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BGH · VT ZE 68/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VT ZE 68/57

Sie haben behauptet, daß der Volkswagen nicht die Straße "Am Römerweg1' befahren, sondern durchgängig die rechte Fahrbahn der Autostraße in Richtung Wiesbaden benutzt habe 5 die Schuld an dem Unfall treffe allein den Fahrer des Klägers, da er entweder seinerseits verbotswidrig und mit erheblicher Geschwindigkeit aus der Straße "Am Römerweg" nach links in die Autostraße eingebogen sei oder aber, wenn er hinter dem Volks- Es ist daher für die weitere Beurteilung davon ausgegangen, daß der Wagen des Klägers den Volkswagen gerammt hat, während beide Pahrzeuge in derselben Richtung auf der Autostraße fuhren. IIv Die Revision wendet sich mit Verfahrensrügen aus §§ 286 und :39 sowie aus §§ 391 und 398 -ZPO lediglich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß auch der Volkswagen nicht aus der Seitenstraße gekommen und auf die Autostraße eingebogen sei. 1, Die Revision bringt einen großen Teil ihrer Einzelrügen unter der sie umfassenden Rtiges daß das Berufungsgericht den Beweis des ersten Anscheins, wonach der von hinten auf einen anderen Wagen auffahrende Wagen der den Unfall ver-ursachende Wagen ist, nicht durch die vom Kläger nachgewiesene Möglichkeit einer anderen Verursachung, nämlich des verbotswidrigen Einbiegens des Volkswagens aus der Seitenstraße, als entkräftet angesehen habe Diese RUge der Revision findet in dem Berufungsux^teil keine Grundlage. Es ist weder aus dem Wortlaut noch aus dem ganzen Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsurteils zu entnehmen, daß das Berufungsgericht von einem Anscheinsbeweis ausgegangen wäre, daß der Wagen des Klägers als der von hinten auffahrende Wagen der den Unfall vei'ursachende Wagen gewesen sein müsse. Das Berufungsgericht hat im Gegenteil, wie sich'sowohl aus der Anordnung als auch aus dem Inhalt seiner Ausführungen klar ergibt, zeitlich und logisch zuerst die Frage erörtert, ob eines der beiden beteiligten Fahrzeuge aus der Seitenstraße gekommen ist, und hat r, erst, nachdem es das für beide Fahrzeuge verneint hat, die dann in der Tat allein übrigbleibende dritte Möglichkeit, daß beide Fahrzeuge hintereinander die Autostraße befahren haben, der weiteren Beurteilung zugrunde gelegt. weil § 286 ZPO nicht fordert, daß das Gericht in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich auf jeden einzelnen in der Verhandlung zur Sprache gebrachten Umstand eingeht ^BGHZ 3, 162 1.175])* Die Urteilsbegründung muß allerdings erkennen lassen, daß das Gericht dem ihm vorliegenden Prozeßstoff eine sachentsprechende Beurteilung hat angedeihen lassen (BGHZ 3, 173)* Bas ist hier aber geschehen, wie die sehr eingehenden und klaren Ausführungen des Berufungsurteils zur Genüge zeigen, selbst wenn der eine oder andere Umstand, dem die Revision eine-Bedeutung beimessen will, weniger--- a) Bas Berufungsgericht hat bei der Würdigung der Aussage des Zeugen DflB, er habe alsbald nach dem Unfall auf dem Rasen an der Ecke der Einmündung der Seitenstraße frische Fahrspuren entdeckt, nicht übersehen, daß der Wagen des Klägers diese Spuren nicht hinterlassen hatte. b) fiber die Bekundung des Zeugen Dfll^ er habe auf der Autostraße nur ein einziges Fahrzeug entgegenkoramen sehen, setzt sich das Berufungsgericht nicht hinweg, wie die Revision meint. c) Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, aus dem Gutachten des Sachverständigen MafHBHB sei zu schließen, daß der Volkswagen nicht aus der Seitenstraße gekommen iBt, gebilligt werden kann oder nicfat, ist eine der Revision nicht zugängliche Frage der Beweiswürdigung.. gericht stellt auch durchaus nicht fest, daß aus den Geschwindigkeitsberechnungen des Sachverständigen nichts ge~ folgert werden könne, und stützt sich daher nicht nur auf die Darlegung dea Sachverständigen, d8ß die Art der Beschädigung der Fahrzeuge eindeutig auf einen Anstoß des Pontiac auf den Volkswagen