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BGH · VI ZR 67/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 67/67

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil dc3 1* Zivilsenats des Oberlandes-gcrichts Düsseldorf vom 15* Dezember 1966 insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist* Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, =auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Die Kläger vertreten die Ansicht, auch die Beklagte hafte ihnen als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 17 des Warschauer Abkommens /WA/). Auf die Haftung shöch st summen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein, Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln. 1. Bas Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach don USA und zurück zu befördern» Da sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzu-sehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art* 1 WA), hafte sie nach Art* 17 WA* Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, v/eil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA verstoßen habe. Die Kläger konnten wegen des Unterhalts* der ihnen durch den 'Tod ihres Sohnes künftig entgangen sein kann, nur eine Feststellungsklage und keine Leistungsklage erheben. Unter Würdigung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit sei nicht auszuschließen, daß die Kläger auf eine Untcrhaltsleistung ihres Sohnes angewiesen sein könnten. Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - LM § 844 Abs. 2 BGB Nr. 9)o Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht dos Verunglückten eintreten könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurtoil erlassen noch festgestellt, daß sie einen als schon entstanden-behaupteten Schaden ersetzen müsse. Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfrachtführerin gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Präge, ob die ReiseteiInehroer mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder 'ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages, verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Pr^P-Aig^l^P, der ihnen allein haftende Luf tfrachtführer wäre. "Das große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Karvcstore Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen-, Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen« Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1*900 DM überwiesen habe. Hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung dux'chzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfah-rtunternehmens Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Be-.klagten, nach gegangen, sie habe sich nicht selbst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln, wollen. Das Berufungsgericht v/ill zwar nicht aus sch ließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen^ meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrücken müssen«, bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte« Daß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint« Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwiefern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen« Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der F3-uggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Namen der Teilnehmer mitgeteilt hatte« Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hätte ab schließen wollen« Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Paul Air Service, CaflHm zurückgeflogen werden« Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei« Auch aus der uagent-clauseu in Art« 17 des Charter-Verträges, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen. In dieser Klausel, die von vielen der IATA (International Air Traffic Association) angehörenden Gesellschaften bei der Charterung von Flugzeugen verv/andt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "both on his own behalf and as agent for all-persons carried in the aircraft” (vgl» hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, So 359 ff)o 33s kann aber schon zw ei felhaft sein, ob hier mit H agent” ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl. cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungs vertrag, wenn auch zugunsten der Reiset ei lnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungs vertrag). Schweickhardt ZLW 1964, 23; Riese ZW 1962, 8; Rudolf ZLW I960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht gezogen v/erden konnte» Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig v/urde (Eigengeschäft)» So liegt es auch hier» Alles hängt von den Umständen des Falles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schleich er/Rey mann/Abraham Art. 1 WA Anra. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin" war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben. Die Revision meint, hier hahe es sich "nur" um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelte Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei c Es mag sein, daß der zwisehen der amerikanischen Fluggesellschaft '(Vercharterer) und der Beklagten (Charterer) abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "group" abgeschlossen war (so Art» 8 des Contracts), wie dies derartige Charterverträge, häufig vorsehen (vgl, Drion Limitation of Liabilities in International Air Law.. Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte -Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondex*n auf das zwisehen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis", Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Unter-Beförderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957, 358 "echter Chartervertrag" genannt; ähnlich Pelichet, Responsibility Civile en Cas df Affr^tenont et de Location d? Aeronef, 1963 So 40)o Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art, 17 WA haftet (Schleicher/Reymann/Abraham Art, 1 WA Anm, 26; Riese ArchLR 1959» 138; Bodenschatz aaO. Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art. 1 VA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbesehränkungen des Art. Pas würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, der als "agent” für sie handelte, geschlossen hatten. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Beförderung. Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten» Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen» ee)' Schließlich lassen auch di erübrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechts fehlerhaft wäre» 2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luftfrachtführer in im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 V/A), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. Wer jedoch bei der Präge, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft- Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff ’’Halter des Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beforderungsvertr^ überschrieben (vgl. b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen übliche und von der IAffA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszustellen. Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländevrn vorgesbhriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art, 22, 24 WA), Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestanden hat (vgl. als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht mit Sicherheit zu entnehmen« Da es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff "unentgeltlich” (etwa in § 8 a StVG; § 1 PBefG; vgl. Uieses spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen "gegen Entgelt1', aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen werden kann. November 1967 (VI ZR 216/65 » LM LuftVG Nr. 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Daher v/ird ein Flug in aller Regel schon dann nicht mehr als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 Vf A angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. c) Mit diesen Hechtsgrundsätzen steht die Ansicht des Berufungsgerichts im Einklang, Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer delhstkosten gefordert und erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Das Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, .einen Gewinn sehen, weshalb der Plug entgeltlich gewesen sei. Dies hält die Revision nicht für richtig, v'eil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammengehangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für.ihre Firma, ermöglichen. Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleibeno Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern "geschuldeten” Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. In diesem Sinne ist das ange-fochtene Urteil nicht zu verstehen» Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich vex'bind liehen Verpflichtung a.us dem Vermögen des Plüggastes zufließt» Notwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen zufließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung» Das aber hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zutreffend bejaht» a) Die Revision meint, durch den von der Interessengemeinschaf t mit dem Versicherer der AiflBB abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten» Jedoch sind für die Behauptung der Revision, der Verzicht der Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten v/irken sollen (vgl» § 423‘BGB), keine Anhaltspunkte vorhanden» Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu v/irken. b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die (und deren Versicherer) als ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges "venire contra factum proprium" dar, Baß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige Tage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten, läßt sich nicht feststellen. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöcnst-surorae des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Das zeigt, daß er nur die Funktion eines Beweispapieres hat (so jetzt ausdrücklich Satz ‘1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art, 3 Abs. 2 WA), Er soll in privat rechtlicher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewähr-lei sten. dies die Revi si onserv/i derung versucht, sagen, die neue Passung des Satz 2 im Arto 3 Abs» 2 WA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gev/esen sei, Zv/ar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9» Oktober 1964 (lb ZR 226/62 = NJW 1964, 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1938 ging, der § 51 LuftVG Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art« 3 Abs. 2 an das Fehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder wenn der Beförderte gerade Infolge der Nichtausstellung des Flugscheins einen die Höchst summe übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air Law 1947*34)» B§i bloßen Ordnungs vor stoßen und Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfrachtführers (vgl« Döring, ArchfLR 19359 10; Goedhuis, Airlegis-lations So 157; Drion Nr« 223)» Sie ist daher von Anfang an von deutscher Seite bekämpft worden (vgl, Denkschrift des Reichs jus tizmini st er i ums 1934 aaO So 32; Riese. b) Diese Mindest-Erfordernissen erfüllt, wti.e die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23« August 1961 geschickt hat« Denn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines "Fahrtausweises” zu sein« Hier hatte nicht ein Luftfahrtunternehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt» Bas Berufungsgericht meint, der Brief vom 23. Bern vermag sich der Senat nicht anzuschließen«, Bas trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das r^Ait T,Lieber Araerikafahrer!(also ohne Nennung des Namens) überschrieben ist und mit den Worten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der BM lo900"c Bieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1,900 BMI, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise«, Bas ist bei dem Schreiben vom 23. Biese Erklärung genügte aber* für einen Flugschein«, Baß sie keinen Hinweis auf die HaftungsbeStimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt,unschädlich, Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließeho Bern konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde«, Es mag zwar sein, daß die Beklagte, als sie den Teilnehmern diese "Bestätigung” übersandte, damit nicnt den in Art. 3 WA vorgesehenen "Flugschein" hat aus-steilen wollen. Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen» Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Guldimann Art» 3 Rdn» 17; vgl» auch Riese, S» 432)» lo Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGrB, positiver ■Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzv/irkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGrB verantwortlich sei . 2. Ber unbegrenzte Feststellungsantrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der und deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit zur Last (Art. 25 WA).

