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BGH · VI ZH 67/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZH 67/54

le Der bezifferte Klageanspruch von 4 654*08 DM und der Schmerzensgeldanspruch des Klägers werden dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als der Kläger drei Viertel des ihm aus dem Unfall vom 22» Mai 1951 entstandenen Schadens begehrt und die Ansprüche nicht auf einen Versicherungsträger überge- 2o Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger drei Viertel des seit dem 16« Juni 1953 aus dem Unfall vom 22o Mai 1951 entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen, soweit die Ansprüche des Klägers nicht auf einen Versicherungsträger übergegangen sind® Per Beklagte habe ungeachtet des Warnschildes (KurvenZeichen) die Kurve geschnitten und sei völlig auf' der linken Strassenhälfte gefahren$ auch habe er eine viel zu hohe Geschwindigkeit gehabte Er habe e3 ihm, dem Kläger, unmöglich gemacht, nach rechts einznbiegen«; Bei dem plötzlichen Auftauchen des Beklagten habe er nicht mehr anhalter und ihm die Vorfahrt überlassen können«, Er habe vielmehr Gas geben müssen, um noch vor dem Beklagten vorbeizukommen,. Per Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, die Schuld an dem Unfall tragen der Kläger, weil er sein, des Beklagten, Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe und zu schnell gefahren sei«, per Kläger habe geradeaus fahren wollen«,.Pas ergebe sich daraus, dass er seinen Winker nicht gestellt habe«, Ferner habe er mit sei cer hohen Geschwindigkeit nicht nach rechts einbiegen und die enge Kurve nehmen können* Pa die Kurve in der Mitte eine Erhöhung gehabt habe, sei er,.der Beklagte, nicht verpflichtet gewesen, ihren äussersten rechten Teil zu benutzen«, Er habe nur 20 cm von der linken Fahrbahn benutzt und sei im zweiten Gang mit mässiger Geschwindigkeit gefahren* Auch wenn er auf der rechnen Strassenseite gefahren wäre, hätte der Zusammenstoss sich nicht vermeiden lassen* Das Landgericht hat die bezifferten Klageansprüche7 soweit sie nicht auf Versicherungsträger übergangen sind, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und mit dergleichen Einschränkung dem FestStellungsantrag des Klägers hinsichtlich der seit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (160 Juni 1955) entstehenden Schadens stattgegeben, die weitergehende Festätellungsklage Jedoch abgewiesen«, Die Berufung des Beklagten, mit der er Abweisung der Klage beantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben« Io Das Berufungsgericht hat in ftb er einst nrunung mit dem Landgericht als erwiesen angesehen, dass der Beklagte den Unfall des Klägers unter Verstoss gegen § 8 Abs 5 Satz 1 StVO schuldhaft verursacht hat0 .Es hat festgestellt, dass der Beklagte an der Unfallstelle beim Einbiegen nach links keinen weiten Bogen ausgeführt, sondern die unübersichtliche Strassenkurve geschnitten hat und ohne Grund auf der für ihn linken Strassenseite gefahren ist* Zu Unrecht wendet sie sich gegen die Verwertung des Lichtbildes Nr 4o Nach der Niederschrift über das Ergebnis des Augenscheins und den Feststellungen der Vorinstanzen gibt dieses Bild den Stand der Fahrzeuge wiederr wie er von Beklagten selbst im Augens che inst ermin angegeben worden ist« Bass das Berufungsgericht dieses eigene Vorbringen des Beklagten zu seinen Lasten verwertet hat» ist rechtlich nicht zu beanstanden