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BGH · VI ZR 66/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 66/80

Technische Regeln oder Erfahrungssätze, die ein Revisionsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat, binden weder den Tatrichter noch die Parteien; begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit zwingen zur Aufklärung des technischen Sachverhalts und dürfen nicht unter Hinweis aufeineanderslautende hächstrichterliche Rechtsprechung unterdrückt werden. Oktober 1981 durch die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. KG ab und führ dann weiter zu dem Hause des Klägers, der an der Firma L. P. nahm keine Peilung vor, sondern verließ sich auf den Grenzwertgeber des Heizöltanks und die Abschaltautomatik an seinem Fahrzeug. Die Beklagten bestreiten ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach und behaupten ihrerseits im wesentlichen, der Unfall erkläre sich daraus, daß der Grenzwertgeber am Tank des Klägers defekt gewesen sei. Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger habe keinen Verstoß gegen die die Beklagten und deren Angestellte hei der Ölanlieferung treffenden Sorg-faltspflichten, der Voraussetzung für eine vertragliche oder deliktische Haftung für den eingetretenen Schadensei,beweisen können,lnÜbereinstimmung mit der Würdigung des Landgerichts stellt es aufgrund der Zeugenaussagen fest, daß die Abschaltautomatik am Tankfahrzeug fehlerfrei gearbeitet habe, und hält deswegen eine weitere Aufklärung, insbesondere zu den vom Kläger aufgeworfenen technischen Fragen, nicht für erforderlich. Das gilt nach seiner Ansicht auch für den Fall, daß P., wie vom Kläger behauptet, während des Abfüllvorgangs das Tankfahrzeug einige Meter vorwärts bewegt habe. 1. Ansprüche des Klägers, die ihm nach seiner Behauptung von der Firma L. KG zur Liquidierung des beim Kläger eingetretenen Schadens berechtigen könnten, ferner aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs.1, 831 BGB wegen eines Verstoßes der Erstbeklagten gegen Verkehrssicherungspflichten, sofern diese nach den Umständen als Verrichtungsgehilfin der Zweitbeklagten angesehen werden kann. Das Berufungsgericht glaubt das schon deswegen nicht feststellen zu können, weil nach der von ihm für glaubhaft gehaltenen Aussage des vor dem Landgericht vernommenen Kraftfahrers P. Einen solchen Inhalt hat, wie die Revision mit Recht rügt, die Aussage des Zeugen P, nach der Niederschrift vor dem Landgericht aber nicht. Im Vernehmungsprotokoll heißt es dann aber wörtlich weiter: "Ich weiß es nicht mehr genau, es kann aber sein, daß wir den Rest des Öls, das sich noch in einem Tankwagen befunden hat, dann hinterher am selben Tag bei der Firma Sch. abgeladen haben". Danach steht nicht fest, daß aus demselben Tankfahrzeug vor und nach der Belieferung des Klägers öl abgefüllt worden ist, ohne daß ein technischer Defekt aufgetreten ist. Darüber hinaus hat sich das Berufungsgericht nicht damit auseinandergesetzt, daß allein aus der Aussage des Kraftfahrers P. Damit unvereinbar ist nämlich die vom Berufungsgericht, das hierzu auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils verweist, ebenfalls für glaubwürdig angesehene Aussage des Zeugen R., wonach der Grenzwertgeber am Heizöltank des Klägers funktionstüchtig gewesen sei, wie eine Kontrolle gleich nach dem Zwischenfall ergeben habe. Beides gleichzeitig kann nicht zutreffen, weil sich dann das Versagen der automatischen Abschaltung und die Überfüllung des Tanks technisch nicht erklären läßt. Unter diesenUmständen hätte das Berufungsgericht der Behauptung des Klägers, für deren Richtigkeit sich dieser auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezogen hatte, nachgehen müssen, daß auch bei defekter Abschaltautomatik am Tankfahrzeug ein Abfüllen technisch möglich sei, daß die Abschaltautomatik allgemein öfter versage, möglicherweise vom Tankwagen fahrer auch kurzgeschlossen werden könne, und daß ein Versagen des Grenzwertgebers am Tank technisch sehr viel weniger wahrscheinlich sei. Ob das Berufungsge-richt den Schriftsatz, in dem dieser Beweisantrag enthalten war, im übrigen mit Recht als verspätet zurückgewiesen hat, mag dahinstehen; denn es hätte angesichts der erwähnten Widersprüchlichkeit seiner