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BGH · VI ZR 68/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 68/56

Die bei dem Unfall verletzte Insassin des Sanitätskraftwagens, Frau Kr^p, wurde von den Beklagten mit 6960,99 DM abgefunden* Es hat für erwiesen erachtet, daß GflHP als Führer des Sanitätskraftwagens beim Überholen des Lastzuges nicht nur die verkehrsübliche Sorgfalt (§ 276 BGB) beachtet, sondern darüber hinaus auch alles getan hat, was bei der gegebenen Verkehrslage von einem besonders sorgsamen Kraftfahrer zur Vermeidung eines Unfalls gefordert werden konnte; es hat demgemäß-den Beklagten die alleinige Haftung für den Schaden des Klägers auferlegt. Das Berufungsgericht hat den dem Kläger vom Landgericht zuerkannten Schadensbetrag von 3650 DM im wesentlichen aus zwei Gründen auf 1687*80 DM herabgesetzt« 1. Es hat zwar in Übereinstimmung mit dem Landgericht ein Verschulden des Führers des Sanitätskraftwagens, Graser, an dem Unfall und daher auch eine Mithaftung des Klägers nach den §§ 831, 254 3GB verneint, jedoch - abweichend vom Landgericht - nicht für erwiesen erachtet, daß Graser "die äußerste nach den Ibngtänden des Falles mögliche Sorgfalt" gewahrt hat und deshalb der Unfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs 2 KrfzG (StVG) darstellte. Es hat daher angenommen, daß der Kläger sich die Betriebsgefahr seines Kraftwagens entgegenhalten lassen und unter Berücksichtigung der überwiegend schuldhaften Verursachung des Unfalls durch den Zweitbeklagten ein Fünftel des Schadens selbst tragen muß« Dadurch ermäßigt sich die dem Kläger vom Landgericht zugesprochene Schadens-summe von 3650 DM - unter Hinzurechnung eines Betrages von 200 DM, um den das Berufungsgericht den vom Erstgericht vorgenommenen Abzug "alt für neu" von 300 DM als überhöht bezeichnet hat, den es aber in den Gründen irrtümlich von .der Summe von 3650 DM abgezogen statt ihr hinzugerechnet hat - auf (3850 DM - 770 DM =) 3080 DM (statt wie vom Berufungsgericht errechnet 2760 DM). 2& Das Berufungsgericht hat weiter - abweichend vom Landgericht - angenommen, daß die von den Beklagten schon im ersten Rechtszug erklärte Aufrechnung mit einer ihnen wegen der Schadloshaltung der Frau nach § 17 KrfzGr gegen den Kläger zustehenden Ausgieichsforderung in Höhe des unter 1) festgestellten Schadenanteils von einem FUnftel begründet sei«, Dadurch ergebe sich eine weitere Ermäßigung der Schadenssumme um (6960,99 DM x 1/5=) 1592,20 DM, so daß dem Kläger im Ergebnis nur nqch (2760,— DM Lrichtig: 3080,-- DM] - 1392,20 DM =) 1367,80 DM (richtig: 1687,80 DM, vgl den Berichtigungsbeschluß Bl 134 GrA) zuzusprechen seien« Das Berufungsgericht führt dazu aus, Frau Kr^P sei zwar in dem verunglückten Sanitätswagen befördert worden, der Haftungsausschluß des § 8 Abs 2 Satz 1 KrfzO könne Jedoch dem Kläger deshalb nicht zugute /‘kommen, weil es 3ich um eine entgeltliche Beförderung in einem dem öffent^ liehen lTerkehr dienende Fahrzeug gehandelt habeDie Benutzung eines Sanitätskraftwagens sei nicht nauf einen subjektiv bestimmten und unter sich dauernd verbundenen Personenkreis" beschränkt, wie der Bundesgerichtshof den Begriff des öffentlichen Verkehrsmittels in VHS 4? 206 umschrieben habe; sie stehe vielmehr grundsätzlich Jedem Kranken, dessen Beförderung nötig werde, offen- Sogar während einer "TJnfallfahrt" wie der vorliegenden sei der Führer eines Krankenwagens verpflichtet, einen etwa verunglückten Kraftfahrer unterwegs mitzunehmen und in das nächste Krankenhaus zu befördern, soweit der vorhandene Platz im Wagen ausreiche«, Frau Kr^p, deren Kind gegen Entgelt in das Krankenhaus nach München habe befördert werden sollen, habe daher im Sinne des § 8 Abs 2 Satz 1 KrfzGr ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Fahrzeug benutzt, so daß ihr der Kläger im Rahmen des § 7 KrfzGr hafte; das wiederum begründe nach § 17 Abs 1 Satz 1 KrfzG für den Kläger in Höhe des ihnen gegen den Kläger zustehenden Ausgleichsforderung nur aufrechnen konnten, wenn es sich bei der Fahrt der Frau Kiflp um die "entgeltliehe Beförderung