Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am 23. Oktober 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren des Berufungsgerichts ist nicht deshalb fehlerhaft, weil das Gericht die vom Kläger benannten Zeugen zu dem Nachweis einer unfallbedingten Schwerhörigkeit nicht vernommen und hierzu auch kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat. Die durch die Zeugen unter Beweis gestellte Behauptung, daß der Kläger vor dem Unfall über ein gutes Gehör verfügt habe und ihnen nach dem Unfall beim Kläger Hörschwierigkeiten aufgefallen seien, war für die Entscheidung unerheblich, weil der Kläger selbst vorgetragen hat, daß er auch nach dem Unfall zunächst noch einige Zeit keine Hörbeschwerden gehabt habe, und er sogar 4 Monate später gegenüber Prof. Und der vom Kläger beantragten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurfte es im Rahmen des § 287 ZPO, um den es hier geht, deshalb nicht, weil der gerichtliche Sachverständige Prof.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 67/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Arztes Dr. med. Haresh / - Prozeßbevollmächtigte: -Straße 7, Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof. Dr. und von gegen 1. die Vorstand H. W Dr. K Versicherungs-AG, vertreten durch den E. K platz 4-6, Ni 2. die Krankenschwester Erika Bj fstraße 18, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte 2 /*> s- -v Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am 23. Oktober 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Januar 1990 wird nicht angenommen . Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 77.127 DM Das Verfahren des Berufungsgerichts ist nicht deshalb fehlerhaft, weil das Gericht die vom Kläger benannten Zeugen zu dem Nachweis einer unfallbedingten Schwerhörigkeit nicht vernommen und hierzu auch kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat. Die durch die Zeugen unter Beweis gestellte Behauptung, daß der Kläger vor dem Unfall über ein gutes Gehör verfügt habe und ihnen nach dem Unfall beim Kläger Hörschwierigkeiten aufgefallen seien, war für die Entscheidung unerheblich, weil der Kläger selbst vorgetragen hat, daß er auch nach dem Unfall zunächst noch einige Zeit keine Hörbeschwerden gehabt habe, und er sogar 4 Monate später gegenüber Prof. Dr. K. noch nicht über derartige Schwierigkeiten geklagt hat. Auf dieser Grundlage waren aber die Zeugen für die Beurteilung einer Kausalität zwischen Unfall und Schwerhörigkeit kein taugliches Beweismittel. Und der vom Kläger beantragten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurfte es im Rahmen des § 287 ZPO, um den es hier geht, deshalb nicht, weil der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. F. sich in seinem Gutachten mit den Äußerungen der Privatgutachter Prof. Dr. H. und Prof. Dr. K. ausführlich auseinandergesetzt hat. Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Macke Bischoff Dr. Birkmann