Erkenntnisse den Sachverständigenbeweis gegebenenfalls auch von Amts wegen erheben müssen (§ 144 ZPO). Das Berufungsgericht wird sich dabei auch mit den weiteren Ausführungen der Revision auseinanderzusetzen haben. Insbesondere gilt das einmal für die vom Kläger unter Beweis gestellte Behauptung, es könnten durch das Bewegen des Tankfahrzeuges während des Abfüllvorgangs technische Störungen aufgetreten sein, die das Funktionieren der Abschaltautomatik verhindert hätten. Nach dem vom Senat damals für das Revisionsgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt war die Abfüllautomatik am Tankfahrzeug unstreitig intakt. b) Soweit der Senat allerdings in dem früheren Urteil bei Vorhandensein eines Grenzwertgebers die vorherige Kontrolle des Ölstandes im Tank durch den öllief eranten für entbehrlich gehalten hat, beruhte das auf der von den damaligen Parteien nicht in Zweifel gezogenen Annahme, daß die doppelte Sicherung durch die Automatik am Tankfahrzeug und den Grenzwertgeber am Heizöltank die Gefahr einer Überfüllung des Tankes praktisch ausschließt. Sofern deren Vortrag nicht ganz ohne Substanz ist, hat der Tatrichter Zweifeln an der Richtigkeit technischer Annahmen, die ja allein schon durch den Fortschritt der Technik oder aber der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse nahegelegt sein können,nachzugehen undsie gegebenenfalls durch Einholtang von Sachverständigengutachten aufzuklären.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
technischFirmaBerufungsgerichtSachverhalttechnischeTankfahrzeugKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja zu II 3 BGHZ:	nein
ZPO §§ 144, 561, 565 Abs. 2
Technische Regeln oder Erfahrungssätze, die ein Revisionsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat, binden weder den Tatrichter noch die Parteien; begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit zwingen zur Aufklärung des technischen Sachverhalts und dürfen nicht unter Hinweis aufeineanderslautende hächstrichterliche Rechtsprechung unterdrückt werden.
BGH, Urt. v. 27. Oktober 1981 - VI ZR 66/80 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 66/80
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27. Oktober 1981
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 des Ingenieurs 1 Oskar L RWll straße WB, S
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
ge g e n
1.	die Firma Edgar M	GmbH	&	Co.	KG,
vertretendurch die Edgar	GmbH,	diese	ver-
treten durch den Geschäftsführer Edgar HflBBHMstraße V* S1
2.
die Firma Z	&	G	^mm»
Helzöl-Vertriehs-GmbH & Co., vertreten durch die Firma ZMP & GtMWi Helzöl-Vertrtebs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Otto KoMP imd Horst WiflHV, HflBHIB-BMHiB-Straße W. Sl
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
Ami
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1981 durch die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des OberlandesgerichtsStuttgart vom 5. Februar 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi sion, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Firma L. KG in S. bestellte bei der Zweitbeklagten Heizöl, das diese am 1. September 1976 durch die Erstbeklagte anliefern ließ. Fahrer des Tankwagens war der Kraftfahrer P. Dieser füllte einen Teil des Öls auf dem Gelände der Firma L. KG ab und führ dann weiter zu dem Hause des Klägers, der an der Firma L. KG beteiligt ist, um dort dessen unterirdisch angebrachten
 
Heizöltank aufzufüllen. P. nahm keine Peilung vor, sondern verließ sich auf den Grenzwertgeber des Heizöltanks und die Abschaltautomatik an seinem Fahrzeug. Während des Abfüllvorgangs lief der Tank Über. Es trat öl aus dem Peilrohr des Tanks aus.
Das ausgelaufene Öl dichtete Schäden u.a. an der Feuchtigkeitsisolierung des Tanks und an den Wänden des Hobby-Raumes im Keller des klägerisehen Hauses an.
Der Kläger» der die. Kosten für die Beseitigung dieser Schäden auf über 80.000 DM schätzt, verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 80.000 DM, wobei ihm die Firma L. KG etwa ihr zustehende Schadensersatzansprüche abgetreten hat, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer Schäden. Er behauptet, der Ölunfall beruhe auf einem Defekt der AbfUllautomatik am Tankfahrzeug und Bedienungsfehlern des Kraftfahrers P.