durch ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Fahrzeug” gehandelt hat; denn nur in diesem Falle kommt nach § 8 Abs 2 Satz 1 KrfzG eine Haftung des Klägers gegenüber der verletzten Frau Kr^| und damit nach § 17 Abs 1 Satz 1 KrfzG eine Ausgleichspflicht gegenüber den Beklagten in Frage« zu einer übermäßigen und ungerechtfertigten Belastung des Halters führen könnte» Aus diesem Grunde hat sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, die Haftung aus dem Kraftfahrzeuggesetz (Straßenverkehrsgesetz) den Personen (und Sachen ) zugute kommen zu lassen, die durch ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Kraftfahrzeug gegen Entgelt befördert werden (vgl OGHZ 2, 372 [375] = VRS 2, 3 [5]5 BGH VRS 4, 206)» Aus der mit der Vorschrift des § 8 Abs 2 Satz 1 KrfzG erstrebten Gleichstellung der Benutzer von Kraftwagen mit den Fahrgästen der Eisenbahn und der Straßenbahn folgt, daß bei dem Begriff des dem öffentlichen Verkehr dienenden Fahrzeugs an Kraftwagen gedacht war, die zur Befriedigung eines ^Igemeinen VerkehrGbedürfnisses eingesetzt oind- und -deshalb grundsätzlich der Benutzung durch jedermann - ohne Rücksicht auf persönliche Bindungen oder Gegebenheiten - offenstehen müssen (vgl BGH VRS 3, 113 [l14])e Die Frage, ob über die öffentliche oder private Natur eines solchen Verkehrsmittels seine grundsätzliche Zweckbestimmung - wie nach dem Personenbeförderungsgesetz - oder seine Verwendung im Einselfall entscheidet, ob also z.B. ein sonst dem allgemeinen Verkehr dienender Omnibus nicht unter § 8 Abs 2 Satz 1 KrfzG (StVG) fällt, wenn er für eine bestimmte Fahrt von einem geschlossenen Personenkreis gemietet ist, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl einer-seits OGHZ 2, 372 [37«] = VHS 2, 3 [6], andererseits OLG Schleswig in TBS 2, 10). Von den nicht für die Beförderung größerer Personenmengen bestimmten Kraftwagen stehen im allgemeinen nur die Kraftdroschken als dem öffentlichen Verkehr dienende Fahrzeuge, zur Erörterung. Aufl 1955 S 207), geschieht dies'im wesentlichen mit der Begründung, daß diese Fahrzeuge auf Öffentlichen Plätzen oder Wegen für die Benutzung durch jedermann; der zur Zahlung der üblichen Entgelte gewillt ist, bereitgehalten werden. Diese Besonderheiten schließen es aus, Krankenkraftwagen als dem Öffentlichen Verkehr gewidmete Fahrzeuge anzusehen o Eine andere Beurteilung ist weder wegen des dem Roten Kreuz durch Satzung oder sonstige Vorschriften auferlegten Beförderungszwangsnoch - wie* das Berufungsgericht meint -deshalb gerechtfertigt, weil der Führer eines Krankenwagens in Notfällen verpflichtet sein mag, einen Verunglückten in seinem schon mit einem Kranken belegten Fahrzeug mitzunehmen und in das nächste Krankenhaus zu verbringen« c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Sanitätskraftwagen des Klägers ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Fahrzeug im Sinne des § 8 Abs 2 Satz 1 KrfzG war und daß deshalb die Insassin, Frau Ki^^, ihren «Schaden nach § 7 StVO vom Kläger ersetzt verlangen konnte, läßt sich demnach nicht aufrecht erhalten, ohne daß es noch eines Eingehens auf die weiteren, von der Revision für ihre Ansicht vorgetragenen Gesichtspunkte, insbesondere auf die Präge bedarf, ob eine Haftung des Klägers auch deshalb aus-scheidet, weil es im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit des Roten Kreuzes an dem im § 8 Abs 2 Satz 1 KrfzG vorausgesetzten Merkmal der Entgeltlichkeit der Beförderung fehlte. Mit der Verneinung einer gesetzlichen Verpflichtung des Klägers, der bei dem Unfall verletzten Prau Krpp Schadensersatz zu leisten, entfällt auch ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger, ihnen die an Prau Kf^^ geleistete Schadensersatzzahlung teilweise zu erstatten (BGH LM Nr 8 zu § 17 StVG)« Die von den Beklagten erklärte Aufrechnung war daher mangels einer Gegenforderung unwirksam*

Zitierte Normen: § 276 BGB § 8 StVO § 17 StVG § 565 ZPO
BerufungsgerichtBeförderungPersonFahrzeugöffentlichKlägerSanitätskraftwagen

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk !
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2350 023
Gesetz:	StVG	§ 8 Abs 2
Rechtssatz:	Ein	Sanitätskraftwagen	des	Roten
 Kreuzes ist kein dem öffentlichen Verkehr dienendes Fahrzeug im Sinne dieser Vorschrift«
Aktenzeichen:	VI ZR 68/56.
Urteil des BGH* vom'5* April 1957 OLG München
VI ZR 68/56
Verkündet
 am 5« April 1957 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
, Bayerisches Rotes Kreuz, Körperschaft des öffentlichen Rechts, gesetzlich vertreten durch den Präsidenten^^ Br.Hans BflB^und den Landesschatzmeister S.XflHHHHh
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers
 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 des Vulkaniseurs Andreas <3flHPin	Kl
 Hr.
Streithelfer.
Pro zeßbevollmäehti Br. ■■HHBI in
•Instanz; Rechtsanwalt
 gegen
1 - den Kunstmühlen-- und Speditionsgeschäftsinhaber Richard Hjm^^pin
2, den Kraftfahrer Ludwig bei
 Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br,
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Märtin, Hanebeck und Br. Bode
 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Bezember 1955 teilweise aufge hoben und in Ziffer I 1 und 5 sowie III wie folgt neu gefaßt:
-la-
id I- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3080 DM (mit Worten; Dreitausendachtzig Deutsche Mark) nebst 3 *t> Zinsen hieraus seit dem 16* November 1951 zu zahlen«
3« Von den Kosten des ersten Rechtszugs werden dem Kläger neun Zwanzigstel und den Beklagten elf Zwanzigstel auferlegt. Von den durch die Streithilfe verursachten Kosten tragen der Streithelfer neun Zwanzigstel und die Beklagten elf Zwanzigstel.
III. Von den Kosten deBerufungsverfahrens werden dem Kläger ein Siebtel und den Beklagten sechs Siebtel auferlegt. Von den durch die Streithilfe verursachten Kosten tragen der Streithelfer ein Siebtel und die Beklagten sechs Siebtel.
2o Die Kosten der Revision werden dem Kläger zu einem Neuntel und den Beklagten zu acht Neunteln auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 2, November 1951 fuhr der Vulkaniseur GflHi mit dem vom Bayerischen Roten Kreuz, dem Kläger, gehaltenen Sanitätskraftwagen Opel-Blitz AB 329-729 auf der Bundesstraße II von Landshut in Richtung München® Vor ihm fuhr ein vom Erstbeklagten gehaltener und vom Zweitbeklagten gesteuerter Lastzug,•der aus einer Zugmaschine und einem mit Dachziegeln beladenen Anhänger bestand; beide Fahrzeuge hielten eine Geschwindigkeit von etwa 30 km/st ein. Sie blieben hinter einander, weil die kurvenreiche Straße das Überholen eines an der Spitze mit ebenfalls 30 km/st fahrenden Möbellastkraftwagens nicht zuließ. Dem Sanitätskraftwagen des Klägers folgten zwei Personenkraftwagen. In der Nähe der Ortschaft Kronwinkl setzte GflHHP in einer leichten Linkskurve zu dem Überholen des Lastzuges der Beklagten an. Als er sich bereits auf dessen Höhe befand, setzte der Zweitbeklagte seinerseits zu dem Überholen des Möbellastkraftwagens an. Dabei wurde der Sanitätskraftwagen so nach links abgedrängt, daß er Uber die 2 m tief abfallende Straßenböschung kippte und umstürzte. Die bei dem Unfall verletzte Insassin des Sanitätskraftwagens, Frau Kr^p, wurde von den Beklagten mit 6960,99 DM abgefunden*
An dem Sanitätskraftwagen entstand Sachschaden® Der Kläger verkaufte ihn als Wrack für 1050 DM weiter. Auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Erlös und dem behaupteten Zeitwert des Wagens von 6850 DM hat er die Beklagten in Anspruch genommen. Er hat mit der Klage beantragt, die Beklagten samtverbindlich zur Zahlung von' 5800 DM nebst 8 $> Zinsen seit dem 16, November 1951 zu verurteilen.
