Auf die Revision des Beklagten wird$das den Parteien an*-stelle der Verkündung am 1. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Zahlungsbegehren entsprochen und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden aus dem tödlichen Unfall seines Sohnes noch erwachsenden Schaden;,bis zur Höhe der Haftpflichtveiv sieherungssumme zu ersetzen, zu der der Beklagte am Unfall tage ^ Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach §§ 823, 844 BGB für begründet gehalten, obwohl es sich für den Sohn des Klägers um einen in dem kaufmännischen Betriebe des Beklagten erlittenen Arbeitsunfall gehandelt hat und die Vorschrift des § 898 KVQ bestimmt, daß der Unternehmer seinen gegen Unfall versicherten Leuten und ihren Hinterbliebenen zu dem Ersatz des Schadens aus einem Arbeitsunfall nur dann verpflichtet ist, wenn strafgerichtlich festgestellt wurde, daß er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat* Eine strafgerichtliche Feststellung dieses Inhalts ist gegen den Beklagten nicht getroffen worden; nur fahrlässige UnfallVerursachung fällt ihm zur Last* Trotzdem will das Berufungsgericht den gesetzlichen Haftungsausschluß des §898 EVO nicht Platz greifen lassen* Ee hebt darauf ab, daß für den Beklagten entsprechend dem Gesetz vom 7* November 1939 über die Ein- führung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter {EGB1 I 2223) eihe Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestanden hat, und meint, aus dem Zweck des Pfiichtversicherungsgesetzes folgern zu können, daß ein durch Verkehrsunfall Geschädigter gegen den für den Unfall verantwortlichen haftpflichtversicherten Kraftfahrzeughalter.oder Ba üer Kraftfahr-zeug-Haftpflichtversieherer vöm Unternehmer laufend die Versicherungsprämien erhebe, ihm und 'den nach § 899 RVO Gleichgestellten im Rahmen der Haftpflichtversicherungssumme auch Die Pflichtversicherung für JCraftfahrzeughalter wurde durch das Gesetz vom 7* November 1939 eingeführt, «um den Schutz der Verkehrsopfer wirksamer zu gestalten«* Diese in der Gesetzeseinleitung ausgesprochene Zweckbestimmung darf aber nicht zu einer falschen Auffassung über Sinn und Tragweite des Gesetzes verleiten* Das Gesetz ging davon aus, daß am zunehmenden Kr§ftfahrzeugverkehr leicht aueh solche Personen als Pahrzeughalterpund -fahrer beteiligt seien, bei. denen, wenn durch den Betrieb des Fahrzeuges ein Schaden entstände, möglich weise nichts zu holen sein würde* Indem das Gesetz den Kraft** fahrzeughaltern zur Pflicht machte, für sich und den berechtigten Fahrer eine Haftpflichtversicherung mit Mindesthöhe der Versicherungssumme zur Deckung der Personenschäden abzuschließen und aufrecht zu erhalten, hat Vorsorge dagegen getroffen, daß nicht nach einem durcja kräftfährzeUg verursachten Verkehrsunfall die Unfallgeschädigten mit ihren berechtigten Schadensersatzansprüchen gegenden verantwort 11^^ Fahrer des Kraftfahrzeuges mangele'^-Realisierbarkeit' der Forderungen leer ausgehen * In den Becfcungsanspfüchen des haftpf licht versicherten Kraftfahrzeughälters oder -fahrers sollen die Verkehrsopfer wegen ihrer Schadensersatzansprüche bei dem Haftpflichtversicherer .Befriedigung finden können* Es gehört zu den Grundprinzipien der deutschen Sozialgesetzgebung auf dem Gebiet des Unfallschutzes, daß die Unternehmer die gesamten Kosten der Unfallversicherung zu tragen haben, dafür aber auch von Ereatzan-. kehr sopltern, die gegenüber dem für ihren Unfall verantwortlichen Kraftfahrzeughälterund -fahrer den von der Haftpflichtversicherung zu deckenden Anspruch auf Ersatz ihres vollen Schadens geltend machen können, vielfach schlechter gestellt ist, wer durch Kraftfahrzeug einen Arbeitsunfall