- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« April I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br, Bode, Br. HauS, Heinrich Meyer und Br, Graf für Recht erkannt; ein Steuer- und Revisionsbüro, Br hatte für die im März 1955 gegründete RflHIM GmbH die Eröffnungsbilanz und eine Bilanz per 30* September 1955 erstellt» Die GmbH war zu dem Zweck gegründet; worden, noch in der Entwicklung begriffene Kunststoffplatten für die Bauindustrie herzustellen» Sie hatte ihre Produktion noch nicht aufgenommen» per Kläger, der früher kaufmännischer Direktor eines sächsi-schen Industrieunternehiaiens war» hatte sich Mitte November 1955 auf Empfehlung des Prokuristen Dr. der Deutschen Effekten und Wechsel bank wegen einer Beteiligung .an der R#H^ GmbH mit der Gesellschaft in Verbindung gesetzt» Hach vorausgegangenen Verhandlungen erklärte er sich mit Schreiben vom 17. Dezember 1955 unter verschiedenen Bedingungen bereit, in die GmbH einzutreten» Eine dieser Bedingungen war, daß die RflP-GmbH sich ”zur Vorlage einer durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer aufgestellten Bilanz sowie zu einer genauen Kc3tenrechnungu verpflichtete» Hierauf erteilten die Geschäftsführer der GmbH dem Beklagten den Auftrag, einen Status der GmbH bis 21. Dieser Verlust war infolge eines Rechenfehlers, den der Kläger im laufe des Rechtsstreits ermittelte, um 10 000 DM zu hoch berechnet, da die allgemeinen Unkosten nicht - wie in dem Status angegeben - 17 659,68 DM sondern nur 7 659,68 DM betrugen. Die Gesellschaft nahm auch nach dem Eintritt des Klägers den Fabrikationsbetrieb nicht auf.Sie beantragte am 3. Er hat hierfür den Beklagten verantwortlich gemacht und behauptet: Schon, bald nach seinem Eintritt habe sich herausgeatellt, daß die GmbH konkursreif gewesen sei. Der -Beklagte, der ständiger Berater der Hu bi ko ri GmbH gewesen sei, habe in der Bilanz in gr obfahrlässiger Weise unrichtige Angaben gemacht, obwohl er gewußt habe, daß sie als Unterlage für die Entscheidung des Kläger habe dienen sollen. Er sei unter allen Umständen verpflichtet gewesen, den Kläger bei äyr anschließenden Besprechung darüber aufzuklären, wie der Status zustandegekommen sei und daß die BBMHB GmbH keine ordnungsgemäße Buchführung gehabt habe« Diese Aufklärung sei jedoch unterblieben. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen: Er habe bei dei* Aufstellung des Status nicht gewußt, welchem Zweck dieser habe dienen sollen« Für die materielle Bichtigkeit des Status sei er nicht verantwortlichf weil er kein Wirtschafsei« ^erne^ ergebe sich aber auch aus der Freizeichauhgsklausel am Schluß der Bilanz, daß er für deren Inhalt keine- Verantwortung Übernehme. In dieser Besprechung habe er den Kläger auch darüber, wie die Bilanz zustande gekommen sei, sowie über die Situation der GmbH aufgeklärt und darauf hingewiesen, daß es notwendig sei, für ein baldiges Anlaufen der Produktion zu sorgen« Hinsichtlich der^ kurzfrist;igen Verbindlichkeiten habe er dem Kläger zutreffend erklärt» daß diesem: auf ge fangen werden könnten, wenn hierfür das vom Kläger investierte Mit Hecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger hieraus keine vertraglichen Ansprüche gegen den Beklagten herleiten kann, weil zwischen ihnen keine vertraglichen Beziehungen bestanden haben und ihm aus dem Vertrag, der zwischen der RtKKKtß GmbH und dem Beklagten zustande gekommen ist, keine Ansprüche nach § 328 BGB gegen den Beklagten zustehen. Es hat angenommen, der Beklagte sei bei der Aufstellung des Status grob leichtfertig vergegangen und habe gegen die guten Sitten verstoßen. Hier seien jedoc mehrere besondere ilmsl&näe gegeben, die es