerk zu dem Halten zu bringen; denn das Berufungsgericht gehe von einer Anhaltestrecke von 38 m aus, die sich infolge der Weiterbewegung des Kuhfuhrwerks noch etwas verlängere. Der Beklagte zu 2) habe im übrigen wiederholt selbst eingeräumt, daß er zu einem Anhalten vor dem Kuhfuhrwerk noch in der Lage gewesen sei« Der Umstand, daß er das Fuhrwerk im Falle seiner Beleuchtung eine ganz kleine Zeitspanne eher gesehen haben würde, könne daher für den Unfall nicht ursächlich gewesen sein» Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß der spontane Entschluß des Beklagten zu 2), den Lastzug scharf nach links zu wenden, zu dem Unfall führte» Zu der plötzlichen Linkswendung wäre es, davon ist das Berufungsgericht überzeugt, nicht gekommen, wenn der Beklagte zu 2) das Fuhrwerk früher gesehen und alsdann Zeit gehabt hätte, die zu treffenden Maßnahmen ruhiger zu überlegen und dabei einer möglichen Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs Rechnung zu tragen» Es steht nicht mit deji ErfahrungsSätzen des Straßenverkehrs im Widerspruch, daß sich insoweit schon eine um 10 bis 15 m frühere Sichtmöglichkeit erheblich auswirken kann» Aus der Einlassung des Beklagten zu 2) in den Strafakten, auf die die Revision hinweist, ergibt sich nichts gegen die festge-stellte Ursächlichkeit» Vielmehr hat gerade der Beklagte zu 2) immer hervorgehoben, er würde sich anders verhalten haben, wenn das unbeleuchtete Fuhrwerk nicht so plötzlich in seiner Fahrbahn aufgetaucht wäre» Es darf auch nicht übersehen werden, daß die Entfernung zu dem Fuhrwerk in der Dunkelheit für den Beklagten zu 2) schwer abzuschätzen war, so daß für ihn immerhin Zweifel bestehen konnten, ob es wirklich gelingen würde, bei scharfer Abbremsung den Lastzug rechtzeitig zu dem Halten zu bringen« Eine scharfe Abbremsung hätte im übrigen möglicherweise eine Gefahr für den rück- i wärtigen Verkehr bedeutet* letztlich kommt es aber für die hier zu entscheidende Frage der ursächlichen Auswirkung der fehlenden Beleuchtung gar nicht darauf an, ob das scharfe Abbiegen des Lastzuges nach links notwendig war oder nicht* Entscheidend ist vielmehr nur, daß der Beklagte zu 2) anders reagiert haben würde (im Sinne eines allmählichen Abbremsens oder einer langsamen Wendung des Lastzuges nach links unter Beachtung des rückwärtigen Verkehrs), wenn er das KuhfUhrwerk nicht erst in einem Zeitpunkt gesehen hätte, in dem angesichts der unmittelbar drohenden Gefährdung eine plötzliche und entschiedene Reaktion erforderlich war* Aus den Ausführungen des Berufungsurteils, die sich in dessen zweiten Teil mit der Schuld des Beklagten zu 2) befassen, kann nicht entnommen werden, daß dieser etwa wegen Alkoholeinflusses, rücksichtsloser Fahrweise oder mangelhafter Rückspiegeleinstellung auch bei einer früheren Sicht des Fuhrwerks so gefahren wäre, wie er tatsächlich gefahren ist« Vielmehr hat das Berufungsgericht unter Würdigung des Verhandlungsergeh-nisscs die Überzeugung erlangt, daß alsdann das scharfe und plötzliche Abbiegen des Lastzuges nicht erfolgt und damit der Unfall vermieden worden wäre« Unbegründet sind auch die Versuche der Revision, die Feststellungen,des Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen zu erschüttern« a) Zu den Sichtverhältnissen im Unfallzeitpunkt ergibt sich aus dem unstreitigen Teil des Tatbestandes, daß es bereits dunkel war, wenn auch noch nicht die tiefe Dunkelheit der Nacht herrschte« Das Berufungsgericht hat versucht, sich i durch eine Augenseheinseinnahme eine Vorstellung Uber die Sichtverhältnisse zu verschaffen, wie sie damals bestanden. Natürlich konnte es sich dabei nur um die Vermittlung des ungefähren Eindrucks handeln, da der UnfallZeitpunkt nicht präzise auf die Minute festzulegen war und da im Übrigen die Sichtmöglichkeiten weitgehend von ständig wechselnden und nicht genau zu rekonstruierenden atmosphärischen Bedingungen abhängig sind« Dessen ist sich das Berufungsgericht sehr wohl bewußt gewesene Es hat sich nicht nur auf eigene Beobachtungen verlassen, sondern daneben aus Zeugenaussagen Schlüsse gezogen» Ausdrücklich hebt es hervor, daß sich an seinen Feststellungen über die damaligen Sichtverhältnisse nichts ändern würde, wenn die Dämmerung im Zeitpunkt des Unfalls nicht ganz so weit fortgeschritten gewesen sein sollte wie im Zeitpunkt seiner Beobachtung» Aus den Ausführungen des Berufungsurteils geht hervor, daß das Berufungsgericht zu Gunsten des Beklagten zu 1) vorsichtig geschätzt hat» Die in tatrichterlicher Verantwortung getroffene Feststellung ist ausreichend begründet. Eines Eingehens auf alle Einzelheiten des umfangreichen Parteivortrags bedurfte es nach Lage der Sache nicht» b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es ausgeschlossen, daß das sehr schwach wirkende "Katzenauge" des Fuhrwerks dem Beklagten zu 2) die Möglichkeit gab, das Fuhrwerk ebenso früh zu erkennen, wie es bei dessen Beleuchtung durch eine Lampe möglich gewesen wäre» Daß die Sicherung durch einen