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BGH · VI ZR 66/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 66/69

Erst mit dem dort rechtskräftig festge-stellten Verschulden des Beklagten habe er erkennen können, daß eine Klage gegen diesen einigermaßen sichere Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Zudem sei eine etwa früher einsetzende Verjährungsfrist dadurch unterbrochen worden, daß in dem vom Kläger gegen ihn geführten Rechtsstreit dem Beklagten den Streit verkündet habe; ferner sei die Verjährung durch die vor dem Prozeß mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten geführten Verhandlungen gehemmt gewesen. Das Oberlandesgericht hat auf die vom Beklagten eingelegte Berufung unter Berücksichtigung einer Teilrücknahme der Klage von dem nunmehr begehrten Betrag von 2.825,26 DM 2.223,26 DM nebst Zinsen zuerkannt und die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger habe erst dann Kenntnis von der Person des ersatzpflichtigen Beklagten erlangt, als er von und dessen Höftpflichtversicherer trotz des Obsiegens im Schadensersatzprozeß keine Befriedigung seiner Schadensersatzansprüche habe erlangen können; er habe lange Zeit X £Ür den alleinigen Ersatzpflichtigen gehalten. Bie Frage, ob ein Kraftfahrer, der - wie hier der Beklagte -sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet und die beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig angezci'gt hatte, innerhalb geschlossener Ortschaft verpflichtet ist, sich unmittelbar vor dem Linksabbiegen nochmals nach rückwärts zu orientieren, habe damals zu den besonders verwickelten Rechtsfragen gehört, so daß dem Kläger ein Rechtsirrtum über die Aussichten der Klage zugute gehalten werden müsse. Erst als in dem vom Kläger gegen ihn geführten Rechtsstreit wegen eines den Beklagten treffenden Mitverschuldens diesem den Streit verkündet habe (Schriftsatz vom 26. beteiligten und ihm bekannten Personen er Vorgehen will, nicht schon dadurch in Präge gestellt, daß der Kläger sich die ersten sechs Monate nach dem Unfall in stationärer Behandlung befand und eine schwere leidenszeit mit mehreren Operationen durchmachen mußte. 2. Bie Revision rügt auch zu Recht, daß es bezüglich der ErfolgBaussichten eines gegen den Beklagten anzustrengenden Prozesses nicht auf die persönlichen Kenntnisse des in einfachen Verhältnissen lebenden Klägers Bas Berufungsgericht ist der Meinung, die Rechtsprechung über die Pflicht zur nochmaligen Rückschau des nach links abbiegenden Verkehrs-teilnehmers, der sich im übrigen rechtzeitig eingeordnet und die beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung angezeigt habe, sei in dem für den Verjährungsbeginn maßgebenden Zeitraum noch nicht hinreichend gefestigt gewesen. Mag auch die Entscheidung darüber, ob den Beklagten wegen der mangelnden Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs unmittelbar vor dem Abbiegungsvorgsng ein Mitverschulden trifft, rechtlich nicht einfach zu treffen gewesen sein, so handelte es sich bei dieser Rechtsfrage doch um ein normales Prozeßrisiko, das nicht geeignet ist, den Beginn der Verjährung hinauszuschieben. Es konnte fraglich erscheinen, ob die vom Beklagten und vom Kläger nur durch Herausstrecken des Armes angezeigte Fahrtrichtungsänderung bei Dunkelheit - auch in einer gut beleuchteten Straße - eine so unmißverständliche Verkehrslage schuf, daß der Vertrauensgrundsatz, die Absicht des Linksabbiegens könne nicht mehr übersehen werden, gerechtfertigt war. Es steht nicht fest, daß der Kläger von den Tatsachen, aus denen auf ein Verschulden Beklagten geschlossen werden konnte, schon in verjährter Zeit und nicht erst durch den im Rechtsstreit des Klägers gegen verkündeten Streit Kenntnis erhielt. Die für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 852 BGB erforderliche Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat der Geschädigte erst, wenn