Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Hanebeck, Br, Bode und Br« Hauß für Recht erkannt: Der Wagen kam auf der regennassen Straße ins Rutschen und prallte mit seiner rechten Vorderseite auf die linke hintere Seite des KpHHf sehen Lastkraftwagens auf, der nach langsamem Ausrollen oder auch kurzem Anhalten wieder angezogen hatte und noch bis zur Einmündung des Zufahrtsweges gelangt war. Frau die ihren Ehemann beerbt hat, hat von ihnen 13063>06 DM und von dem Zweitbeklagten ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt« Ferner hat sie beantragt, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr eine Rente zu zahlen, soweit der Rentenanspruch nicht' auf die Träger der Sozialversicherung übergegangen sei. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht: Der vom Zweitbeklagten gelenkte Lastkraftwagen sei zu einer Zeit nach links eingebogen, als der Personenkraftwagen noch weit von der Einmündung des Zufahrtsweges entfernt gewesen sei. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß der av.s einer Stopstraße kommende Zweitbeklagte dem Kraftfahrer D^^als Benutzer der Hauptstraße die Vorfahrt zu gewähren hatte (§ 13 Abs 1 StVO in der zur Unfallzeit geltenden Passung der Verordnung vom 13* Oktober 1938, RGBl I, H33). Bei diesem Sachverhalt ist die Annahme des Berufungsgerichts berechtigt, daß der Zweitbeklagte das Vorfahrtsrecht des Kraftfahrers fahrlässig verletzt und dadurch den Unfall verschuldet hat* Er durfte als Wartepflichtiger nur dann in die Kreuzung einfahren, wenn jede Möglichkeit eines Zusammenstos-ses ausgeschlossen war, wenn also der vorfahrtberechtigte Personenkraftwagen noch soweit von der Einmündung der Stopstraße entfernt war, daß eine glatte Lurchfahrt nicht beeinträchtigt, sein Fahrer auch nicht wegen der drohenden Möglichkeit eines Zusammenstoßes Aber- selbst -wenn* E0B nicht nach rechts hätte einbiegen, sondern ai^f dem Autobahnzubringer hätte weiterfahren wollen, könnte allenfalls nur angenommen werden, daß er dem Zweitbeklagten die Vorfahrt überlassen wollte« Es könnte aber keine Rede davon sein,* daß durch den Verzicht KflBBs auf sein Recht zur Vorfahrt etwa das Vorfahrtsrecht der Übrigen .Benutzer der Hauptstraße auf den Zweitbeklagten übergegangen wäre» Ler Zweitbeklagte hätte vielmehr auch in diesem Falle nur dann vor dem Personenkraftwagen der Erstklägerin in die Hauptstraße einbiegen dürfen, wenn auch der Fahrer L^^ eindeutig zu erkennen, gegeben hätte, daß er auf die Ausübung des Vorfahrtsrechts zugunsten des Zweitbeklagten verzichten wollte. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Beurteilung der Fahrweise des Zweitbeklagten auch nicht darauf an, ob BJ|^den langsam fahrenden oder kurz anhaltenden K**'sehen Lastkraftwagen unmittelbar vor der Einmündung überholen durfte. Denn selbst wenn dies nach § .10 Abs 1 Satz 2 StVO in der damals geltenden Fassung verboten war, ist hierdurch das Verfahrtsrecht des Fahrers B^Hnicht beseitigt worden, Bas Vorfahrtsrecht geht durch ein verkehrswidriges Verhalten des Berechtigten nicht verloren oder auf den Wartepflichtigen über (Urteil BGH vom 22. Ba der Unfall sich bei dem Betriebe der Lastkraftwagen der Erstbeklagten ereignet hat, ist auch die Erstbeklagte nach § 7 KfzG (jetzt StVG) den Klägerinnen zu 2 und 3 gegenüber ersatzpflichtig. Auch die Betriebsgefahr des von D^^gesteuerten Wagens kann gegenüber den Ansprüchen der Klägerinnen zu 2 und 3 nicht zur Ausgleichung gebracht wefden. Die Erstklägerin verlangt Ersatz des an ihrem Personenkraftwagen entstandenen Sachschadens; Auch dieser Ersatzanspruch ist vom Berufungsgericht gegenüber beiden Beklagten rechtsirrtumsfrei dem Grunde nach bejaht worden. Gegenüber den Ansprüchen der Erstklägerin bedarf es jedoch der Prüfung, ob nicht ein Mitverschulden des Fahrers Df^und die beim Unfall mitwirkende Betriebsgefahr des Personenkraftwagens der Erstklägerin