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Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von ?650 DM nebst Zinsen'verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Es hat für erwiesen erachtet, daß GflHP als Führer des Sanitätskraftwagens beim Überholen des Lastzuges nicht nur die verkehrsübliche Sorgfalt (§ 276 BGB) beachtet, sondern darüber hinaus auch alles getan hat, was bei der gegebenen Verkehrslage von einem besonders sorgsamen Kraftfahrer zur Vermeidung eines Unfalls gefordert werden konnte; es hat demgemäß-den Beklagten die alleinige Haftung für den Schaden des Klägers auferlegt. Die zugesprochene Summe hat das Landgericht wie folgt errechnet:	Die	Instandsetzung
 des Wagens hätte 3200 DM gekostet. Davon müsse sich der Kläger einen Abzug von 300 DM gefallen lassen, weil wesentliche Teile des Fahrzeugs erneuert worden wären, deren Lebensdauer die der ersetzten erheblich überstiegen hätte... Den sich hieraus ergebenden 2900 DM seien für Minderung ' , des Verkehrswerts des wieder hergestellten Kraftwagens 600 DM und für die Beschädigung der Trage Vorrichtung im Inneren des Fahrzeugs 130 DM zuzuschlagen.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagten auf ihre Berufung in Abänderung des landgeriehtiiehe]? Urteils nur zur Zahlung von 1687*30 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 3080 DM nebst Zinsen. Die Beklagte* bitten um Zurückweisung der Revision.
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Entacbje.idUTigsgründe:
Das Berufungsgericht hat den dem Kläger vom Landgericht zuerkannten Schadensbetrag von 3650 DM im wesentlichen aus zwei Gründen auf 1687*80 DM herabgesetzt«
1. Es hat zwar in Übereinstimmung mit dem Landgericht ein Verschulden des Führers des Sanitätskraftwagens, Graser, an dem Unfall und daher auch eine Mithaftung des Klägers nach den §§ 831, 254 3GB verneint, jedoch - abweichend vom Landgericht - nicht für erwiesen erachtet, daß Graser "die äußerste nach den Ibngtänden des Falles mögliche Sorgfalt" gewahrt hat und deshalb der Unfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs 2 KrfzG (StVG) darstellte. Es hat daher angenommen, daß der Kläger sich die Betriebsgefahr seines Kraftwagens entgegenhalten lassen und unter Berücksichtigung der überwiegend schuldhaften Verursachung des Unfalls durch den Zweitbeklagten ein Fünftel des Schadens selbst tragen muß« Dadurch ermäßigt sich die dem Kläger vom Landgericht zugesprochene Schadens-summe von 3650 DM - unter Hinzurechnung eines Betrages von 200 DM, um den das Berufungsgericht den vom Erstgericht vorgenommenen Abzug "alt für neu" von 300 DM als überhöht bezeichnet hat, den es aber in den Gründen irrtümlich von .der Summe von 3650 DM abgezogen statt ihr hinzugerechnet hat - auf (3850 DM - 770 DM =) 3080 DM (statt wie vom Berufungsgericht errechnet 2760 DM). Davon geht auch der Antrag der Bevision aus, die im übrigen das Urteil hinsichtlich der von Berufungsgericht angeordneten Schadensverteilung nicht angefochten hat«
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2& Das Berufungsgericht hat weiter - abweichend vom Landgericht - angenommen, daß die von den Beklagten schon im ersten Rechtszug erklärte Aufrechnung mit einer ihnen wegen der Schadloshaltung der Frau	nach	§	17
KrfzGr gegen den Kläger zustehenden Ausgieichsforderung in Höhe des unter 1) festgestellten Schadenanteils von einem FUnftel begründet sei«, Dadurch ergebe sich eine weitere Ermäßigung der Schadenssumme um (6960,99 DM x 1/5=)
