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BGH · VI-ZR-66/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI-ZR-66/79

- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Prof. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes und Feststellung der Pflicht zu dem Ersatz künftigen, nicht auf einen Sozialversicherungs träger übergegangenen Schadens. Das Landgericht hat die Beklagte - ausgehend von 2/3-Mitschuld des Klägers - unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 670 DM verurteilt. Das Berufungsgericht sieht in dem Umstand, daß das Geländer der Treppe im von der Beklagten betriebenen Schülerheim mit einem glatten Handlauf versehen war und keine besonderen Vorrichtungen ein Hinunterrutschen unmöglich machten, keinen Verstoß gegen die der Beklag- Es geht zwar von der Verpflichtung der Beklagten aus, die Gesundheit der ihr anvertrauten Schüler zu schützen und diese vor drohenden Schaden zu bewahren, weshalb sie gehalten sei, das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um von den Schülern Folgen ihres Ungestüms und ihrer Unvorsichtigkeit abzuwenden. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte dem Kläger gegenüber nicht nur aus dem allgemeinen Grundsatz der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB; vgl. In einem solchen Fall wird jeder verständige und sichtige Mensch besondere Maßnahmen über die rutschsichere Ausgestaltung der Treppenstufen hinaus nicht erwarten und daher auch nicht für notwendig halten, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (vgl. Dieses Verhalten mußte, wenn es auch einen trotz Verbots geübten Mißbrauch des Treppengeländers darstellte, die Pflicht begründen, nach möglichen Sicherungsmaßnahmen zu suchen, um der besonderen, aus dem dauernden Mißbrauch entstandenen Sicherungspflicht zu genügen (vgl. Daß Ermahnungen und auch strenge Verbote keine geeignete und ausreichende Sicherungsmaßnahmen darstellen und daß auch die vom Berufungsgericht hervorgehobene Abschreckungswirkung einer allein durch die Beschaffenheit der durch mehrere Stockwerke gehenden Treppe erzeugten ”Scheuder erregenden” Vorstellung der Folgen eines Sturzes nicht ausreichte, beweist das beharrliche Fortsetzen des Hinunterrutschens. 2. Dem Berufungsurteil kann vor allem nicht gefolgt werden, wenn es allein aufgrund der Überlegung, daß es nicht üblich sei und von verbindlichen Vorschriften auch nicht gefordert werde, Treppengeländer rutschsicher anzulegen, zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagten könne ein Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflicht nicht vorgeworfen werden. a) Insofern faßt das Berufungsgericht nur eine Absicherung durch in das Geländer eingelassene Knöpfe ins Auge und lehnt des weiteren auch die Anbringung von Haken, wie sie die Beklagte nach dem Unfall am Treppengeländer vorgenommen hat, ab. z.B. die "Richtlinien Bau und Ausrüstung von Schulen" vom Januar 1975 (bearbeitet von der "Fachgruppe Schulen und Kindergärten III" der Bundesarbeitsgemeinschaft der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V., Abt. Unfallverhütung Offenbach, Wiesenstraße 44) unter Nr. 2.5.9 das Gebot»Rutschen auf Geländern durch entsprechende Gestaltung zu erschweren. Diese Bestimmung, die einer berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift gleichkommt und auch für private Schulen und Internate zu demindest als den Umfang der Verkehrssicherungspflicht festlegende Empfehlung maßgeblich ist, geht offensichtlich davon aus, daß es technisch möglich ist, Vorkehrungen zu treffen, die ein Herunterrutschen, wenn nicht ausschließen, so doch in einer Weise erschweren, die einen Mißbrauch aus Übermut und Leichtsinn verhindert. Bevor nicht diese Möglichkeit tat-richterlich durch Hinzuziehung eines Sachverständigen geprüft ist, kann die Frage, ob es der Beklagten zuzu demuten war, Vorkehrungen gegen das Herunterrutschen zu treffen, und ob das Unterlassen solcher Maßnahmen eine vorwerfbare, für den Unfall des Klägers adäquatkausale Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt, weder abschließend bejaht noch verneint werden. Diese Untersuchung darf bei der Beantwortung der Frage nach dem Umfang der möglichen und die Beklagte zu demutbar treffenden Sicherungspflicht nicht unbeachtet bleiben; offenbar ist doch sehr weitgehend bei den für die Errichtung und Unterhaltung von Schulgebäuden zuständigen Stellen die Notwendigkeit einer Sicherung gegen das Herunterrutschen auf dem Treppengeländer erkannt worden. Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der obigen Hinweise auf notwendige weitere Feststellungen die Frage der vom Kläger geltend gemachten Veratwortlichkeit der Beklagten erneut und umfassender zu prüfen haben; ihm obliegt es auch, falls es eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht, über den dem Kläger entgegengehaltenen und sicherlich im Ansatz begründeten Einwand aus § 254 Abs. 1 BGB (unter Berücksichtigung von § 828 Abs. 2 BGB) zu befinden.

