Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht: Die Hisse im Hause der Klägerin seien nicht auf die Sprengungen des Steinbruchs, sondern auf andere Ursachen zurückzuführen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin Zahlung weiterer 1900 BM verlangt und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der durch die Sprengungen im Steinbruchbetrieb der Beklagten an ihrem Wohnhaus entstanden sei. Bas Berufungsgericht hat Schadensereatzansprüche der Klägerin verneint, well es im Gegensatz zu dem Landgericht nicht für bewiesen hält, daß die Risse im Mauerwerk des Hauses der Klägerin auf die Sprengungen im Steinbruchbetrieb der Beklagten zurückzuführen sind. Es hat nach Beweiserhebungen über die Stärke der Sprengungen entsprechende Versuchsspr'engungen durchführen und ihre/ Erschütterungswirkung auf das Haus der Klägerin durch den Prof .Br. Koch des Curt Risch-Institutes der technischen !. bruchbetrieb der Firma GflHBfc (Beklagte) ausgelösten Erschütterungen anzusehen sind "• Diesem Ergebnis und den vom Sachverständigen angeführten Gründen hat das Berufungsgericht sich angeschlossen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hatte die Klägerin zu beweisen, daß zwischen den Sprengungen im Steinbruchbetrieb der Beklagten und den Bissen im Hause der Klägerin ein ursäoh-4 licher Zusammenhang besteht. rufungsgerichts wäre unrichtig, wenn sich die Behauptungen der Klägerin als richtig erweisen würden,daß ihr Haus in den ersten zehn Jahren seit seiner Errichtung keine Bisse hatte, daß diese Schäden vielmehr erst im Herbst 1948 nach der Eröffnung des Steinbruchbetriebes der Beklagten aufgetreten seien. Daß das Berufungsgericht die Regeln Über den Anscheinsbeweis nicht beachtet und zu den oben’ angeführten Behauptungen der Klägerin ketns^eststellungen getroffen hat, wäre unerheblich, wenn sich die Ausräumung des Anscheinsbeweises schon aus den bisherigen Feststellungwn und Erwägungen des Berufungsgerichts mit genügender Deutlichkeit ergeben würde* Das wäre der Fall, wenn Tatsachen festgestellt wären, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß die Sprengungen im Steinbruch der Beklagten ohne Einfluß auf die Schäden waren, die am Hause der Klägerin aufgetreten sind« Solche Tatsachen sind jedoch bisher nicht festgestellt. Vor allem können die Messungen, die der Sachverständige auf Grund der Versuchssprengungen durchgeführt hat, nicht ausreichen, um dem Beweis des ersten Anscheins den Boden zu entziehen* Sie würden zur Entkräftung des Anscheinsbeweises nur herangezogen werden können, wenn die Beklagte auch nachweisen könnte, daß in ihrem Steinbruoh nie stärkere Sprengungen als am Tage der Messungen oder nie Sprengungen von solcher Gewalt durchgeführt worden sind, daß sie sich auf das Haus der Klägerin schädlich hätten auswirken können. 1* Der Sachverständige Prof.Dr. Koch hat für Sprengungen von der bei den Versuchen gewählten Stärke angenommen, daß die hierdurch ausgelösten Erschütterungen keine unmittelbare Wirkung auf die Bißbildung im Hause der Klägerin hatten. oder anzunehmen ist, daß die Sprengungen sich in Verbindung mit anderen Ursachen schädlich auf das Haus der Klägerin ausgewirkt haben. Sie könnte den oben erörterten Anscheinsbeweis, wenn er hier Geltung beanspruchen kann, auch durch den Kachweis entkräften, daß die Risse im Mauerwerk auf einen oder mehrere der von ihr angeführten Ursachen, nicht aber auf die Sprengungen zurückzuführen sind.
