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BGH · VI ZR 60/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 60/52

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/lfiain vom 4- Dezember 1951 aufgehoben, Die Sach® wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung. Die Kläger begehren von dem Beklagten Ersatz der durch den Unfall entstandenen Arzt- und Beerdigungskosten sowie * * ’ • : ; . Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision* des Beklagten, mit der er Abweisung der Klage erstrebt. nicht zu dem Vorwurf gereichen und seine Mitschuld begründen, denn der Beklagte habe die Behauptung der Kläger, der Gehweg sei infolge von Y/asserpfiitzen unpassierbar gewesen, nicht zu widerlegen vermocht. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht die Beweislast verkannt hat» Allerdings hat der Ersatzpflichtige die Beweislast für ein Mitver3chulden des Geschädigten (RGZ 159, 257 /2617 und BGB RGRK 10» Aufl § Dieser Beweispflicht ist jedoch~Genüge getan, wenn feststeht, daß der Fußgänger einen vorhandenen Gehweg nicht benutzt hat. Der Fußgänger darf andere Teile der Strasse vielmehr nur benutzen, wenn sich das wegen der üngang-barkeit d.es Fußweges oder aus anderen zwingenden Gründen nicht vermeiden läßt.(vgl Müller StrVerkR. das Berufungsgericht zwar nach Darlegung der Umstände, aus denen sich ein Mitverschulden des Verunglückten hätte ergeben können,-ausgeführt, es könne auch dann zu keiner anderen Bemessung der Verpflichtung zu dem Schadensersatz kommen, wenn es zu der Feststellung gelangen würde, daß ein geringes Mitverschulden des RS| mitge- Es ist aber nicht erkennbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Abwägung auch ein etwaiges in der Uichtbenutzung des Gehwegs liegendes Mitverschulden berücksichtigt hat. Da die bisher getroffenenJPeststel-1ungen zur Endentscheidung nicht ausreichen, war das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen (§ 564, 565 ZPO), ohne daß e3 einer Stellungnahme zu den von der Revision geltend gemachten Verfahrensrügen bedurfte. a) Landgericht und Oberlandesgericht haben den Antrag der Kläger, den Beklagten zu dem Ersatz des durch die Hinter« uliebenenbesüge nicht gedeckten Schadens zu verurteilen; als Antrag auf Verurteilung zu einer Leistung und die Klage daher als Leistungsklage gewertet. Es wird jedoch zur Klarstellung noch darauf hinzuwirken sein, daß die Kläger schon im Grundverfahren einen den Erfordernissen des § b) Entgegen den Fes«Stellungen des Berufungsgerichts behauptet die Revision, es sei ein begehbarer Grasrand und ein für den Fußgängerverkehr bestimmter Sommerweg vorhanden gewesen* Der Beklagte wird in der netien Verhandlung Gelegenheit haben, dieses Vorbringen dem Berufungsgericht zur Prüfung au unterbreiten*

Zitierte Normen: § 37 StVO § 564 ZPO
UnfallGehwegmBerufungsgerichtKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

f?331 018
VI ZR 60/52
Verkündet am 18»März 1955 Malessa, ap. Justizasaistent, als Brkuudsbeamter der Geschäftsstelle,
 Im Namen des Volkes
- Prozeßbevollraächtigter; Rechtsanwalt Dr«
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu l)r zu 1) und 2) wohnhaft in 
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
liehe Verhandlung vom 18. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Dr.Celhaar, Hanebeck, Br,Bede und Br.Kaul
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/lfiain vom 4- Dezember 1951 aufgehoben, Die Sach® wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung. auch Unev rl5e» Kosxen des Revisionsreohts^uges, an das Berufungsgericht zurüekverwie3en.
In dem Rechtsstreit
 des Wolfgang N
>s fcraße
 gegen
1. die Witwe Elisabeth R	geb.
2c ieron Rinder: a) Ellen Jutta RJE
b) Richard R0H|, geb.
| 1941, 946,
Von Hechts wegen
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 Tatbestand.;
Am 27» Dezember 1945 wurde der Stadtinspektor RUB? der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger • zu 2a) und b), als er auf der Reichsstraße 255 von Gladen* bach nach Weidenhausen ging, von dem ihn überholenden Beklagten mit einem Kleinkraftrad (Wanderer 97 ccm) ungefähren * Er starb noch am selben Tage an den durch den Unfall erlittenen;.Verletzungen, Zu dem Unfall kam es auf folgende Weises
 Der Beklagte fuhr an diesem Tage kurz nach 15 Uhr mit dem Kleinkraftrad bei starkem Regen und Gegenwind mit einer Geschwindigkeit von 28 Stundenkilometer auf der regennassen und’ glätten Reichsstraße 255» Etwa 600 m vom Ortsausgang Gladenbach entfernt erblickte er etwa 80 m vor sich den Fußgängex^ R0ft der sich in der Fahrt'
richtung auf der rechten Hälfte der 8 m breiten Fahrbahn
 bewegte» Zwischen der von Schlaglöchern durchsetzten
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 mit Gras bewachsene Randstreifen von 1,20 und 2 m Breite
 Der Beklagte stieß R
beim überholen mit der rechten Seite der Lenkstange in den Rücken» RflB fiel rückwärts auf die Straße» Als Ursachen des bald danach eingstre-tenen Todes wurden Schädelbruch, Hirnbluten und Atem-
lähmung festgesteilt.»
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Die Kläger begehren von dem Beklagten Ersatz der durch
 den Unfall entstandenen Arzt- und Beerdigungskosten sowie * *	’ •	: ; . • :
eiiie Unterhaltsrente. Sie haben beantragt, den Beklagten
 zu verurteilen, an sie 68,27 DM (früher 682,70 RM) zu zah-
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len und ihnen den Schaden zu ersetzen, der durch die Hin-
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terhliebenenbezüge nicht gedeckt wird»
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Der Beklagte hat geltend gemacht, das Motorrad sei beim überholen infolge der. Glätte oder Unebenheit der Straße ins Schleudern gekommen. Das weitaus überwiegende Verschulden falle*dem Getöteten zur last, weil dieser fast auf der Mitte der Straße gegangen sei.
Das Landgericht hat den Klageanspruch durch Zwischen-urteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision* des Beklagten, mit der er Abweisung der Klage erstrebt. Die Kläger beantragen Zurückweisung der Revision.
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fahrlässig den Unfall verursacht, rechtlich nicht zu beanstanden.	i
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Anlaß zu Beanstandungen besteht jedoch,’ ajpv/öit in dem angefochtenen Urteil'zu der Frage Stellung, genommen wird,
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ob bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Reis mitgcwirkt hat. Das Berufungsgericht führt hierzu u. a. auss	:: "V	'
Es sei ungeklärt, ob der mit Gras bewachsene Randstreifen neben der Fahrbahn als Gehweg im Sinne des § 37 StVO anzusehen sei. Auch wenn das der Fall 3ei, könne gleichwohl die Tatsache, daß Reis die Fahrbahn benutzt habe, ihm