Nach dem Lichtbild kann nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte die Kurve geschnitten hat» Dieser Feststellung hat ersichtlich auch zugrundegelegen, dass der Beklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung zugegeben hat, §r habe beim Einbiegen nach links den Bogen nach rechts nicht voll ausgefähren« Zudem konnten auch, wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, die von dem Zusaramenstoss herrührenden Lack-und Scbmutzreste für die verkehrswidrige Fahrweise des Beklagten herangezogen werden0 auch das oben angeführte Urteil de3 Senats vom 28* Oktober 1953 sowie Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29o Mai 1952 - 4 StR 1041/51 -V&3 4> 458 Nr 239)« Der Beklagte hat daher, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, das Recht der Vorfahrt auch nicht dadurch verloreny dass er es entgegen § 8 Abs 3 Satz 1 StVO unterlassen hat, beim Einbiegen nach links einen weiten Bogen auszuführen* Öleichwohl hat das Berufungsgericht die Ansprüche des Klägers nicht gekürzt, weil es angenommen hat, den Kläger treffe kein Verschulden* Es hat ausgeführt, der Kläger habe mit einem so groben Verstoss, wie ihn der Beklagte mit dem Schneiden der unübersichtlichen Kurve begangen habe, nicht zu rechnen brauchen* Bei richtiger Fahrweise des Beklagten habe er diesem die Vorfahrt einräumen könnei:* Daher könne ihm sein Verhalten nicht als Schuld angerechnet werden* Das hat das Berufungsgericht verkannt,, Der Kläger durfte sich der von rechts einmündenden Strasse nur so langsam und vorsichtig nähern, dass er einen Zusammenstöße seihst dann verhüten konnte, wenn ein von rechts kommendes Fahrzeug die für dieses linke Strassenseite benutzte und nicht in weitem Bogen nach links einbog„ Sem verkehr3-widriges Verhalten war fahrlässig und hat den Unfall mitverursacht o Spruch klarzustellen, dass die Feststellung der Ersatzpflicht sich nur auf den seit dem 160 Juni 1953 entstandenen und noch entstehenden Schaden erstreckte Im Nachverfahren über die Höhe der verbleibenden Klage ansprüche wird da3 Landgericht auch über die Kosten des Bei fungs- und Revisionsverfahrens zu entscheiden haben®

Zitierte Normen: § 8 StVO § 17 StGB
VorfahrtBerufungsgericht®KlägerStrassekurvenSchaden

Volltext der Entscheidung

Nicht für die Amtliche Sammlungl
 Gesetz* StVO § 13
Hechtssatzg Zum Recht der Vorfahrt und den pflichten
' des Wartepflichtigen, wenn der zur Vorfahrt ' Berechtigte die Kurve schneidet*
Aktenzeichens VI ZH 67/54
Urteil des BGH vom 26« Oktober 1955 Olß Karlsruhe
VI_ZR_67/54
Verkündet am 26e Oktober 1955 Malessa, Justizsekretär als ürkundsbeamter der Geschäfts-steileo
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Rudolf P weg(
in DI
Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägers, prozessbevollmächtigterg Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den Verleger Rudolf S |strass<
in Wl
 Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten,
 Pro z e s sb evollmächt igt er z Re cht sanwalt
 hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10 Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Kleinewefers, Dr0Gelhaar, Br^Bode, Dr<>Hauß und Erbel
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3o Februar 1954 aufgehoben»
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 20 Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg wie folgt geänderte