rechtfertigten, den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagter und dem Schaden des Klägers 'zu verneinen* Schon aus dem unrichtigen Status sei^erfelnnbar gewesen, daß die Wirtschaft; che Lage der GmbH äußeret angespannt war. All dies sei ohne weiteres aus dem Status hervorgegangen und i allem für den Kläger als früheren kaufmännischen Direktor eines Großunternehmens erkennbar gewesen. seio So habe der Kläger eine ursprünglich wichtige Bedingung für seinen Beitritt,, nämlich die Vorlage einer von einem vereidigten Wirtschaftsprüfer aufgestellten Bilanz und einer genauen Kostenrechnung, fallen gelassen und sich mit der Vorlage des von dem Beklagten aufgestellten Status begnügt, von dem er auf Grund seiner früheren Tätigkeit habe wissen müssen, daß er innerhalb weniger Stunden nicht ordnungsge*-mäß habe aufgestellt werden können- Unverständlich sei, was den Kläger bewogen habe, den von ihm übernommenen Geschäfts-* anteil des Ge se 11 sc h äfters Ito in voller Höhe zu valu- tieren, obwohl aus dem Status erkennbar gewesen sei, daß das Geschäftskapital bereits zu 2/3 durch Verluste aufgezehrt war* Der Kläger habe jedoch nicht nur diesen Geschäftsahteil übernommen, sondern auch dem #e sells ehafter He ■■■to ange boten, dessen Geschäftsanteil ebenfalls zu dem vollen Nennwert zu übernehmen und ihm dringend geratenr das Angebot wegen der angespannten läge der GmbH anzunehmen. (Beklagter) die finanziellen Schwierigkeiten für überwindbar hält, meine Bedenken zurückgestellt und bin die Verbindung mit der Firma eingegangen«m Damit habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, der Kläger selbst zu dem Ausdruck gebracht, daß für ihn nicht der Status per 21. Dezember 1955, sondern allein die von mehreren einschlägigen Firmen günstig beurteilte Entwicklungsfähigkeit der GmbH und die nach der Erklärung des Beklagten mögliche Uberwindbarkeit der finanziellen Schwierigkeiten für seine Beteiligung an der GmbH entscheidend gewesen seien« Daß die se Erklärung des Beklagten über die Überwindbarkeit der finanziellen Schwierigkeit im damaligen Zeitpunkt unrichtig, gewesen sei* habe der Kläger selbst nicht behauptet. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten entgegen der Ansicht der Revision einer rechtlichen Prüfung stand« Mit ihnen drückt das Berufungsgericht seine Überzeugung aus, daß der Kläger auch bei Vorlage eines ordnungsgemäßen Status der GmbH Beigetreten wäre und ihr ein Darlehej gegeben hätte« Diese Würdigung beruht im wesentlichen auf : Wägungen tatsächlicher Art und ist den Angriffen der Revision weitgehend entzogen« Einen Rechtsirrtum oder einen *Ve stoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen denkgeset liehe Regeln läßt sie nicht erkennen. D<B», das in dem Strafverfahren gegen die Geschäftsführer im Auftrag© des Oberstaatsanwalts erstattet worden ist, daß di© Bewertung der innerbetrieblichen Investitionen mit 33 381,51 DM unter der Voraussetzung gerechtfertigt war, daß die Gesellschaft künftig produzieren und Umsätze erzielen werde» Da der Kläger demgegenüber ohne nähere Spezifikation und ohne Beweise anzübieten hur vorgetragen hat, nach seiner Meinung seien diese Investitionen um 20 000 DM zu hoch ausgewiesen, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, hierauf näher einzugehen (BGHZ 3, 175)* Allerdings ist das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Schaden des Klägei nicht mehr auf den Zustand der Buchführung zurUckgekommen. 4.) Ferner hält die Revision die Feststellung des Bern fungsgerlchts, der klüger habe nicht nur den Geschäftsantei des Gesellschafters EflMHB übernommen, sondern auch angestrebt, den des Gesell^ zu erwerben, für aktenwidrigo Ob das zutrifft, kann Jedoch dahingestellt ble ben, denn diesem Umstand hat das Berufungsgericht erkennbar nur nebensächliche Bedeutung beigemessen. rückzuweisen, ohne daß es einer Prüfung bedarf, ob das Berufungsgericht bei dem festgestellten Sachverhalt mit Recht ein sittenwidriges Handeln des Beklagten bejaht hat.
