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BGH · VI ZR 68/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 68/53

Der Beklagte verpflichtete sich in § 14 des .Vertrages, zur Sicherung der Verbindlichkeiten, die aus dem Vertrag entstehen konnten, eine Kaution von 3 000 RM bei der Hypotheken- Da die Kaution nach Antritt der Pacht nicht gezahlt wurde, erhob die Verpächterin im Urkundenprozess zunächst Klage auf Hinterlegung von 800 DM und erwirkte ein rechtskräftiges Urteil, das dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im ordentlichen Verfahren vorbehielt. rufung des Beklagten zurück und liess die Revision gegen das Urteil zu. Mit der Revision verfolgte der Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter, Während des Revisionsrechtszuges haben die Parteien einen Räumungsvergleich geschlossen und anschliessend übereinstimmend erklärt, dass Diese Würdigung ergibt, dass die Revision des Beklagten unbegründet war, da seine Verurteilung im Urkundenprozess einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Das Reichs-gericht hat.zwar in RGZ 1Ö4, 34 die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses in einem Palle verneint, in dem die Gläubigerin eines gepfändeten Geldanspruches auf Hinterlegung des Geldbetrages zu ihren Gunsten und zu Gunsten der Pfandgläubigerin klagte. Das Reichsgericht vertritt die Auffassung, die geforderte Hinterlegung sei keine “Zahlung” im Sinne des § 592 ZPO, da sie zwar den Schuldner von seiner Leistungspflicht befreie, den Gläubiger aber noch nicht wegen seines Anspruches befriedige, die Tilgung von Forderung und Schuld also nicht zur vollen Durchführung komme. Jedenfalls treffen die vom Reichsgericht angeführten Gründe auf den vorliegenden Pall einer Kautionsleistung durch Geldzahlung nicht zu. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn des § 592 ZPO würde es gerechtfertigt sein, einen solchen Anspruch auf Geldzahlung an einen Dritten zu dem Zwecke einer Kautionsleistung von der Klagbarkeit im Urkundenprozess auszunehmen. Im Gegenteil spricht gerade der vom Reichsgericht hervorgehobene Zweck des Urkundenprozesses, einem wegen seines Inhalts und-seiner Belegung durch Urkunden in besonderem Maße liquiden Anspruch eine schleunige Rechtshilfe zu gewähren, dafür, die Zulässigkeit des Urkundenprozesses zu bejahen, zu demal ein schutzwürdiges Interesse des Schuldners, den Gläubiger gerade in diesem Palle auf das ordentliche Verfahren zu verweisen, nicht ersichtlich ist. Dem Sich er ungs zweck der KautionsZahlung und dem vermutlichen Parteiwillen entspricht es allein, dass in Anwendung des § 2 WährungsG anstelle der Reichsmark die Rechnungseinheit Deutsche Mark tritt, zu demal die Höhe der Kaution ersichtlich mit Rücksicht auf den Wert des Pachtgegenstandes und die Höhe der zu leistenden Pacht-zinsen festgesetzt worden ist- Es ist auch hei anderen Sicherungsrechten anerkannt, dass ihre Umstellung der Umstellung des zu sichernden Rechts folgt (Binder-Wetter-Rein-hothes Die Währungsreform, Bd II 2 Anm 6 zu § 16 UmstG* Harmening-Dudens Die Währungsgesetze, Anm 15 a zu § 13 UmstG für den Fall der Bürgschaft* BGH NJW 1951, 518 für den Fall der Vertragsstrafe)* Die von der Revision angeführten Entscheidungen besagen nichts Gegenteiliges.

Zitierte Normen: § 128 ZPO
ZPOForderungUrkundenprozessesKautionUrkundenprozessZahlungAnspruchBrRevision