unmittelbar von hinten hinweise. d) Daß das Berufungsgericht für seine Überzeugung, der Volkswagen sei nicht aus der Seitenstraße gekommen, außer dem Sachverständigengutachten noch weitere Umstände herangezogen und im Urteil dargestellt hat, läßt erkennen, wie sehr es sich um eine möglichst erschöpfende Würdigung des Frozeßstoffs bemüht hat« Die Ausführungen, mit denen die Be-vision gegen die Beweiskraft dieser weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts angeht, sind nur ein der Revision verwehrter Angriff auf die tatrichterliche Beweinwürdigung* Die neue Tatsachenbehauptung des Klägers, an der Straße "Am Römerweg" * liege ein .Oranibusbahnhof, kann in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden« ej Es wäre vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus abwegig gewesen, zu erörtern, ob die vom Sachverständigen errechnete, verhältnismäßig geringe Geschwindigkeit dea Volkswagens von 31 km/st dafür spreche, daß er nicht die Autostraße befahren hat, sondern aus dem Seitenweg gekommen ist. Denn diese Geschwindigkeit .ist für den Sachverständigen und das Berufungsgericht gerade ein Beweis dafür, daß der Volkswagen nicht aus der Seitenstraße gekommen sein kann, weil er sonst beim Einbiegen hätte schleudern müssen« 3* Erfolgtos muß auch die weitere Rüge der Revision bleiben, daß das Berufungsgericht unter Verletzung der §§ 139 und 398 ZPO den Kläger nicht befragt und den Zeugen nicht erneut darüber vernommen habe, wie seine Bekundung zu verstehen sei, daß er sein Motorrad aus einer Geschwindigkeit von 100 kra/st auf eine Entfernung von etwa 10 m zu dem Halten gebracht habe. Die Nichtausübung des Pragerechts nach § 139 ZPO könnte von der Revision nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß der Kläger zu diesem Punkt noch Weiteres hätte Vorbringen können und wollen und daß er das nur aus einem Versehen oder Übersehen nicht getan hat (vgl. November 1955 die Aussage des Zeugen ihrem Wortlaut gemäß so verstanden, wie sie später das Berufungsgericht verstanden hat, und den vom Zeugen angegebenen Anhalteweg mit näherer Begründung als physikalisch unmöglich bezeichnet« Der Kläger hat sioh weder in seinen weiteren Schriftsätzen erster Instanz noch in der Berufungsinstanz gegen diese völlig eindeutigen Darlegungen des Sachverständigen Mafl^-gewandt; insbesondere hat auch der Sachverständige Schaefer in dem für den Kläger erstatteten und von diesem vorgelegten Ergänzungsgutachten vom 9* Januar 1956 nichts * gegen diese Darlegungen des Sachverständigen eingewandt, sondern sich im Gegenteil ausdrücklich dessen Auffassung angeschlossen, daß die Aussage des Zeugen wegen ihrer mangelhaften Genauigkeit nicht entscheidend sein könne. Bas gleiche gilt von der Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte den Zeugen nochmals darüber vernehmen und den Kläger durch Befragung zu einem entsprechenden Antrag veranlassen müssen, daß B^H) nur ein einziges auf der Autostraße entgegenkommendes Fahrzeug beobachtet habe. Es kann uit der Revision such nicht geltend gemacht werden, daß das Berufungsgericht den Zeugen selbst nochmals hätte hören müssen; denn auch insoweit ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht von seinem ihm in $ 398 ZPO eingeräumten Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hätte. Sowohl zu der einen wie zu der anderen Frage geht die Revision von der irrigen Auffassung aus, daß das Berufungsgericht sich nicht im klaren gewesen sei, ob die Vereidigung und die nochmalige Vernehmung des Zeugen nicht doch noch zu einem anderen Ergebnis führen würde.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 823 BGB § 17 StVG § 286 ZPO
AutostraßeBerufungsgerichtAussageVolkswagenZeugeFahrzeugZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2357 069
VT ZE 68/57
MiitaMit Mk# «»«k rnrn^mmmm
 Verkündet am 11. Februar 1958 Kriegl, .Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Tm Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 in
des Generals Lucian K.