erleidet und nur Inder Erkenntnis der Unbilligkeiten, die sich hieraus ergaben können, zuräal seit der Änderung der Reichsversicherungsordnung durch das Gesetz vom 9« März 1942 - RGBl I 107 - als Arbeitsunfall auch der Unfall gilt, der auf dem Vifege von und nach der Arbeitsstätte eintritt, hat das Gesetz vom 7» Dezember 1943 Uber die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen aus Dienstund Arbeitsunfällen - RGBl I 674 - den Unfallversicherten und ihren Hinterbliebenen die Möglichkeit eröffnet, Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer oder die ihm nach § 899 EVO Gleichgestellten dann geltend zu machen, wenn sich der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen • Verkehr ereignet hat. auch BGB2 8, 330, 337j 19, 114, 119)* Für Arbeitsunfälle, die bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eintreten, hat das Gesetz den grundsätzlichen Haftungsausschluß der §§ 898,899 RVO ausdrücklich auf gehoben. Zu Unrecht glaubt sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung BGHZ 27, 63 berufen zu können«, Der erkennende Senat hat in dieser Entscheidung das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für den fall als bedeutsam angesehen, daß mit-dem Kraftwagen, für den die Yerabgeschlossen worden ist, der angestellte und gegen die Haftpflicht mitversicherte Kraftfahrer den Arbeitsunfall eines Arbeitskameraden herbeigefuhrt hat. Während es mit dem grundsätzlichen Haftüngs-ausschluß der Unternehmer »ach § 898 RVö in Widerspruch stände, v.enn den Kraftfahrer gegenüber dem verunglückten Arbeitskameraden und seinen Hinterbliebenen immer die im allgemeinen iiaftungsrecht begründete, nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen . geschädigten Betriebsangehörigen und ihren Hinterbliebenen trifft Der Versicherungsschutz bleibt immer da von Bedeutung, wo durch den Kraftfahrzeugunfall ein anderer als ein Betriebsangehöriger betroffen wird oder wo zwar ein Betriebsangehöriger den Unfall erleidet, es sich für ihn aber nicht um einen Arbeitsunfall handelt, oder wo der Arbeitsunfall eines Betriebsangehörigen bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eintritt oder wo, wie ausgeführt, ein Arbeitskamerad des Verunglückten als mitversicher-ter wahrer des Kraftwagens für dessen Arbeitsanfall verantwortlich und für den angerichteten Schaden haftbar ist. Kraftfahrzeug-Hä-ftpflichtversicherer unter Umständen für den durch das Kraftfahrzeug verursachten Schaden einstehen müssen, dann nämlich, wenn der Kraftfahrzeugunfall darauf zurückzuführen ist, daß der Unternehmer oder ein mitversicherter Gleichgestelltor ( 5 899 RVO) die Aufmerksamkeit außer acht gelassen hat, zu der er vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war, und ein Träger der Sozial Versicherung wegen seiner Aufwendungen aus Anlaß des Onfalls gegen ihn nach §§ 903 ff RVO Rückgriff nimmt (vgl, BGH2 3, 244, 246), Danach kann aber nicht gesagt werden, daß es in Anbetracht des Haftungsausschlusses nach §§ 898, 899 RVO unwirtschaftliche, zwecklose Ausgaben seien, die der ünternehmer mit der Leistung der Versicherungsprämien für die Kraftfahrzeug-HaftpflichtVersicherung auf sich nimmt. Freilich bleibt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in solchen Fällen außer Funktion, ih: übneh der Unternehmer oder ein ihm Gleichgestellter einen innerbetrieblichen Arbeitsanfall eines Be tri eb sangehörigen ohne vorsätzliches Handeln verursacht und weder dem Geschädigten nach |§ 898, 899 RVO ochadensersatzpjlichtig ist noch von einem Träger der Sozialversicherung nach §§ 903 ff RVO rückgriffspflichtig gemacht wird« 3s geht aber nicht an, wegen des Bestehens der Kraft- fahrzeug-HaftpfliehtVersicherung