VI ZR 67/59 Verkündet am 29« April I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 021 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Ewald P Zfl^HH^traße Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - ProzeSbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« gegen Br. Karl H e » Steuer- und Revisionsbüro in L^fcs t r a Be Beklagten » öerufungsbeklagten und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« April I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br, Bode, Br. HauS, Heinrich Meyer und Br, Graf für Recht erkannt; Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 9« Bezember 1958 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auf erliegt . Von Rechts wegen r Tatbestand: Der Beklagte ist als Helfer in Steuersachen zugelassen und unterhält unter der Bezeichnung ’'Beratender Betriebswirt Dr. K. ein Steuer- und Revisionsbüro, Br hatte für die im März 1955 gegründete RflHIM GmbH die Eröffnungsbilanz und eine Bilanz per 30* September 1955 erstellt» Die GmbH war zu dem Zweck gegründet; worden, noch in der Entwicklung begriffene Kunststoffplatten für die Bauindustrie herzustellen» Sie hatte ihre Produktion noch nicht aufgenommen» per Kläger, der früher kaufmännischer Direktor eines sächsi-schen Industrieunternehiaiens war» hatte sich Mitte November 1955 auf Empfehlung des Prokuristen Dr. der Deutschen Effekten und Wechsel bank wegen einer Beteiligung .an der R#H^ GmbH mit der Gesellschaft in Verbindung gesetzt» Hach vorausgegangenen Verhandlungen erklärte er sich mit Schreiben vom 17. Dezember 1955 unter verschiedenen Bedingungen bereit, in die GmbH einzutreten» Eine dieser Bedingungen war, daß die RflP-GmbH sich ”zur Vorlage einer durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer aufgestellten Bilanz sowie zu einer genauen Kc3tenrechnungu verpflichtete» Hierauf erteilten die Geschäftsführer der GmbH dem Beklagten den Auftrag, einen Status der GmbH bis 21. Dezember 1955 aufzustellen. Der Status, den der Beklagte durch seinen Angestellten BtfHI per 21» Dezember 1955 erstellen ließ, endet mit dem über der Unterschrift stehenden Vermerk; "Erstellt auf Grund zur Verfügung gestellter Unterlagen und erteilter Auskünfte". Er wies einen Verlust von 20 433 DM aus. Dieser Verlust war infolge eines Rechenfehlers, den der Kläger im laufe des Rechtsstreits ermittelte, um 10 000 DM zu hoch berechnet, da die allgemeinen Unkosten nicht - wie in dem Status angegeben - 17 659,68 DM sondern nur 7 659,68 DM betrugen. Nachdem der Status dem Kläger ausgehändigt worden war, fand am 22. Dezember 1955 an Hand dieses Status zwischen dem Kläger und dem Beklagten eine Besprechung statt, an der auch die Ehefrau des Klägers und der Angestellte teilnahmen. Hierauf ge- währte der Kläger der GmbH auf Grund eines Vertrages vom 23. Dezember 1955 ein Darlehen von 40 000 DM, das teilweise durch eine Hypothek auf einem der der GmbH gehörenden Grundstücke und teilweise durch Sicherungsübereignungen gesichert wurde. Von dem Dar lehensbetrag zahlte er 25 000 DM am 23. Dezember 1955 und 15 000 DBS am 9. Januar 1956. Ferner übernahm er am 9. Januar 1956 auf Grund notariellen Vertrags vom 3./6. Januar 1956 den Geschäftsanteil von 10 000 DM des aus der GmbH ausgeschiedenen' Gesellschafters däfliHP. Die Gesellschaft nahm auch nach dem Eintritt des Klägers den Fabrikationsbetrieb nicht auf. Sie beantragte am 3. März 1956 das Konkursverfahren