Die Beklagten bestreiten ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach und behaupten ihrerseits im wesentlichen, der Unfall erkläre sich daraus, daß der Grenzwertgeber am Tank des Klägers defekt gewesen sei.
Die Klage ist vor dem Landgericht und Ober landesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger habe keinen Verstoß gegen die die Beklagten und deren Angestellte hei der Ölanlieferung treffenden Sorg-faltspflichten, der Voraussetzung für eine vertragliche oder deliktische Haftung für den eingetretenen Schadensei,beweisen können,lnÜbereinstimmung mit der Würdigung des Landgerichts stellt es aufgrund der Zeugenaussagen fest, daß die Abschaltautomatik am Tankfahrzeug fehlerfrei gearbeitet habe, und hält deswegen eine weitere Aufklärung, insbesondere zu den vom Kläger aufgeworfenen technischen Fragen, nicht für erforderlich. Das gilt nach seiner Ansicht auch für den Fall, daß P., wie vom Kläger behauptet, während des Abfüllvorgangs das Tankfahrzeug einige Meter vorwärts bewegt habe. Einen Verstoß gegen die Pflicht zur Überwachung des Abfüllvorgangs durch den Kraftfahrer P. verneint das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 6. Juni 1978 - VI ZR 156/76 - NJW 1978, 1576 = VersR 1978, 840. Ebensowenig habe P. nach dem Unfall schuldhaft Maßnahmen zur Verringerung des Schadens unterlassen.
II.
Mit dieser Begründung hält das Berufungs urteil den Revisionsangriffen nicht stand. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht erhobene Beweise
 
unrichtig gewürdigt und vom Kläger angebotene Beweise zu Unrecht nicht erhoben hat (§ 286 ZPO).
1. Ansprüche des Klägers, die ihm nach seiner Behauptung von der Firma L. KG abgetreten worden sind, können sich gegen die Zweitbeklagte, die sich zur Erfüllung ihrer Lieferungspflichten der Erstbeklagten bedient hat, aus einem Verstoß gegen vertragliche Sorg-faltspflichten ergeben, die die Firma L. KG zur Liquidierung des beim Kläger eingetretenen Schadens berechtigen könnten, ferner aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs. 1, 831 BGB wegen eines Verstoßes der Erstbeklagten gegen Verkehrssicherungspflichten, sofern diese nach den Umständen als Verrichtungsgehilfin der Zweitbeklagten angesehen werden kann. Ob die Erstbeklagte, die nicht von der Firma L. KG beauftragt war, aus einer schuldrechtlichen Sonderverbindung haften könnte, wird zu prüfen sein. Allerdings kann in dieser ; Beauftragung nicht ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten des Klägers zu sehen sein. Jedenfalls stehen auch gegen ihn Ansprüche wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch seinen Verrichtungsgehilfen P. in Frage. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht ferner an, daß die Beweislast sowohl für einen (objektiven) Verstoß gegen vertragliche Sorgfaltspflichten, um dessen Feststellung es zunächst geht, als auch für einen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten dem Kläger obliegt (vgl. dazu das angeführte Senatsurteil vom 6.Juni 1978 m.Nachw.). Daran hält der
 
Senat auch gegenüber den von der Revision geäußerten rechtlichen Bedenken fest.
2.	Eine mögliche Sorgfaltsverletzung bei der Anlieferung des Öls und dessen Abfüllung in den Heizöltank des Klägers könnte nach der Behauptung des Klägers darin liegen, daß ein Tankfahrzeug benutzt wurde, dessen Abfüllautomatik defekt war. Das Berufungsgericht glaubt das schon deswegen nicht feststellen zu können, weil nach der von ihm für glaubhaft gehaltenen Aussage des vor dem Landgericht vernommenen Kraftfahrers P. die Anlage sowohl bei einer auf derselben Fahrt vorgenommenen Abfüllung, die zeitlich vor der Belieferung des Klägers lag, als auch bei einer weiteren, zeitlich danach liegenden Abfüllung ordnungsgemäß gearbeitet habe. Einen solchen Inhalt hat, wie die Revision mit Recht rügt, die Aussage des Zeugen P, nach der Niederschrift vor dem Landgericht aber nicht. P. glaubt sich danach zu erinnern, daß er zunächst öl bei der Firma L. KG abgeladen habe, bevor er zu dem Kläger weitergefahren sei.