zu einer Minderung der Ersatzansprüche der ' Erstklägerin führen muß. Zur Frage, ob den Fahrer Djfj^ein Mitverschulden trifft, ist das Landgericht in seinem Urteil davon ausgegangen, daß Dm|mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/st gefahren ist* Die Beklagten haben keinen Beweis dafür angetreten, daß DfHschneller gefahren sei, und sind im Berufungsrechtszug ebenfalls von dieser Geschwindigkeit ausgegangen* Sie ist, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, für den autobahnähnlichen Zubringer nicht zu beanstanden* Zwar hat 23^^ bemerkt, daß auf dem Zufahrtsweg zu dem Kieswerk ein Lastkraftwagen herankam* Er brauchte aber nicht damit zu rechnen, daß der Fahrer dieses aus einer Stopstraße kommenden Wagens sein Vorfahrtsrecht mißachten werde* Df^ durfte daher zunächst seine Geschwindigkeit beibehalten* Erst wenn besondere (Imstande darauf hindeuteten, daß sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet werden würde, mußte er sich in seiner Fahrweise darauf einstellen. Dem Fahrer des Personenkraftwagens kann auch nicht vorgeworfen werden, daß er den von gesteuerten Lastkraftwagen verbotswidrig überholt habe* Allerdings, war das Oberholen damals nach der umstrittenen und inzwischen abgeschafften Vorschrift des § 10 Abs 1 Satz 2 StVO (Fassung der Verordnung vom 28* Januar 1944, RGBl I, 48) an allen, also auch an übersichtlichen Straßenkreuzungen und-einmündungen verboten* Von einem Überholen im Sinne des § 10 StVO kann aber hier nicht gesprochen werden* Nur derjenige Überholt, der von hinten an einem auf derselben Strecke in derselben Richtung sich bewegenden Verkehrsteilnehmer vorbeifährt. 292)e Zugunsten der Erstklägerin, der ein Mitverschulden ihres Fahrers nachzuweisen ist, muß davon ausgegangen werden, daß K£0|^mit dem Lastkraftwagen rechts gehalten hat, um'abzuwarten, bis der schmale Zufahrtsweg zu dem Kieswerk frei war. wagen nicht habe überholen dürfen, so würde das bedeuten, daß auch Lfdhätte anhalten und warten müssen, bis der Zweitbeklagte in die Hauptstraße eingebogen war- Damit wäre erreicht, daß entgegen §‘ 1'3 StVO nicht Dj^ sondern der aus einer Stopstraße kommende Zweitbeklagte die Vorfahrt gehabt hätte. Freilich würde auch diese Betriebsgefahr bei der Abwägung nicht in die Wagschale fallen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis (§ 7 Abs 2 KfzG) verursacht worden wäre. Hiervon könnte nur gesprochen werden, wenn der Unfall bei der gegebenen Verkehrslage auch für einen besonders sorgfältigen Fahrer nicht zu vermeiden gewesen wäre (Urteile des erkennenden Senats vom 13* April 1953 - VI ZR 75/52 - NJW 1954, 185 Hr 1 « DAR 1953, die andere Ursache, das Bremsen des FahrerB DJB lind damit den Zusammenstoß mit dem sehen Lastkraftwagen ausgelöst» Bei dieser Sachlage tritt die Betriebsgefahr des Personenkraftwagens der Erstklägerin so sehr in'den Hintergrund, daß es gerechtfertigt ist, die BrBtklägerin.von der Beteiligung an dem Schaden freizustellen und den Beklagten den vollen Schaden aufzubürden.
W* r- VI ZE 68/55 2351 100 t Verkündet am 5. Juni 1956 Malessa, Justizsekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Firma Ernst S ___ Sflfetrasse 2. des Kraftfahrers Erich Karl Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* ^^HHl gegen die Firma HppR A Co GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer in strasse fP» Frau Edda I» ______ Fräulein Gabriele F zu 2) und 3) wohnhaft in Bl^^mmmmm fi^gerxij^, Berufungsklägerinnen ul<>Revisongbeklagten* -Prczeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*■■■■■■ hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Hanebeck, Br, Bode und Br« Hauß für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büseel-dorf vom 20c Januar 1955 wird zurückgewiesen* Bie Kosten der Revision werden den Beklagten * auferlegt- > i - r. * t t • i i t Von Rechts wegen Tatbestand s Der Kraftfahrer