Bel^^-Straße ■,
Klagers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 am
i- den Bauunternehmer Peter Joseph Blfl^straße ■,
2. die Erben des verstorbenen Kraftfahrers Hans
a)	Frau Walburga Rfl|^,
b)	den minderjährigen Werner Rfl|^, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Beklagte zu 2 a),
beide in	am	MflP, W®Petraße Q,
. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von il. Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Kleinewefers, Pr. Engels, Br. Bode, Br. Hauß und Br.Lösoher
 für Rocht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 2. November 1956 wird zurückgewiesen.
Zur Klarstellung wird in die Formel dieses Urteils hinter dem Wort «gerechtfertigt« folgender neuer Absatz eingefügt:
«Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.«
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 
f
Tatbestand *
Am 23» Dezember 1953 gegen 6 Uhr morgens stießen der dem Kläger gehörige Personenkraftwagen Marke Pontiac, mit dem sein Fahrer GHHpvon PflBHBl a.M* nach Kronberg im Taunus fahren wollte, und der dem Beklagten zu 1 gehörige Kombi-Volkswagen, mit dem nein Kraftfahrer R^^, der Ehemann und Vater der Beklagten zu 2 a und b, von	a.M*	nach	Wiesbaden
 unterwegs war, aufu~fter~Autoumgehungsstraße von FflMHBTOJL nach Wiesbaden zwischen der Stelle, wo von links die Straße "Am Römerweg" einmündet, und der kurz hinter der Einmündung befindlichen Eisenbahnüberführung zusammen. Der Pontiac traf mit seiner rechten Vorderseite auf die linke Rückseite des Volkswagens auf. Der Volkswagen geriet dadurch aus seiner Fahrtrichtung, schlug gegen das Geländer am rechtsseitigen Gehweg unter der Überführung und kam etwa 10 m hinter der Überführung auf der rechten Falirbahnhälfte schräg nach links zur Fahrtrichtung zu dem Stehen. Der Pontiac geriet ebenfalls aus seiner Richtung und fuhr etwa 30 m hinter der Überführung auf die rechte Straßenböschung auf. Beide Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt. Reuter erlitt so schwere Verletzungen, daß er noch am Unfallort starb. Green trug ebenfalls Verletzungen davon.
Der Kläger nimmt den Beklagten zu ' als Heiter des Volkswagens und die Beklagten zu 2 a und b als Erben des Fahrers Reuter auf Grund der Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Ersatz des Schadens an seinem Pontiac in Anspruch und hat beantragt, sie als Gesamtschuldner zur Zahlung von 9160 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Er hat behauptet, daß der Volkswagen plötzlich unmittelbar vor GflHi« der die Autostraße in Richtung Wiesbaden befahren
 habe, verbotswidrig aus der Straße 11 Am Römerweg" nach links in dieselbe Richtung in die Autostraße eingebogen sei urü daß
 trotz des Versuchs, durch Ausbiegen nach links an dem Volkswagen vorbeizufahren, den Zusammenstoß nicht habe verhindern können«
Die Beklagten haben die Abweisung der Kle^e beantragt und widerklagend vom Kläger eine kapitalisierte Unterhaltsrente von 25*000 BM auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes gefordert. Sie haben behauptet, daß der Volkswagen nicht die Straße "Am Römerweg1' befahren, sondern durchgängig die rechte Fahrbahn der Autostraße in Richtung Wiesbaden benutzt habe 5 die Schuld an dem Unfall treffe allein den Fahrer des Klägers, da er entweder seinerseits verbotswidrig und mit erheblicher Geschwindigkeit aus der Straße "Am Römerweg" nach links in die Autostraße eingebogen sei oder aber, wenn er hinter dem Volks-
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wagen ebenfalls die Autostraße befahren habe, diesen beim Ober holen von hinten gerammt habe.