Im Vernehmungsprotokoll heißt es dann aber wörtlich weiter: "Ich weiß es nicht mehr genau, es kann aber sein, daß wir den Rest des Öls, das sich noch in einem Tankwagen befunden hat, dann hinterher am selben Tag bei der Firma Sch. abgeladen haben". Danach steht nicht fest, daß aus demselben Tankfahrzeug vor und nach der Belieferung des Klägers öl abgefüllt worden ist, ohne daß ein technischer Defekt aufgetreten ist. Darüber hinaus hat sich das Berufungsgericht nicht damit auseinandergesetzt, daß allein aus der Aussage des Kraftfahrers P. nicht geschlossen werden kann, daß ein Fehler an der Abschal t aut omatik des Tankfahrzeuges (einschließlich der zugehörigen Schlauch- und Kontaktleitung) als Ursache
 
für die Überfüllung des Heizöltanls des Klägers ausscheidet. Damit unvereinbar ist nämlich die vom Berufungsgericht, das hierzu auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils verweist, ebenfalls für glaubwürdig angesehene Aussage des Zeugen R., wonach der Grenzwertgeber am Heizöltank des Klägers funktionstüchtig gewesen sei, wie eine Kontrolle gleich nach dem Zwischenfall ergeben habe. Beides gleichzeitig kann nicht zutreffen, weil sich dann das Versagen der automatischen Abschaltung und die Überfüllung des Tanks technisch nicht erklären läßt. Unter diesenUmständen hätte das Berufungsgericht der Behauptung des Klägers, für deren Richtigkeit sich dieser auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezogen hatte, nachgehen müssen, daß auch bei defekter Abschaltautomatik am Tankfahrzeug ein Abfüllen technisch möglich sei, daß die Abschaltautomatik allgemein öfter versage, möglicherweise vom Tankwagen fahrer auch kurzgeschlossen werden könne, und daß ein Versagen des Grenzwertgebers am Tank technisch sehr viel weniger wahrscheinlich sei. Ob das Berufungsge-richt den Schriftsatz, in dem dieser Beweisantrag enthalten war, im übrigen mit Recht als verspätet zurückgewiesen hat, mag dahinstehen; denn es hätte angesichts der erwähnten Widersprüchlichkeit seiner Erkenntnisse den Sachverständigenbeweis gegebenenfalls auch von Amts wegen erheben müssen (§ 144 ZPO).
3.	Das angefochtene Urteil beruht auf dem dargelegten Verfahrensverstoß. Die erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhalts kann nämlich Anhaltspunkte ergeben, die die Feststellung eines den Beklagten zur Last fallenden schuldhaften Ver-
 
stosses gegen Sorgfaltspflichten bei der Ölanlieferung ermöglichen. Das Berufungsgericht wird sich dabei auch mit den weiteren Ausführungen der Revision auseinanderzusetzen haben. Insbesondere gilt das einmal für die vom Kläger unter Beweis gestellte Behauptung, es könnten durch das Bewegen des Tankfahrzeuges während des Abfüllvorgangs technische Störungen aufgetreten sein, die das Funktionieren der Abschaltautomatik verhindert hätten. Aus eigener Sachkunde wird das Berufungsgericht diese Frage nicht beantworten können.
a)Anderes ergibt sich nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, aus dem mehrfach erwähnten Senats-ürteil vom 6. Juni 1978. Nach dem vom Senat damals für das Revisionsgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt war die Abfüllautomatik am Tankfahrzeug unstreitig intakt. Das Urteil erwägt sodann, daß bei intakter Ab-füllautomatik und ebenso intaktem Grenzwertgeber eine Uberfüllung des Tankes ausgeschlossen ist. Im Streitfall wird aber gerade behauptet, daß die Sicherungseinrichtungen am Tankfahrzeug fehlerhaft waren.
b)	Soweit der Senat allerdings in dem früheren Urteil bei Vorhandensein eines Grenzwertgebers die vorherige Kontrolle des Ölstandes im Tank durch den öllief eranten für entbehrlich gehalten hat, beruhte das auf der von den damaligen Parteien nicht in Zweifel gezogenen Annahme, daß die doppelte Sicherung durch die Automatik am Tankfahrzeug und den Grenzwertgeber am Heizöltank die Gefahr einer Überfüllung des Tankes praktisch ausschließt. Inzwischen sind indessen begründete Zweifel an dieser Annahme bekannt geworden (vgl. das vom Bundesverband Behälterschütz e.V. Freiburg i.Br.