Volltext der Entscheidung

Rechtssatz:Ein Anspruch auf Kautionsleistung durch Hinterlegung eines 'Geldbetrages kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden*
2* Gesetz UmstG §§ 13, 16 .
RechtssatzsDie Umstellung einer vor dem Währungsstich-’.
tag vereinbarten Kautionszahlung richtet sich im allgemeinen nach der Umstellung.der Forderung, die gesichert werden soll* Sie erfolgt also ira Verhältnis« 1s1, wenn sie von einem Pächter zur Sicherstellung künftiger ' .	'	Forderungen	aus	dem	Pachtvertrag	zu	leisten
-''14t ?	u
Aktenzeichens VI ZR 68/53
LG Regensburg
 Beschluss des BGH vom 23. September 1953 OLG Nürnberg
VI_ZR_ 68/51
Besc h 1 u s _3 In Sachen
 des Cafepächters Georg S Nr Landkreis
 in B
Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die Anna
 in
Nr 0, Landkreis
 Klägerin, Berufungs- und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23» September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Br. Heiß und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br« Gelhaar, Br. Bode und Br» Hauß
 beschlossen:
Bie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt*.
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Gründe %
I- Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, Anny verpachtete durch Pachtvertrag vom 1. März 1948 dem Beklagten und seiner Ehefrau das Cafe	Nr	0
nebst zugehörigen Wohnräumen zu einem Pachtzins von monatlich 350 RM auf zunächst zehn Jahre. Der Beklagte verpflichtete sich in § 14 des .Vertrages, zur Sicherung der Verbindlichkeiten, die aus dem Vertrag entstehen konnten, eine Kaution von 3 000 RM bei der	Hypotheken-
und Wechselbank in B00000 zu hinterlegen. Da die Kaution nach Antritt der Pacht nicht gezahlt wurde, erhob die Verpächterin im Urkundenprozess zunächst Klage auf Hinterlegung von 800 DM und erwirkte ein rechtskräftiges Urteil, das dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im ordentlichen Verfahren vorbehielt. Mit der vorliegenden Klage klagte sie dann auf Hinterlegung durch Zahlung der restlichen 2 200 DM bei der Bank. Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Br vertrat die Auffassung, da der Klageantrag die Hinterlegung eines Geldbetrages erstrebe, sei die Klage im Urkundenprozess unstatthaft. Br macht ferner geltend, dass die Forderung auf Kautionszahlung im Verhältnis 1 : 10 umgestellt und überdies durch vertragliche Vereinbarung herabgesetzt sei. Das Landgericht erkannte im Urkundenprozess gemäss dem Klageantrag. Nach dem Tode der VerpächteEin trat die Klägerin als deren Erbin in den Prozess ein..Das Oberlandesgericht wies die Be-/ * - ^
rufung des Beklagten zurück und liess die Revision gegen das Urteil zu. Mit der Revision verfolgte der Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter, Während des Revisionsrechtszuges haben die Parteien einen Räumungsvergleich geschlossen und anschliessend übereinstimmend erklärt, dass
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die Hauptsache erledigt sei« Sie haben unter Verzicht auf mündliche Verhandlung (§ 128 Abs 2 ZPO) um eine Entscheidung über die Kosten d6s Rechtsstreits gebeten«
II. Die Entscheidung war gemäss § 91 a ZPO, der auch im Revisionsrechtszug Anwendung findet (BGH bei Lindenmaier-Möhring Hr 2 zu § 91 a), unter Berücksichtigung des bisherigen S’ach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen« Dabei war insbesondere der vermutliche Prozessausgang zu würdigen. Diese Würdigung ergibt, dass die Revision des Beklagten unbegründet war, da seine Verurteilung im Urkundenprozess einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt.
1. Zunächst sind die Bedenken der Revision gegen die Zulässigkeit des Urkundenprozesses unbegründet. Das Reichs-gericht hat.zwar in RGZ 1Ö4, 34 die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses in einem Palle verneint, in dem die Gläubigerin eines gepfändeten Geldanspruches auf Hinterlegung des Geldbetrages zu ihren Gunsten und zu Gunsten der Pfandgläubigerin klagte. Das Reichsgericht vertritt die Auffassung, die geforderte Hinterlegung sei keine “Zahlung” im Sinne des § 592 ZPO, da sie zwar den Schuldner von seiner Leistungspflicht befreie, den Gläubiger aber noch nicht wegen seines Anspruches befriedige, die Tilgung von Forderung und Schuld also nicht zur vollen Durchführung komme. Ausserdem werde einem Anspruch der für den Urkunden-prozess wesentliche Charakter einer Primafacie-Li^uidität genommen, sobald er, von einem Dritten in eigenem Interesse durch Pfändung mit Beschlag gelegt sei. Es kann dahinge-
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 stellt bleiben, ob dieser die Zulässigkeit des Urkunden-Prozesses einschränkenden Rechtsprechung des Reichsgerichts zu folgen ist. Jedenfalls treffen die vom Reichsgericht angeführten Gründe auf den vorliegenden Pall einer Kautionsleistung durch Geldzahlung nicht zu. Hier hatte die Verpächterin schon auf Grund des Vertrages einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme an einen Dritten, nämlich die Hinterlegungsbank. Durch die Zahlung der Kaution wäre nicht nur der Schuldner von seiner Vertragspflicht befreit, sondern auch die Gläubigerin wegen ihres Sicherungsanspruches befriedigt worden.. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn des § 592 ZPO würde es gerechtfertigt sein, einen solchen Anspruch auf Geldzahlung an einen Dritten zu dem Zwecke einer Kautionsleistung von der Klagbarkeit im Urkundenprozess auszunehmen. Im Gegenteil spricht gerade der vom Reichsgericht hervorgehobene Zweck des Urkundenprozesses, einem wegen seines Inhalts und-seiner Belegung durch Urkunden in besonderem Maße liquiden Anspruch eine schleunige Rechtshilfe zu gewähren, dafür, die Zulässigkeit des Urkundenprozesses zu bejahen, zu demal ein schutzwürdiges Interesse des Schuldners, den Gläubiger gerade in diesem Palle auf das ordentliche Verfahren zu verweisen, nicht ersichtlich ist.
2. Zutreffend ist auch von den Vorinstanzen angenommen worden, dass die Forderung auf Kautionszahlung nicht im Verhältnis 1: 10 umgestellt worden ist. Dfe Kaution sollte der Sicherung der Forderungen der Verpächterin aus dem Pachtverträge dienen, in erster Linie der Forderung auf Zahlung des Pachtzinses, dann aber auch etwaiger Schadensersatzforderungen aus dem Pachtverhältnis. Diese zu

