Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Die Berufung der Klägerin, mit der sie sich nur gegen die Abweisung dieses Toil3 ihrer Klageforderung gewendet hat, ist erfolglos geblieben. Mit ihrer zugclas3encn Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Ersatz der entgangenen Krankenver-oichorungsboiträge weiter. Entscheidungsgründei Das Berufungsgericht hat sowohl einen nach § 1542 RVO auf die Klägerin üborgegangenen Schadens ersatzanspruch de3 Verletzten Schm als auch einen eigenen Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB verneint. Einen übergegangenen Schadenersatzanspruch des Verletzten SchMB verneint das Berufungsgericht mit der Begründung, der Verletzte sei in Höhe der Krankenkassenbeiträge, von deren Zahlung er während seiner unfallbodingten Arbeitsunfähigkeit befreit war (§ 383 Abs. 1 RVO), nicht geschädigt. Zudem sei ein etwaiger Schadenersatzanspruch des Verletzten nicht nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen, weil der Wegfall der Beitragspflicht des Verletzten keine Leistung im Sinne dos § 1542 RVO darstclle. 1. In» Urteil vom 31* Januar 1967 (VI ZR 87/65 = LH BGB § 842 Hr. 3 - VeroR 1967, 580, 381) hat der erkennende Senat befunden, daß der Verletzte, solange die Krankenversicherung nach § 383 Abs. 1 RVO bei-tragsfroi woiterläuft, keinen Nachteil erleidet. Grundlage dieser Rechtsprechung ist, daß der an sich beim Verletzten eingetreteno Schaden - und damit der Anspruch auf Ersatz - nicht dadurch entfällt, daß der Geschädigte von einem Dritten Leistungen zur Deckung des unfallbedingt entstandenen Bedarfs erhält, die nach ihrem Sinn und Zweck nicht dem Schädiger zugute kommen sollen. Der Unfall verschlechtert also den Schutz des Verletzten durch die Krankenversicherung gerade nicht (vgl. Auf Grund übergegangenen Rechts nach § 1542 RVO wird vom Sozialversicherungsträger der Anspruch des Verletzten auf Ersatz seines Schadens (SVE) geltend gemacht. 2. Außerdem kann - ohne daß es darauf noch an-kommt - gegen eine Berechtigung der Klägerin kraft Rechtstibergangs sprechen, daß Schadensersatzansprüche dos Verletzten nach § 1542 RVO nur insoweit auf den SVT übergehen, als er dem Entschädigungsberechtigten nach dem Gesetz Leistungen zu gewähren hat. Es ist fraglich, ob eine Leistung der Klägerin darin erblickt werden kann, daß die Beitragspflicht des Verletzten gemäß § 383 RVO weggefallen ist. April 1892 (RGBl 1892, 417 ff) war bestimmt, daß in einem Krankheitsfall, für welchen dem Versicherten ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch gegen Dritte zustoht, dieser Anspruch in Höhe der geleisteten Unterstützung auf die Krankenkasse übergeht. Damit wird die Vorstellung der gesetzlichen Regelung ersichtlich, daß der Vez’lust der Beiträge selbst nicht als Krankenunterstützung i.S. des § 57 Abs.4 Krankenvorsicherungsgesetz aufzufassen ist. Einen eigenen Anspruch der Klägerin aus § 323 Abo. 1 BGB hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, der Beklagte habe lediglich die Berechtigung der Klägerin gegenüber dem Verletzten dci^H^ auf Zahlung der Krankenkassenbeiträge beeinträchtigt, ein solches Porderungsrecht sei kein sonstiges Recht i.S, des § 823 Abo. 1 BGB. Schon das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß Porderungsrechte nicht als "sonstige Rechte" i.S. des § 823 Abs, 1 BGB anzusehen sind (Nachweise in: BGB-EGRK 11. 727)» ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt (BGHZ 12, 308, 317; 29, 65, 73)» Sie stimmt mit der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum überein (Esser, Schuldrecht IX 3. Soweit abweichende Ansichten hierzu heute vertreten werden, ziehen sie nicht in Zweifel, daß ein Forderungsrecht der hier vorliegenden Art nicht als "sonstiges Recht" in § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist. Ihre kritische Einstellung zur bisherigen Sicht bezieht sich im wesentlichen auf die Frage des entscheidenden Kriteriums für den Ausschluß von Forderungsrechten (Fabricius AcP 160, 273; vgl. V/ic der Begriff des sonstigen Rechts i.S. des § 823 Abo, 1 BGB im übrigen abzugrenzon ist, bedarf hier keiner Erörterung; denn Forderungsrechte bei Ver-letzungstotbeständen der vorliegenden Art werden jeden-fallo vom Schutz dieser Norm nicht umfaßt. Vergeblich beruft die Revision sich auf das Urteil des erkennenden Senats vom 25.