Zitierte Normen: § 823 BGB
VerkehrssicherungspflichtGeländerSchuleBerufungsgerichtSchülerTreppeKlägerbesonder

Volltext der Entscheidung

sz
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 823 De
 Zur Pflicht eines Internatsträgers, Treppen gegen das gefährliche Herunterrutschen von Schülern auf dem glatten Geländer zu sichern.
BGH, Urt.v.11. März I960	-	VI	ZR	66/79	-	OLG	Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 66/79
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
11. März 1980 Walz
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Schülers Peter Z	geh.	am
 gesetzlich vertreten durch seine Eltern
 Raimund und Marga
 ebenda,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Stiftung AHHHVSt. MflB, vertreten durch den Stiftungsvorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Prof. Dr
2
S7
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Januar 1979 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Im Jahre 1976 war der damals 12-jährige Kläger in dem Wohnheim untergebracht, das die beklagte Stiftung für Schüler ab 9 Jahren unterhält und das durchschnittlich mit etwa 70 Kindern und Jugendlichen belegt war. Die Stockwerke des Heims sind durch ein Treppenhaus miteinander verbunden, dessen Treppe mittels eines durchgehenden Treppengeländers gesichert ist. Trotz eines wiederholt allen Heimbewohnern gegenüber ausgesprochenen Verbots rutschte der Kläger am
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23. November 1976 auf dem Geländer die Treppe hinab, verlor dabei das Gleichgewicht und stürzte drei Stockwerke tief ab. Er erlitt schwere Prellungen und mußte auf die Dauer von nicht ganz zwei Wochen in stationäre Behandlung.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes und Feststellung der Pflicht zu dem Ersatz künftigen, nicht auf einen Sozialversicherungs träger übergegangenen Schadens.
Das Landgericht hat die Beklagte - ausgehend von 2/3-Mitschuld des Klägers - unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 670 DM verurteilt. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg; dagegen führte die Anschlußberufung der Beklagten zur vollen Abweisung der Klage.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht sieht in dem Umstand, daß das Geländer der Treppe im von der Beklagten betriebenen Schülerheim mit einem glatten Handlauf versehen war und keine besonderen Vorrichtungen ein Hinunterrutschen unmöglich machten, keinen Verstoß gegen die der Beklag-
ten obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Es geht zwar von der Verpflichtung der Beklagten aus, die Gesundheit der ihr anvertrauten Schüler zu schützen und diese vor drohenden Schaden zu bewahren, weshalb sie gehalten sei, das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um von den Schülern Folgen ihres Ungestüms und ihrer Unvorsichtigkeit abzuwenden. Gleichwohl meint es, für eine besondere Absicherung gegen das gefährliche Herunterrutschen habe schon deshalb kein Anlaß bestanden, weil es der bestimmungsgemäßen Funktion eines Treppengeländers widerspreche, dieses rutschfest zu gestalten, und weil es andererseits zu weit gehe, eine besondere Sicherung gegen ein in voller Erkenntnis der Gefahr vorgenommenes mutwilliges Handeln zu fordern.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in Jeder Hinsicht stand.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte dem Kläger gegenüber nicht nur aus dem allgemeinen Grundsatz der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB; vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 1963 - VI ZR 145/62 « VersR 1963, 532 und Esser/Weyers, Schuldrecht 5. Aufl., Bd. II, Teilband 2 S. 157 ff und die dort angeführte weitere Rechtsprechung), sondern auch aufgrund des mit dessen Eltern abgeschlossenen Unterbringungs- und Betreuungsvertrages, der sich als Vertrag zugunsten des Klägers darstellt (§ 328 BGB), gehalten war, alles ihr Zumutbare zu tun, um Gefahrenquellen zu beseitigen, bzw. nicht erst entstehen zu lassen,
 