unter Hinwegsetzen über den gesetzlichen Haftungsausschluß der §§ 898, 899 RVO dennoch eine Schadenshaftung des Unternehmers oder Gleichgestellten gegenüber den Unfallgeschädigten zu bejahen und es deni Haftpflichtversicherer zu überlassen, die so geschaffenen Verpflichtungen zu honorieren» Bloße Billigkeit 3erwägungen, wie sie das Berufungsgericht im letzten Grunde anstellt, können nicht zu einer richterlichen Aub-weitung von Ansprüchen führen, für die es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt (BÖBS 3, 298, 306)« Wie bereits das händgericht zutreffend dargelegt hat * und im häufe des Bechtsstreits auch unstreitig geworden ist, war es ein innerbetrieblicher Arbeitsunfall, dem der Sohn des Klägers durch Fahrlässigkeit des Beklagten zu dem Opfer ge» fallen ist* Die Schadensersatzansprüche, die der Kläger gegen den Beklagten erhoben hat, müssen daher an dem Häftungsaus^*
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
RVO §§ 898, 899
2204 079
Der HaftungeausSchluß nach §§ 893, 899 rvo entfällt für Arbeitsunfälle durch Kraftfahrzeug5 nicht vermöge
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
/
BGH, ürt. vom 29- Januar 19&3
VI ZR 67/62 - OLG München
LG Braunstein
u
VI ZR 67/62
Verkündet am 29o Januar 1963 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Günther
in Ml
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- ?rozeßbevollmäehtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
Alois
in R
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. R. E« Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Dr* Pfretzschner
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird$das den Parteien an*-stelle der Verkündung am 1. Dezember 1961 zugestellte Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. November 1961 aufgehoben«
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 17. September 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
IV
/ (Tatbestand*
Der 14~jährige Sohn des Klägers, Joachim G^p}, war Lehrling in dem Lebensmittelgeschäft des Beklagten in Am 12,
Dezember 1956 fuhr der Beklagte mit seinem Kraftwagen nach München, um dort für sein Geschäft einzukaufen- Zur Hilfeleistung nahm er den Sohn des Klägers mit- Bei der Fahrt verschuldete er einen Verkehrsunfall, bei-dem der Sohn des Klägers ums Leben kam-Der Beklagte wurde wegen fahrlässiger (Tötung rechtskräftig zu
..v.
Strafe verurteilt-
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■ ■ .■ V"::
Mit dem Verlangen nach Zahlung von 1 010,85 DM nebst Zinsen hat der Kläger den Beklagten auf Ersatz von Beerdigungskosten in Anspruch genommen5 weiter hat er festzustellen begehrt, daß der , Beklagte an den Kläger und dessen Ehsfrau im Bedarfsfälle angemcs^Ä senen Unterhalt zu zahlen habe- -
Das Landgericht hat die Klage abgewissen, da die Ansprüche gegen den Beklagten nach § 898 HVO ausgeschlossen seien-
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Zahlungsbegehren entsprochen und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden aus dem tödlichen Unfall seines Sohnes noch erwachsenden Schaden;,bis zur Höhe der Haftpflichtveiv sieherungssumme zu ersetzen, zu der der Beklagte am Unfall tage ^
pflichtversichert wari soweit nach
5 1542 RVO auf So2ialversicherungaträger übergegangen sind (Ui^ . teilsabdruck in VersE l96Br '•
Mit der vom zu^elassenen^Revision erstrebt
der Beklagte die^ Lederherstellung des landgerichtlich^a Urteils -
Der Kläger beantragt, die Bevision zurüekzuweisen«
Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach §§ 823, 844 BGB für begründet gehalten, obwohl es sich für den Sohn des Klägers um einen in dem kaufmännischen Betriebe des Beklagten erlittenen Arbeitsunfall gehandelt hat und die Vorschrift des § 898 KVQ bestimmt, daß der Unternehmer seinen gegen Unfall versicherten Leuten und ihren Hinterbliebenen zu dem Ersatz des Schadens aus einem Arbeitsunfall
nur dann verpflichtet ist, wenn strafgerichtlich festgestellt wurde, daß er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat* Eine
strafgerichtliche Feststellung dieses Inhalts ist gegen den Beklagten nicht getroffen worden; nur fahrlässige UnfallVerursachung fällt ihm zur Last* Trotzdem will das Berufungsgericht den gesetzlichen Haftungsausschluß des §898 EVO nicht
Platz greifen lassen* Ee hebt darauf ab, daß für den Beklagten entsprechend dem Gesetz vom 7* November 1939 über die Ein-
führung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter {EGB1 I 2223) eihe Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestanden hat, und meint, aus dem Zweck des Pfiichtversicherungsgesetzes
folgern zu können, daß ein durch Verkehrsunfall Geschädigter gegen den für den Unfall verantwortlichen haftpflichtversicherten Kraftfahrzeughalter.oder -fahren die nach den allgemeinen
Vorschriften gegebenen SchadensersatzansprUche bis zur Höhe der Haftpflichtvwsichea^uhÄösumme geltend machen können, wenn dieser iu deh nach § 899 Abs * 1 EVO haftungspriy Personen
jedenfalls auch dann müsse oder ; das
Bestimmungen der Heichsversicherungsordnung anzusehen* Zur Begründung seiner Ansicht stützt eich das Berufungsgericht vor allem auch auf die Entscheidung BGHZ 27, 63* Der erkennende Senat hat sich in dieser Entscheidung mit dem Bundesarbeitsgericht (BAG 5, 1) dazu bekannt, daß ein Arbeitnehmer, der fahrlässig den Arbeitsanfall eines anderen Arbeitnehmers
desselben Betriebes oder Unternehmens verursacht hat, dem Geschädigten nicht haftet, wenn und soweit ihm eine Belastung mit solchen Schadenersatzansprüchen deshalb nicht zugemutet wer den kann, weil seine Schuld im Hinbliek auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nach den Umständen des Falles nicht schwer ist; doch hat der Senat weiter ausgesprochen, etwas anderes müsse dann gelten, wenn ein haftpflichtversicherter Kraftfahrer den Arbeitsunfall seines /tASboibökameradcn fahrlässig mit dem XCraft fahr zeug verursacht habe; da hier das Risiko der schadengeneigten Arbeit durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sei, fehle es an den Gründen, die es nach den vom Bundesärbeitegericht entwickelten Hechtsgrundsätzen billig und gerecht erscheinen ließen, die Haftung der Arbeit-. nehraer untereinander für die Folgen eines fahrlässig herbeigeführten Arbeitsunfalles zu beschränken; werde der Arbeitnehmer durch die Schadensersatzansprüche des Arbeitskameraden oder seiner Hinterbliebenen in Höhe der Versicherungssumme nicht persönlich belastet und in seiner Lebenshaltung nicht beeinträchtigt, so sei kein Grund ersichtlich, der es recht-fertigen könne, dem verletzten Arbeitnehmer oder im Falle soines Codes den Hinterbliebenen Rechte abzusprechen und ihnen aus dem Gesichtspunkt der Betriebsverbundenheit ein Opfer zuzu demuten p Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, ein Gleiches müsse gelten, wenn statt des angestellten Kraftfahrers der Betriebsunternehmer selbst oder sein Repräsentant die Verletzung des betriebaängehörigen Arbeitnehmers durch Kraftfahrzeugunfall verursacht, habej ständen sie doch unter demselben Versicherungsschutz einer besonderen gesetzlich Vorgeschriebenen HaftpflichtversM^erühg* Biese kenne keine unterschiedliche Behandlung^ der -nach §§ 898, 899 HVO haftungsprivi1egierton Personen und der übrigen Bet rieb sangehö?ige*i* Ba üer Kraftfahr-zeug-Haftpflichtversieherer vöm Unternehmer laufend die Versicherungsprämien erhebe, ihm und 'den nach § 899 RVO Gleichgestellten im Rahmen der Haftpflichtversicherungssumme auch