Zitierte Normen: § 22 ArtSchutzUeb § 256 ZPO § 844 BGB § 51 LuftVG § 278 BGB § 407 HGB § 1 ArtSchutzUeb § 328 BGB § 29a LuftVG § 1 ArtSchutzUeb § 8a StVG § 1 PBefG § 49 LuftVG § 1 ArtSchutzUeb
WAreisenBerufungsgerichtLuftfrachtführerTeilnehmerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
043
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 67/67	URTEIL	Verkündet	tn>
24 o Juni 1969 Krieg!,
Just :L zhaup t s c kr e t r tla Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
h n i k
der Firma M a	-	Land!
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in D(
GeflHÜB« vertreten durch ihre Geschäftsführer Louis und
 Im
Beklagten, Beruf inigsbeklagten und Revisionsklägerin;
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 Prof o und
 Br 0 Br,
 Nirk -
gegen
1o den Landwirt Fritz Rudolf H ü 2» dessen Ehefrau Hedwig M ü in	Gut	Kn
 Straße
Kläger, Berufungöklägor und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 la
Der VIo Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofa hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» Mai 1969 unior Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Dr* 7/eber, Prof. Dr« NüSgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil dc3 1* Zivilsenats des Oberlandes-gcrichts Düsseldorf vom 15* Dezember 1966 insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist* Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, =auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Beklagte vertrieb die von der Firma A.O. SflB International S.A. in MiBB^lP ((JSA) her&estelltcn Harvestore-Anlagen, die der Rationalioierung der Tierfütterung dienen, als deren Generalvertreter für Europa. Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer 1930 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladon und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. Im BHHBB 1961 veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu. der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte. Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Paul MBB in Bu^BB (CaflBHB) eine Maschine gechartert. Ben von ihr zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer, um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reisekosten, 1.900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch Br., LBBB, den Leiter ihrer Verkaufsförderungsabteilung, und einen v/eiteren Angestellten teilnehmen.
Am B* ^HH^B 1931 flogen die 76 Teilnehmer von DBB^^Bfe mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft
 AiSBB" (HoflBMt/CaflBBBB) » der die Fluggesellschaft Paul MflB v/egen Ausfalls der von ihr vorgesehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach den USA ab; die Maschine war von Cpt. FBBH^B über ShBBB (Irland) nach	Spracht	worden.	Nach	einer
 Zwischenlandung in Shf^B^ übernahm Cpt. T(BBBB das Flugzeug und startete am M. BIBBB^ gegen 3-00 Uhr früh zu dem Weiterflug über den Atlantik.tWenige Minuten später stürzte das Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben.
/
Einer der Reiseteilnehmer war der 27jährige Landwirt Otto Heinrich	Er	hinterließ, da er
 noch nicht geheiratet hatte, nur seine Eltern. Sie nehmen mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.
Hach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Flugzeugunglück	zusammen,	darunter	auch	die
 Kläger. Ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Br.
in Hl
 wandte sich zunächst an den Haftpflicht-
Versicherer der PrflIHP AiUHfc, mit dem schließlich Ende August 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings keiner der Hinterbliebenen mehr als die Haftungshöchstsummen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts, am 12, Oktober 1929 in 'Warschau abgeschlossen - RGBl. 1933 II 1039) erhielt, die Kläger rd.
8.700 DM. Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt Br.	knapp	1,5	Millionen	BM,	wogegen	die-
ser auf weitere Ansprüche gegen die PrAi( verzichtete.
 Die Kläger vertreten die Ansicht, auch die Beklagte hafte ihnen als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 17 des Warschauer Abkommens /WA/). Auf die Haftung shöch st summen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Außerdem, so behaupten die Kläger, lägen die Voraus-
Setzungen des Art, 25 WA vor. Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung die PrflHV AiflHfe für den Flug ausgewählt habe, grob fahrlässig gehandelt, Derselbe Vorwurf müsse den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt.	wie^sich vor allem aus
 dem amtlichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Kläger überreicht haben, ergebe.
Die Kläger haben beantragt-festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Tod ihres Sohnes entstanden ist und künftig entstehen wird.
Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein, Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln. Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last, Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höchstbeträge des Art, 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflichtversicherers der	AiHP	bereits	gedeckt	sei-
en, Die Voraussetzungen des Art, 25 WA seien nicht zu beweisen. Ebensowenig greife die Sanktion des Art, 3 Abs, 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine ausgestellt
 