Bas Landgericht hat durch Teilurteil zunächst nur über die Klage entschieden und diese abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Obex’landesgericht den Klaganspruch dem 'Grunde nach zu ^/^0 für gerechtfertigt erklärt; wie sich aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt, hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers im übrigen zurückgewiesen und es insoweit bei der Abweisung der Klage belassen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruoh soweit er bisher abgewiesen ist, weiter. Bie Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
 
• Entscheidungsgründe:
I. Bas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Klärung der Präge als entscheidend angesehen , ob eines der beiden beteiligten Kraftfahrzeuge aus der Seitenstraße "Am Römerweg" in die Autostraße eingebogen ist* Es ist - worüber in der Berufungsinstanz auch die Parteien einig gewesen sind - der Überzeugung, daß der Kraftwagen des Klägers nicht aus der Seitenstraße eingebogen ist. Es hat es aber bei eingehender Würdigung der Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen auch für widerlegt erachtet, daß der Volkswagen aus der Seitenstraße gekommen wäre; es ist vielmehr davon überzeugt, daß auch der Volkswagen die Autostraße befahren hat. Es ist daher für die weitere Beurteilung davon ausgegangen, daß der Wagen des Klägers den Volkswagen gerammt hat, während beide Pahrzeuge in derselben Richtung auf der Autostraße fuhren. Es hat bei dieser Sachlage zwar dem pahrer des Klägers das größere Verschulden an dem Zusammenstoß beigemessen, da dieser den vor ihm fahren? den Volkswagen hätte sehen und seine Pahrweise danach hätte einrichten müssen. Es hat aber auch dem Pahrer des Volkswagens ein - allerdings nicht hoch zu veranschlagendes -Verschulden beigemessen, da er bei seiner verhältnismäßig geringen Geschwindigkeit von nur 31 km/st nicht weit genug rechts gefahren sei. Es hat daher die Beklagten sowohl nach §§ 7, 18 StVG als auch nach §§ 831, 823 BGB als für den Schaden des Klägers haftbar angesehen, den Umfang ihrer Schadensersatzpflicht aber naoh §§ 17, Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG bei Berücksichtigung der größeren Betriebsgefahr des schnelleren Pontiac und des erheblich schwereren Verschuldens des Fahrers Green auf 1/10 des entstandenen Schadens bei-schränkt•
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IIv Die Revision wendet sich mit Verfahrensrügen aus §§ 286 und :39 sowie aus §§ 391 und 398 -ZPO lediglich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß auch der Volkswagen nicht aus der Seitenstraße gekommen und auf die Autostraße eingebogen sei. Sie konnte hiermit keinen Erfolg haben«
1, Die Revision bringt einen großen Teil ihrer Einzelrügen unter der sie umfassenden Rtiges daß das Berufungsgericht den Beweis des ersten Anscheins, wonach der von hinten auf einen anderen Wagen auffahrende Wagen der den Unfall ver-ursachende Wagen ist, nicht durch die vom Kläger nachgewiesene Möglichkeit einer anderen Verursachung, nämlich des verbotswidrigen Einbiegens des Volkswagens aus der Seitenstraße, als entkräftet angesehen habe Diese RUge der Revision findet in dem Berufungsux^teil keine Grundlage. Es ist weder aus dem Wortlaut noch aus dem ganzen Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsurteils zu entnehmen, daß das Berufungsgericht von einem Anscheinsbeweis ausgegangen wäre, daß der Wagen des Klägers als der von hinten auffahrende Wagen der den Unfall vei'ursachende Wagen gewesen sein müsse. Das Berufungsgericht hat im Gegenteil, wie sich'sowohl aus der Anordnung als auch aus dem Inhalt seiner Ausführungen klar ergibt, zeitlich und logisch zuerst die Frage erörtert, ob eines der beiden beteiligten Fahrzeuge aus der Seitenstraße gekommen ist, und hat r, erst, nachdem es das für beide Fahrzeuge verneint hat, die dann in der Tat allein übrigbleibende dritte Möglichkeit, daß beide Fahrzeuge hintereinander die Autostraße befahren haben, der weiteren Beurteilung zugrunde gelegt.
2« Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO den Prozeßstoff nicht erschöpfend gewüx'digt habe. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch,
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weil § 286 ZPO nicht fordert, daß das Gericht in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich auf jeden einzelnen in der Verhandlung zur Sprache gebrachten Umstand eingeht ^BGHZ 3, 162 1.175])* Die Urteilsbegründung muß allerdings erkennen lassen, daß das Gericht dem ihm vorliegenden Prozeßstoff eine sachentsprechende Beurteilung hat angedeihen lassen (BGHZ 3, 173)* Bas ist hier aber geschehen, wie die sehr eingehenden und klaren Ausführungen des Berufungsurteils zur Genüge zeigen, selbst wenn der eine oder andere Umstand,
 dem die Revision eine-Bedeutung beimessen will, weniger---
ausführlich oder auch gar nicht angesprochen worden ist«
Im Grunde genommen laufen die auf eine Verletzung des § 286 ZPO gestützten Rügen der Revision nur auf einen ihr verwehrten Angriff gegen die Beweiswürdi0ung des Berufungsgerichts hinaus *
Im einzelnen ist zu diesen Rügen noch folgendes zu
 sagen %
a)	Bas Berufungsgericht hat bei der Würdigung der Aussage des Zeugen DflB, er habe alsbald nach dem Unfall auf dem Rasen an der Ecke der Einmündung der Seitenstraße frische Fahrspuren entdeckt, nicht übersehen, daß der Wagen des Klägers diese Spuren nicht hinterlassen hatte. Es stellt vielmehr ausdrücklich verneinend fest, daß diese Spuren nach dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme von keinem der beiden Unfallfahrzeuge hergerührt haben. Bamit ist aber zugleich mittelbar gesagt, daß die Spuren notwendigerweise von einem dritten, am Unfall nicht beteiligten Fahrzeug stammen mußten, ohne daß Näheres hierzu erörtert zu werden brauchte«
b)	fiber die Bekundung des Zeugen Dfll^ er habe auf der Autostraße nur ein einziges Fahrzeug entgegenkoramen sehen, setzt sich das Berufungsgericht nicht hinweg, wie die Revision meint. Das Berufungsgericht behandelt die Aussage des Zeugen D^^ insgesamt vielmehr sehr eingehend.
Daß es dieser Aussage keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, liegt im Kähmen der ihm zustehenden und von der Revision nicht angreifbaren Beweiswtirdigung. Zur Begründung dessen hat das Berufungsgericht nicht nur, wie es die Revision darstellt, auf die offenbar schlechte Beobachtungsgabe des Zeugen hingewiesen, der seinen eigenen Inhalte weg aus einer Geschwindigkeit von 100 km/st mit 10 ra angegeben habe, sondern in .erster Linie darauf, daß er bei seiner hohen Geschwindigkeit, bei seiner Blendung durch
 den Gegenverkehr und bei der Kürze der Zeit die Vorgänge bei den Unfallfahrzeugen gar nicht so genau habe im Auge behalten können, daß aus seinen Beobachtungen zuverlässig auf die wirklichen Vorgänge geschlossen werden könnte.
Mit ganz ähnlichen Ausführungen hatte übrigens der Kläger selbst auf S. 2 seiner Belaufungsbegründung vom 29* Mai 1956 den Bekundungen’des Zeugen DflB) &en Beweiswert abgesprochen Aus denselben Gründen hat das Berufungsgericht ersichtlich auch keinen Anlaß gefunden, die Aussage des Zeugen, daß das entgegenkommende Fahrzeug vor ihm die zunächst aufgeblendeten Scheinwerfer abgeblendet habe, einer näheren Erörterung zu unterziehen.
