* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 130/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 130/60

7. Dezember 1943» RGBl I 674, § 4 Der Rückgriff gegen einen Bediensteten der zu dem Schadensersatz verpflichteten öffentlichen Verwaltung ist auch dann ausgeschlossen, wenn diese die Freistellung ihrer Bediensteten von solchen Ansprüchen durch Vereinbarung übernommen und zugleich auf ihre Kosten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die sich auf die persönliche Haftung der Bediensteten erstreckt (im Anschluß an das Urteil vom 18. 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7, Dezember 1962 wird zurückgewiesen, Die Kosten der Revision werden dem Kläger auf-». Die Beklagten sind Angestellte der Stadt Bei dieser besteht eine Dienstanweisung über die Streupflicht auf öffentlichen Straßen und Wegen. Der Kläger hat behauptet, seine Beamtin sei auf der eisglatten Fahrbahn gestürzt, weil diese durch das Verschulden der Beklagten nirgends einen gestreuten Überweg geboten habe. Dem habe die Stadt schon vorsorglich dadurch Rechnung getragen, daß sie nicht nur für sich, sondern unstreitig auch für ihre Beamten und Angestellten eine Haftpflichtversicherung bei der Babgeschlossen habe, die allerdings einen Selbstbehalt der Stadt von 5 $> vorsehe. ger an der fraglichen Kreuzung oder in der Nähe einen gestreuten Überweg vorfanden, ob die Beklagten insoweit fahrlässig die ihnen übertragenen Pflichten versäumt haben und die Beamtin des Klägers dadurch zu Schaden gekommen i3t. Sie sind übereinstimmend zu der Auffassung gelangt, daß die Klage in jedem Pall an § 4 des Erweiterungsgesetzes scheitern müsse, der den Rückgriff öffentlicher Verwaltungen untereinander aus Anlaß von Dienstunfällen bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr ausschließe« Das Berufungsgericht hat sich zusätzlich auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18, April 1961 (VI ZR 13ö/60 « VersR 61, 545) bezogen, in der ausgesprochen worden ist, daß die Vorschrift auch den Rückgriff gegen einen Bediensteten der zu dem Schadensersatz verpflichteten öffentlichen Verwaltung ausschließt, sofern diese den Bediensteten von den Ansprüchen freisteilen und daher letztlich für den Schaden aufkommen müßte« Die Revision lügt, daß diese Voraussetzung - hier also eine sich schließlich ergebende Eintrittspflicht der Stadt S^} -fehlsam als erfüllt angesehen worden sei« Diese Rüge greift nicht durch. Mit der Revision ist dem Berufungsgericht in dem Ausgangspunkt zuzustimmen, daß den Beklagten eine unerlaubte Handlung gegenüber der verletzten Beamtin zur Bast gelegt werden müßte, wenn sie die ihnen übertragene Aufgabe der VerkehrBsichcrung bei Straßenglätte schuldhaft vernachlässigt und dadurch den Schaden verursacht haben sollten. Vereinbarung nicht beteiligten Dritten - insbesondere bei der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht von einen durch die Nichterfüllung dieser Pflicht verletzten Verkehrsteilnehmer -Anspruch genommen werden kann (BGH Urteil vom 6» Oktober 1958 - Ill ZR 175/57 = NJW 59, 34)o Wenn in den entschiedenen PäDlen die vertragliche Übernahme gegenüber der Allgemeinheit bestehender Pflichten auch überwiegend zwischen selbständigen Partnern vereinbart worden ist, so schließt das die Anwendung des genannten Grundsatzes auf die Verpflichtung unselbständiger Arbeitnehmer doch keineswegs aus (vgl» RGZ 156, 193, 198)» Das vom Berufungsgericht erörterte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17« Dezember 1953 (DM BGB § 823 (H) Nr» 2) betrifft nicht nur den Haftungsgrund der vertraglichen Pflichtenüberwälzung, sondern auch die mit der Ausübung eines Berufes oder Gewerbes verbundene Obhuts- und Überwachungspflicht, die ebenfalls zur Haftung gegenüber einem am Vertrage nicht beteiligten Dritten führen kann» Nur für die letzte ist ausgesprochen worden, daß nicht schon weisungsgebundene Arbeitnehmer, sondern lediglich Personen von einer gewissen