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nicht zu dem Vorwurf gereichen und seine Mitschuld begründen, denn der Beklagte habe die Behauptung der Kläger, der Gehweg sei infolge von Y/asserpfiitzen unpassierbar gewesen, nicht zu widerlegen vermocht.
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht die Beweislast verkannt hat» Allerdings hat der Ersatzpflichtige die Beweislast für ein Mitver3chulden des Geschädigten (RGZ 159, 257 /2617 und BGB RGRK 10» Aufl §
254 Anm“4). Dieser Beweispflicht ist jedoch~Genüge getan, wenn feststeht, daß der Fußgänger einen vorhandenen Gehweg nicht benutzt hat. Behauptet der Fußgänger Tatsachen, aus denen er seine Befreixing von der in § 37 StVO verankerten Pflicht zur Benutzung der* Gehwege herleitet, so muß er diese Tatsachen nachweisen. War hier ein Gehweg vorhanden, so hatten die Kläger daher zu beweisen, daß er zur Unfallzeit nicht benutzbar war. Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin. daß eine bloße Erschwerung der Gehwegbe-
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bahn zu benutzen. Der Fußgänger darf andere Teile der Strasse vielmehr nur benutzen, wenn sich das wegen der üngang-barkeit d.es Fußweges oder aus anderen zwingenden Gründen nicht vermeiden läßt.(vgl Müller StrVerkR. 16, Aufl § 37 StVO Anm 2 und Floegel-Hartung StrVerkR 8.Aufl § 37 StVO Anm 2).	.	;v.'	V
Eton hat. das Berufungsgericht zwar nach Darlegung der Umstände, aus denen sich ein Mitverschulden des Verunglückten hätte ergeben können,-ausgeführt, es könne auch dann zu keiner anderen Bemessung der Verpflichtung zu dem Schadensersatz kommen, wenn es zu der Feststellung gelangen würde, daß ein geringes Mitverschulden des RS| mitge-
 
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wirkt habe* Dessen mitwirkendes Verschulden würde gegenüber der Schuld des Beklagten in seiner Ursächlichkeit für den Unfall völlig zurUcktreten«. Es ist aber nicht erkennbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Abwägung auch ein etwaiges in der Uichtbenutzung des Gehwegs liegendes Mitverschulden berücksichtigt hat. Die Bejahung eines solchen Verschuldens könnte möglicherweise zu einer anderen Abwägung nach § 254 BG3 führen (vgl hierzu auoh Floegel-Hartung aaO). Da die bisher getroffenenJPeststel-1ungen zur Endentscheidung nicht ausreichen, war das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen (§ 564, 565 ZPO), ohne daß e3 einer Stellungnahme zu den von der Revision geltend gemachten Verfahrensrügen bedurfte.
2) Für die neue Verhandlung sei bemerkt:
a) Landgericht und Oberlandesgericht haben den Antrag der Kläger, den Beklagten zu dem Ersatz des durch die Hinter« uliebenenbesüge nicht gedeckten Schadens zu verurteilen; als Antrag auf Verurteilung zu einer Leistung und die Klage daher als Leistungsklage gewertet. Das unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Es wird jedoch zur Klarstellung noch darauf hinzuwirken sein, daß die Kläger schon im Grundverfahren einen den Erfordernissen des §
253 Abs 2 Nr 2 ZPO gerechtwerdenden Antrag stellen.
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b) Entgegen den Fes«Stellungen des Berufungsgerichts behauptet die Revision, es sei ein begehbarer Grasrand und ein für den Fußgängerverkehr bestimmter Sommerweg vorhanden gewesen* Der Beklagte wird in der netien Verhandlung Gelegenheit haben, dieses Vorbringen dem Berufungsgericht zur Prüfung au unterbreiten*
Dr.Xleinewefers Bundesrichter DisGelhaar Hanebeck
 ist beurlaubt und daher verhindert, zu unterschreiben*
Dr*Kleinewefers
 Dr*Bode	Dr*Kaul
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