c)	Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, aus dem Gutachten des Sachverständigen MafHBHB sei zu schließen, daß der Volkswagen nicht aus der Seitenstraße gekommen iBt, gebilligt werden kann oder nicfat, ist eine der Revision nicht zugängliche Frage der Beweiswürdigung.. Das Berufungs-
 
gericht stellt auch durchaus nicht fest, daß aus den Geschwindigkeitsberechnungen des Sachverständigen nichts ge~ folgert werden könne, und stützt sich daher nicht nur auf die Darlegung dea Sachverständigen, d8ß die Art der Beschädigung der Fahrzeuge eindeutig auf einen Anstoß des Pontiac auf den Volkswagen unmittelbar von hinten hinweise. Es sieht vielmehr in der einen Beweisführung die Ergänzung der anderen und schöpft aus beiden zusammen seine eigene Überzeugung«
d)	Daß das Berufungsgericht für seine Überzeugung, der Volkswagen sei nicht aus der Seitenstraße gekommen, außer dem Sachverständigengutachten noch weitere Umstände herangezogen und im Urteil dargestellt hat, läßt erkennen, wie sehr es sich um eine möglichst erschöpfende Würdigung des Frozeßstoffs bemüht hat« Die Ausführungen, mit denen die Be-vision gegen die Beweiskraft dieser weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts angeht, sind nur ein der Revision verwehrter Angriff auf die tatrichterliche Beweinwürdigung* Die neue Tatsachenbehauptung des Klägers, an der Straße "Am Römerweg" * liege ein .Oranibusbahnhof, kann in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden«
ej Es wäre vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus abwegig gewesen, zu erörtern, ob die vom Sachverständigen errechnete, verhältnismäßig geringe Geschwindigkeit dea Volkswagens von 31 km/st dafür spreche, daß er nicht die Autostraße befahren hat, sondern aus dem Seitenweg gekommen ist. Denn diese Geschwindigkeit .ist für den Sachverständigen und das Berufungsgericht gerade ein Beweis dafür, daß der Volkswagen nicht aus der Seitenstraße gekommen sein kann, weil er sonst beim Einbiegen hätte schleudern müssen«
 
3* Erfolgtos muß auch die weitere Rüge der Revision bleiben, daß das Berufungsgericht unter Verletzung der §§ 139 und 398 ZPO den Kläger nicht befragt und den Zeugen nicht erneut darüber vernommen habe, wie seine Bekundung zu verstehen sei, daß er sein Motorrad aus einer Geschwindigkeit von 100 kra/st auf eine Entfernung von etwa 10 m zu dem Halten gebracht habe. Die Nichtausübung des Pragerechts nach § 139 ZPO könnte von der Revision nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß der Kläger zu diesem Punkt noch Weiteres hätte Vorbringen können und wollen und daß er das nur aus einem Versehen oder Übersehen nicht getan hat (vgl. BGH IV ZR 59/51 vom 28« Pebrunr 1952 IM ZPO § 139 Nr. 3)* Davon kann jedoch keine P.ede sein. Der Sachverständige	hatte
 bereits in seinem in erster Instanz erstatteten Gutachten vom 18. November 1955 die Aussage des Zeugen ihrem Wortlaut gemäß so verstanden, wie sie später das Berufungsgericht verstanden hat, und den vom Zeugen angegebenen Anhalteweg mit näherer Begründung als physikalisch unmöglich bezeichnet« Der Kläger hat sioh weder in seinen weiteren Schriftsätzen erster Instanz noch in der Berufungsinstanz gegen diese völlig eindeutigen Darlegungen des Sachverständigen Mafl^-gewandt; insbesondere hat auch der Sachverständige Schaefer in dem für den Kläger erstatteten und von diesem vorgelegten Ergänzungsgutachten vom 9* Januar 1956 nichts * gegen diese Darlegungen des Sachverständigen eingewandt, sondern sich im Gegenteil ausdrücklich dessen Auffassung angeschlossen, daß die Aussage des Zeugen wegen ihrer mangelhaften Genauigkeit nicht entscheidend sein könne. * Es bestand deshalb für das Berufungsgericht auch kein Anlaß, von der n*ch § 398 ZPO in sein Ermessen gestellten Befugnis zur wiederholten Vernehmung des Zeugen Gebrauch zu machen.