gewesen«, Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe, die Anfordorungen, die Art. 3 WA an einen Flugschein stelle. Außerdem habe Cpt. Ffllp Flugscheine der	AiJHB®	mitgebracht und sie, als er in
B0HHB gelandet sei, Br.	übergeben,	der	sie
 als der Reiseleiter der Gruppe für jeden der Teilnehmer entgegengenommen habe.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Bas Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den ihnen künftig etwa entstehenden Untorhaltsschaden zu ersetzen. Soweit es um die Ersatzpflicht der Beklagten für die in der Vergangenheit entstandenen Unterhaltsschäden geht, hat es die Klage abgev/iesen.
Mit der Revision bittet die Beklagte um volle V,Lederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
1. Bas Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege
 
nach don USA und zurück zu befördern» Da sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzu-sehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art* 1 WA), hafte sie nach Art* 17 WA*
Auf die Höchstsummen des Art. 22 I7A könne sie sich nicht berufen. Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, v/eil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA verstoßen habe. Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden. Ob die PrflHIM Aifl^Mi Flugscheine ausgestellt und durch Cpt.	vor dem Abflug in
 DflIHBB Dr.	habe übergeben lassen, könne auf
 sich beruhen, v/eil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reisetoilnehmer gefehlt habe.
2. Bas Berufungsurteil (VersR 1968, 583) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststellt (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA), durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
A.
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte dem Feststellungsantrag schon aus allgemeinen Erwägungen nicht stattgeben dürfen. Ihre Bedenken sind unbegründet.
 
I» Daß dio Feststollungsklage, soweit- ihr das Berufungsgericht stattgegeben hat* gemäß § 256 ZPO zulässig war, unterliegt keinem Zweifel. Die Kläger konnten wegen des Unterhalts* der ihnen durch den 'Tod ihres Sohnes künftig entgangen sein kann, nur eine Feststellungsklage und keine Leistungsklage erheben. Der Hinweis der Revision auf das Urteil BGHZ 5* 314 geht fehl.
II* Allerdings konnte die Feststellungsklage nur Erfolg haben, wenn die Kläger eine gewisse Y/ahrschein-lichkeit dafür dargetan hatten, daß ihr Sohn ihnen künftig hätte Unterhalt leisten müssen und können. Das aber hat das Berufungsgericht festgestellt. Unter Würdigung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit sei nicht auszuschließen, daß die Kläger auf eine Untcrhaltsleistung ihres Sohnes angewiesen sein könnten. Die dazu vom Berufungsgericht angestell-ten Erwägungen stehen im Einklang mit dez’ Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 133, 135; Senatsurteil vom 21. Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - LM § 844 Abs. 2 BGB Nr. 9)o Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht dos Verunglückten eintreten könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurtoil erlassen noch festgestellt, daß sie einen als schon entstanden-behaupteten Schaden ersetzen müsse.
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In der Sache selbst haben die Angriffe der Revision zu dem Teil Erfolg.
I.	Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfrachtführerin gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet.
1. Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus,
 daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung
 im Sinne des Art. 1 handelt (vgl. § 51 LuftVG), bei
 der die Beklagte als Luftfrachtführerin im Sinne dieses
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Abkommens anzusehen ist. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Präge, ob die ReiseteiInehroer mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder 'ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages, verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Pr^P-Aig^l^P, der ihnen allein haftende Luf tfrachtführer wäre.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am 4*. Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landwirtsehaftliche Berater usw., die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfuttcr-Anlegen ansah, versandt hat. In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular bei gefügt v/ar, heißt eSoU.a. s
 