NachschlagewerkJ ja BGHZi____________nein
BGB §§ 842, 843, 823 Ad; RYO §§ 385? 1542
M/ird der Versicherte einer AOK unfallbedingt arbeitsunfähig, so steht der AOK weder aus übergogangenem noch aus eigenem Rocht gegen den Schädiger ein Anspruch auf Erstattung der ihr wegen Beitragsfroiheit ihres Versicherten {§ 383 RVO) entgangenen Beiträge 'üu.
BGHjUrt.Vo 21» Oktober 1969 - VI W 67/68 - OLG Bamberg
LG Bamberg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 67/68
URTEIL
in dom Rechtsstreit
Verkündet am
21. Oktober 1969 Kriegl, Justizhauptsekretär
•U Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Allgemeinen 0rtokrankenka3ee Bi_
durch Verwaltungsdirektor Kremser, B I.3Ä-S t r a ß o^B,
vertreten Hl
Klägerin, Berufungoklägorin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt
gegen
don Installateur Willi Haus Nr. 0,
»
Beklagten, Borufungobeklogten und Revisionsboklagten, - Prozoßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Prof.Br.
2
Der VI. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Prof.Dr. Nttßgens, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oborlandesgerichts Bamberg vom 21. Dezember 1967 wird surück-go v;ie sen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 20. Oktober 1962 wurde der bei der Klägerin versicherte Schweißer Heinz Sch^^ durch die Explosion dos Druckwasserkessels in seinem Hause schwer vorletzt. Die Explosion hat der Beklagte verschuldet. Als Installateur hatte or bei der Erstellung der Ytosservorsorgungeanlage kein Sicherheitsventil eingebaut.
Dio Klägerin hot für don Verletzten Krankonpflege-und Krankenhauskosten getragen. Neben anderen Beträgen hat sie von dem Beklagten 940,50 DM nebst Zinsen mit der Begründung verlangt, der Verletzte sei während seiner unfallbodingten Arbeitsunfähigkeit gemäß § 383 RVO von seiner Beitragopflicht befreit gewesen; hierdurch seien ihr in der Zeit bis 31* Dezember 1963 Krankonversicherungoboiträge in dieser Höhe entgangen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Das Landgericht hat die Klage u.a. insoweit abgewiesen, als mit ihr Erstattung der entgangenen Kranken-vorsicherungoboiträge von 940,50 DM gefordert wird. Die Berufung der Klägerin, mit der sie sich nur gegen die Abweisung dieses Toil3 ihrer Klageforderung gewendet hat, ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer zugclas3encn Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Ersatz der entgangenen Krankenver-oichorungsboiträge weiter.
Entscheidungsgründei
Das Berufungsgericht hat sowohl einen nach § 1542 RVO auf die Klägerin üborgegangenen Schadens ersatzanspruch de3 Verletzten Schm als auch einen eigenen Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB verneint.
I.
Einen übergegangenen Schadenersatzanspruch des Verletzten SchMB verneint das Berufungsgericht mit der Begründung, der Verletzte sei in Höhe der Krankenkassenbeiträge, von deren Zahlung er während seiner unfallbodingten Arbeitsunfähigkeit befreit war (§ 383 Abs. 1 RVO), nicht geschädigt. Zudem sei ein etwaiger Schadenersatzanspruch des Verletzten nicht nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen, weil der Wegfall der Beitragspflicht des Verletzten keine Leistung im Sinne dos § 1542 RVO darstclle.
Bio hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
1. In» Urteil vom 31* Januar 1967 (VI ZR 87/65
= LH BGB § 842 Hr. 3 - VeroR 1967, 580, 381) hat der erkennende Senat befunden, daß der Verletzte, solange die Krankenversicherung nach § 383 Abs. 1 RVO bei-tragsfroi woiterläuft, keinen Nachteil erleidet. Er ist Mitglied der Krankenkasse geblieben, solange die Kasse ihm Leistungen zu gewähren hatte (§ 311 Satz 1 RVO). Die Voraussetzungen, unter denen sich trotzdem eine Schlechterstellung des Verletzten ergeben kann (vgl. BGH aaO), liegen ersichtlich nicht vor (vgl. auch: Medicus SchlHA 1964, 179, 181, 183; Wussow UHR 9. Aufl. Tz 1027/1030; Geigel, Der Haft-pflichtprozoß 14. Aufl., 4, 147).