1592,20 DM, so daß dem Kläger im Ergebnis nur nqch (2760,— DM Lrichtig: 3080,-- DM] - 1392,20 DM =) 1367,80 DM (richtig: 1687,80 DM, vgl den Berichtigungsbeschluß Bl 134 GrA) zuzusprechen seien« Das Berufungsgericht führt dazu aus, Frau Kr^P sei zwar in dem verunglückten Sanitätswagen befördert worden, der Haftungsausschluß des § 8 Abs 2 Satz 1 KrfzO könne Jedoch dem Kläger deshalb nicht zugute /‘kommen, weil es 3ich um eine entgeltliche Beförderung in einem dem öffent^ liehen lTerkehr dienende Fahrzeug gehandelt habeDie Benutzung eines Sanitätskraftwagens sei nicht nauf einen subjektiv bestimmten und unter sich dauernd verbundenen Personenkreis" beschränkt, wie der Bundesgerichtshof den Begriff des öffentlichen Verkehrsmittels in VHS 4? 206 umschrieben habe; sie stehe vielmehr grundsätzlich Jedem Kranken, dessen Beförderung nötig werde, offen- Sogar während einer "TJnfallfahrt" wie der vorliegenden sei der Führer eines Krankenwagens verpflichtet, einen etwa verunglückten Kraftfahrer unterwegs mitzunehmen und in das nächste Krankenhaus zu befördern, soweit der vorhandene Platz im Wagen ausreiche«, Frau Kr^p, deren Kind gegen Entgelt in das Krankenhaus nach München habe befördert werden sollen, habe daher im Sinne des § 8 Abs 2 Satz 1 KrfzGr ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Fahrzeug benutzt, so daß ihr der Kläger im Rahmen des § 7 KrfzGr hafte; das wiederum begründe nach § 17 Abs 1 Satz 1 KrfzG für den Kläger in Höhe des
 
ihn im Verhältnis zu den Beklagten treffenden Schadensanteils von einem Fünftel eine Ausgleichspflicht«
Hiergegen wendet sich die Bevision mit der Rüge, daß der Tatrichter den Begriff des öffentlichen Verkehrs verkannt habe- Ihr ist der Erfolg nicht zu versagen«
a) Bas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagten gegen die Klageforderung mit einer
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ihnen gegen den Kläger zustehenden Ausgleichsforderung nur aufrechnen konnten, wenn es sich bei der Fahrt der Frau Kiflp um die "entgeltliehe Beförderung durch ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Fahrzeug” gehandelt hat; denn nur in diesem Falle kommt nach § 8 Abs 2 Satz 1 KrfzG eine Haftung des Klägers gegenüber der verletzten Frau Kr^| und damit nach § 17 Abs 1 Satz 1 KrfzG eine Ausgleichspflicht gegenüber den Beklagten in Frage«
( b) Eicht beigetreten werden kann jedoch der Meinung des Berufungsgerichts, ein Sanitätskraftwagen des Boten Kreuzes sei ein öffentliches Verkehrsmittel im Sinne des § ’8 !\bs 2 Satz 1 KrfzG, weil seine Benutzung grundsätzlich jedem Kranken, dessen Beförderung notwendig werde, offenstehe«
Hach der Begründung zu dem die Insassenhaftung im öffentlichen Verkehr einführenden Knderungsgesetz vom 11«
Juli 1939 (BGBl I, 2223) sollten im Hinblick auf die Unentbehrlichkeit des Kraftwagens im modernen/Verkehr dessen Benutzer grundsätzlich nicht schlechter gestellt sein als die von der Eisenbahn oder Straßenbahn beförderten Personen«
Andererseits sollte der Schatz der Gefährdungshaftung
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nicht zu weit ausgedehnt und/jedem Insassen eines Kraftfahrzeugs eingeräumt werden, da dies z.B. bei Gefälligkeitsfahr ten

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zu einer übermäßigen und ungerechtfertigten Belastung des Halters führen könnte» Aus diesem Grunde hat sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, die Haftung aus dem Kraftfahrzeuggesetz (Straßenverkehrsgesetz) den Personen (und Sachen ) zugute kommen zu lassen, die durch ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Kraftfahrzeug gegen Entgelt befördert werden (vgl OGHZ 2, 372 [375] = VRS 2, 3 [5]5 BGH VRS 4, 206)»