"Das große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Karvcstore Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen-,
V/i^wollen voraussichtlich am l»§J96Xvon
. o. starten und nach	fliegen.
Der Rückflug erfolgt am ®.®.1961 ab Np Y^p„
Die Kosten einschl. der Busreisen und Übernachtungen belaufen sich auf 1.900 IM» Es sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen..s.,
Die Reise wird in Deutschland durch uns vorher eit und in den USA durch die Firma 0»A. SflV organisierte o . "
Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen« Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1*900 DM überwiesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23* August 1961 angenommen, das lautet;
"Betr. s 2.HARVESTORE-Studienreise_nach_USA
Sehr geehrter- Herr (hier folgte der Name )!
Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1.900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVESTORE-Studi enrei s> nach USA einen Platz fest gebucht haben. Anliegen; erhalten Sie ein Rundschreiben mit weiteren Instruktionen für diese Fahrt."
Hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung dux'chzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfah-rtunternehmens
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(§278 BGB)-, Sie habe sich nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer selbst auszuwählen; auch seien die .Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen. Es habe sich um eine von der Beklagten in ihx’era Interesse veranstaltete Werbereise gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher Luftfahrtgesellschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft-e''	fahr tunt er nehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß
 sie nicht Uber ein eigenes Flugzeug verfügte. Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luftbeförderungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von Luftfahrtgesellschaften charterten.
b) Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umstände. Bas läßt sich aber nicht fest stellen,
 Bie Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden ;	Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen
,	V/illenserklärungen	gelangt	ist (§§ 133, 157 BGB), ist
5	möglich;	sie verletzt weder Benkgesetze noch Erfahrungs-
■'	Sätze.	Zu	Unrecht	meint	die Revision, hier gehe es um
 die Auslegung mustermäßiger typischer Vertragsbedingungen-, Baß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Vex’träge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren.
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Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Be-.klagten, nach gegangen, sie habe sich nicht selbst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln, wollen. Das Berufungsgericht v/ill zwar nicht aus sch ließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen^ meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrücken müssen«,
aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nichi^ v/ie sie wiederholt einge-v.’cmdt hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden«,
Ira allgemeinen v/ill ein Reisebüro, eine Reiseagentur die angebotenen Plugreisen nur vermitteln« Nicht das Reisebüro, sondern die Luftfahrtgesellschaft, deren Plugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schlei elver/Rebmann/Abraham, Das Recht der Luftfahrt, 3«. Aufl«, Art« 1 WA Anm« 28 S. 274; Riese 25LW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957, 358; Georgiades RFDA 1955, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Paris RFDA 1956, 217)» Nichts anderes gilt, vrenn mehrere Plugreisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbeförderungsvertrag abschließt - etv/a der Vorstand eines Sportolubs, eine Firma für ihre Angestellten? dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausfährende Luftfahrtünter--nehmen (vgl. Schlei eher/Reymann/Abraham Art, 1 WA Anm« 26 a.E.; Bodenschatz aaO 360; Riese ZLR 1958, 7; Meyer ZLR 1957, 328, 3^50), Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entseheid-ende Fall nicht vergleichen« Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
 
Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Flugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente«
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte« Daß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint«
Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwiefern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen« Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der F3-uggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Namen der Teilnehmer mitgeteilt hatte« Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hätte ab schließen wollen« Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Paul	Air	Service,
 CaflHm zurückgeflogen werden« Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei«
Auch aus der uagent-clauseu in Art« 17 des Charter-Verträges, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen. In dieser Klausel, die von vielen
 der IATA (International Air Traffic Association) angehörenden Gesellschaften bei der Charterung von Flugzeugen verv/andt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "both on his own behalf and as agent for all-persons carried in the aircraft” (vgl» hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, So 359 ff)o 33s kann aber schon zw ei felhaft sein, ob hier mit H agent” ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl. Gro'nfors, Air Charter and the Varsaw Convention 1956 S. 115 3?n. 4; SchweickhaaJdt ZLW 1964, 13)o 3>ie Frage braucht bei der hier anzustellenden Überlegung hoch nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung de3 ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten»
cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungs vertrag, wenn auch zugunsten der Reiset ei lnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungs vertrag). Biesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer yerroi11elndenw.SpedIt eur (vgl. § 407 HGB) nur verpflichtet, die das Flugzeug verch&rternde Gesellschaft sorgfältig auszuv&hlen.
Ber-Revision ist zuzugeben, daß diese engere rechtliche Konstruktion möglich ist (vgl. Guldimann, Internationales Bufttransportrecht 1965 Art. 1 Y/A Rdn. 8;
 
Schweickhardt ZLW 1964, 23; Riese ZW 1962, 8; Rudolf ZLW I960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht gezogen v/erden konnte» Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig v/urde (Eigengeschäft)» So liegt es auch hier» Alles hängt von den Umständen des Falles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schleich er/Rey mann/Abraham Art. 1 WA Anra. 28 a.E»; Schwei ckhardt, Schweizerisches Lufttransportrecht 1954 S. 50/51)«. Ob es sich dabei um die in § 164 Abs. 2 BUB geregelte Frage handelt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben. Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von 'Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Beim Erklärung sempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat. Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin" war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Sie hatte den Preis von 1.900 BM festgesetzt. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren "Auftraggebern" hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben.
 