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»
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le Der bezifferte Klageanspruch von 4 654*08
DM und der Schmerzensgeldanspruch des Klägers werden dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als der Kläger drei Viertel des ihm aus dem Unfall vom 22» Mai 1951 entstandenen Schadens begehrt und die Ansprüche nicht auf einen Versicherungsträger überge-
m
gangen sind«,
2o Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger drei Viertel des seit dem 16« Juni 1953 aus dem Unfall vom 22o Mai 1951 entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen, soweit die Ansprüche des Klägers nicht auf einen Versicherungsträger übergegangen sind®
3o Im übrigen wird die Klage abgewiesen«
Die weit ergehenden Rechtsmittel des Beklagten werden zurückgewiesen«
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens bleibt dem Landgericht Vorbehalten«
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Von Rechts wegen
«
Jatfrestandg
 Die Personenkraftwagen der Parteien sind am 22® Hai 1951 gegen 11 Uhr auf der.neuen Schloßstrasse in Heidelberg zusammengestossen* Der Kläger fuhr mit seinem 1,5 1 Borgward die neue Schloßstrasse bergabwärts- während der Beklagte mit seinem Mercedes 170 V Diesel bergauf fuhr, um zu dem Schloß zu gelangen«, Die Strasse führt oberhalb der beim Haus Nr 26 liegenden Unfallstelle in westlicher Richtung vom Schloß herunter und teilt sich an der Unfall-steile^ Ein Zug führt in westlicher Richtung weiter, während der andere eine Haarnadelkurve bildet und dann in nordöstlicher Richtung bergab verläufto Die Kurve ist un-übersichtlicho Für den Kläger war die Sicht nach rechts bis 9 n vor der Abzweigung durch eine Steinmauer und einen sich daran anschliessenden Turm, sodann bis zur Kurve durch 1,50 bis 1,60 m hohe Sträucher behindert*
Als er, die rechte Strassenseite einhaltend, die Abzweigung nach Nordosten (Haarnadelkurve) erreicht hatte, sah er den Personenkraftwagen des Beklagten von rechts aus der Kurve auf sich zukoimnen0 Er gab Gas, weil er noch vor dem Beklagten vorbeizukommen hoffte* Das gelang ihm Jedoch nicht mehr* Der Beklagte stiess mit seinem Fahrzeug gegen den rechten hinteren Kotflügel des dem Kläger gehörenden Wagens* Dieser kam ins Schleudern, fuhr noch 9,10 m weiter, kippte dann nach links um und rutschte noch 14,70 m weiter* Der Beklagte fuhr nach dem Zusammenstoss gegen die Mauer des gegenüberliegenden Hauses neue Schloßstrasse 26 und prallte von dort noch etwas zurück*
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Der Kläger erlitt.bei dem Unfall erhebliche Verletzungen und Sachschaden an seinem Fahrzeug« Er hat den Beklagten für den Schaden verantwortlich gemacht und vorgetra-
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gens Er sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/st an die Kurve herangefahren und noch unschlüssig gewesen, ob er geradeaiis fahren oder rechts einbiegen .solle«. Per Beklagte habe ungeachtet des Warnschildes (KurvenZeichen) die Kurve geschnitten und sei völlig auf' der linken Strassenhälfte gefahren$ auch habe er eine viel zu hohe Geschwindigkeit gehabte Er habe e3 ihm, dem Kläger, unmöglich gemacht, nach rechts einznbiegen«; Bei dem plötzlichen Auftauchen des Beklagten habe er nicht mehr anhalter und ihm die Vorfahrt überlassen können«, Er habe vielmehr Gas geben müssen, um noch vor dem Beklagten vorbeizukommen,.