selbständigen Stellung im beruflichen oder gewerblichen Leben als Träger solcher Pflichten in Betracht kommen» Das Berufungsgericht hat deshalb im Ergebnis zutreffend erkannt, daß diese Entscheidung seiner Ansicht nicht entgegensteht, die Beklagten könnten durch Pflichtversäumnis eine unerlaubte Handlung gegen die Verletzte begangen haben». Rechtlich zutreffend sind ferner die Darlegungen des Berufungsgerichts, daß die Beamtin den Dienstunfall bei der Teil nähme am Öffentlichen Verkehr erlitten habe, und daß ihre Schadensersatzansprtiche nach Maßgabe der angezogenen beamtenrechtlichen Bestimmungen auf den Kläger in dem Umfang übergegangen sind, wie dieser Unfallfürsorge geleistet hat. Die Revision verkennt bei ihrer abweichenden Auffassung nicht, daß die Vorschrift unmittelbar eingreifen würde, wenn der Kläger die Stadt S# als den Dienstherrn der Beklagten in Anspruch genommen hätte. Sie will sich auch nicht gegen die bereits genannte, vom Berufungsgericht horangezogene Entscheidung des erkennenden Senats wenden, daß das Rückgriffsverbot nicht durch Inanspruchnahme der Bediensteten zu umgehen ist, sofern für diese letztlich doch wieder der Dienstherr eintreten müßte. Das Berufungsgericht hat es allerdings offen gelassen, ob die Stadt S^^.die Beklagten nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen von den erhobenen Ansprüchen freisteilen müßte. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß es hierauf nicht ankomme, weil sich die Stadt zugleich mit dem Abschluß des Versicherungsvertrages verpflichtet habe, die Haftung ihrer Angestellten für im Dienst unterlaufende Versehen zu übernehmen. Selbst wenn es richtig sein sollte, daß die Stadtverwaltung durch die Übernahme der gekennzeichneten Last gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstoßen habe, könnte dies den Bestand der einmal getroffenen Maßnahme im Verhältnis zu den begünstigten Angestellten nicht rückwirkend in Frage stellen.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 139 ZPO
PflichtBerufungsgerichtBediensteteAnspruchStadtHaftpflichtversicherungKlägerAngestellteRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
 Ges. über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällon v. 7. Dezember 1943» RGBl I 674, § 4
Der Rückgriff gegen einen Bediensteten der zu dem Schadensersatz verpflichteten öffentlichen Verwaltung ist auch dann ausgeschlossen, wenn diese die Freistellung ihrer Bediensteten von solchen Ansprüchen durch Vereinbarung übernommen und zugleich auf ihre Kosten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die sich auf die persönliche Haftung der Bediensteten erstreckt (im Anschluß an das Urteil vom 18. April 1961 - VI ZR 130/60).
BGH, Urt. v. 30. Juni 1964 - VI ZR 67/63 - OLG Bamberg
LG Hof
VI ZR 67/6?
Verkündet am 30, Juni 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Freistaats Bayern, vertreten durch die Finanzmittelstelle des Landes Bayern in Ansbach,
 Klägers, Berufungsklägers und Rovioionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
1. d^i Ingenieur Fritz R
2c den Werkmeister Walter J tung
 in Sl
 Stadtverwaltung
Stadtverwal-
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozoßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ir,
 hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräci-denten Dr, Engels sowie der Bundeorichter Dr, Bode, Dr, Hauß, Dr, Pfretzsehner und Dr, Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des '
3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7, Dezember 1962 wird zurückgewiesen,
 Die Kosten der Revision werden dem Kläger auf-». erlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Oberlehrorin Sc
 erlitt am 18. Dezember 1958
in	auf	dem	Y/eg	von	ihrer	Yfohnung	zur	Schule	einen	Dienst-
Straße aus und zog sich eine Meniskusverletzung zu. Der klagende Staat als ihr Dienstherr ersetzte die Heilbehandlungskosten in Höhe von 354,60 DM und nimmt die Beklagten auf Erstattung in Anspruch.