Die Revision meint, hier hahe es sich "nur" um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelte Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei c Es mag sein, daß der zwisehen der amerikanischen Fluggesellschaft '(Vercharterer) und der Beklagten (Charterer) abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "group" abgeschlossen war (so Art» 8 des Contracts), wie dies derartige Charterverträge, häufig vorsehen (vgl, Drion Limitation of Liabilities in International Air Law..
1954- Nr. 120 Pn, 3). Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte -Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondex*n auf das zwisehen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis", Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Unter-Beförderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957, 358 "echter Chartervertrag" genannt; ähnlich Pelichet, Responsibility Civile en Cas df Affr^tenont et de Location d? Aeronef, 1963 So 40)o Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art, 17 WA haftet (Schleicher/Reymann/Abraham Art, 1 WA Anm, 26; Riese ArchLR 1959» 138; Bodenschatz aaO. S, 360? Goidhuis, Rational Airlegislations and the Warsaw Convention 1937» So 134; Shawcross/Beaumont- On Air Low, 2, Auf 1,
1951 Anm, 513 D = 3. Aufl. 1966 S. 603), Auch bei dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art» 17 des Charter-Vertrages
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keine ausschlaggebende Rolle. Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art. 1 VA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbesehränkungen des Art.
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Fluggäste zunächst auch nicht gekannt haben ("undisclosed principal” - vgl. Sundberg S. 560; Shawcross/Beaumont Nr. 351 = 3. Aufl. S. 480; Prion Nr. 120; Rudolf ZLW I960, 146; Lutoit, La Collaboration entre Corapagnies Aäriennes 1957 S. 101). Pie "agent"-Klausel mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten .ßeforderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGB). Pas würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, der als "agent” für sie handelte, geschlossen hatten. Pie Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Fluggästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. Pas aber hat das Berufungsgericht, v/ie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht.
dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt.
 
Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Beförderung. übernommen habe« In der Tat ist nicht zu verkennen, daß sich die von ihr als Vier be- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen und den von Reiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet0 Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur "mit	in	die	USA, um dort
 eine Rundreise zu unternehmen» Sie nahmen vielmehr an einer ‘'Maf^mpp-Reise" teil, die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Veik auf sförderungsabtei lung stand und nach einem vor geschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen.
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten Gemeinschaftsreise den von ihr angestrebten, wirtschaftlichen Erfolg zu gewährleisten, nämlich den Verkauf der Gärfutter-Anlagen zu fördern»
Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten» Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen»
ee)' Schließlich lassen auch di erübrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechts fehlerhaft wäre»
Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte
 
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berechtigt gewesen wäre, die Ausführung eines ihr übertragenen "Auftrages” gemüi?. § 664 BGB einem Dritten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie die Revision meint. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen.
2.	Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luftfrachtführer in im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen.
a} Die Präge, wer Luftfrachtführer ist, daher die in den Art*; 3 ff WA näher geregelten Beförderungspapiere auszustellen und gegebenenfalls nach den Art*«,. 17 ff V/A zu haften hat, kann bei einem "echten Chartervertrag » zweifelhaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den Plug ausführenden v/ie den vertraglichen Luftfrachtführer, der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen.
Das Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 V/A), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. Wer jedoch bei der Präge, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft-
 