Per Kläger hat von dem Beklagten 4 654.08 PM Schadensersatz und 5 000 PM Schmerzensgeld verlangte Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen*
Per Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, die Schuld an dem Unfall tragen der Kläger, weil er sein, des Beklagten, Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe und zu schnell gefahren sei«, per Kläger habe geradeaus fahren wollen«,.Pas ergebe sich daraus, dass er seinen Winker nicht gestellt habe«, Ferner habe er mit sei cer hohen Geschwindigkeit nicht nach rechts einbiegen und die enge Kurve nehmen können* Pa die Kurve in der Mitte eine Erhöhung gehabt habe, sei er,.der Beklagte, nicht verpflichtet gewesen, ihren äussersten rechten Teil zu benutzen«, Er habe nur 20 cm von der linken Fahrbahn benutzt und sei im zweiten Gang mit mässiger Geschwindigkeit gefahren* Auch wenn er auf der rechnen Strassenseite gefahren wäre, hätte der Zusammenstoss sich nicht vermeiden lassen*
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Das Landgericht hat die bezifferten Klageansprüche7 soweit sie nicht auf Versicherungsträger übergangen sind, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und mit dergleichen Einschränkung dem FestStellungsantrag des Klägers hinsichtlich der seit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (160 Juni 1955) entstehenden Schadens stattgegeben, die weitergehende Festätellungsklage Jedoch abgewiesen«, Die Berufung des Beklagten, mit der er Abweisung der Klage beantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben«
Mit der Revision erstrebt der Beklagte wiederum die Abweisung der Klage* Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweiseno
 lut scheidungsgründe g
Io Das Berufungsgericht hat in ftb er einst nrunung mit dem Landgericht als erwiesen angesehen, dass der Beklagte den Unfall des Klägers unter Verstoss gegen § 8 Abs 5 Satz 1 StVO schuldhaft verursacht hat0 .Es hat festgestellt, dass der Beklagte an der Unfallstelle beim Einbiegen nach links keinen weiten Bogen ausgeführt, sondern die unübersichtliche Strassenkurve geschnitten hat und ohne Grund auf der für ihn linken Strassenseite gefahren ist*
Die Angriffe, die die Revision gegen diese Feststellung erhebt , sind ni cht•begründet 0
Zu Unrecht wendet sie sich gegen die Verwertung des Lichtbildes Nr 4o Nach der Niederschrift über das Ergebnis des Augenscheins und den Feststellungen der Vorinstanzen gibt dieses Bild den Stand der Fahrzeuge wiederr wie er
 von Beklagten selbst im Augens che inst ermin angegeben worden ist« Bass das Berufungsgericht dieses eigene Vorbringen des Beklagten zu seinen Lasten verwertet hat» ist rechtlich nicht zu beanstanden Nach dem Lichtbild kann nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte die Kurve geschnitten hat» Dieser Feststellung hat ersichtlich auch zugrundegelegen, dass der Beklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung zugegeben hat, §r habe beim Einbiegen nach links den Bogen nach rechts nicht voll ausgefähren« Zudem konnten auch, wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, die von dem Zusaramenstoss herrührenden Lack-und Scbmutzreste für die verkehrswidrige Fahrweise des Beklagten herangezogen werden0
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Da der Unfall nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts vermieden worden wäre,.wenn der Beklagte entsprechend der Vorschrift des § 8 Abs 5 Satz 1 StVO beim Einbiegen nach links einen weiten Bogen ausgeführt hätte« hat das Berufungsgericht auch mit Recht angenommen, dass das fahrlässige verkehrswidrige Verhalten des Beklagten für den Unfall ursächlich war« Der Beklagte hat daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach § 823 Abs 1 BUB und nach Absatz 2 dieser Vorschrift in Verbindung mit § 3 Abs 3 Satz 1 StVO sowie nach § 7 StVG- für den <r.tsbandenen Schaden einzustehen»
IIo Dagegen halten die weiteren Ausführungen, in denen das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand»
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegaugen, dass dem Beklagten das Recht zur Vorfahrt zustand«, Da es
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sich um Strassen gleichen Hanges handelte, hatte nach § 13 Abs 2 StVO in der zur Unfallzeit geltenden Passung der Beklagte als der von rechts Kommende die Vorfahrt. Wenn der Kläger an der Unfallstelle weiter geradeaus fahren wollte, wie das Berufungsgericht in erster Linie angenommen hat, so kann nicht zweifelhaft sein, dass sioh die Fahrbahnen der Parteien kreuzten und daher ein VQrfahrtfall gegeben ware Aber auch dann, wenn der Kläger, wie er behauptet, die Absicht hatte, nach rechts einzubiegen, sind die Vorfahrtregeln anzuwenden.0 Auch in diesem Palle handelte es sich bei der festgestellten Anlage der Strassen für ihn um eine Einmündung (vgl das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. April 1931 - III ZH 23/50 - VerkRS 3, 180 Hr 68).