Die Beklagten sind Angestellte der Stadt	Bei dieser
 besteht eine Dienstanweisung über die Streupflicht auf öffentlichen Straßen und Wegen. Der Kläger hat behauptet, seine Beamtin sei auf der eisglatten Fahrbahn gestürzt, weil diese durch das Verschulden der Beklagten nirgends einen gestreuten Überweg geboten habe. Der Erstbeklagtc habe es als Leiter der Tiofbauabteilung des Stadtbauamts	versäumt, für die Auf-
nahme der Kreuzung, welche die Oberlehrerin überqueren mußte, in das zur Dienstanweisung gehörende Verzeichnis der zu bestreuenden Stellen zu sorgen, oder wenigstens das Streuen eines anderen Überweges zu veranlassen und zu überwachen. Der Zweitbeklagte, der nach der Dienstanweisung für den sofortigen und planmäßigen Einsatz der Streukolonnen bei Straßenglätte verantwortlich sei, habe bei seinen Maßnahmen ebenfalls die fragliche Kreuzung und den dort bestehenden Überweg unberücksichtigt gelassen. Beiden Beklagten, so hat der Kläger ausgeführt, sei hiernach eine Verletzung der ihnen obliegenden Verkehro-sicherungspflicht zur Last zu legen. Sie seien daher nach § 823 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet, den der Kläger in Höhe von 334,60 DM nebst Zinsen aus übergegangenem Recht verlangt hat.
Unfall. Sie glitt beim Überqueren der L
-H
t
 
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebetene Sie haben bestritten, daß zur Unfallzeit eine Straßenglätte herrschte, die das Streuen erforderte. In rechtlicher Hinsicht haben sie geltend gemacht, § 4 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzanoprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 ("Erweiterungsgesetz") verwehre e3 dem Kläger, die nach den allgemeinen Bestimmungen allenfalls haftende Stadt S# in Anspruch zu nehmen. Mit der Klage gegen zwei städtische Angestellte versuche der Kläger unzulässig, diese Vorschrift zu umgehen. Da es sich bei den in Rede stehenden Aufgaben der Beklagten um eine gefahrengeneigte Tätigkeit handele und - wenn überhaupt - nur ein leicht fahrlässiges Versagen in Betracht komme, müsse nämlich die Stadt	die	Beklagten	von	dem	er-
hobenen Schadensersatzanspruch freisteilen und daher letztlich den Schaden tragen. Dem habe die Stadt schon vorsorglich dadurch Rechnung getragen, daß sie nicht nur für sich, sondern unstreitig auch für ihre Beamten und Angestellten eine Haftpflichtversicherung bei der Babgeschlossen habe, die allerdings einen Selbstbehalt der Stadt von 5 $> vorsehe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Vorinstanzen haben offen gelassen, ob es die Witte-rungsvorhältnisse zur Unfallzeit erforderten, daß die Fußgän-
 
ger an der fraglichen Kreuzung oder in der Nähe einen gestreuten Überweg vorfanden, ob die Beklagten insoweit fahrlässig die ihnen übertragenen Pflichten versäumt haben und die Beamtin des Klägers dadurch zu Schaden gekommen i3t. Sie sind übereinstimmend zu der Auffassung gelangt, daß die Klage in jedem Pall an § 4 des Erweiterungsgesetzes scheitern müsse, der den Rückgriff öffentlicher Verwaltungen untereinander aus Anlaß von Dienstunfällen bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr ausschließe« Das Berufungsgericht hat sich zusätzlich auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18, April 1961 (VI ZR 13ö/60 « VersR 61, 545) bezogen, in der ausgesprochen worden ist, daß die Vorschrift auch den Rückgriff gegen einen Bediensteten der zu dem Schadensersatz verpflichteten öffentlichen Verwaltung ausschließt, sofern diese den Bediensteten von den Ansprüchen freisteilen und daher letztlich für den Schaden aufkommen müßte«
Die Revision lügt, daß diese Voraussetzung - hier also eine sich schließlich ergebende Eintrittspflicht der Stadt S^} -fehlsam als erfüllt angesehen worden sei« Diese Rüge greift nicht durch.