Haftungsgrundlagen erklärt, warum im anglo-amerikanischen
 der den Plug tatsächlich ausführt, (vgl. .hierzu Schleicher/ Reymann/Abrah&oi Art. 1 VYA Anm. 26). Andererseits leuchten die Gründe ein, warum die deutsche Auffassung den vertragschließenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht, den das Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beförderungsvertrages übernommen hat (so die Denkschrift des Reichsjustisrainiateriums 1934, Honderveröffentlichung Nr. 1 der Deutschen Justiz Nr.' 1 zu Art. 1 V/A). Dementsprechend hat auch das Gesetz vom 23. Januar 1943 (RGBl I 69), das in das deutsche Luftverkehrsgesetz die dem Warschauer Abkommen nachgebildeten §§ 29 a ff LuftVG (jetzt die §§ 44 ff) über die Haftung'des Luftfrachtführers einfügte, damit den vertraglichen Luftfrachtführer gemeint. Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff ’’Halter des Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beforderungsvertr^ überschrieben (vgl. Abraham, Der Luftbeförderungsvertrag, 1955 S. 23, 69 = ZUR 1954, 82 ff; Rinck, Betr 1958. 273}.
zwischenstaatliche Luftbeförderung, so daß nicht die §9 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimmungen des Warschauer Abkommens (vgl. § 51 LuftVG)» Bei dessen Anwendung gingen schon immer die Auffassungen im anglo-ameri-kanischen und im kontinental-europäischen Rechtskreis auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung zu dem Gesetz vom 27. August 1963 (BGBl. II 1159) be-
im vorliegenden Pall geht es indes um eine
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treffend das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-Drucks. IV/1254) näher ausgeführt ist.
Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie die Fr0|00 Ai|0Hfc als ausführende Luftfrachtführerin haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am 0.	1961	er-
eignet hat. Die Streitfrage ist daher noch entscheidungserheblich.
b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte. Dem ist zuzustimmen.
Diesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche Schrifttum vertreten (Koffka/Bodenstein/Koffka, Luftver-lcehrsgesetz 1937 S. 268; Schleicher/Keymann/Abraham Art.1 Anm. 26, 28; Riese, Luftrecht 3. 408 und ZLR 1958, 7).
Auch das ausländische Schrifttum war überwiegend dieser Ansicht (Goedhuis, La Convention de Varsovie, 1953 S. 95 und in Rational Airlegislations 3. 134; Shawcrosa/Beaumont Kr. 362 Anm. a) und 513 C; Drion Kr. 118 ff; Grönfora 3. 38, 81; Pelichet S. 158; Sundberg S. 286 ff; Gulditnann, Art. 1 WA Anm. 10).
Die Revision hält demgegenüber die im anglo-amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig, zu demal auch zwei französische Autoren
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dieser Ansicht waren (Coquoz, 3'je Droit Privä International Aerien, 1938, S, 92; Juglart, Traitfe Elömentaire de Droit Aörien, 1952 Nr. 276; ebenso Litvine, Precis Elfe-inentaire de Droit Aerien, Brüssel 1953, Nr« 180)« Die von dieser Mlaa^ermeinung angef ührten Argumente . überzeugen indes nicht. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. ;i Abs. 2, Art. '4 Abs. 3 und Art, 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag. Auch ist im Art. 1 Abs. 2 und- Art. 3 die Hede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Parteien des Beförderungsvertrages.
Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen übliche und von der IAffA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke. Darauf kommt es indes'nicht an. Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Arb-. 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszustellen. Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur
 Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländevrn vorgesbhriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
 
(der Charterer) genötigt wäre, sich wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Heise zu versichern. Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Fall, hei dem ein Nicht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen. Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art, 22, 24 WA), Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestanden hat (vgl. auch Meyer ZLR 1957, 350),
c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art, 30 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Flug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs. 3 WAJ ausgeführt worden ist, der "erste Luftfrachtführer" in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl. Dutoit S. 61; Pelichet S. 149)» Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Nr. 180),
3.	Das Warschauer Abkommen gilt nach Art, 1 Abs, 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise
 gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält
 
das Urteil den Angriffen der Revision stand.
a)	Y/as als Entgelt bzw. als unentgeltlich
 im Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht mit Sicherheit zu entnehmen« Da es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff "unentgeltlich” (etwa in § 8 a StVG; § 1 PBefG; vgl. auch RGZ 163, 356) nicht herangezogen werden (Urion Nr. 56; vgl. Riese, Luftrecht S. 68/69)» Auch ein Rückgriff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft. Uieses spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen "gegen Entgelt1', aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1967 (VI ZR 216/65 » LM LuftVG Nr. 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Uer Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art, 1 WA (vgl. Schwenk ZLR 1963, 153, 160).
b)	Uie Auffassungen darüber, was als "remun6ratio (Art. 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt. Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch
 aufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aaO S. 270; Schleicher/Reymann/Abraham Art. 1 Anm. 10; Riese S. 410; ArchLR 1935, 301). In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische Schrifttum Art. 1 Y/A aus (Goedhuis, La Convention de Varsovie* S. 86 und National Airlegiolatior
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So 126; Coquoz So 89; Lemoine, Traite de Droit Aerien 1947 Nr. 577; Sehweickhardt, Schweizerisches Lufttransportrecht, 1954, So 15). Damit ist aber nur der Grundsatz aufgestellt, von dem in der Regel auszugehen ist. Entscheidend ist immer die Lage des Sinzelfalles. Vor allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Fall Gewinn erzielt hat. Er ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art-- 17 ff WA unterworfen, wenn er in gewinnbringender Absicht gehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der blöße 7/crbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Gratisflug zu erreichen sucht, den Flug schon zu einem entgeltlichen macht, weil es dann des Satzes 2 im Art. 1 Abs. 1 WA kaum bedurft hätte.
Abzustellen ist darauf, ob es dem Beförderer nur um ’’compensation” seiner Auslagen oder nicht (auch) um ’’profit” ging (so treffend Fittard, Droit Aerien 1951,
169 ff, angeführt bei Goedhuis 3. 126 bzw. S. 86). Das Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die unentgeltliche (’’gratuit”) Beförderung eines Fluggastes freistelien, die aus nichtkommerziellen, sondern aus menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte. Denn dann liegt der Flug nahezu allein im Interesse des Reisenden, während kommerzielle Flüge so überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszu-nehmen. Daher v/ird ein Flug in aller Regel schon dann nicht mehr als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 Vf A angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Drion Kr. 56; Litvine Nr. 176; Echv/eickhard aaC 3. 15).
 