die die körperliche Unversehrtheit des ihr anvertrauten Schülers zu bedrohen geeignet sind. Im Zuge seiner weiteren, diesen Grundsatz verwertenden Überlegungen kommt das Berufungsgericht jedoch zu einem Ergebnis, das jedenfalls mit der von ihm dafür gegebenen Begründung nicht zu halten ist.
1. Bedenken erweckt schon die Meinung des Berufungsgerichts, der Zustand der Treppe, insbesondere die Beschaffenheit des Geländers, stelle keinen absicherungsbedürftigen gefährlichen Zustand dar, weil die Gefährlichkeit des Hinunterrutschens auch für Schüler der hier in Betracht kommenden Altersstufe ersichtlich war. Diese Begründung deutet auf eine Verkennung der Notwendigkeit hin, bei der Beurteilung der hier in Rede stehenden Frage nicht lediglich auf allgemeine Erfahrungssätze abzustellen, sondern die im Einzelfall gegebene Lage im Auge zu behalten. So mag eine Treppe, die der in dem Heim der Beklagten hinsichtlich ihrer Ausgestaltung gleichkommt, dann nicht gefahrenträchtig sein, wenn ihre Benutzer im Hinblick auf ihr Alter und auf die ihnen eigene Besonnenheit nicht dazu neigen, einen bestimmungswidrigen und erst deshalb gefährlichen Gebrauch von der Treppe zu machen. In einem solchen Fall wird jeder verständige und sichtige Mensch besondere Maßnahmen über die rutschsichere
 Ausgestaltung der Treppenstufen hinaus nicht erwarten und daher auch nicht für notwendig halten, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1979 - VI ZR 106/78 « VersR 1980, 67).
Im Streitfall liegt aber die Besonderheit vor, daß die Treppe Teil eines Heimes für Rinder und Jugendliche ist und von diesen benutzt wird; demgegenüber tritt die
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Benutzung durch Erwachsene, seien es Aufsichtskräfte oder Besucher der das Heim bewohnenden Schüler, in den Hintergrund. Diesem Umstand hat das Berufungsgericht nicht die erforderliche Beachtung geschenkt. Im Streitfall war den für die Beklagte tätigen Personen immer wieder erkennbar, daß die Ausgestaltung des Treppengeländers zu dem gefährlichen Herunterrutschen ^verleitete. Dieses Verhalten mußte, wenn es auch einen trotz Verbots geübten Mißbrauch des Treppengeländers darstellte, die Pflicht begründen, nach möglichen Sicherungsmaßnahmen zu suchen, um der besonderen, aus dem dauernden Mißbrauch entstandenen Sicherungspflicht zu genügen (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1973 - VI ZR 55/72 * VersR 1973, 621 m.w.Nachw.). Daß Ermahnungen und auch strenge Verbote keine geeignete und ausreichende Sicherungsmaßnahmen darstellen und daß auch die vom Berufungsgericht hervorgehobene Abschreckungswirkung einer allein durch die Beschaffenheit der durch mehrere Stockwerke gehenden Treppe erzeugten ”Scheuder erregenden” Vorstellung der Folgen eines Sturzes nicht ausreichte, beweist das beharrliche Fortsetzen des Hinunterrutschens. Zwar ist es nicht möglich, Schulkinder vor jeder Gefahr zu schützen, vor allem wenn diese aus unbesonnenen, leichtsinnigem oder gar mutwilligem Verhalten entspringt (so BGH-Ur-teil vom 16. Mai 1963 - III ZR 32/62 = VersR 1963, 947,
949 m.w.Nachw.); das entbindet aber nicht von der Pflicht, im Rahmen des Zumutbaren dann auch über das gewöhnliche Ausmaß hinaus besondere Vorkehrungen zu treffen, wenn sich herausstellt, daß ein im allgemeinen ausreichender Grad der Sicherung eine Gefährdung durch häufigen Mißbrauch zu verhindern nicht ausreicht.
 