Dem stehen die Grundsätze der bereits vor der Entscheidung der Sache VI ZR 87/65 entwickelten Rechtsprechung nicht entgegen (vgl. BGHZ 45, 578; auch BGHZ 42, 76). Grundlage dieser Rechtsprechung ist, daß der an sich beim Verletzten eingetreteno Schaden - und damit der Anspruch auf Ersatz - nicht dadurch entfällt, daß der Geschädigte von einem Dritten Leistungen zur Deckung des unfallbedingt entstandenen Bedarfs erhält, die nach ihrem Sinn und Zweck nicht dem Schädiger zugute kommen sollen. So liegt es hier aber nicht. Die Kasse hat dom verletzten Versicherten Leistungen zu gewähren (§ 511 Satz 1 RVO). Während dieser Zeit läuft die Krankenversicherung nach § 585 Abs. 1 Satz 1 RVO beitrog3frei weiter. Der Unfall verschlechtert also den Schutz des Verletzten durch die Krankenversicherung gerade nicht (vgl. Urteil vom 51. Januar 1967 - VI ZR 87/65 = aaO; Medicus aaO). Daher fehlt ein unfallbedingter Nachteil des Verletzten - abgesehen von Gestaltungen, die hier nicht gegeben sind.
Schon deshalb mangelt es an einem übergangsfähigon Anspruch des Verletzten. Auf Grund übergegangenen Rechts nach § 1542 RVO wird vom Sozialversicherungsträger der Anspruch des Verletzten auf Ersatz seines Schadens (SVE) geltend gemacht. Es ist daher ohne rechtlichen Belang, ob der SVT einen Schaden erleidet, v/as hier wegen V/egfalls der Beitragspflicht zur Krankenversicherung (§ 585 RVO) zu bejahen ist.
2. Außerdem kann - ohne daß es darauf noch an-kommt - gegen eine Berechtigung der Klägerin kraft Rechtstibergangs sprechen, daß Schadensersatzansprüche dos Verletzten nach § 1542 RVO nur insoweit auf den SVT übergehen, als er dem Entschädigungsberechtigten nach dem Gesetz Leistungen zu gewähren hat. Es ist fraglich, ob eine Leistung der Klägerin darin erblickt werden kann, daß die Beitragspflicht des Verletzten gemäß § 383 RVO weggefallen ist. Die Revision macht geltend, zu den Leistungen seien alle Aufwendungen der Klägerin zu rechnen? um eine Aufwendung handele.es sich aber auch bei dem Verlust der Kronkenkassenbeiträge. Gegen diese Auslegung des § 1542 RVO spricht dessen Entstehungsgeschichte. § 1542 RVO ist aus § 1525 des Entwurfs einer Reichsversicherungsordnung vom 12. März 1910 (Reichstags-Drucksache 12. Legislaturperiode II. Session 1909/10 Mr. 340 S. 1 ff) hervorgegangen. Nach der Begründung dieses Entwurfs stellte § 1525 eine Zusammenfassung der bisher in den einzelnen Versicherungsgesetzen, u.a. dem Krankenversicherungsgesetz enthaltenen Vorschriften dar (Reichstags-Drucksache 12. Legislaturperiode
II. Session 1909/10 zu Nr. 340 S. 470). In § 57 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesotzes in der Fassung vom 10. April 1892 (RGBl 1892, 417 ff) war bestimmt, daß in einem Krankheitsfall, für welchen dem Versicherten ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch gegen Dritte zustoht, dieser Anspruch in Höhe der geleisteten Unterstützung auf die Krankenkasse übergeht. Außerdem war in § 54 a Satz 1 Krankonvcrsicherungsgesotz, der dem heutigen § 383 Abs. 1 Satz 1 RVO entsprach, angeordnet.
daß im Palle der Erwerbsunfähigkeit für die Dauer der Krankenunterstützung keine Beiträge zu entrichten sind« Die Krankenunterstütaung war hiernach Voraussetzung der Boitragsbefreiung. Damit wird die Vorstellung der gesetzlichen Regelung ersichtlich, daß der Vez’lust der Beiträge selbst nicht als Krankenunterstützung i.S. des § 57 Abs. 4 Krankenvorsicherungsgesetz aufzufassen ist. Was als Krankonunterstützung zu gewähren war und gewährt worden konnte, ergab sich vielmehr aus den §§ 6 bis 8,
20 und 21 des Gesetzes. Die Beitragsbefreiung nach § 54 a Satz 1 des damaligen Gesetzes war dort nicht erwähnt.