ihm Tatsachen Bekannt werden, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers hinweisen. Die erforderliche Kenntnis ist danach jedenfalls so lange nicht gegeben, als der Geschädigte aus dem Unfallgoschehen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen kann, daß der Beklagte sich schuldhaft verhalten hat (BGHZ 6, 195, 202; BGH VersR 1956, Daß der Kläger von den diesem Schuldvorwurf zugrundeliegenden Tatsachen Kenntnis gehabt habe, ist weder festgestellt noch vom Beklagten vorgetragen. Auch im übrigen bot der Unfallhergang,insbesondere angesichts des eindeutigen Fehlverhaltens des überholenden Fahrers, der unter Alkoholeinfluß gestanden und sich vom Unfallort entfernt hatte, für den Kläger keinen Anlaß zur Annahme eines Verschuldens auch des Beklagten. Die Revision hat auch nicht dargetan, daß der Kläger die erforderliche Kenntnis aus der eigenen Einlassung des Beklagten erlangen mußte. Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, erlangte der Kläger somit von den ein Mitverschulden des Beklagten begründenden Tatsachen frühestens dadurch Kenntnis, daß in dem vom Kläger gegen ihn geführten Rechtsstreit dem jetzigen Beklagten mit Schriftsatz vom 26.

Zitierte Normen: § 823 BGB
UnfallVerjährungsfristVerschuldenKlägerRevisionKenntnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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✓
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 66/69	URTEIL	Verkündet	am
27. Oktober 1970 Xriegl Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der GeschäftssteUe
 in dem Rechtsstreit
 des Schlossers Sebastian
 Str
9
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br
 gegen
den Mechaniker German B HtflHBstra
9
Kläger und Revisionsbeklagten»
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
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2)er VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Prof.Dr. Nüßgens und Scheffen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das im schriftlichen Verfahren ergangene, den Parteien am 4. und 11. November 1968 von Amts wegen 2ugestellte Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlande sgerichts München wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger erlitt als Soziuhfahrer auf dem Motorroller (175 ccm) des Beklagten bei einem Verkehrsunfall vom 20. November 1962 neben einer Platzwunde am Kopf und einer Oberschenkelfraktur links eine komplizierte Unterschenkelfraktur links mit Quetschungen und ausgedehnten Weichteilverletzungen, die zu einer Amputation des Unterschenkels führten. Br befand sich zunächst 6 Monate in stationärer Behandlung und wurde noch zweimal zu stationären Nachbehandlungen (Stumpfkorrektur und Entfernung des Oberschenkelmarknagels) aufgenommen.
 
Der Unfall ereignete sich in Augsburg auf dem Rückweg vom gemeinsamen Arbeitsplatz gegen 22 Uhr in der beleuchteten, frostglatten, 12 m breiten Haunstetter Straße, als der Beklagte nach links in die Waldheimstraße einbiegen wollte und trotz rechtzeitiger Einordnung zur Straßenmitte und des von beiden Parteien mit dem Arm gegebenen Richtungszeichens von dem ihn überholenden Mercedes 180 des Bundeswehrhauptmannes angefahren wurde.	der	unter	Alkoholeinfluß
 stand (mindestens 0,7 o/oo),hatte beim überholen eines dicht hinter dem Beklagten fahrenden Lastzuges den Motorroller und die angezeigte Fahrtrichtungsänderung des Beklagten zunächst Übersehen. Bei seinem kurz vor dem Zusammenstoß unternommenen Versuch , dem einbiegenden Motorroller nach links auszuweichen, erfaßte er mit dem rechten Kotflügel seines Personenkraftwagens den Roller, so daß Fahrer und Soziusfahrer, die beiden Parteien dieses Rechtsstreits, stürzten.
Beide Parteien haben	auf Schadensersatz
 in Anspruch genommen, der dem Kläger gegenüber in vollem Umfang und dem jetzigen Beklagten gegenüber wegen dessen Schadens zu 3/4 rechtskräftig verurteilt worden ist.