Mit der Revision ist dem Berufungsgericht in dem Ausgangspunkt zuzustimmen, daß den Beklagten eine unerlaubte Handlung gegenüber der verletzten Beamtin zur Bast gelegt werden müßte, wenn sie die ihnen übertragene Aufgabe der VerkehrBsichcrung bei Straßenglätte schuldhaft vernachlässigt und dadurch den Schaden verursacht haben sollten. Das Berufungsgericht hat sich zutreffend auf die vom Reichsgericht begonnene (vgl. RGZ 127,
 14, 18), vom Bundesgerichtshof fortgesetzte Rechtsprechung gestützt, nach der bei der vertraglichen Übernahme von Pflichten, die der Allgemeinheit gegenüber bestehen, in der Regel davon auszugehen ist, daß der Übernehmende auch von einem an der
5
Vereinbarung nicht beteiligten Dritten - insbesondere bei der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht von einen durch die Nichterfüllung dieser Pflicht verletzten Verkehrsteilnehmer -Anspruch genommen werden kann (BGH Urteil vom 6» Oktober 1958 - Ill ZR 175/57 = NJW 59, 34)o Wenn in den entschiedenen PäDlen die vertragliche Übernahme gegenüber der Allgemeinheit bestehender Pflichten auch überwiegend zwischen selbständigen Partnern vereinbart worden ist, so schließt das die Anwendung des genannten Grundsatzes auf die Verpflichtung unselbständiger Arbeitnehmer doch keineswegs aus (vgl» RGZ 156, 193, 198)» Das vom Berufungsgericht erörterte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17« Dezember 1953 (DM BGB § 823 (H) Nr» 2) betrifft nicht nur den Haftungsgrund der vertraglichen Pflichtenüberwälzung, sondern auch die mit der Ausübung eines Berufes oder Gewerbes verbundene Obhuts- und Überwachungspflicht, die ebenfalls zur Haftung gegenüber einem am Vertrage nicht beteiligten Dritten führen kann» Nur für die letzte ist ausgesprochen worden, daß nicht schon weisungsgebundene Arbeitnehmer, sondern lediglich Personen von einer gewissen selbständigen Stellung im beruflichen oder gewerblichen Leben als Träger solcher Pflichten in Betracht kommen» Das Berufungsgericht hat deshalb im Ergebnis zutreffend erkannt, daß diese Entscheidung seiner Ansicht nicht entgegensteht, die Beklagten könnten durch Pflichtversäumnis eine unerlaubte Handlung gegen die Verletzte begangen haben».
Rechtlich zutreffend sind ferner die Darlegungen des Berufungsgerichts, daß die Beamtin den Dienstunfall bei der Teil nähme am Öffentlichen Verkehr erlitten habe, und daß ihre Schadensersatzansprtiche nach Maßgabe der angezogenen beamtenrechtlichen Bestimmungen auf den Kläger in dem Umfang übergegangen sind, wie dieser Unfallfürsorge geleistet hat.
6
Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin beizutreten, daß § 4 des Erweiterungsgesetzes der Geltendmachung dieser übergegangenen Ansprüche entgegensteht. Die Revision verkennt bei ihrer abweichenden Auffassung nicht, daß die Vorschrift unmittelbar eingreifen würde, wenn der Kläger die Stadt S# als den Dienstherrn der Beklagten in Anspruch genommen hätte. Sie will sich auch nicht gegen die bereits genannte, vom Berufungsgericht horangezogene Entscheidung des erkennenden Senats wenden, daß das Rückgriffsverbot nicht durch Inanspruchnahme der Bediensteten zu umgehen ist, sofern für diese letztlich doch wieder der Dienstherr eintreten müßte.
Die Revision meint jedoch, daß dieser Pall hier mangels einer solchen Eintrittspflicht und im Hinblick auf die bestehende Haftpflichtversicherung nicht gegeben sei.
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden.