II.
Einen eigenen Anspruch der Klägerin aus § 323 Abo. 1 BGB hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, der Beklagte habe lediglich die Berechtigung der Klägerin gegenüber dem Verletzten dci^H^ auf Zahlung der Krankenkassenbeiträge beeinträchtigt, ein solches Porderungsrecht sei kein sonstiges Recht i.S, des § 823 Abo. 1 BGB.
Entgogo» der Ansicht der Revision bestehen auch gegen diese Ausführungen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken.
Schon das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß Porderungsrechte nicht als "sonstige Rechte" i.S. des § 823 Abs, 1 BGB anzusehen sind (Nachweise in: BGB-EGRK 11. Aufl. § 823, 20).
8
Dieser Auffassung, die sich bereits in den Motiven zu dem BGB findet (Bd. 2 S. 727)» ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt (BGHZ 12,
308, 317; 29, 65, 73)» Sie stimmt mit der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum überein (Esser, Schuldrecht IX 3. Auf1„ § 107 II 2; Larenz, Schuldrecht II 9» Auf1. § 66 I; Soergel/Schräder, 9» Aufl, § 823, 36; BGB-RGRK § 823, 20; Erman/Drees 4. Aufl. § 823, 7 b; Palandt/Thomas 28. Aufl. § 823, 6 h). Soweit abweichende Ansichten hierzu heute vertreten werden, ziehen sie nicht in Zweifel, daß ein Forderungsrecht der hier vorliegenden Art nicht als "sonstiges Recht" in § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist. Ihre kritische Einstellung zur bisherigen Sicht bezieht sich im wesentlichen auf die Frage des entscheidenden Kriteriums für den Ausschluß von Forderungsrechten (Fabricius AcP 160, 273; vgl. jetzt auch Esser, Schuldrecht II 3» Aufl. § 107 II 2). Dem Ergebnis der herrschenden Meinung widersprechen sie nur für Fallgruppen, zu der der zu beurteilende Sachverhalt nicht gehört (vgl. Fabricius aaO S. 285/286 m.v/.N.; Larenz, Schuldrecht II 9. Aufl.
§ 66 I a S. 410 oben).
V/ic der Begriff des sonstigen Rechts i.S. des § 823 Abo, 1 BGB im übrigen abzugrenzon ist, bedarf hier keiner Erörterung; denn Forderungsrechte bei Ver-letzungstotbeständen der vorliegenden Art werden jeden-fallo vom Schutz dieser Norm nicht umfaßt.
Die Revision weist darauf hin, daß der Anspruch auf die Krankenkassenbeiträge ausschließlich der Klägerin als Sozialversicherungsträgerin zugestanden habe. Das
ändert indes nichts daran, daß es sich um eine schuldrechtliche Forderung gegen den Versicherten Sch^P handelte. Vergeblich beruft die Revision sich auf das Urteil des erkennenden Senats vom 25. Januar 1957 (VI ZR 319/55 -151 BGB § 823 (Ad) Nr. 1 = VcrsR 1957, 297)» Dort ist das dingliche Anwartsschaftsrecht auf Erwerb des Sicherungseigentums deshalb als sonstiges Recht i.S. des § 823 Abs. 1 BGB angesehen worden, weil es ein dem Volleigentum wesensähnliches Rocht sei und sich von einer schuldrechtlichen Forderung auf spätere Eigentunisübertragung grundlegend unterscheide. Damit lehnt diese Entscheidung unausgesprochen gerade die Ansicht der Revision ab, Forderungsrechte seien nach § 823 Abs. 1 BGB geschützt.
III.
Der Anspruch auf Ersatz der entgangenen Krankenkassen-beiträgo ist auch unter keinem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Dahor war die Revision der Klägerin mit der Kostonfolge aus § 97 ZPO zurüekzuweisen«
Engel3 Dr. Bode Nüßgens
Sonnabend Bunz