Dem Beklagten wurde im Verhältnis zu	ein	Mitver-
schulden von 1/4 angelastet.
Der Haftpflichtversicherer des	versagt
 den Deckungsschütz. Die dieserhalb von	gegen	ihn
 erhobene Klage blieb erfolglos. Der Haftpflichtversicherer des	verweigert	aber auch eine Regulierung des
 Schadens des Klägers im Hinblick auf das dem Beklagten anzulastende Verschulden.
 
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Nunmohr nimmt der Kläger mit der am 16. Februar 1966 eingereichten Klage den Beklagten auf Ersatz seines Schadens in Anspruch und begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für den Zukunftschaden.
Der Beklagte bestreitet, daß ihn ein Verschulden an dem Unfall treffe. Ferner beruf£ er sich auf Haftungsausschluß, Mitverschulden des Klägers und Verjährung.
Der Kläger macht demgegenüber geltend, der Lauf der Verjährungsfrist habe erst mit der Rechtskraft des in dem vom Beklagten gegen	geführten Rechtsstreit
 ergangenen Berufungsurteils, die am 28. Juni 1965 eingetreten sei, begonnen. Erst mit dem dort rechtskräftig festge-stellten Verschulden des Beklagten habe er erkennen können, daß eine Klage gegen diesen einigermaßen sichere Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Zudem sei eine etwa früher einsetzende Verjährungsfrist dadurch unterbrochen worden, daß in dem vom Kläger gegen ihn geführten Rechtsstreit dem Beklagten den Streit verkündet habe; ferner sei die Verjährung durch die vor dem Prozeß mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten geführten Verhandlungen gehemmt gewesen.
Bas Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 4.779,62 DM nebst Zinsen sov/ie‘eines-Schmerzensgeld'es’-von 10.000 DM nebst Zinsen verurteilt und die begehrte Feststellung bezüglich der Zukunftsschäden getroffen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat auf die vom Beklagten eingelegte Berufung unter Berücksichtigung einer Teilrücknahme der Klage von dem nunmehr begehrten Betrag von 2.825,26 DM 2.223,26 DM nebst Zinsen zuerkannt und die Berufung im übrigen zurückgewiesen.
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Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Bntscheidungsgründe:
X. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte dem Kläger aus § 823 Abs.1 BGB schadensersatzpflichtig geworden ist. Bas wird von der Revision auch nicht angegriffen. Bie Revision bekämpft nur die Verneinung^ er Verjährung nach § 852 BGB.
Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger habe erst dann Kenntnis von der Person des ersatzpflichtigen Beklagten erlangt, als er von	und
 dessen Höftpflichtversicherer trotz des Obsiegens im Schadensersatzprozeß keine Befriedigung seiner Schadensersatzansprüche habe erlangen können; er habe lange Zeit X £Ür den alleinigen Ersatzpflichtigen gehalten.
Bie Frage, ob ein Kraftfahrer, der - wie hier der Beklagte -sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet und die beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig angezci'gt hatte, innerhalb geschlossener Ortschaft verpflichtet ist, sich unmittelbar vor dem Linksabbiegen nochmals nach rückwärts zu orientieren, habe damals zu den besonders verwickelten Rechtsfragen gehört, so daß dem Kläger ein Rechtsirrtum über die Aussichten der Klage zugute gehalten werden müsse. Zumindest habe solange, als der Kläger von einem Alleinverschulden des Salinger habe ausgehen können, kein Anlaß zur Nachprüfung der Frage bestanden, ob auch der Beklagte

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 zu dem Schadensersatz verpflichtet gewesen sei, zu demal dem Kläger wegen der Behinderung durch schwere Unfallfolgen nur der Beklagte als Informationsquelle über den Unfallverlauf zur Verfügung gestanden habe. Erst als in dem vom Kläger gegen ihn geführten Rechtsstreit wegen eines den Beklagten treffenden Mitverschuldens diesem den Streit verkündet habe (Schriftsatz vom 26. Juni 1964), habe die Verjährungsfrist allenfalls zu laufen begonnen.