zu eröffneh. Dieser Antrag wurde durch Beschluß vom 15. Oktober 1956 mangels Masse abgelehnt. Der Kläger hat seinen GeschäftsantoÜ :und sein- Darlehen verloren. Er hat hierfür den Beklagten verantwortlich gemacht und behauptet: Schon, bald nach seinem Eintritt habe sich herausgeatellt, daß die GmbH konkursreif gewesen sei. Er habe sich nur auf Grund des vom Beklagten auf gestellten Status und der eingehenden Besprechung vom 22. Dezember 1955 entschlossen, sich Sn der GmbH zu beteiligen und ihr das Dax lehen zu geben. Der -Beklagte, der ständiger Berater der Hu bi ko ri GmbH gewesen sei, habe in der Bilanz in gr obfahrlässiger Weise unrichtige Angaben gemacht, obwohl er gewußt habe, daß sie als Unterlage für die Entscheidung des Kläger habe dienen sollen. Der Beklagte habe die Aufstellung eines Status äblehnen müssen, weil die Geschäftsbücher der Gesellschaft nicht nur unvollständig, sondern seit dem 30. September 1955 praktisch überhaupt nicht mehr geführt worden seie und ein V/echselbuch völlig gefehlt habe. Auf keinen Fall habe der Beklagte sich mit den Erklärungen der Geschäftsführer zufrieden geben dürfen. Er sei unter allen Umständen verpflichtet gewesen, den Kläger bei äyr anschließenden Besprechung darüber aufzuklären, wie der Status zustandegekommen sei und daß die BBMHB GmbH keine ordnungsgemäße Buchführung gehabt habe« Diese Aufklärung sei jedoch unterblieben. Der Beklagte habe im Gegenteil bei dieser Besprechung die Bedenken des Klägers und seiner Ehefrau wegen der Höhe der kurzfristigen Verbindlichkeiten dadurch zerstreut, daß er erklärt habe, diese seich nicht außergewöhnlich und nicht drückend. Der Kläger hat seiheh Schaden auf 60 000 DM errechnet und hiervon mit der Klage einen Teilbetrag von 6 500 DM geltend gemacht. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen: Er habe bei dei* Aufstellung des Status nicht gewußt, welchem Zweck dieser habe dienen sollen« Für die materielle Bichtigkeit des Status sei er nicht verantwortlichf weil er kein Wirtschafsei« ^erne^ ergebe sich aber auch aus der Freizeichauhgsklausel am Schluß der Bilanz, daß er für deren Inhalt keine- Verantwortung Übernehme. Hierauf habe er bei der Besprechung mit dem Kläger hingewiesen. In dieser Besprechung habe er den Kläger auch darüber, wie die Bilanz zustande gekommen sei, sowie über die Situation der GmbH aufgeklärt und darauf hingewiesen, daß es notwendig sei, für ein baldiges Anlaufen der Produktion zu sorgen« Hinsichtlich der^ kurzfrist;igen Verbindlichkeiten habe er dem Kläger zutreffend erklärt» daß diesem: auf ge fangen werden könnten, wenn hierfür das vom Kläger investierte Kapital verwendet und sofort mit der Produktion begonnen we: de. Dem Kläger sei die mangelhafte Buchführung der GmbH bekannt gewesen, denn er, der Kläger, habe sich vor seinem Eintritt wiederholt bei der GmbH aufgehalten und die Unterlagen eingesehen. Die unrichtigen Angaben in dem Status sei auf die Erklärungen der Geschäftsführer zurückzuführen* Die hätten auf Befragen ausdrücklich erklärt, daß in ihm alles enthalten und daß die zur Aufstellung der Bilanz übergebenen Unterlagen vollständig seien. Aus dem festgestellten Ve lust, den angeführten Steuerschulden und dem geringen Kasse bestand habe sieh die damalige Lage der GmbH deutlich ergeben. Daher bestehe kein Zusammenhang zwischen den unricht gen Angaben in dem Staljue und dem Eintritt des Klägers in d GmbH. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruct weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweiser Ent scheidungsgr ünde: Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der vom Beklagten aufgestellte Status der Rubikon GmbH in mehrt ren Punkten unrichtig. Er enthält einmal den schon erwähnt« Rechenfehler, der den Verlust um 10 000 DM höher erscheine] läßt, als er tatsächlich war. Ferner sind auch die.Angaben auf der Passivseite unvollständig. So sind nicht ausgewies* Der Darlehensanspruch des früheren Gesellschafters von 5 300 DM, der Zinsrückstand gegenüber der.tEffekten- un« Wechselbank mit 2 483>80 DM, die Wechsel Fahlberg-List mit 2000 DM und mit 998 DM sowie die rückständigen Ge- hälter der Geschäftsführer mit mindestens 1800 DM, zusammen somit ein Betrag von 12 581,80 DM. Mit Hecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger hieraus keine vertraglichen Ansprüche gegen den Beklagten herleiten kann, weil zwischen ihnen keine vertraglichen Beziehungen bestanden haben und ihm aus dem Vertrag, der zwischen der RtKKKtß GmbH und dem Beklagten zustande gekommen ist, keine Ansprüche nach § 328 BGB gegen den Beklagten zustehen. In diesem Punkte hat auch die Revision keine Bedenken gegen das Berufungsurteil erhoben. Als Rechtsgrundlage für den Schadensersatzanspruch des Klägers kommt daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nur § 826 BGB in Betracht. Kur Frage, ob der Beklagte sittenwidrig gehandelt hat, ist das Berufungsgericht von den Grundsätzen ausgegangen, die der erkennende Senat in einem ähnlichen Falle in seinem Urteil vom 13, Juni 1956 (VI ZR 132/55 MDR 1957, .29 * SB 1956, 865 - VersR 1956, 641) entwickelt hat. Es hat angenommen, der Beklagte sei bei der Aufstellung des Status grob leichtfertig vergegangen und habe gegen die guten Sitten verstoßen. Das Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob der Beklagte den Kläger vorsätzlich geschädigt hat oder ob der Bejahung des Vorsatzes der Umstand entgegensteht, daß der Beklagte glaubte und glauben konnte, die GmbH werde wieder liquide werden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die Klage schon daran, daß der objektiv unrichtige Status nicht ursäch- lieh dafür war, daß der Kläger sich an der GmbH beteiligt und ihr ein Darlehen gewährt hat. Zu dieser Feststellung is es auf Grund folgender Erwägungen gelangt: - Zwischen einem unrichtigen Status, der dem Kreditgeber zur Kenntnis gebracht worden sei, und der späteren Beteiligung des Kreditgebers werde zwar im allgemeinen ein ursächlicher Zusämmehhahg zu bejahen sein. Hier seien jedoc mehrere besondere ilmsl&näe gegeben, die es rechtfertigten, den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagter und dem Schaden des Klägers 'zu verneinen* Schon aus dem unrichtigen Status sei^erfelnnbar gewesen, daß die Wirtschaft; che Lage der GmbH äußeret angespannt war. Das habe der Klä ger jedoch in Kauf genommen« Er habe insbesondere in Kauf nommen, daß in den neun Monaten des Bestehens der GmbH ein Verlust von fast 20 500 DM - in dieser Höhe war er im Stat aufgeführt - entstanden war, daß aus dieser 2eit fast 200C Lohnsteuerschulden rückständig waren, daß Lieferantenschul den von über 11 000 DM bestanden, daß demgegenüber nur ein sehr niedriges Kassen- und Bankkonto vorhanden war und da£ bereits 2/3 des Geschäftskapitals aufgebraucht waren. All dies sei ohne weiteres aus dem Status hervorgegangen und i allem für den Kläger als früheren kaufmännischen Direktor eines Großunternehmens erkennbar gewesen. Ihm sei erfahrt» gemäß auch bekannt gewesen, daß die für Material und Halb bi’ikate angesetzten Werte mir auf einer Schätzung beruhen konnten. Daß die GmbH noch nicht mit der Produktion begon hatte, sei ihm ebenfalls bekannt gewesen. Außer diesen fü die wirtschaftliche Situation der GmbH wesentlichen Umstä den, die ohne weiteres aus dem Status zu ersehen seien, spreche aber auch das weitere eigene Verhalten des Klägex gegen die Annahme, daß