Aus der mit der Vorschrift des § 8 Abs 2 Satz 1 KrfzG erstrebten Gleichstellung der Benutzer von Kraftwagen mit den Fahrgästen der Eisenbahn und der Straßenbahn folgt, daß bei dem Begriff des dem öffentlichen Verkehr dienenden Fahrzeugs an Kraftwagen gedacht war, die zur Befriedigung eines ^Igemeinen VerkehrGbedürfnisses eingesetzt oind- und -deshalb grundsätzlich der Benutzung durch jedermann - ohne Rücksicht auf persönliche Bindungen oder Gegebenheiten - offenstehen müssen (vgl BGH VRS 3, 113 [l14])e
Hierunter fallen in erster Linie Autobusse und sonstige großräumige Kraftwagen öffentlicher oder privater Unternehmer, die im Linien- oder Gelegenheitsverkehr eine bestimmte Strecke^Üienen, eine größere Anzahl von Personen aufnehmen und nicht nur einem fest umgrenzten Personenkreis zugänglich sind (vgl OGH und BGH aaO), mögen sie auch gelegentlich oder sogar in der Regel bevorzugt von Angehörigen bestimmter Berufe oder sonstigen Personen mit gemeinsamen Fahrtziel und -zweck, z„B. von Arbeitern bestimmter Betriebe,
• benutzt werden (vgl BGH VRS 3? 113 Im]).
Die Frage, ob über die öffentliche oder private Natur eines solchen Verkehrsmittels seine grundsätzliche Zweckbestimmung - wie nach dem Personenbeförderungsgesetz - oder seine Verwendung im Einselfall entscheidet, ob also z.B.
 
ein sonst dem allgemeinen Verkehr dienender Omnibus nicht unter § 8 Abs 2 Satz 1 KrfzG (StVG) fällt, wenn er für eine bestimmte Fahrt von einem geschlossenen Personenkreis gemietet ist, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl einer-seits OGHZ 2, 372 [37«] = VHS 2, 3 [6], andererseits OLG Schleswig in TBS 2, 10). Denn es steht außer Zweifel, daß ein Sanitätskraftwagen der von Graser gefahrenen Art kein öffentliches Verkehrsmittel in diesem Sinne ist«
Von den nicht für die Beförderung größerer Personenmengen bestimmten Kraftwagen stehen im allgemeinen nur die Kraftdroschken als dem öffentlichen Verkehr dienende Fahrzeuge, zur Erörterung. Sie unterscheiden sich von Omnibussen und anderen großräumigen Fahrzeugen dadurch, daß sie nur von Einzelpersonen oder doch wenigen zusammengehörenden Personen unter Ausschluß Dritter benutzt zu werden pflegen. Soweit sie als öffentliche Verkehrsmittel angesehen werden (vgl RGZ 67, 40 ff und OGH aaO; verneinend dagegen aus dem Schrifttum z.B. Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 8. Aufl 1956 S 314; Müller, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl 1957 Anm A III e zu § 8 StV.G [S 283 ff]j tuasow, Das ünfallhaftpflichtrecht, 3. Aufl 1955 S 207), geschieht dies'im wesentlichen mit der Begründung, daß diese Fahrzeuge auf Öffentlichen Plätzen oder Wegen für die Benutzung durch jedermann; der zur Zahlung der üblichen Entgelte gewillt ist, bereitgehalten werden. An diesem Merkmal aber fehlt es, wie die Revision mit Recht geltend macht, bei Krankenwagen des Roten Kreuzes oder sonstiger Wohlfahrtsorganisationen. Sie stehen nicht jedermann für beliebige Fahrtziele, sondern nur Kranken und deren Begleitpersonen für ganz bestimmte, satzungsmäßig festgelegte Zwecke, insbesondere für Fahrten zu dem und vom Krankenhaus,zur Verfügung. Die Notwendigkeit ihrer Inanspruchnahme muß überdies in der Regel ärztlich bescheinigt sein. Sanitätskraftwagen dienen mithin nicht einem
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alljgemeVerkehrsbedürfnis, sondern der Beförderung von Personen, denen aus Krankheitsgründen die Benutzung der üblichen Verkehrsmittel nicht möglich oder zu demutbar ist« Ihre Benutzung hat für den Einzelnen wegen der damit verbundenen außergewöhnlichen Utastande Ausnahmecharakter.