vollständige Deckung gewähren müsse, wenn ihre Schadenshaftung bejaht werde, das Privileg aus §§ 698, 899 HVÖ wirtschaftlich also völlig gewahrt bleibe, wäre es eine durch nichts gerechtfertigte Bevorzugung des hierdurch allein begünstigten Baft-pflichtversicherers und eine nicht tragbare soziale Benachteiligung des verletzten Arbeitnehmers, wenn man ihm in rein formalistischer Auslegung des § 898 RVG den Ersatzanspruch gegen den Unternehmer oder Gleichgestellten versage*
Dieser Rechtsansicht kann nicht beigetreten werden*
Die Pflichtversicherung für JCraftfahrzeughalter wurde durch das Gesetz vom 7* November 1939 eingeführt, «um den Schutz der Verkehrsopfer wirksamer zu gestalten«* Diese in der Gesetzeseinleitung ausgesprochene Zweckbestimmung darf aber nicht zu einer falschen Auffassung über Sinn und Tragweite des Gesetzes verleiten* Das Gesetz ging davon aus, daß am zunehmenden Kr§ftfahrzeugverkehr leicht aueh solche Personen als Pahrzeughalterpund -fahrer beteiligt seien, bei. denen, wenn durch den Betrieb des Fahrzeuges ein Schaden entstände, möglich weise nichts zu holen sein würde* Indem das Gesetz den Kraft** fahrzeughaltern zur Pflicht machte, für sich und den berechtigten Fahrer eine Haftpflichtversicherung mit Mindesthöhe der Versicherungssumme zur Deckung der Personenschäden abzuschließen und aufrecht zu erhalten, hat Vorsorge dagegen getroffen, daß nicht nach einem durcja kräftfährzeUg verursachten Verkehrsunfall die Unfallgeschädigten mit ihren berechtigten Schadensersatzansprüchen gegenden verantwort 11^^ Fahrer
des Kraftfahrzeuges mangele'^-Realisierbarkeit' der Forderungen leer ausgehen * In den Becfcungsanspfüchen des haftpf licht versicherten Kraftfahrzeughälters oder -fahrers sollen die Verkehrsopfer wegen ihrer Schadensersatzansprüche bei dem Haftpflichtversicherer .Befriedigung finden können*
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Dagegen hat es das Pflichtversicherungsgesetz nicht etwa unter« noramen, die materielle Rechtsstellung der Verkehrsopfer gegenüber Kraftfahrzeughalter und -fahrer zu erweitern; an den haftungsrechtlichen Grundlagen für deren Schadensersatzpflicht hat e3 nichts geändert. Auch die Bestimmungen der §§ 898, 899 ‘
RVO sind unangetastet geblieben. Es gehört zu den Grundprinzipien der deutschen Sozialgesetzgebung auf dem Gebiet des Unfallschutzes, daß die Unternehmer die gesamten Kosten der Unfallversicherung zu tragen haben, dafür aber auch von Ereatzan-. Sprüchen unfallgeschädigter Versicherter freigestellt sind; diese bleiben infolgedessen zwar auf die Leistungen der Sozialversicherung beschränkt, haben statt der vielfach ungewissen Schadensersatzansprüche nach allgemeinem Recht aber die sichere Entschädigung der zuständigen Versicherungsträger, auch wenn
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sie ein eigenes Verschulden an dem Unfall trifft. Arbeitsunfälle sollen vor allem auch darum keine Schadensersatzansprüche gegenüber den Unternehmern, ihren Bevollmächtigten öder Repräsentanten, Betriebs« und Arbeitsaufsehern auslösen, weil Auseinandersetzungen über die Unfallverantwortung im Interesse des Arbeitsfriedens vermieden werden sollen. Baß dieser für Recht der deutschen Unfallversicherung seit Jeher charakteristische Grundsatz durch das Bflicht-Haftpflichtversicherungs-gesetz für einen Teilbereich des sozialversicherungsrecht-lichen Unfallachutzes, nämlich für Arbeitsunfälle durch Kraftfahrzeuge der Unternehmer, außer Kraft gesetzt worden sei, ist weder dem Wortlaut:dem Sinngehalt des Gesetzes zu entnehmen. ■.