II. Biese Auffassung hält im Ergebnis der rechtlichen JJachprüfung stand.
1.	Zwar wird der Grundsatz, daß der Verletzte
 sich vor Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist (§ 852 BGB) entscheiden muß, gegen wen von mehreren an dem Unfall . beteiligten und ihm bekannten Personen er Vorgehen will, nicht schon dadurch in Präge gestellt, daß der Kläger sich die ersten sechs Monate nach dem Unfall in stationärer Behandlung befand und eine schwere leidenszeit mit mehreren Operationen durchmachen mußte. Es sind - mit Ausnahme für die ersten zehn Tage - keine Umstände dargetan, wodurch die Fähigkeit des Klägers, das Unfallgeschehen und seine Folgen zu erfassen und zu überdenken, hätte beeinträchtigt sein können (vgl. BGH VersR 1961,
 701; 1964, 302).
2.	Bie Revision rügt auch zu Recht, daß es bezüglich der ErfolgBaussichten eines gegen den Beklagten anzustrengenden Prozesses nicht auf die persönlichen Kenntnisse des in einfachen Verhältnissen lebenden Klägers

abzustellen ist, sondern darauf, wie ein Rechtskundiger die Erfolgsaussichten bewertet hätte. Zudem war der Kläger schon seit dem 18. Januar #963 - im Rahmen der Nebenklage - anwaltschaftlich beraten.Auch bei einer Beteiligung zweier Kraftfahrzeuge an einem Unfall ist es in der Regel Sache des Verletzten, durch eine Klage die Verantwortung klären zu lassen, wenn die Schadensersatzklage bei verständiger Würdigung der Tatsachen soviel Erfolgsaussicht bietet, daß sie ihm - wenn auch nicht risikolos - zuzu demuten ist (IM BGB § 852 Nr. 11;
 BGH VersR I960, 754, 75$; NJW 1963, 1103, 1104 m.w.N.; VersR 1967, 711, 712 m.w.N.).
3.	Schließlich vermag der Senat der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu folgen, daß die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen (des Beklagten) hier deshalb ausnahmsweise zu verneinen sei, weil eine ganz ungewöhnlich schwierige Rechtslage gegeben gewesen sei (vgl; BGH VRS 21, 255, 256). Bas Berufungsgericht ist der Meinung, die Rechtsprechung über die Pflicht zur nochmaligen Rückschau des nach links abbiegenden Verkehrs-teilnehmers, der sich im übrigen rechtzeitig eingeordnet und die beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung angezeigt habe, sei in dem für den Verjährungsbeginn maßgebenden Zeitraum noch nicht hinreichend gefestigt gewesen. Ber Kläger habe darum ein Mitverschulden des Beklagten solange nicht in Betracht zu ziehen brauchen, als der in erster Linie schuldige	dies	nicht	-	wie	später im Y/ege
 der Streitverkündung - geltend gemacht habe.
 
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 Gegen diese Auffassung bestehen Bedenken. Mag auch die Entscheidung darüber, ob den Beklagten wegen der mangelnden Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs unmittelbar vor dem Abbiegungsvorgsng ein Mitverschulden trifft, rechtlich nicht einfach zu treffen gewesen sein, so handelte es sich bei dieser Rechtsfrage doch um ein normales Prozeßrisiko, das nicht geeignet ist, den Beginn der Verjährung hinauszuschieben. Die Erfolgsaus-sichten für die Inanspruchnahme eines weiteren Ersatzpflichtigen, dessen Haftung ungewiß ist, stellt keine außergewöhnlich schwierige Rechtsfrage dar. Auch in dem hier maßgebenden Zeitraum stand eine Befreiung von der Pflicht zur nochmaligen Rückschau beim Linksabbiegen innerhalb des Ortsverkehrs nur dann zur Erörterung, wenn der Abbiegende eine für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer unmißverständliche Verkehrslage geschaffen hatte (BGH Urt. v. 11, April 1961 - VI ZR 119/60 - VersR 1961, 560).