Diese Besonderheiten schließen es aus, Krankenkraftwagen als dem Öffentlichen Verkehr gewidmete Fahrzeuge anzusehen o Eine andere Beurteilung ist weder wegen des dem Roten Kreuz durch Satzung oder sonstige Vorschriften auferlegten Beförderungszwangsnoch - wie* das Berufungsgericht meint -deshalb gerechtfertigt, weil der Führer eines Krankenwagens in Notfällen verpflichtet sein mag, einen Verunglückten in seinem schon mit einem Kranken belegten Fahrzeug mitzunehmen und in das nächste Krankenhaus zu verbringen«
Die vom Berufungsgericht für die gegenteilige Ansicht angeführte Entscheidung BGH VRS 4, 206 betrifft eineh von dem vorliegenden völlig verschieden gelagerten Sachverhalt.
Er warf die Frage auf, ob auf einem Lastkraftwagen beförderte Personen deshalb der Ansprüche nach § 7 KrfzG (StVO) verlustig gegangen sind, weil sie durch Angestellte der Bahn -aus einem subjektiv nicht näher bezeichneten Kreis von Fahrt-interessenten ausgewählt und zu dem Führer des befördernden Lastkraftwagens geschickt worden waren, der ihnen nach Maßgabe des vorhandenen Platzes die Mitfährt gestattet hatte.
c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Sanitätskraftwagen des Klägers ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Fahrzeug im Sinne des § 8 Abs 2 Satz 1 KrfzG war und daß deshalb die Insassin, Frau Ki^^, ihren «Schaden nach § 7 StVO vom Kläger ersetzt verlangen konnte, läßt sich demnach nicht aufrecht erhalten, ohne daß es noch eines
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Eingehens auf die weiteren, von der Revision für ihre Ansicht vorgetragenen Gesichtspunkte, insbesondere auf die Präge bedarf, ob eine Haftung des Klägers auch deshalb aus-scheidet, weil es im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit des Roten Kreuzes an dem im § 8 Abs 2 Satz 1 KrfzG vorausgesetzten Merkmal der Entgeltlichkeit der Beförderung fehlte.
Mit der Verneinung einer gesetzlichen Verpflichtung des Klägers, der bei dem Unfall verletzten Prau Krpp Schadensersatz zu leisten, entfällt auch ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger, ihnen die an Prau Kf^^ geleistete Schadensersatzzahlung teilweise zu erstatten (BGH LM Nr 8 zu § 17 StVG)« Die von den Beklagten erklärte Aufrechnung war daher mangels einer Gegenforderung unwirksam*
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3* Die Beklagten schulden vielmehr dem Kläger die volle, ihnen vom Berufungsgericht ohne die Aufrechnung zu-gebilligte Schadenssumme von 3080 DM. Baß der im angefochtenen Urteil errechne be Betrag von 2760 BM auf einem Rechenfehler beruht, wurde schon unter 1) dargelegt*
Ba es zur Endentscheidung weiterer Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr bedarf, kann das Revisions^ gericht in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs 3 Satz 1 ZPO). Bas angefoehtene Urteil war daher teilweise aufzuhe~ ben und in der Hauptsache sowie im Kostenausspruch für den ersten und zweiten Rechtszug neu zu fassen, wie im Urteils-sätz geschehen»
Ber Kostenausspruch für den Revisionsrechtszug beruht auf den §§ 97 Abs 1, 566, 515 Abs 3 ZPO. Bern Kläger waren
 die Kosten aufzuerlegen, die dadurch entstanden sind, daß er das Rechtsmittel zunächst unbeschränkt eingelegt, später aber einen beschränkten Rechtsmittelantrag gestellt hat.
Dr. Kleinewefers Dr. Engels	Martin
H&nebeck
 Dr. Bode