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Bie Ausübung dieses Ermessens märe überdies in der Revisionsinstans nur beschränkt nachprüfbar (OGH BZ 226)«	i
Bas gleiche gilt von der Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte den Zeugen	nochmals	darüber
 vernehmen und den Kläger durch Befragung zu einem entsprechenden Antrag veranlassen müssen, daß B^H) nur ein einziges auf der Autostraße entgegenkommendes Fahrzeug beobachtet habe. Bie dahin gehende Bekundung des Zeugen hatte sowohl in den Gutachten Schaefer unTÜaflMH^P als auch in den	"
weiteren Schriftsätzen des Klägers, insbesondere in seiner Berufungsbegründung eine erhebliche Rolle gespielt, ohne daß der Kläger dabei jedoch eine nochmalige Vernehmung des Zeugen angeregt hätte. Obwohl sich der Kläger dann auf 3. 7/8 seiner Berufungsbegründung noch des näheren mit dieser Bekundung beschäftigt hat, bezog sich übrigens gerade hierauf sein bereits unter II 2 b erwähnter Angriff gegen den Beweiswert der Aussage BflHp auf ?• 2 seiner Berufungsbe-gründung. Es bestand deshalb keinerlei Anlaß zu der Annahme, daß dem Kläger an einer nochmaligen Vernehmung Biehls hierüber gelegen sein könnte.
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4. Ohne Erfolg muß schließlich auch die Rüge der Revision bleiben, daß das Berufungsgericht durch die Kicht-beeidigung des Zeugen	und	die	dafür gegebene Begrün-
dung die §§ 391 und 286 ZPO verletzt habe und daß es diesen
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Zeugen nochmals selbst hätte vernehmen müssen.
Bie Beeidigung des Zeugen	stand	nach § 391 ZPO
im pflichtmäßigen Ermessen des Berufungsgerichts (RG HRR 1939» 585; OGH BZ 1, 226 l227]). Ber Kläger hatte auf die
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Beeidigung keinen Anspruch (BGH IV ZB 198/54 vom 20. -üezember 1954 S. 19)* In/der, Reviaionsinstanz kann nur nachgeprüft werden, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten hat, ob er etwa nach V/illkür vorgegangen ist oder ob er sich bei der Ausübung seines Ermessens von unrichtigen Gesichtspunkten hat leiten lassen (HG HRB 1939?
 385} BGH NJW 1952, 384 Hr. 12). Davon kann jedoch hier keine Hede .'«ein. Wenn das Berufungsgericht die Beeidigung des Zeugen mit der Begründung abgelehnt hat, daß der Bev/eiswert seiner Aussage sich dadurch voraussichtlich nicht wesentlich verändert hätte, so hat es damit entsprechend der gesetzlichen Bestimmung, wenn auch mit anderen V/orten, ersichtlich nur zu dem Ausdruck bringen wollen, daß es die Beeidigung des Zeugen nicht zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet hat. Eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiewürdigung und damit eine Verletzung des § 286 ZPO liegt darin schon deshalb nicht, weil es sich dabei nicht um die Erhebung oder Nichterhebung eines Zeugenbeweises, sondern nur um die allein nach § 391 ZPO zu beurteilende Beeidigung eines bereits vernommenen Zeugen gehande.lt hat.
Es kann uit der Revision such nicht geltend gemacht werden, daß das Berufungsgericht den Zeugen selbst nochmals hätte hören müssen; denn auch insoweit ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht von seinem ihm in $ 398 ZPO eingeräumten Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hätte. Sowohl zu der einen wie zu der anderen Frage geht die Revision von der irrigen Auffassung aus, daß das Berufungsgericht sich nicht im klaren gewesen sei, ob die Vereidigung und die nochmalige Vernehmung des Zeugen	nicht doch noch
 zu einem anderen Ergebnis führen würde. Ein solcher Zweifel kann aus den Ausführungen des Berufungsgerichts, zu demal in ihrem ganzen Zusammenhang, nicht entnommen werden*
 
III. Da sich demnach die Verfahrensrügen der Revision sämtlich als erfolglos erweisen und das Berufungsurteil auch sonst einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurücksuweisen.
Zur Klarstellung war die Pormel des Berufungsurteils gemäB § 319 ZPO dahin zu berichtigen, daß die Berufung des Klägers, soweit sie keinen Erfolg gehabt hat, zurückgewiesen wird.
Dr. Kleinewefers	Engels	' Br. Bode
 Br. HauB	Br.	BÖsoher
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