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sichernden Forderungen entstanden nach der WährungsUmstellung in gleicher Höhe in DM,, wie sie vor der Währungsum-stellung in RLI entstanden waren. Dem Sich er ungs zweck der KautionsZahlung und dem vermutlichen Parteiwillen entspricht es allein, dass in Anwendung des § 2 WährungsG anstelle der Reichsmark die Rechnungseinheit Deutsche Mark tritt, zu demal die Höhe der Kaution ersichtlich mit Rücksicht auf den Wert des Pachtgegenstandes und die Höhe der zu leistenden Pacht-zinsen festgesetzt worden ist- Es ist auch hei anderen Sicherungsrechten anerkannt, dass ihre Umstellung der Umstellung des zu sichernden Rechts folgt (Binder-Wetter-Rein-hothes Die Währungsreform, Bd II 2 Anm 6 zu § 16 UmstG* Harmening-Dudens Die Währungsgesetze, Anm 15 a zu § 13 UmstG für den Fall der Bürgschaft* BGH NJW 1951, 518 für den Fall der Vertragsstrafe)* Die von der Revision angeführten Entscheidungen besagen nichts Gegenteiliges. Sie verhalten sich darüber, ob ein Anspruch auf Ergänzung einer bereits vor der Währungsumstellung gezahlten Kaution besteht und in welcher Weise der Anspruch auf Kautionsrückzahlung umzustellen ist. Sie können zur Stützung der Rechtsauffassung des Beklagten nicht herangezogen werden.
3o Das Oberlandesgericht hat das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin gewürdigt, dass mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln der Beweis einer nachträglichen vertraglichen Herabsetzung der Kautionssumme nicht geführt worden ist. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung liegen im wesentlichen auf einem Gebiet, das der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich ist. Das Oberlandeagericht hat sowohl die schriftliche Erklärung des Beklagten vom io. Dezember 1949 wie das Ergebnis der Parteivernehmung gewürdigt, ohne dass ein
 
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Verstoss gegen allgemeine Auslegungsregeln oder die Vorschrift des $ 286 ZPO ersichtlich ist«

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III, Pa die Revision nach dem gegenwärtigen Streitstand erfolglos geblieben wäre, erschien es angemessen, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Heiß , Pr, Kleinewefers	Pr,	Gelhaar
 Pr, Bode	pr,	Hauß
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