Das Berufungsgericht hat es allerdings offen gelassen, ob die Stadt S^^.die Beklagten nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen von den erhobenen Ansprüchen freisteilen müßte. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß es hierauf nicht ankomme, weil sich die Stadt zugleich mit dem Abschluß des Versicherungsvertrages verpflichtet habe, die Haftung ihrer Angestellten für im Dienst unterlaufende Versehen zu übernehmen. Damit ist entgegen der Meinung der Revision eine tatsächliche Peststellung getroffen, die das Berufungsgericht auf der Grundlage einer sachlichen Aufklärung in rechtlich nicht anfechtbarer Weise gewonnen hat. Die Rüge, daß der Kläger dadurch unter Verstoß gegen § 139 ZPO überrascht worden sei, ist nicht gerechtfertigt. Die Beweisfrage des Landgerichts (Nr. I, 4 des Beschlusses vom 29o März 1962) ging ausdrücklich dahin, ob die Stadt S^0| die Beklagten von Schadensersatzansprüchen völlig freisteilen müsse, und
 
woraus sich dies bejahendenfalls ergebe (Vereinbarung, Statut oder Übung). Auch die weiteren Bedenken der Revision greifen nicht durch. Selbst wenn es richtig sein sollte, daß die Stadtverwaltung durch die Übernahme der gekennzeichneten Last gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstoßen habe, könnte dies den Bestand der einmal getroffenen Maßnahme im Verhältnis zu den begünstigten Angestellten nicht rückwirkend in Frage stellen. Im übrigen erschöpft sich die freiwillige Selbstbelastung der Stadt, da sie zugleich Vorsorge durch eine umfassende Versicherung getroffen hat, praktisch in der Zahlung der Mehrprämie für den Einschluß der persönlichen Bedienstetenhaftung, den die Bedingungen des (öffentlich-rechtlichen)
nach dem eigenen Vortrag der Revision schon "von Haus aus" vorsehen und der daher im Bereich der kommunalen Verwaltung in Bayern üblich sein dürfte.
Hun hat der bestehende Versicherungsschutz allerdings die V/irkung, daß nicht die Stadt	sondern	der
 den vorliegenden Schadensfall entweder durch Abwehr oder durch Befriedigung der erhobenen::Ansprüche abwickeln muß; die Mitwirkung der Stadtverwaltung beschränkt sich auf die Erfüllung der Obliegenheiten, die auf jeden Versicherungsnehmer im Schadensfall 2ukommen. Daraus ist jedoch nicht mit der Revision zu folgern, daß in solchem Fall - anders als bei unversicherten Bediensteten - die Geltendmachung der Ansprüche durch § 4 Abs. 1 ErwG nicht gehindert werde, weil oben letztlich nicht die öffentliche Verwaltung den Schaden zu tragen habe, sondern der durch die Vorschrift nicht privilegierte Versicherer. Diese Auffassung verkennt das Wesen der Haftpflichtversicherung, durch die lediglich die Deckung eines vorhandenen Wagnisses übernommen, nicht aber ein Risiko erweitert oder gar neu geschaffen wird. Der erkennende Senat hat in sei-
 
ner insoweit ähnlich liegenden Entscheidung BGHZ 41, 79 den Rückgriff des Sozialversicherers nach § 1542 RVO gegen einen Ehemann nicht zugelassen, der die Verletzung seiner pflichtversicherten Ehefrau verschuldet hatte, obwohl der Ehemann den Schutz einer privaten Haftpflichtversicherung genoß und die Familie deshalb durch einen erfolgreichen Rückgriff wirtschaftlich nicht belastet worden wäre. Hierzu ist ausgeführt worden, eine unterschiedliche Behandlung der haftpflichtversicherten und der nichtversichortcn Schadensfälle sei schon deshalb nicht angängig, weil der HaftpflichtVersicherungsschutz durch besondere Leistungen erkauft werden müsse. So liegt es auch im Fall der Stadt S^p. Die Verwaltung wählte lediglich eine andere und zweckmäßigere Form, die last ihrer Freistellungspflicht zu tragen, indem sie es vorzog, regelmäßig Prämien zur Umlegung auf eine Gefahrengemeinschaft aufzuwenden, statt es auf den Eintritt eines Schadensfalles ankommen zu lassen und dann die Ansprüche aus eigenen Mitteln zu befriedigen. Auch hier verbietet es sich deshalb, die Entscheidung vom Bestehen oder Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung abhängig zu machen. Hätte die Stadt S^p die Versicherung nicht abgeschlossen, so könnten bei festgestellter Freistellungspflicht auch ihre Bediensteten nicht vom Kläger in Anspruch genommen werden. An dieser allein maßgeblichen Rechtslage vermag der Hinzutritt eines Haftpflichtversichercrs nichts zu ändern.
Nach alledem mußte die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewicsen werden» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Engels
 Dr» Bode
 Dr» Hauß
 Dr» Pfretzschner
 Dr» Nüßgens