2. Dem Berufungsurteil kann vor allem nicht gefolgt werden, wenn es allein aufgrund der Überlegung, daß es nicht üblich sei und von verbindlichen Vorschriften auch nicht gefordert werde, Treppengeländer rutschsicher anzulegen, zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagten könne ein Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflicht nicht vorgeworfen werden.
a)	Insofern faßt das Berufungsgericht nur eine Absicherung durch in das Geländer eingelassene Knöpfe ins Auge und lehnt des weiteren auch die Anbringung von Haken, wie sie die Beklagte nach dem Unfall am Treppengeländer vorgenommen hat, ab. Daß derartige Maßnahmen deshalb, weil sie die Schüler leicht mehr gefährden als vor ihrem Leichtsinn schützen können, wenig empfehlenswert sind, kann zugegeben werden.
Damit sind aber nicht alle Möglichkeiten zur Verhinderung des Herunterrutschens ausgeschöpft. So muß auch an eine Absicherung dadurch gedacht werden, daß die Oberfläche des Handlaufs durch einen besonderen Überzug (etwa aus Stoff oder aus aufgerauhtem Kunststoff und dergl.) oder auf andere technisch mögliche und nicht gefahrenträchtige Weise für ein Rutschen ungeeignet gemacht wird. Letztlich vermag hierzu nur ein Gutachten eines Sachverständigen den Bereich des Möglichen aufzuzeigen.
b)	Das Berufungsgericht meint, gestützt auf eine von ihm eingeholte Auskunft der zuständigen Bezirksregierung, es bestünden hinsichtlich der Sicherung von Handläufen an Treppen keine Vorschriften. Solche mögen im Bereich der einschlägigen Baubestimmungen fehlen.
Sie finden sich aber an anderer Stelle. So enthalten

z.B. die "Richtlinien Bau und Ausrüstung von Schulen" vom Januar 1975 (bearbeitet von der "Fachgruppe Schulen und Kindergärten III" der Bundesarbeitsgemeinschaft der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V., Abt. Unfallverhütung Offenbach, Wiesenstraße 44) unter Nr. 2.5.9 das Gebot»Rutschen auf Geländern durch entsprechende Gestaltung zu erschweren. Diese Bestimmung, die einer berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift gleichkommt und auch für private Schulen und Internate zu demindest als den Umfang der Verkehrssicherungspflicht festlegende Empfehlung maßgeblich ist, geht offensichtlich davon aus, daß es technisch möglich ist, Vorkehrungen zu treffen, die ein Herunterrutschen, wenn nicht ausschließen, so doch in einer Weise erschweren, die einen Mißbrauch aus Übermut und Leichtsinn verhindert. Bevor nicht diese Möglichkeit tat-richterlich durch Hinzuziehung eines Sachverständigen geprüft ist, kann die Frage, ob es der Beklagten zuzu demuten war, Vorkehrungen gegen das Herunterrutschen zu treffen, und ob das Unterlassen solcher Maßnahmen eine vorwerfbare, für den Unfall des Klägers adäquatkausale Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt, weder abschließend bejaht noch verneint werden.
Die erwähnte Auskunft der Bezirksregierung vermag allein die Beklagte nicht zu entlasten; sie stellt nur auf baurechtliche Vorschriften ab, besagt aber nichts zur Frage der Unfallverhütung. Im übrigen ergibt der Forschungsbericht: Untersuchungsmethoden zur Analyse des Schulunfalls (herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung, Dortmund 1977) in seinem zweiten Teil: Sicherheitstechnischer Zustand in Schulen (S.60), daß zur Unfallzeit (1975) bereits
 
in 75,3 % der nach repräsentativer Auswahl in die Überprüfung einbezogenen Schulen (von Jedem Schultyp - die Gesamtschule ausgenommen - durchschnittlich 47 %) Einrichtungen vorhanden waren, die das Rutschen auf dem Treppengeländer verhinderten. Diese Untersuchung darf bei der Beantwortung der Frage nach dem Umfang der möglichen und die Beklagte zu demutbar treffenden Sicherungspflicht nicht unbeachtet bleiben; offenbar ist doch sehr weitgehend bei den für die Errichtung und Unterhaltung von Schulgebäuden zuständigen Stellen die Notwendigkeit einer Sicherung gegen das Herunterrutschen auf dem Treppengeländer erkannt worden.
III.
Das angefochtene Urteil kann somit nicht bestehen bleiben.
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Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der obigen Hinweise auf notwendige weitere Feststellungen die Frage der vom Kläger geltend gemachten Veratwortlichkeit der Beklagten erneut und umfassender zu prüfen haben; ihm obliegt es auch, falls es eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht, über den dem Kläger entgegengehaltenen und sicherlich im Ansatz begründeten Einwand aus § 254 Abs. 1 BGB (unter Berücksichtigung von § 828 Abs. 2 BGB) zu befinden.
Dr. Weber	Scheffen	Dr.	Kulimann
 Dr. Ankermann
 Dr. Deinhardt