Richtig ist allerdings, daß to anderen Ver-
kehr sopltern, die gegenüber dem für ihren Unfall verantwortlichen Kraftfahrzeughälterund -fahrer den von der Haftpflichtversicherung zu deckenden Anspruch auf Ersatz ihres vollen Schadens geltend machen können, vielfach schlechter gestellt ist, wer durch Kraftfahrzeug einen Arbeitsunfall erleidet und nur
die unfallversicherungsrechtliche Entschädigung erhält. Inder Erkenntnis der Unbilligkeiten, die sich hieraus ergaben können, zuräal seit der Änderung der Reichsversicherungsordnung durch das Gesetz vom 9« März 1942 - RGBl I 107 - als Arbeitsunfall auch der Unfall gilt, der auf dem Vifege von und nach der Arbeitsstätte eintritt, hat das Gesetz vom 7» Dezember 1943 Uber die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen aus Dienstund Arbeitsunfällen - RGBl I 674 - den Unfallversicherten und ihren Hinterbliebenen die Möglichkeit eröffnet, Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer oder die ihm nach § 899 EVO Gleichgestellten dann geltend zu machen, wenn sich der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen • Verkehr ereignet hat. Das Gesetz versteht «Teilnahme am allgemeinen Verkehr’1 im Unterschied von dem besonderen Verkehr? der sich - wie etwa der sogen. Werkverkehr -als innerbetriebliche Angelegenheit abspielt (vgl. die amtliche Begründung zu dem Gesetz in Deutsche Justiz 1944, 21t s. auch BGB2 8, 330, 337j 19, 114, 119)* Für Arbeitsunfälle, die bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eintreten, hat das Gesetz den grundsätzlichen Haftungsausschluß der §§ 898,899 RVO ausdrücklich auf gehoben. Das ist aber auch nur in diesem Umfang, geschehen. Die beschränkte Aufhebung des HaftungsäusSchlusses wäre nicht notwendig gewesen, wenn für Kraftfahrzeugunfälle das Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter bbDeite allgemein den HsÄungBaussohluß beseitigt hätte<» Erst das Gesetz vom 7. Dezember 1943 hat aber als 11 lex specialie,, mit Rückwirkung auf den '26. August 1939 eine den grundsätzlichen^ HaftuhgeaUBSb^uB einschränkend Ausnahmeregelung getroffen« Darin liegt zugleich ein bestäti-gendes Pesthaltenan dem HaftungsausschluB für innerbetriebliche Kraftfahrzeug-Arbeitsunfälle auch ängesichts des Pflicht-Haftpflichtversicherungsgesetzes vom 7. November 1939»
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Zu Unrecht glaubt sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung BGHZ 27, 63 berufen zu können«, Der erkennende Senat hat in dieser Entscheidung das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für den fall als bedeutsam angesehen, daß mit-dem Kraftwagen, für den die Yerabgeschlossen worden ist, der angestellte und gegen die Haftpflicht mitversicherte Kraftfahrer den Arbeitsunfall eines Arbeitskameraden herbeigefuhrt hat. Während es mit dem grundsätzlichen Haftüngs-ausschluß der Unternehmer »ach § 898 RVö in Widerspruch stände, v.enn den Kraftfahrer gegenüber dem verunglückten Arbeitskameraden und seinen Hinterbliebenen immer die im allgemeinen iiaftungsrecht begründete, nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen . aber auf den Arbeitgeber abwälzbare Schadens©rsätzpflicht träfe, entfallen solche Bedenken, wo eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, die für den verantwortlichen Kraftfahrer einzutreten hat. Wenn hier der Schadensersatz-Pflicht des Kraftfährers gegenüber dem verunglückten Arbeite-kameraden und seinen Hinterbliebenen ungehindert Raum gegeben worden ist, so also bicht darum* weil der Haftungsausschluß ; ^ j
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Haftpflichtversicherung eingeschränkt wäre, sondern weil es bei der Abdeckung des Schadens, den der Haftpflichtversicherer dem Kraftf^i rer schuldet*...gcr nicht daß der Arbeit-