 
herausgegebene "Expos& zu dem Thema Überfüllung von ortsfesten Lagerbehältern" von Schlatterer). Danach ist u.a. das rechtzeitige Ansprechen eines angeschlossenen Grenzwertgebers, dessen ordnungsmäßige Installation vorausgesetzt, nicht stets gewährleistet, etwa wegen eines defekten Kaltleiters. Verschleißerscheinungen und technische Fehler an der Steuerkette "Grenzwertgeber - Abfüllsicherung"können den Abfüllvorgang stören. Tankwagenfahrer sind dann, wollen sie dennoch weiter maschinell abfüllen, mit einfachen technischen Mitteln in derLage, den unterbrochenenKontakt zu überbrücken.
Es soll deshalb in der Praxis immer wieder zu Über-füllungen von Heizöltanks kommen, die auf technischen Fehlern und unsachgemäßem Vorgehen des Tankpersonals beruhen.
c)Das Berufungsgericht wird dem nachzugehen haben. Durch vom Revisionsgericht seinen Entscheidungen zu gründe gelegte technische Regeln und Erfahrungssätze wird es daran nicht gehindert. Dabei handelt es sich nämlich nicht um Rechtssätze, die im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung in demselben Verfahren für das Berufungsgericht verbindlich sind, und nach denen sich im übrigen die Rechtsprechung, sofern nicht gewichtige
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neue Argumente auftauchen, auszurichten pflegt. Technische Regeln und Erfahrungssätze gehören vielmehr zu dem vom Tatrichter festgestellten und vom Revisionsgericht lediglich rechtlich zu überprüfenden Sachverhalt, von dem dieses auszugehen hat, wenn keine begründeten Verfahrensrügen erhoben und Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht ersichtlich sind.
Eine besondere technische Sachkunde des Revisionsgerichts
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wird in der Regel nicht vorausgesetzt werden können. Verhaltensregeln und Rechtssätze, die aus dem dem Revisionsgericht vorgegebenen Sachverhalt abgeleitet sind, stehen deshalb von vornherein unter dem Vorbehalt, daß die technischen Vorgaben richtig sind. Diese können von jeder Partei in Frage gestellt werden. Sofern deren Vortrag nicht ganz ohne Substanz ist, hat der Tatrichter Zweifeln an der Richtigkeit technischer Annahmen, die ja allein schon durch den Fortschritt der Technik oder aber der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse nahegelegt sein können,nachzugehen undsie gegebenenfalls durch Einholtang von Sachverständigengutachten aufzuklären. Ergeben sich daraus andere technische Voraussetzungen, so ist unter ihrer Zugrundelegung zu prüfen, ob aus dem anderen Sachverhalt andere rechtliche Folgerungen zu ziehen sind. Die Berufung auf die Wiedergabe technischer Sachverhalte in einem Revisionsurteil ersetzt deshalb nicht die Erhebung von Sachverständigenbeweis.
d)	Im Streitfall wird deshalb, wenn es etwa zutreffen sollte, daß ÜberfüllSicherungen der gebräuchlichen Art in nicht nur sehr seltenen Fällen versagen können,
 zu dem Schutz der Kunden vor Schäden durch Überfüllen der Heizöltanks verlangt werden müssen, daß sich der Öllieferant vor dem Befüllen davon überzeugt, wieviel öl sich noch im Tank befindet und welche Menge dieser mithin noch fassen kann; dementsprechend wird er das Abfüllen zu steuern haben.
e)	Bevor nicht aufgeklärt ist, weshalb es im Streitfall zur Überfüllung des Heizöltanks gekommen ist, ob und gegebenenfalls welcher technische Defekt dafür ursächlich war und ob dabei gegebenenfalls vorschrifts-
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widriges oder unsorgfältiges Handeln des Tankwagenfahrers im Spiel war, wird sich entgegen der Ansicht der Revisionsbeklagten nicht beurteilen lassen, ob auf seiten der Beklagten ein zurechenbares Fehlverhalten Vorgelegen hat. Dabei wird freilich eine Rolle spielen,welche Kenntnisse und Erfahrungen im damaligen Zeitpunkt in den beteiligten Fachkreisen vorhanden waren und vorausgesetzt werden konnten. Eine abschließen de Entscheidung darüber ist im derzeitigen Stadium des Verfahrens nicht möglich.
Dunz	Dr.	Steffen	Dr.	Kullmann
 Dr. Deinhardt
 Dr. Ankermann