der Status und damit das Verhalter des Beklagten für den Schaden des Klägers ursächlich gewc ■ seio So habe der Kläger eine ursprünglich wichtige Bedingung für seinen Beitritt,, nämlich die Vorlage einer von einem vereidigten Wirtschaftsprüfer aufgestellten Bilanz und einer genauen Kostenrechnung, fallen gelassen und sich mit der Vorlage des von dem Beklagten aufgestellten Status begnügt, von dem er auf Grund seiner früheren Tätigkeit habe wissen müssen, daß er innerhalb weniger Stunden nicht ordnungsge*-mäß habe aufgestellt werden können- Unverständlich sei, was den Kläger bewogen habe, den von ihm übernommenen Geschäfts-* anteil des Ge se 11 sc h äfters Ito in voller Höhe zu valu- tieren, obwohl aus dem Status erkennbar gewesen sei, daß das Geschäftskapital bereits zu 2/3 durch Verluste aufgezehrt war* Der Kläger habe jedoch nicht nur diesen Geschäftsahteil übernommen, sondern auch dem #e sells ehafter He ■■■to ange boten, dessen Geschäftsanteil ebenfalls zu dem vollen Nennwert zu übernehmen und ihm dringend geratenr das Angebot wegen der angespannten läge der GmbH anzunehmen. Vor seinem Eintritt in die GmbH sei der Kläger wiederholt in deren Geschäftsräumen gewesen- Dort habe er Zutritt zu allen Unterlagen gehabt und aueh Unterlagen eingesehen« Sr'habe gewußt, daß bis dahin kein kaufmännischer Angestellter in dem Unternehmen beschäftigt gewesen sei und er sei sogar gerade von dem Beklagten auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, einen Kaufmahn ln die Gesellschaft aufzunehmen - Hiernach sei die Feststellung gerechtfertigt, daß der Kläger trotz der ihm hekannfeh^ högespannten Lage der GmbH auf deren Entwicklungsfähigkeit vertraut habe und daß die Höhe der Vefbindlichlceitsb und damit die Unrichtigkeit des Status für seine Entschlüsse nicht entscheidend gewesen seien. Diese festStellung werde auch durch das Schreiben des Klägers an Dr, vom 25, Dezember 1955 bestätigt« In diesem Brief erklärt der Kläger: 11 Ich habe nun, nachdem der von her gestellte Artikel von mehreren einschlägigen Firmen günstig beurteilt wird und der Wirtschaftsprüfer (Beklagter) die finanziellen Schwierigkeiten für überwindbar hält, meine Bedenken zurückgestellt und bin die Verbindung mit der Firma eingegangen«m Damit habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, der Kläger selbst zu dem Ausdruck gebracht, daß für ihn nicht der Status per 21. Dezember 1955, sondern allein die von mehreren einschlägigen Firmen günstig beurteilte Entwicklungsfähigkeit der GmbH und die nach der Erklärung des Beklagten mögliche Uberwindbarkeit der finanziellen Schwierigkeiten für seine Beteiligung an der GmbH entscheidend gewesen seien« Daß die se Erklärung des Beklagten über die Überwindbarkeit der finanziellen Schwierigkeit im damaligen Zeitpunkt unrichtig, gewesen sei* habe der Kläger selbst nicht behauptet. Er hat also bewußt ein Risikogeschüft geschlossen und müsse den V< lust, der ihm hieraus entstanden sei, selbst tragen« Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten entgegen der Ansicht der Revision einer rechtlichen Prüfung stand« Mit ihnen drückt das Berufungsgericht seine Überzeugung aus, daß der Kläger auch bei Vorlage eines ordnungsgemäßen Status der GmbH Beigetreten wäre und ihr ein Darlehej gegeben hätte« Diese Würdigung beruht im wesentlichen auf : Wägungen tatsächlicher Art und ist den Angriffen der Revision weitgehend entzogen« Einen Rechtsirrtum oder einen *Ve stoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen denkgeset liehe Regeln läßt sie nicht erkennen. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung des Verhandlungsergebnisses gegen Vorschriften des Verfahrensrech verstoßen, können ihre Angriffe keinen Erfolg haben, 1.) Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgeri bei der Prüfung des Status ausdrücklich nur die Beanstan- 10 düngen behandelt, die der Kläger zur Passiveeite vorgebracht hat. Dagegen hat es nicht zu der Behauptung des Klägers Stellung genommen, die innerbetrieblichen Investitionen seien im Status um 20 000 DM zu hoch ausgewiesen. Das ist aber ersichtlich unterblieben, weil für die Richtigkeit dieser Behauptung weder Beweis© angeboten noch sonst irgend etwas dargetan war. Vielmehr ergab sich im Gegenteil aus dem Gutachten des Dr. rer. pol. D<B», das in dem Strafverfahren gegen die Geschäftsführer im Auftrag© des Oberstaatsanwalts erstattet worden ist, daß di© Bewertung der innerbetrieblichen Investitionen mit 33 381,51 DM unter der Voraussetzung gerechtfertigt war, daß die Gesellschaft künftig produzieren und Umsätze erzielen werde» Da der Kläger demgegenüber ohne nähere Spezifikation und ohne Beweise anzübieten hur vorgetragen hat, nach seiner Meinung seien diese Investitionen um 20 000 DM zu hoch ausgewiesen, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, hierauf näher einzugehen (BGHZ 3, 175)* Hiernach muß der Senat bei seiner Entscheidung davon ausgehen, daß der Status hur in den vom Berufungsgericht angeführten Punkten unrichtig war. Berücksichtigt man, daß der Verlust infolge eines Rechenfehlers um 10 000 DM zu hoch ausgewiesen war, so sind die Unrichtigkeiten des Status nicht so wesentlich, daß sie die Würdigung des Berufungsgerichts als unmöglich erscheinen lassen. 2.) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Bücher der GmbH seit dem 1. Oktober 1955 nicht mehr geführt worden seien. Diese Tatsache ist > im Berufungsurteil ausdrücklich erwähnt und gewürdigt. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Beklagte bei einer derart mangelhaften Buchführung verpflichtet war, die 11 Aufstellung eines Status überhaupt abzulehnen. Es hat angenommen, der Beklagte habe jedenfalls grob leichtfertig gehandelt, weil er es bei der ordnungswidrigen Buchführung unterlassen habe, nach Unterlagen über weitere Verbindlichkeiten zu forschen. Allerdings ist das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Schaden des Klägei nicht mehr auf den Zustand der Buchführung zurUckgekommen. Ersichtlich hat es diesem Umstand in diesem Zusammenhang keine Bedeutung bei gemessen. Bas aber ist rechtlich nicht zi beanstanden. 3o) Soweit die Revision sich mit dem Schreiben des Klägers an Br. MfBP vom 25. Bezember 195$ befaßt, versucht si diesen Brief anders zu deuten, als das Berufungsgericht es getan hat. Bamit greift sie in unzulässiger Weise die Bewei Würdigung des latricht^rs an. Bie Würdigung des Berufungsgerichts ist möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beansta den. 4.) Ferner hält die Revision die Feststellung des Bern fungsgerlchts, der klüger habe nicht nur den Geschäftsantei des Gesellschafters EflMHB übernommen, sondern auch angestrebt, den des Gesell^ zu erwerben, für aktenwidrigo Ob das zutrifft, kann Jedoch dahingestellt ble ben, denn diesem Umstand hat das Berufungsgericht erkennbar nur nebensächliche Bedeutung beigemessen. Bas entscheidende Gewicht, liegt vielmehr auf den übrigen Erwägungen, die reel: lieh nicht zu beanstanden sind. 5.) Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler erkenneni Daher war die Revision des Klägers ’• 'kJ rückzuweisen, ohne daß es einer Prüfung bedarf, ob das Berufungsgericht bei dem festgestellten Sachverhalt mit Recht ein sittenwidriges Handeln des Beklagten bejaht hat. Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 ZPO der Kläger zu tragen. Dr. Kleinewefers Dr. Bode Dr. Hauß Heinrich Meyer Dr. Graf .1 i