So lag der gegenständliche Pall aber nicht. Es konnte fraglich erscheinen, ob die vom Beklagten und vom Kläger nur durch Herausstrecken des Armes angezeigte Fahrtrichtungsänderung bei Dunkelheit - auch in einer gut beleuchteten Straße - eine so unmißverständliche Verkehrslage schuf, daß der Vertrauensgrundsatz, die Absicht des Linksabbiegens könne nicht mehr übersehen werden, gerechtfertigt war.
4.	Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar. Es steht nicht fest, daß der Kläger von den Tatsachen, aus denen auf ein Verschulden
 
des. Beklagten geschlossen werden konnte, schon in verjährter Zeit und nicht erst durch den im Rechtsstreit des Klägers gegen	verkündeten	Streit	Kenntnis
 erhielt.
Die für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 852 BGB erforderliche Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat der Geschädigte erst, wenn ihm Tatsachen Bekannt werden, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers hinweisen. Zwar braucht sich diese Kenntnis nicht auf alle Einzelheiten der schädigenden Tat zu erstrecken; sie muß aber so weit gehen, daß der Geschädigte in der läge ist, eine Schadensersatzklage erfolgversprechend zu begründen. Die erforderliche Kenntnis ist danach jedenfalls so lange nicht gegeben, als der Geschädigte aus dem Unfallgoschehen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen kann, daß der Beklagte sich schuldhaft verhalten hat (BGHZ 6, 195, 202; BGH VersR 1956,
507; VersR I960, 429 und 754; VersR 1961, 158 und 752 und 910),
Unstreitig hatte der Beklagte sich vor dem Linksabbiegen nach rückwärts orientiert. Das Berufungsgericht hat ihm nur zur Last gelegt, daß er der Pflicht zu einer nochmalmen Rückschau nicht nachgekommen sei. Daß der Kläger von den diesem Schuldvorwurf zugrundeliegenden Tatsachen Kenntnis gehabt habe, ist weder festgestellt noch vom Beklagten vorgetragen. Da der Beklagte der Rückorientierungspflicht durch einen nochmaligen Blick in den Rückspiegel nachkommen konnte, also nicht - was dem
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Kläger hätte auffallen könnenden Kopf nach rückwärts wenden mußte, brauchte der Kläger aus dem selbst erlebten Ablauf des Unfallhergangs keine Kenntnis haben. Auch im übrigen bot der Unfallhergang,insbesondere angesichts des eindeutigen Fehlverhaltens des überholenden Fahrers, der unter Alkoholeinfluß gestanden und sich vom Unfallort entfernt hatte, für den Kläger keinen Anlaß zur Annahme eines Verschuldens auch des Beklagten.
Die Revision hat auch nicht dargetan, daß der Kläger die erforderliche Kenntnis aus der eigenen Einlassung des Beklagten erlangen mußte. Dieser bestritt schon damals, daß ihn ein Verschulden an dem Unfall treffe. In dem gegen SBHH) durchgeführten Strafverfahren hat dör_iBcklagte sich bei seiner polizeilichen Vernehmung ausdrücklich darauf berufen, daß er seiner Rückschaupflicht nachgekommen sei. Weder in dem Schlußbericht der Polizei noch in den gegen S^HH^ ergangenen Strafurteilen wurde ein Verschulden des Beklagten erörtert. Vielmehr gingen alle Beteiligten ersichtlich davon aus, daß der Unfall auf dem alleinigen schweren Verschulden des	beruhe.
Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, erlangte der Kläger somit von den ein Mitverschulden des Beklagten begründenden Tatsachen frühestens dadurch Kenntnis, daß	in	dem vom
 Kläger gegen ihn geführten Rechtsstreit dem jetzigen Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Juni 1964 den Streit mit der Behauptung verkündete, diesen treffe ein Mitverschulden.
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Dann war aber auch für den erweiterten Klageantrag, den der Kläger am 22. Juni 1967 gestellt hat, die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Pehle
 Dr. Bode
 Dr. Weber
 Nüßgens
 Scheffen