c)	Mit diesen Hechtsgrundsätzen steht die Ansicht des Berufungsgerichts im Einklang,
 Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer delhstkosten gefordert und erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Allerdings war in dem Gesamtpreis auch die Ititfahrt des Reiseleiters Dr. XflW und eines seiner Mitarbeiter enthalten. Das Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, .einen Gewinn sehen, weshalb der Plug entgeltlich gewesen sei. Dies hält die Revision nicht für richtig, v'eil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammengehangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Ob die Revision damit Recht hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird schon von seinen übrigen, im folgenden erörterten Erwägungen getragen.
Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für.ihre Firma, ermöglichen. Die von ihr zu dem zweiten Mal veranstaltete Reise war sov/ohl eine "Werbereise” wie eine Verkaufsveranstaltung. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar
t
während der' Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden.
Eben deshalb flogen der Leiter der '/erkaufsförderungsab-teilung und sein Mitarbeiter mit. Diese Erwartung der Be-
 
klagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Plug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen» Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70»OOO DK verkauft hatteo Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch?:, durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hato. Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen usw. teilnahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen. Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleibeno
 Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern "geschuldeten” Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. In diesem Sinne ist das ange-fochtene Urteil nicht zu verstehen» Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich vex'bind liehen Verpflichtung a.us dem Vermögen des Plüggastes zufließt»
 
Notwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen zufließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung» Das aber hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zutreffend bejaht»
4.	Zu Unrecht behauptet die Revision, die Beklagte habe Beweise dafür angetreten* daß weder sie noch die Prfll^H AiflHB und deren Leute ein Verschulden an dem Unglück getroffen habe (Art» 20 WA)»
Ihr Schriftsatz vom 18» August 1966 setzt sich zwar auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unfallbericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist. Br enthält jedoch keine Beweise, die geeignet sein könnten, die Verschuldens Vermutung des Art» 20 Y/A auszuräumen. Das Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten»
5.	Hilfsweise macht die Revision geltend, jedenfalls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen. Das trifft nicht zu.
a) Die Revision meint, durch den von der Interessengemeinschaf t mit dem Versicherer der AiflBB abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten» Jedoch sind für die Behauptung der Revision, der Verzicht der Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten v/irken sollen (vgl» § 423‘BGB), keine Anhaltspunkte vorhanden» Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu v/irken. Rechtsanwalt Dr. YJflD hatte in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
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Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Fragen gestellt hätte,
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die	(und	deren	Versicherer)	als
 ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges "venire contra factum proprium" dar, Baß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige Tage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten, läßt sich nicht feststellen. Sie gingen mit Grund davon aus, daß letztlich die PrflHHB	also	deren
 Versicherer,den Schaden regulieren mußte. Wenn die Interessengemeinschaft sich den anglo-amerikanisehen Standpunkt, Luftfrachtführer sei die	ge-
wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Entschädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagten. Deren Ersatzpflicht ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, uro diese Beträge gemindert.
II.	Bas Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöcnst-surorae des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art.
 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Entgegen ihrer Ansicht könne ihr "Bestätigungsschreiben" vom 23, August 1961 nicht als Flugschein angesehen werden.
 
Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht von der Revision angegriffen.
a) Über den Inhalt des Flugscheins stellt Art* 3 Abs- 1 WA mehrere Erfordernisse auf, denen er entsprechen soll, aber nicht muß. Nach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beforderungsvertrages ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in Verlust geraten ist. Das zeigt, daß er nur die Funktion eines Beweispapieres hat (so jetzt ausdrücklich Satz ‘1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art, 3 Abs. 2 WA), Er soll in privat rechtlicher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewähr-lei sten.
Nach Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Befördez'ung der HaftungsOrdnung des Abkommens unterliegt. Doch nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schleicher/Reymann/Abraham Art. 3 Anra. 6; Riese aaO S, 432; Abraham S. 33 Fn. 68 und in Z1R 1953, 79). Erst die Neufassung des Art- 3 im Haager Protokoll vom 28, September 1955 (BGBl 1958 .II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art, 3 Abs, 2 WA auslöst. Indes ist das Haager Protokoll erst am 1. August 1963 in Kraft getreten (BAnz, 1963 Nr. 148), Für Unfälle, die sich schon vorher ereignet haben, gilt es nicht (so auch Urteil der Oour: d*appel Paris ZLW 1967 s 115; schief KG NJW 1961, 1170), Es läßt sich auch nicht, wie
 