Rückstrahler für ein rechtzeitiges Erkennen des Fuhrwerks unzureichend v/ar, hebt das Berufungsgericht besonders hervor» c) Da in der zur Zeit des Unfalls geltenden Beleuchtungsvorschrift nähere Angaben über die Anbringung der Lampe fehlten, war festzustellen, wie die lampe unter Berücksichtigung der Sicherheitserfordernisse und des örtlichen Gebrauchs anzubringen gewesen wäre und in welcher Entfernung sie dann eine Sicht des Fuhrwerks durch von rückwärts kommende Verkehrsteilnebmer ermöglicht hätte«, Die Auskünfte von drei Bürgermeisterämtern haben dem Berufungsgericht eine 'hinreichende Grundlage zur Feststellung des Ortsgebrauchs verschafft. Danach lag die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung nur nahe, daB eine brennende Lampe so angebracht gewesen wäre, daß der Beklagte zu 2) das Fuhrwerk erheblich eher erkannt hätte, als er es tatsächlich erkannt hat. Die Ausführungen des Berufungsurteils sind durch den Hinweis auf das Beweisergebnis ausreichend begründet, sie entsprechen in der rechtlichen Würdigung der im Vorurteil dargelegten Recht sauf fas sung des erkennenden Senats. d) Fehl gehen endlich die Versuche der Revision, durch Hervorheben einzelner Momente des Beweisergebnisses oder des Parteivortrags die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Reaktionszeit des Beklagten zu 2), über den Halteweg des Lastzuges und über die Erkennbarkeit des Fuhrwerks in unbeleuchtetem Zustand zu erschüttern. Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind möglich und eingehend begründet worden. Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 286 ZPO ist nirgends erkennbar. Nach allem ist die Haftung des Beklagten zu 1) für die Folgen des Unfalls gemäß § 823 Abs. 2 BGB ohne Rechtsirrtum begründet worden. Ebenso hat das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellungen rechtlich zutreffend angenommen, daß auch die Beklagten zu 2) und 5) den Klägern Schadensersatzpflichtig sind, wobei die Haftung der Beklagten zu 3) nur im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes besteht * Biese Beurteilung wird von der Revision der Beklagten zu 2) und 3) jetzt nicht mehr angegriffen» III» Die Revision aller drei Beklagten wendet sich aber dagegen, daß das Berufungsgericht eine Schadenskürzung mit der Begründung abgelehnt hat, dem verstorbenen H^Pkönne weder ein Mitverschulden noch eine gemäß § 7 StVG zu vertretende MitVerursachung zur Last gelegt werden« Der Senat hatte bereits in seinem früheren Urteil die Auffassung des Beruf ungsUrteils unter der Voraussetzung als rechtlich zutreffend gebilligt, daß HpP im Zeitpunkt der scharfen Linkswendung des Lastzuges mit seinem Kraftrad schon neben dem Anhänger war und vorher durch Laut- und Blinksignale auf seine Überholungsabsicht hingewiesen hatte» Nach Ergänzung der Beweisaufnahme sind diese Feststellungen nunmehr einwandfrei getroffen worden» Entgegen der Ansicht der Revision konnte H^p die vor ihm liegende Strecke während des Überholungsvorgangs genügend übersehen« Er hatte nämlich vor der Einleitung der Überholung kurz auf Vollicht 10 - geschaltet und dabei auf der geraden Fahrbahn kein Hindernis für sein Vorgehen gesehen» Es entspricht der üblichen Rücksichtnahme auf den Führer des Lastzuges, daß dann auf Abblendlicht herunterging und das Vollicht erst wieder einschaltete, wenn es den Beklagten zu 2) nicht mehr störte» Angesichts der im vollen Scheinwerferlicht getroffenen Beobachtung und der Unterstützung der Sicht durch die Scheinwerfer des lastzuges ist nicht einzusehen, daß die Überholung ein besonderes Gefahrenmoment für H^^^elbst oder andere Verkehrsteilnehmer einschloß9 wenn man die geschehene plötzliche Linkswendung des Lastzuges ausnimmt» Mit dieser plötzlichen und scharfen Bewegung brauchte Hahn aber nicht zu rechnen, da ihm durch den mit einer Plane bedeckten Lastzug die Sicht auf das vor dem Lastzug fahrende Fuhrwerk versperrt war» Vom Standpunkt des Hfl^mußte es sich um einen normalen Uberholungsvorgang auf einer übersichtlichen und sonst verkehrsfreien Straße handeln» Die Überholung wurde mit genügender Vorsicht eingeleitet und mit einer nicht zu beanstandenden Geschwindigkeit von 60 km/st durchgeführt« Die plötzliche Linkswendung des Lastzuges, die die Fahrbahn des i^pbis auf eine Breite von 1,20 m verengte, ist mit Recht als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG angesehen worden. Das scharfe Abbremsen des Kraftrades, das zu dessen Sturz führte, war die natürliche Reaktion in der Gefahr läge und kann Hi^^ unter keinem Gesichtspunkt zu dem Vorwurf gemacht werden» Der Senat stimmt dem Berufungen gericht zu, daß der Unfall auch für einen sehr sorgfältigen Kraftradfahrer in der Verkehrssituation des Hj^^ nicht zu vermeiden war» Daher war für eine Schadensabwägung kein Raum» 11 XV. Da sich die Revision aller drei Beklagten als unbegründet erweist, war sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Engels Dr. Kleinewefers Hanebeek Dr» Hauß Heinrich Meyer