Die Vorfahrtregeln gelten nicht nur bei sich kreuzenden Fahrlinien, sondern auch dann, wenn diese einander berühren oder sich in bedrohlicher Weise nähern« Das gilt besonders, wenn ein Strassenbenutzer in eine nach rechts abzweigende
 Strasse einbiegen will, auf der ein anderer Verkehrsteil-
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nehmer kommt, um nach links einzubiegen. Das hat der erkennende Senat im Anschluss an die Hechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 167, 357 /560, 361/) bereits in seinem Urteil vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 321/52 - NJW 1954,
149 Nr 6 :t BAR 1953, 270 VerkRS 6, 11 «• VersR 1953, 482 =- LM StVO § 13 Nr 10 ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, dass sich das Recht der Vorfahrt auf die ganze Breite der Fahrbahn der von rechts kommenden Strasse erstreckt, gleichviel, ob der Benutzer dieser Strasse wegen Versperrung der rechten Strassenseite genötigt ist, auf die 'Btrassenmitte oder die linke Strassenseite hinüberzufahren oder ob er ohne solche Notwendigkeit, also verkehrswidrig, die linke Strassenseite befährt. Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts'
 
und des Bundesgerichtshofs fBGHZ 9> 6 /II, 12/? auch das oben angeführte Urteil de3 Senats vom 28* Oktober 1953 sowie Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29o Mai 1952 - 4 StR 1041/51 -V&3 4> 458 Nr 239)« Der Beklagte hat daher, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, das Recht der Vorfahrt auch nicht dadurch verloreny dass er es entgegen § 8 Abs 3 Satz 1 StVO unterlassen hat, beim Einbiegen nach links einen weiten Bogen auszuführen*
Öleichwohl hat das Berufungsgericht die Ansprüche des Klägers nicht gekürzt, weil es angenommen hat, den Kläger treffe kein Verschulden* Es hat ausgeführt, der Kläger habe mit einem so groben Verstoss, wie ihn der Beklagte mit dem Schneiden der unübersichtlichen Kurve begangen habe, nicht zu rechnen brauchen* Bei richtiger Fahrweise des Beklagten habe er diesem die Vorfahrt einräumen könnei:* Daher könne ihm sein Verhalten nicht als Schuld angerechnet werden*
Diese Ausführungen sind rechtlich verfehlt* Erstreckt sich das Recht der Vorfahrt auf die ganze Fahrbahn der von rechtskommenden Strasse und verliert der zur Vorfahrt Berechtigte sein Vorrecht auch nicht durch Ausserachtlas-sen irgendwelcher Verkehrsvorschriften»besonders nicht durch verkehrswidriges Fahren auf der linken Strassenseite, sc muss der zur Gewährung der Vorfahrt Verpflichtete seine Geschwindigkeit so einrichten und auch sonst so vorsichtig an die Einmündung heranfahren, dass er die Vorfahrt jedes Verkehrsteilnehmers, der auf der anderen Strasse, gleichviel auf welchem ihrer Teile, von rechts kommt, unbedingt achten kann* Das gilt, wie bereits ausgeführt, auch dann, wenn er selbst nach rechts einbiegen will0 Er darf sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass
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Verkehrsteilnehmer, die auf der von rechts einmündenden Strasse ankommen, sich auf der für sie rechten Seite der Strasse halten0 Auch wenn der Wartepflichtige nach rechts einbiegen will, muss er ein Zusammentreffen der eigenen Fahrlinie mit der Fahrlinie eines dort Entgegenkommenden immer als möglich berücksichtigen, solange.er sich nicht davon überzeugt hat, dass der von rechts kommende Verkehr sich tatsächlich auf seiner rechten Fahrbahnseite hälto Er darf die Möglichkeit nicht ausser Betracht lassen, dass entgegenkommende Strassenbenutzer - aus welchen Gründen auch immer - die für sie linke Strassenseite befahren, von hier aus auf die StrasseneinmÜnduog hervorkommen und nach links einbiegen, ohne einen weiten Bogen auszuführen (Urteil des Senats vom.28o Oktober 1953 aaO)«