dies die Revi si onserv/i derung versucht, sagen, die neue Passung des Satz 2 im Arto 3 Abs» 2 WA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gev/esen sei, Zv/ar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9» Oktober 1964 (lb ZR 226/62 = NJW 1964, 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1938 ging, der § 51 LuftVG
1.	d.F. des Gesetzes vom 25» Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.F. von Ben Haag angeführt. Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezv/eifelt werden (vgl. die Anmerkung von Wessels in Z1W 1965, 168). Einer Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art. 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib-Senats ohne Bedeutung war«
Bas Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Passung stellte an den Inhalt eines Plugscheins sehr geringe Anforderungens es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zu dem Plug zu bev/eisen vermochte (Goedhuis, Convention de Varsovie S. 110s ”Be la facjon qu*il veut"; ebenso in Air Legislations So 157s "any kind of ticket”; Shav/cross/Beaumont,
2.	Aufl. Hr. 406 Anm. b = 3»Aufl. 1966 S. 439s "some sort of ticket”; Brion Nr. 251s *'a slip of paper”). Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art« 3 Abs. 2 an das Fehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Riese S. 422; Goedhuis, Air Legislations S, 155; Beaumont, Journal of Air Law 1949, 398; Juglart
 Nr. 293; Schv/eickhardt aaO 3. 30). Bie Sanktion mag gerechtfertigt sein, v/enn die NichtausStellung eines Flugscheins auf inkorrektem, etv/a die luftpolizeiliche
 
Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder wenn der Beförderte gerade Infolge der Nichtausstellung des Flugscheins einen die Höchst summe übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air Law 1947*34)» B§i bloßen Ordnungs vor stoßen und Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfrachtführers (vgl« Döring, ArchfLR 19359 10; Goedhuis, Airlegis-lations So 157; Drion Nr« 223)» Sie ist daher von Anfang an von deutscher Seite bekämpft worden (vgl, Denkschrift des Reichs jus tizmini st er i ums 1934 aaO So 32; Riese. ArchfLR 1934> 47)o Auch bei der Neufassung des Ar to 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1956? 15) * Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht. Eine formale Handhabung der Sanktion ist daher nicht am Platz. Wohl ist daran festzuhalten, daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als Flugschein ansprechen könnte (Schleicher/Reymann/Abraham Anm. 4; Riese S. 432; Coquoz S. 106/107)« Das wird nach Lage des jeweiligen Falles zu entscheiden sein. Es muß jedoch genügen, wenn aus dem Papier unzv/eideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme der betreffenden Flugreise berechtigte (Koffka/Bodenstein/Koffka Art. 3 Anm« IV a.E.; Drion Nr. 251; Guldimann Art«' 3 Rdn. 17)«
b) Diese Mindest-Erfordernissen erfüllt, wti.e die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23« August 1961 geschickt hat« Denn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines "Fahrtausweises” zu sein«
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Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Urion Nr«, 251)o Solche Besonderen Umstände sind vorwiegend gegeben«,
Hier hatte nicht ein Luftfahrtunternehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt» Bas Berufungsgericht meint, der Brief vom 23. August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches .Bestätigungsschreiben»
Bern vermag sich der Senat nicht anzuschließen«, Bas trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das r^Ait T,Lieber Araerikafahrer!(also ohne Nennung des Namens) überschrieben ist und mit den Worten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der BM lo900"c Bieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1,900 BMI, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise«, Bas ist bei dem Schreiben vom 23. August 1961 anders: es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2. Harvestore-Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben11. Biese Erklärung genügte aber* für einen Flugschein«, Baß sie keinen Hinweis auf die HaftungsbeStimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt,unschädlich, Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließeho Bern konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde«,
 
Es mag zwar sein, daß die Beklagte, als sie den Teilnehmern diese "Bestätigung” übersandte, damit nicnt den in Art. 3 WA vorgesehenen "Flugschein" hat aus-steilen wollen. Auf die subjektive Willensrichtung des Ausstellers und des Fluggastes stellt es die Sanktion des Art. 3 WA jedoch nicht ab. Biese formale Bestimmung bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art. 3 WA aufgestellten Regeln zu veranlassen» Baß dadurch die Passagiere usw. ohne Rücksicht darauf begünstigt werden, ob ihr Schaden überhaupt auf dem Fehlen dar Papiere beruht, ist lediglich eine Nebenwirkung, deretwegen die Sanktion nicht angeordnet ist. Maßgebend ist allein der ob j ekti ve Sachverhalt»
Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Reiseteilnehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre»
Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen» Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Guldimann Art» 3 Rdn» 17; vgl» auch Riese, S» 432)»
III.	Somit rechtfertigt der vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher zugrundegelegte Sachverhalt nur die Feststellung, daß die Beklagte bis zur Höhe der in Art. 22 V/A bestimmten Höchst summen haftet. Ba jedoch der Versicherer der	AiflUB diese Höehst-
summen bereits ausgezählt hat, kommt es darauf an, ob der darüber hinausgehende Klageanspruch anderweit begründet ist;
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lo Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGrB, positiver ■Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzv/irkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGrB verantwortlich sei . Bas ist unrichtig» Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfrachtführer in ist und aus Art» 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art. 24 WA).
2. Ber unbegrenzte Feststellungsantrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der	und
 deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit zur Last (Art. 25 WA). Bas Berufungsgericht • hat diese Frage offen gelassen. Ba deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vor getragenen Umstände, dem Tatriehter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Feststellungsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Engels Br. Weber Nüßgens Sonnabend Bunz