Wilhelm m fuhr am 22. Oktober ^ 951 gegen 8 1/2 Uhr morgens mit einem- Personenkraft-wagen (Mercedes) der Erstklägerin aus Richtung Hilden kommend auf dem südlichen Zubringer der Autobahn in Richtung Düsseldorf. Als sich der Wagen-, der eine Geschwindigkeit von mindestens 70 km/st hatte, dem von rechts her einmündenden Zufahrtsweg zu den Rheinischen Kieswerken näherte, fuhr vor ihm ein von dem Fahrer KpPHI gesteuerter Büssing-Lastkraftwagen der' Erstbeklagt en. KpHpwollte nach rechts in den Zufahrtsweg einbiegen, mußte aber warten, weil auf diesem 5 m breiten Weg ein anderer Lastkraftwagen der Erstbeklagten herankam. Dieser von dem Zweitbeklagten gesteuerte Opel-Lastkraftwagen bog von dem Zufahrtsweg; an dem .vor der Einmündung in den Autobahnzubringer ein Haltschild angebracht ist, nach links in den Zubringer ein. Der Fahrer DpHbremste daraufhin den Personenkraftwagen ab. Der Wagen kam auf der regennassen Straße ins Rutschen und prallte mit seiner rechten Vorderseite auf die linke hintere Seite des KpHHf sehen Lastkraftwagens auf, der nach langsamem Ausrollen oder auch kurzem Anhalten wieder angezogen hatte und noch bis zur Einmündung des Zufahrtsweges gelangt war. Bei dem Anprall wurden der rechts neben dem Fahrer D0| sitzende Direktor FjpRund seine Ehefrau, die hinten im Wagen saß, verletzt; der Personenkraftwagen wurde beschädigt. Direktor F||^ ist am 22. März 1952 angeblich ah dep Folgen des Unfalls, Frau FfJB a® 17- Mai 1955 gestorben. Sie ist von den ~ 3 - Klägerinnen zu 2) und 3) beerbt worden. Diese sind im Revisionsverfahren an ihrer Stelle in den Rechtsstreit eingetreten* Die Klägerinnen haben behauptet, der Zweitbeklagte habe an dem Stopschild nicht gehalten, sondern sei unbekümmert um den auf der Hauptstraße herankommenden Personenkraftwagen der Erstklägerin in den Zubringer eingebogen. Ujj^sei mit dem Personenkraftwagen schon so nahe gewesen, daß er zur Vermeidung eines Zusammenstoßes habe bremsen müssen. Mit der Klage hat die Erstklägerin von den Beklagten als Gesamt Schuldnern Ersatz ihres Sachschadens (2931,20 DM) verlangt. Frau die ihren Ehemann beerbt hat, hat von ihnen 13063>06 DM und von dem Zweitbeklagten ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt« Ferner hat sie beantragt, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr eine Rente zu zahlen, soweit der Rentenanspruch nicht' auf die Träger der Sozialversicherung übergegangen sei. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht: Der vom Zweitbeklagten gelenkte Lastkraftwagen sei zu einer Zeit nach links eingebogen, als der Personenkraftwagen noch weit von der Einmündung des Zufahrtsweges entfernt gewesen sei. Der Personenkraftwagen sei nicht an der Weiterfahrt gehindert werden; DQDhabe daher nicht zu bremsen brauchen. Ihn treffe die Schuld an dem Unfall, weil er zu schnell gefahren sei und unzulässigerweise versucht habe, den KM'sehen Lastkraftwagen an der Straßeneinmündung zu überholen. Das Landgericht hat in einem Teilr- und Zwischenurteil die bezifferten Klageansprttche (2931,20 DU und 13063,o6 DM) und den Schmerzensgeldanspruch def Prau Ffl^dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt, über den PestStellungsanspruch ist noch nicht entschieden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlande sgericht das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als der Anspruch der Prau P^^auf Erstattung von Beerdigungskosten für ihren Ehemann dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. In diesem Umfang ist die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die -Berufung der Beklagten zurückgewiesen» Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abwei-- sung der Klage« Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I« Ansprüche der Klägerinnen zu 2 und 3 • 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Prau Mathilde der Rechtsvorgängerin der jetzigen Klägerinnen zu 2 und 3, Scliadensersatzansprüche gegen den Zweitbeklagten nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§ 823 Abs 1 und 2 BGB.in Verbindung mit §13 StVO) und gegen den Erstbeklagten nach § 7 StVG zustanden. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß der av.s einer Stopstraße kommende Zweitbeklagte dem Kraftfahrer D^^als Benutzer der Hauptstraße die Vorfahrt zu gewähren hatte (§ 13 Abs 1 StVO in der zur Unfallzeit geltenden Passung der Verordnung vom 13* Oktober 1938, RGBl I, H33). Nach den Peststellungen des Berufungsgerichts hat der Zweitbeklagte den Lastkraftwagen zwar angehalten, als er etwa 2 m in den Zubringer hineingefahren war, er hat auch einen von rechts sich nähernden Personenkraftwagen erst vorbeifahren lassen, ist dann aber weiter gefahren, als der von links kommende Personenkraftwagen der Erstklägerin schon in bedrohlicher Nähe der Einmündung war« Bfp|ist, wie das Berufungsgericht feststellt, durch die Pahrweise des Zweitbeklagten zu dem Bremsen gezwungen worden* Als der Personenkraftwagen auf den sehen Lastkraftwagen aufprallte, befand sich nach den weiteren Peststellungen des Berufungsgerichts der vom Zweitbeklagtsn gesteuerte. Lastkraftwagen mit seiner Rückseite noch am Mittelstreifen der rechten Fahrbahn* Bei diesem Sachverhalt ist die Annahme des Berufungsgerichts berechtigt, daß der Zweitbeklagte das Vorfahrtsrecht des Kraftfahrers fahrlässig verletzt und dadurch den Unfall verschuldet hat* Er durfte als Wartepflichtiger nur dann in die Kreuzung einfahren, wenn jede Möglichkeit eines Zusammenstos-ses ausgeschlossen war, wenn also der vorfahrtberechtigte Personenkraftwagen noch soweit von der Einmündung der Stopstraße entfernt war, daß eine glatte Lurchfahrt nicht beeinträchtigt, sein Fahrer auch nicht wegen der drohenden Möglichkeit eines Zusammenstoßes - 6 ~ zu irgendwelchen plötzlichen Maßnahmen genötigt war (Urteil BOTZ 9, 6 p>J ). 2» Die Revision meint» dem Fahrer LfJ^habe kein Vor-fahrtsrecht zugestanden» weil der vor ihm fahrende KMBT-sche Lastkraftwagen durch sein Anhalten vor. tder Einmündung dem Zweitbeklagten die Vorfahrt eingeräumt habe. Liese Einräumung des Vorfahrtsrechts habe jedes hinter dem ^m|f-3chen Lastkraftwagen herankommende Fahrzeug beachten müssen» habe" das Vorfahrtsrecht nicht mehr erzwingen dürfen» nachdem dieses Recht von seinem Vordermann bereits dem aus dem Seitenweg kommenden Zweitbeklagten eingeräumt worden sei; mit dieser Einräumung sei das Vorfahrtsrseht endgültig auf den Zweitbeklagten übergegangen» Liese Ansicht der Revision kann nicht gebilligt werden. hat die Fahrt verlangsamt oder den Lastkraft- wagen kurz angehalten, weil er nach rechts in den Züfahrts-weg einbiegen wollte. Lurch diese Fahrweise wurde das Vorfahr tsrecht der anderen auf der HauptStraße.herankommenden Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt». Aber- selbst -wenn* E0B nicht nach rechts hätte einbiegen, sondern ai^f dem Autobahnzubringer hätte weiterfahren wollen, könnte allenfalls nur angenommen werden, daß er dem Zweitbeklagten die Vorfahrt überlassen wollte« Es könnte aber keine Rede davon sein,* daß durch den Verzicht KflBBs auf sein Recht zur Vorfahrt etwa das Vorfahrtsrecht der Übrigen .Benutzer der Hauptstraße auf den Zweitbeklagten übergegangen wäre» Ler Zweitbeklagte hätte vielmehr auch in diesem Falle nur dann vor dem Personenkraftwagen der Erstklägerin in die Hauptstraße einbiegen dürfen, wenn auch der Fahrer L^^ eindeutig zu erkennen, gegeben hätte, daß er auf die Ausübung des Vorfahrtsrechts zugunsten des Zweitbeklagten verzichten wollte. Laß dies der Fall war, behauptet der Zweitbeklagte selbst nicht. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Beurteilung der Fahrweise des Zweitbeklagten auch nicht darauf an, ob BJ|^den langsam fahrenden oder kurz anhaltenden K**'sehen Lastkraftwagen unmittelbar vor der Einmündung überholen durfte. Denn selbst wenn dies nach § .10 Abs 1 Satz 2 StVO in der damals geltenden Fassung verboten war, ist hierdurch das Verfahrtsrecht des Fahrers B^Hnicht beseitigt worden, Bas Vorfahrtsrecht geht durch ein verkehrswidriges Verhalten des Berechtigten nicht verloren oder auf den Wartepflichtigen über (Urteil BGH vom 22. Januar 1953 - 3 StB 336/52 - VRS 5, 292 Nr 164? Müller, Straßenverkehrsrecht 19* Aufl § 13 StVO Leitsatz. VIII). Ber Wartepflichtige muß sich auch auf eine derartige ordnungswidrige Fahrweise des Vorfahrtberechtigten einstellen (BGH aaO). Ihm obliegt gegenüber dem Vorfahrtsberechtigten eine gesteigerte Scrg-faltspflicht; er muß jenem gegenüber der Vorsichtigere* sein. . Somit> hat das Berufungsgericht .eine Haftung des Zweitbeklagten mit. Hecht bejaht. Ba der Unfall sich bei dem Betriebe der Lastkraftwagen der Erstbeklagten ereignet hat, ist auch die Erstbeklagte nach § 7 KfzG (jetzt StVG) den Klägerinnen zu 2 und 3 gegenüber ersatzpflichtig. Ber in § 7 Abs 2 KfzG vorgesehene Entlastungsbeweis scheitert schon daran, daß der Zweitbeklagte als Fahrer des einen Lastkraftwagens nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat« 4« Ob dem Kraftfahrer Bj^ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall zur Last zu legen ist, kann hier dahingestellt bleiben, denn die Beklagten können den Klägerinnen zu 2 und 3 ein etwaiges Mitverschulden des Fahrers DfR nicht entgegenhalten. Weder § 254 BGB noch § 9 KfzG bieten hierzu eine Handhabe. Auch die Betriebsgefahr des von D^^gesteuerten Wagens kann gegenüber den Ansprüchen der Klägerinnen zu 2 und 3 nicht zur Ausgleichung gebracht wefden. • n* ■ . Ansprüche der Bretkiagerin,, , * i # Die Erstklägerin verlangt Ersatz des an ihrem Personenkraftwagen entstandenen Sachschadens; Auch dieser Ersatzanspruch ist vom Berufungsgericht gegenüber beiden Beklagten rechtsirrtumsfrei dem Grunde nach bejaht worden. Er ist aus den gleichen Hechtsgründen und den gleichen Erwägungen gegeben, aus welchen den Klägerinnen zu 2 und 3 Ansprüche gegen die Beklagten zugebilligt worden sind. Gegenüber den Ansprüchen der Erstklägerin bedarf es jedoch der Prüfung, ob nicht ein Mitverschulden des Fahrers Df^und die beim Unfall mitwirkende Betriebsgefahr des Personenkraftwagens der Erstklägerin zu einer Minderung der Ersatzansprüche der ' Erstklägerin führen muß. Biese Frage ist vom Berufungsgericht nicht untersucht worden, obwohl sie nach §§ 9, 17 Abs 1 und 18 Abs 3 KfzG von Bedeutung ist. Da der für die Beurteilung dieser Frage wesentliche Sachverhalt feststeht, kann der erkennende Senat diese Prüfung nachholen. Zur Frage, ob den Fahrer Djfj^ein Mitverschulden trifft, ist das Landgericht in seinem Urteil davon ausgegangen, daß Dm|mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/st gefahren ist* Die Beklagten haben keinen Beweis dafür angetreten, daß DfHschneller gefahren sei, und sind im Berufungsrechtszug ebenfalls von dieser Geschwindigkeit ausgegangen* Sie ist, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, für den autobahnähnlichen Zubringer nicht zu beanstanden* Zwar hat 23^^ bemerkt, daß auf dem Zufahrtsweg zu dem Kieswerk ein Lastkraftwagen herankam* Er brauchte aber nicht damit zu rechnen, daß der Fahrer dieses aus einer Stopstraße kommenden Wagens sein Vorfahrtsrecht mißachten werde* Df^ durfte daher zunächst seine Geschwindigkeit beibehalten* Erst wenn besondere (Imstande darauf hindeuteten, daß sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet werden würde, mußte er sich in seiner Fahrweise darauf einstellen. Daß er das getan hat, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts* Dem Fahrer des Personenkraftwagens kann auch nicht vorgeworfen werden, daß er den von gesteuerten Lastkraftwagen verbotswidrig überholt habe* Allerdings, war das Oberholen damals nach der umstrittenen und inzwischen abgeschafften Vorschrift des § 10 Abs 1 Satz 2 StVO (Fassung der Verordnung vom 28* Januar 1944, RGBl I, 48) an allen, also auch an übersichtlichen Straßenkreuzungen und-einmündungen verboten* Von einem Überholen im Sinne des § 10 StVO kann aber hier nicht gesprochen werden* Nur derjenige Überholt, der von hinten an einem auf derselben Strecke in derselben Richtung sich bewegenden Verkehrsteilnehmer vorbeifährt. * Dagegen isx das Vorbeifahren an einem haltenden Fahrzeug kein Überholen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom * 15. Dezember 1953 - 5 StR 591/53 - VRS 6, 155 Nr 70 und vom 16. Februar 1955 - VI ZR 267/55 - VersR 1955, 292)e Zugunsten der Erstklägerin, der ein Mitverschulden ihres Fahrers nachzuweisen ist, muß davon ausgegangen werden, daß K£0|^mit dem Lastkraftwagen rechts gehalten hat, um'abzuwarten, bis der schmale Zufahrtsweg zu dem Kieswerk frei war. Wollte man bei dieser v’er-kehrslage annehmen, daß den sehen Lastkraft- wagen nicht habe überholen dürfen, so würde das bedeuten, daß auch Lfdhätte anhalten und warten müssen, bis der Zweitbeklagte in die Hauptstraße eingebogen war- Damit wäre erreicht, daß entgegen §‘ 1'3 StVO nicht Dj^ sondern der aus einer Stopstraße kommende Zweitbeklagte die Vorfahrt gehabt hätte. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein- Daß IfPfcan dem auf das Freiwerden des Zufahrtsweges.wartenden sehen Last- kraftwagen vorbeifahren wollte, kann ihm daher nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. ‘ * Da auch nicht ersichtlich ist, daß D^iB8^0*1 ** anderer Weise verkehrswidrig verhalten hat, verbleibt nur die Betriebsgefahr des Personenkraftwagens der Erstklägerin als Umstand, der bei der SchädensauBglei-chung zu Lasten der Erstklägerin zu berücksichtigen ist. Freilich würde auch diese Betriebsgefahr bei der Abwägung nicht in die Wagschale fallen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis (§ 7 Abs 2 KfzG) verursacht worden wäre. Das kann bei dem festgestellten Sachverhalt aber nicht angenommen werden. Daß den Fahrer der Erstklägerin kein Verschulden trifft, reicht nicht aus? um ein unabwendbares Ereignis darzutun. Hiervon könnte nur gesprochen werden, wenn der Unfall bei der gegebenen Verkehrslage auch für einen besonders sorgfältigen Fahrer nicht zu vermeiden gewesen wäre (Urteile des erkennenden Senats vom 13* April 1953 - VI ZR 75/52 - NJW 1954, 185 Hr 1 « DAR 1953, 11 113 = VHS 5, 329 f 331 J? - VersR 1953, 242 und vom 21. Februar 1956 - VI ZR 231/54 - VeraR 1956, 256)* Das ist jedoch nicht der Fall, denn es ist denkbar, daß ein besonders sorgfältiger Fahrer beim Ansichtigwerden der beiden an der Straßeneinraündung sich begegnenden Lastkraftwagen schon früher die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs herabgesetzt hätte, Daher kann nicht angenommen werden, daß der i Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist (§ 7 Abs 2 KfzG). Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, daß der Unfall überwiegend durch den aus der Stopstras- se kommenden Lastkraftwagen der Er st beklagten und das in der Verletzung des Vorfahrtsrechts liegende grob verkehrswidrige Verhalten des Zweitbeklagten verursacht worden ist. Sein .Verhalten bildet die entscheidende Ursache für den Unfall und hat erst « die andere Ursache, das Bremsen des FahrerB DJB lind damit den Zusammenstoß mit dem sehen Lastkraftwagen ausgelöst» Bei dieser Sachlage tritt die Betriebsgefahr des Personenkraftwagens der Erstklägerin so sehr in'den Hintergrund, daß es gerechtfertigt ist, die BrBtklägerin.von der Beteiligung an dem Schaden freizustellen und den Beklagten den vollen Schaden aufzubürden. III, Nach alledem ist das angefochtene'4Urteil & jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, Daher war die Revision der Beklagten zurück-cuweiBen, 12 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Kleinewefers Dr* Dr. Engels Bode Dr« Hanebeck Hauß