geber den angestellte» Kraftfahrer nach den Hecht sgrund Sätzen arbeitsgerichtlicher^EeChts^ von seiner Sehadensersatz-
pflicht gegenüber dem verunglückten Ärbeiiskameraden oder seinen Hinterbliebenen freiBtellen müßte. Dem in § 898 HYO bestimmten Haftungsausschluß; ist nach der Entscheidung des Senats BGHZ 27, 63 kein Abbruch getane er.ist vielmehr betont gewahrt worden. rVij
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geschädigten Betriebsangehörigen und ihren Hinterbliebenen trifft Der Versicherungsschutz bleibt immer da von Bedeutung, wo durch den Kraftfahrzeugunfall ein anderer als ein Betriebsangehöriger betroffen wird oder wo zwar ein Betriebsangehöriger den Unfall erleidet, es sich für ihn aber nicht um einen Arbeitsunfall handelt, oder wo der Arbeitsunfall eines Betriebsangehörigen bei
der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eintritt oder wo, wie ausgeführt, ein Arbeitskamerad des Verunglückten als mitversicher-ter wahrer des Kraftwagens für dessen Arbeitsanfall verantwortlich und für den angerichteten Schaden haftbar ist. Selbst wo der Haftungsausschiuß nach §§ 898* 8.99 RVO eingreift, kann der. Kraftfahrzeug-Hä-ftpflichtversicherer unter Umständen für den durch das Kraftfahrzeug verursachten Schaden einstehen müssen, dann nämlich, wenn der Kraftfahrzeugunfall darauf zurückzuführen ist, daß der Unternehmer oder ein mitversicherter Gleichgestelltor ( 5 899 RVO) die Aufmerksamkeit außer acht gelassen hat, zu der er vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war, und ein Träger der Sozial Versicherung wegen seiner Aufwendungen aus Anlaß des Onfalls gegen ihn nach §§ 903 ff RVO Rückgriff nimmt (vgl, BGH2 3, 244, 246), Danach kann aber nicht gesagt werden, daß es in Anbetracht des Haftungsausschlusses nach §§ 898, 899 RVO unwirtschaftliche, zwecklose Ausgaben seien, die der ünternehmer mit der Leistung der Versicherungsprämien für die Kraftfahrzeug-HaftpflichtVersicherung auf sich nimmt.
Freilich bleibt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in solchen Fällen außer Funktion, ih: übneh der Unternehmer oder ein ihm Gleichgestellter einen innerbetrieblichen Arbeitsanfall eines Be tri eb sangehörigen ohne vorsätzliches Handeln verursacht und weder dem Geschädigten nach |§ 898, 899 RVO ochadensersatzpjlichtig ist noch von einem Träger der Sozialversicherung nach §§ 903 ff RVO rückgriffspflichtig gemacht wird« 3s geht aber nicht an, wegen des Bestehens der Kraft-
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fahrzeug-HaftpfliehtVersicherung unter Hinwegsetzen über den gesetzlichen Haftungsausschluß der §§ 898, 899 RVO dennoch eine Schadenshaftung des Unternehmers oder Gleichgestellten gegenüber den Unfallgeschädigten zu bejahen und es deni Haftpflichtversicherer zu überlassen, die so geschaffenen Verpflichtungen zu honorieren» Bloße Billigkeit 3erwägungen, wie sie das Berufungsgericht im letzten Grunde anstellt, können nicht zu einer richterlichen Aub-weitung von Ansprüchen führen, für die es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt (BÖBS 3, 298, 306)«
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Wie bereits das händgericht zutreffend dargelegt hat * und im häufe des Bechtsstreits auch unstreitig geworden ist, war es ein innerbetrieblicher Arbeitsunfall, dem der Sohn des Klägers durch Fahrlässigkeit des Beklagten zu dem Opfer ge» fallen ist* Die Schadensersatzansprüche, die der Kläger gegen den Beklagten erhoben hat, müssen daher an dem Häftungsaus^*
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Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben. Die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts war zurückzuweisen.
Nach §§ 91» 97 ZPO hat der Kläger die Kosten der Hechtsmitteiverfahren zu tragen.
Engels Dr. Ko E. Meyer Hanebeck.
Heinrich Meyer Dr„ Pfretzschner
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