Die Eevisionserwiderung macht geltend, auch im Verhältnis des Wartepflichtigen zu dem Vorfshrtberechtigten gelte# der Vertrauensgrundsatz $ auch der.Wartepflichtige dürfe darauf vertrauen, dass sich der Vorfahrtberechtig--te< verkehrsmässig verhalte« Demgegenüber ist darauf hin-zuweisen, dass das Gesetz dem Wartepflichtigen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht gegenüber dem Vorfahrtberechtigten auferlegt $ er muss jenem gegenüber der Vorsichtigere sein« Daraus folgt, dass der Vertrauensgrundsatz zu Basten des Wartepflichtigen insoweit eine Einschränkung erfährt, als er sich nicht darauf verlassen darf, der zur Vorfahrt Berechtigte werde nur die rechte Fahrbahnseite befahren«
Nur so kann die Vorfahrtregelung als eine der wesentlichen Grundlagen des Verkehrsrechts ihrem Zweck dienen, der besonders* an unübersichtlichen Kreuzungen und Strasseneinmündungen bestehenden Gefahr des Zusammenstosses von Fahrzeugen zu begegnen«
Das hat das Berufungsgericht verkannt,, Der Kläger durfte sich der von rechts einmündenden Strasse nur so langsam und vorsichtig nähern, dass er einen Zusammenstöße seihst dann verhüten konnte, wenn ein von rechts kommendes Fahrzeug die für dieses linke Strassenseite benutzte und nicht in weitem Bogen nach links einbog„ Sem verkehr3-widriges Verhalten war fahrlässig und hat den Unfall mitverursacht o
III* Da der dem Kläger entstandene Schaden durch die Kraftfahrzeuge beider Parteien verursacht worden ist, hängt die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz, sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes nach § 17 StGB von den Umständen; insbesondere davon ab-, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden isto Die hiernach vorzunehmende Schadensverteilung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters* Da aber sämtliche zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorliegen, kann ausnahmsweise das Revisionsgericht selbst diese Entscheidung treffenp
 Bei der Abwägung ist beiden Parteien die Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge anzurechnen0 Beide haben auch etwa in gleichem Maße zur Verursachung des Schadens beigetragen,,
Den Beklagten trifft aber das erheblich stärkere Verschulden! er hat durch das Schneiden der unübersichtlichen Ku.?re die ihm obliegenden Verkehrspflichten gröblich vernachlässigt Ein solches Verschulden des Vorfahrtberechtigten kann im Einzelfall so erheblich sein, dass demgegenüber das Verschulden des Wartepflichtigen in seiner Ursächlichkeit für den Unfall nicht entscheidend ins Gewicht fällt« In dem zur Entscheidung stehenden Pall hielt der Senat e*s bei Berücksichtigung der
 Fahrweise beider Parteien für angemessen, die Pflicht zur Scbadenstragung zu drei Vierteln dem Beklagten aufzuerlegen und den Kläger zu einem Viertel an der Schadenstragung zu beteiligen«, Daher waren dne beiden Vordertxrtsile entsprechend zu ändern und die Hechtsmittel des Beklagten soweit sie erfolglos waren, zurückzuweisen® Die Peststellungsklage ist zu dem Teil rechtskräftig abgewiesen worden und zwar insoweit, als der Kläger die Peststellung begehrt hat, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm den über den eingeklagten Betrag von 4 654,08 IM hinausgehenden und bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bereits entstandenen Schaden zu ersetzen® Daher war im Urtei3.s Spruch klarzustellen, dass die Feststellung der Ersatzpflicht sich nur auf den seit dem 160 Juni 1953 entstandenen und noch entstehenden Schaden erstreckte
 Im Nachverfahren über die Höhe der verbleibenden Klage ansprüche wird da3 Landgericht auch über die Kosten des Bei fungs- und Revisionsverfahrens zu entscheiden haben®
Br® Kleinewefers	Dr©Grelhaar	LroBode
 Dr®Hauß
 Erbel