2357 059 VT ZR 67/57 Verkündet am 2*5. März 1958 Kriegl, Justizobersekretär all? Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Witwe Marianne ttrafie B, geh. Wt Klägerin) Berufungsbeklagte, Ansohlußbe rufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Pro zeßbevo liraächt igter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Splitt» und Schotterwerke, Inh-. Witwe GertrudGBBB^ 6eb* StflBin GeBflB, Krs, ?BHHP Beklagte, Berufungsklägerin, Anschluß» berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Meiß sowie der Bundesrichter Br. Engels, Br.K.E.Meyer, Br. Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 12. Bezeraber 1956 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. VJt Von Rechts wegen Tatbestands Die Beklagte betreibt seit Herbst 1948 auf der Galli-höhe in KVBBHHHHIeinen Steinbruch, in dem die Steine durch Sprengungen gewonnen werden. Etwa 100 m von dem Steinbruch entfernt liegt das im Jahre 1938 erbaute zweistöckige Wohnhaus der KlägerinIn dem Mauerwerk des Hauses haben sich erhebliche Hisse gebildet. Die Klägerin hat behauptet: Die Rißbildungen seien auf die Erschütterungen zurückzuführen, die durch die Sprengungen ira Steinbruchbetrieb der Beklagten ausgelöst worden seien. Die Beklagte treffe ein Verschulden? weil sie zu starke Sprengladungen verwendet habe. Die Klägerin hat zunächst von der Beklagten 1100 DM als Teilbetrag ihres Schadens verlangt* Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht: Die Hisse im Hause der Klägerin seien nicht auf die Sprengungen des Steinbruchs, sondern auf andere Ursachen zurückzuführen. Auch treffe sie kein Verschulden. Sie habe die Sprengungen dem zuverlässigen Bruchmeister RUB übertragen. Dieser habe eine ordnungsgemäße Schießerlaubnis und unterstehe bei seiner Tätigkeit als Sprengmeister ausschließlich der Aufsicht des Gewerbeaufsichtsbeamten in Paderborn. Bas Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin Zahlung weiterer 1900 BM verlangt und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der durch die Sprengungen im Steinbruchbetrieb der Beklagten an ihrem Wohnhaus entstanden sei. Bas Oberlahdesgericht hat die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. ----- ----------------------------------- Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren (3000 BM) und ihren Feststellungsantrag weiter. Bie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entseheidungegründe: I. Bas Berufungsgericht hat Schadensereatzansprüche der Klägerin verneint, well es im Gegensatz zu dem Landgericht nicht für bewiesen hält, daß die Risse im Mauerwerk des Hauses der Klägerin auf die Sprengungen im Steinbruchbetrieb der Beklagten zurückzuführen sind. Es hat nach Beweiserhebungen über die Stärke der Sprengungen entsprechende Versuchsspr'engungen durchführen und ihre/ Erschütterungswirkung auf das Haus der Klägerin durch den Prof .Br. Koch des Curt Risch-Institutes der technischen !. • Hochschule Hannover messen lassen. Ber Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Risse I. 11 nicht als eine unmittelbare Wirkung der durch Sprengungen im Stein- bruchbetrieb der Firma GflHBfc (Beklagte) ausgelösten Erschütterungen anzusehen sind "• Diesem Ergebnis und den vom Sachverständigen angeführten Gründen hat das Berufungsgericht sich angeschlossen. XI. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils werden jedoch dem Parteivorbringen nicht gerecht und lassen wesentlichen Prozeßstoff unberücksichtigt. Die-Klägerin ä hat behauptet, die Bisse in ihrem Hause seien erst auf- getreten, nochdem d’ie Beklagte im Herbst 1948 den Steinbruch in Betrieb genommen habe; vorher habe das Haus seit seiner Errichtung im Jahre 1938 keine Bisse gehabt. Während das Landgericht hierüber Beweis erhoben und angenommen* hat, diese Behauptungen der Klägerin seien bewiesen, hat das Berufungsgericht diesen Verhandlungsstoff nicht gewürdigt und hierzu keine Feststellungen getroffen. Das war aber erforderlich, weil diese Frage für die Beurteilung der Beweislast von wesentlicher Bedeutung ist. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hatte die Klägerin zu beweisen, daß zwischen den Sprengungen im Steinbruchbetrieb der Beklagten und den Bissen im Hause der Klägerin ein ursäoh-4 licher Zusammenhang besteht. Dieser Ausgangspunkt des Be- rufungsgerichts wäre unrichtig, wenn sich die Behauptungen der Klägerin als richtig erweisen würden,daß ihr Haus in den ersten zehn Jahren seit seiner Errichtung keine Bisse hatte, daß diese Schäden vielmehr erst im Herbst 1948 nach der Eröffnung des Steinbruchbetriebes der Beklagten aufgetreten seien. Wäre das richtig, so würde sich nach der Lebenserfahrung der Schluß aufdrängen, daß die Bißbildung auf die Sprengungen im Steinbruch der Beklagten zurüok-zuführen ist. Damit hätte die Klägerin nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zunächst einmal den Beweis fUr den Kausalzusammenhang zwischen Rißbildung und Sprengungen erbracht und es wäre die Aufgabe der Beklagten gewesen, diesen gegen sie sprechenden Beweis des ersten Anscheins zu entkräften* Daß das Berufungsgericht die Regeln Über den Anscheinsbeweis nicht beachtet und zu den oben’ angeführten Behauptungen der Klägerin ketns^eststellungen getroffen hat, wäre unerheblich, wenn sich die Ausräumung des Anscheinsbeweises schon aus den bisherigen Feststellungwn und Erwägungen des Berufungsgerichts mit genügender Deutlichkeit ergeben würde* Das wäre der Fall, wenn Tatsachen festgestellt wären, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß die Sprengungen im Steinbruch der Beklagten ohne Einfluß auf die Schäden waren, die am Hause der Klägerin aufgetreten sind« Solche Tatsachen sind jedoch bisher nicht festgestellt. Vor allem können die Messungen, die der Sachverständige auf Grund der Versuchssprengungen durchgeführt hat, nicht ausreichen, um dem Beweis des ersten Anscheins den Boden zu entziehen* Sie würden zur Entkräftung des Anscheinsbeweises nur herangezogen werden können, wenn die Beklagte auch nachweisen könnte, daß in ihrem Steinbruoh nie stärkere Sprengungen als am Tage der Messungen oder nie Sprengungen von solcher Gewalt durchgeführt worden sind, daß sie sich auf das Haus der Klägerin schädlich hätten auswirken können. Nun hat das Berufungsgericht zwar über das Ausmaß der Sprengungen Be-fiweise erhoben. Es ist aber bei der Würdigung dieses Beweisergebnisses von der Annahme ausgegangen, daß es Sache der Klägerin gewesen wäre, diese stärkeren Sprengungen nachzu- weisen* Dieser Ausgangspunkt wäre verfehlt, wenn die Behauptungen der Klügerinjtiber den Beginn der. Schäden zutreffen würden und daher die Hegeln über den Beweis des ersten Anscheins angewandt werden müßten. In diesem Balle müßte die Beklagte zur Entkräftung des Anscheinsbeweises den oben erwähnten Beweis über den Umfang der Sprengungen erbringen. Da das Berufungsgericht hiernach möglicherweise von einer unrichtigen Verteilung.der Beweislast ausgegangen ist, war das-angefochtene Urteil aufzuheben. Der erkennende Senat kann nicht selbst entscheiden, weil eine neue Würdigung der Tatsachen und Beweisergebnisse erforderlich und hierzu allein der Tatrichter berufen ist. Daher war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Hevision hängt vom endgültigen Ausgang der Sache ab und war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten. Bür die neue Verhandlung sei noch folgendes bemerkt; 1* Der Sachverständige Prof.Dr. Koch hat für Sprengungen von der bei den Versuchen gewählten Stärke angenommen, daß die hierdurch ausgelösten Erschütterungen keine unmittelbare Wirkung auf die Bißbildung im Hause der Klägerin hatten. Gegebenenfalls wird aufzuklären sein, ob eine mittelbare Einwirkung zu bejahe? oder anzunehmen ist, daß die Sprengungen sich in Verbindung mit anderen Ursachen schädlich auf das Haus der Klägerin ausgewirkt haben. 2. Die Beklagte hat eine Reihe von Ursachen für die Entstehung der am Hause der Klägerin aufgetretenen Schäden angeführt. Sie könnte den oben erörterten Anscheinsbeweis, wenn er hier Geltung beanspruchen kann, auch durch den Kachweis entkräften, daß die Risse im Mauerwerk auf einen oder mehrere der von ihr angeführten Ursachen, nicht aber auf die Sprengungen zurückzuführen sind. Heiß Engels Dr.Bode Bundesridhter Dr.K.E.Meyer Heinr. Meyer ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert. Heiß